Das "Alles-aus-einer-Hand-Prinzip" der gesetzlichen Unfallversicherung für die Bereiche Prävention, Rehabilitation und Entschädigung


Studienarbeit, 2010

25 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Das Leistungsprinzip der gesetzlichen Unfallversicherung „Alles-aus-einer-Hand“

3 Die einzelnen Bereiche und deren Funktionen
3.1 Die Prävention
3.2 Rehabilitation und Entschädigung
3.2.1 Definition des Arbeitsunfalles
3.2.2 Definition der Berufskrankheit
3.2.3 Heilbehandlung
3.3 Mitglieds- und Beitragsabteilung

4 Zusammenwirken der Abteilungen
4.1 Entschädigungsbereich - Prävention
4.2 Reha - Entschädigung
4.3 Medizinische Reha - Prävention
4.4 Berufliche Reha - Prävention
4.5 Beitrag / Zuständigkeit

5 Bedeutung in der Praxis

6 Die Ökonomie des „Alles-aus-einer-Hand“-Prinzips

Anhang Pressemitteilung der DGUV über die vorläufigen Unfallzahlen von 2009

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Übersicht über die Sozialversicherungszweige in Deutschland

Abb. 2: Logo der Berufsgenossenschaften

Abb. 3: Beispiele für frühere Präventionsaktionen der Berufsgenossenschaften

1 Einleitung

Die gesetzliche Unfallversicherung ist Teil eines Sozialsystems, das in der Bundes­republik Deutschland wohnenden Personen eine möglichst umfassende Absicherung in besonderen Notlagen des Lebens gibt.[1] Das Sozialleistungssystem besteht aus den Bereichen Sozialversicherung, zu der auch die Unfallversicherung (neben Renten-, Pflege-, Krankenversicherung und Arbeitsförderung) gehört, der Sozialversorgung und der Sozialhilfe sowie ALG II. Deren gemeinsame gesetzliche Grundlage bildet das heutige Sozialgesetzbuch (SGB).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Übersicht über die Sozialversicherungszweige in Deutschland, Unfallkasse Nord (Hrsg.) (o.J.), Stand 27.05.2010

Im Laufe der Geschichte wurden zahlreiche Versuche der öffentlich- und privatrecht­lichen Gesetzgebung unternommen um dem sozialen Bedürfnis nach Schutz während der Arbeit nachzukommen.[2] Die privatrechtlich begründete Haftung des Unterneh­mers für Unfallverletzungen in seinen Diensten stehender Personen war im früheren Recht entweder nicht vorhanden oder auf widerrechtliches und schuldhaftes Herbei­führen beschränkt. Um 1854 kam der Gedanke der Solidargemeinschaft unter den Bergarbeitern Preußens auf. Diese gründeten Knappschaften, um die zurückgelasse­nen Witwen und Waisen nach dem Tod des Ehemanns als Ernährer der Familie fi­nanziell abzusichern. Dieser Gedanke zog sich durch zahlreiche andere Berufszweige und Jahrhunderte. Erst am 06.07.1884 wurde das erste Unfallversicherungsgesetz unter dem damaligen Reichskanzler Otto Fürst von Bismarck verabschiedet.[3] Es wurden fachlich gegliederte Berufsgenossenschaften (BG) gegründet sowie die Ver­pflichtung des Arbeitgebers bei der Aufbringung der Kosten festgelegt. Die gesetzli­che Unfallversicherung löste die Haftpflicht des Arbeitgebers ab, sobald ein Versi­cherungsfall beim Arbeitnehmer und die damit verbundenen Behandlungs- und Ent­schädigungskosten eintraten. Sie leistet in diesen Fällen nach dem „Alles-aus-einer- Hand“-Prinzip, welches im Folgenden veranschaulicht wird.

2 Das Leistungsprinzip der gesetzlichen Unfallversicherung „Alles- aus-einer-Hand“

Im § 1 Abs. 1 SGB VII ist das „Alles-aus-einer-Hand“-Prinzip festgelegt. Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung ist die Prävention, die Rehabilitation (Reha) und die Entschädigung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (BK). Man kann es als Markenzeichen der BGen bezeichnen, dass die Verhütung von Arbeitsunfällen, die Wiederherstellung der Gesundheit und die Gewährung von Renten von einer In­stitution erfolgt.[4] Die drei im Gesetz genannten Aufgabenbereiche sind nicht eigen­ständig. „Sie bilden eine Kette, deren Glieder eng miteinander verbunden sind, wobei das Ganze mehr ist als die Summe seiner Teile.“[5] Dieses Prinzip schützt besonders effizient gegen Berufsrisiken in der gewerblichen Wirtschaft.

Abb. 2: Das typische Logo für jede gewerbliche Berufsgenossenschaft und ihr Kredo „Alles-aus- einer-Hand“; der Halbkreis symbolisiert die Hand und der Kreis die Leistungen Das „Alles-aus-einer-Hand“-Prinzip kann durch das gesamte SGB VII verfolgt wer­den.[6] Viele Bereiche, die sonst in verschiedenen Sozialversicherungsbereichen ge­trennt bearbeitet werden, sind in der gesetzlichen Unfallversicherung zusammenge­fasst. Die medizinische Rehabilitation übernimmt üblicherweise die Krankenversi­cherung. Die Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden von der Arbeitslo­senversicherung durchgeführt und Rentenzahlungen erfolgen von der Rentenversi­cherung. Durch die Verbindung der Teilaufgaben wird die optimale Gesamtleistung der BG gewährleistet. Es gibt keine Probleme an Schnittstellen in diesem Verbund­system. Wenn mehrere Träger zuständig wären, könnte ein gleich hoher Qualitäts­standard nicht erreicht werden. Durch gegensätzliche Interessen und notwendige Abstimmungen würden Reibungsverluste auftreten.

Aus dem „Alles-aus-einer-Hand“-Prinzip lassen sich aus Effizienzgründen folgende Grundsätze ableiten: Leistungen zur Teilhabe vor Rente, Leistungen zur Heilbehand­lung und medizinischen Reha vor Rente (kurz: Reha vor Rente), Vorrang von Prä­vention und medizinischer Reha vor Pflege.[7]

3 Die einzelnen Bereiche und deren Funktionen

Im Folgenden soll ein kurzer Überblick über den Aufbau und die Aufgabenbereiche der Leistungsabteilungen gegeben werden.

3.1 Die Prävention

Ein gut organisierter Arbeitsschutz ist ein wichtiger Faktor für die Wettbewerbsfä­higkeit eines Unternehmens. Produktivität und Qualität der Produkte hängen ent­scheidend von Gesundheit und Motivation der Beschäftigten ab.[8] Die BGen fördern und unterstützen daher die Eingliederung des Arbeitsschutzes in die betrieblichen Abläufe, vor allem durch Vorschläge und Hilfsmittel. Sie veröffentlicht spezielle Broschüren über Arbeitsschutz und führt regelmäßige Beratungen vor Ort die Auf­sichtspersonen (frühere Bezeichnung: Technischer Aufsichtsbeamter) durch. Ziel ist, die Gefährdungen im Betrieb zu erkennen und auf ihre Beseitigung hinzuwirken so­wie die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und den sonstigen Ar­beitsschutzvorschriften sicherzustellen. Eine besondere Art der Beratung liegt in der Untersuchung von Arbeitsunfällen. Die Aufsichtsperson beginnt umgehend, eine optimale Verletztenversorgung einzuleiten.

Eine weitere präventive Säule neben der Aufsichtsperson bildet die Arbeitsmedizin. Schwerpunkt arbeitsmedizinischer Beratung sind betriebsärztliche Betreuung, Ergo­nomie am Arbeitsplatz, Erste Hilfe, arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren und ar­beitsmedizinische Vorsorge.[9] Die Erste Hilfe entscheidet häufig über Leben oder Tod, in jedem Fall hat sie aber entscheidenden Einfluss auf den späteren Heilerfolg. Die betriebsärztliche Betreuung soll dem Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes unterstützen. Arbeits­medizinische Vorsorgeuntersuchungen sind in ausgewählten Fällen notwendig, wenn sich Gefährdungen am Arbeitsplatz trotz aller nur möglichen Maßnahmen nicht si­cher vermeiden lassen. Diese Untersuchung soll Gesundheitsschädigungen rechtzei­tig erkennen, durch Festlegung spezieller Schutzmaßnahmen die Gefährdung redu­zieren und Folgeschäden vermeiden.

3.2 Rehabilitation und Entschädigung

Trotz intensiverer Präventionsmaßnahmen lassen sich Versicherungsfälle nicht end­gültig vermeiden, obwohl sie drastisch in den letzten Jahren sanken (Anhang). Unter Versicherungsfällen versteht man gemäß § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle (inklu­sive Wegeunfälle) und Berufskrankheiten. Nach Eintritt eines Versicherungsfalls wird dieser umgehend durch den behandelnden Durchgangsarztes (D-Arzt) und die Unfallanzeige des Unternehmens an die BG gemeldet.[10] Die BG überwacht und steu­ert dabei das Heilverfahren.

3.2.1 Definition des Arbeitsunfall

Arbeitsunfalle sind gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge ei­ner den Versicherungsschutz nach den §§ 2,3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versi­cherten Tätigkeit). Somit ergibt sich die Prüfkette: Versicherte Person, Unfall, versi­cherte Tätigkeit und der Ursachenzusammenhang. Wer zum Kreis der versicherten Personen zählt, ergibt sich aus dem Gesetz (§§ 2,3 oder 6 SGB VII).

3.2.2 Definition der Berufskrankheit

Gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 SGB VII sind BKen Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als BK bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 3, 3 oder 6 begrün­denden Tätigkeit erleiden. BKen sind Gesundheitsschäden, die nachweislich dadurch entstehen, dass die Betroffenen bei ihrer Arbeit in höherem Maße gesundheitsschäd­lichen Einwirkungen ausgesetzt waren als dies bei der Gesamtbevölkerung der Fall ist. Anders als bei Arbeitsunfällen ist der Beginn der BK oft schwer festzustellen.

In der aktuellen Berufskrankheitenverordnung (BKV) wurden die BKen nochmals in Hauptursachen eingeteilt. Diese sind: chemische Einwirkungen, Infektionen / Parasi­ten / Tropenkrankheiten, physikalische Einwirkungen, Atemwege / Lunge / Rippen- und Bauchfell, Hautkrankheiten sowie sonstige Ursachen.

Jede BG hat je Leistungsabteilung einen BK-Sonderbeauftragten, der die BK-Fälle prüft und die Betroffenen persönlich über ihre Anamnese befragt, um mit Unterstüt­zung von Gutachtern eine BK anzuerkennen oder ggf. abzulehnen.[11] Er hält während der gesamten Behandlungsdauer mit den Betroffenen persönlichen Kontakt und berät sie über die Vorgehensweise und Leistungen der BG.

[...]


[1] Vgl. DGUV (Hrsg.) (2008), S. 10.

[2] Vgl. i.f. Kaufmann, F. (2003), S. 260-263, 270.

[3] Vgl. i.f. DGUV (Hrsg.) (2008), S. 54 f.

[4] Vgl. Lahr, F. (1999), S. 762.

[5] Vgl. i.f. Raschke, U. (2003), S. 12.

[6] Vgl. i.f. Raschke, U. (2003), S. 13 ff.

[7] Vgl. Muckel, S. (2003), S. 187.

[8] Vgl. Leidig, S. (2007), S. 20ff; Leppin, A. (2003), S. 141; DGUV (Hrsg.) (2008), S. 13.

[9] Vgl. i.f. DGUV (Hrsg.) (1990), S. 14 f.

[10] Vgl. DGUV (Hrsg.) (2008), S. 39.

[11] Vgl. i.f. DGUV (Hrsg.) (1990), S. 26 f.

Ende der Leseprobe aus 25 Seiten

Details

Titel
Das "Alles-aus-einer-Hand-Prinzip" der gesetzlichen Unfallversicherung für die Bereiche Prävention, Rehabilitation und Entschädigung
Hochschule
FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule
Note
2,0
Autor
Jahr
2010
Seiten
25
Katalognummer
V158934
ISBN (eBook)
9783640760343
ISBN (Buch)
9783640760510
Dateigröße
3075 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Alles-aus-einer-Hand-Prinzip, Unfallversicherung, Bereiche, Prävention, Rehabilitation, Entschädigung
Arbeit zitieren
Evelyn Barz (Autor:in), 2010, Das "Alles-aus-einer-Hand-Prinzip" der gesetzlichen Unfallversicherung für die Bereiche Prävention, Rehabilitation und Entschädigung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/158934

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