Den Grundbaustein für die heutige Existenz einer Anspruchsgrundlage
des Bürgers gegen den Staat bei nicht
rechtzeitiger Umsetzung von Richtlinien legte der EuGH 1991
im Francovich – Urteil1. Daraus geht hervor, dass im Falle einer
nicht erfolgten Richtlinienumsetzung der dadurch Schaden erleidende
Bürger seine Rechte direkt aus der Richtlinie ziehen
kann, um bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen vom Staat
Schadensersatz verlangen zu können. Während früher die Richtlinienbestimmungen
den nationalen Gesetzgebern noch weite
Gestaltungsspielräume ließen, werden jetzt mit fortschreitender
Integration die Richtlinienregelungen immer detaillierter, konkreter
und bestimmter und sind so gefasst, dass sie sogar teilweise
direkt Rechte für den Marktbürger ausgestalten2. Den Mitgliedstaaten
bleibt oft nur noch die Entscheidung über die Wahl
der Rechtsform, in der die Transformation erfolgen soll, aber
keinerlei Optionen hinsichtlich des zu erreichenden Zieles3. Die
Konsequenz hieraus ist eine immer längere Zeitspanne zwischen
Richtlinienerlass und innerstaatlicher Transformation4. Dass die
Mitgliedstaaten die Richtlinien aber nicht oder nur unzureichend
umsetzen, wollte der EuGH in seinem Francovich-Urteil entgegentreten.
Uneinigkeit besteht in der Literatur darüber, welche
Haftungsgrundlage dieser Staatshaftungsanspruch haben soll.
Der EG-Vertrag sieht eine Haftung der Staaten nicht vor5 – lediglich
Art 288 II EG lässt die Gemeinschaft insgesamt haften.
Darin liegt ein weiterer Ansatzpunkt für die Literatur, an der
Kompetenz des EuGH für seine im Francovich-Urteil getroffenen Entscheidung zu zweifeln: Die Meinungen reichen
vom Vorwurf unzulässiger Rechtsfortbildung6 bis hin zum Verständnis
der Notwendigkeit einer solchen Haftung mit daraus resultierender
Akzeptanz der vom EuGH gewählten Rechtsgrundlagen7.
1 EuGH Rs. C-6/90 und C-9/90, Francovich, Slg. 1991, I-5357-5418.
2 Pieper in DVBl 1990, 684, 685.
3 Pieper in DVBl 1990, 684, 685.
4 Pieper in DVBl 1990, 684, 685.
5 Böhm in JZ 1997, S. 53, (54); Nettesheim in DÖV 1992, S. 999, (1000).
Rupp, Anmerkung zum Beschluss des BVerfG vom 8.4.1997 in JZ 1988,
S.194, (195).
7 Hidien, Staatshaftung; S. 15.
Gliederung
Einleitung
A. Fälle der unmittelbaren Anwendbarkeit
I. Fristgerechte Umsetzung von Richtlinien durch einen Mitgliedstaat
II. Der Mitgliedstaat hat die Richtlinie umgesetzt
1. Die Frist läuft noch
2. Fristablauf
a) Unbestimmte Bestimmungen, weiter Ermessenspielraum
b) Unbedingte und bestimmte Vorschriften
B. Das Francovich-Urteil
I. Gegenstand des Urteils
II. Voraussetzungen einer Mitgliedstaatlichen Entschädigungshaftung
III. Hintergrund
IV. Rechtsgrundlage
1. Rechtsgrundlagen, die der EuGH heranzieht
a) effet utile
b) Art 288 II EGV
c) Art 10 EGV
d) Wesen des EWGV
2. Auffassungen der Literatur
a) Art 6 EMRK
b) Art 10 EGV
c) Haftungsanspruch contra legem erfolgt
d) Auswertung
3. Ausgestaltung
a) „hinreichend genau bestimmt“
b) „hinreichend qualifizierter Verstoß“
c) „subjektives Recht“
4. Gemeinschaftsrechtlicher Anspruch oder nationaler Anspruch
a) gemeinschaftsrechtlich fundierter Staatshaftungsanspruch
b) Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Schaffung eines nationalen Anspruchs
c) dualistische Konzeption
d) europarechtskonforme Auslegung der nationalen Institute
e) Auswertung
C. Das Urteil Brasserie du Pêcheur / Factortame
I. Gegenstand der Urteile
1. Brasserie du Pêcheur
2. Factortame
3. Zusammenfassung, konkrete Fragestellung
II. Die Entscheidung des EuGH
III. Kritik gegen die Haftung für legislatives Unrecht
1. BGH und ein Teil der Literatur
2. Auswertung
IV. Notwendigkeit eines Haftungsanspruchs
D. Das Lomas-Urteil
I. Gegenstand des Urteils
II. Entscheidung des EuGH
III. Reaktionen der Literatur
1. Theorie der Unzulässigkeit einer Prüfung und Verwerfungsbefugnis der Verwaltung
2. Theorie des Prüfungsrechts ohne Verwerfungspflicht
3. Theorie der vollen Überprüfungs- und Verwerfungspflicht
IV. Auswertung
1. Primärrecht
2. Sekundärrecht
E. Anwendbare deutsche Haftungsinstitute für den Staatshaftungsanspruch
I. Amtshaftung gem. Art 34 GG und § 839 BGB
1. Zulässigkeit
a) Zuständigkeit
aa) deutsche Gerichtsbarkeit
bb) ordentlicher Gerichtsweg
cc) sachliche, örtliche, funktionelle Zuständigkeit
b) Die Parteien
aa) Parteifähigkeit
bb) Prozessfähigkeit
c) Der Streitgegenstand
aa) Keine Rechtshängigkeit
bb) Keine materiell rechtskräftige Entscheidung in der Streitsache
cc) Rechtsschutzinteresse
aaa) deutsche Schutznormtheorie
bbb) gemeinschaftsrechtliche Anforderungen, subjektives Recht
2. Begründetheit
a) Ausübung eines öffentlichen Amtes
b) Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht
aa) Amtspflichtverletzung
bb) drittschützende Amtspflicht
aaa) normatives Unrecht
bbb) richtlinienkonforme Deutung des nationalen Rechts
ccc) Haftung für administratives Unrecht
c) evidente Pflichtverletzung
d) Verschulden
e) Schadenseintritt
aa) entgangener Gewinn
bb) Zinsen
f) Kausalität
g) Subsidiaritätsklausel
h) Mitverschulden
aa) § 839 III BGB
bb) § 254 BGB
cc) Rechtsvergleichung, Auswertung
i) Haftender Hoheitsträger
j) Spruchrichterprivileg
k) Behörden als Anspruchsberechtigte
l) Verjährung
3. Rechtfertigung
a) allgemeine Umsetzungsprobleme
b) Spezielle Umsetzungsprobleme
c) tu-quoque-Einwand
II. Der enteignungsgleiche Eingriff gem. §§ 74, 75 Einl. PrALR
Begründetheit
1. konkrete vermögenswerte Rechtsposition
2. hoheitliche Maßnahme
a) Haftung für legislatives Unrecht
b) Haftung für administratives Unrecht
3. Unmittelbarer Eingriff
4. Eingriffshandlung und Erfolg müssten rechtswidrig sein
5. Sonderopfer
6. Anwendbarkeit der §§ 254 und 839 BGB
7. Entschädigungsverpflichteter
III. Die Aufopferung gem. §§ 74, 75 PrALR 1794
1. Nichtvermögenswertes Recht
2. Hoheitlicher Eingriff
3. Unmittelbarkeit des Eingriffs
4. Rechtmäßiger Eingriff / Rechtswidriger Eingriff
5. Gemeinwohlbezogenheit des Eingriffs
6. Sonderopfer
7. Vermögensschaden
8. Kausalität
9. Kein Mitverschulden
10. Keine Verjährung
11. Entschädigungsverpflichteter
IV. Der Folgenbeseitigungsanspruch (aus dem im Einzelfall betroffenen Grundrecht)
1. Hoheitlicher Eingriff
2. Fortdauernder rechtswidriger Zustand
3. Rechtsgrundlosigkeit des rechtswidrigen Zustands
4. Zurechenbarkeit des rechtswidrigen Zustands
5. Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts
6. Möglichkeit und Zumutbarkeit der Folgenbeseitigung
7. Mitverschulden
F. Gemeinschaftsrechtlicher Haftungsanspruch
I. Beamter im haftungsrechtlichen Sinn
II. Schutznormverletzung
III. Hinreichend qualifizierter Rechtsverstoß
IV. Schadenseintritt
V. Kausalität
VI. kein Haftungsausschluss
VII. Mitverschulden
VIII. Ersatz
IX. Anspruchsgegner
X. Verjährung
Zielsetzung und Themen
Diese Seminararbeit befasst sich mit der Entwicklung und den Voraussetzungen der Staatshaftung für die Nichtumsetzung oder fehlerhafte Umsetzung von EG-Richtlinien durch die Mitgliedstaaten. Das Hauptziel besteht darin, die rechtliche Herleitung dieses durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes geschaffenen Anspruchs zu analysieren, die teilweise kontroversen Reaktionen der Literatur darzustellen und die konkrete Ausgestaltung und Integration dieser Haftung in das bestehende deutsche Verwaltungs- und Staatshaftungsrecht kritisch zu erörtern.
- Grundlagen der mitgliedstaatlichen Haftung bei Verstößen gegen EG-Recht
- Analyse zentraler EuGH-Entscheidungen wie "Francovich", "Brasserie du Pêcheur/Factortame" und "Hedley Lomas"
- Verhältnis zwischen Gemeinschaftsrecht und nationalem Haftungsrecht
- Anwendbarkeit deutscher Haftungsinstitute wie Amtshaftung, Aufopferung und enteignungsgleicher Eingriff
Auszug aus dem Buch
Die mitgliedstaatliche Haftung wegen Verstoßes gegen das EG-Recht
Den Grundbaustein für die heutige Existenz einer Anspruchsgrundlage des Bürgers gegen den Staat bei nicht rechtzeitiger Umsetzung von Richtlinien legte der EuGH 1991 im Francovich – Urteil. Daraus geht hervor, dass im Falle einer nicht erfolgten Richtlinienumsetzung der dadurch Schaden erleidende Bürger seine Rechte direkt aus der Richtlinie ziehen kann, um bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen vom Staat Schadensersatz verlangen zu können. Während früher die Richtlinienbestimmungen den nationalen Gesetzgebern noch weite Gestaltungsspielräume ließen, werden jetzt mit fortschreitender Integration die Richtlinienregelungen immer detaillierter, konkreter und bestimmter und sind so gefasst, dass sie sogar teilweise direkt Rechte für den Marktbürger ausgestalten. Den Mitgliedstaaten bleibt oft nur noch die Entscheidung über die Wahl der Rechtsform, in der die Transformation erfolgen soll, aber keinerlei Optionen hinsichtlich des zu erreichenden Zieles. Die Konsequenz hieraus ist eine immer längere Zeitspanne zwischen Richtlinienerlass und innerstaatlicher Transformation. Dass die Mitgliedstaaten die Richtlinien aber nicht oder nur unzureichend umsetzen, wollte der EuGH in seinem Francovich-Urteil entgegentreten.
Uneinigkeit besteht in der Literatur darüber, welche Haftungsgrundlage dieser Staatshaftungsanspruch haben soll. Der EG-Vertrag sieht eine Haftung der Staaten nicht vor – lediglich Art 288 II EG lässt die Gemeinschaft insgesamt haften. Darin liegt ein weiterer Ansatzpunkt für die Literatur, an der Kompetenz des EuGH für seine im Francovich-Urteil getroffenen Entscheidung zu zweifeln: Die Meinungen reichen vom Vorwurf unzulässiger Rechtsfortbildung bis hin zum Verständnis der Notwendigkeit einer solchen Haftung mit daraus resultierender Akzeptanz der vom EuGH gewählten Rechtsgrundlagen.
Zusammenfassung der Kapitel
Einleitung: Einführung in die Thematik der mitgliedstaatlichen Haftung bei Richtlinienverstößen und die Rolle des EuGH.
A. Fälle der unmittelbaren Anwendbarkeit: Untersuchung der Voraussetzungen, unter denen Richtlinien unmittelbar Wirkung gegenüber Bürgern entfalten können.
B. Das Francovich-Urteil: Detaillierte Analyse des Grundsatzurteils zur Entschädigungshaftung bei Nichtumsetzung von Richtlinien.
C. Das Urteil Brasserie du Pêcheur / Factortame: Erörterung der Haftung bei Verstoß gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht und bei legislativem Handeln.
D. Das Lomas-Urteil: Betrachtung der Haftung für administratives Unrecht im Kontext nationaler Behördenentscheidungen.
E. Anwendbare deutsche Haftungsinstitute für den Staatshaftungsanspruch: Untersuchung der Integration des europäischen Staatshaftungsanspruchs in das deutsche Recht (Amtshaftung, Aufopferung etc.).
F. Gemeinschaftsrechtlicher Haftungsanspruch: Entwurf eines möglichen eigenständigen gemeinschaftsrechtlichen Haftungstatbestands.
Schlüsselwörter
Staatshaftung, Europäisierung, EG-Recht, Francovich-Urteil, Richtlinienumsetzung, Amtshaftung, Schadensersatz, Gemeinschaftsrecht, Mitgliedstaaten, Europäischer Gerichtshof, Rechtsschutz, unmittelbare Wirkung, Haftungsgrundlage, Verwaltungsrecht, Normenkontrolle.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, wie Bürger Schadensersatz vom Staat erhalten können, wenn dieser europarechtliche Vorgaben (speziell EG-Richtlinien) nicht oder fehlerhaft umgesetzt hat.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Im Zentrum stehen die Entwicklung des europäischen Staatshaftungsrechts durch die EuGH-Rechtsprechung sowie die Einbindung dieser europarechtlichen Vorgaben in das deutsche Haftungssystem.
Was ist das primäre Ziel der Forschungsarbeit?
Ziel ist es, Klarheit in die durch die EuGH-Rechtsprechung geschaffene und in der Literatur diskutierte Materie zu bringen und Schlussfolgerungen für die Durchsetzbarkeit von Bürgeransprüchen zu ziehen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer tiefgehenden Analyse der einschlägigen EuGH-Urteile (insb. Francovich, Brasserie du Pêcheur, Hedley Lomas) sowie der Auswertung der deutschen juristischen Fachliteratur zu den Themen Amtshaftung und Europäisierung des Verwaltungsrechts.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil analysiert die Voraussetzungen für die Staatshaftung, die unterschiedlichen Haftungsgrundlagen, die Kritik der Literatur an der Rechtsprechung sowie die Anwendung deutscher Haftungsfiguren bei unionsrechtswidrigem staatlichen Handeln.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Staatshaftung, EG-Recht, Richtlinienumsetzung, Europäischer Gerichtshof, Schadensersatzanspruch, Amtshaftung und Europäisierung.
Wie bewertet die Autorin die Rolle des EuGH bei der Entstehung dieses Haftungsanspruchs?
Die Autorin vertritt die Auffassung, dass der EuGH keine unzulässige Rechtsfortbildung betrieben hat, sondern notwendige Grundsätze für einen effektiven Rechtsschutz im Rahmen der durch den EWG-Vertrag geschaffenen Rechtsordnung entwickelte.
Welchen Stellenwert nimmt das deutsche nationale Recht bei der Umsetzung der Staatshaftung ein?
Nach Ansicht der Autorin ist das nationale Haftungsrecht (Amtshaftung gem. § 839 BGB iVm Art. 34 GG) europarechtskonform auszulegen, um die unionsrechtlichen Haftungsanforderungen zu erfüllen.
- Quote paper
- Constanze Kästner (Author), 2003, Die Europäisierung des deutschen Verwaltungsrechts; Staatshaftung wegen Verstoßes gegen EG-Recht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/15870