Die Entwicklung des Familienlastenausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung unter Beachtung der Verfassungsanforderungen


Hausarbeit, 2003

20 Seiten, Note: 12 Punkte = gut


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1. Begriff des Familienlastenausgleichs
1.1 Verfassungsanforderungen an den Familienlastenausgleich

2. Notwendigkeit und Ziele des Familienlastenausgleichs

3. Leistungen des Familienlastenausgleichs
3.1 Leistung der Kindererziehungszeiten
3.2 Leistung der Kinderberücksichtigungszeiten
3.3 Leistung des Kinderzuschusses
3.4 Leistungen der Witwen-, Witwerrenten und Waisenrenten

4. Modelle des Familienlastenausgleichs
4.1 Modell der Kindererziehungszeiten
4.1.1 Modell der Ausweitung der Kindererziehungszeiten
4.1.2 Modell der Differenzierung der Kindererziehungszeiten nach der Kinderzahl
4.1.3 Modell der Bewertung der Kindererziehungszeiten abhängig von der Dauer der Beitragszahlung
4.2. Modell der Elternrente
4.3 Modell der Differenzierung der Beiträge nach der Kinderzahl
4.4 Modell der Neugestaltung der Einkommensanrechnung

Reflexion

Literaturverzeichnis

Selbständigkeitserklärung

Einleitung

Der Rückgang der Geburtenzahlen ist oft Diskussionsthema im Zusammenhang mit der Finanzierung der Rentenversicherung.

Den jungen Erwachsenen wird oft unterstellt, dass sie nur auf ihre Karriere fixiert sind. Nicht selten kommt man in diesen Diskussionen zu dem Resultat, dass das alte Rollenklischee der Frau als Hausfrau und Mutter eine geeignete Lösung ist, Arbeitsplätze zu schaffen und die Erziehung von Kindern sicherzustellen.

Doch wer garantiert, dass durch diese Regelung neu Arbeitsplätze entstehen und nicht die alten abgebaut werden?

Und wer verzichtet schon gerne auf seinen Lohn, um sich der Kindererziehung zu widmen?

In der heutigen Zeit werden Kinder vor allem als Kostenpunkt angesehen. Durch die Geburt und die Erziehung der Kinder müssen die Mütter nicht nur auf ihren Lohn verzichten, sondern auch auf wertvolle Beiträge zu ihrer Rente. Die Eltern müssen demnach nicht nur während der Erziehungsphase gefördert werden, sondern auch im Alter.

Ein effektiver Familienlastenausgleich bestünde daher darin, dass sowohl die Kosten, die während der Erziehungsphase entstehen ausgeglichen werden und die entgangenen Beiträge zur Rentenversicherung für diese Zeit ausgeglichen werden.

Im folgenden möchte ich auf den Begriff des Familienlastenausgleichs, seine Leistungen und deren Umsetzung und Finanzierung in der gesetzlichen Rentenversicherung näher eingehen.

Abschließend werde ich einen Überblick geben über die Modelle zur Veränderung eines effektiveren Familienlastenausgleichs und deren Problematiken.

1. Begriff des Familienlastenausgleichs

Bei dem Familienlastenausgleich in bezug auf die Sozialversicherung „geht (es) um Leistungen und Regelungen, die als notwendige Voraussetzung das Bestehen eines Ehe- oder Familienbandes und/ oder die Existenz von Kindern und von Kindererziehung oder von Pflegebetätigung haben.“[1]

Diese Definition des Familienlastenausgleichs deckt ein weitgefasstes Gebiet ab, dass sich zudem im Laufe der Zeit stark verändert hat.

Fiel damals eine stärkere Gewichtung auf die Ehe und die damit verbundenen Leistungen der Hinterbliebenrenten, so versucht man heute die Familien so zu fördern, dass jeder Erziehende eine Anspruch auf eine eigene Versorgung erlangen kann. So können z.B. durch die Anrechnung von Kindererziehungszeiten Ansprüche des Erziehenden auf eine eigene Rente entstehen.

1.1 Verfassungsanforderungen an den Familienlastenausgleich

Durch Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes wird die Familie verfassungsrechtlich geschützt. Dieser Schutz soll die Eigenverantwortlichkeit der Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder nicht einschränken, sondern unterstützen.

Unerstützt werden können Familien durch Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, deren Legitimierung durch das Sozialstaatsprinzip nach Artikel 20 Absatz 1 des Grundgesetzes erfolgt. Die „Zwangsversicherung“[2] in der gesetzlichen Rentenversicherung wird rechtlich so begründet, dass die Personengruppen einem besonderen Schutz bedürfen, die für sich und ihre Familienangehörigen selbst nicht oder unzureichend sorgen können. Dies trifft z.B. während der Erziehungsphase zu, in welcher der Erziehende keiner Beschäftigung nachgehen kann.

Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Familie zwar grundsätzlich unter besonderem Schutz steht, der Staat und seine öffentliche Verwaltung - somit auch die Rentenversicherung - jedoch im Rahmen der Förderung und des Ausgleichs Gestaltungsfreiheit haben. Aus Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip lässt sich zwar schließen, dass der Familienlastenausgleich zu den allgemeinen Staatspflichten gehört. Der Umfang und die Weise, wie der Familienlastenausgleich durchzuführen ist, wird hier jedoch nicht vorgeschrieben.

Aus der grundrechtlichen Schutzfrist heraus ergibt sich allerdings das Verbot, Familien durch staatliche Maßnahmen zu benachteiligen. Dieses Verbot der Benachteiligung erstreckt sich auch auf die staatliche Gewährung von Leistungen und Vorteilen.

2. Notwendigkeit und Ziele des Familienlastenausgleichs

Im Laufe des letzten Jahrhunderts haben sich die Familienstrukturen grundlegend verändert. Lebten die Familien zu Beginn des 19. Jahrhunderts in Großfamilien zusammen, so haben sie sich bis heute immer mehr zu Kernfamilien entwickelt.

Die Auflösung des Familienverbandes lässt sich auf die Industrialisierung in den fünfziger Jahren zurückführen. Vor der Industrialisierung vollzog sich die finanzielle Umverteilung zwischen den Erwerbstätigen und den Alten innerfamiliär. Inzwischen wird diese Umverteilung eher als Aufgabe der Gesellschaft gesehen, als Aufgabe der Alterssicherungssysteme.

Zu den Altersicherungssystemen gehört die gesetzliche Rentenversicherung. Sie finanziert sich wie folgt:

„ Die Generation der Erwerbstätigen zahlt Beiträge, mit denen im Umlageverfahren die laufenden Renten finanziert werden.“[3]

Man spricht hier vom sogenannten „Generationenvertrag“. Der Generationenvertrag kann allerdings nur funktionieren, wenn es genügend Erwerbstätige gibt, um die derzeitigen Renten finanzieren können.

Die Problematik des Generationsvertrages ist daher, dass die Erwerbstätigen schon heute gefördert werden müssen, damit sie in der Lage sind, Kinder großzuziehen, die später selbst zu Beitragszahlern werden. Nur so kann gewährleistet werden, dass es genug Erwerbstätige gibt, die der nachkommenden Generation der Rentenbezieher durch ihre Beiträge als finanzielle Stütze dient.

Um den Generationenvertrag aufrecht erhalten zu können, muss daher sichergestellt werden, dass die Symmetrie zwischen den einzelnen Generationen erhalten bleibt. So ist darauf hinzuweisen, dass jeder Rentner in seinem Leben schon zweimal Leistungen erhalten hat, zum einen als Kind in Form von Unterhalt, zum anderen die Rente selbst.

Auf der anderen Seite hat er aber auch Leistungen erbracht. Er hat Beiträge in die Rentenkasse und Unterhalt für seine eigenen Kinder gezahlt. Durch diese Symmetrie des Gebens und Nehmens kann der Ausgleich zwischen den verschiedenen Generationen sichergestellt werden.

Diese Symmetrie ist allerdings nur bei Leistungsbeziehern gegeben, die selbst Kinder erzogen haben. Personen, die keine Kinder erzogen haben, erhalten zwar im Kindesalter Unterhalt durch ihre Eltern und später eine Rentenleistung, sie selbst tragen zu dem Generationenausgleich jedoch nur bei, indem sie Rentenbeiträge zahlen. Kinderlose Versicherte sind folglich finanziell bessergestellt als Versicherte mit Kindern.

Das Ziel des Familienlastenausgleichs ist daher grundsätzlich darauf gerichtet, einen finanziellen Ausgleich zwischen Personen, die Kinder erziehen, und denen, die keine Kinder haben, herzustellen.

Er bezweckt, dass Lücken, die in der Versicherungsbiographie durch die Geburt und die Erziehung von Kindern entstanden sind, geschlossen werden.

[...]


[1] Merten, Detlef/ Schulin, Bertram/ Pitschas, Rainer: „Vierteljahresschrift für Sozialrecht (VSSR).“ Carl Heymanns Verlag: 1996; S.75.

[2] Hesselberger, Dieter: „Das Grundgesetz – Kommentar für die politische Bildung.“ Hermann Luchterhandverlag: 1999, 11. Auflage; S. 176-177.

[3] Ruland, Prof. Dr. Franz: „Mitteilungen der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken“, Nr.12/2001, S.700.

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Die Entwicklung des Familienlastenausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung unter Beachtung der Verfassungsanforderungen
Hochschule
Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung Brühl - Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung  (Fachbereich Sozialversicherung)
Note
12 Punkte = gut
Autor
Jahr
2003
Seiten
20
Katalognummer
V15993
ISBN (eBook)
9783638209557
Dateigröße
375 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Entwicklung, Familienlastenausgleichs, Rentenversicherung, Beachtung, Verfassungsanforderung, Familienlastenausgleich, Alterssicherungssystemen
Arbeit zitieren
Verena Hollenborg (Autor:in), 2003, Die Entwicklung des Familienlastenausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung unter Beachtung der Verfassungsanforderungen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/15993

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Die Entwicklung des Familienlastenausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung unter Beachtung der Verfassungsanforderungen



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden