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Die Streichung des Begriffs "Rasse" aus Art. 3 Abs. 3 GG

Verfassungsrechtliche und gesellschaftspolitische Implikationen

Titel: Die Streichung des Begriffs "Rasse" aus Art. 3 Abs. 3 GG

Hausarbeit , 2024 , 22 Seiten , Note: 2,3

Autor:in: Fatima Balic (Autor:in)

Jura (Rechtswissenschaften)
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Zusammenfassung Leseprobe Details

Diese Arbeit untersucht, ob der Begriff „Rasse“ noch zeitgemäß in Art. 3 Abs. 3 GG verwendet werden sollte. Sie beleuchtet die historische Herkunft, die wissenschaftliche Kritik am Rassebegriff und die politischen Reformimpulse der letzten Jahre. Im juristischen Teil werden unterschiedliche Positionen aufgezeigt und die möglichen Folgen einer Streichung analysiert. Die abschließende Stellungnahme wägt die Argumente differenziert ab und positioniert sich im Spannungsfeld zwischen sprachlicher Präzision, rechtlicher Klarheit und gesellschaftlichem Wandel.

Leseprobe

A Einleitung

B Soziopolitische Entwicklung

1 Historische und rechtliche Grundlagen

a Historische Entwicklung des Konzepts „Rasse“

b Adaption des Konzepts „Rasse“ ins deutsche Recht

c Einzug des Begriffs „Rasse“ ins Grundgesetz

2 Kritik am Rassebegriff im Grundgesetz

a Argumente für die Beibehaltung mit Blick auf juristische Implikationen

b Argumente gegen die Beibehaltung mit Blick auf juristische Implikationen

3 Stellungnahme

C Fazit

Literaturverzeichnis


Bearbeitung

A  Einleitung

 

August Bebel brachte es treffend auf den Punkt, als er sagte: „Nur wer die Vergangenheit kennt, kann die Gegenwart verstehen und die Zukunft gestalten.“ Diese Aussage unterstreicht die entscheidende Rolle der soziopolitischen Geschichte für das Verständnis aktueller gesellschaftlicher und politischer Entwicklungen.

 

Das Grundgesetz wurde als bewusster Gegenentwurf zur verbrecherischen NS-Ideologie konzipiert,[1] die auf der Rassenlehre fußte und Menschen in ethnische Gruppen mit unterschiedlichem Wert (sog. „Rassen“) einteilte.[2] An der Spitze dieser fiktiven Werteskala stand im Nationalsozialismus die „nordische Rasse” der Arier.[3] 

 

Genealogisch basierte das Konzept der Rasse auf der Annahme, dass die Zugehörigkeit zu einer Rasse durch Erbanlagen bestimmt wird.[4] Jedoch konnte der Genetiker Richard Lewontin in den 1970er Jahren nachweisen, dass die genetische Varianz innerhalb der behaupteten Rassen größer ist als zwischen ihnen.[5] Damit war das Konzept der biologischen Rasse obsolet. Diese neue Erkenntnis wurde in der Folgezeit in zahlreichen Fachpublikationen bestätigt. 1995 erklärte eine internationale Arbeitsgruppe von Wissenschaftler_innen der Genetik, Anthropologie und Biologie in einer „Stellungnahme zur Rassenfrage“ im Rahmen einer UNESCO-Konferenz „Gegen Rassismus, Gewalt und Diskriminierung“, dass die weitere terminologische Klassifizierung des Menschen in Rassen wissenschaftlich unangemessen und untragbar ist.[6] 

 

Vor diesem Hintergrund stellt sich die zentrale Frage, ob der Begriff „Rasse“ noch zeitgemäß und angemessen im Kontext der deutschen Verfassung ist und weiterhin im Grundgesetz verankert bleiben sollte.

 

Diese Arbeit setzt sich mit der Frage auseinander, ob der Begriff „Rasse“ aus Art. 3 III 1 GG gestrichen werden sollte. Es wird die historische und wissenschaftliche Entwicklung des Begriffs untersucht, die aktuellen politischen Debatten reflektiert und die juristischen Konsequenzen einer möglichen Streichung analysiert. Abschließend erfolgt eine fundierte Stellungnahme, die die verschiedenen Perspektiven und Argumente in diesem komplexen Diskurs berücksichtigt.

B  Soziopolitische Entwicklung

1   Historische und rechtliche Grundlagen

a   Historische Entwicklung des Konzepts „Rasse“

 

In der Antike spielte das Konzept der „Rasse“ keine Rolle.[7] Wie Jason Pierce in seiner Rezension zu Nell Irvin Painters „The History of White People“ betont, kategorisierten die alten Griechen und Römer die Menschen nicht nach Rassen, sondern nach physischen und umweltbedingten Merkmalen ihrer Herkunftsregionen.[8] Die Griechen glaubten, dass heiße Klimazonen träge Völker hervorbrächten, während kältere Klimazonen stärkere und lebhaftere Menschen erzeugten.[9] Erst mit der Ausweitung des römischen Reiches wurden Völker wie die Germanen und Kelten überhaupt namentlich benannt, aber auch dann wurden sie nicht als „weiß” betrachtet.[10] Damals wurden Menschen eher kulturell statt rassisch bewertet.[11] Die Römer sahen beispielsweise die Germanen nicht als „weiße Rasse”, sondern betrachteten sie kulturell als „unzivilisiert” und „dumm”.[12] Mit der europäischen Expansion und Kolonialisierung verlagerte sich der Fokus zunehmend vom kulturellen zum biologischen Merkmal, was schließlich in der systematischen Kategorisierung während der Aufklärung zur Konstruktion von „Rassen“ führte.[13] Rassische Konzepte entstanden nicht natürlich, sondern im Zuge der Eroberungen, um die eigene Überlegenheit zu rechtfertigen.[14] Damit dienten sie in erster Linie als gesellschaftliche Machtinstrumente zur Legitimierung kolonialer Herrschaft. Man sammelte umfangreiches Wissen über die außereuropäische Welt und wandelte alte Formen der kulturellen rassistischen Diskriminierung in eine neue, biologisch argumentierende Version um.[15] „Rasse“ beschrieb nunmehr ein Konzept, das sich nicht mehr über die Kultur, sondern über angeborene Merkmale definierte, die einer Person kulturelle sowie geistige Aspekte als unveränderbar zuschrieb.

 

b Adaption des Konzepts „Rasse“ ins deutsche Recht

 

Der Begriff „Rasse” stammt nicht ursprünglich aus der Rechtswissenschaft.[16] Stattdessen wurde seine Bedeutung in anderen soziopolitischen Disziplinen verhandelt.[17] Das heißt, was “Rasse” bedeutet, wird durch Diskussionen und Debatten in diesen Bereichen bestimmt und ist daher variabel. Diese Disziplinen haben ihre eigenen Vorstellungen und Definitionen von „Rasse” entwickelt, die dann ins Recht eingeflossen sind, wobei sich die begriffliche Abhängigkeit von historischen, sozialen und politischen Umständen im Recht fortsetzt und oft zwischen extremen Sichtweisen bewegt.[18]

 

Einer der Begründer des modernen Rassismus war Graf Arthur Gobineau. Sein Essay über „Die Ungleichheit der Menschenrassen“ von 1853 brachte ihm den Ruf als „father of racist ideology“ ein.[19] In diesem Werk entwickelt er die Theorie, dass die Geschichte der Menschheit von der Vermischung und dem Niedergang der „reinen Rassen“ geprägt sei, wobei er die „arische Rasse“ als die höchste und schöpferischste bezeichnete, dessen „kulturschöpferische Reinheit […] durch Vermischung […] gefährdet“ war.[20] Bald darauf veröffentlichte der Naturforscher Charles Darwin seine Evolutionstheorie „Über die Entstehung der Arten durch natürliche Selektion“. Hiernach sollen Individuen mit vorteilhaften Merkmalen eher überleben und diese Merkmale durch Fortpflanzung an die zukünftigen Generationen weitergeben, wodurch schließlich Arten entstehen. Diese Ideen wurden später von rassistischen Ideologen im 19. und 20. Jahrhundert, einschließlich der Nationalsozialisten, aufgegriffen und im Sinne des Sozialdarwinismus instrumentalisiert.[21] Es entstand die „Vorstellung der Rassenhygiene“, d.h. dem „Ergreifen von Maßnahmen zur ‚Reinerhaltung‘ einer rassisch-ethnisch definierten Gemeinschaft“,[22] zwecks Erhalts einer homogenen Gesellschaft.[23] In diesem Kontext sind die Nürnberger Rassegesetze von 1935 von herausragender Bedeutung, da sie den rechtlichen und institutionellen Rahmen für die systematische Diskriminierung und Verfolgung der jüdischen Bevölkerung im nationalsozialistischen Deutschland schufen.[24] Diese Gesetze verankerten erstmals den biologischen Rassismus in geschriebenem Nationalrecht und legten den Grundstein für die spätere systematische Ausgrenzung, Enteignung und letztlich auch geplante Vernichtung der jüdischen „Rasse“ - Rassismus ad legem.

 

c   Einzug des Begriffs „Rasse“ ins Grundgesetz

Der Begriff „Rasse“ taucht im Grundgesetz nur einmalig und das relativ weit vorne bei den speziellen Gleichheitsrechten in Art. 3 III 1 GG auf. Es ist als konsequentes „Nie wieder“ zur rassistischen Ausgrenzung und Vernichtung im Nationalsozialismus zu verstehen.[25] Die nationalsozialistische Ideologie verstand Gleichheit als „Rassengleichheit“ und schloss alle aus, die nicht in dieses rassistische Konzept passten.[26] Um sicherzustellen, dass strukturelle Ungleichheiten in der Zukunft grundsätzlich und nicht nur bei Willkür unzulässig sind, wurden die besonderen Gleichheitsrechte in Art. 3 II, III GG als besondere Differenzierungsverbote ausgerichtet.[27] Das bedeutet, dass beide Absätze einen Katalog von Merkmalen enthalten, anhand derer die rechtliche Anknüpfung von Ungleichbehandlungen entweder ganz ausgeschlossen oder zusätzlich einschränkt werden.[28] Jeder Mensch hat also das Recht, in seiner individuellen Vielfalt frei zu sein, d.h. er darf anders sein, ohne dass ihm dadurch Nachteile entstehen.[29] Artikel 3 II, III GG erfasst in seinem Schutzbereich das individuelle Recht, sich von anderen unterscheiden zu dürfen.[30]

 

In welcher Form nun „Rassen“ ein Unterscheidungsmerkmal in Art. 3 III 1 GG darstellen soll, ist erklärungsbedürftig. Als Reaktion auf den Rassenwahn der NS-Ideologie hat man sich dazu entschlossen, den umstrittenen Begriff beizubehalten, diesem jedoch eine differenzierte Bedeutung beizumessen. Insoweit steht der Ausdruck für Menschengruppen mit bestimmten wirklich oder vermeintlich vererbbaren Eigenschaften.[31] Damit erfasst die Norm in Abkehr zur NS-Ideologie den Schutz vor Rassismus, d.h. jene Überzeugungen und Praktiken, die bestimmte Bevölkerungsgruppen systematisch abwerten, ausgrenzen sowie benachteiligen, indem ihnen biologisch oder kulturell konstruierte, unveränderbare und als minderwertig betrachtete Eigenschaften und Verhaltensweisen zugeschrieben werden.[32]

 

2   Kritik am Rassebegriff im Grundgesetz

 

Im Jahr 2020 lösten die rassistischen Anschlägen in Hanau und Halle sowie die gewaltsame Tötung von George Floyd durch unverhältnismäßige Polizeigewalt weltweit große, massenwirksame Protestwellen aus. Die Taten deckten auf, dass Rassismus auch in der deutschen Gesellschaft eine tief sitzende Realität ist und erregten erhebliches öffentliches Interesse. Infolgedessen geriet das Diskriminierungsverbot in Artikel 3 III 1 GG verstärkt in den Fokus der öffentlichen Diskussion. Für die 20. Legislaturperiode hatte die Ampelkoalition beschlossen, den Begriff „Rasse“ im Grundgesetz zu ersetzen.[33] Diese Idee wurde jedoch letztlich verworfen.

 

a   Argumente für die Beibehaltung mit Blick auf juristische Implikationen

 

Befürworter argumentieren, dass „Rasse” mit einer sozialkonstruktivistischen, rassismuskritischen (Critical Race Theory basierten) Lesart versehen werden sollte.[34] Als nicht biologisches, sondern soziales Konstrukt der Rassialisierung sei dies als antirassistisches Konzept zu begreifen,[35] die dazu diene, die Realität von unsichtbaren strukturellen Ungleichheiten durch den Ausdruck „Rasse“ sichtbar zu machen.[36] Außerdem würde dessen Streichung aus dem Recht weder zur Lösung des Rassismusproblems, noch zu einem konstruktiven Umgang mit dem Diskriminierungsgrund „Rasse“ beitragen.[37] Überdies könne „Rasse“ auch identitätsstiftend betrachtet werden.[38]

 

Im rechtshistorischen Kontext wird angemerkt, dass der Terminus als bewusste Gegenreaktion gegen die NS-Verbrechen in das Grundgesetz aufgenommen wurde und deshalb „das zu Bekämpfende auch klar benennen“ müsse.[39] Um diesem Sinn gerecht zu werden, habe sich längst eine erfolgreiche Rechtspraxis im Umgang mit der Norm etabliert.[40] 

 

Gesetzestexte müssten „ihren Gegenstand klar und deutlich […] benennen“.[41] Eine Ersetzung in Form von „aus rassistischen Gründen“ könnte intendieren, dass dem Tatbestand das subjektive Element des Wollens hinzutreten müsse, was bei mittelbarer Diskriminierung den Schutz einschränken könnte.[42]

 

Weiterhin bestehe die Gefahr, dass bei einer Umbenennung die Auslegungsmöglichkeit des Rassismusbegriffs ins uferlose geweitet würde.[43] Den sozialwissenschaftlichen Definitionen zufolge sei es schon rassistisch, überhaupt nach „Nationen" oder „europäischer Kultur" zu differenzieren.[44]

 

Auf internationalrechtlicher Ebene sei der Begriff in mehreren Rechtstexten Bestandteil und könne nicht im nationalen Alleingang geändert werden.[45]

 

Zuletzt müssten die Texte internationaler Abkommen sowie Rechtsakte neu übersetzt und schließlich nationales Recht geändert werden, würde man „Rasse“ ersetzen, ohne dass der Wesensgehalt und Schutzzweck der Norm eingeschränkt wird.

 

b   Argumente gegen die Beibehaltung mit Blick auf juristische Implikationen

 

Die Gegner argumentieren vordergründig, dass Gesetzesformulierungen in Bezug auf „Rasse“, zwar darauf abzielten, Rassismus zu bekämpfen, jedoch unweigerlich die Vorstellung von unterschiedlichen menschlichen „Rassen“ implizierten.[46] Damit entsprächen diese eher rassistischen Theorien und der gesetzlich verfolgte Sinn und Zweck würde untergraben.[47] Rassismus könne nicht glaubwürdig bekämpft werden, wenn der Begriff „Rasse“ beibehalten werde.[48] Die Änderung würde Anlass dazu geben, die gesellschaftlichen Sprach- und Denkgewohnheiten zu hinterfragen und veraltete unwissenschaftliche Konzepte aufzubrechen.[49]

 

„Rassistische Einstellungen […] fußen auf selbst definierten ‚Rassen‘, […] also […] dem Glauben an deren Existenz und den damit verbundenen Wertungen und Wirkungen“.[50] Die menschliche Vielfalt sei wissenschaftlich nicht mit den starren Begriffen, „rassischer“ Kategorien oder dem traditionellen „Rassen-Konzept“ zu charakterisieren.[51] Folglich gebe es keinen wissenschaftlichen Grund, den Begriff der „Rasse“ zu verwenden.[52]

 

Der Ausdruck „Rasse“ stelle eine falsche Perspektive dar, wenn bei der rechtlichen Überprüfung des Tatbestands an eine Zugehörigkeit zu einer „Rasse“ angeknüpft werde.[53] Mithin sehe das Opfer der Diskriminierung seine vermeintliche Zugehörigkeit zu einer „Rasse“ als Ursache für seine Diskriminierung, obwohl diese in der Zuschreibung einer Wertung (Rassialisierung) begründet sei.[54] Auch wenn Rechtsanwender wüssten, dass „Rasse“ nicht mehr als ein sozial zugeschriebenes Konstrukt sei, solle der Wortlaut eines so wichtigen Grundrechtsartikels gerade wegen seiner Bedeutung für die Bevölkerung klar und eindeutig sein.[55]

 

Zudem bestätigte sich die Rechtspraxis keineswegs als sicher im Umgang mit dem Diskriminierungsverbot in Art. 3 III 1 GG.[56] Zwar nehme die Anwendung in der Verwaltungsgerichtsrechtsprechung im Kontext des polizeilichen Racial Profilings zu.[57] Nichtsdestotrotz spiele sie nur eine untergeordnete Rolle.[58] Es müsse klargestellt werden, dass es nicht um die Gleichbehandlung von „Rassen“ gehe, sondern um rassistische Diskriminierung.[59]

 

In der heute einhellig angenommenen Definition bezeichne „Rasse“ Menschengruppen mit bestimmten wirklich oder vermeintlich vererbbaren Eigenschaften.[60] Hier würden häufig an phänotypische, äußerliche Merkmale geknüpfte vererbbare Eigenschaften mit „Rasse“ gleichsetzt. Moderner Rassismus nehme subtilere Formen an, indem er sich nicht mehr nur auf physische Merkmale beziehe, sondern auf Konzepte wie „Kultur“, „Ethnie“ oder „Nationalität“, um rassistische Hierarchien aufrechtzuerhalten, auch wenn sie nicht ausdrücklich als solche benannt würden.[61] Der biologischen Bedeutungskomponente werde ein größeres Gewicht beigemessen.

 

Urteile auf höchstrichterlicher Ebene seien dürftig, was darauf zurückzuführen sei, dass selbst die Gerichte den Terminus „Rasse“ meideten und lieber an die ethnische Herkunft anknüpften.[62] Von einer etablierten Praxis könne daher keine Rede sein.[63]  Im Gegenteil würde diese gerade durch die aktuelle Fassung behindert werden.[64]

 

Eine Änderung des Diskriminierungsverbots des Art. 3 III 1 GG, indem der Begriff „Rasse“ durch „rassistisch“ ersetzt werde, würde sich „ohne Brüche in die bestehende Struktur […] einfügen“.[65] Die übrigen speziellen Diskriminierungsverbote blieben unverändert und insgesamt könnten bisherige allgemeine Entwicklungen in der Rechtsprechung auch weiterhin umgesetzt werden.[66] Würde man bei der Formulierung nicht „rassistisch“, sondern „aus rassistischen Gründen“ nehmen, könnte der Schutzbereich durch das Erfordernis eines subjektiven Elements verkürzt werden, das im Antidiskriminierungsrecht keine Voraussetzung ist.[67] Auch wäre der Ersatzbegriff „rassistisch“ ein eigenständiger verfassungsrechtlicher Ausdruck, „der zwar sozialwissenschaftlich aufgeklärt Anwendung finden sollte, der aber dennoch autonom verfassungsrechtlich auszulegen wäre“.[68] Die Gefahr einer uferlosen Auslegungsmöglichkeit sei daher nicht gegeben.[69]

 

Ferner könne einer Änderung kein rechtsgeschichtlicher Kontext entgegengehalten werden, wenn der Begriff „Rasse“ im Grundgesetz nicht auf einer umfassend reflektierten Zurückweisung von Rassenideologien basiere, sondern eher taktisch motiviert gewesen sei, um Deutschlands internationalen Ruf zu verbessern.[70] Daher würde die Änderung weder mit den rechtshistorischen Ereignissen brechen, noch den Zweck der Norm untergraben, sondern vielmehr die Distanzierung von der NS-Rassenideologie klarer zum Ausdruck bringen.[71] Die Änderung habe zu dem „verfassungspolitische Symbolkraft“[72] und könne „das Bewusstsein aller Rechtsanwenderinnen und Rechtsanwender dafür […] schärfen, dass rassistische Diskriminierung ein Thema des Rechts darstellt.“[73]

 

Das Konzept der Selbstidentifikation als „Rasse“ sei in Deutschland nicht verbreitet.[74] Im Gegenteil würden sich Verbände wie „die Initiative Schwarze Menschen in Deutschland, der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma, die Bundeskonferenz der Migrantenorganisationen und der Türkische Bund Berlin-Brandenburg“ gegen den Rassebegriff im Grundgesetz aussprechen.[75] Daher könne „Rasse“ nicht als identitätsstiftend bedeutsam betrachtet werden.

 

Völkerrechtliche Bedenken bestünden nicht. Deutsch sei keine Vertragssprache und würde den Vertragstext lediglich seinem Sinn nach übersetzen.[76] Hierzu ist der Terminus „Rasse“ nicht erforderlich, wie es bereits andere Staaten vormachten.[77] Beispielhaft wird vorgetragen, dass bei der Umsetzung der EU-Antirassismus-Richtlinie (2000/43/EG) Österreich, Schweden, Finnland und Norwegen auf den Begriff „Rasse“ in ihren Gesetzen verzichteten und stattdessen auf ethnische oder nationale Zugehörigkeit abstellten; Schweden änderte zudem seine Verfassung.[78]

 

3   Stellungnahme

 

Die Streichung des Begriffs „Rasse“ aus Art. 3 III 1 GG ist eine notwendige Maßnahme, um die deutsche Verfassung auf den aktuellen Stand der Wissenschaft und der ethischen Grundsätze einer modernen, inklusiven Gesellschaft zu bringen.

 

Die Beibehaltung des Begriffs impliziert die Existenz biologischer „Rassen“, ein Konzept, das längst widerlegt ist und in wissenschaftlichen Diskursen keine Anerkennung mehr findet. Zudem wird der Blick auf die Ursache in der diskriminierten Gruppe oder Person gelenkt, anstatt sich auf das zuschreibende Vorgehen der Rassialisierung zu fokussieren. Die Forschung zeigt, dass „Rasse“ ein soziales Konstrukt ist, das historisch genutzt wurde, um Machtverhältnisse zu legitimieren und Diskriminierung zu institutionalisieren. In juristisch pointierten Studien wie die von Tarik Tabbara und Doris Liebscher wird aufgezeigt, dass der Begriff „Rasse“ eher zur Aufrechterhaltung von rassistischen Denkmustern beiträgt, anstatt sie zu bekämpfen.

 

Ein Ersatz des Begriffs durch „rassistisch“ wäre angebracht. Die Alternative „aus rassistischen Gründen“ würde den Schutz vor Diskriminierung eher kontakarieren, weil ein subjektives Element der Intention verlangt würde. Ob eine Absicht zur Diskriminierung vorliegt, darf jedoch nicht entscheidungserheblich sein.

 

Grundrechte sind der Verfassung gerade wegen ihrer Bedeutung als objektive Werteordnung an den Anfang gestellt.[79] Um die Wertungseinheit innerhalb der Rechtsordnung zu unterstreichen, sollte der Änderung des Grundgesetzes die begriffliche Anpassung des Art. 116 II 1 GG und des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes folgen. Dadurch würde es sich erübrigen, das Erklärungsversuche für den Gehalt des Begriffs „Rasse“ in der Gesetzesbegründung vorgenommen werden.

Ende der Leseprobe aus 22 Seiten  - nach oben

Details

Titel
Die Streichung des Begriffs "Rasse" aus Art. 3 Abs. 3 GG
Untertitel
Verfassungsrechtliche und gesellschaftspolitische Implikationen
Hochschule
FernUniversität Hagen  (Rechtswissenschaftliche Fakultät)
Veranstaltung
Antidiskriminierungsrecht
Note
2,3
Autor
Fatima Balic (Autor:in)
Erscheinungsjahr
2024
Seiten
22
Katalognummer
V1602962
ISBN (eBook)
9783389152355
ISBN (Buch)
9783389152362
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Grundgesetz Art. 3 Abs. 3 GG Rasse Diskriminierung Antidiskriminierungsrecht Gesetzesänderung Begriffsgeschichte Gleichheitsgrundsatz Rassialisierung juristische Sprache soziopolitische Geschichte Ursprung im Kolonialismus Sozialdarwinismus Strukturelle Diskriminierung Rassismuskritik
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Arbeit zitieren
Fatima Balic (Autor:in), 2024, Die Streichung des Begriffs "Rasse" aus Art. 3 Abs. 3 GG, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1602962
Blick ins Buch
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Leseprobe aus  22  Seiten
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