„Experience should teach us to be most on our guard to protect liberty when the Government’s purposes are beneficent. Men born to freedom are naturally alert to repel invasion of their liberty by evil-minded rulers. The greatest dangers to liberty lurk in insidious encroachments by men of zeal, wellmeaning but without understanding.” Mit diesem Ausspruch bewies der amerikanische Bundesrichter Justice Brandeis bereits 1928 das Gespür und die Vernunft zu erkennen, dass sich ein wohltätiger und behütender Staat durch sein Bestreben, sich Bedrohungen des Gemeinwohls durch umfassende Regelungssysteme zu erwehren, immer auch der Gefahr ausufernder Kritik aussetzt. Bereits seit der Entscheidung des deutschen Gesetzgebers, die Verarbeitung personenbezogener Daten nur unter gesetzlichen Voraussetzungen zuzulassen, haben ebensolche Kritik und Zweifel am Datenschutz einen Nährboden gefunden. Zwar gehört der Datenschutz zu den seltenen Problemfeldern in unserer technisierten Gesellschaft, die von Politik und Jurisprudenz bereits angegangen wurden, bevor ein entsprechender Regelungsbedarf in der Öffentlichkeit gefordert wurde - schließlich waren Gefahren durch Computer und immer größere Speicherungsmöglichkeiten im Jahr 1979, den Jahr, in dem das erste Bundesdatenschutzgesetzes in Kraft getreten ist, längst nicht in der heutigen Form bekannt. Dennoch flaute die Kritik an einem einerseits zu intensiven, aber andererseits nicht umfassenden Datenschutzkonzept des Gesetzgebers auch nach mehreren Novellierungen des BDSG nicht ab. Infolge dieser Diskussionen trat schließlich im Rahmen der Liberalisierung der Telekommunikationsmärkte 1996 das Telekommunikationsgesetz in Kraft, welches in § 89 TKG bereits eine eigene Norm zur Bekämpfung datenschutzrechtlicher Problemstellungen im Telekommunikationssektor kannte. Eine Differenzierung zwischen allgemeinem und bereichsspezifischem Datenschutzrecht in BDSG und TKG war somit für das deutsche Recht besiegelt.
Die vorliegende Arbeit soll einerseits klären, inwieweit es dem Gesetzgeber bis zum heutigen Tage gelungen ist, an dieser Konzeption festzuhalten und anderseits die Praktikabilität dieser Konzeption durch einen Strukturvergleich zwischen dem allgemeinen Datenschutzrecht des BDSG und dem bereichsspezifischem Datenschutzrecht des TKG kritisch hinterfragen.
GLIEDERUNG
A. Einleitung
B. Herleitung des datenschutzrechtlichen Schutzguts
I. Anerkennung eines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch das Volkszählungsurteil
II. Der Schutzumfang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nach dem BVerfG
III. Der Niederschlag des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung in einfachen Gesetzen
C. Abgrenzung des Telekommunikationsgesetzes zu anderen Rechtsvorschriften
D. Allgemeine Grundsätze und bereichsspezifische Ausnahmen im Datenschutzrecht: das BDSG und das TKG
I. Das Verhältnis vom TKG zum BDSG
1. Grundsatz der subsidiären Geltung des BDSG
2. Anwendbarkeit allgemeiner Regelungen des BDSG im TKG
a) Rückgriff auf allgemeine Bestimmungen des BDSG.
b) Ausschließlichkeit der Erlaubnistatbestände des TKG
3. Schlussfolgerung zum Verhältnis von BDSG und TKG
II. Schutzbereiche des allgemeinen und bereichsspezifischen Datenschutzrechts
1. Die sachlichen Schutzbereiche von BDSG und TKG
a) Beschränkung auf personenbezogene Daten im BDSG
b) Die Konkretisierung der „personenbezogenen Daten“ im TKG
aa) Bestandsdaten
bb) Verkehrsdaten
cc) Standortdaten
c) Schlussfolgerung zum sachlichen Schutzbereich des BDSG und TKG
2. Personaler Schutzbereich des BDSG und des TKG
a) Der Schutz der natürlichen Person nach dem BDSG
b) Schutz natürlicher und juristischer Personen nach dem TKG
aa) Die Definition von Teilnehmer und Nutzer nach §§ 3 Nr. 20, Nr. 14 TKG
bb) Konsequenzen der Begriffsbestimmungen für den personalen Schutzbereich
(1) Der Zugriff des Diensteanbieters auf Daten von Nutzern
(2) Ein systematischer Widerspruch durch § 91 Abs. 1 S. 1 TKG?
cc) Schlussfolgerung zum personalen Schutzkreis des TKG
c) Schlussfolgerung zu den personalen Schutzbereich des TKG und des BDSG
3. Schlussfolgerung zu den Schutzbereichen des TKG und des BDSG
III. Die Kontrollzuständigkeiten in BDSG und TKG
1. Die Aufsichtsbehörden nach § 38 VI BDSG
a) Die unterschiedliche Umsetzung der Kontrollverpflichtungen in den Ländern
b) Der Umfang der Kontrolle nach dem BDSG
2. Die Kontrollzuständigkeit im TKG
a) Die Bundesnetzagentur als Hüterin des 7. Teils des TKG
b) Der Bundesbeauftragte für Datenschutz als Kontrollinstanz im Datenschutz des TKG
c) Begründung der abweichenden Regelung
d) Weitere Durchbrechungen allgemeiner Datenschutzgrundsätze durch das TKG
aa) Der Adressatenkreis im TKG
bb) Die Befugnisse des Bundesbeauftragten für Datenschutz
(1) Theorie des uneingeschränkten Betretungsrecht
(2) Theorie der verfassungskonformen Auslegung von § 115 Abs. 4 S. 1 TKG
(3) Stellungnahme
cc) Schlussfolgerung zur Durchbrechung allgemeiner Datenschutzgrundsätze
e) Schlussfolgerung zu den Kontrollzuständigkeiten im TKG- Bereich
3. Schlussfolgerung zu den Kontrollzuständigkeiten
IV. Das Prinzip des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt (§ 4 I BDSG)
1. Die datenschutzrechtliche Einwilligung als vorrangige Erlaubnis
a) Allgemeine Anforderungen an die Einwilligung nach dem BDSG
aa) Grundsätzliche Anforderungen an die Einwilligung nach § 4a BDSG
bb) Formwirksamkeit einer Einwilligung nach dem BDSG
b) Bereichsspezifische Regelungen zur Einwilligung durch das TKG
aa) Die Möglichkeit der Einwilligung im elektronischen Verfahren
bb) Besondere Anforderungen an die elektronische Form
cc) Das Koppelungsverbot des § 95 Abs. 5 TKG
c) Begründung der unterschiedlichen Regelungen von BDSG und TKG
2. Nachrangige Legitimation der Datenverwendung durch gesetzliche Zulässigkeitstatbestände
a) Der Erlaubnistatbestand des Vertragsverhältnisses nach § 95 TKG
aa) Erhebung und Verwendung von Daten durch den Diensteanbieter
bb) Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung zwischen Diensteanbietern
cc) Die Übermittlung von Daten an Dritte
dd) Rechtmäßigkeit der Verwendung von personenbezogenen Daten für Werbungszwe>
b) Erlaubnistatbestände bezüglich der Verkehrsdaten
aa) Rechtmäßigkeit der Erhebung und Verwendung von Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1 TKG
bb) Nachvertragliche Verwendung von Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 2 TKG
cc) Einwilligungsbedürftige Verwendung nach § 96 Abs. 3 TKG
c) Erlaubnistatbestände bezüglich der Standortdaten und Dienste mit Zusatznutzen
3. Weitere legitime Erhebungs- und Verwendungszwecke
a) Verkehrsdaten mit Entgeltrelevanz nach § 97 TKG
b) Die Datenverwendung zur Störungs- und Missbrauchsverhinderung nach § 100 TKG
V. Zweckbindungs- und Erforderlichkeitsgrundsatz
1. Grundsätze nach dem BDSG
a) Das Erfordernis der Zweckbindung von Daten nach dem BDSG
b) Das Erforderlichkeitsprinzip nach dem BDSG
2. Bereichsspezifische Ausnahmen durch das TKG
a) Verdrängende Löschungsbestimmungen nach § 95 Abs. 3 S. 1 TKG
aa) Begründung der abweichenden TKG- Regelung
bb) Verbraucherrechtliche Einwände gegen § 95 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 TKG
cc) Die Vereinbarung längerer Speicherungsdauer im Spannungsfeld zwischen Privatautonomie und gesetzlicher Regelung
b) Entsprechende Anwendung des § 35 Abs. 3 BDSG
VI. Betroffenenrechte
1. Informationspflichten nach dem BDSG
a) Die Benachrichtigung des Betroffenen nach § 33 BDSG
aa) Regelungsgehalt des § 33 Abs. 1 BDSG
bb) Lückenlose Gewährleistung des Datenschutzes durch § 33 BDSG?
b) Das Auskunftsrecht nach § 34 BDSG
2. Eingeschränkte Informationspflichten nach dem TKG
3. Begründung der abweichenden Regelung des TKG
E. Resümee
Seminararbeit
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