Mit der Verabschiedung der SE-Verordnung (SE-VO) vom 8. Oktober 2001 durch den Europäischen Rat ist die Grundlage für die supranationale Rechts-form, die Europäische Gesellschaft (Societas Europaea - SE), geschaffen worden. Die Rechtsform steht Unternehmen seit dem 8. Oktober 2004 zur Verfü-gung und soll als gemeinschaftsrechtliche Kapitalgesellschaft grenzüber-schreitende Unternehmenskooperationen erleichtern. Ermöglicht wird dies durch grenzüberschreitende Verschmelzungen mit einer einzigen Rechtsnachfolge und die innergemeinschaftliche Sitzverlegung einer SE mit Erhalt der Rechtspersönlichkeit. Aus den grenzüberschreitenden gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten ergeben sich Besonderheiten der SE, die zu Problemen der Besteuerung aus Sicht der Gesellschaft, der Anteilseigner und der Finanzverwaltung führen können. Ausschlaggebend hierfür ist die Möglichkeit, dass mehrere Länder gleichzeitig einen Besteuerungsanspruch an die Ge-sellschaft und Gesellschafter stellen könnten.
Es besteht grundsätzlich das Problem, dass bei der Besteuerung durch die SE-VO auf die steuerlichen Vorschriften der Nationalstaaten verwiesen wird und die Doppelbesteuerungsabkommen der Mitgliedstaaten sowie die europäischen Steuerrichtlinien gelten. Die SE soll zwar den nationalen Rechtsformen gleichgestellt sein, jedoch ist die SE stärker von steuerlichen Problemen der grenzüberschreitenden Unternehmenstätigkeit betroffen, als andere Rechtsformen. Insbesondere dadurch, dass die Mehrzahl der Regelungsberei-che den Nationalstaaten überlassen wird.
Bei der Gründung einer SE steht aus steuerlicher Sicht stets das Vermögen der übertragenden Gesellschaft im Mittelpunkt, denn durch den Untergang einer nationalen Gesellschaft bei der Gründung, auf die Besteuerungszugriff bestand, verliert der deutsche Staat das Besteuerungssubjekt. Der Schutz des Besteuerungszugriffs hat Auswirkungen auf die an der Gründung beteiligten Gesellschaften und die Anteilseigner.
Die Sitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat soll nach europarechtlichen Vorgaben ohne eine Besteuerung der stillen Reserven möglich sein. Die Sitzverlegung, unter Erhalt der Rechtspersönlichkeit, führt aber dazu, dass ein Wechsel des anwendbaren nationalen Rechts, stattfindet. Dadurch soll die SE zwar mit den nationalen Rechtsformen gleichgestellt werden, der vorherige Sitzstaat verliert aber den direkten Steuerzugriff.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
I. Problemstellung
II. Gang der Untersuchung
B. Rechtsquellen und gesellschaftsrechtliche Aspekte der SE
I. Allgemeine Vorschriften
II. Gründungsformen
C. Steuerrechtliche Rahmenbedingungen der SE
I. Europäische Ebene
1. Mutter-Tochter-Richtlinie
2. Steuerrechtliche Fusionsrichtlinie
II. Nationale Ebene
1. SEEG
2. SEStEG
D. Probleme bei der Besteuerung der SE
I. Gründung
1. Verschmelzungs-SE
a) Hereinverschmelzung
b) Herausverschmelzung
c) Drittlandsverschmelzung
2. Holding-SE
3. Tochter-SE
a) Gemeinsame Tochter-SE
b) Tochter-SE einer SE
4. Umwandlungs-SE
II. Sitzverlegung
1. Wegzug aus Deutschland in einen anderen EU- Mitgliedstaat
a) Ebene der Gesellschaft
b) Ebene der Gesellschafter
2. Wegzug aus Deutschland in ein Drittland
a) Ebene der Gesellschaft
b) Ebene der Gesellschafter
3. Zuzug nach Deutschland
a) Ebene der Gesellschaft
b) Ebene der Gesellschafter
III. Laufende Besteuerung
1. Verschmelzungs-SE
a) Hereinverschmelzung
b) Herausverschmelzung
2. Holding-SE
3. Tochter-SE
4. Umwandlungs-SE
E. Kritische Würdigung
F. Fazit und Ausblick
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