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Ombudschaftliche Beratung in der Jugendarbeit

Ziele, Grenzen, Potenzial

Zusammenfassung Leseprobe Details

Wie kann ombudschaftliche Beratung in Niedersachsen nach §9a SGBVIII-KJSG Kinder, Jugendliche und junge Volljährige im Handlungsfeld 'Jugendarbeit' nachhaltig beim Durchsetzen ihrer Rechte unterstützen?
Die Bedeutung und Wirksamkeit ombudschaftlicher Beratung im Kontext der Jugendarbeit kann dem Kinderschutz in Zukunft nachhaltig helfen. Mit der Einführung des §9a SGBVIII-KJSG im Jahr 2021 eröffnen sich neue Perspektiven für die Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen bei der Durchsetzung ihrer Rechte. Diese Bachelorarbeit setzt sich zum Ziel, eingehend zu untersuchen, wie ombudschaftliche Beratung im Handlungsfeld "Jugendarbeit" nachhaltig zur Stärkung der Rechte der Zielgruppen beitragen kann.

Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Ombudschaftliche Beratung in der Jugendarbeit -Ziele, Grenzen, Potenzial-

2. Theoretischer Hintergrund von Ombudstellen
2.1 Ombudschaftliche Beratung: Was ist das eigentlich?
2.2 Entstehung von ombudschaftlicher Beratung nach §9a SGB VIII
2.3 Legitimation ombudschaftliches Handeln
2.4 Rechtliche Grundlagen für Ombudschaftliche Beratung
2.5 Zielgruppe von Ombudschaftlicher Beratung
2.6 Strukturen von Ombudschaft in Niedersachsen
2.7 Eigenschaften von Ombudschaft
2.7.1 Parteilichkeit
2.7.2 Unabhängigkeit
2.7.3 Niedrigschwelligkeit
2.7.3.1 Vier-Augen-Prinzip und Intervision
2.7.3.2 Vielfalt in der Auswahl der Ombudspersonen
2.7.3.3 Einrichtung eines Pools an Fachkräften
2.8 Aufgaben von Ombudsstellen
2.8.1 Beratung und Begleitung
2.8.2 Machtasymmetrien ausgleichen
2.8.3 Öffentlichkeitsarbeit
2.8.4 Sozialpolitische Lobbyarbeit

3. Rechte von Kinder und Jugendlichen
3.1 GBVIII
3.1.1 Unterschiede von objektiven Rechtsverpflichtungen und subjektive Rechtsansprüchen
3.1.2 Objektive Rechtsverpflichtungen
3.1.3 Subjektive Rechtsansprüche
3.1.4 Praxisbezug von objektiven Rechtsverpflichtungen und subjektive Rechtsansprüchen
3.2 UN- Kinderrechtskonvention
3.2.1 Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung
3.2.2 Vorrang des Kindeswohls
3.2.3 Leben und persönliche Entwicklung
3.2.4 Gehör und Berücksichtigung der Meinung

4. Das Handlungsfeld der Kinder- und Jugendarbeit
4.1 Offene Kinder-und Jugendarbeit
4.2 Jugendverbandsarbeit

5. Schutzkonzepte
5.1 Was sind eigentlich Schutzkonzepte?
5.2 Schutzkonzepte in der Jugendarbeit
5.3 Schutzkonzepte und Kinderrechte
5.3.1 Choice
5.3.2 Voice
5.3.3 Exit

6. Externe Beschwerdestellen
6.1 Externe Beschwerdestellen in Schutzkonzepten
6.2 . Ombudschaft als externe Beschwerdestelle für Träger der Jugendarbeit?

7. Aktueller Forschungsstand

8. Handlungsmöglichkeiten für Ombudsstellen und Jugendarbeit
8.1 Ombudsstellen
8.2 Jugendarbeit

9. Fazit und Beantwortung der Forschungsfrage
9.1 Legitimationsfallen in der Ombudschaft: Eine Analyse und Handlungsempfehlungen
9.2 Unabhängigkeit leben: Kernprinzip der Ombudschaft
9.3 Klagemöglichkeit nicht aus der Hand geben: Achtung der Rechtsstaatlichkeit
9.4 Demokratisierung entwickeln: Partizipation stärken
9.5 Opportunitätsgefahren erkennen und abwehren: Kritik an unachtsamen Praktiken
9.6 Selbstvertretung(en) stärken: Unterstützung der Artikulationsmöglichkeiten
9.7 Auskömmliche Finanzierung einfordern: Sicherstellung der Ressourcen
9.8 Evaluieren: Kontinuierliche Weiterentwicklung basierend auf Erfahrungen
9.9 Schwellen abbauen: Niedrigschwellige Ombudschaft für alle zugänglich machen
9.10 Einzelfälle skandalisieren: Der Einzelfall als Hebel für Veränderung
9.11 Zusammenfassung und Fazit

10. Literaturverzeichnis

1. Ombudschaftliche Beratung in der Jugendarbeit -Ziele, Grenzen, Potenzial-

Die Bedeutung und Wirksamkeit ombudschaftlicher Beratung im Kontext der Jugendarbeit kann dem Kinderschutz in Zukunft nachhaltig helfen. Mit der Einführung des §9a SGBVIII-KJSG im Jahr 2021 eröffnen sich neue Perspektiven für die Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen bei der Durchsetzung ihrer Rechte. Diese Bachelorarbeit setzt sich zum Ziel, eingehend zu untersuchen, wie ombudschaftliche Beratung im Handlungsfeld "Jugendarbeit" nachhaltig zur Stärkung der Rechte der Zielgruppen beitragen kann.

Die Hauptfragestellung dieser Arbeit lautet: "Wie kann ombudschaftliche Beratung in Niedersachsen nach §9a SGBVIII-KJSG Kinder, Jugendliche und junge Volljährige im Handlungsfeld 'Jugendarbeit' nachhaltig beim Durchsetzen ihrer Rechte unterstützen?" Um diese zentrale Frage zu vertiefen, wurden zwei weitere Fragen entwickelt: Erstens: Welche Aufgabe kann Ombudschaftliche Beratung in der Jugendarbeit einnehmen bzw. was muss die Kinder- und Jugendarbeit tun, damit Ombudsstellen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen genutzt werden können?

Zweitens: Wie kann diese Unterstützung für Kinder und Jugendliche, sowie junge Volljährige, aus der Jugendarbeit konkret aussehen und wie muss diese aufgebaut sein, um die Zielgruppe gut zu erreichen?

Die Tatsache, dass Ombudschaften seit 2021 auch das Handlungsfeld der Jugendarbeit abdecken sollen, bildet den Hintergrund für diese Untersuchung. Die Meinungen dazu sind gespalten. Einige sehen im aktuellen Paragraphen eine große Chance, andere zweifeln an der Umsetzbarkeit. Die Struktur der Arbeit ist darauf ausgerichtet, zunächst grundlegende Aspekte von Ombudschaften zu erläutern, gefolgt von einer detaillierten Betrachtung der rechtlichen Grundlagen, der Geschichte, der Legitimation, der Zielgruppe, der Eigenschaften und der Aufgaben dieser Institutionen. Ein weiteres Kapitel widmet sich den Rechten von Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen, unter Einbeziehung des SGB VIII und der UN-Kinderrechtskonvention. Die Kinder- und Jugendarbeit, insbesondere die Offene Kinder- und Jugendarbeit, sowie die Jugendverbandsarbeit bilden einen weiteren Schwerpunkt der Arbeit, wie auch das Thema der Schutzkonzepte und der externen Beschwerdestellen. Abschließend wird der aktuelle Forschungsstand vorgestellt, wobei auf Probleme der ombudschaftlichen Arbeit eingegangen wird. Dieses Kapitel wird genutzt, um Lösungsvorschläge zu entwickeln, die im Kontext der gestellten Fragen einen Beitrag zur Optimierung der ombudschaftlichen Unterstützung für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in der Jugendarbeit leisten sollen.

2. Theoretischer Hintergrund von Ombudstellen

Das Wort “Ombudschaft” hat seinen Ursprung im Schwedischen. Dort heißt es “Ombudsman.” Dieser Begriff besteht aus drei Wortteilen, welche wie folgt übersetzt werden können:

Om - um, über und von

Bud - Angebot, Gebot

man - Mann

In einer freieren Übersetzung bezeichnet das Wort “Ombudsman” damit eine Person, welche Angebote zur Lösung einer Auseinandersetzung erarbeitet und unterbreitet (vgl. Brödermann 2009, S. 1956 zitiert in Gembalczyk 2023, S. 21 f.). Das Bundesnetzwerk Ombudschaft hat folgende Definition zur Ombudschaft in der Jugendhilfe aufgestellt:

“Ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe bedeutet die unabhängige Information, Beratung und Vermittlung in Konflikten mit dem öffentlichen oder freien Träger der Jugendhilfe [...]. Die fachlich fundierte Parteilichkeit für die Inanspruchnahme individueller Rechte und Rechtsansprüche von jungen Menschen und ihren Familien im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe ist Grundlage des ombudschaftlichen Handelns. Ombudschaftliche Aktivitäten sind eine Form des Machtausgleichs in der stark asymmetrischen Struktur der Jugendhilfe, insbesondere in Konfliktkonstellationen. Dazu gehört, die strukturell unterlegene Partei im jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis unabhängig zu beraten und ggf. in der Konfliktbewältigung mit einem öffentlichen und/oder freien Jugendhilfeträger zu unterstützen. Damit unterscheidet sich Ombudschaft von anderen Verfahren der Konfliktbeilegung wie Mediation, Schlichtung oder anwaltliche Vertretung. Neben der individuellen Beratung umfasst ombudschaftliche Beratung auch die (fach-) politische Lobbyarbeit für eine bedarfsgerechte und adressat_innenorientierte Jugendhilfe und eine Sozialpolitik, die „positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien“ (§ 1, Abs. 3, Satz 4 SGB VIII) schafft.” (BNO 2021, S. 4).

Die einzelnen Themen wie Machtausgleich, Unabhängigkeit, Rechtsansprüche etc. werden in den folgenden Kapitel näher betrachtet.

Deutsche Ombudschaften nach §9a SGB VIII sind sehr vielfältig und haben sich mit dem Begriff: “Beschwerde- und Ombudsstelle in der Kinder- und Jugendhilfe” in unterschiedlichen Formen und Initiativen entwickelt. Dabei reichen die Variationen von externen Ombudschaften, welche zumeist länderbezogen arbeiten, bis zu internen organisationsbezogenen Ombudspersonen (vgl. Gembalczyk 2023, S. 33 f.).

2.1 Ombudschaftliche Beratung: Was ist das eigentlich?

Die ombudschaftliche Beratung ist ein in der Konfliktbewältigung und Beschwerdebehandlung spezifisches Konzept, das sich besonders auf die Interessen der strukturell unterlegenen Partei konzentriert. Im Kontext der Kinder- und Jugendhilfe werden Ombudsstellen speziell für junge Menschen und ihre Familien eingerichtet, die sich in einem strukturell unterlegenen Verhältnis im jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis befinden (vgl. Len et al. 2022, S.12).

In der Jugendhilfe manifestiert sich eine dynamische Interaktion zwischen drei Hauptparteien: dem Leistungsverpflichtenden, repräsentiert durch das Jugendamt, dem Leistungserbringenden, verkörpert durch Dienste und Einrichtungen, sowie dem Leistungsberechtigten, repräsentiert durch die Eltern/Erziehungsberechtigten und die jungen Menschen selbst. Dieses Triangulationsverhältnis bildet die strukturelle Grundlage für die Bereitstellung und Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der Jugendhilfe. Die Eltern/Erziehungsberechtigten und die jungen Menschen beanspruchen Leistungen vom Jugendamt und wählen parallel dazu die Leistungserbringenden, in Form von Diensten und/oder Einrichtungen, eigenverantwortlich aus. Diese Auswahlprozesse resultieren in privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Leistungserbringenden und den Leistungsberechtigten. Hervorzuheben ist hierbei der Anspruch der Eltern/Erziehungsberechtigten und jungen Menschen auf Leistungen seitens des Jugendamtes, wobei eine mögliche Beteiligung an den entstehenden Kosten seitens des Jugendamtes in Betracht gezogen werden kann. Das Jugendamt hingegen agiert als Vermittler zwischen den Leistungserbringenden und den Leistungsberechtigten, indem es konkrete Vereinbarungen mit den Leistungserbringenden trifft. Diese Vereinbarungen legen im Detail die Art der erbrachten Leistungen, die entsprechenden Entgelte, sowie die definierten Qualitätsstandards fest. Dabei obliegt dem Jugendamt die Verantwortung, den Leistungsanspruch der Leistungsberechtigten in adäquater Weise zu erfüllen und gegebenenfalls eine finanzielle Beteiligung zu regeln. In diesem komplexen Wechselspiel der Akteure innerhalb des jugendhilferechtlichen Rahmens ist somit eine sorgfältige Abstimmung und Koordination zwischen dem Jugendamt, den Leistungserbringenden und den Leistungsberechtigten erforderlich, um eine effektive Umsetzung der Jugendhilfeziele sicherzustellen (vgl. Marquard 2016, S. 695 f.).

Die primäre Zielsetzung der Ombudsstellen besteht darin, unabhängige Informationen, Beratung und gegebenenfalls Unterstützung bereitzustellen, basierend auf den bestehenden Rechten und Rechtsansprüchen der betroffenen Parteien. Die Einrichtung von Ombudsstellen in der Jugendhilfe trägt somit dazu bei, Kinderrechte umfassend zu gewährleisten und zu berücksichtigen (vgl. Len et al. 2022, S.12).

Es ist wichtig zu betonen, dass Ombudsstellen gemäß §9a des SGB VIII, keine allgemeinen Plattformen für die Beteiligung und Beratung im Sinne der Verwirklichung von Kinderrechten sind. Vielmehr sind sie speziell auf die Strukturen der Jugendhilfe ausgerichtet. Dies bedeutet, dass ihre Funktionen und Aufgaben darauf abzielen, die spezifischen Bedürfnisse und Herausforderungen im Kontext der Jugendhilfe zu adressieren, statt als allgemeine Beratungsplattform für die Verwirklichung von Kinderrechten zu fungieren (vgl. ebd., S.12).

2.2 Entstehung von ombudschaftlicher Beratung nach §9a SGB VIII

Ombudschaftliche Beratung wurde 2021 mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz am 10.06.2021 erstmals in “den bundesgesetzlichen Grundlagen der Kinder- und Jugendhilfe verankert.” Somit ist die bedarfsgerechte Infrastruktur in den Ländern verpflichtend geworden (vgl. Schmid-Obkirchner 2022, S. 9).

Die Einrichtung der ersten Ombudsstellen fand im Kontext der Verabschiedung des neu geschaffenen Kinder- und Jugendhilfegesetzes 1990/91 statt. Dieses Gesetz versprach grundlegende Neuerungen und eine zeitgemäße Ausrichtung der Jugendhilfe. Im Gegensatz zum zuvor geltenden Jugendwohlfahrtsgesetz in der BRD und den jugendhilfegesetzlichen Regelungen in der DDR beinhaltete es umfangreiche Beteiligungsrechte und Hilfeleistungen, die den individuellen Bedarf der Betroffenen angemessen berücksichtigen sollten. Die Ausgestaltung dieser Leistungen sollte partizipativ erfolgen, wobei die Rechte der Adressatinnen in vollem Umfang gewahrt werden sollten. Im Rahmen des neuen Gesetzes war vorgesehen, dass Jugendhilfeleistungen nicht mehr nach dem Modell einer obligatorischen Fürsorge im Sinne eines autoritären Staats angeordnet werden sollten; vielmehr sollten individuelle Unterstützungsmaßnahmen als Ergebnis eines beteiligenden Hilfeplanprozesses angeboten werden. Hierbei sollte das Recht auf Selbstbestimmung und Auswahl beachtet werden, und die Hilfeleistungen sollten auf der Grundlage eines individuellen Rechtsanspruchs erbracht werden (vgl. Urban-Stahl 2020, S. 4, zitiert in Tomaschowski 2022, S. 103).

Der Anlass zur Gründung von ombudschaftlichen Initiativen geht in vielen Fällen auf finanzielle Haushaltskürzungen in den Bereichen der Hilfen zur Erziehung und der Jugendberufshilfe zurück. Ein drastisches Beispiel ist Berlin, wo zwischen 2002 und 2007 die Ausgaben für Hilfen zur Erziehung um 36% gekürzt wurden (vgl. Urban-Stahl 2011, S. 14 f.). Diese Kürzungen führten zu einem erheblichen Druck auf Mitarbeiterinnen öffentlicher und freier Träger, begleitet von Sparzwängen und qualitativen Einschränkungen. Der entstandene Unmut und die Drucksituation bildeten den Hintergrund für die Gründung des Berliner Jugendhilfevereins (BRJ). In Halle wiederum wurde der Verein “LOTSE” aufgrund von geplanten massiven Einsparungen im Bereich “Hilfen zur Erziehung” ins Leben gerufen. Die Stadt plante eine zwanzigprozentige Senkung der Ausgaben, was zu öffentlichen Protesten und Diskussionen führte. Eine Dienstanweisung, die die Rückführung von Kindern und Jugendlichen aus der Heimerziehung vorsah, verstärkte die Empörung und führte schließlich zur Gründung des Vereins im Jahr 2008. Ein weiterer Anlass für die Entstehung von Ombuds- und Beschwerdestellen waren weniger offensichtliche Entwicklungen. Mitarbeiterinnen von Jugendhilfeeinrichtungen beobachteten, dass Hilfen zur Erziehung nicht mehr angemessen gewährt wurden und wirtschaftliche Erwägungen zunehmend die Hilfeplanung bestimmten. Dies führte zur Initiierung von Ombudsstellen vor Ort, wie beispielsweise bei der Initiative “Habakuk” und dem “Netzwerk Recht” bekommen. Einige Initiativen, wie die Initiative “Habakuk”, das “Netzwerk Recht” bekommen und das Projekt “Fidelis”, beschäftigten sich vor ihrer Gründung intensiv mit den UN-Kinderrechten. Die Initiative Salomon entstand aus der Erkenntnis, dass Pflegekinder besonderen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung ihrer Rechte ausgesetzt sind. In stationären Einrichtungen haben Kinder mehrere Ansprechpartner, während Pflegekinder oft nur ihre Pflegeeltern als direkte Ansprechpartner haben. Dies führte zur Gründung von Initiativen, um die Rechte von Pflegekindern zu stärken und sicherzustellen, dass ihre Anliegen angemessen berücksichtigt werden (vgl. ebd., S.14 f.).

Der neu entstandene Paragraph 9a des SGB VIII ist das Ergebnis einer langen Fachdebatte von ombudschaftlichen Initiativen der letzten 15 bis 20 Jahre (vgl.

Schmid-Obkirchner 2022, S. 9). Bereits im Jahr 2017 wurde vom Bundestag ein Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) beschlossen, welches keine Zustimmung im Bundesrat erhielt und somit nicht in Kraft trat. In diesem Gesetz war im Paragraphen 9a ombudschaftliche Beratung als Kann-Vorschrift vorgesehen. In den Fachkreisen wurde allerdings eine Soll-Vorschrift gefordert (vgl. BNO, 2019, S. 2). Der AFET-Fachausschuss Jugendhilferecht und -politik betont in seinem Positionspapier aus dem Jahr 2019, dass eine Kann-Vorschrift nicht ausreichen werde, um dem Bedarf an ombudschaftlicher Beratung gerecht zu werden. Auch forderte dieser, dass der Rechtsanspruch auf eine ombudschaftliche Beratung für junge Menschen und ihrer Familien erweitert und konkretisiert werden muss (vgl. AFET 2019, S. 3). Aufgrund der Tatsache, dass dieses Gesetz nicht abschließend eingeführt wurde, entstand im Jahr 2021 folgender Paragraph 9a:

“In den Ländern wird sichergestellt, dass sich junge Menschen und ihre Familien zur Beratung in sowie Vermittlung und Klärung von Konflikten im Zusammenhang mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 und deren Wahrnehmung durch die öffentliche und freie Jugendhilfe an eine Ombudsstelle wenden können. Die hierzu dem Bedarf von jungen Menschen und ihren Familien entsprechend errichteten Ombudsstellen arbeiten unabhängig und sind fachlich nicht weisungsgebunden. § 17 Absatz 1 bis 2a des Ersten Buches gilt für die Beratung sowie die Vermittlung und Klärung von Konflikten durch die Ombudsstellen entsprechend. Das Nähere regelt das Landesrecht.” (§9a SGB VIII).

Dieser ist am 10.06.2021 in Kraft getreten.

2.3 Legitimation ombudschaftliches Handeln

Ombudschaftliches Handeln im Handlungsfeld der Kinder- und Jugendhilfe legitimiert sich auf Grundlage der Menschenrechte, der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK), des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere des Rechtsstaatsprinzips des SGB VIII, sowie entsprechender landesgesetzlicher Regelungen. Die darin festgelegten Rechtsnormen- und Prinzipien bilden die Grundlage für die Notwendigkeit und den Anspruch auf ombudschaftliche Hilfen. Im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe hat die Ombudschaft eine bedeutende Funktion darin, sicherzustellen, dass das Sozialgesetzbuch VIII bedarfsgerecht, rechtzeitig und rechtskonform umgesetzt wird, um eine Jugendhilfe im Sinne eines Lebensweltansatzes zu gewährleisten (vgl. BNO 2021, S. 5). Die Erfahrungen aus früheren Untersuchungen, wie den Abschlussberichten der Runden Tische zu "Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren", sowie "Sexueller Kindesmissbrauch in öffentlichen und privaten Einrichtungen" und die laufenden Debatten über Geschlossenheit in Jugendhilfeeinrichtungen, unterstreichen die Notwendigkeit einer unabhängigen Beratung, Begleitung und Unterstützung, die sich durch fachliche Parteilichkeit auszeichnet (vgl. BMFSFJ 2011). In Konfliktsituationen zwischen Fachkräften und Adressatinnen bzw. betroffenen Personen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe bedarf es aufgrund der bestehenden Machtasymmetrie eine weitere, unabhängige Instanz. Diese soll bei Bedarf einen Ausgleich schaffen und die individuellen Rechte von jungen Menschen und ihren Familien im Kontext der Leistungen des SGB VIII sichern. Daher liegt bei der ombudschaftlichen Arbeit der Schwerpunkt auf der Einhaltung der Gesetzesnormen und der Berücksichtigung des Kindeswohls, im Einklang mit dem Wortlaut der UN-Kinderrechtskonvention, die eine Handlung im "besten Interesse des Kindes" fordert (vgl. BNO 2021, S. 5).

2.4 Rechtliche Grundlagen für Ombudschaftliche Beratung

Die Einführung des § 9a SGB VIII hat die Ombudschaft rechtlich festgelegt und ihr somit sowohl Regeln als auch Grenzen auferlegt. Gemäß § 9a SGB VIII verpflichtet das Bundesrecht die Bundesländer unmittelbar zur Gewährleistung der Nutzung von Ombudsstellen und ermächtigt sie zur rechtlichen Konkretisierung durch Landesrecht. Anders als die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind nun die Bundesländer für die Erfüllung dieser Aufgabe verantwortlich. Die landesrechtliche Konkretisierung erfolgt durch förmliche Gesetze, wenn die Länder von ihrer Befugnis Gebrauch machen wollen. Die Länder können auch unter Beachtung der Vorgaben des § 9a SGB VIII abweichende Zuständigkeiten für Ombudsstellen regeln. Einige Länder, wie Niedersachsen, die Hansestadt Bremen und das Saarland, haben bereits durch Ausführungsgesetze organisatorische Zuweisungen vorgenommen (vgl. Schindler 2023, S. 7). Unerheblich sollte jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass es sich bei den Ombudsstellen und ihrer Tätigkeit um eine eigenständige Sozialleistung handelt, die außerhalb des Rahmens der Kinder- und Jugendhilfe liegt. Vielmehr ist das gemeinsame Ziel dieser Leistungen und anderer Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 2 SGB VIII zu beachten: die Realisierung der Rechte junger Menschen gemäß § 1 SGB VIII, insbesondere das Recht auf Förderung ihrer Entwicklung, sowie auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (vgl. ebd., S. 10).

Gemäß § 75 SGB VIII wird die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe durch den Tätigkeitsbereich festgelegt. Für Ombudsstellen ist entscheidend, dass sie im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 1 SGB VIII tätig sind. Dies trifft auf Ombudsstellen nach § 9a SGB VIII zu, da sie ausschließlich in diesem Bereich agieren (vgl. Wiesner 2008 zitiert in Schindler 2023, S. 10). Die spezifische Aufgabe von Ombudsstellen besteht darin, das Recht junger Menschen gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII zu realisieren. Ihre Tätigkeit zielt darauf ab, jungen Menschen die selbstbestimmte Interaktion in allen Lebensbereichen entsprechend ihrem Alter und ihrer individuellen Fähigkeiten zu ermöglichen. Somit befinden sich Ombudsstellen nicht außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe, sondern ihre Tätigkeit stellt eine spezifische Leistung dieser Hilfeform dar (vgl. Wiesner 2008 zitiert in Schindler 2023, S. 10).

Die Erweiterung der ombudsfähigen Konfliktsituationen mit dem in § 9a SGB VIII eingeführten Bezug auf alle Aufgaben nach § 2 SGB VIII dürfte die deutlichste Abweichung des Gesetzes von der Entwicklung in der Fachpraxis sein (vgl. BNO 2021, S. 6) “Bislang beschränkte sich die Ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe in erster Linie auf Konflikte rund um hilfeplan(analog)gesteuerte Individualansprüche” (Urban-Stahl 2014, S. 12). Die Leistungen der Kindertagesförderung, Familienförderung gemäß § 16 ff. SGB VIII, Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und Schulsozialarbeit unterscheiden sich nicht nur auf der Ebene der Hilfeplanung, sondern haben einen erheblich breiteren Adressat*innenkreis. Diese Angebote sind eher infrastrukturell ausgerichtet und sollen eine vielfältige Zielgruppe erreichen. Besonders wichtig ist in diesem Kontext die Verpflichtung zum barrierefreien Zugang, was im Gegensatz zu einer Einschränkung auf Konflikte im Zusammenhang mit den Leistungen nach den § 27 ff. SGB VIII eine gänzlich andere Bedeutung hat (vgl. Schindler 2023, S. 14). “Ein erstes Abgrenzungsmerkmal zu allen anderen Inhalten von Beratungen über Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe ist für den Zugang zu Ombudsstellen i.S.v. § 9a SGB VIII das Vorhandensein eines Konflikts” (ebd., S. 14). Im Kontext des § 9a SGB VIII bezieht sich der Begriff "Konflikt" auf Interaktionen zwischen Individuen oder Gruppen, bei denen eine "Unvereinbarkeit im Wollen" erkennbar wird. Diese Unvereinbarkeit manifestiert sich jedoch nicht nur auf der Ebene der Absichten, sondern kann auch in Handlungen umgesetzt werden oder darüber hinausgehen. Besonders relevant könnte dies für Behörden sein, die mittels eines Verwaltungsakts, beispielsweise einem Bescheid, verbindlich über einen spezifischen Einzelfall entscheiden können (vgl. ebd., S. 14).

2.5 Zielgruppe von Ombudschaftlicher Beratung

“Ombudsstellen der Kinder- und Jugendhilfe richten sich an junge Menschen und ihre Familien als im jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis strukturell unterlegene Parteien“ (Len et al. 2022, S.12). In ombudschaftlichen Beratungsstellen kann sich jeder beraten lassen, sie sind niedrigschwellig und unabhängig. Ombudsstellen richten sich an Kinder, Jugendliche und junge Menschen. Der Gesetzestext des § 9a SGB VIII definiert einen klaren persönlichen Anwendungsbereich für Ombudsstellen, der sich auf junge Menschen und ihre Familien bezieht. Der Begriff "junge Menschen" ist gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII eindeutig festgelegt und umfasst Personen, die noch nicht 27 Jahre alt sind. Die Erweiterung des §9a SGB VIII, auf "und ihre Familien" schließt jedoch nicht zwangsläufig Personen ein, die die gesetzliche Vertretung minderjähriger junger Menschen oder nicht (voll-) geschäftsfähiger, volljähriger junger Menschen innehaben. Es ist jedoch anzunehmen, dass sich Vormundinnen, Pflegerinnen und rechtliche Betreuerinnen an Ombudsstellen wenden können, um die Interessen der von ihnen vertretenen Personen zu verteidigen. Somit umfasst der Begriff "junge Menschen" auch ihre gesetzlichen Vertreterinnen (vgl. Schindler 2023, S. 12). In der Praxis wenden sich Betroffene allerdings nur zu ca. 13% selbständig an eine Ombudstelle, wesentlich häufiger melden sich Mütter (ca. 35%) oder ein/e Betreuerin des Jugendlichen bei einem freien Träger (ca. 18%) (vgl. Straus 2022, S. 19). Personen im Alter von 16-20 Jahren melden sich am häufigsten in Ombudsstellen (vgl. ebd., S. 20).

2.6 Strukturen von Ombudschaft in Niedersachsen

“Am 23.03.2022 wurde das Niedersächsische Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission um §§ 16e, 16f und 16g ergänzt. Das Gesetz sieht vor, dass vier regionale Ombudsstellen entsprechend festgelegter Versorgungsbereiche[,] sowie eine überregionale Ombudsstelle durch den überörtlichen Träger gefördert werden [...]” (BNO o.D.). Durch dieses Gesetz gibt es nun die überregionale/landesweite Ombudsstelle BerNi e.V. in Hannover (vgl. BerNi 2024), sowie vier Regionalstellen, welche in vier Versorgungsbereiche angesiedelt sind. Diese sind an die ehemaligen Regierungsbezirke Niedersachsens angelehnt (vgl. ebd.). Für Versorgungsbereich eins ist der Verein KoBera zuständig, für den zweiten Bereich NOVA e.V., für den dritten der Caritasverband Osterholz und für den vierten Bereich der Verein Nord- West-NDS. Der Versorgungsbereich 1 reicht beispielsweise von Göttingen bis nach Gifhorn (vgl. NOVA o.D; BerNi 2024; LS o.D.). Darüber hinaus gibt es noch eine Kommunalstelle in Hildesheim. Diese gehört zu NOVA e.V. und ist unbedingt von der Regionalstelle zu unterscheiden. Die Kommunalstelle von NOVA ist für das Kreisgebiet Hildesheim zuständig (vgl. NOVA o.D; BerNi 2024).

2.7 Eigenschaften von Ombudschaft

Ombudschaftliche Beratungsstellen müssen einige Eigenschaften aufweisen, um den Adressatinnen möglichst gerecht zu werden. Die Eigenschaften können sich allerdings auch widersprechen bzw. konkurrieren miteinander. Ombudschaft muss hierfür einen guten Weg finden, diese Eigenschaften miteinander zu kombinieren, ohne dass eine davon zu wenig Beachtung erhält. Im Folgenden wird sich diese Arbeit mit den Themen Parteilichkeit, Unabhängigkeit und Niedrigschwelligkeit beschäftigen und wie diese im Verhältnis zueinander stehen.

2.7.1 Parteilichkeit

Parteilichkeit wird als Handlungsprinzip definiert, welches darauf abzielt, durch Analyse gesellschaftlicher Strukturen und Machtverhältnisse eine gerechtere Gesellschaft zu schaffen. Dies soll erreicht werden, indem die Positionen von diskriminierten, deklassierten und marginalisierten Gruppen durch solidarisches Handeln gestärkt werden, ihre Stimmen gehört werden und eine gesellschaftliche Einmischung im Sinne der Betroffenen stattfindet. Die Autoren Tomaschowski und Schruth betonen, dass die Begriffe Parteilichkeit, ihre Anwendung und ihr Nutzen in der Sozialen Arbeit nicht eindeutig geklärt sind und in Fachdebatten “schillernd und strittig” erscheinen. Aktuell scheint Parteilichkeit in der Sozialen Arbeit eher am Rand der Fachdebatten zu stehen und wenig diskutiert zu werden (vgl. Tomaschowski und Schruth 2020, S. 138). Peters plädiert dafür, Parteilichkeit als notwendiges Element in der Sozialen Arbeit wiederzubeleben. Er betont die Bedeutung, die Stimmen marginalisierter Gruppen zu hören und für ihre Interessen einzutreten. Parteilichkeit sollte auf Grundlage von Menschenrechten und sozialer Gerechtigkeit verstanden werden. Fachkräfte sollten ihre Rolle als Anwälte und Unterstützer der Klientinnen wiederentdecken und aktiv Partei ergreifen (vgl. Peters, 2020 S. 134 f.). Neuhoff betont, dass die Menschenrechtskonventionen, die bestimmte Menschenrechte oder besonders verletzliche Personengruppen schützen, keine "Spezialkonventionen" sind, sondern eine dezidierte Parteinahme für die gleichberechtigte Wahrnehmung der Menschenrechte durch alle Menschen darstellen. Die Kontextualisierung und Anwendung der Menschenrechte wird als entscheidende Komponente für die Legitimation von Parteilichkeit in der Sozialen Arbeit betrachtet (vgl. Neuhoff 2020, S. 143 f.).

Ombudsstellen sind keine neutralen Anlaufstellen für Konflikte im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, die als Mediatoren dienen, sondern sind parteilich konzipiert. Im Gesetz kommt das dadurch zum Ausdruck, indem sich exklusiv „junge Menschen und ihren Familien“ an ombudschaftliche Beratungsstellen wenden können. Die Bundesregierung begründet dies folgendermaßen in ihrem Gesetzesentwurf fürs KJSG (vgl. Rosenow2022, S. 301):

„Die Erfahrungen im Alltag der Kinder- und Jugendhilfe zeigen, dass im Kontext der Leistungsgewährung, des fachlichen Handelns und der Kommunikationsprozesse Konflikte zwischen den Trägern der Jugendhilfe und ihren Adressatinnen und Adressaten entstehen. In solchen Situationen können junge Menschen und ihre Familien ihre Rechte aufgrund der bestehenden strukturellen Machtasymmetrie häufig nicht oder nicht umfassend verwirklichen - entweder weil sie diese Rechte nicht kennen oder sich aus unterschiedlichen Gründen nicht in der Lage sehen, diese im Rahmen der vorhandenen Strukturen des Rechtsstaates einzufordern.“ (Drs. 19/26107 2021, S. 48).

Ombudsstellen müssen daher parteilich sein, damit sie strukturelle Machtasymmetrien ausgleichen können. Eine weitere notwendige Eigenschaft von Ombudsstellen ist die Unabhängigkeit, die genauso notwendig und gleichermaßen wichtig ist wie die Parteilichkeit. Das Thema “Machtasymmetrien ausgleichen” wird unter 2.8.2 näher beleuchtet.

2.7.2 Unabhängigkeit

Ombudschaftliches Arbeiten ist unabhängig und weisungsfrei. Hierdurch unterscheidet es sich von einrichtungsinternen Beschwerdeverfahren der freien Träger, sowie vom jugendamtinternen Beschwerdeverfahren. Die umstrittene Notwendigkeit der Unabhängigkeit von Ombudschaften war und ist Gegenstand von Fachdebatten. Gekoppelt mit der nicht geklärten oder sogar häufig nicht vorhandenen Finanzierung, hatte dies zur Folge, dass die Frage um Organisationsformen von Ombudsstellen die Debatte um Ombudschaft von Beginn an prägte und diesbezüglich unterschiedliche Varianten von Ombudsstellen entstanden (vgl. Tomaschowski, 2022, S. 110). Unabhängigkeit ist ein elementares Qualitätskriterium und ein wesentlicher Bestandteil der fachlichen und politischen Diskurse zu ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe. Seit 2021 das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz in Kraft getreten ist, ist die Unabhängigkeit gesetzlich verpflichtend (vgl. Manzel 2022, S. 260). Desweiteren herrscht ein breiter fachlicher Konsens darüber, dass Ombudsstellen ihre Zielgruppe nur dann gut beraten können, wenn sie in der Lage sind, unabhängig von Konfliktparteien wie der freien oder öffentlichen Jugendhilfe zu agieren (vgl. BMFSFJ, S.101 f.). “[Mit dem Ziel, dass] der Auftrag der Ombudsstellen in der Infrastruktur der Kinder- und Jugendhilfe angemessen ausgeführt werden kann, gilt es, eine ausreichende Unabhängigkeit der Ombudsstellen als elementare Voraussetzung zu gewährleisten.” (Hagemeier et al. 2023, S. 16).

„Damit Ombudschaftliche Arbeit gelingen kann, ist eine ausreichende Unabhängigkeit der Ombudsstellen eine elementare Voraussetzung. Grundsätzlich dürfen keine Interessen von freien oder öffentlichen Trägern der Jugendhilfe die ombudschaftliche Beratung im Einzelfall, die weitere Ombudschaftliche Arbeit (z.B. Fortbildungen und Öffentlichkeitsarbeit) oder andere Entscheidungen, wie etwa die Personalauswahl, beeinflussen” (BNO 2022a, S. 1).

Die strukturelle Anbindung und Finanzierung von Ombudsstellen sollten so gestaltet sein, dass sie weitgehend unabhängig von Organisationen sind, mit denen potenzielle Konflikte bestehen könnten, insbesondere solche, die direkt in Leistungsfragen involviert sind. Dies ist unbedingt notwendig für die organisatorische Unabhängigkeit. Unabhängige Ombudsstellen sollten externe Einrichtungen sein und dürfen weder in Trägerstrukturen von Leistungsgewährung oder -erbringung in der Jugendhilfe eingebunden, noch fachlich weisungsgebunden sein. Es ist essenziell, jegliches Aufsichts- und/oder Weisungsrecht von Behördenleitungen oder Leitungskräften auszuschließen. Die Wahl einer Organisationsform, wie beispielsweise ein eigenständiger Verein, soll sicherstellen, dass die Ombudsstelle unabhängig agieren kann. Die Konzeption der Ombudsstelle muss transparent darlegen, wie die Unabhängigkeit in Bezug auf strukturelle Anbindung und Finanzierung gewährleistet wird - auch in Arbeitsverträgen oder anderen Vereinbarungen, die regelmäßig reflektiert werden sollten. Es ist notwendig, in der Konzeption und den Vereinbarungen zu erklären, wie die Unabhängigkeit aufrechterhalten wird, wenn die Ombudsstelle mit Trägern in Berührung kommt, mit denen die Mitarbeiter, Vorstände und andere Personen der Ombudsstelle in Kontakt stehen oder standen. Haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiter der Ombudsstelle sollten eine distanzierte Haltung zu Trägerinteressen einnehmen. Die Konzeption sollte erläutern, wie diese Haltung bewahrt und weiterentwickelt wird, beispielsweise durch Reflexion (vgl. Hagemeier et al. 2023, S. 46 f.).

Prinzipielle Unabhängigkeit besteht, wenn Ombudsstellen nicht auf öffentliche Mittel angewiesen sind, sondern stattdessen durch Spenden, Stiftungsgelder und ehrenamtliches Engagement zuverlässig finanziert werden. Dies wird jedoch als Ausnahme betrachtet. In der Regel liegt die relationale Unabhängigkeit vor, welche auf öffentliche Förderung angewiesen ist. Unabhängig von der Finanzierungsquelle ist es entscheidend, dass Ombudsstellen eigenständige und nicht weisungsgebundene, organisatorische Einheiten bilden. Ihre Entscheidungen sollten unabhängig von Interessen der finanzierenden Stellen getroffen werden, wobei das leitende Prinzip die Verwirklichung der Kinder- und Jugendrechte ist. Die Unabhängigkeit in diesem Verständnis sollte regelmäßig überprüft und gestützt werden, beispielsweise durch Supervisionen, einen Beirat und eine Ehrenamtsstruktur. Dies dient der Sicherstellung, dass die Ombudsstellen effektiv und unvoreingenommen in ihrer Mission arbeiten können (vgl. Hagemeier, Rusack und Thomas 2022, S. 19).

Die organisatorische Unabhängigkeit wird betont, indem ehrenamtliche Mitarbeiterinnen als externe Perspektive fungieren, um mögliche Betriebsblindheit und Handeln in Organisationslogiken aufzuzeigen (vgl. BNO 2022a, S. 2). Dabei muss man einerseits bedenken, dass die Professionalisierung von Akteuren dazu führen kann, dass sie in ähnliche Interessenkonflikte geraten wie in anderen Arbeitsbereichen. Insbesondere könnten hauptamtliche Mitarbeiterinnen Schwierigkeiten haben, sich von Interessen wie der Stellenerhaltung zu distanzieren, Konflikte mit Geldgeberinnen offen auszutragen und Einflussnahmeversuchen von verschiedenen Seiten standzuhalten. Urban-Stahl argumentiert, dass die Einbindung von ehrenamtlichen Kräften und die Widerstandsfähigkeit des bürgerschaftlichen Engagements daher entscheidend sind, um Unabhängigkeit zu gewährleisten. Ehrenamtliche bringen eine gewisse Distanz zu institutionellen Interessen mit und können daher besser dazu beitragen, die Unabhängigkeit vor Beeinflussung zu schützen. Insgesamt werden Ehrenamtlichkeit und die Widerständigkeit bürgerschaftlichen Engagements als wichtige Säulen betrachtet, um Unabhängigkeit in diesem Kontext zu sichern (vgl. Urban-Stahl 2018, S. 258).

Damit Ombudschaft funktional-zweckgebunden unabhängig ist, braucht es ausreichende Autonomie in der Beurteilung von Sachverhalten und Entscheidungskompetenzen in der ombudschaftlichen Arbeit, sowie ausreichend und nachhaltig gesicherte finanzielle Ressourcen und Kompetenzen um diese nachhaltig einzusetzen, sowie die Fähigkeit und Möglichkeit, in der ombudschaftlichen Beratung und Begleitung alle in dem jeweiligen Fall in Frage kommenden Rechtsmittel und somit auch Klagen als letzte Option in Betracht zu ziehen, sofern alle anderen Möglichkeiten bereits ausgeschöpft sind (vgl. BNO 2022a, S. 3).

Unabhängigkeit kann allerdings an manchen Punkten zum Konflikt mit der Niedrigschwelligkeit (Kapitel 2.7.3.) von Ombudsstellen führen. Je kleiner das Einzugsgebiet von Ombudsstellen ist, desto niedrigschwelliger sind diese, allerdings wird es dadurch schwieriger für Ombudsstellen bzw. die Standorte der Ombudschaften, unabhängig von Interessen der öffentlichen und freien Jugendhilfeträgern zu sein. Die Erfahrungen zeigen, dass es notwendig ist, dass die Ombudsstellen von Adressatinnen auch unabhängig wahrgenommen werden. Insbesondere gilt dies, wenn die Ombudsstellen mit Diensten und Einrichtungen vor Ort eng vernetzt sind, oder wenn sich Ombudspersonen und Fachkräfte der öffentlichen oder freien Träger persönlich kennen. In diesen Fällen ist es unabdingbar, dass die Adressatinnen die Unabhängigkeit der Ombudsstellen glaubhaft und authentisch vermittelt bekommen (vgl. BNO 2023, S. 5).

2.7.3 Niedrigschwelligkeit

“Niedrigschwelligkeit ist [...] nicht nur eine wünschenswerte Eigenschaft, sondern eine notwendige Voraussetzung für eine gelingende Ombudschaft” (Len, 2022, S. 251). Eine wichtige Voraussetzung, welche zugleich einen niedrigschwelligen Zugang bildet, ist eine bedarfsgerechte, ombudschaftliche Infrastruktur. Ohne ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen kann der uneingeschränkte Zugang zu Ombudsstellen für Adresat*innen nicht gewährleistet werden (vgl. ebd., S. 251). In Ombudsstellen sollte eine anonyme Kontaktaufnahme möglich sein, falls die Hemmschwelle zu groß ist, sich als junger Mensch persönlich zu melden. Des Weiteren sollten sich die Mitarbeiterinnen der Ombudsstellen der Probleme und Defizite bewusst sein, welche in der Jugendhilfe vorherrschen. Für junge Menschen ist es wichtig, einen niedrigschwelligen Zugang zur Unterstützung zu haben. Insbesondere Bezugspersonen, wie zum Beispiel Erzieherinnen, Pflegeeltern und Vormundinnen sind gefragt, wenn es darum geht, junge Menschen an Ombudsstellen zu vermitteln. Junge Menschen brauchen den direkten Kontakt oder Menschen in ihrem Umfeld, welche über ombudschafliche Beratungsstellen bescheid wissen (vgl. Loh und Uffelmann 2022, S. 123).

Um eine Mindestqualität in der ombudschaftlichen Beratung sicherzustellen, ist es essentiell, dass jede Ombudsstelle oder jeder Standort über eine angemessene Anzahl qualifizierter Ombudspersonen verfügt. Dies ist aus mehreren Gründen wichtig:

2.7.3.1 Vier-Augen-Prinzip und Intervision

Die Anwesenheit einer ausreichenden Anzahl von Ombudspersonen ermöglicht es, das Vier-Augen-Prinzip jederzeit zu gewährleisten. Dies bedeutet, dass in der ombudschaftlichen Beratung stets zwei Personen involviert sind, um eine unabhängige und ausgewogene Perspektive sicherzustellen. Darüber hinaus ermöglicht eine größere Anzahl von Ombudspersonen die Durchführung von regelmäßigen Intervisionssitzungen, bei denen Fachleute ihre Erfahrungen und Herausforderungen teilen können, um die Qualität der Beratung kontinuierlich zu verbessern (vgl. Richter und Lutz 2021, S. 346 f.).

2.7.3.2 Vielfalt in der Auswahl der Ombudspersonen

Die Erfahrung des Bundesnetzwerks Ombudschaft in der Jugendhilfe betont die Bedeutung der Vielfalt bei der Auswahl von Ombudspersonen für konkrete Einzelfälle. Faktoren wie Geschlecht, Alter, berufliche Vorerfahrungen und spezifische Kenntnisse im relevanten Bereich sollten bei der Zuweisung von Ombudspersonen berücksichtigt werden. Dies ermöglicht eine maßgeschneiderte Auswahl von Fachkräften, die den individuellen Bedürfnissen der Ratsuchenden gerecht werden können (vgl. ebd., S. 346 f.).

2.7.3.3 Einrichtung eines Pools an Fachkräften

Um diese Vielfalt zu gewährleisten, ist es ratsam, eine gute Anzahl an qualifizierten Fachkräften zu haben. Dieser sollte Ombudspersonen umfassen, die unterschiedliche Hintergründe und Fähigkeiten mitbringen, um eine breite Palette von Anliegen und Situationen abdecken zu können. Die Auswahl der Ombudspersonen für einen bestimmten Fall kann dann basierend auf den spezifischen Anforderungen und Merkmalen des Falls erfolgen (vgl. ebd., S. 346 f.).

Durch die Umsetzung dieser Maßnahmen wird nicht nur die Qualität der ombudschaftlichen Beratung sichergestellt, sondern es wird auch gewährleistet, dass Ratsuchende Zugang zu einer vielfältigen Gruppe von Fachleuten haben, die in der Lage sind, ihre Bedürfnisse individuell zu adressieren (vgl. BNO 2023, S. 7). Des Weiteren müssen Ombudschaften sich auch auf weiteren diversen Wegen wie mehrsprachigem Infomaterial oder durch Diversität der Ombudspersonen selbst bezüglich ihrer Herkunft, Religion, Alter, Behinderung und Geschlecht ihrer Zielgruppe nähern und eine hohe Niedrigschwelligkeit ermöglichen (vgl. Richter und Lutz 2021, S. 346 f.).

Die Thematik der Niedrigschwelligkeit umfasst auch die Integration der sozialräumlichen Perspektive in Bezug auf Konflikte, sowie auf Infrastrukturen und örtliche Verfahren. Diese Faktoren sind entscheidend für das Entstehen von Konflikten. Es ist wichtig zu betonen, dass dieses Verständnis die Unabhängigkeit nicht gefährdet, sondern eine grundlegende Voraussetzung darstellt, um ombudschaftliche Beratung effektiv an die Lebenswelten der Adressatinnen anzupassen (vgl. Hagemeier et al. 2023, S. 52 f.). Dieser Schluss wird auch von Hansbauer und Stork (2017) gezogen, die darauf hinweisen, dass Ombudsstellen vor Ort präsent sein müssen, um eine sozialräumliche Ausrichtung sicherzustellen (vgl. Hansbauer und Stork 2017, S. 49). Ihre Definition von Erreichbarkeit impliziert, dass in jedem Landkreis beziehungsweise in jeder kreisfreien Stadt mindestens ein Ombudschaftsbüro existieren sollte und in den kreisangehörigen Kommunen entsprechende Zugänge geschaffen werden sollen (vgl. Hagemeier et. al. 2023, S. 52 f.).

Bereits 2012 kam Wiesner in seinem Rechtsgutachten zu dem Schluss, dass ombudschaftliche Beratungs- und Beschwerdestellen auf örtlicher Ebene parallel zum Einzugsbereich der Jugendämter einzurichten sind (vgl. Wiesner 2012, S. 24). Es wird auch von Expertinnen empfohlen, dass Ombudsstellen der Kinder- und Jugendhilfe mit den alltäglichen Institutionen von Kindern und Jugendlichen, wie Schulen und Kindertagesstätten, kooperieren sollten (vgl. Hagemeier et al. 2023, S. 53). Je kleiner das Einzugsgebiet einer Ombudstelle bzw. der Standort einer Ombudstelle ist, desto leichter gestaltet sich die Vernetzung mit Jugendhilfeeinrichtungen und Diensten vor Ort (vgl. BNO 2023, S. 7). “In dieser Diskussion müsste es schließlich auch um die Frage gehen, inwiefern Regionalstellen eine Lösung sein können. In Anbetracht der skizzierten Herausforderungen der Niedrigschwelligkeit, scheint es durchaus einen Vorteil zu haben, wenn Ombudsstellen vor Ort, das meint in der Lebenswelt junger Menschen, präsent sind. [...] In Bezug darauf, Ressourcen zu bündeln, ist das Regionalstellenkonzept vielleicht eine gute Idee, hinsichtlich der aktuell vorgesehenen personellen Ausstattung dennoch zu wenig.” (Hagemeier et al. 2023, S. 70). Das Regionalstellenkonzept entspricht “[z]udem [auch dem Prinzip,] [...], dass die Ombudsstelle auch räumlich unabhängig und für junge Menschen und ihre Familien niedrigschwellig sein sollte” (Loh und Uffelmann 2022, S. 124). Neben einer stabilen Infrastruktur und dem Fachwissen von Ombudsstellen ist es entscheidend, dass sie leicht erreichbar und zuverlässig sind. Die Zugänglichkeit von Ombudsstellen kann für ihre Adressant*innen sowohl zeitliche als auch räumliche Hürden darstellen, die vermieden werden müssen (vgl. Len 2022, S. 254). Die Kinder- und Jugendkommission Niedersachsen hat im Rahmen des Konzepts "Leuchtturm" festgelegt, dass eine einfache Erreichbarkeit durch lokale Kontaktstellen im Umfeld junger Menschen und ihren Familien gewährleistet werden soll. Digitale Angebote können den Zugang zwar verbessern, jedoch können sie den persönlichen Kontakt und die Beratung nicht vollständig ersetzen (vgl. Hagen et al. 2021, S. 1 ff.).

“Je kleiner das räumliche Einzugsgebiet einer Ombudsstelle bzw. eines Standortes ist, desto leichter können Adressatinnen die Ombudsstelle persönlich erreichen. Die Erfahrung aus der ombudschaftlichen Tätigkeit im Kontext HzE und angrenzenden Bereichen zeigt, dass viele ombudschaftliche Beratungsanliegen in Form von telefonischen Auskünften oder auch in Form von Videokonferenzen bereits geklärt werden können. Bei komplexeren Fällen, die die persönliche Beratung sowie ggf. die Teilnahme von Ombudspersonen an Hilfeplangesprächen o. Ä. notwendig machen, sollten im Zweifelsfall die Ombudspersonen den Ort des Geschehens aufsuchen (und nicht die Ratsuchenden die Ombudsstelle). Insbesondere, wenn es für die Ratsuchenden schwierig ist, die Ombudsstelle zu erreichen, bspw. in ländlichen Gebieten. Insbesondere in Flächenländern sollte es daher eine ausreichende Anzahl Beratungsstellen bzw. Standorte und ggf. mobile Angebote geben; die gleichzeitig telefonisch, per Mail und persönlich gut erreichbar sind. An dieser Stelle ist außerdem darauf hinzuweisen, dass für Ombudsstellen nach § 9a SGB VIII § 17 Absatz 1 bis 2a entsprechend gilt. Dadurch wird die Verpflichtung, den Zugang und die Beratung zu Ombudsstellen niedrigschwellig und inklusiv zu gestalten, noch einmal gestärkt.” (BNO 2023, S. 4 f.).

Die Digitalisierung spielt eine entscheidende Rolle für die soziale Teilhabe Kinder und Jugendlicher in sämtlichen Lebensbereichen und beeinflusst dadurch maßgeblich ihre persönliche Entwicklung. Heutzutage ist der Alltag junger Menschen und ihrer Familien stark von digitalen Technologien geprägt, was bedeutet, dass sie einen Lebensstil zwischen analog und digital pflegen. Die Möglichkeit zur digitalen Teilhabe ist entscheidend für den Zugang zu wichtigen gesellschaftlichen Aspekten im Alltag. Angesichts dessen ist es wichtig, dass Institutionen regelmäßig ihre Ziele, Aufgaben, Methoden und Rahmenbedingungen im Hinblick auf die Anforderungen der Digitalisierung überprüfen. Bei Bedarf sollten neue Konzepte und Dienstleistungen eingeführt werden, um eine Transformation zu einer Organisation mit analog-digitaler Kultur zu ermöglichen. Im Gebiet der ombudschaftlichen Beratung ist es zwingend erforderlich, dass Ombudsstellen digitale Formate für Beratungsangebote und Informationen bereitstellen. Dennoch sollten auch weiterhin analoge Verfahren und Angebote verfügbar sein, um den Bedürfnissen aller Beteiligten gerecht zu werden (vgl. Hagemeier et al. 2023, S. 48).

Damit Ombudschaft für alle Klientinnen gleichermaßen zugänglich ist, erfordert diese jedoch eine noch konsequentere Umsetzung niedrigschwelliger Zugänge zu Beratungsangeboten, sei es in Präsenz in Beratungsstellen, aufsuchend in anderen Institutionen, in denen sich junge Menschen aufhalten oder sowohl digital als auch in den Sozialräumen vor Ort. Dieser Zugang ist besonders bedeutsam vor dem Hintergrund, dass das individuelle Antragsrecht für junge Menschen nicht durchgängig fest verankert ist, was zu Einschränkungen in der Stärkung der Rechtssubjektivität junger Menschen führen kann. Die rechtliche Sicherstellung von Ombudsstellen gemäß § 9a SGB VIII bildet dabei eine grundlegende Grundlage für diese Bemühungen. Daher ist es von essentieller Bedeutung, dass Ombudsstellen ihre Dienste so ausrichten, dass sie die individuellen Bedürfnisse und Gegebenheiten junger Menschen bestmöglich berücksichtigen und ihnen einen barrierefreien Zugang zu rechtlicher Beratung und Unterstützung gewährleisten (vgl. Schröer und Thomas 2022, S. 352).

2.8 Aufgaben von Ombudsstellen

Ombudsstellen haben viele Aufgaben, welche die Eigenschaften Niedrigschwelligkeit, Parteilichkeit und Unabhängigkeit in der Fachpraxis umsetzen. So begleitet Ombudschaft Klientinnen durch Beratungsprozesse, um aktiv Machtasymmetrien in der Jugendhilfe auszugleichen. Hierfür sind zusätzliche Aufgaben wie Öffentlichkeitsarbeit notwendig, um Adressatinnen überhaupt erst zu erreichen bzw. ihnen zu vermitteln, dass es überhaupt Ombudsstellen gibt und, dass diese Stellen Partei für sie ergreifen, sollten sie Schwierigkeiten in der Jugendhilfe haben. Desweiteren ist eine sozialpolitische Lobbyarbeit unabdingbar, um die Rechte junger Menschen langfristig zu sichern und weiter auszubauen. Ein prominentes Beispiel ist hierbei die Kostenheranziehung von Jugendlichen in Wohngruppen. Die hier angesprochenen Themen werden auf den folgenden Seiten näher beleuchtet.

2.8.1 Beratung und Begleitung

Beratung und Begleitung ist die Zentrale Aufgabe von ombudschaftlicher Arbeit. Das Wort Beratung steckt bereits im ersten Satz des §9a SGB VIII:

“In den Ländern wird sichergestellt, dass sich junge Menschen und ihre Familien zur Beratung in sowie Vermittlung und Klärung von Konflikten im Zusammenhang mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 und deren Wahrnehmung durch die öffentliche und freie Jugendhilfe an eine Ombudsstelle wenden können” (§9a SGB VIII).

Das Bundesnetzwerk Ombudschaft legt 2021 erstmals eine bundesweite Statistik zu ombudschaftlicher Beratung vor (vgl. Strauß 2021). Aus dieser Statistik geht hervor, dass die Ratsuchenden sich meistens erst an die Ombudsstellen wenden, wenn es bereits Kontakt zum Jugendamt bzw. dem freien Träger gab. Die Anliegen betreffen vorwiegend den öffentlichen Träger, es gibt aber auch wenige Anliegen, die freie Träger oder beide gleichermaßen betreffen. Die Anliegen beziehen sich zum Großteil auf Hilfegewährung, Hilfeplanung inklusive Wunsch- und Wahlrecht, sowie weitere Themen, für die das Jugendamt die Aufsicht und Leitung hat oder für deren Klärung es zuständig wäre (vgl. Len, Manzel und Urban-Stahl 2023, S. 49).

“Die wesentliche Beratungsarbeit der Ombudsstellen besteht demnach darin, Informationen zu vermitteln, zum Umgang mit der Situation zu beraten und Ratsuchende im besten Fall dazu zu befähigen, ihre Rechte selbst durchzusetzen. Die konkrete Unterstützung bei Anträgen oder in Form von stellvertretender Artikulation kommt seltener vor, spielt aber auch eine wichtige Rolle.” (ebd., S. 51).

Dies verdeutlichen Len, Manzel und Urban-Stahl in ihrem Beitrag (vgl. ebd., S. 51).

2.8.2 Machtasymmetrien ausgleichen

Machtprozesse in zwischenmenschlichen Beziehungen können als gegenseitige Abhängigkeiten betrachtet werden, wobei Macht eine grundlegende Struktureigenschaft aller menschlichen Beziehungen ist. Diese Perspektive versteht Macht nicht einfach als eine binäre Konstellation von Macht und Ohnmacht, sondern als komplexe Machtbalancen, die durch verschiedene Einflussquellen geformt werden. In der Kinder- und Jugendhilfe sind solche Machtverhältnisse auf verschiedenen Ebenen präsent, sowohl zwischen Kindern und Jugendlichen einerseits und Erwachsenen andererseits, als auch zwischen Laien und Fachkräften, sowie zwischen Klientinnen und Unterstützerinnen. Dies projiziert sich ebenfalls in den Beziehungen zwischen Bürgerinnen und Verwaltung (vgl. Urban- Stahl 2022, S. 138).

Die strukturelle Machtasymmetrie, die aus unterschiedlichen Machtquellen resultieren kann, stellt eine Herausforderung dar. Die Konzeption der Ombudschaft zielt darauf ab, solche strukturellen Machtungleichgewichte auszugleichen. Ihr Hauptziel besteht darin, zum Schutz vor willkürlicher Behandlung dazu beizutragen, individuelle Rechte durchzusetzen, Demokratisierung zu fördern und die Öffentlichkeit zu wahren. Die Ombudschaft etabliert somit eine Institution, die sich aktiv für den Ausgleich von Machtverhältnissen einsetzt und einen wichtigen Beitrag zur Förderung von Gerechtigkeit und dem Schutz der Rechte einzelner Individuen in verschiedenen sozialen Kontexten leistet (vgl. ebd., S. 138).

Im Allgemeinen wird für das Wort “Macht” häufig die klassische Definition von Max Weber verwendet (vgl. ebd., S. 138): „Macht bedeutet jede Chance, innerhalb einer sozialen Beziehung den eigenen Willen auch gegen Widerstreben durchzusetzen, gleichviel worauf diese Chance beruht“ (Llanque 2007, S. 28). Mit dieser Darstellung skizziert Weber ein eindimensionales Konzept von Macht. Er postuliert die Existenz eines Machthabenden, der seinen Willen gegenüber dem Machtlosen durchsetzen kann. In der Diskussion über die Rolle von Macht in Erziehungs-, Unterstützungs- und Entscheidungsprozessen in der Kinder- und Jugendhilfe rückt Macht als ein zentrales Element sozialer Beziehungen in den Fokus. Hierbei wird betont, dass in sozialen Beziehungen nicht eine Seite aktiv ist, während die andere passiv bleibt. Vielmehr beeinflussen sich Menschen gegenseitig, indem sie wechselseitig Macht und Einfluss ausüben. Es mag sein, dass eine Person stärkeren Einfluss hat als die andere, dennoch verläuft die Einwirkung in beide Richtungen. Dieses Verständnis von Machtprozessen als gegenseitige Abhängigkeiten in zwischenmenschlichen Beziehungen wird von Norbert Elias genauer beschrieben. (vgl. Urban- Stahl 2022, S. 139). „Insofern als wir mehr von anderen abhängen als sie von uns, mehr auf andere angewiesen sind als sie auf uns, haben sie Macht über uns, ob wir nun durch nackte Gewalt von ihnen abhängig geworden sind oder durch unsere Liebe oder durch unser Bedürfnis, geliebt zu werden, durch unser Bedürfnis nach Geld, Gesundung, Status, Karriere und Abwechslung.” (Elias 2014, S. 97). Die Intensität der Macht kann je nach Gestaltung der jeweiligen Abhängigkeit variieren. In diesem Konzept gibt es keine klare Trennung zwischen Macht und Ohnmacht, sondern eher zwischen denjenigen mit mehr Macht und denen mit weniger Macht. Elias bezeichnet dies als Machtbalancen (vgl. Wolf et al. 2007, S. 106).

Wenn ein Akteur mit geringerer Machtfülle nicht die Existenz oder das Potenzial seiner Macht wahrnimmt, kann sich das Machtgefüge weiterhin zu seinem Nachteil verschieben. In diesem Zusammenhang kommt der Bedeutung von Wissen und Information für die Aufrechterhaltung oder Umgestaltung von Machtverhältnissen eine entscheidende Rolle zu. Es ist zu betonen, dass die Machtverteilung kein statischer Zustand ist, sondern einem kontinuierlichen Entwicklungs- und Veränderungsprozess unterliegt; somit manifestieren sich Machtverhältnisse nicht als unveränderliche Gegebenheiten, sondern sind vielmehr Momentaufnahmen innerhalb eines dynamischen Kontexts der Machtverschiebung (vgl. ebd., S. 107).

In der zeitgenössischen, sozialwissenschaftlichen Betrachtung hat sich ein Paradigmenwechsel bezüglich der Wahrnehmung von Kindern und Jugendlichen vollzogen. Historisch gesehen wurden Kinder primär als passive Objekte angesehen, deren Bedürfnisse und Entscheidungen von Erwachsenen geleitet wurden. Diese traditionelle Sichtweise hat sich jedoch im Laufe der Zeit gewandelt, wobei zunehmend die Anerkennung des Kindes als eigenständiges Subjekt mit individuellen Willensbildungsprozessen in den Vordergrund getreten ist. Diese Entwicklung hat erhebliche Auswirkungen auf sämtliche Bereiche der Kinder- und Jugendhilfe, darunter auch die Institutionen der Kindertagesbetreuung, Jugendarbeit und Heimerziehung (vgl. Urban- Stahl 2022, S. 139 ff.).

Die Reflexion dieses Paradigmenwechsels ist von fundamentaler Bedeutung, da er nicht nur die strukturellen Machtverhältnisse in der Kinder- und Jugendhilfe transformiert, sondern auch individuelle Entwicklungsprozesse beeinflusst. Dabei spielen diverse Faktoren, wie die altersgerechte Entwicklung und individuellen Lernprozesse eine entscheidende Rolle. Die Akzeptanz der individuellen Entfaltung und Selbstbestimmung jedes Kindes trägt maßgeblich zur Neudefinition der Interaktionsdynamiken zwischen den beteiligten Akteuren bei. Es ist von Bedeutung anzumerken, dass Macht in diesem Kontext keinesfalls statisch ist, sondern durch eine Vielzahl von Faktoren beeinflusst wird. Konkrete Ereignisse, wie das Aufdecken neuer Informationen oder das Eingreifen von Unterstützerinnen, können die bestehenden Machtstrukturen signifikant verändern. Diese Dynamik unterstreicht die Notwendigkeit einer kontinuierlichen Anpassung und Reflexion der Machtverhältnisse in der Kinder- und Jugendhilfe, um eine unterstützende und respektvolle Umgebung für die Entwicklung der jungen Menschen zu gewährleisten (vgl. ebd., S. 139 ff.).

In der Kinder- und Jugendhilfe existiert eine strukturelle Machtasymmetrie zwischen den Fachkräften und ihren Klientinnen. Diese Disparität wirft nicht die Frage auf, ob Fachkräfte Macht ausüben, sondern vielmehr, in welcher Form sie diese Macht innehaben und wie sie damit umgehen. Der zentrale Fokus liegt somit darauf, ob Fachkräfte ihre Macht als ein ihnen zustehendes Privileg betrachten, das sie ohne kritische Reflexion und Prüfung ihrer Handlungen ausüben dürfen oder ob sie die Legitimität ihres Einflusses in Frage stellen. Das Vorhandensein von Macht verleiht nicht automatisch das Recht, die Grenzen und Selbstbestimmungsrechte anderer nach Belieben zu gestalten. Daher ist es von essentieller Bedeutung zu diskutieren, ob die Handlungen der Fachkräfte einer unabhängigen Kontrolle unterzogen werden sollten, um einen verantwortungsvollen Umgang mit Macht sicherzustellen (vgl. ebd., S. 142 f.).

Ein solcher verantwortungsbewusster Umgang erfordert ein Bewusstsein für die Präsenz von Macht, Transparenz in der Ausübung derselben, Bereitschaft zur kritischen Reflexion und zur Akzeptanz von Kontrollmechanismen, sowie die Offenheit für aktiven Verzicht auf Macht, wenn dies im Interesse der Klientinnen liegt. Es ist anzumerken, dass eine verborgene Ausübung von Macht oder deren Leugnung es den Klientinnen erschweren kann, sich gegen etwaigen Missbrauch zu wehren. Eine offene Auseinandersetzung mit der eigenen Machtposition hingegen fördert das Bewusstsein für potenzielle Auswirkungen auf die Adressatinnen und ermöglicht einen respektvollen Umgang mit Machtverhältnissen in der Kinder- und Jugendhilfe (vgl. ebd., S. 142 f.).

Die ombudschaftliche Arbeit zielt darauf ab, strukturelle Ungleichheiten zu adressieren, indem sie die bestehende soziale Ordnung berücksichtigt und insbesondere das Machtgefälle zwischen den Generationen in den Blick nimmt. Diese Betrachtung hebt hervor, dass Kinder und Jugendliche im Vergleich zu Erwachsenen strukturell benachteiligt sind und ihre Interessen oft nicht angemessen vertreten werden. Um diesem Ungleichgewicht entgegenzuwirken, ist es von entscheidender Bedeutung, dass ombudschaftliche Bemühungen die spezifischen Herausforderungen dieser sozialen Struktur zu berücksichtigen. Dies erfordert eine eingehende Auseinandersetzung mit dem generationalen Machtgefüge, um sicherzustellen, dass die Interessen der jungen Menschen angemessen und gezielt berücksichtigt werden (vgl. Gembalczyk 2023, S. 45).

Im Rahmen dieser Bestrebungen ist es von großer Bedeutung, sich intensiv mit der Frage zu beschäftigen, wie das Machtgefälle zwischen den jungen Menschen und den für sie zuständigen Jugendhilfeträgern ausgeglichen werden kann. Dabei sollten nicht nur individuelle Maßnahmen, sondern auch strukturelle Veränderungen innerhalb der Jugendhilfeorganisationen erwogen und umgesetzt werden. Ein umfassender und fachlich fundierter Ansatz ist erforderlich, um die Dynamik der Machtverhältnisse zu verstehen und geeignete Strategien zu entwickeln, die eine gerechtere und unterstützende Umgebung für junge Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe zu schaffen (vgl. ebd., S. 45).

Zusammengefasst sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene immer die strukturell unterlegene Partei innerhalb der Jugendhilfe. Um dieses Defizit zu kompensieren, sind Fachkräfte innerhalb der Jugendhilfe angehalten, aktiven Machtverzicht auszuüben und sich ihrer Machtposition bewusst zu sein. Darüber hinaus ist es die Aufgabe von Ombudschaft, Machtasymmetrien in Beratungsgesprächen zu finden und diese aufzubrechen. Dabei sollen Mitarbeiterinnen parteilich (siehe Kapitel 2.7.1) für ihre Klientinnen handeln.

2.8.3 Öffentlichkeitsarbeit

Öffentlichkeitsarbeit ist ein wichtiger Bestandteil von Ombudschaft. Diese wird benötigt, um Adressant*innen überhaupt erst zu erreichen. „So ein beknackter Ausdruck für junge Menschen, weil kein Mensch weiß, was eine Ombudsstelle ist“ (FORUM für Kinder- und Jugendarbeit 2020, S. 24). Durch dieses Zitat wird deutlich, dass der Begriff Ombudschaft noch nicht ansatzweise bei den jungen Menschen angekommen ist. In der Interaktion zwischen Ombudsstellen und den Adressatinnen ergeben sich vielfältige Verbindungen. Die Kommunikation kann direkt zwischen den Klientinnen und der Ombudsstelle erfolgen, aber auch über das Jugendamt und/oder die Leistungserbringer vermittelt werden. Dies soll zeigen, dass es in der Realität unterschiedliche Möglichkeiten der Kontaktaufnahme gibt. Manche Adressatinnen suchen unmittelbar die Ombudsstelle auf, während in anderen Fällen der Kontakt über oder in Zusammenarbeit mit einer Institution hergestellt wird. Zugleich besteht die Möglichkeit, dass Institutionen selbst die Ombudsstelle kontaktieren, wodurch eine direkte Verbindung zwischen diesen beiden Beteiligten entsteht. Ein solches Szenario kann beispielsweise eintreten, wenn eine Ombudsstelle sich bei einem Jugendamt oder einer Einrichtung vorstellt, Netzwerk- und/oder Öffentlichkeitsarbeit betreibt oder im Anschluss an konkrete Fälle eine fachliche Zusammenarbeit reflektiert wird (vgl. Hagemeier et al. 2023, S. 24). An diesem konkreten Beispiel kann man festmachen, dass Öffentlichkeitsarbeit in Form von Vernetzungen notwendig ist, um Adressatinnen über Akteurinnen der Jugendhilfe zu erreichen. Kooperationen mit öffentlichen und freien Trägern sorgen dafür, dass Angebote an die jungen Menschen in mündlicher oder schriftlicher Form z.B. durch Flyer oder Broschüren weitergeleitet werden. Dies ist insbesondere in Kinderschutzfällen relevant (vgl. Len 2022, S. 254).

Die Anforderungen an Beraterinnen sind derart hoch, dass in der Regel nur Fachkräfte in und außer Dienst in Betracht kommen, diese Öffentlichkeitsarbeit durchzuführen. Der mit dieser Tätigkeit verbundene Zeitaufwand ist enorm und stellt eine erhebliche Herausforderung dar, insbesondere für Personen, die bereits einer Vollzeiterwerbstätigkeit und anderen Verpflichtungen nachkommen. Um dem Bedarf an fachlicher Expertise gerecht zu werden, bietet sich jedoch das Ehrenamt als effiziente Alternative an, insbesondere im Kontext der Organisation der Ombudschaft und für Öffentlichkeitsarbeit. Durch die Bereitschaft zur ehrenamtlichen Mitarbeit kann eine kostengünstigere und ressourcenschonendere Lösung gefunden werden. Das Ehrenamt erfordert einen vergleichsweise geringeren Zeitaufwand, was es auch für Personen mit bereits bestehenden beruflichen Verpflichtungen zugänglicher macht. Die Ausübung des Ehrenamts kann dabei auf verschiedene Weisen erfolgen, beispielsweise durch die Übernahme von Aufgaben in der Ombudschaftsorganisation oder die aktive Beteiligung an Öffentlichkeitsarbeit (vgl. Hagemeier et al. 2023, S. 71).

Zusätzlich bietet sich die Möglichkeit einer ehrenamtlichen Tätigkeit als Multiplikatoren an. In dieser Rolle hat die/der Ehrenamtliche die Aufgabe, das Konzept der Ombudschaft in unterschiedlichen Einrichtungen vorzustellen und somit als Vermittlerin zwischen der Organisation und der Zielgruppe zu fungieren. Diese Form des Engagements ermöglicht nicht nur die Verbreitung des Ombudschaftskonzepts, sondern trägt auch zur Sensibilisierung in verschiedenen sozialen Kontexten bei. Insgesamt eröffnen ehrenamtliche Tätigkeiten somit flexible und effektive Wege, um den Anforderungen an Beraterinnen gerecht zu werden und gleichzeitig eine breitere Partizipation zu ermöglichen (vgl. ebd., S. 71).

“Mit Blick auf die fortschreitende Digitalisierung sollte das Internet einen festen Bestandteil der Öffentlichkeitsarbeit von Ombudsstellen ausmachen und dabei die vielfältigen und wachsenden Möglichkeiten nutzen” (Len 2022, S. 253). Auch hier, sowie bei der aufsuchenden Arbeit, sollte die Ombudschaft sich weiter öffnen und neue Wege gehen. Multiplikator*innen sollten bei Ihrer aufsuchenden Arbeit nicht nur Einrichtungen im Blick haben, sondern sich an den Lebenswelten der Adressatinnen orientieren. Denkbar wären zum Beispiel Veranstaltungen in Schulen, Kindertagesstätten, Jugendzentren oder in Jugendverbänden. Durch die Öffnung des §9a SGB VIII ist es notwendig, alle Handlungsfelder in den Blick zu nehmen, nicht nur die “Hilfen zur Erziehung”. Dies ist schon alleine notwendig, um dem Prinzip der "Niedrigschwelligkeit" gerecht zu werden. In ihrem Selbstverständnis äußert sich das Bundesnetzwerk Ombudschaft zum Thema Öffentlichkeitsarbeit wie folgt (vgl. ebd., S. 254 f.):

“Ein zentrales Anliegen des Bundesnetzwerkes ist, darauf hinzuwirken, dass die verpflichtende Gewährleistung des Zugangs zu externen unabhängigen Ombudsstellen für ratsuchende junge Menschen und ihre Familien seitens der öffentlichen und freien Jugendhilfe sichergestellt wird. Das Bundesnetzwerk engagiert sich daher für die Stärkung der Betroffenenrechte von jungen Menschen und ihren Familien auf der der Länder- und Bundesebene und agiert hierbei als gemeinsame fachpolitische Vertretung aller Mitglieder des Bundesnetzwerks. Ein weiteres Ziel des Bundesnetzwerkes ist die Förderung und Entwicklung weiterer unabhängiger Ombudsstellen in den Bundesländern sowie die Institutionalisierung der bundesweiten Vernetzung.” (BNO 2021, S. 11).

Um diesen Zugang sicherzustellen, benötigt es eine gute und vielschichtige Öffentlichkeitsarbeit (vgl. Len 2022, S. 254 f.).

2.8.4 Sozialpolitische Lobbyarbeit

Im Jahr 2008 schlossen sich die bestehenden Ombudsstellen und -initiativen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe zum „Bundesnetzwerk Ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe“ zusammen. Dieser Zusammenschluss folgte auf das Projekt „Netzwerkstelle Ombudschaft“ des Bundesnetzwerks für Rechtliche und Kulturelle Jugendbildung (BRJ). Das Hauptziel des Bundesnetzwerks besteht in der Förderung des Fachaustauschs, der kontinuierlichen Weiterentwicklung, sowie der Bekanntmachung und Etablierung des Konzeptes der Ombudschaft in der Jugendhilfe. Darüber hinaus engagiert sich das Bundesnetzwerk in der fachpolitischen Lobbyarbeit, um die Rechte von jungen Menschen und ihren Familien zu stärken. Durch diese gemeinsamen Bemühungen trägt das Bundesnetzwerk dazu bei, die Belange der Betroffenen in der Kinder- und Jugendhilfe wirksam zu vertreten und ihre Rechte angemessen zu schützen (vgl. Tomaschowski 2022, S. 107). Mit Blick auf die weitere Entwicklung des Arbeitsfeldes der Ombudschaft ist es daher zentral, den Anspruch von Ombudschaft durch fachpolitische Lobbyarbeit zu stärken und kompromisslos auf die Umsetzung bestehender Rechte von Adressant*innen einzuwirken und in der Zukunft nicht von den Plänen abzuweichen. Dafür braucht es weiterhin eine widerständige Praxis ombudschaftlichen Handelns (vgl. ebd., S. 114 f.). Die Stärkung der Position von Adressatinnen durch Lobbyarbeit lässt sich am Beispiel der Kostenheranziehung gut erläutern (vgl. Len, Manzel und Tomaschowski 2022, S. 213 f.).

Die Kampagne hatte das primäre Ziel, sowohl junge Menschen als auch Fachkräfte über das Thema der Kostenheranziehung umfassend zu informieren und sie über die Möglichkeiten der Rückforderung von zu viel gezahlten Beiträgen aufzuklären. Besonders lag der Fokus darauf sicherzustellen, dass eine beträchtliche Anzahl junger Menschen von ihren Rechten Gebrauch macht und gegebenenfalls zu Unrecht geleistete Zahlungen zurückerhält. Dazu wurden diverse Kommunikationsmittel wie eine Informationsbroschüre, Social-Media-Posts, Musterschreiben, Ausfüllhilfen und ein Kostenbeitragsrechner eingesetzt. In enger Zusammenarbeit mit Selbstvertretungsorganisationen wie Careleaver e.V. wurden Informationsveranstaltungen organisiert, um den Austausch und die gegenseitige Unterstützung unter den Betroffenen zu fördern. Digitale Plattformen wurden eingerichtet, um betroffenen jungen Menschen einen Raum zum Informationsaustausch und zur gegenseitigen Unterstützung zu bieten. Zudem wurden Leitungskräfte aus Jugendämtern von Ombudsstellen kontaktiert, um das Thema der Kostenheranziehung in den Fokus zu rücken (vgl. ebd., S. 213 f.).

Das Bundesnetzwerk Ombudschaft in der Jugendhilfe veröffentlichte zwei Rechtsgutachten (Raabe 2019; Raabe 2021), die praxisrelevante Fragen im Zusammenhang mit der Rückforderung überzahlter Kostenbeiträge behandelten. Die Kampagne war insbesondere darauf ausgerichtet, junge Menschen zu erreichen, die sich sonst nicht mit ihren Kostenbescheiden auseinandergesetzt hätten. Einige konnten durch die Teilnahme an der Kampagne Rückzahlungen, teilweise im hohen vierstelligen Bereich, erwirken und zugleich Kontakte zu Selbstvertretungsorganisationen und anderen jungen Menschen aus der stationären Jugendhilfe knüpfen. Insgesamt trug die Kampagne dazu bei, die rechtswidrige Praxis der Kostenheranziehung in der Fachöffentlichkeit zu thematisieren und die Möglichkeit der Rückforderung von überzahlten Beiträgen bekannt zu machen. Vormundinnen und Fachkräfte bei freien Trägern der Jugendhilfe unterstützten junge Menschen dabei, ihre Rechte durchzusetzen. Zudem leistete die Kampagne einen Beitrag zur verstärkten Lobbyarbeit verschiedener Akteurinnen, einschließlich des Bundesnetzwerks Ombudschaft in der Jugendhilfe, das sich für die Abschaffung der Kostenheranziehung im Rahmen der SGB VIII-Novellierung einsetzte. Schlussendlich endete die Kampagne dadurch, dass die Kostenheranziehung erst reduziert und dann später gänzlich abgeschafft wurde (vgl. Len, Manzel und Tomaschowski 2022, S. 213 f.).

Es steht außer Frage, dass die strukturelle Machtasymmetrie niemals vollständig beseitigt werden kann. Daher wird der Bedarf an Ombudschaft weiterhin bestehen. Jedoch müssen die Ursachen für zahlreiche Konflikte, wie strukturelle Defizite, beispielsweise Personalmangel in Jugendämtern oder die unzureichende Umsetzung geltenden Rechts aufgrund von Sparmaßnahmen, behoben werden (vgl. ebd., S. 215).

Im Kontext fachpolitischer Lobbyarbeit ist es daher entscheidend, dass Ombudschaft fortlaufend und möglicherweise verstärkt auf diese Defizite hinweist. Andernfalls besteht das Risiko, dass Fachkräfte der Jugendhilfe und politische Entscheidungsträgerinnen sich darauf verlassen, dass Ombudsstellen Konflikte bearbeiten und selbst nicht mehr aktiv für die Beseitigung struktureller Defizite eintreten. Es liegt also in der Verantwortung der Ombudsstellen, ihre durch den § 9a SGB VIII gestärkte Legitimation für fachpolitische Lobbyarbeit zu nutzen, beispielsweise durch Beteiligung in jugendhilfepolitischen Gremien (vgl. ebd., S. 215). Um nicht zu einem "abgerundeten Stachel im System" (Smessaert 2019, S. 6) zu werden, sondern sich weiterhin im Sinne ombudschaftlicher Arbeit fachpolitisch für die Rechte von jungen Menschen und ihren Familien einzusetzen, spielen die Zusammenarbeit mit Selbstvertretungsorganisationen und die Sicherung der Unabhängigkeit der Ombudsstellen (vgl. Manzel 2022, S. 264 ff.) eine entscheidende Rolle (vgl. Len, Manzel und Tomaschowski 2022, S. 215).

Sozialpolitische oder auch fachpolitische Lobbyarbeit ist im Wesentlichen ein weiterer Baustein, um unabhängig und parteilich strukturelle Machtasymmetrien aufzulösen und Adressant*innen gerecht zu werden oder, um es mit den Worten von Len, Manzel und Tomaschowski zu sagen:

“Letztlich muss bei der Umsetzung der gesetzlichen Verankerung von Ombudschaft berücksichtigt werden, dass Ombudspersonen ausreichend Zeit und Mittel zur Verfügung stehen, um die Qualitätskriterien umzusetzen und fachpolitische Lobbyarbeit zu leisten. Nur so können die Weichen für eine Ombudschaft gestellt werden, die im Sinne der Adressatinnen der Kinder- und Jugendhilfe aktiv ist.” (ebd., S. 216).

3. Rechte von Kinder und Jugendlichen

“Kinder haben Rechte” - diese Aussage lässt sich aus den allgemeinen Menschenrechten, dem Grundgesetz und der UN-Kinderrechtskonvention aus dem Jahr 1989 herleiten (vgl. Kittel 2022, S. 175).

“In Deutschland ist die UN-Kinderrechtskonvention seit 1992 völkerrechtlich in Kraft und damit geltendes Recht, das mittels Zustimmungsgesetz gemäß Artikel 59 Absatz 2 GG normhierarchisch auf gleicher Ebene wie einfache Bundesgesetze steht (vgl. u. a. Cremer 2012, S. 7; Schmahl 2013, Rn.5 zur Geltung des Artikel 12; Wapler 2019, Fn. 1, 270 m.Nw.). Ihre Entstehung in Fortschreibung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte ist in der Erkenntnis begründet, dass Kindern und Jugendlichen [...] der Zugang zu ihren Rechten aufgrund ihres Kind-Seins bzw. Jugendliche*r-Seins erschwert ist.” (ebd., S. 175).

Ombudschaft hat die Aufgabe, Machtasymmetrien (siehe auch Kapitel 2.8.2) auszugleichen, die unter anderem durch die Verletzung der Kinderrechte entstehen. Im folgenden Kapitel beschäftigt sich diese Arbeit mit dem SGB VIII, der UNKinderrechtskonvention, sowie mit der Unterscheidung von objektiven Rechtsverpflichtungen und subjektiven Rechtsansprüchen.

3.1 SGB VIII

Die Kinder- und Jugendhilfe umfasst sämtliche öffentliche Maßnahmen zur Sozialisation junger Menschen, sowie Unterstützungsleistungen für deren Familien, Erziehungs- und Personensorgeberechtigte, die außerhalb der institutionellen Bereiche, wie Familie, Schule, Hochschule, Berufsausbildung und Arbeitswelt erbracht werden. Der Begriff Kinder- und Jugendhilfe ist inhaltlich mit dem früher gebräuchlichen Ausdruck "Jugendhilfe" identisch und bezieht sich auf Kinder, Jugendliche und junge Volljährige unter 27 Jahren, sowie deren Erziehungsberechtigte. In diesem Konzept von Kinder- und Jugendhilfe sind sowohl traditionelle Elemente der Jugendpflege, die heute als Jugendarbeit einschließlich außerschulischer Jugendbildung bezeichnet wird, als auch die "klassische" Jugendfürsorge, die sich heutzutage vorrangig in Hilfen zur Erziehung manifestiert, enthalten. Dabei erstreckt sich die Kinder- und Jugendhilfe über verschiedene Aufgabenbereiche und folgt dem Prinzip der Einheit der Kinder- und Jugendhilfe. Dies bedeutet, dass sie nicht nur traditionelle Jugendpflege und Jugendfürsorge, sondern auch weitere Aufgaben umfasst, wie die Krippen, die “Frühen Hilfen", die Beratungsangebote oder auch die Schulsozialarbeit. Die Kinder- und Jugendhilfe hat seit vielen Jahrzehnten eine herausragende Bedeutung erlangt und spielt eine wichtige Rolle in der Förderung und Unterstützung junger Menschen sowie deren Familien (vgl. Wabnitz 2021, S. 17 f.).

Die Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland ist durch das SGB VIII, sowie entsprechende Landesgesetze geregelt. Gemäß § 1 Abs. 3 SGB VIII umfasst die Kinder- und Jugendhilfe alle Säulen der Kinderrechte, die in Schutzrechte, Förderrechte und Beteiligungsrechte unterteilt werden. Diese drei Säulen sind im verfassungsrechtlichen Kontext des Dreiecks Kind - Eltern - Staat zu betrachten (vgl. Maywald 2012, S. 50). Die Adressatinnen des Kinder- und Jugendhilferechts sind abhängig von der Art und dem Inhalt der Aufgaben. Dies können die Kinder und Jugendlichen selbst sein, Kinder und Jugendliche gemeinsam mit ihren Eltern (bei Fragen zur Beziehung zwischen Kind/ Jugendlichem und Eltern) oder ausschließlich die Eltern oder andere rechtlich verantwortliche Personen für die Kinder. Im deutschen Recht existiert keine einheitliche Definition des Kind-Begriffs. Stattdessen werden verschiedene Begriffe verwendet, darunter das Kind als Minderjähriger (gemäß Art. 6 GG, FamFG), das Kind als Abkömmling (im BGB: Familienrecht) und das Kind als junger Mensch, der das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII; § 1 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG) (vgl. Wiesner 2020, S. 153).

3.1.1 Unterschiede von objektiven Rechtsverpflichtungen und subjektive Rechtsansprüchen

Die Unterscheidung zwischen objektiven Rechtsverpflichtungen, die den Träger der öffentlichen Jugendhilfe betreffen, und subjektiven Rechtsansprüchen, die von jungen Menschen, ihren Personensorgeberechtigten oder gegebenenfalls auch von Trägern der freien Jugendhilfe geltend gemacht werden können, nimmt im Kontext des SGB VIII eine zentrale Stellung ein. Objektive Rechtsverpflichtungen repräsentieren gewissermaßen staatsinterne Verpflichtungen, die aus der "Perspektive des Staates" betrachtet werden. Diese Verpflichtungen liegen in der Regel beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Es ist jedoch wichtig anzumerken, dass diese Verpflichtungen grundsätzlich nicht direkt von Bürgerinnen eingeklagt werden können. Die/Der Bürgerin hat in diesem Kontext eher eine Beobachterrolle und kann nicht unmittelbar vor Gericht gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorgehen (vgl. Wabnitz 2021, S. 42).

Im Gegensatz dazu steht die Möglichkeit für Bürgerinnen, subjektive Rechtsansprüche geltend zu machen, insbesondere hinsichtlich Leistungen gemäß dem SGB VIII. Diese Perspektive wird als die Perspektive der Bürgerinnen bezeichnet. Hier hat die/der Bürgerin das Recht, individuelle Ansprüche vor Gericht einzuklagen und kann somit gegebenenfalls vor den Verwaltungsgerichten gegenüber den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe durchsetzen, was eine essenzielle Facette der rechtlichen Dynamik im Bereich der Jugendhilfe darstellt (vgl. ebd., S, 42).

3.1.2 Objektive Rechtsverpflichtungen

Die Verpflichtungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, betrachtet aus der Perspektive des Staates, sind vielfältig und lassen sich in objektive Rechtsverpflichtungen und subjektive Rechtsansprüche unterteilen. Das folgende Kapitel wird sich mit den objektiven Rechtsverpflichtungen beschäftigen. Diese ergeben sich aus den Bestimmungen des SGB VIII und werden in unterschiedliche Kategorien eingeteilt:

Mussbestimmungen schreiben eine klare Verpflichtung vor (z.B., "muss", "hat", "ist", "sind"). Ein Beispiel hierfür ist § 11 Abs. 1 SGB VIII (vgl. ebd., S. 43):

’’Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen. Dabei sollen die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Angebote für junge Menschen mit Behinderungen sichergestellt werden.” (§11 Abs. 1 SGB VIII).

Sollbestimmungen können in der Regel als verbindliche Vorschriften interpretiert werden (z.B., "soll"). Hierzu gehört beispielsweise § 13 Abs. 1 SGB VIII (vgl. Wabnitz 2021, S. 43):

“Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.” (§ 13 Abs. 1 SGB VIII).

Kannbestimmungen räumen den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe einen gewissen Handlungsspielraum ein (z.B., "kann", "können"). Ein Beispiel dafür ist in § 13 Abs. 3 SGB VIII zu finden (vgl. Wabnitz 2021, S. 43):

“Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 geleistet werden.” (§ 13 Abs. 3 SGB VIII).

Diese differenzierte Klassifizierung ermöglicht eine präzise Analyse der rechtlichen Verpflichtungen, denen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe unterliegen, und verdeutlicht, dass die Natur der Verpflichtungen von klaren Anweisungen bis hin zu flexiblen Handlungsoptionen reicht (vgl. Wabnitz 2021, S. 43).

3.1.3 Subjektive Rechtsansprüche

Auf der Perspektive der Bürgerinnen manifestieren sich subjektive, einklagbare Rechtsansprüche von jungen Menschen oder Personensorgeberechtigten, die in Wechselwirkung mit den objektiven Rechtsverpflichtungen stehen können, aber nicht zwangsläufig müssen. Diese Rechtsansprüche lassen sich in verschiedene Formen unterteilen (vgl. ebd., S. 43):

Unbedingte Rechtsansprüche, stellen eine klare und uneingeschränkte Forderung an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe dar. Ein Beispiel hierfür findet sich in § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII (vgl. ebd., S. 43):

“Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.” (§ 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII).

Regel-Rechtsansprüche können unter bestimmten Bedingungen oder Umständen eingefordert werden. Ein Beispiel dafür ist in § 41 Abs. 1 SGB VIII zu finden (vgl. Wabnitz 2021, S. 43):

“Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.” (§ 41 Abs. 1 SGB VIII).

Rechtsansprüche auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zielen darauf ab, dass die Entscheidungen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in Ermessensfragen frei von Ermessensfehlern getroffen werden. Ein Beispiel hierfür ist in § 75 Abs. 1 SGB VIII (vgl. Wabnitz 2021, S. 43):

“Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie

1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,
2. gemeinnützige Ziele verfolgen,
3. auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.” (§ 75 Abs. 1 SGB VIII).

Diese subjektiven Rechtsansprüche aus der Perspektive der Bürgerinnen verdeutlichen die Rechte und Möglichkeiten junger Menschen oder Personensorgeberechtigter, ihre Interessen einzufordern und gewährleisten eine rechtliche Grundlage für die Durchsetzung ihrer Ansprüche gegenüber den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (vgl. Wabnitz 2021, S. 43).

3.1.4 Praxisbezug von objektiven Rechtsverpflichtungen und subjektive Rechtsansprüchen

In Bereichen, in denen konkrete, einklagbare Rechtsansprüche existieren, neigen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dazu, sich entsprechend darauf einzustellen. Sie schaffen die notwendigen finanziellen und infrastrukturellen Voraussetzungen, um die geforderten Leistungen bereitzustellen. Dies trifft besonders auf Bereiche wie Tageseinrichtungen für Kinder, Kindertagespflege und Hilfen zur Erziehung zu. Im Gegensatz dazu, stagnieren die Angebote in Situationen, in denen lediglich objektive Rechtsverpflichtungen ohne einklagbare Rechtsansprüche bestehen, wie beispielsweise in der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischem Kinder- und Jugendschutz sowie teilweise in der Familienförderung - früher auch im Bereich der Tageseinrichtungen. In einigen Fällen sind diese sogar, bezogen auf die Gesamtausgaben der Kinder- und Jugendhilfe, prozentual rückläufig oder zumindest nicht ausreichend finanziert. Diese Diskrepanz verdeutlicht, dass die Existenz von einklagbaren Rechtsansprüchen einen maßgeblichen Einfluss auf die Bereitstellung und Finanzierung von Jugendhilfeleistungen hat (vgl. Wabnitz 2023).

In Bezug auf die Forschungsfrage: “Wie kann ombudschaftliche Beratung nach §9a SGBVIII-KJSG; Kinder, Jugendliche und junge Volljährige im Handlungsfeld ‘Jugendarbeit’ nachhaltig beim Durchsetzen ihrer Rechte unterstützen?” An dieser Stelle lässt sich hier bereits ein kurzes Zwischenresümee ziehen. Die Kinder- und Jugendhilfe hat objektive Rechtsverpflichtungen, Jugendarbeit anzubieten bzw. jungen Menschen den Zugang zu dieser zu ermöglichen, dennoch haben Adressatinnen keine einklagbaren Rechtsansprüche gegenüber der Kinder- und Jugendhilfe (vgl. Wabnitz 2021 S. 43 f.; Wabnitz 2023). Inwiefern Ombudschaft in solchen Fällen etwas tun kann, wird in Kapitel 8 “Handlungsmöglichkeiten für Ombudsstellen und Jugendarbeit" näher betrachtet.

3.2 UN- Kinderrechtskonvention

Die UN-Kinderrechtskonvention ist Teil eines Netzwerks von Menschenrechtsverträgen, der in den letzten Jahrzehnten auf globaler Ebene entstanden ist. Die Sicherung von Menschenrechten durch völkerrechtliche Verpflichtungen der Staaten ist ein zentraler Aspekt des modernen Völkerrechts, das nicht nur die Beziehungen zwischen Staaten regelt, sondern auch den Schutz von Individuen einschließt. Die vertraglichen Verpflichtungen sollen sicherstellen, dass Menschenrechte im Machtbereich aller Vertragsparteien gewährleistet werden. Diese Einhaltung wird von regionalen Gerichtshöfen, wie dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, sowie von globalen Instanzen wie den UN-Vertragsausschüssen überprüft. Die Möglichkeit für Einzelpersonen, ihre individualrechtlichen Positionen auf internationaler Ebene geltend zu machen, besteht, wenn völkerrechtliche Verträge dies ermöglichen. Zahlreiche UN-Menschenrechtsverträge, darunter der Internationale Pakt für bürgerliche und politische Rechte und der Internationale Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, enthalten mittlerweile Individualbeschwerdeverfahren. Dies unterstreicht, dass auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vor internationalen Gerichten geltend gemacht werden können. Obwohl die Frage, ob UN-Menschenrechtsverträge individualrechtliche und justiziable Verbürgungen beinhalten, durch die die Einführung von Individualbeschwerdeverfahren bereits entschieden ist, gibt es im deutschen, juristischen Schrifttum und in der Praxis weiterhin Ansichten, die diese Entwicklungen nicht ausreichend berücksichtigen (vgl. Cremer 2012 S. 3).

Die UN-Kinderrechtskonvention besteht aus insgesamt 54 Artikeln, die 41 Einzelrechte für Kinder enthalten. Diese Rechte lassen sich in die drei Säulen Schutzrechte, Förderrechte und Beteiligungsrechte unterteilen, auch bekannt als die drei "P-s", aufgrund der englischen Bezeichnungen: Protection (Schutz), Provision (Förderung) und Participation (Beteiligung) (vgl. Freistaat Sachsen o.D.).

Übergeordnet der drei Säulen steht das Prinzip des Vorrangs des Kindeswohls, im Originaltext der UN-Kinderrechtskonvention als "best interests of the child" bezeichnet. Dieses Prinzip ist in Artikel 3 der Konvention verankert und legt fest, dass bei allen Maßnahmen, die das Kind betreffen, die Interessen des Kindes vorrangig berücksichtigt werden müssen (vgl. ebd.).

Die UN-Kinderrechtskonvention basiert zudem auf vier [grundlegenden] Prinzipien:

1. Recht auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung (Artikel 2 UN-KRK)
2. Prinzip der vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls (Artikel 3 Absatz 1 UN-KRK)
3. Recht auf Leben und persönliche Entwicklung des Kindes (Artikel 6 UN-KRK)
4. Recht auf Gehör und Berücksichtigung der Meinung des Kindes (Beteiligung) (Artikel 12 UN-KRK)” (ebd.).

Diese vier allgemeinen Prinzipien müssen bei der Anwendung aller Einzelrechte berücksichtigt werden. Das Wohl eines Kindes kann daher nicht ohne die “altersangemessene Beteiligung und Förderung des Kindes ermittelt und gewährleistet werden” (vgl. ebd.).

3.2.1 Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung

Im Kontext des Kinder- und Jugendhilferechts ergeben sich Diskriminierungsmerkmale gemäß Artikel 2 Absatz 1 der UN-KRK, wobei insbesondere die Merkmale Geburt, nationale Herkunft und Geschlecht relevant sind. Das SGB VIII hat seit der Abschaffung der Zwangspflegschaft im Jahr 1997 für nichteheliche Kinder keine Benachteiligung oder Diskriminierung mehr vorgesehen. An ihre Stelle ist die Beistandschaft als Leistungsangebot für alle alleinerziehenden Elternteile eingetreten, wie in § 55 Absatz 1 SGB VIII in Verbindung mit den §§ 1712 ff. BGB festgelegt ist. (vgl. Wiesner 2020, S. 155) “Hinsichtlich des Geschlechts besteht die Verpflichtung, bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung der Aufgaben die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen zu berücksichtigen, Benachteiligungen abzubauen und die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen zu fördern” (Wiesner 2020, S. 155), wie in § 9 Nummer 3 SGB VIII festgehalten ist. Durch die Anwendung des Haager Kinderschutzübereinkommens (KSÜ) gemäß § 6 Absatz 4 SGB VIII ist sichergestellt, dass begleitete ausländische Kinder zeitnah, nach oder mit ihrer Einreise, Ansprüche auf individuelle bedarfsabhängige Leistungen nach dem SGB VIII geltend machen können. Des Weiteren werden unbegleitete, ausländische Minderjährige in Obhut genommen und haben über ihren Vormund im Anschluss daran Anspruch auf “Hilfen zur Erziehung" (vgl. ebd., S. 155).

3.2.2 Vorrang des Kindeswohls

Artikel 3 der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) fungiert als zentraler Bezugspunkt für alle Rechte und Pflichten und beinhaltet die Querschnittsklausel. Diese bezieht sich unmittelbar auf alle Maßnahmen der Mitgliedstaaten, schafft jedoch selbst keine konkreten Rechte oder Pflichten (vgl. ebd., S. 154). Ebenso regelt sie das Kindeswohlprinzip als substanzielles Recht, fundamentales Auslegungsprinzip bei der Interpretation aller Kinderrechte und als Verfahrensvorschrift (vgl. WD-3-3000-276/19 2019, S. 4). Als self-executing-Norm ist diese Vorschrift unmittelbar anwendbar, einschließlich auf private Einrichtungen der sozialen Fürsorge gemäß Artikel 3 Absatz 1 der UN-KRK, was der Norm drittwirkende Bedeutung verleiht. Die Verankerung des Kindeswohls als vorrangiges Abwägungsgebot ist auch ein zentrales Thema in aktuellen Diskussionen zur Einbeziehung von Kinderrechten ins Grundgesetz. Im Kontext des Kinder- und Jugendhilferechts gewinnen alle Anordnungen des Artikel 3 der UN-KRK an Bedeutung. Hierzu gehören das Kindeswohl als vorrangiges Abwägungsgebot bei Entscheidungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und bei der Leistungserbringung in den Einrichtungen und Diensten öffentlicher und freier Träger (Artikel 3 Absatz 1 UN-KRK), die staatlichen Schutzpflichten im Gesetzgebungs- und Verwaltungsverfahren (Artikel 3 Absatz 2 UN-KRK), sowie die Anwendung von Instrumenten zur Gewährleistung des Kindeswohls und zur Einhaltung fachlicher Standards in den Einrichtungen und Diensten der Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe (Artikel 3 Absatz 3 UN-KRK) (vgl. Wiesner 2020, S. 154).

3.2.3 Leben und persönliche Entwicklung

Das Recht des Kindes auf Entwicklung betont die strukturelle Verantwortung des Staates bei der Schaffung von Rahmenbedingungen für ein positives Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen. Diese Bedingungen bilden die Grundlage dafür, dass Eltern ihre Erziehungsverantwortung gegenüber ihren Kindern und Jugendlichen tatsächlich ausüben können und somit eine förderliche Entwicklung ermöglicht wird. Zu den staatlichen Verantwortlichkeiten in diesem Kontext zählen Aspekte wie der Klimaschutz, sozialer Wohnungsbau und eine kindgerechte Grundsicherung. Des Weiteren umfasst die staatliche Verantwortung den Schutz vor Gefahren für das Wohl von Kindern, beispielsweise durch eine effektivere Regulierung im Kinder- und Jugendmedienschutz. Dadurch wird deutlich, dass das Recht des Kindes auf Entwicklung eng mit seinem Recht auf Schutz verknüpft ist. Dies wird zusätzlich durch jährliche statistische Erhebungen untermauert, die zeigen, dass Familien in problematischen Lebensverhältnissen überproportional oft auf Hilfen zur Erziehung angewiesen sind. Die Wahrnehmung dieser strukturellen Aufgaben liegt vor der eigentlichen Tätigkeit der Kinder- und Jugendhilfe (vgl. ebd., S. 154 f.).

3.2.4 Gehör und Berücksichtigung der Meinung

Kindern ist laut Artikel 12 Absatz 1 der UN-KRK in allen Angelegenheiten, die sie betreffen, ein Mitspracherecht einzuräumen. Dies umfasst nicht nur familiäre Angelegenheiten, sondern auch behördliche und gerichtliche Verfahren, die Auswirkungen auf die Eltern-Kind-Beziehung haben, sowie alle Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII. Obwohl die UN-KRK nicht explizit den Begriff der "Beteiligung von Kindern" verwendet, hat sich dieser Begriff etabliert, um den Prozess zu beschreiben, bei dem auf gegenseitigem Respekt basierender Dialog zwischen Kindern und Erwachsenen stattfindet. Hier erfahren Kinder, wie ihre Ansichten und die ihrer Erziehungsberechtigten angemessen berücksichtigt werden. Vertragsstaaten werden durch die Konvention verpflichtet, Kinder anzuhören und ihre Meinung im Entscheidungsfindungsprozess angemessen zu berücksichtigen (vgl. ebd., S. 155 f.).

Im Kontext des Kinder- und Jugendhilferechts sind diese Gebote besonders relevant:

1. Beteiligung an Entscheidungen über die Inanspruchnahme von Leistungen: Dies beinhaltet die aktive Beteiligung der Kinder an der Ausgestaltung des Hilfeprozesses zur Förderung ihrer Entwicklung.
2. Beteiligung bei der Wahrnehmung der Rechte des Kindes durch die Eltern: Besonders wichtig, wenn Kinder aufgrund mangelnder Handlungsfähigkeit ihre Rechte nicht selbst ausüben können.
3. Beteiligung bei anderen Aufgaben des Jugendamts: Hierzu zählt die Beteiligung des Kindes bei der Kontaktaufnahme mit der Familie als Grundlage für die Mitwirkung in einem familiengerichtlichen Verfahren gemäß § 50 SGB VIII.

Das SGB VIII beinhaltet daher ein breites Spektrum von Bestimmungen, das auf unterschiedliche Lebenssituationen, Stadien eines Hilfeprozesses und Arten von Aufgaben abzielt, welche über Rechtsvorschriften, wie die Anhörung von Adressatinnen hinausgeht (vgl. ebd., S. 155 f.).

4. Das Handlungsfeld der Kinder- und Jugendarbeit

“Die Kinder- und Jugendarbeit umfasst alle außerschulischen und nicht ausschließlich berufsbildenden, vornehmlich pädagogisch gerahmten und organisierten, öffentlichen, nicht kommerziellen bildungs-, erlebnis-, und erfahrungsbezogenen Sozialisationsfelder von freien und öffentlichen Trägern, Initiativen und Arbeitsgemeinschaften” (Meyer und Patjens 2020, S. 6).

Kinder ab dem Schulalter und Jugendliche können hier selbstständig, mit Unterstützung oder in Begleitung von ehrenamtlichen und/oder beruflichen Mitarbeiterinnen, individuell oder in Gleichaltrigengruppen, zum Zwecke der Freizeit, Bildung und Erholung einmalig, sporadisch, über einen turnusmäßigen Zeitraum oder für eine längere, zusammenhängende Dauer zusammenkommen und sich engagieren (vgl. ebd., S. 6). “Die außerschulische Kinder- und Jugendarbeit konstituiert damit ein freiwilliges Angebot in einem doppelten Sinne: Weder können Kinder und Jugendliche zu einer Teilnahme verpflichtet werden, noch können sie andererseits ihre Teilnahme einklagen” (ebd., S. 6). Die Kinder- und Jugendarbeit wird wesentlich greifbarer, wenn man ihre Handlungsfelder explizit benennt (vgl. ebd., S. 7). Es gibt die “Offene Kinder- und Jugendarbeit”, die “Außerschulische Jugendbildung”, die “Internationale Kinder- und Jugendarbeit und Jugendbegegnung”, die “Kinder- und Jugenderholung”, die “Mobile Kinder- und Jugendarbeit”, “Kulturelle Kinder- und Jugendbildung” und “Technische Jugendbildung”, sowie die “Verbandliche Kinder- und Jugendarbeit”. Die Autorinnen weisen darauf hin, dass die Nennung dieser Handlungsfelder nur dazu dient, die Breite dieses Feldes darzustellen (vgl. BMFSFJ 2017, S. 366). Im folgenden Kapitel wird diese Arbeit die beiden Handlungsfelder Offene Kinder- und Jugendarbeit sowie die Jugendverbandsarbeit kurz vorstellen.

4.1 Offene Kinder- und Jugendarbeit

Im Fokus dieses Kapitels stehen die ortsgebundenen Formen der Kinder- und Jugendarbeit, insbesondere "größere" Einrichtungen wie Jugendzentren, Jugendhäuser und andere Jugendfreizeit- bzw. Jugendbildungseinrichtungen. Da diese Angebote in der Regel der “Offenen Kinder- und Jugendarbeit" (OKJA) zugeordnet werden können, spielen die grundlegenden Leitprinzipien und Raumkonzepte der Offenen Arbeit eine entscheidende Rolle. Es wird darauf eingegangen, dass die wesentliche Gemeinsamkeit dieser offenen Jugendeinrichtungen darin besteht, jungen Menschen Räume und Angebote zur Verfügung zu stellen, die sie eigeninitiativ nutzen können. Diese Räume sollen Bildungspotenziale bieten, soziale Lernprozesse ermöglichen und die Verfolgung jugendkultureller Interessen ermöglichen. Besonderes Augenmerk wird auf die Mitbestimmung bei der Angebots- und Programmgestaltung, sowie die aktive Gestaltung der Räume gelegt, da dies eine bedeutende Rolle spielt. Jedoch wird auch in einer kritischen, historischen Perspektive deutlich gemacht, dass diese "Frei-Räume" oft dazu dienten, junge Menschen im Sinne vorherrschender gesellschaftlicher Wertvorstellungen oder den Interessen der jeweils zuständigen Erwachsenen zu erziehen (vgl. Meyer und Patjens 2020, S 65 f.).

Die Kinder- und Jugendarbeit präsentiert eine äußerst heterogene und vielfältige Angebotslandschaft, die durch ihre Komplexität gekennzeichnet ist. Eine mögliche Systematisierung erfolgt anhand des Ortes der Angebotserbringung, wobei zwischen ortsungebundenen und ortsgebundenen Formen unterschieden werden kann. Der Fokus liegt hier auf den ortsgebundenen Formen, insbesondere den "größeren" Einrichtungen wie Jugendzentren, Jugendhäusern und Jugendfreizeit- bzw. Jugendbildungseinrichtungen, die im Rahmen der “Offenen Kinder- und Jugendarbeit" (OKJA) agieren. Diese Einrichtungen streben grundsätzlich danach, allen Kindern und Jugendlichen offen zu stehen. Jedoch variieren die tatsächlichen Angebotsformen erheblich. Während die Offene Kinder- und Jugendarbeit größtmögliche Offenheit aufweist, zeichnen sich Angebote im Bereich kultureller und politischer Bildung durch feststehende Gruppen und Verbindlichkeiten aus, etwa durch vorherige Anmeldungen. Die Angebote sollen grundsätzlich freiwillig und selbstbestimmt wahrgenommen werden können, doch auch hier existieren Unterschiede in der tatsächlichen Inanspruchnahme. Die Offene Kinder- und Jugendarbeit zeichnet sich durch hohe Niedrigschwelligkeit aus, während im Bereich der politischen und kulturellen Bildung, sowie bei soziokulturellen Zentren Zugangsbarrieren und Teilnahmebedingungen auftreten können. Die Ausrichtung der Angebote an den Interessen und Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen ist eine grundlegende Voraussetzung für die Angebotsgestaltung. Obwohl es in der Praxis Unterschiede gibt, betonen alle Einrichtungstypen die Wichtigkeit der Interessenorientierung, um ihre Angebote für junge Menschen attraktiv zu gestalten. Ein weiterer Grundsatz ist die Bereitstellung von Raum für Selbsterfahrung, Erlebnisse und Auseinandersetzungsmöglichkeiten. Hierbei unterscheiden sich die Durchführung und pädagogische Zielsetzung, wobei die “Offene Kinder- und Jugendarbeit” eher prozessoffen gestaltet ist, während im Bereich kultureller Bildung genauere Vorgaben existieren können. Zudem sollen die Angebote Beziehungen, Kontakte, Wertschätzung, gegenseitigem Respekt, Geselligkeit und einen kommunikativen Austausch ermöglichen. Unabhängig von der Angebotsform, sei es in offenen Settings oder Angeboten mit verbindlichen Teilnahmemodalitäten, erfüllen die Angebote eine wichtige Funktion für soziales Lernen und den Erwerb sozialer und personaler Kompetenzen. Ein grundlegendes Prinzip besteht darin, dass die Angebote dem Prinzip der Mitgestaltung, Mitbestimmung oder Selbstorganisation entsprechen und somit eine politische Bildungsfunktion für junge Menschen erfüllen. Neben Unterschieden in Setting und Beteiligungsmöglichkeiten ist die Förderung von Kinder- und Jugendbeteiligung, sowie Demokratiebildung in allen beschriebenen Angebotsformen präsent. Trotz struktureller Begrenzungen wird die sogenannte "Alltagspartizipation" als bedeutend betont, in der Kinder- und Jugendliche Mitgestaltungsmöglichkeiten nebenher erleben und nutzen können (vgl. ebd., S. 105 f.).

4.2 Jugendverbandsarbeit

“In Jugendverbänden wird Jugendarbeit von Kindern und Jugendlichen selbst organisiert, durchgeführt und verantwortet. Sie nehmen damit eine wichtige Rolle in der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit ein. Dabei haben Jugendverbände eine lange historische Tradition und Entwicklung hinter sich und erreichen Kinder und Jugendlichen aus den verschiedensten Milieus. Gleichzeitig zwingen Veränderungen von gesellschaftlichen Strukturen als auch des Freizeitverhaltens von Kindern und Jugendlichen die Jugendverbände, sich jenseits ihrer bisherigen Milieus neue Zielgruppen zu erschließen und neue Formen der Jugendarbeit zu finden.” (Patjens und Hettler 2020, S. 115)

Im SGB VIII hat der Gesetzgeber den Jugendverbänden bzw. der Jugendverbandsarbeit einen hohen Stellenwert eingeräumt, welcher durch die besondere Förderwürdigkeit im § 12 Abs. 1 SGB VIII zum Ausdruck gebracht wird (vgl. ebd., S. 121).

„Jugendverbände sind eine wichtige Lern- und Lebenshilfe, indem sie soziale Bildungsangebote für unterschiedliche gesellschaftliche Positionen und weltanschauliche Richtungen machen. Sie organisieren sich zwar in Gruppen Gleichaltriger, wahren aber in der Regel den förderlichen Bezug zu Erwachsenen (-einrichtungen). Sie bereiten auf die moderne Organisationsgesellschaft vor, indem sie den kontinuierlichen Umgang mit Strukturen und Institutionen trainieren. Sie sind ein unentbehrliches Medium der organisierten Interessenvertretung und der politischen Beteiligung Jugendlicher.“ (Drs. 11/5948 1989, S. 55).

Laut §12 Abs. 2 SGB VIII sind besondere Merkmale von Jugendverbänden ihre partizipatorische sowie auf Dauer ausgelegte Arbeit, welche primär auf die eigenen Mitglieder ausgerichtet ist und die Interessen von jungen Menschen im Blick hat (vgl. Patjens und Hettler 2020, S. 121). Darüber hinaus lassen sich noch weitere Merkmale der Jugendverbandsarbeit feststellen. Jugendverbände haben ehrenamtliche Personalstrukturen; aufgrund von komplexeren Aufgaben, wie z.B. dem Kinderschutz oder Finanzen, kommt oftmals erst später hauptamtliches Personal hinzu. Ein weiteres Merkmal ist die Milieubindung der Mitglieder. Die Entstehung der Jugendverbände steht in einem engen Zusammenhang mit der Anbindung an bestimmte Milieus, aus denen Jugendverbände ihre Mitglieder beziehen, wie beispielsweise aus Kirchengemeinden, Arbeiterschaften oder auch bürgerlichen Milieus. Eine Ausnahme hierbei sind die Pfadfinder*innen-Verbände, welche sich gegen eine Milieubildung entschieden haben. Dies kann man noch heute an der Bekleidung der Pfadfinderinnen erkennen, der sogenannten “Kluft”. Im Fokus der Jugendverbände formt die Gruppe in ihren Gruppenstunden durch gemeinsame Aktivitäten ein Zugehörigkeitsgefühl für jedes Mitglied. Innerhalb der Gruppen müssen die Mitglieder sowohl ihre Aktivitäten als auch ihr Zusammenleben gestalten und Verantwortung übernehmen. Unabhängig von der Einflussnahme Erwachsener erziehen sich Kinder und Jugendliche so gegenseitig und können eigene Werte mit denen von anderen Jugendlichen teilen. Für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sind Gleichaltrigenbeziehungen von hoher Relevanz: Gerade, weil die Beziehungsstruktur unter Gleichaltrigen eine andere ist als bei Erwachsenen, finden auch andere Lern- und Sozialisationsprozesse in den Jugendverbänden statt (vgl. ebd., S. 121 ff.).

Eine wesentliche Problematik der Jugendverbandsarbeit stellt sich in der Bewältigung des Kinderschutzes dar. Nach § 8a Abs. 4 SGB VIII sollen die öffentlichen Träger der Jugendhilfe Kinderschutzvereinbarungen mit Trägern von Einrichtungen und Diensten abschließen, in denen die Verpflichtung zum Kinderschutz aufgenommen und Rahmenbedingungen geklärt werden (vgl. ebd., S. 134 f.). Im Rahmen der Jugendverbandserhebung im Jahr 2008 gaben 20 % der Jugendverbände an, eine solche Kinderschutzvereinbarung abgeschlossen zu haben (vgl. DJI 2009, S. 72). Ähnlich sieht es auch bei der Ausgestaltung der Kinderschutzvereinbarungen durch entsprechende innerverbandliche Verfahren oder Schutzkonzepte aus - hier lag der Anteil bei 27 % (vgl. ebd., S. 72.). Es ist zwar davon auszugehen, dass sich die Anzahl zwischenzeitlich deutlich erhöht hat, jedoch bleiben weiterhin Zweifel an einem effektiven Kinderschutz in und durch Jugendverbände, da die genaue Zahl der Verbände kaum zu ermitteln ist und in diesen, aufgrund ihrer ehrenamtlichen Strukturen, weiterhin häufig die Kapazitäten und die Fachlichkeit fehlen. Ein Mindeststandard sollte sein, dass alle haup- und ehrenamtlich Arbeitenden im Kinder- und Jugendbereich ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII vorlegen. In Vereinbarungen mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe könnten entsprechende Kostenzuschüsse für erweiterte Führungszeugnisse von dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe übernommen werden, damit die Ehrenamtlichen oder die Jugendverbände finanziell entlastet werden. Trotz dieser Möglichkeiten ist es zu befürchten, dass eine Vielzahl der Jugendverbände weiterhin den Schutzauftrag nicht oder nur bedingt wahrnehmen werden bzw. können (vgl. Patjens und Hettler 2020, S. 133 ff.).

5. Schutzkonzepte

Schutzkonzepte sind genauso wie Ombudschaft ein Baustein, der dem Kinderschutz dient und die Beteiligung fördert. Das folgende Kapitel beschäftigt sich in einem kurzen Rahmen mit dem Thema Schutzkonzepte. Hierbei wird insbesondere erklärt, was Schutzkonzepte sind und was diese beinhalten. Des Weiteren wird ein Transfer zum Thema Kinderrechte und Jugendarbeit geleistet.

5.1 Was sind eigentlich Schutzkonzepte?

Die Kindheits- und Jugendphase prägt sich maßgeblich durch den Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen in verschiedenen Einrichtungen, die der Erziehung, Bildung, bio-psychosozialen Gesundheit und Freizeitgestaltung dienen. Dies führt zu einer Institutionalisierung der Kindheit, bei der Eltern, Kinder, Jugendliche und die Einrichtungen selbst ein gemeinsames Interesse teilen: einen geschützten Rahmen zu bieten, in dem sich Kinderwohlfühlen, sich gerne aufhalten und positive Erfahrungen in ihrer Gleichaltrigengruppe sowie in den Beziehungen zu verantwortungsbewussten Erwachsenen werden können (siehe auch Kapitel 4). Die Diskussion um Fälle von Machtmissbrauch durch Fachkräfte gegenüber Kindern und Jugendlichen in verschiedenen Einrichtungen hat die Forderung nach verstärkten Maßnahmen hervorgebracht (siehe dazu auch Kapitel 2.8.2). Fachkräfte und alle Personen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, werden nun dazu aufgefordert, Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen zu konzipieren und umzusetzen, um den Schutz von Kindern und Jugendlichen in den genannten Einrichtungen zu erhöhen. Bereits im Jahr 2011 wurde der Runde Tisch "Sexueller Kindesmissbrauch in Abhängigkeits- und Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und im familiären Bereich" ins Leben gerufen (vgl. Allroggen et. al 2017, S.10). Hierbei wurden Schutzkonzepte gefordert, die als einrichtungsspezifische Maßnahmen und Prozesse gedacht sind. Diese dienen der Analyse von Gefährdungssituationen und sollen die Prävention, Intervention und Aufarbeitung von möglichen Unsicherheiten oder Vorfällen verstärken (vgl. Wolff, Fegert und Schröer 2012, S. 121 ff.). “Der Runde Tisch hat dabei Mindeststandards für Schutzkonzepte im Sinne der freiwilligen Selbstverpflichtung der Einrichtungen eingeführt” (ebd., S. 123). Ein entscheidender Schritt zur verbindlichen Implementierung von Schutzkonzepten in der Kinder- und Jugendhilfe erfolgte im Jahr 2012 mit dem Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes. Dieses Gesetz führte die verbindliche Umsetzung von Beteiligungs- und Beschwerderechten von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe ein. Gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII ist die Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung nur dann durch die Heimaufsicht zu erteilen, wenn sowohl ein Nachweis über geeignete Verfahren der Beteiligung, als auch Möglichkeiten der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten erbracht werden. Zusätzliche Maßnahmen, wie die Vorlage von Führungszeugnissen für alle in der Kinder- und Jugendhilfe Tätigen, wurden ebenfalls eingeführt (vgl. Allroggen et al. 2017, S.10). An dieser Stelle kann man bereits vorweg nehmen, dass die Handlungsfelder der Offenen Kinder- und Jugendarbeit in Niedersachsen, welche in dieser Arbeit im 4. Kapitel thematisiert werden, nicht von §45 SGB VIII berührt werden.

Organisationen, die in professioneller oder ehrenamtlicher Form mit Kindern und Jugendlichen arbeiten oder aus unterschiedlichen Gründen für den Schutz von Kindern und Jugendlichen verantwortlich sind, sind dazu angehalten, ein umfassendes Schutzkonzept zu entwickeln. Dieses Schutzkonzept dient der Prävention von Kindeswohlgefährdung, der Intervention im Falle möglicher Gefährdungssituationen und der anschließenden Aufarbeitung, insbesondere bei sensiblen Themen wie sexueller Gewalt. Die Erfüllung ihrer Verantwortung gegenüber Kindern und Jugendlichen liegt in der Gewährleistung eines sicheren Umfelds innerhalb der Organisation. Dies bedeutet, dass Organisationen, insbesondere solche mit pädagogischen, sozialen oder therapeutischen Aufgaben im Bereich Erziehung, Bildung, Förderung, Therapie und Betreuung von Kindern und Jugendlichen nur dann ihrer Verantwortung gerecht werden, wenn sie über angemessene Verfahren und Prozesse verfügen. Diese sollen sicherstellen, dass die potenziellen Gefahren, denen Kinder und Jugendliche innerhalb der Organisation ausgesetzt sein könnten, aktiv bearbeitet und transparent gemacht werden (vgl. Schröer und Wolff 2018, S. 28 f.).

„Ein Schutzkonzept bezeichnet das für jede Institution passende System von Maßnahmen für den besseren Schutz von Mädchen und Jungen vor sexuellem Missbrauch. Es kann nicht von ,oben‘ oder ,außen‘ verordnet werden, sondern muss vielmehr innerhalb einer Einrichtung oder einem Verein von der Vorstands- oder Einrichtungsebene unter Beteiligung der hauptberuflichen und ehrenamtlichen Fachkräfte, Eltern und Kinder und Jugendlichen selbst erarbeitet und sodann im Alltag angewendet werden.“ (Rörig 2015, S. 587 f.)

Die Definition von Schutzkonzepten gegen sexualisierte Gewalt nach Rörig unterstreicht die Notwendigkeit, klare Strukturen und Maßnahmen zu etablieren. Diese Schutzkonzepte sollen nicht nur präventive Aspekte berücksichtigen, sondern auch im Falle von Gefährdungssituationen eine effektive Intervention ermöglichen und eine transparente Aufarbeitung sicherstellen. Damit gewährleisten Organisationen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, einen umfassenden Schutz vor potenziellen Gefahren innerhalb ihrer Strukturen (vgl. Schröer und Wolff 2018, S. 29).

Die konzeptionelle Ausgestaltung von Schutzmaßnahmen in Organisationen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, erfordert die Berücksichtigung mehrerer entscheidender Aspekte. Hierbei gelten bestimmte Inhalte als essenziell, um einen effektiven Kinderschutz und die Prävention von sexualisierter Gewalt zu gewährleisten. Erstens ist eine klare Haltung zum Kinderschutz und zur Prävention von sexualisierter Gewalt unabdingbar. Diese Haltung sollte explizit in der Satzung oder im Leitbild der Organisation verankert sein, um eine grundlegende Ausrichtung auf diese wichtigen Aspekte sicherzustellen. Zweitens ist die Kommunikation dieser Leitbildinhalte von entscheidender Bedeutung. Im Einstellungsverfahren sollten die Prinzipien des Leitbildes aktiv und transparent vermittelt werden, um sicherzustellen, dass alle Mitarbeiterinnen die Werte und Ziele der Organisation im Hinblick auf den Kinderschutz verstehen und internalisieren. Eine umfassende Risikoanalyse bildet die Grundlage für die Identifikation potenzieller Schwachstellen. Auf Basis dieser Analyse ist es entscheidend, dass eine Organisation ein Maßnahmenbündel entwickelt, um erkannten Schwachstellen zu begegnen. Dies beinhaltet die Einführung von entsprechenden Regelungen, um präventive und intervenierende Maßnahmen effektiv umsetzen zu können. Des Weiteren spielt die Etablierung eines Beschwerdesystems eine zentrale Rolle. Die Schaffung interner und externer Ansprechpartnerinnen für Fachkräfte, Eltern und die betroffenen Mädchen und Jungen ermöglicht eine sichere und vertrauliche Kommunikation möglicher Anliegen oder Bedenken. Im Hinblick auf potenzielle Krisensituationen existieren klare Notfallpläne. Diese gewährleisten eine schnelle und angemessene Reaktion bei Verdachtsmomenten bezüglich Kindeswohlgefährdungen oder sexualisierter Gewalt (vgl. ebd., S. 29 f.). Schließlich wird die Bedeutung von Fort- und Weiterbildungen hervorgehoben, die allen Fachkräften die Möglichkeit bieten, Basiswissen im Bereich Kinderschutz und Prävention aufzubauen. Diese kontinuierliche Qualifizierung gewährleistet, dass das Personal über aktuelle Kenntnisse und Kompetenzen verfügt, um adäquat auf die Herausforderungen im sensiblen Bereich des Kinderschutzes zu reagieren (vgl. Rörig 2015, S. 588). Durch die Integration dieser Inhalte in die Schutzkonzepte können Organisationen sicherstellen, dass ihre Strukturen und Prozesse umfassend auf den Schutz von Kindern und Jugendlichen ausgerichtet sind (vgl. Schröer und Wolff 2018, S. 30).

5.2 Schutzkonzepte in der Jugendarbeit

Die Auseinandersetzung mit den komplexen Themen der Sexualität, Beziehungen und potentiellen Übergriffen stellt für Fachkräfte der Offenen Kinder- und Jugendarbeit (OKJA) eine tägliche Herausforderung dar. Innerhalb der Angebote setzen sich Jugendliche eigenständig mit ihren Anliegen und auch Problemen auseinander. Hierbei liegt die Verantwortung der Fachkräfte darin, feine Nuancen und klare Signale zu erkennen, um rechtzeitig Unterstützung anzubieten oder, wenn notwendig, geeignete Interventionen durchzuführen. In der OKJA kann es jedoch zu einem Spiegelphänomen kommen, bei dem Fachkräfte sich dem Verhalten der Jugendlichen anpassen und bestimmte Themen bewusst ausklammern. Die Strukturen bieten oft wenig Raum für die Reflexion dieser Alltagshandlungen. Die Herausforderung besteht darin, die Schutzfunktion der OKJA nicht mit einer kontrollierenden Rolle zu verwechseln, um die Offenheit und Freiwilligkeit der Jugendlichen nicht zu untergraben (vgl. Rusack et al. 2022, S. 153). Die Bereitschaft der Jugendlichen, über persönliche Betroffenheiten zu sprechen, ist stark abhängig von der Atmosphäre und der Offenheit des Klimas, beispielsweise im Jugendhaus. Daher ist es eine zentrale Aufgabe der OKJA, ihre Schutzfunktion so zu gestalten, dass sie nicht als Kontrollinstanz wahrgenommen wird, sondern als unterstützendes Netzwerk. Die tägliche Arbeit erfordert professionelle Beziehungsarbeit, bei der Kommentierungen, Interventionen, Positionierungen und eine parteiliche Offenheit der Fachkräfte ständig neu austariert werden müssen. Hierbei handelt es sich um eine schmale Gratwanderung zwischen Empathie und klaren Grenzen, wobei auch das Hinzuziehen einer externen Perspektive, falls erforderlich, in Betracht gezogen werden sollte. In diesem Zusammenhang können inhaltliche Impulse in Form von Fallvignetten dazu beitragen, die Handlungssicherheit der Fachkräfte zu stärken (vgl. ebd., S. 153). Insgesamt stellt die Beziehungsarbeit einen zentralen Bestandteil der OKJA dar, insbesondere bei der Entwicklung von Schutzkonzepten. Ziel ist es, junge Menschen zu befähigen, zu wissen, wem sie sich anvertrauen können oder wo sie geeignete Ansprechpersonen finden. Dabei ist es wichtig zu betonen, dass diese Ansprechperson nicht zwangsläufig der/die Jugendarbeiter*in selbst sein muss. Auf der Praxisebene fehlt es jedoch häufig an klaren Orientierungshilfen (vgl. ebd., S. 153). Bisherige Untersuchungen haben sich kaum auf eine gezielte Aufarbeitung im Kontext der Offenen Kinder- und Jugendarbeit (OKJA) konzentriert. Des Weiteren fehlt es an systematischen Verknüpfungen zwischen Aufarbeitungsprozessen von Fällen sexualisierter Gewalt und der Fachentwicklung innerhalb dieses Handlungsfeldes. Die Integration von Ansätzen zur Fehleranalyse ist in der alltäglichen Arbeit kaum etabliert oder systematisch verankert. Hier besteht eine erkennbare Lücke auf der praktischen Ebene, die Orientierungshilfen für die Weiterentwicklung der OKJA erfordert (vgl. ebd., S. 154).

Unbestreitbar ist aus der Perspektive der involvierten Expertinnen, dass die Infrastruktur und Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit (OKJA) zwingend über ein Schutzkonzept verfügen müssen. Dies sollte als grundlegende Voraussetzung gelten, um überhaupt förderfähig zu sein oder ein entsprechendes Angebot durchführen zu dürfen. Bisher erheben jedoch nur wenige Kommunen die Forderung nach einem Schutzkonzept von ihren OKJA-Einrichtungen. Auf Landes- und Bundesebene besteht zudem häufig ein Mangel an intensiver Auseinandersetzung mit diesem Themenfeld. Es bedarf einer transparenten Klärung der Zuständigkeiten für die Entwicklung von Schutzkonzepten und der zentralen Anlaufstellen auf kommunaler, Landes- und Bundesebene. Aufgrund der Vielfältigkeit und Heterogenität des Feldes der OKJA sollten klare Orientierungspunkte für die Fachlichkeit geschaffen werden, an denen sich alle Jugendarbeiterinnen in ihrer Arbeit ausrichten können. Diese Leitlinien können den Fachkräften eine solide Handlungsbasis bieten, wodurch Mut und Sensibilität gestärkt werden, um in unterschiedlichen Situationen angemessen zu agieren. Eine klare Orientierung ist somit entscheidend für die Förderung von professionellem Handeln und trägt dazu bei, dass Fachkräfte in der OKJA situationsgerecht und wirkungsvoll agieren können (vgl. ebd., S. 154). Im Rahmen der Jugendverbandserhebung im Jahr 2008 gaben 20 % der Jugendverbände an, eine solche Kinderschutzvereinbarung abgeschlossen zu haben (vgl. DJI 2009, S. 72). Ähnlich sieht es auch bei der Ausgestaltung der Kinderschutzvereinbarungen durch entsprechende innerverbandliche Verfahren oder Schutzkonzepte aus - hier lag der Anteil bei 27 % (vgl. ebd., S. 72.). An dieser Stelle wäre es angebracht, Anreize für die offene Kinder- und Jugendarbeit zu schaffen, Schutzkonzepte einzusetzen. Die Forderung, finanzielle Ressourcen erst dann auszugeben, wenn Schutzkonzepte vorhanden sind, kann eine Lösung für die Kinder- und Jugendarbeit im Allgemeinen sein, doch für die Jugendverbandsarbeit kann dies aufgrund der stark ehrenamtlichen Strukturen, sowie fehlendem Fachwissen Ehrenamtlicher zu diesen Themen ein großes Hindernis darstellen. Eine Lösung könnte sein, dass der öffentliche Träger mehr Anreize für Jugendverbände schafft, sich mit dieser Thematik zu beschäftigen, beispielsweise über kostenfreie Fortbildungen oder eine Erhöhung der Fördersätze unter der Bedingung, Schutzkonzepte einzusetzen (vgl. Patjens und Hettler 2020, S. 133 ff.). Ein Teil von Schutzkonzepten sollten interne und externe Beschwerdemöglichkeiten sein (vgl. Schröer und Wolff 2018, S. 29 f.). Vereine und Verbände der Offenen Kinder- und Jugendarbeit sind sehr divers und schwer miteinander zu vergleichen, weshalb es für einige schwieriger sein kann, eine externe Beratungsstelle zu finden und ggf. zu finanzieren (vgl. Patjens und Hettler 2020, S. 121 ff.). Hierbei könnte ombudschaftliche Beratung die Rolle der externen Beschwerdestellen füllen (vgl. BNO 2022) (siehe auch Kapitel Sechs).

5.3 Schutzkonzepte und Kinderrechte

An sämtlichen Orten, an denen Kinder, Jugendliche und Erwachsene miteinander leben und arbeiten - insbesondere in pädagogischen, sozialen und therapeutischen Kontexten, die einen erheblichen Teil des täglichen Lebens von Kindern und Jugendlichen ausmachen - sind klare Verfahren, Routinen und Regelungen unerlässlich. Diese dienen dazu, die persönlichen Rechte aller Beteiligten zu schützen, zu stärken und jeglichem Machtmissbrauch entgegenzuwirken. Es steht außer Frage - und wurde durch die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) nachdrücklich betont - dass Kinder und Jugendliche Träger von Grundrechten sind und in vollem Umfang die Allgemeinen Menschenrechte für sich beanspruchen können (vgl. National Coalition 1999 zitiert in Fegert, Schröer und Wolff 2017 S. 14 f.).

Es liegt in der Verantwortung von Organisationen, ebenso wie den kommunalen und überregionalen Verantwortungsträgern, aktiv sicherzustellen, dass Kinder und Jugendliche umfassend über ihre Rechte informiert werden. Dies umfasst nicht nur die Bereitstellung von Informationen, sondern auch die konkrete Einräumung dieser Rechte. Es ist entscheidend, dass Organisationen Maßnahmen ergreifen, um Kinder und Jugendliche dabei zu unterstützen, ihre Rechte wahrzunehmen. Dazu gehört auch die notwendige Unterstützung, wenn es darum geht, diese Rechte geltend zu machen. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Schaffung eines Umfelds, in dem Kinder und Jugendliche die Freiheit haben, sich in Interessengemeinschaften zusammenzuschließen. Diese Gemeinschaften bieten den Raum und die Möglichkeit, sich aktiv für die Wahrung und Durchsetzung ihrer Rechte einzusetzen. Insgesamt besteht die Verpflichtung, nicht nur die theoretische Kenntnis über Rechte zu vermitteln, sondern auch praktische Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, dass Kinder und Jugendliche befähigt werden, ihre Rechte eigenständig auszuüben und aktiv in ihrer Interessengemeinschaft für ihre Rechte einzustehen (vgl. Fegert, Schröer und Wolff 2017 S. 16). Schutzkonzepte sind ein wichtiger Baustein des Kinderschutzes, wie auch der Kinderrechte. Allerdings lassen sich einige Machtasymmetrien, z.B. die Erwachsenen-Kind-Beziehung, nicht alleine durch Partizipation ausgleichen. Aus diesem Grund braucht es Leitlinien, welche die Beteiligung ermöglichen und persönliche Rechte schützen und stärken. Diese Leitlinien lassen sich als Begriffe „Choice“,„Voice“ und „Exit“ definieren (vgl. Andresen 2015, S. 117 ff.).

5.3.1 Choice

Es ist unabdingbar, dass Kinder und Jugendliche umfassend über ihre persönlichen Rechte aufgeklärt und informiert werden. Das Wissen und die Information bezüglich ihrer Rechte bilden eine fundamentale Grundlage für ihre Beteiligung und sie müssen die Möglichkeit haben, die Situationen, in denen sie sich befinden, aktiv zu beeinflussen und zu verändern. Es ist essentiell, dass sie stets darüber informiert sind, an wen sie sich wenden können, wenn sie in einer Situation keinen Einfluss nehmen können oder kein Vertrauen in diese Situation haben; Pädagogische und therapeutische Einrichtungen sollten nicht voraussetzen, dass Kinder und Jugendliche selbstverständlich darauf vertrauen können, dass ihre persönlichen Rechte in allen Situationen respektiert werden. Hierbei handelt es sich um eine grundlegende Annahme, die durch aktive Aufklärung und Information der jungen Menschen über ihre Rechte gewährleistet werden muss (vgl. Fegert, Schröer und Wolff 2017, S. 18).

5.3.2 Voice

Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Kinder und Jugendliche in pädagogischen, sozialen und therapeutischen Einrichtungen Gehör finden, insbesondere wenn sie Verletzungen ihrer persönlichen Rechte erleben oder Veränderungen innerhalb der Organisation wünschen. Diese Einrichtungen sollten aktiv signalisieren, dass sie bereit sind, von etwaigen Verletzungen persönlicher Rechte zu erfahren. Diese Offenheit kann einerseits durch vielfältige Partizipationsmöglichkeiten geschaffen werden, andererseits auch durch die Implementierung eines institutionalisierten Beschwerdeverfahrens. Jeder einzelne junge Mensch sollte stets die Möglichkeit haben, die eigene Stimme zu erheben - das heißt, jede/r sollte wissen, wie er/sie seine/ihre Interessen deutlich machen kann und dass er/sie gehört wird. Diese Kenntnisse sollten auch das Vertrauen in die Institutionen stärken (vgl. ebd., S. 18 f.).

5.3.3 Exit

In jeder Situation innerhalb pädagogischer und therapeutischer Einrichtungen müssen Kinder und Jugendliche die Möglichkeit haben, aus dieser Situation "auszusteigen". Die Exit-Option kann in manchen Situationen auch eine deeskalierende Funktion haben, die zunächst darauf abzielt, persönliche Grenzen zu markieren. Selbst in scheinbar geschlossenen Situationen ist es von höchster Wichtigkeit, sicherzustellen, dass eine Exit-Möglichkeit besteht. Die Pflege einer Kultur der offenen Tür, beispielsweise durch Einzelgespräche, kann eine Möglichkeit sein, Exit-Optionen zu eröffnen. Es kann auch in prekären Situationen durch das Vier-Augen-Prinzip institutionalisiert werden, oder es können vereinbarte Zeichen wie "Stopp, das möchte ich nicht" mit hochgehaltener Hand genutzt werden, um alle Beteiligten für den Moment aus der Situation zu bringen. Die Exit-Option ist insbesondere im Kontext der Stärkung der Fähigkeit von Kindern und Jugendlichen, ihre eigenen Nähe- und Distanzbedürfnisse gegenüber Erwachsenen und Gleichaltrigen zu artikulieren, ein essenzieller Bestandteil im Umgang mit pädagogischen und therapeutischen Beziehungen (vgl. ebd., S. 19).

Der Begriff Schutzkonzept ist an sich falsch. Es geht nicht nur um ein Konzept, sondern um die Bewältigung von alltäglichen Schutzprozessen, sowie um Vorgehensweisen im Umgang mit Verdachtsfällen und Übergriffen (vgl. ebd., S. 19). “Es sind darum Prozesse der Prävention, der Intervention und der Aufarbeitung, die ein Schutzkonzept auszeichnen.” (ebd., S. 19). Wenn Ombudschaft an dieser Stelle als externe Beschwerdestelle dient, kann diese sowohl als Präventionsmaßnahme dienen, als auch, wenn junge Menschen von dieser bereits wissen, als Interventionsmaßnahme (vgl. ebd., S. 19). Konflikte z. B. in der Machtasymmetrie können durch Ombudschaft gelöst bzw. aufgearbeitet werden (vgl. Urban- Stahl 2022, S. 138).

6. Externe Beschwerdestellen

Im Rahmen der umfassenden Reform des SGB VIII im Juni 2021 wurden die Bestimmungen und Optionen für unabhängige ombudschaftliche Beratung sowie die Beschwerdemöglichkeiten in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erheblich erweitert. Einerseits wurden in § 9a Ombudsstellen gesetzlich als unabhängige Beratungs- und Beschwerdestellen etabliert. Andererseits erfolgte eine deutliche Ausdehnung der gesetzlichen Vorgaben für die Betriebserlaubnis gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 4. Interne Beschwerdeverfahren allein, wie sie noch im BKiSchG existierten, genügen nun nicht mehr. Gemäß der gesetzlichen Neuregelung sind nun auch externe Beschwerdemöglichkeiten, Schutzkonzepte und Selbstvertretungsstrukturen in den Einrichtungen erforderlich (vgl. Grapentin 2022, S. 245 f.).

Die konkrete Ausgestaltung dieser neuen Gesetzgebung in der Praxis sowie die spezifischen Regelungen auf Landesebene bleiben jedoch zu beobachten. Damit die Neuerungen tatsächlich positive Auswirkungen auf die Partizipation und Beschwerdemöglichkeiten der jungen Menschen in den Einrichtungen haben, genügt es nicht, wenn Einrichtungen das Thema oberflächlich behandeln und existierende Ombudsstellen einfach als externe Beschwerdemöglichkeit ausweisen. Dies entspräche nicht dem eigentlichen Gesetzeswillen. Insbesondere obliegt den Betriebserlaubnisbehörden hier eine besondere Verantwortung und letztlich eine Kontrollfunktion. Obwohl Ombudsstellen grundsätzlich die fachliche Qualifikation für die Übernahme einer externen Beschwerdefunktion gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 4 besitzen und daher eine geeignete Möglichkeit zur Umsetzung der neuen Bestimmungen darstellen, bedarf es bestimmter Voraussetzungen, damit externe Beschwerdestellen ihren Sinn und Zweck erfüllen und nicht nur formale Strukturen bleiben; unabhängig davon, ob es sich um eine Ombudsstelle oder eine andere externe Beschwerdemöglichkeit handelt. Es ist essenziell, dass externe Beschwerdestellen regelmäßig in den Einrichtungen präsent sind und allen jungen Menschen sowie Mitarbeitenden bekannt gemacht werden, was entsprechende personelle und finanzielle Ressourcen erfordert. Im Gegenzug müssen Einrichtungen sicherstellen, dass den jungen Menschen uneingeschränkter Zugang zur jeweiligen externen Beschwerdestelle gewährt wird, und Vertraulichkeit für die Beschwerdeführenden sichergestellt ist. Insbesondere bei Ombudsstellen als externen Beschwerdemöglichkeiten ist die Sicherung ihrer Unabhängigkeit zentral, da sie streng genommen einen Teil der Leistungserbringung der Einrichtung übernehmen, auch wenn dies gemäß der gesetzlichen Regelung zwangsläufig außerhalb der Einrichtung erfolgt (vgl. ebd., S. 245 f.). Für den Fall, dass Ombudsstellen als externe Beschwerdeinstanzen fungieren, sind gemäß den Richtlinien des Bundesnetzwerks der Ombudsstellen umfassende Gespräche und eine spezielle Kooperationsvereinbarung mit jeder Einrichtung notwendig, um die Erfüllung der externen Beschwerdefunktion sicherzustellen (vgl. BNO 2022).

6.1 Externe Beschwerdestellen in Schutzkonzepten

Die Stärkung von Ombudsstellen gewinnt ihre Bedeutung im umfassenden Kontext der Diskussion über die Realisierung der persönlichen, sozialen und kulturellen Rechte junger Menschen. In diesem Rahmen wird eine neue intermediäre Struktur in der Kinder- und Jugendhilfe etabliert, wobei die unabhängige ombudschaftliche Beratung als entscheidendes Segment fungiert, um die bestehende Machtasymmetrie zwischen den Organisationen und Verfahren der Kinder- und Jugendhilfe und denjenigen, die ihre Leistungen in Anspruch nehmen, zu regulieren (vgl. Schröer und Thomas 2022, S. 352). Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Erweiterung der Zugänge für junge Menschen. Die Aufgabe der Stärkung von Ombudsstellen ist jedoch nicht isoliert zu betrachten. Vielmehr sind sie in einem größeren Kontext zu sehen, der die Verstärkung von Selbstvertretungen und persönlichen Rechten durch Schutzkonzepte miteinbezieht. Diese Maßnahmen stellen die ersten Bausteine im SGB VIII dar, die gemeinsam langfristig eine intermediäre Struktur für junge Menschen bilden können. Diese Struktur soll dazu dienen, ihre Rechte in der Kinder- und Jugendhilfe sowie langfristig im institutionellen Gefüge des Aufwachsens zu unterstützen. Es ist wichtig zu betonen, dass kein einzelnes Element isoliert betrachtet werden sollte; vielmehr kommt es entscheidend darauf an, wie diese Maßnahmen gemeinsam eine transparent zugängliche intermediäre Struktur für junge Menschen formen (vgl. ebd., S. 352 f.). Schutzkonzepte und externe Beschwerdestellen sind beides Bausteine des Kinderschutzes, daher können Träger - Ombudsstellen unter bestimmten Voraussetzungen als externe Beschwerdemöglichkeit in ihren Schutzkonzepten nennen (vgl. Grapentin 2022, S. 245 f.).

6.2 . Ombudschaft als externe Beschwerdestelle für Träger der Jugendarbeit?

Einrichtungen sollten das Thema der externen Beschwerdestellen nicht oberflächlich behandeln und existierende Ombudsstellen einfach als externe Beschwerdemöglichkeit ausweisen. Obwohl Ombudsstellen grundsätzlich die fachliche Qualifikation für die Übernahme einer externen Beschwerdefunktion gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII besitzen und daher eine geeignete Möglichkeit zur Umsetzung der neuen Bestimmungen darstellen, bedarf es, wie bereits unter 6. 1. erwähnt, bestimmter Voraussetzungen, damit externe Beschwerdestellen ihren Sinn und Zweck erfüllen und nicht nur formale Strukturen bleiben, unabhängig davon, ob es sich um eine Ombudsstelle oder eine andere externe Beschwerdemöglichkeit handelt. Es ist essenziell, dass externe Beschwerdestellen regelmäßig in den Einrichtungen präsent sind und allen jungen Menschen sowie Mitarbeitenden bekannt werden, was entsprechende personelle und finanzielle Ressourcen erfordert (vgl. ebd., S. 245 f.). Für den Fall, dass Ombudsstellen als externe Beschwerdeinstanzen fungieren, sind gemäß den Richtlinien des Bundesnetzwerks der Ombudsstellen umfassende Gespräche und eine spezielle Kooperationsvereinbarung mit jeder Einrichtung notwendig, um die Erfüllung der externen Beschwerdefunktion sicherzustellen (vgl. BNO 2022). Die Handlungsfelder der Jugendverbandsarbeit und der Offenen Kinder- und Jugendarbeit in Niedersachsen unterliegen nicht dem §45 SGB VIII. Diese Handlungsfelder der Jugendarbeit brauchen kein Betriebserlaubnisverfahren, dennoch wäre dies denkbar. Die Träger der Jugendarbeit könnten Ombudschaft als externe Beschwerdestellen in ihren Schutzkonzepten nennen (vgl. Grapentin 2022, S. 245 f.); hierfür wäre es notwendig, das sowohl Ombudschaft als auch Mitarbeiterinnen der Jugendarbeit aktiv auch auf die Träger der Jugendarbeit zugehen. Dies wird der Offenen Kinder- und Jugendarbeit leichter fallen, da diese mehr Ressourcen, wie Gelder oder hauptamtliche Mitarbeiterinnen, als die Jugendverbände zur Verfügung haben. Desweiteren besitzen diese oft mehr Fachkenntnisse und können daher besser solche Kooperationsvereinbarungen treffen (vgl. Patjens und Hettler 2020, S. 133 ff.) (siehe Kapitel 4). In der Bundesweiten Statistik 2021 zu ombudschaftlicher Beratung in der Kinder- und Jugendhilfe taucht nicht ein Fall aus der Jugendarbeit auf, weshalb anzunehmen ist, dass junge Menschen, welche Angebote der Jugendarbeit nutzen, keine Kenntnisse von Ombudstellen haben (vgl. Straus 2022). Da der Bereich der Schutzkonzepte (siehe auch Kapitel 4 und 5) noch nicht ausreichend in der Jugendarbeit ausgebaut ist, wäre dies eine gute Chance für die Ombudschaft, sich in der Jugendarbeit bekannt zu machen, sowie das Thema Schutzkonzepte weiter auszubauen (vgl. Patjens und Hettler 2020, S. 133 ff.). Dadurch würde die Ombudschaft gleich zwei Bausteine des Kinderschutzes stärken. An dieser Stelle braucht die Ombudschaft jedoch mehr personelle und finanzielle Ressourcen, um auch das Handlungsfeld der Jugendarbeit gut versorgen zu können (vgl. BNO 2022a, S. 3).

7. Aktueller Forschungsstand

Der aktuelle Forschungsstand zu der Forschungsfrage: "Wie kann ombudschaftliche Beratung in Niedersachsen nach §9a SGBVIII-KJSG Kinder, Jugendliche und junge Volljährige im Handlungsfeld 'Jugendarbeit' nachhaltig beim Durchsetzen ihrer Rechte unterstützen?" erfordert viele Transferleistungen, da das Handlungsfeld der Jugendarbeit nur sehr selten bis gar nicht in der Literatur auftaucht. Es gibt zwei Forschungsberichte: zum einen die Bundesweite Statistik 2021 zur ombudschaftlichen Beratung in der Kinder- und Jugendhilfe von Strauß, sowie die Promotionsleistung von Gembalczyk mit dem Veröffentlichungstitel: “Externe Ombudschaften in der Kinder- und Jugendhilfe. Ein Beitrag zur Sicherung der Kinderrechte?” (vgl. Straus 2022; Gembalczyk 2023). In beiden Untersuchungen gibt es keine direkten Spuren zum Umgang mit dem Handlungsfeld der Jugendarbeit. Mit der Implementierung des § 9a SGB VIII ergibt sich eine rechtliche Verpflichtung zur Einrichtung ombudschaftlicher Beratungsstellen, was gleichzeitig eine deutliche Ausweitung der Aufgabenfelder für Ombudsstellen in der Kinder- und Jugendhilfe bedeutet. Bisher war die ombudschaftliche Beratung vorrangig im Kontext der stationären Hilfen zur Erziehung nach § 34 SGB VIII tätig; mit der neuen gesetzlichen Regelung erstreckt sich ihre Zuständigkeit nun auch auf diverse weitere Handlungsfelder wie Kindertageseinrichtungen, Schulsozialarbeit, Kinder- und Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII, Mutter-Kind-Einrichtungen, Vormundschaften und die Pflegekinderhilfe. Diese Handlungsfelder sind jedoch angesichts der vorhandenen Ressourcen nicht angemessen abzudecken. Zudem ist zu betonen, dass Soziale Arbeit in den verschiedenen Handlungsfeldern nicht homogen ist und, obwohl es gemeinsame Themen wie die Wahrung der Privatsphäre oder die Einbeziehung von jungen Menschen gibt, sich die Rechtsfragen und Verfahren erheblich unterscheiden. Daher ist es unumgänglich, für jedes Handlungsfeld spezifische Expertinnen einzubeziehen. Soziale Arbeit und Ombudsstellen tragen die Verantwortung, engagiert Konzepte für die einzelnen Handlungsfelder zu entwickeln und auf die Adressant*innen der Kinder- und Jugendhilfe zuzugehen. Es bedarf einer Erweiterung des Wissens über ombudschaftliche Beratung in verschiedenen Handlungsfeldern, wie beispielsweise in Kindertagesstätten, Schulsozialarbeit oder Jugendzentren (vgl. Hagemeier, Rusack und Thomas 2022, S. 17 f.).

Mit der Implementierung des § 9a SGB VIII, die eine Erweiterung des Aufgabenfeldes der Ombudsstellen von einem Fokus auf analog gestaltete Hilfeplan-Leistungen auf sämtliche Bereiche der Kinder- und Jugendhilfe mit sich bringt, steht die Herausforderung im Raum, das bisherige Konzept nicht einfach auf alle anderen Bereiche, wie beispielsweise die Jugendarbeit, zu übertragen (vgl. Smessaert 2019, S. 5). Es wird deutlich, dass bestehende Verfahren einer Weiterentwicklung bedürfen, wobei gleichzeitig der Kern und das ursprüngliche Ziel des Ombudschaftskonzeptes bewahrt werden müssen. Die erweiterten ombudschaftlichen Strukturen werden voraussichtlich zu einer gesteigerten Inanspruchnahme des Beratungsangebots führen; es ist jedoch wichtig zu betonen, dass die ombudschaftliche Beratung nicht als universelle Lösung für sämtliche strukturelle Probleme in der Kinder- und Jugendhilfe betrachtet werden kann (vgl. Len, Manzel und Tomaschowski 2022, S. 215).

Diese klare Zuweisung im Ergebnis kann auch als Chance verstanden werden (vgl. Schröer und Thomas 2022, S. 344 ff.). Die ombudschaftliche Tätigkeit kann auf dieser Grundlage aus einem Nischendasein herausrücken und die Chance erhalten, die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe insgesamt stärker als gesellschaftliches Allgemeingut wahrnehmbar zu machen (vgl. Schindler 2023, S. 14). "Wie kann ombudschaftliche Beratung in Niedersachsen nach §9a SGBVIII-KJSG Kinder, Jugendliche und junge Volljährige im Handlungsfeld 'Jugendarbeit' nachhaltig beim Durchsetzen ihrer Rechte unterstützen?" Laut Literatur gibt es noch keine direkten Ansätze, diese Frage zu beantworten. Vielmehr wird darauf verwiesen, dass noch Konzepte entwickelt werden müssten oder dass die aktuellen Ressourcen nicht ausreichen, um entsprechende Handlungsfelder mit abzudecken. Hinzu kommt noch die Befürchtung mancher Autorinnen, dass die Ombudschaft sein ursprüngliches Ziel nicht mehr erreichen kann (vgl. Len, Manzel und Tomaschowski 2022, S. 215). Wiederum sehen andere Autorinnen die Erweiterung dieses Handlungsfeld als Chance (vgl. Schindler 2023, S. 14; Schröer und Thomas 2022, S. 344 ff.).

8. Handlungsmöglichkeiten für Ombudsstellen und Jugendarbeit

Eine direkte Beantwortung der Forschungsfrage ist mit dem aktuellen Forschungsstand ohne einen Transfer nicht möglich, daher wurden aus der Forschungsfrage zwei weitere Fragen entwickelt. Erstens: Welche Aufgabe kann Ombudschaftliche Beratung in der Jugendarbeit einnehmen bzw. was muss die Kinder- und Jugendarbeit tun, damit Ombudsstellen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen genutzt werden können? Zweitens: Wie kann diese Unterstützung für Kinder und Jugendliche, sowie junge Volljährige, aus der Jugendarbeit konkret aussehen und wie muss diese aufgebaut sein, um die Zielgruppe gut zu erreichen?

8.1 Ombudsstellen

Welche Aufgabe kann Ombudschaftliche Beratung in der Jugendarbeit einnehmen bzw. was muss die Kinder- und Jugendarbeit tun, damit Ombudsstellen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen genutzt werden können?

Ombudsstellen müssen im ersten Schritt in der Jugendarbeit bekannt werden. Hierfür müssen Ombudsstellen aktiv Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Es ist notwendig, dass Mitarbeiterinnen die Vereine, Verbände und Institutionen der Jugendarbeit aufsuchen, um Ombudschaft zu erklären und transparent zu machen (vgl. Hagemeier et al. 2023, S. 24). Durch so eine Öffentlichkeitsarbeitskampagne werden Mitarbeiterinnen und Besucherinnen der Jugendarbeit automatisch zu Multiplikatoren und tragen ihre Kenntnisse über Ombudsstellen in ihre Peer Groups weiter, wodurch noch mehr junge Menschen von dem Feld der Ombudschaft erfahren. Für solche Kampagnen ist es denkbar, dass Ombudsstellen hierfür ihre ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen einsetzen, damit hauptamtliche Mitarbeiterinnen in dieser Zeit der eigentlichen Beratungstätigkeit nachgehen können (vgl. ebd., S. 71) (siehe Kapitel 2.8.3.). Sobald die Ombudschaft bekannt genug ist, kann diese aktiv Probleme in der Jugendarbeit lösen. Denkbar wäre es, dass die Ombudschaft besonders im Bereich der Machtasymmetrien Ausgleich schafft (vgl. Urban- Stahl 2022, S. 138) (siehe Kapitel 2.8.2.). Dies wäre eine mögliche Rolle, welche die Ombudschaft in der Jugendarbeit einnehmen könnte. Die Ombudschaft könnte aktiv als externe Beschwerdestelle genutzt werden (vgl. Grapentin 2022, S. 245 f.), um den Kinderschutz in der Jugendarbeit zu verbessern (vgl. Fegert, Schröer und Wolff 2017 S. 19) (siehe Kapitel 5 und 6). Ombudschaftliche Beratung kann allerdings mit der bisherigen Rechtslage keinen Platz in der Jugendarbeit für junge Menschen einklagen (vgl. Wabnitz 2021, S, 42) (siehe Kapitel 3.1.). Damit die Ombudschaft gut genutzt werden kann, ist es erforderlich, dass Ombudsstellen parteilich (vgl. Rosenow 2022, S. 301) (siehe Kapitel 2.7.1), unabhängig (vgl. BNO 2022a, S. 3) (siehe Kapitel 2.7.2) und niedrigschwellig (vgl. Schröer und Thomas 2022, S. 352) (siehe Kapitel 2.7.3) sind. Insbesondere die Niedrigschwelligkeit stellt ein großes Problem dar. Es ist erforderlich, dass Ombudsstellen in den Lebenswelten der Adressatinnen verankert sind. Hierfür braucht es verschiedene Möglichkeiten, Ombudsstellen zu erreichen (vgl. Hagemeier et al. 2023, S. 52 f.). Digitale Formate können Unterstützung leisten, wobei persönliche Beratungen nicht ersetzbar sind (vgl. ebd., S. 48) (siehe Kapitel 2.8.1.). In Niedersachsen gibt es zurzeit vier Regionalstellen, welche jeweils für einen der vier ehemaligen Regierungsbezirke zuständig sind (vgl. NOVA o.D; BerNi 2024; LS o.D.) (siehe Kapitel 2.6.). An dieser Stelle stellt sich die Frage: Ist dies niedrigschwellig?

Um diese Frage zu beantworten, folgt ein fiktive Fallvignette:

Nehmen wir an, dass ein Jugendlicher aus dem Kreis Diepholz ein Problem in seinem Jugendverband hat und ombudschaftliche Beratung in Anspruch nehmen möchte.

Bisher wird erfordert, dass er zur Ombudstelle NOVA e.V. (Regionalstelle) in Hildesheim geht.

Eine bessere Lösung wäre daher in Bezug auf Niedrigschwelligkeit ein Konzept von Kommunalstellen (siehe Kapitel 2.6.), wie der Kommunalstelle Ombudsstelle NOVA e.V. in Hildesheim. Diese arbeitet unabhängig, weisungsfrei und durch die kommunale Anbindung sehr niedrigschwellig (vgl. NOVA o.D). Ein weiterer Punkt sind die Namen der Beratungsstellen: das Wort Ombudsstelle ist auf der einen Seite sehr hochschwellig, andererseits ist dieses auch bundesweit einheitlich. Schwieriger noch sind die Namen der Ombudsstellen NOVA, BerNi, etc. Diese sind nicht einheitlich und können zu massiven Problemen führen; beispielsweise wenn ein Kind aus Hildesheim nach Göttingen zieht und, um Hilfe zu erhalten, nach der NOVA fragt. Es könnte passieren, dass keine/r der Anwohner*innenweiß, dass das Kind zu einer Ombudsstelle möchte. Daher sollten die Namen der ombudschaftlichen Beratungsstellen gleich sein, damit sie nicht hochschwellig werden (vgl. FORUM für Kinder- und Jugendarbeit 2020, S. 24). An dieser Stelle ist der (gesetzliche) Auftrag an die Ombudsstellen, Präsens in der Jugendarbeit zu zeigen, um junge Menschen in ihren Lebenswelten zu unterstützen (vgl. BNO 2021, S. 5). Hierfür braucht es mehr finanzielle und personelle Ressourcen, um proaktiv Konzepte für die einzelnen Handlungsfelder wie die Jugendarbeit zu entwickeln (vgl. Hagemeier, Rusack und Thomas 2022, S. 17 f.) (siehe Kapitel 7).

8.2 Jugendarbeit

Wie kann diese Unterstützung für Kinder und Jugendliche, sowie junge Volljährige, aus der Jugendarbeit konkret aussehen und wie muss diese aufgebaut sein, um die Zielgruppe gut zu erreichen?

Durch die Erweiterung der Zuständigkeit von Ombudschaft auf alle Handlungsfelder der Kinder- und Jugendhilfe sind diese nun auch für die Jugendarbeit zuständig (vgl. ebd., S. 17 f.). Allerdings gibt es bisher keine erfassten Fälle innerhalb der Jugendarbeit, daher gibt es auch keine konkrete Antwort, wie die Unterstützung aussehen könnte (vgl. Straus 2022; Gembalczyk 2023). Denkbar wäre, wie bereits im Kapitel 8. 1. beschrieben, dass Ombudschaft Machtasymmetrien zwischen jungen Menschen und Mitarbeiterinnen ausgleicht (vgl. Loh und Uffelmann 2022, S. 123). Ombudschaft kann einen großen Beitrag zum Kinderschutz leisten, indem sie als externe Beschwerdestellen fungieren (vgl. Grapentin 2022, S. 245 f.) (siehe Kapitel 6).

Kinderschutz in der Jugendarbeit muss verbessert werden (vgl. Patjens und Hettler 2020, S. 133 ff.); Anreize könnte der öffentliche Träger beispielsweise durch eine Erhöhung von Fördergeldern bieten (siehe Kapitel 4) - mit der Bedingung, Schutzkonzepte in der Jugendarbeit einzuführen (vgl. ebd., S. 133 ff.). Ombudschaft könnte diesen Prozess begleiten und unterstützen, vorausgesetzt die Ombudschaft erhält genügend Ressourcen, diesen Bereich mit abzudecken (vgl. Grapentin 2022, S. 245 f.). Ombudschaft könnte darüber hinaus nicht nur Machtasymmetrien ausgleichen, sondern auch Kinder, Jugendliche und junge Volljährige bei der Durchsetzung folgender Rechte unterstützen:

1. Recht auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung (Artikel 2 UN-KRK)
2. Prinzip der vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls (Artikel 3 Absatz 1 UN-KRK)
3. Recht auf Leben und persönliche Entwicklung des Kindes (Artikel 6 UN-KRK)
4. Recht auf Gehör und Berücksichtigung der Meinung des Kindes (Beteiligung) (Artikel 12 UN-KRK) (vgl. Wiesner 2020, S. 153 ff.).

Ombudschaftliche Beratungsstellen könnten an dieser Stelle Adressat*innen an anderen Stellen weiter vermitteln und insbesondere über Artikel 12 in der Jugendarbeit aufklären (vgl. ebd., S. 155 f.) (siehe Kapitel 3.2).

Jugendarbeit kann über Schutzkonzepte und die Benennung von Ombudsstellen als externe Beschwerdestellen einen Prozess in Gang bringen, der den Kinderschutz großflächig verbessert (vgl. Grapentin 2022, S. 245 f.; BNO 2022a, S. 3; Fegert, Schröer und Wolff 2017, S. 19). Mitarbeiterinnen und junge Menschen, welche Angebote der Jugendarbeit nutzen, können - sofern sie über Ombudstellen informiert sind - als Multiplikator*innen dienen, um Ombudschaft bekannter werden zu lassen (vgl. Hagemeier et al. 2023, S. 71).

9. Fazit und Beantwortung der Forschungsfrage

"Wie kann ombudschaftliche Beratung in Niedersachsen nach §9a SGBVIII-KJSG Kinder, Jugendliche und junge Volljährige im Handlungsfeld 'Jugendarbeit' nachhaltig beim Durchsetzen ihrer Rechte unterstützen?"

Die Autorinnen Andrea Len, Melissa Manzel, Björn Redmann, Peter Schruth und Lydia Tomaschowski haben folgendes Kapitel: “10 Schritte auf dem Weg zu einer Ombudschaft für alle - für eine menschenwürdige Jugendhilfe” im Sammelband “Ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe. Grundlagen - Praxis - Recht” veröffentlicht. Aus diesen lassen sich Aufgaben definieren für die zukünftige Ombudschaftliche Arbeit.

9.1 Legitimationsfallen in der Ombudschaft: Eine Analyse und Handlungsempfehlungen

Die Ombudschaft spielt eine entscheidende Rolle bei der Einforderung bestehender Rechte im Einzelfall; insbesondere im Kontext von Jugendhilfe und Familienunterstützung. Die Existenz von spezialisierten Ombudsstellen ist unabdingbar, um junge Menschen und ihre Familien im Konfliktfall über fachliche und rechtliche Gegebenheiten aufzuklären und sie bei der Durchsetzung ihrer Perspektiven und Rechte zu unterstützen. Dies erfordert eine proaktive Informationsvermittlung durch Fachkräfte von Jugendämtern und Jugendhilfeeinrichtungen, die den Zugang zur Ombudsstelle erleichtern. Es ist jedoch essenziell, dass Ombudschaft nicht als Mittel zur Entpolitisierung der Jugendhilfe missverstanden wird. Fachkräfte sollten Konflikte und bedenkliche Praktiken nicht einfach auslagern, sondern sich aktiv mit strukturellen Problemen auseinandersetzen. Institutionen, die junge Menschen nicht ausreichend unterstützen, sind in der Verantwortung, die Konfrontation mit den Jugendämtern zu suchen (vgl. Len et al. 2022, S. 356 f.). Um Jugendliche und junge Erwachsene, welche Angebote der Jugendarbeit nutzen zu erreichen, muss es spezialisierte Ombudsstellen geben, welche sich auch mit Themen der Jugendarbeit auskennen (vgl. Len et al. 2022, S. 356 f.). Desweiteren ist es erforderlich, das Ombudschaften proaktiv auf die Jugendarbeit zugehen, um ihre Adressatinnen zu erreichen (vgl. Hagemeier et al. 2023, S. 24).

9.2 Unabhängigkeit leben: Kernprinzip der Ombudschaft

Die Unabhängigkeit von Ombudsstellen ist grundlegend für ihre Effektivität. Strukturelle Unabhängigkeit ist zwar notwendig, jedoch nicht ausreichend. Eine unabhängige Haltung der ehren- und hauptamtlichen Fachkräfte ist ebenso entscheidend. Diese erfordert nicht nur fachliche Qualifikationen, sondern auch regelmäßige Supervision, Fortbildungen und eine bundesweite Vernetzung (vgl. Len et al. 2022, S. 357). Die Kerneigenschaft der Unabhängigkeit ist nicht nur für die Jugendarbeit, sondern auch generell erforderlich, damit junge Menschen die Angebote der Ombudschaft überhaupt erst annehmen (vgl. Manzel 2022, S. 260; BNO 2022a, S. 1).

9.3 Klagemöglichkeit nicht aus der Hand geben: Achtung der Rechtsstaatlichkeit

Die Möglichkeit der Klage vor Verwaltungsgerichten im Falle von Beschwerden sollte trotz möglicher Widerstände seitens institutionelle/r oder behördliche/r Vertreterinnen respektiert und gefördert werden. Ombudsstellen müssen die Unterstützung von Klagen ermöglichen, wenn außergerichtliche Lösungsversuche erfolglos bleiben (vgl. Len et al. 2022, S. 357). Das Handeln der Ombudschaften ist durch die Kinderrechte legitimisiert, weshalb sie dazu bereit sein sollten, diese Rechte auch durchzusetzen (vgl. BNO 2021, S. 5). Durch die Einführung des §9a SGB VIII im Jahr 2021 gehört auch das Handlungsfeld der Jugendarbeit zu den Aufgaben der Ombudschaften und daher sind auch die Rechte dieser jungen Menschen in jedem Fall durchzusetzen (ebd., S. 6). Ein Schwerpunkt sollte sein, dass die Ombudsstellen die Adressatinnen über ihre Rechte (objektive Rechtsverpflichtungen und subjektive Rechtsansprüchen) aufklären (vgl. Wabnitz 2021, S. 42).

9.4 Demokratisierung entwickeln: Partizipation stärken

Die Ombudschaft sollte dem ursprünglichen zivilgesellschaftlichen Impuls treu bleiben und eine machtkritische Haltung pflegen. Dies erfordert eine demokratische Organisation und eine eigene Beschwerdekultur. Selbstvertretungen von jungen Menschen sollten gestärkt und aktiv in die Arbeit einbezogen werden (vgl. Len et al. 2022, S. 358). Artikel 12 Absatz 1 der UN-KRK räumt jungen Menschen das Recht auf eine Stimme ein (vgl. Wiesner 2020, S. 155 f.). Für die Durchsetzung dieser Rechte müssen Ombudstellen Machtasymmetrien ausgleichen - nicht nur in der Jugendarbeit, sondern in allen Handlungsfeldern des §2 SGB VIII (vgl. Urban- Stahl 2022, S. 138).

9.5 Opportunitätsgefahren erkennen und abwehren: Kritik an unachtsamen Praktiken

Ombudschaftliche Beratung darf nicht durch Opportunitätsgefahren beeinträchtigt werden. Fachkräfte sollten bereit sein, unachtsame oder verachtende Umgangsformen sowie rechtswidrige Praktiken zu kritisieren. Eine kritische Haltung kann nicht nur durch theoretische Ausbildung, sondern auch persönliche Konflikterfahrungen und politische Beteiligung entwickelt werden (vgl. Len et al. 2022, S. 358 f.). Daher muss ombudschaftliches Personal parteilich (vgl. Neuhoff 2020, S. 143 f.) und die Ombudsstellen unabhängig von anderen Trägern sein (vgl. Hagemeier et al. 2023, S. 46 f.).

9.6 Selbstvertretung(en) stärken: Unterstützung der Artikulationsmöglichkeiten

Selbstvertretungen sollten aktiv in die Ombudschaft einbezogen und gestärkt werden. Die Unterstützung der Artikulationsmöglichkeiten von Betroffenen sollte im Vordergrund stehen, um ihre Stimmen zu stärken. Mit dem §4a SGB VIII wurde es möglich, Selbstorganisationen zu gründen (vgl. Len et al. 2022, S. 359), über die junge Menschen eine Stimme erhalten. Diese sind für alle Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene zugänglich, und somit auch Adressat*innen der Jugendarbeit sowie eine Möglichkeit Artikel 12 Absatz 1 der UN-KRK (vgl. Wiesner 2020, S. 155 f.) in politischen Gremien wie den Jugendhilfeausschüssen durchzusetzen (vgl. Len et al. 2022, S. 359).

9.7 Auskömmliche Finanzierung einfordern: Sicherstellung der Ressourcen

Eine angemessene Finanzierung ist entscheidend für die Effektivität von Ombudsstellen. Neben ausreichendem Personalbedarf sind finanzielle Mittel für die notwendige Infrastruktur, bundesweite Vernetzung, Fortbildung und Öffentlichkeitsarbeit erforderlich. Regelmäßige Überprüfungen und Anpassungen der finanziellen Mittel sind notwendig, um den steigenden Bedarf zu decken. Insbesondere die Erweiterung der Zuständigkeit für alle Handlungsfelder nach §2 SGB VIII verursacht einen hohen Bedarf an finanziellen Ressourcen, daher ist es notwendig, die Geldmittel zu erhöhen, um auch das Handlungsfeld der Jugendarbeit abzudecken (vgl. Hagemeier, Rusack und Thomas 2022, S. 17 f.; Len et al. 2022, S. 359 f.).

9.8 Evaluieren: Kontinuierliche Weiterentwicklung basierend auf Erfahrungen

Die langjährige ombudschaftliche Praxis bietet Erkenntnisse für den Ausbau und die Weiterentwicklung. Eine wissenschaftliche Evaluation ist notwendig, um neue Ideen zu erproben und bestehende Konzepte kontinuierlich zu überprüfen. Eine unabhängige externe Überprüfung ist ebenso wichtig, um Anpassungen und Weiterentwicklungen zu identifizieren (vgl. Len et al. 2022, S. 360). Dies ist insbesondere für die Kinder- und Jugendarbeit notwendig, in welcher noch keine Fälle erfasst wurden (vgl. Straus 2022 und Gembalczyk 2023).

9.9 Schwellen abbauen: Niedrigschwellige Ombudschaft für alle zugänglich machen

Niedrigschwellige Zugänge zu Ombudsstellen sind entscheidend, nicht nur in räumlicher und zeitlicher Hinsicht, sondern auch unter Berücksichtigung individueller Lebenslagen. Eine auskömmliche Finanzierung, zielgruppenspezifische Kommunikation und eine wertschätzende Haltung der Ombudspersonen sind Voraussetzungen für eine niedrigschwellige Ombudschaft (vgl. Len et al. 2022, S. 360 f.). Dies gilt auch für die Zielgruppe der offenen Kinder- und Jugendarbeit. Ombudschaft muss einerseits bei jungen Menschen bekannt sein (FORUM für Kinder- und Jugendarbeit 2020, S. 24); andererseits müssen diese Stellen auch von Adressat*innen gut zugänglich sein, wobei können Personen im näheren Umfeld (also auch Leiterinnen etc. in der offenen Kinder- und Jugendarbeit) den jungen Menschen helfen, sofern sie über ombudschaftliche Beratungsstellen Bescheid wissen (vgl. Loh und Uffelmann 2022, S. 123). Daher ist es eine gute Möglichkeit für ombudschaftliche (ehrenamtliche) Mitarbeiterinnen, auf die Verbände der offenen Kinder- und Jugendarbeit zuzugehen und diese aufzuklären, wodurch die Besucherinnen und Mitglieder zu Multiplikator*innen ausgebildet werden (vgl. Hagemeier et al. 2023, S. 71).

9.10 Einzelfälle skandalisieren: Der Einzelfall als Hebel für Veränderung

Einzelfälle in der ombudschaftlichen Beschwerdeberatung sind einzigartig, repräsentieren jedoch oft unhaltbare Umstände in der Jugendhilfepraxis. Ombudsstellen sollten den Mut zur öffentlichen Erklärung haben, wenn strukturelle Rechtswidrigkeiten öffentlich diskutiert und verändert werden müssen (vgl. Len et al. 2022, S. 361). Durch so eine Praxis wird es wahrscheinlicher, dass die Jugendarbeit zukünftig auch in Statistiken erfasst wird und somit Konzepte und Strategien entstehen, junge Menschen in der offenen Kinder- und Jugendarbeit bei der Durchsetzung ihrer Rechte zu unterstützen. Bisher ist das Handlungsfeld in der Forschung nicht erfasst (vgl. Straus 2022; Gembalczyk 2023).

9.11 Zusammenfassung und Fazit

"Wie kann ombudschaftliche Beratung in Niedersachsen nach §9a SGBVIII-KJSG Kinder, Jugendliche und junge Volljährige im Handlungsfeld 'Jugendarbeit' nachhaltig beim Durchsetzen ihrer Rechte unterstützen?"

Die 10 Schritte von Andrea Len, Melissa Manzel, Björn Redmann, Peter Schruth, Lydia Tomaschowski haben gezeigt, dass noch viel zu tun ist, damit Ombudschaft alle Handlungsfelder u.a. das der Jugendarbeit gut abdeckt. Es bedarf insgesamt mehr Niedrigschwelligkeit, Parteilichkeit und Unabhängigkeit von Ombudsstellen, sowie ausreichend finanzielle Ressourcen, um alle Handlungsfelder nach §2 SGB VIII bedarfsgerecht abzudecken (vgl. Len et al. 2022, S. 356 ff.). Ein möglicher Ansatz, Ombudschaft bekannter zu machen und Kinderrechte zu stärken, wäre es, Ombudsstellen als externe Beschwerdestellen in Schutzkonzepten der Jugendarbeit zu etablieren und somit den Kinderschutz zu stärken (vgl. Grapentin 2022, S. 245 f.; BNO 2022a, S. 3).

Ombudschaftliche Beratung ist seit 2021 gesetzlich verankert und hat dadurch viele Möglichkeiten, Kinderrechte in den Handlungsfeldern nach §2 SGB VIII zu stärken (vgl. BNO 2021, S. 5). Ihre Grenzen liegen momentan vor allem im Bereich der Ressourcen (vgl. Hagemeier, Rusack und Thomas 2022, S. 17 f.; Len et al. 2022, S. 359 f.). Dies muss evaluiert werden (u.a. für die Jugendarbeit), um einen höheren Bedarf zu begründen (vgl. Len et al. 2022, S. 360). Ombudschafliche Beratung besitzt daher ein großes Potential, Machtasymmetrien auszugleichen und Kinderrechte zu stärken (vgl. Urban- Stahl 2022, S. 138 ff.).

10. Literaturverzeichnis

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Titel: Ombudschaftliche Beratung in der Jugendarbeit

Bachelorarbeit , 2024 , 74 Seiten , Note: 1,3

Autor:in: Amon Holbe (Autor:in)

Pädagogik - Sozialpädagogik
Blick ins Buch

Details

Titel
Ombudschaftliche Beratung in der Jugendarbeit
Untertitel
Ziele, Grenzen, Potenzial
Hochschule
Universität Hildesheim (Stiftung)  (Sozial-und Organisationspädagogik)
Veranstaltung
Bachelorabschluss
Note
1,3
Autor
Amon Holbe (Autor:in)
Erscheinungsjahr
2024
Seiten
74
Katalognummer
V1585723
ISBN (PDF)
9783389128800
ISBN (Buch)
9783389128817
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Ombudschaft Jugendarbeit Jugendverband OKJA Schutzkonzept 9a SGBVIII Kinderrechte
Produktsicherheit
GRIN Publishing GmbH
Arbeit zitieren
Amon Holbe (Autor:in), 2024, Ombudschaftliche Beratung in der Jugendarbeit, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1585723
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