Das Ziel der anwaltlichen Tätigkeit ist in erster Linie die Verwirklichung der
Mandanteninteressen.1 Daher kommt dem Verhältnis zwischen Rechtsanwalt
und Mandant maßgebliche Bedeutung für die gesamte anwaltliche
Tätigkeit und tägliche Berufspraxis zu. Bedeutsam ist das Verhältnis insbesondere
für die Pflichten des Anwalts, aber auch für seine Rechte.
Ziel der Darstellung ist es, dieses Verhältnis näher zu beleuchten. Dabei
werden Rechtsnatur, Zustandekommen und Beendigung des Verhältnisses
erörtert und Besonderheiten im Vergleich zu „ähnlichen“ Rechtsverhältnissen
aufgezeigt. Der Schwerpunkt der Darstellung liegt jedoch bei den gegenseitigen
Rechten und Pflichten. Darüber hinaus wird der haftungsrechtliche
Kontext dargestellt, wobei das Ausmaß der anwaltlichen Pflichten
durchaus auch kritisch hinterfragt werden soll. Privatrechtliche Grundlage für das Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant
ist der zwischen beiden geschlossene „Anwaltsvertrag“.2 Der „Anwaltsvertrag“
ist jedoch nicht, wie es der Begriff vermuten lassen könnte,
als besonderer Vertragstyp gesetzlich normiert.3 Vielmehr unterliegt die
Rechtsbeziehung zwischen Anwalt und Mandant grundsätzlich den „allgemeinen“
Bestimmungen des BGB.4
Der „Anwaltsvertrag“ ist demnach im Regelfall ein Dienstvertrag, der eine
Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, §§ 611, 675 BGB.5 Der Anwalt
schuldet also gewöhnlich keinen Erfolg, sondern lediglich Dienste höherer
Art. Dem Mandanten mag es zwar stets darauf ankommen, dass seine
Interessen erfolgreich wahrgenommen werden, jedoch kann der Anwalt die
Ergebnisse seines Tätigwerdens lediglich prognostizieren und nicht garantieren,
denn weder die Haltung des Gerichts, noch die Handlungsweise des
Interessengegners sind für den Anwalt vollständig vorhersehbar.6 [...]
1 Zwanziger/Heitmann, Erfolgreich als Anwalt praktizieren, S. 28; Heussen, Anwalt und Mandant,
S. 3.
2 Ahrens, Anwaltsrecht, Rn 337; Hartstang, Der deutsche Rechtsanwalt, S. 133.
3 Kritisch zum Begriff „Anwaltsvertrag“ Boergen, Vertragliche Haftung, S. 10.
4 Commichau, Der Anwalt und seine Praxis, Rn 68.
5 Hartstang, Der deutsche Rechtsanwalt, S. 134; Ahrens, Anwaltsrecht, Rn 337; Boergen,
Vertragliche Haftung, S. 13; Zwanziger/Heitmann, Erfolgreich als Anwalt praktizieren, S. 26;
RGZ 88, 223, 226; Schiemann, JuS 1983, 649, 649; Ostler, NJW 1975, 2273, 2273.
6 Boergen, Vertragliche Haftung, S. 13; Borgmann/Haug, Anwaltshaftung, III Rn 22.
Inhalt
A. Einleitung
B. Hauptteil
I. Der „Anwaltsvertrag“
1. Rechtsnatur
2. Zustandekommen
II. Besonderheiten
1. Tätigkeitsverbote
2. Verschwiegenheitspflicht
III. Inhalt des „Anwaltsvertrages“ – Rechte und Pflichten von Rechtsanwalt und Mandant
1. Pflichten des Anwalts gegenüber dem Mandanten
a) Aufklärungspflicht
b) Rechtsprüfungspflicht
c) Beratungs- und Belehrungspflicht
d) „Wahl des sichersten Weges“
e) Pflichten im Zusammenhang mit der Prozessführung
f) Nachvertragliche Pflichten
g) Sonstige Pflichten
2. Pflichten des Mandanten gegenüber dem Anwalt
a) Weisungsrecht oder Weisungspflicht?
b) Mitwirkungs- und Informationspflicht
c) Vergütungspflicht
IV. Beendigung des Mandatsverhältnisses
1. „Normalfall“ der Beendigung
2. Außerordentliche Fälle der Beendigung
a) Kündigung durch den Mandanten
b) Kündigung durch den Rechtsanwalt
V. Haftungsfragen
VI. Kritik am Ausmaß der Anforderungen an Rechtsanwälte
C. Schlussgedanken
A. Einleitung
Das Ziel der anwaltlichen Tätigkeit ist in erster Linie die Verwirklichung der Mandanteninteressen.[1] Daher kommt dem Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant maßgebliche Bedeutung für die gesamte anwaltliche Tätigkeit und tägliche Berufspraxis zu. Bedeutsam ist das Verhältnis insbesondere für die Pflichten des Anwalts, aber auch für seine Rechte.
Ziel der Darstellung ist es, dieses Verhältnis näher zu beleuchten. Dabei werden Rechtsnatur, Zustandekommen und Beendigung des Verhältnisses erörtert und Besonderheiten im Vergleich zu „ähnlichen“ Rechtsverhältnissen aufgezeigt. Der Schwerpunkt der Darstellung liegt jedoch bei den gegenseitigen Rechten und Pflichten. Darüber hinaus wird der haftungsrechtliche Kontext dargestellt, wobei das Ausmaß der anwaltlichen Pflichten durchaus auch kritisch hinterfragt werden soll.
B. Hauptteil
I. Der „Anwaltsvertrag“
1. Rechtsnatur
Privatrechtliche Grundlage für das Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant ist der zwischen beiden geschlossene „Anwaltsvertrag“.[2] Der „Anwaltsvertrag“ ist jedoch nicht, wie es der Begriff vermuten lassen könnte, als besonderer Vertragstyp gesetzlich normiert.[3] Vielmehr unterliegt die Rechtsbeziehung zwischen Anwalt und Mandant grundsätzlich den „allgemeinen“ Bestimmungen des BGB.[4]
Der „Anwaltsvertrag“ ist demnach im Regelfall ein Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, §§ 611, 675 BGB.[5] Der Anwalt schuldet also gewöhnlich keinen Erfolg, sondern lediglich Dienste höherer Art. Dem Mandanten mag es zwar stets darauf ankommen, dass seine Interessen erfolgreich wahrgenommen werden, jedoch kann der Anwalt die Ergebnisse seines Tätigwerdens lediglich prognostizieren und nicht garantieren, denn weder die Haltung des Gerichts, noch die Handlungsweise des Interessengegners sind für den Anwalt vollständig vorhersehbar.[6]
Dennoch sind auch Konstellationen denkbar, in denen das Rechtsverhältnis zwischen Anwalt und Mandant als Werkvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter zu qualifizieren ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Rechtsanwalt lediglich einen bestimmten Erfolg, wie zum Beispiel die Erstellung eines Rechtsgutachtens, eines Vertragsentwurfs oder auch die Beantwortung einer konkreten Rechtsfrage schuldet.[7]
Mitunter kann es aufgrund des weiten Feldes anwaltlicher Tätigkeit zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen. Derartige Probleme treten insbesondere dann auf, wenn der Anwalt in Bereichen tätig wird, die eher wirtschaftlich, als juristisch geprägt sind. Reduziert sich zum Beispiel die Aufgabe des Rechtsanwalts auf die Vermittlung der Finanzierung eines Vorhabens seines Mandanten, so stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein „Anwaltsvertrag“ bzw. ein Mäklervertrag anzunehmen ist. Diese Abgrenzungsfrage ist keineswegs nur theoretischer Natur, sondern entscheidet über die Anwendbarkeit der BRAGO bzw. des § 652 I 1 BGB und damit über die Frage, ob auch bei erfolglosem Vermittlungsversuch eine Vergütung verlangt werden kann. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt es sich auch dann um einen „Anwaltsvertrag“, wenn neben den wirtschaftlichen Aspekten auch rechtliche Erwägungen und Voraussetzungen eine Rolle spielen.[8] Erst, wenn die rechtliche Beratung ganz unwesentlich ist, liegt kein „Anwaltsvertrag“ vor.[9] Aufgrund der zahlreichen Verflechtungen wirtschaftlicher Gegebenheiten mit rechtlichen Aspekten, wird nach diesen Grundsätzen wohl nur selten ein anderer Vertragstyp als ein Geschäftbesorgungsvertrag anzunehmen sein. Der Rechtsanwalt ist gewissermaßen der „Prototyp des Geschäftsbesorgers“.[10]
2. Zustandekommen
Das Zustandekommen des „Anwaltsvertrages“ unterliegt keinen besonderen Förmlichkeiten.[11] Der Vertragsschluss setzt nach den allgemeinen bürgerlich rechtlichen Grundsätzen zwei übereinstimmende Erklärungen der Vertragsparteien voraus, §§ 145 ff. BGB. In der Praxis wird der „Anwaltsvertrag“ in den meisten Fällen nicht ausdrücklich, sondern durch schlüssiges Verhalten geschlossen, indem der Mandant seine Sache vorträgt, dem Anwalt Unterlagen überlässt und dieser daraufhin tätig wird.[12] Diese Art des Vertragsschlusses kann aus anwaltlicher Sicht durchaus als fahrlässig bezeichnet werden,[13] insbesondere wenn man bedenkt, dass bei einer Gebührenklage im Bestreitensfall der Anwalt die Beweislast für das Zustandekommen des Vertrages trägt.[14] Jedoch steht der Anwalt auch ohne Abschluss eines schriftlichen Vertrages nicht schutzlos und mit „leeren Händen“ da. Es empfiehlt sich gleich beim ersten Beratungsgespräch den Mandanten eine Vollmacht unterschreiben zu lassen. Diese ersetzt als einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung zwar nicht den bereits konkludent geschlossenen „Anwaltsvertrag“, ist aber immer ein sicheres Beweiszeichen dafür, dass tatsächlich ein Vertrag zustande gekommen ist.[15]
Zweifelhaft kann auch sein, wer Partei des Vertrages geworden ist. Schließt der Mandant einen Vertrag mit einem Anwalt, der sich mit anderen Anwälten in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer Partnerschaftsgesellschaft zusammengeschlossen hat, so kommt der Vertrag grundsätzlich mit der Gesellschaft zustande.[16] Dies gilt jedoch nicht für reine Bürogemeinschaften, denn bei diesen steht jeder Anwalt im Verhältnis zu seinem Klienten einem Einzelanwalt gleich.[17]
Bereits aus dem Grundsatz der freien Advokatur (§ 2 I BRAO) folgt, dass der Rechtsanwalt keinem Kontrahierungszwang unterliegt, also selbst entscheiden kann, mit wem er gewillt ist Verträge zu schließen.[18] Jedoch unterfällt dieser Grundsatz bestimmten Einschränkungen (vgl. §§ 48 I, 49 I, 49 a I BRAO). Darüber hinaus folgt aus § 44 S. 1 BRAO, dass der Anwalt dem Mandanten unverzüglich mitzuteilen hat, wenn er das Mandant nicht übernehmen will. Diese mit § 362 S. 1 HGB vergleichbare Regelung wird flankiert durch die Schadensersatzpflicht in § 44 S. 2 BRAO als gesetzlich geregeltem Fall der culpa in contrahendo.[19]
II. Besonderheiten
Beim Anwaltsvertrag bestehen im Vergleich zu anderen Geschäftsbesorgungsverträgen bestimmte Besonderheiten. Bereits an dieser Stelle sei auf zwei wesentliche Besonderheiten hingewiesen.
1. Tätigkeitsverbote
Aus den §§ 45, 46 BRAO ergeben sich für den Rechtsanwalt Tätigkeitsverbote. So darf der Rechtsanwalt zum Beispiel dann nicht tätig werden, wenn er in derselben Rechtssache bereits als Richter, Schiedsrichter etc. tätig war, § 45 I Nr. 1 BRAO. Die engagierte und uneingeschränkte Vertretung der Mandanteninteressen könnte durch eventuelle Interessenkonflikte des Anwalts beeinträchtigt werden.[20] Ziel der Tätigkeitsverbote ist es, dieser Gefahr widerstreitender Interessen vorzubeugen. Daher ist es auch verboten, zwei Parteien in derselben Rechtssache gleichzeitig oder auch nacheinander zu vertreten. Geschützt werden diese Grundsätze auch durch den Straftatbestand des Parteiverrates gemäß § 356 I StGB.
2. Verschwiegenheitspflicht
Von besonderer Bedeutung für das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant ist die Schweigepflicht, § 43a II BRAO. Diese erstreckt sich nicht nur auf den Anwalt selbst, sondern auch auf alle seine Mitarbeiter.[21] Sachlich erfasst sie das gesamte Mandatsverhältnis, also auch die Tatsache der Vertretung selbst.[22] Der Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht ist strafrechtlich sanktioniert, § 203 I Nr. 3 Var. 1 StGB.
Darüber hinaus bestehen Besonderheiten hinsichtlich der Kündigungsmöglichkeiten, der Vergütung und der Haftung etc. Eine nähere Erörterung sei jedoch der Darstellung im zugehörigen Kontext vorbehalten.
III. Inhalt des „Anwaltsvertrages“ – Rechte und Pflichten von Rechtsanwalt und Mandant
Aus dem Anwaltsvertrag ergeben sich bestimmte Rechte und Pflichten für die Parteien, welche sich zum Teil konkret aus gesetzlichen Regelungen ergeben, teilweise aber auch von der Rechtsprechung entwickelt wurden.
1. Pflichten des Anwalts gegenüber dem Mandanten
Allgemein orientiert sich der Pflichtenkreis des Anwalts an seiner Befugnis als Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 I BRAO).[23] Die konkreten Pflichten des Anwalts gegenüber seinem Mandanten ergeben sich dabei zunächst aus der privatautonomen ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, Gegenstand und Umfang des Mandats genau abzugrenzen.[24] Jedoch ergeben sich für den Anwalt auch ohne ausdrückliche Vereinbarungen bestimmte Pflichten. Dabei sei vorweg geschickt, dass nicht versucht werden soll, die einzelnen Pflichten katalogartig und detailliert darzustellen.[25] Vielmehr soll ein Überblick über die wesentlichen Pflichtengruppen gegeben werden. Der Kreis der Pflichten setzt sich dabei zusammen aus den privaten Vertragspflichten (§§ 675, 611 BGB) und öffentlichen Berufspflichten (§§ 43 - 59 BRAO).[26] Ausgangspunkt sind dabei die Grundpflichten des § 43 a BRAO und insbesondere die Generalklausel des § 43 S. 1 BRAO, wonach der Rechtsanwalt seinen Beruf gewissenhaft auszuüben hat.
a) Aufklärungspflicht
Chronologisch gesehen an erster Stelle steht die Pflicht des Rechtsanwaltes zur Aufklärung des Sachverhaltes. Sie ist grundlegende Voraussetzung für eine rechtliche Prüfung. Dabei hat der Anwalt den Mandanten zunächst bezüglich des Sachverhaltes persönlich anzuhören und zu befragen.[27] Er muss jedoch auch versuchen, den Tatsachenstoff zu erweitern, denn dem Mandanten ist häufig nicht bekannt, auf welche zusätzlichen Informationen es rechtlich ankommen kann.[28] Es genügt also nicht, lediglich die vom Mandanten gegebenen Informationen entgegenzunehmen.[29] Der Bundesgerichtshof hatte sich in mehreren Entscheidungen mit der Reichweite der Pflicht des Anwalts zur Sachverhaltsaufklärung zu befassen. Er kam zu dem Ergebnis, dass der Anwalt zwar verpflichtet ist, alle Einzelheiten tatsächlicher Art auf die es rechtlich ankommen kann zu klären. Er kann dabei jedoch grundsätzlich auf die Richtigkeit der Informationen des Mandanten vertrauen und ist nicht verpflichtet, eigene Ermittlungen zu deren Nachprüfung anzustellen.[30] Der Anwalt muss während des Gesprächs mit dem Mandanten die Zusammenhänge zwischen Tatsachen und Rechtsfragen berücksichtigen und dabei „seinen Blick zwischen Sachverhalt und Rechtsordnung hin- und herschweifen lassen,“ um die rechtserheblichen Fakten aufzuklären.[31] Gegebenenfalls hat der Anwalt auch ergänzende Unterlagen, wie zum Beispiel Akten und Korrespondenzen zu sichten.[32] Die Aufklärungspflicht findet jedoch ihre Grenzen im erteilten Auftrag, so dass der Anwalt keine Fakten erfragen muss, die nicht in innerem Zusammenhang zum konkreten Auftrag stehen.[33]
In einer Entscheidung verlangte der Bundesgerichtshof darüber hinaus, dass der Anwalt auch bei der gegnerischen Partei Informationen einholt.[34] Dieses Urteil ist jedoch vereinzelt geblieben und kann als „Ausreißer“ bezeichnet werden.[35] Zum einen widerspricht es der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO), ihn in die Rolle eines Detektivs zu drängen.[36] Zum anderen muss die Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts als Parteivertreter dort enden, wo der Mandant selbst keine zusätzlichen Fakten mehr liefern kann.[37]
b) Rechtsprüfungspflicht
Der Aufklärungspflicht folgt der Kernbereich der anwaltlichen Pflichten. Aufgrund seiner Ausbildung und Stellung ist die Rechtsprüfung die berufsspezifische Aufgabe des Anwalts (§§ 1, 3 I BRAO).[38] Der Anwalt ist verpflichtet, eine gewissenhafte rechtliche Prüfung des ihm übertragenen Falles nach jeder Richtung vorzunehmen.[39]
Dies setzt zunächst eine gewisse Rechtskenntnis und fortlaufende Weiterbildung voraus (vgl. § 43 a VI BRAO).[40] Demnach gehört zur Rechtsprüfung die detaillierte Gesetzeskenntnis.[41] Angesichts der Flut neuer Gesetze ist bereits diese Pflicht des Rechtsanwalts im Hinblick auf die tatsächliche Erfüllbarkeit nicht unproblematisch, jedoch für eine ausgewogene Würdigung der Interessen beider Parteien unerlässlich.[42] Meist wird keine besondere Dringlichkeit bestehen, so dass der Anwalt den Fall nicht auf der Stelle „en detail“ und vollständig lösen können muss.[43] Er muss jedoch in der Lage sein, sich mit seinem präsenten Wissen die Rechtsprobleme des Falles bewusst zu machen, was wiederum Voraussetzung für eine vertiefte Auseinandersetzung und Aneignung des detaillierten Wissens ist.[44]
[...]
[1] Zwanziger/Heitmann, Erfolgreich als Anwalt praktizieren, S. 28; Heussen, Anwalt und Mandant, S. 3.
[2] Ahrens, Anwaltsrecht, Rn 337; Hartstang, Der deutsche Rechtsanwalt, S. 133.
[3] Kritisch zum Begriff „Anwaltsvertrag“ Boergen, Vertragliche Haftung, S. 10.
[4] Commichau, Der Anwalt und seine Praxis, Rn 68.
[5] Hartstang, Der deutsche Rechtsanwalt, S. 134; Ahrens, Anwaltsrecht, Rn 337; Boergen, Vertragliche Haftung, S. 13; Zwanziger/Heitmann, Erfolgreich als Anwalt praktizieren, S. 26; RGZ 88, 223, 226; Schiemann, JuS 1983, 649, 649; Ostler, NJW 1975, 2273, 2273.
[6] Boergen, Vertragliche Haftung, S. 13; Borgmann/Haug, Anwaltshaftung, III Rn 22.
[7] Boergen, Vertragliche Haftung, S. 13; Bunte, NJW 1981, 2657, 2657; Staudinger/Martinek § 675 Rn C 3; vgl. auch RGZ 88, 223, 226; BGHZ 115, 382, 386; Borgmann/Haug, Anwaltshaftung, III Rn 33; RGZ 88, 223, 226 f; 162, 171, 173.
[8] BGHZ 18, 340, 346;
[9] BGH, JZ 1963, 97, 98.
[10] Staudinger/Martinek § 675 Rn C 1; MünchKomm – Seiler § 675 Rn 17.
[11] Commichau, Der Anwalt und seine Praxis, Rn 69.
[12] Boergen, Vertragliche Haftung, S. 17; Commichau, Der Anwalt und seine Praxis, Rn 69; Hartstang, Der deutsche Rechtsanwalt, S. 133; Soergel – Häuser/Welter, BGB, § 675 Rn 407; MünchKomm – Seiler, § 675 Rn 16; Borgmann/Haug, Anwaltshaftung, III Rn 60.
[13] So Heussen, Anwalt und Mandant, S. 105.
[14] Oelkes/Müller, Anwaltliche Strategien, S. 21.
[15] Commichau, Der Anwalt und seine Praxis, S. 35; Hartstang, Der deutsche Rechtsanwalt, S. 134.
[16] Soergel – Häuser/Welter § 675 Rn 407; Staudinger/Martinek § 675 Rn C 6; BGHZ 56, 355, 359.
[17] Boergen, Vertragliche Haftung, S. 23.
[18] Boergen, Vertragliche Haftung, S. 17; Feuerich/Braun, BRAO, § 2 Rn 1; Habscheid, NJW 1962, 1985, 1987; Borgmann/Haug, Anwaltshaftung, III Rn 36.
[19] Ahrens, Anwaltsrecht, Rn 341; Feurich/Braun, BRAO, § 44 Rn 12; BGH, NJW 1967, 1567, 1568.
[20] Heussen, Anwalt und Mandant, S. 107.
[21] Commichau, Der Anwalt und seine Praxis, Rn 78.
[22] Commichau, Der Anwalt und seine Praxis, Rn 79.
[23] Borgmann/Haug, Anwaltshaftung, IV Rn 1.
[24] Vgl. Beispiel der Verkehrsunfallsache bei Commichau, Der Anwalt und seine Praxis, Rn 73.
[25] Vgl. Hinweis auf die Anzahl der Pflichten bei Hartstang, Der deutsche Rechtsanwalt, S. 135.
[26] Schellhammer, Zivilprozeß, Rn 1287.
[27] Ahrens, Anwaltsrecht, Rn 344; Soergel – Häuser/Welter § 675 Rn 412; BGH, NJW 1961, 601, 602; BGH, NJW 1981, 2741, 2743; Schlee, AnwBl 1993, 527, 527.
[28] Franzen, NJW 1982, 1854, 1855; BGH, NJW 2002, 1413, 1413; BGH, NJW 2000, 730, 731.
[29] Boergen, Vertragliche Haftung, S. 30; Borgman/Haug, Anwaltshaftung, § 18 Rn 15.
[30] BGH, NJW 1985, 1154, 1155 m.w.N.; Borgmann/Haug, Anwaltshaftung, IV Rn 23; RGZ 140, 392, 397; Müller, JR 1969, 161, 163; Ostler, JA 1983, 109, 110.
[31] Staudinger/Martinek § 675 Rn C 11.
[32] BGH, NJW 1985, 1154, 1155; Staudinger/Martinek § 675 Rn C 12.
[33] BGH, NJW 2002, 1413, 1413; Borgmann, NJW 2002, 2145, 2147.
[34] BGH, NJW 1983, 1665, 1666.
[35] So Hartstang, Der deutsche Rechtsanwalt, S. 138; vgl. Henssler, JZ 1994, 178, 179.
[36] Staudinger/Martinek § 675 Rn C 12.
[37] Hartstang, Der deutsche Rechtsanwalt, S. 138; Vollkommer, Anwaltshaftungsrecht, Rn 112; BGH, WM 1983, 614, 614; Henssler, JZ 1994, 178, 179.
[38] Borgmann/Haug, Anwaltshaftung, IV Rn 31.
[39] Henssler, JZ 1994, 178, 179; Hartstang, Der deutsche Rechtsanwalt, S. 139; Soergel – Häuser/Welter § 675 Rn 413; Ahrens, Anwaltsrecht, Rn 343;
[40] Vgl. Kellner, NJW 2002, 1372, 1376 mit der Forderung einer weitergehenden Pflicht in Anlehnung an § 15 FAO.
[41] Henssler, JZ 1994, 178, 179; Hartstang, Der deutsche Rechtsanwalt, S. 139; Ahrens, Anwaltsrecht, Rn 344; Soergel – Häuser/Welter § 675 Rn 414; Borgmann/Haug, Anwaltshaftung, IV Rn 34.
[42] Henssler, JZ 1994, 178, 179.
[43] Vollkommer, Anwaltshaftungsrecht, Rn 120.
[44] Schneider, MDR 1972, 745, 746.
-
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen.