Mithilfe von BEPS haben Konzerne ihre Gewinne verkürzt oder vollständig ins Ausland verschoben. Aus diesem Grunde hat die
OECD seit geraumer Zeit die Bekämpfung schädlichen Steuerwettbewerbs sowie aggressiver Steuerplanung auf ihrer Agenda.
So wurde die Neutralisierung der Effekte der hybriden Gestaltungen im Rahmen des BEPS-Aktionsplans in Aktionspunkt aufgenommen, um die Ausnutzung von Unterschieden in der steuerlichen Behandlung eines Rechtsträgers nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehrerer Staaten künftig zu vermeiden. Die Pläne der OECD zur Bekämpfung hybrider Gestaltungen wurden von der EU sodann mit Hilfe der Richtlinie vom 12.07.2016 (ATAD I) bzw. 29.05.2017 (ATAD II) umgesetzt und erweitert.
Die verpflichtende Einführung entsprechender Vorschriften durch die ATAD II soll einen rechtlichen Rahmen gewährleisten, der dem BEPS-Bericht zu Aktionspunkt 2 entspricht und nicht weniger wirksam ist. Die Umwandlung der Art. 9 und 9 b der ATAD-Richtlinien in nationales Gesetz erfolgte durch den Gesetzgeber am 25.06.2021. In der Folge wurde in das nationale Gesetz daher ein Betriebsausgabenabzugsverbot zur Eindampfung von hybriden Gestaltungen, die komplexe Regelung des § 4 k EStG
aufgenommen. In den folgenden Kapiteln wird sich die Seminararbeit somit dem Herzstück von ATAD II, dem neu geschaffenen § 4 k EStG widmen. Darüber hinaus erfolgt eine kurze Analyse des § 49 Abs. 1 Nr. 11 EStG.
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- Patrick Karl (Author), 2024, Die Vermeidung der Steuerumgehung durch hybride Gestaltungen im Rahmen von ATAD II, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1607212