Die globale Ausrichtung moderner Dienstleistungsunternehmen und die zunehmende Internationalisierung der sich entwickelnden Märkte erfordern in hohem Maße eine Evolution der Qualität der Abschlussprüfungen: einerseits um den Anforderungen ausländischer Märkte und Börsen gerecht zu werden, andererseits aber auch um den Bestrebungen der Europäischen Union nach Harmonisierung der Prüfungsleistungen in Europa zu entsprechen. Dabei gewinnt die Transparenz der Prüfungsleistung an sich eminente Bedeutung – gerade vor dem Hintergrund aktueller Unternehmenskrisen und der einhergehenden Diskussion um die Qualität der Abschlussprüfungen. Mit Wirkung zum 01.01.2001 wurde in Deutschland eine externe Qualitätskontrolle im Bereich der Wirtschaftsprüfung auf gesetzlicher Ebene eingeführt, die die Qualität der Abschlussprüfungen sicherstellen soll. Die Ausgestaltung richtete sich nach dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Verfahren des US-amerikanischen Peer Review , der aber aktuell gerade einer Neustrukturierung unterzogen wird.
Das Ziel dieser Hausarbeit besteht darin, die Notwendigkeit, die zeitliche Entwicklung sowie die Ausgestaltung dieser externen Qualitätskontrolle im Vergleich zum amerikanischen Peer Review darzulegen. Der Schwerpunkt liegt auf der Darstellung der deutschen Qualitätskontrolle Desweiteren werden Vergleiche zur ursprünglichen Version des Peer Review angestellt. Im Verlauf der Arbeit werden dann aber auch aktuelle Entwicklungen und die sich ergebenden Konsequenzen aufgezeigt.
Gliederung
1. Einleitung
1.1 Die Vertrauenskrise
1.2 Reaktionen des Gesetzgebers und der Berufsorganisationen
1.3 Anforderungen der EU und der IFAC
1.4 Peer Review versus Monitoring
2. Externe Qualitatskontrollen - Vergleichende Darstellung
2.1 Der amerikanische Peer Review - ein kurzer historischer Abriss
2.2 Rechtsrahmen
2.3 Begriff und Ziele
2.4 Anwendungsbereich
2.5 Administration und Uberwachung des Verfahrens
2.6 Prufer der externen Qualitatskontrolle
2.7 Durchfuhrung der Prufung
2.8 Berichterstattung
2.9 Sanktionsmoglichkeiten
3. Aktuelle Entwicklungen und ihre Folgen
3.1 Regelungen der SEC zu den Non-Audit-Services
3.2 Der Sarbanes-Oxley Act of 2002
4. Zusammenfassung
Abkurzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
Die globale Ausrichtung moderner Dienstleistungsunternehmen und die zuneh- mende Internationalisierung der sich entwickelnden Markte erfordern in hohem MaBe eine Evolution der Qualitat der Abschlussprufungen: einerseits um den An- forderungen auslandischer Markte und Borsen[1] gerecht zu werden, andererseits aber auch um den Bestrebungen der Europaischen Union nach Harmonisierung der Prufungsleistungen in Europa zu entsprechen. Dabei gewinnt die Transparenz der Prufungsleistung an sich eminente Bedeutung - gerade vor dem Hintergrund aktueller Unternehmenskrisen und der einhergehenden Diskussion um die Qualitat der Abschlussprufungen. Mit Wirkung zum 01.01.2001 wurde in Deutschland eine externe Qualitatskontrolle im Bereich der Wirtschaftsprufung auf gesetz- licher Ebene eingefuhrt, die die Qualitat der Abschlussprufungen sicherstellen soll. Die Ausgestaltung richtete sich nach dem zu diesem Zeitpunkt gultigen Ver- fahren des US-amerikanischen Peer Review[2], der aber aktuell gerade einer Neu- strukturierung unterzogen wird.
Das Ziel dieser Hausarbeit besteht darin, die Notwendigkeit, die zeitliche Ent- wicklung sowie die Ausgestaltung dieser externen Qualitatskontrolle im Vergleich zum amerikanischen Peer Review darzulegen. Der Schwerpunkt wird dabei aller- dings auf der Darstellung der deutschen Qualitatskontrolle liegen; eine detaillierte Darstellung beider Systeme sowie die Analyse aller Unterschiede wurde den Rahmen dieser Arbeit deutlich sprengen. Desweiteren werde ich zunachst Ver- gleiche zur ursprunglichen Version des Peer Review anstellen, im spateren Ver- lauf dieser Arbeit aber auch auf die aktuellen Entwicklungen und die sich erge- benden Konsequenzen naher eingehen.
1. 1 Die Vertrauenskrise
Die Sicherstellung der Qualitat zahlt seit jeher zu den wichtigsten Grundsatzen im Berufsstand der Wirtschaftsprufer. Eine Verpflichtung dazu ergibt sich dabei schon aus den allgemeinen Berufspflichten, nach denen der Wirtschafsprufer sei- nen Beruf unabhangig, gewissenhaft, verschwiegen und eigenverantwortlich aus- zuuben hat.[3] Ein hohes Qualitatsniveau ist auch insofern angemessen, als dass die
Abschlussprufung eine Kontrollfunktion fur die Offentlichkeit und der Unterneh- men sowie fur den Kapitalanleger- und Glaubigerschutz darstellt.[4]
Die Qualitat der Abschlussprufung wird allerdings immer dann in Frage gestellt, wenn die Offentlichkeit die Erteilung eines Bestatigungsvermerks[5] trotz erkennba- rer Unternehmenskrise nicht nachvollziehen kann.[6] Spektakulare Unternehmens- krisen in der jungeren Vergangenheit (z.B. Balsam, Schneider) sowie die Krisen im Zusammenhang mit FlowTex und Phillip Holzmann brachten den Berufsstand der Wirtschaftsprufer, dessen Merkmal es uber Jahrzehnte war, keine Rolle im Bewusstsein der Offentlichkeit zu spielen[7], zunehmend in die Kritik. Jungstes Beispiel sind die Zusammenbruche der amerikanischen Konzerne Worldcom und Enron, die die Diskussion um eine Verbesserung der Kontrollen wieder entfacht haben,[8] auch wenn die Krise im Falle Enron nachweislich auch zum Teil durch konsequentes Ausnutzen der Schwachen im System der US-GAAP bedingt ist.[9]
Die anhaltende Kritik ist neben dem beruflichen Fehlverhalten einzelner Wirtschaftsprufer in einer Erwartungslucke begrundet, d.h. der Diskrepanz zwischen den Erwartungen der Nachfrager (Offentlichkeit, Unternehmen) nach Prufungs- leistungen an den Bestatigungsvermerk und der tatsachlichen Aussage des Bestatigungsvermerks.[10] Die Offentlichkeit und v.a. die Investoren sehen den Bestatigungsvermerk als Garantie fur den Fortbestand des Unternehmens und interpretie- ren diesen somit auch qualitativ.[11] Der Berufsstand der Wirtschaftsprufer dagegen versteht unter Prufungsqualitat v.a. die Erfullung der vom Gesetzgeber und Berufsstand vorgegebenen Kriterien,[12] die angesichts der jungsten Unternehmenskri- sen allerdings nicht mehr zeitgemaB erscheinen.[13]
1.2 Reaktionen des Gesetzgeber und der Berufsorganisationen
Durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) vom 1.1.1998 wurde dem Streben nach mehr Unabhangigkeit und Glaubwurdigkeit bereits in gewissem Umfang schon fruher Rechnung getragen.
Insbesondere wurde die enge Zusammenarbeit von Aufsichtsrat und Abschlussprufer fur eine bessere Unternehmensuberwachung sichergestellt, indem die Stel- lung des Aufsichtsrates als „Uberwachungstrager“[14] aufgewertet wurde, der durch den Abschlussprufer unterstutzt werden soll.[15] Eine Starkung der Unabhangigkeit der Abschlussprufer sollte durch das Prinzip der internen Rotation[16] sowie durch die Verscharfung der Ausschlusstatbestande fur die Auswahl des Abschlusspru- fers erreicht werden.[17] SchlieBlich wurde auch der Gegenstand und Umfang der Prufung an die gestiegenen Erwartungen der Offentlichkeit angepasst, indem der Lagebericht erweitert[18] und durch die Neufassung des § 322 HGB die Aussage- kraft des Bestatigungsvermerks erhoht wurde[19]
Seitens des Berufsstandes wurde das Erfordernis zur Sicherung der Qualitat der Prufungen ebenfalls fruh erkannt, wie sich mit der gemeinsamen Stellungnahme des Instituts der Wirtschaftsprufer (IDW) und der Wirtschaftspruferkammer (WPK) mit der VO 1/1982 „Zur Gewahrleistung der Prufungsqualitat“ gezeigt hat. Internationale Entwicklungen, v.a. die der International Federation of Accountants (IFAC) mit der Auditing Guideline No.7 „Control of the Quality of Audit Work“ und des International Standard on Auditing (ISA 220) “Quality Control for Audit Work” bewirkten uber die Mitgliedschaften von IDW und WPK fur deutsche Wirtschaftsprufer eine globalere Sicht zur Qualitatssicherung und deren Umsetzung. Diese Einflusse fuhrten zu einer Verscharfung der Anforderun- gen an die interne Qualitatskontrolle, die sich in den vom IDW herausgegebenen VO 1/1993 „Zur beruflichen Fortbildung der Wirtschaftsprufer“[20] und der VO 1/1995 „Zur Qualitatssicherung in der Wirtschaftspruferpraxis im IDW“[21] niederschlugen. Fur die Mitglieder des IDW ergibt sich somit schon aus ihrer satzungsmaBigen Verpflichtung eine Beachtung und Anwendung dieser Grundsatze zur Qualitatssicherung.[22] Zudem enthalt die 1996 erlassene Berufs- satzung der WPK weitere Bestimmungen, die die Qualitat der Berufsausubung sicherstellen soll.
In Anlehnung an das KonTraG erfolgte eine Weiterentwicklung der Prufungs- standards (PS) des IDW in PS 340 zur Prufung des Risikofruherkennungssystems nach § 317 IV HGB, PS 350 zur Prufung des Lageberichts, PS 400 uber die Grundsatze fur die ordnungsgemaBe Erteilung von Bestatigungsvermerken bei Abschlussprufungen sowie PS 450 zu den Grundsatzen ordnungsmaBiger Bericht- erstattung bei Abschlussprufungen. Zusatzlich erfolgte eine Anpassung der Stel- lungnahme des Hauptfachausschusses HFA 7/1997 und die ubrigen in 1999 und 2000 verabschiedeten Prufungsstandards an international Standards; die International Accounting Standards (ISA) wurden durch die Wirtschaftspruferkammer (WPK) ubersetzt.
Die zunehmende Internationalisierung des Prufungswesens fuhrte zu dem Be- wusstsein, dass eine externe Qualitatsuberwachung, wie sie z.B. in den USA schon lange in Form des Peer Review zur Verfugung stand, auch fur die deutschen Wirtschaftsprufer eingefuhrt werden musste. Die Notwendigkeit ergab sich dabei v.a. aus den speziellen Anforderungen der amerikanischen Borsenauf- sichtsbehorde SEC, die fur Abschlussprufer der bei ihr registrierten Unternehmen die Teilnahme an einem Peer Review der zustandigen Abteilung im AICPA erfor- dert. Auch die amerikanische Computerborse NASDAQ schreibt in ihren Listing Requirements vor, dass der Jahresabschluss von notierten Unternehmen von einem Abschlussprufer gepruft wird, der sich einem Peer Review unterzieht.[23] Daruberhinaus zeigten die Ergebnisse einer Studie der FEE aus dem Jahr 1989, dass in nahezu allen Mitgliedstaaten der EU ein System der externen Qualitatsuberwachung im Berufsstand der Wirtschaftsprufer zu finden ist - mit Ausnahme von Osterreich und Deutschland.[24]
Vor diesem Hintergrund entwickelte das Institut der Wirtschaftsprufer (IDW) im Jahr 1998 ein Konzept zur Einfuhrung einer externen Qualitatskontrolle im Be- rufsstand der deutschen Wirtschaftsprufer. Die Berufsorganisation stellte damals klar, dass diese Frage im Rahmen der Selbstverwaltung gelost werden wurde - auch um einem staatlichen Eingriff, der vom deutschen Gesetzgeber und der Eu- ropaischen Kommission drohte,[25] zuvorzukommen und eine Einschrankung der Souveranitat des Berufsstands zu vermeiden..
Ohne an dieser Stelle detailliert auf die einzelnen Regelungen des IDW-Vor- schlags einzugehen[26], wurde ein fur die Offentlichkeit transparentes Verfahren gefordert, welches die Offentlichkeit beteiligt und die Empfehlungen der EU- Kommission zur Gestaltung von Verfahren der externen Qualitatskontrolle sowie die Anforderungen der internationalen Kapitalmarkte beachtet. Die Organisation der externen Qualitatskontrolle sollte im Rahmen der beruflichen Selbstverwal- tung erfolgen und den gesamten Berufsstand in das Verfahren einbeziehen. Zur Sicherung der Glaubwurdigkeit sollten wirksame Sanktionsmechanismen ent- wickelt werden.[27] Daruber hinaus sollte der burokratische und kostenmaBige Auf- wand minimiert und eine Belastung Dritter vermieden werden. Das Verfahren der externen Qualitatskontrolle hatte somit praventiven Charakter und wurde auch durch die oben aufgefuhrten Rahmenbedingungen die Akzeptanz des Verfahrens in der Offentlichkeit fordern.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die Vorschlage des IDW sind durch das am 12.4.2000 beschlossenen WPOAG weitgehend umgesetzt worden.[28]
Neben den Notwendigkeiten birgt die Einfuhrung einer Qualitatskontrolle aber auch wesentliche Vorteile, denn sie ist ein effizientes Mittel zur Aufdeckung un- genugender Qualitatsstandards und besitzt somit fehlerprophylaktische Wirkung. AuBerdem kann gepruft werden, ob sich der Abschlussprufer auch an die ver- bindlichen Qualitatskriterien gehalten hat, oder aber ob die Kriterien uberhaupt so ausreichend gestaltet sind, dass sie eine effektive Qualitatssicherung gewahr- leisten konnen.[29] In alien Fallen kann man nach Kenntnis der Ursachen MaBnah- men einleiten, um die Missstande zu beheben. Eine Steigerung der Prufungs- qualitat und die Verbesserung des Qualitatsbewusstseins sind die Folge.
1.3 Anforderungen der EU und der IFAC
Bereits 1996 hat sich die EU-Kommission in dem Grunbuch „The role, position and liability of the statutory auditor within the European Union“ mit der Frage der Qualitatssicherung in der Wirtschaftsprufung beschaftigt.[30] [31] Zum Zwecke der Fort- fuhrung und Diskussion um das Grunbuch wurde im Mai 1998 ein Ausschuss ein- gerichtet, das sog. „Comittee on Auditing“. Die Ergebnisse dieses Ausschusses spiegeln sich in den „Minimum Requirements^1, die im Wesentlichen die Einfuh- rung eines Peer Review- oder Monitoring-Verfahren vorsahen. In einer vorgese- henen Kontrollfrequenz von 6 Jahren soll das Qualitatssicherungssystem dabei hinsichtlich der Grundsatze und MaBnahmen zur Qualitatssicherung als auch hin- sichtlich der Prufung der Arbeitspapiere zu einzelnen Abschlussprufungen unter- sucht werden. Ein ganz wichtiger Aspekt war die Wahrung der Unabhangigkeit des Abschlussprufers, um mogliche Interessenkonflikte im voraus zu vermeiden. Zur Uberwachung der externen Qualitatskontrolle wurde ein Gremium vorgese- hen, das sich mehrheitlich aus Nicht-Berufsangehorigen zusammensetzt, um die offentliche und internationale Akzeptanz zu gewahrleisten. Ebenso sollen anony- misierte Ergebnisse zur Erhohung der Glaubwurdigkeit des Verfahrens ver- offentlicht und Sanktionsmoglichkeiten vorgesehen werden, die bei besonders schweren VerstoBen bis hin zum Ausschluss des Abschlussprufers aus dem Beruf reichen sollen.
Ein Vergleich dieser Mindestanforderungen mit den tatsachlich durch das WPOAG umgesetzten Regelungen zeigt eine weitgehende Ubereinstimmung.
Die International Federation of Accountants (IFAC) veroffentlichte 1992 ein Statement of Policy of Council „Assuring the Quality of Audit and Related Services”, das eine Empfehlung zur Einfuhrung und Uberwachung der internen Qualitatssicherung in Wirtschaftspruferpraxen durch Praxisfremde enthielt. Ge- richtet war dieses Statement an alle Mitglieder der IFAC, in Deutschland sind das
WPK und IDW. In diesem Statement wurde es als notwendig erachtet, im Rah- men der Selbstverwaltung angemessene MaBnahmen zu treffen, die die Anwen- dung der Berufsgrundsatze und beruflichen Standards gewahrleisten. Die freiwil- lige Einrichtung solcher MaBnahmen wich 1999 mit dem International Professional Practice Statement No. 1 (IPPS 1), einer Weiterentwicklung des Statements von 1992, der Pflicht, Verfahren der externen Qualitatskontrolle ein- zurichten. Peer Review und Monitoring standen dabei als Alternativen zur Aus- wahl. Die Ausgestaltung der externen Qualitatskontrolle lag in der Zustandigkeit der Mitgliedsorganisation der IFAC.
Das durch das WPOAG in deutsches Recht umgesetzte Verfahren einer externen Qualitatskontrolle in der Ausgestaltung eines Peer Review erfullt die Anforderun- gen der IFAC in allen wesentlichen Punkten.[32]
1.4 Peer Review versus Monitoring
Um den oben aufgefuhrten Anforderungen der EU und der IFAC gerecht zu wer- den, aber auch um die Akzeptanz an internationalen Kapitalmarkten langfristig zu sichern, war die Einfuhrung einer externen Qualitatskontrolle unumganglich. Zwei Systeme konnen hierbei unterschieden werden: Monitoring und Peer Review. Beide Systeme zielen auf die Kontrolle der Abschlussprufung durch unabhangige Dritte ab, wobei beim Monitoring die externen Qualitatskontrollen durch Mitarbeiter der Berufsorganisationen durchgefuhrt werden. Dieses System findet sich z.B. in GroBbritannien oder Spanien. Bei den Peer Reviews hingegen werden die Kontrollen von anderen Berufsangehorigen (den Peers), also anderen Wirtschaftsprufern, durchgefuhrt. Die Berufsorganisation uberwacht und organisiert das Verfahren lediglich.[33] Peer Review-Systeme finden sich innerhalb Europas z.B. in Frankreich, Italien, Niederlande, Norwegen und Danemark.
Die Vorteile lagen aus deutscher Sicht beim Peer Review-Verfahren, denn das Monitoring-Verfahren bedeutet auch immer einen Eingriff in die berufsstandische Selbstverwaltung, was ja ein wichtiger Aspekt im Vorschlag des IDW war. Zu- dem scheint das Monitoring nicht geeignet, eine v.a. effiziente Uberwachung des Berufsstandes zu garantieren, da die Einrichtung eines staatlichen Organs dem Sinnen nach einem schlanken Staat und dem Abbau burokratischer Hurden wider- spricht.[34]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Das in den deutschen Rechtsraum eingefuhrte System einer externen Qualitats- kontrolle lehnt sich daher an das in den USA schon seit Jahren praktizierte System des Peer Review an, welches international die groBte Reputation genieBt.[35]
2. Externe Qualitatskontrollen - Vergleichende Darstellung
Im Folgenden werde ich auf die wesentlichen Punkte der externen Qualitatskon- trolle eingehen. Dabei vergleiche ich die deutsche Losung mit dem ursprunglichen amerikanischen Peer Review, der als Vorlage fur Deutschland zu sehen ist. Die Auswirkungen des Sarbanes-Oxley Act of 2002 als Reaktion des amerikanischen Gesetzgebers auf die schweren Unternehmenskrisen und die dadurch bedingte Umstrukturierung des amerikanischen Peer Review im Jahr 2002 werde ich in Kapitel 3 erlautern.
2.1 Der amerikanischer Peer Review - ein kurzer historischer Exkurs
Ein kurzer historischer Exkurs soll die Entwicklung und Ausgestaltung dieses Systems im Folgenden kurz darstellen:[36]
In den 60er Jahren gab es ungewohnlich viele Unternehmenszusammenbruche in den USA, obwohl kurz zuvor noch uneingeschrankte Bestatigungsvermerke er- teilt worden waren. Das Vertrauen der Offentlichkeit in die Effektivitat und den Nutzen einer Abschlussprufung sank zusehends und diskreditierte den Berufs- stand der Wirtschaftsprufer deutlich. Um das verlorene Vertrauen wiederzuge- winnen, setze das American Institute of Certified Public Accountants (AICPA) im Jahre 1962 einen Ausschuss ein, der sich mit der freiwilligen Uberprufung von Prufungsberichten befassen sollte. Das sog. Practice Review Program wurde ent- wickelt, das auf die Kontrolle der Fehler bei der Berichterstattung abzielte. Ba- sierend auf der freiwilligen Zusammenarbeit zwischen den Ausschussmitgliedern stellte dieses Programm den Kern des spateren Peer Reviews dar. 1967 erfolgte ein Vorschlag des Long-Range-Planning-Ausschusses des AICPA, die Tatigkeit des Abschlussprufers[37] durch einen anderen Abschlussprufer prufen zu lassen. Dieser Vorschlag wurde 1968 vom Exekutivorgan der AICPA gebilligt; Pilotpro- jekte liefen daraufhin erstmals ab 1971. Das 1962 eingefuhrte Practice Review Program wurde 1973 um das Local Firm Quality and Administrative Review Program erganzt, nach dem v.a. kleinere Prufungsgesellschaften gepruft werden sollten. Wurden zunachst nur ca. 50 Reviews pro Jahr durchgefuhrt - bei 15000 Mitgliedern eine marginale Quote -, waren es 1976 schon 3000. Diese zuneh- mende Akzeptanz fuhrte zu einer Weiterentwicklung des Verfahrens durch das AICPA.
Im August 1976 wurde dann erstmals von der AICPA ein Quality Review Program fur Prufungsgesellschaften vorgestellt, die bei der amerikanischen Borsen- aufsichtsbehorde Securities and Exchange Commission (SEC) registrierte Unter- nehmen pruften. Damit sollte v.a. die Fahigkeit der Selbstregulierung des Berufs- standes demonstriert werden und einem Eingriff von staatlicher Seite zuvorge- kommen werden. Zur Organisation dieses Verfahrens wurde im Sommer 1977 die freiwillige Kontrollorganisation Division of CPA Firms etabliert, die sich in zwei Sektionen unterteilt: die Private Companies Practice Section (PCPS) und die SEC Practice Section (SECPS). Gegen Ende desselben Jahres wurde das Public Oversight Board (POB) gegrundet, um das Peer Review Programm des SECPS zu uberwachen und uber die Ergebnisse zu berichten. Weiterhin uberwacht das POB die Tatigkeiten des Quality Control Inquiry Committee (QCIC), welches im Zu- sammenhang mit Rechtsstreitigkeiten Fehlleistungen von Abschlussprufern ge- nauer untersuchen sollte. Zur Entwicklung eines Qualitatssicherungssystems in Zusammenarbeit mit den Prufungsgesellschaften wurde ebenfalls im Jahr 1977 das Quality Control Standards Committee (QCSC) gegrundet. Mit seinem 1979 veroffentlichten Statement No. 2 forderte es alle Prufungsgesellschaften dazu auf, ein Qualitatssicherungssystem einzufuhren, das eine angemessene Sicherheit fur
die Einhaltung der Berufs- und Prufungsgrundsatze bietet. Im Jahr 1988 stimmten 76% der Mitglieder des AICPA zu, einen Period Quality Review als Voraussetzung fur eine Mitgliedschaft beim AICPA werden zu lassen. Ab 1990 schlieBlich mussen alle Prufungsgesellschaften einer Division of CPA Firms angehoren oder aber ihr Qualitatssicherungssystem im Rahmen eines Quality Review Programms untersuchen lassen.
Folgende Grafik veranschaulicht noch einmal die Organisation und Aufgaben der verschiedenen Organe der externen Qualitatskontrolle in den USA.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
2.2 Rechtsrahmen
In Deutschland trat das Gesetz zur Einfuhrung einer externen Qualitatskontrolle im Bereich der Wirtschaftsprufung am 01.01.2001 in Kraft. Wesentliche Regelungen des WPOAG bezogen sich auf erganzende Vorschriften im HGB sowie auf Anderungen der WPO hinsichtlich des Systems einer externen Qualitatskontrolle und verfahrensrechtlicher und organisatorischer Vorschriften. Eine genauere Ausgestaltung des Verfahrens schlagt sich in der Satzung fur Qua- litatskontrolle nieder.
Das System der externen Qualitatskontrolle wird in den §§ 57a ff WPO geregelt. Neben den Regelungen fur die Qualitatskontrolle anderten sich in der WPO aber auch Vorschriften verfahrensrechtlicher bzw. organisatorischer Natur, etwa zur Eintragung der registrierten Prufer in das Berufsregister (§ 38 WPO) oder der Kompetenz der Wirtschaftspruferkammer, gem. § 57 WPO das System der Qualitatskontrolle zu betreiben. § 130 WPO erweitert den Anwendungsbereich der Vorschriften zur Qualitatskontrolle auch auf die vereidigten Buchprufer und Buchprufungsgesellschaften, die ebenfalls Prufer fur die Qualitatskontrolle sein konnen. Daneben finden sich Strafregelungen fur die Verwertung erlangter Ge- schaftsgeheimnisse in § 133 WPO sowie schlieBlich in § 136 WPO die notwendi- gen Ubergangsfristen fur die Umsetzung der externen Qualitatskontrolle. Spates- tens bis zum 31.12.2005 muss sich jeder Wirtschaftsprufer bzw. jede Wirtschafts- prufungsgesellschaft einer Qualitatskontrolle unterzogen haben; im Falle der Ab- schlussprufung bei einer amtlich notierten Aktiengesellschaft gilt diese Ver- pflichtung schon bis spatestens zum 31.12.2002.
Neben den Anderungen der WPO wurden auch Regelungen im HGB erganzt, welche in § 319 HGB die Ausschlussgrunde bei der Wahl des Abschlussprufers verscharfen, indem die Bescheinigung zur Teilnahme an der externen Qualitatskontrolle eine zwingende Notwendigkeit darstellt.
Die genaue Ausgestaltung des Verfahrens sowie weitere Regelungen werden in der Satzung fur Qualitatskontrolle festgelegt. In ihr werden die Registrierungsvor- aussetzungen, das Verfahren der Registrierung, Ausschlussgrunde des Prufers, Verfahren und Turnus sowie die zu treffenden MaBnahmen der Kommission fur Qualitatskontrolle genauer geregelt. Diese Vorschriften werden in die folgende Darstellung zur externen Qualitatskontrolle miteinflieBen und bedurfen an dieser Stelle daher keiner naheren Konkretisierung.
Im Gegensatz zu Deutschland finden sich in den USA zwei maBgebliche Nor- menwerke, in denen der Peer Review geregelt ist. Die Differenzierung ist abhan- gig davon, ob die Wirtschaftspruferpraxen Mitglied der SECPS oder der PCPS des AICPA sind, und es gelten die zwar namentlich gleichlautenden, aber unter- schiedlich ausgestalteten „Standards for Performing and Reporting on Peer Reviews“ des SECPS Peer Review Committee bzw. der PCPS des AICPA.[38]
2.3 Begriff und Ziele
In Deutschland versteht man unter der externen Qualitatskontrolle die betriebs- wirtschaftliche Prufung des internen Qualitatssicherungssystems durch einen Be- rufsangehorigen (Peer) oder den Angehorigen einer Berufsgesellschaft, der bei der Wirtschaftspruferkammer registriert und unabhangig von der zu prufenden Praxis ist.[39]
[...]
[1] Insbesondere SEC und NASDAQ
[2] Vgl. Marten/Kohler/Meyer: (Umbruch): WPg 1-2/2003, S.11
[3] Vgl. § 43 I WPO
[4] Vgl. Marks/Schmidt: (Regierungsentwurf), WPg 2000, S. 409
[5] Vgl. § 322 HGB
[6] Vgl. Marten: (Qualitatskontrolle), DB 1999, S. 1073
[7] Vgl. Niehus: (Peer Review), DB 2000, S. 1133
[8] Vgl. Sudeutsche Zeitung vom22.01.2002
[9] Vgl. Ludenbach: (Kausalitat), DB 2002, S. 1169 ff
[10] Vgl. Marten: (Qualitatskontrolle), DB 1999, S. 1073
[11] Vgl. Marten: (berufsstand), BB 1999, S.1594
[12] Vgl. Marten: (Qualitatskontrolle), DB 1999, S. 1073
[13] Vgl. Gohner: (Reform), DStR 2000, S. 1408
[14] Vgl. Dorner: (Zusammenarbeit), DB 2000, S. 101
[15] Vgl. Ziemons: (Erteilung), DB 2000, S.77
[16] Vgl. § 319I 2 und III Nr. 6 HGB
[17] Vgl. die umfangreichen und detaillierten Regelungen des § 319 HGB
[18] Vgl. § 317 II HGB zum Gegenstand und Umfang der Prufung
[19] Vgl. § 322 II, III 2 HGB
[20] in WPg 1993, S. 361 ff
[21] in WPg 1995, S. 824 ff
[22] Vgl. Marks/Schmidt: (Einfuhrung), WPg 1998, S. 975
[23] Vgl. Luck: (Uberwachung), DB 2000, S. 336
[24] Vgl. Ebenda
[25] Vgl. dazu Kapitel 1.3 zu den Anforderungen an die externe Qualitatskontrolle in der EU
[26] Eine tabellarische Darstellung des IDW-Vorschlags im Vergleich mit der tatsachlichen Umsetzung durch das WPOAG findet sich in Marks/Schmidt, WPg 2000, S. 419 ff
[27] Vgl. Marks/Schmidt: (Regierungsentwurf), WPg 2000, S.418
[28] Vgl. Ebenda, S. 419 ff
[29] Vgl. Marks/Schmidt: (Regierungsentwurf), WPg 2000, S.419
[30] Das Grunbuch wurde am 15.01.1998 weitgehend durch eine EntschlieBung des Europaischen Parlaments angenommen.
[31] Vgl. dazu genauer Marks/Schmidt: (Regierungsentwurf), WPg 2000, S. 422f
[32] Vgl. Marks/Schmidt: (Regierungsentwurf), WPg 2000, S. 425
[33] Vgl. Marks/Schmidt: (Einfuhrung), WPg 1998, S. 980
[34] Vgl. Niehus: (Fragen), WPg 2000, S. 457
[35] Vgl. Marks/Schmidt: (Einfuhrung), WPg 1998, S. 980
[36] Vgl. Marten: (Berufsstand), BB 1999, S. 1594 ff
[37] im amerikanischen der sogenannte CPA
[38] Vgl. Marten/Kohler: (Vergleich), WPg 2002, S. 242
[39] Vgl. Marks/Schmidt, WPg 1998, S. 976
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