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Bemessung des Fair Value von Vermögensgegenständen im Rahmen der Sekundärbewertung in einem IFRS-Abschluss

Summary Excerpt Details

Diese Seminararbeit befasst sich mit der Bemessung des Fair Value (Beizulegender Zeitwert) von Vermögensgegenständen in einem IFRS-Abschluss. Sie beleuchtet den 2013 in Kraft getretenen Standard IFRS 13, der eine einheitliche Definition des Begriffs etablierte.

Die Arbeit definiert Fair Value als den Preis, der bei einer gewöhnlichen Transaktion am Bewertungsstichtag erzielt würde. Es handelt sich um einen Veräußerungspreis (exit price) und nicht um einen Beschaffungspreis. Für die Bewertung wird entweder der Referenzmarkt oder, falls dieser nicht vorhanden ist, der vorteilhafteste Markt herangezogen. Die Arbeit beschreibt zudem drei Bewertungsverfahren zur Ermittlung des Fair Value: marktpreisorientierte, kostenorientierte und kapitalwertorientierte Verfahren. Für eine höhere Transparenz wird die Bewertungshierarchie (Fair Value Hierarchy) mit drei Levels eingeführt, die die Objektivität der zugrunde liegenden Daten bewertet.

Die Arbeit weist darauf hin, dass die Umsetzung von IFRS 13 in der Praxis, insbesondere bei Vermögenswerten ohne aktive Märkte, komplex sein kann und die subjektive Zuweisung von Input-Levels durch das Management zu Bilanzverzerrungen führen kann

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Inhaltsverzeichnis

A. Zur Notwendigkeit der Einführung von Fair Value Measurement

B. Der Fair Value für Vermögensgegenstände nach IFRS 13
I. Definition Fair Value
II. Vermögensgegenstände nach geltenden IFRS
III. Erst- und Folgebewertung von Vermögensgegenständen

C. Wahl des bewertungsrelevanten Marktes
I. Referenzmarkt
II. Vorteilhaftester Markt

D. Bemessung des Fair Values für Vermögensgegenstände
I. Bewertungsverfahren zur Ermittlung des Fair Value
II. Bewertungshierarchie für eine höhere Transparenz
III. Zum Ansatz der höchsten und besten Verwendung

E. Fazit

Literaturverzeichnis

A. Zur Notwendigkeit der Einführung von Fair Value Measurement

Am 01.01.2013 trat der 13te internationale Rechnungslegungsstandard: „Fair Value Measurement“ (IFRS13) des International Accounting Stan­dards Board (IASB) für kapitalmarktorientiere Gesellschafen in Kraft (vgl. Coenenberg [Jahresabschluss] 58, 120).

Der Standard führt die einheitliche Definition des Begriffes Fair Value ein (vgl. Petersen [Praxishandbuch] 110) und zeigt auf, für welche IFRS und IAS dieser verpflichtend ist (vgl. Böckler Stiftung [Zeitwert] 5). Eine einheit­liche Definition war notwendig, da zuvor der Begriff Fair Value in den ein­zelnen IFRS unterschiedliche Definitionen aufwies und der Begriff somit mehrfach besetzt war (vgl. Coenenberg [Jahresabschluss] 120). Dies führte unweigerlich zu einer Verkomplizierung der Bilanzierung. Durch die Verein­heitlichung soll es den Adressaten von IFRS-Abschlussberichten erleichtert werden, die finanzielle Aufstellung des betrachteten Unternehmens zu ver­stehen und (potenzielle) Entscheidungen leichter treffen zu können (vgl. Lüßmann [Unternehmenskontrolle] 259). Eine Ausnahme von IFRS13 bil­den IFRS2 (IFRS 2.6A) und IFRS16 (Leasing), da für diese Standards der Begriff Fair Value weiterhin anderweitig definiert wird (vgl. Grünenberger [Leitfaden] 325). Im Deutschen wird der Begriff Fair Value mit: „Beizulegen­dem Zeitwert“ übersetzt (vgl. Grünberger [Leitfaden] 34).

Weiter gibt der Standard darüber Auskunft, welche Angaben im Anhang ei­nes IFRS-Konzernabschlusses bezüglich des Fair Value vorhanden sein müssen (vgl. Coenenberg [Jahresabschluss] 120).

Der Fair Value Measurement Standard wurde in der Vergangenheit immer wieder für seine Komplexität und der damit einhergehenden ausladende Bi­lanzpolitik kritisiert (vgl. Mannherz [Betrachtung] 1.1). Besonders die Be­wertung des Fair Value von immateriellen Vermögensgegenständen stellt sich in der Praxis häufig als komplex heraus (vgl. Gruber [Immaterielle] 10).

B. Der Fair Value für Vermögensgegenstände nach IFRS 13

I. Definition Fair Value

IFRS 13 definiert den Fair Value als den Preis, der am Bewertungsstichtag bei einer gewöhnlichen Transaktion für den Verkauf eines Vermögensge­genstandes (asset) oder der Übertragung einer Schuld (liability) zwischen zwei Marktteilnehmern anfallen würde (vgl. Petersen [Praxis] 111). Durch diese Herangehensweise soll eine Objektivität der Preisbewertung gewährleistet werden (vgl. Petersen [Praxis] 110).

Nach der dargelegten Preisdefinition ist der Fair Value für einen Vermö­gensgegenstand als Marktwert anzusehen (vgl. Grünberger [Leitfaden] 34f.). Es handelt sich nicht um den Beschaffungs- (entry price) sondern um den Veräußerungspreis (exit price) (vgl. Böckler Stiftung [Zeitwert] 3).

Dabei kann die Transaktion zwischen zwei Marktteilnehmern tatsächlich oder nur fiktiv stattfinden (vgl. Grünberger [Leitfaden] 326). Wichtig dabei ist, dass die Transaktion ohne Zwang, beispielsweise in Form eines Notver­kaufes zur Liquiditätserhöhung, stattfindet (vgl. Grünberger [Leitfaden] 326). Die Marktteilnehmer sind als unabhängig voneinander anzusehen (vgl. Grünberger [Leitfaden] 327). Weiter wird ihnen ökonomisches Handeln und Sachkunde unterstellt (vgl. Grünberger [Leitfaden] 327).

Die Bewertung des Fair Value spiegelt lediglich den beizulegenden Zeitwert am Bewertungsstichtag wider (vgl. Beyer [Unternehmenskauf] 199). Es dür­fen nur die preisrelevanten Informationen berücksichtigt werden, die am Be­wertungsstichtag vorhanden waren (vgl. Petersen [Praxis] 111). Veränderte Marktbedingungen können zu jedem Zeitpunkt vor und nach dem Bewer­tungsstichtag zu einer Veränderung des Fair Value führen (vgl. Beyer [Un­ternehmenskauf] 198f.). Dementsprechend handelt es sich um einen hypo­thetischen Wert, der die aktuellen Marktbedingungen nicht zwingend wider­spiegelt (vgl. Beyer [Unternehmenskauf] 198f.).

II. Vermögensgegenstände nach geltenden IFRS

Vermögensgegenstände stellen nach IFRS 13 das Bilanzierungsobjekt für die Ermittlung des Fair Value dar (vgl. Grünberger [Leitfaden] 326). Hierbei kann ein Vermögensgegenstand oder eine Gruppe von Vermögensgegen­ständen (z.B. aufgekauftes Unternehmen) betrachtet werden (vgl. Grünber­ger r [Leitfaden] 326). Eine Aufteilung erfolgt nach geltenden IFRS in finan­zielle, nicht finanzielle und immaterielle Vermögensgegenstände (vgl. Böck­ler Stiftung [Zeitwert] 7; Deloitte [IAS38] Wichtige Definitionen). Ein Beispiel für einen finanziellen Vermögensgegenstand stellt eine Aktie dar, welche sich im Besitz eines Unternehmens befinden (vgl. Jensen-Nissen [Ge­winnermittlung] 107). Ein erworbenes Grundstück stellt einen nicht finanzi­ellen Vermögensgegenstand dar (vgl. Böckler Stiftung [Zeitwert] 7). Ein im­materieller Vermögensgegenstand stellt ein Patent dar, welches zum eige­nen Vorteil einsetzt wird (vgl. Deloitte [IAS38) Wichtige Definitionen).

III. Erst- und Folgebewertung von Vermögensgegenständen

Für Bewertungen nach geltenden IFRS gilt im Jahre 2022, wie bei den Re­gelungen im HGB, der Grundsatz der Einzelbewertung für Vermögenge­genstände (vgl. Coenenberg [Jahresabschluss] 114). Dabei bemisst sich das Bilanzierungsobjekt nach dessen individuelle Beschaffenheit wie Zu­stand oder Standort und gegebenenfalls anfallende Restriktionen für den Verkauf oder Nutzung (vgl. Grünberger [Leitfaden] 326; Coennenberg [Jah­resabschluss] 120f.). Transaktionskosten sind, im Gegensatz zu Transport­kosten, in die Kalkulation außen vor zu lassen (vgl. Grünenberger [Leitfa­den] 237). Diese stellen kein Charakteristikum des Vermögensgegenstan­des dar, sondern können dem Verkauf direkt zugeordnet werden (vgl. Grü­nenberger [Leitfaden] 237). Der Fair Value findet nach IFRS13 sowohl bei der Erst- als auch bei einer Folgebewertung von Vermögensgegenständen Anwendung (vgl. Coenenberg [Jahresabschluss] 120).

Bei einer Erstbewertung findet eine Aktivierung in Höhe der tatsächlichen Anschaffungskosten bzw. den Herstellkosten statt (vgl. Wöltje [Grundlagen] 28-31). In der Regel deckt sich dabei der Beschaffungspreis mit dem Fair Value (vgl. Petersen [Praxis] 115). Es gibt aber auch Szenarien, bei denen der Fair Value (exit price) vom Beschaffungspreis (entry price) abweicht (vgl. Petersen [Praxis] 115). Eine Möglichkeit stellt eine Transaktion dar, die unter Zwang stattfindet (vgl. Petersen [Praxis] 115). Ein Beispiel wäre ein Unternehmen, welches im Zuge einer wirtschaftlichen Krise ein vorhande­nes Grundstück zu einem Preis, welcher niedriger als der Marktpreis ist, erwirbt (vgl. Böckler Stiftung [Zeitwert] 12). Die dadurch entstandene Diffe­renz muss durch einen day one gain/loss erfolgswirksam oder erfolgsmin­dernd erfasst werden (vgl. Petersen [Praxis] 115).

Für die Folgebewertung von nicht finanziellen und immateriellen Vermö­gensgegenständen besteht ein Wahlrecht zwischen der Fortführung der An- schaffungs- und Herstellkosten (Anschaffungskostenmodell) oder der Be­wertung nach dem beizulegenden Zeitwert (Neubewertungsmodell) nach IFRS 13, welches allerdings nur bei Vermögensgegenständen mit einem aktiven Markt angewandt werden darf (vgl. Wöltje [Grundlagen] 31 - 35).

C. Wahl des bewertungsrelevanten Marktes

Sind für einen Vermögensgegenstand mehrere Marktpreise auf verschiede­nen Märkten beobachtbar, ist abzuklären, welcher Markt als bewertungsre­levanter Markt zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes herangezogen werden muss (vgl. Petersen [Praxis] 112). Nach IRFS 13.16 kann dies der Referenzmarkt (principal market) oder der vorteilhafteste Markt für ein Un­ternehmen (most adantageous market) sein (vgl. Petersen [Praxis] 112f.). Dabei müssen sämtlich, zur Verfügung stehenden, Informationen in die Ent­scheidung miteinfließen (vgl. Grünberger [Leitfaden] 327).

I. Referenzmarkt

Grundsätzlich sollte zur Bewertung des Fair Value der Referenzmarkt (prin­cipal market) für ein Vermögensgegenstand herangezogen werden (vgl. Coenenberg [Jahresabschluss] 121). Ein solcher Referenzmarkt liegt vor, wenn er von dem Unternehmen in der Regel genutzt wird, freier Zugang für die Öffentlichkeit besteht und dieser sich von anderen Märkten durch das größte Aktivitätslevel und Handelsvolumen abgrenzt (vgl. Petersen [Praxis] 112). Der Referenzmarkt wird aus Sicht sämtlicher Marktteilnehmer be­stimmt (vgl. Zyla [Measurement] 62). Daraus folgt, dass sämtliche Anbieter bei der Wahl des zutreffenden Marktes den gleichen Referenzmarkt wählen werden (vgl. Zyla [Measurement] 62f.). Der Fair Value ergibt sich aus dem Marktpreis abzüglich der Transportkosten und kann, aufgrund der individu­ellen Transportkosten, unterschiedlich ausfallen (vgl. Zyla [Measurement] 62f.). Wird beispielsweise ein finanzieller Vermögensgegenstand auf den Märkten A (Handelsvolumen: 5.000 p.a., Marktpreis: 11, Transaktionskos­ten: -1) und B (Handelsvolumen 10.000 p.a., Marktpreis: 10, Transaktions­kosten: -2) gehandelt, so stellt Markt B den Referenzmarkt dar, auch wenn das Unternehmen in der Regel für den Handel Markt A in Anspruch nimmt.

II. Vorteilhaftester Markt

Ist für einen Vermögensgegenstand kein Referenzmarkt vorhanden, muss nach IFRS 13.6 (b) der vorteilhafteste Markt (most advantageous market) ausgewählt werden (vgl. Petersen [Praxis] 113). Dieser zeichnet sich durch den größtmöglich erzielbaren Betrag, (Marktpreis abzüglich Transport- und Transaktionskosten) für einen Vermögensgegenstand aus (vgl. Grünberger [Leitfaden] 326f.). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Preis tatsächlich an dem vorteilhaftesten Markt beobachtbar ist oder sich durch eine, vom Un­ternehmen ausgewählte Bewertungsmethode, ergibt (vgl. Grünberger [Leit­faden] 326f.). Im Gegensatz zum Referenzmarkt ist der vorteilhafteste Markt stets aus der Sicht des jeweiligen Unternehmens zu bestimmen. Dies hat zur Folge, dass mehrere Anbieter unterschiedliche vorteilhafteste Märkte aufweisen können (vgl. Zyla [Measurement] 51).

D. Bemessung des Fair Values für Vermögensgegenstände

I. Bewertungsverfahren zur Ermittlung des Fair Value

Bei der Bewertung des Fair Value für materielle und immaterielle Vermö­gensgegenstände lassen sich oftmals keine Preise an aktiven Märkten be­obachten (vgl. Zyla [Measurement] 59). Durch Bewertungsverfahren soll dennoch die Ermittlung des Fair Value gewährleistet werden (vgl. Coenen- berg [Jahresabschluss] 119). Es ist möglich, mehrere Bewertungsverfahren (Multiple Bewertungsansätze) zur Ermittlung des Fair Value heranzuziehen (vgl. Beyer [Unternehmenskauf] 200). Das gewählte Bewertungsverfahren muss regelmäßig auf Aktualität überprüft werden. Ändern sich beispiels­weise die Marktbedingungen, kann dies ein Anlass darstellen das beste­hende Bewertungsverfahren zu wechseln (vgl. Böckler Stiftung [Zeitwert] 10f.). Eine Priorität hinsichtlich eines bestimmten Bewertungsverfahrens sieht IFRS13 nicht vor (vgl. Coenenberg [Jahresabschluss] 119).). Abbildung 1 zeigt die in IFRS 13 genannten Bewertungsverfahre, auf:

Abb. in Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Eigene Darstellung der Bewertungsverfahren in Anlehnung an die KPMG AG (vgl. KPMG [Visuell] 186)

Zur Ermittlung des Fair Value für einen Vermögensgegenstand kommen bei den einzelnen Bewertungsverfahren unterschiedliche Bewertungsmetho­den zum Einsatz (vgl. Petersen [Praxis] 117). Eine Auswahl an Bewertungs­methoden wird in Tabelle 1 dargestellt.

Abb. in Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Eigene Darstellung der Bewertungsverfahren (vgl. Petersen [Praxis] 116 - 119)

II. Bewertungshierarchie für eine höhere Transparenz

Grundsätzlich ist das Bewertungsverfahren und die zugehörige Bewer­tungsmethode zur Bestimmung des Fair Value zu wählen, für das die meis­ten öffentlich beobachtbare Daten (observable inputs), wie beispielsweise Händlermarktpreise, zur Verfügung stehen (vgl. Beyer [Unternehmenskauf] 199). Solche Daten weisen eine hohe objektive Qualität auf (vgl. Petersen [Praxis] 122). Unternehmensinterne, nicht beobachtbare Daten (unobserva­ble inputs), wie geschätzte Eintrittswahrscheinlichkeiten, sind qualitativ schlechter und sollten auf ein Mindestmaß reduziert werden (vgl. Petersen [Praxis] 116). Um die zugrundeliegenden Daten beurteilen zu können, führt IFRS13 eine Bewertungshierarchie (Fair value hierarchy) mit abnehmender Priorität ein. Die Einordnung erfolgt bei Ungewissheit zwischen den einzel­nen Level in die jeweilig niedrigere Stufe (vgl. Petersen [Praxis] 123).

Abb. in Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Eigene Darstellung der Fair Value Hierarchie nach abnehmender Priorität (vgl. KPMG [Visuell] 185)

Level 1 Inputs verfügen über die höchste Objektivität und sind daher stets zu präferieren (vgl. Mannherz [Betrachtung] 2.2.4). Level 3 Inputs besitzen hingegen die geringste Aussagekraft (vgl. Zyla [Measurement] 61). Der De­tailgrad und damit einhergehende Komplexität für die Angaben im Anhang eines IFRS-Abschlussberichts nimmt mit jedem Input Level zu. (vgl. Peter­sen [Praxis] 122). Tabelle 2 beschreibt die einzelnen Input Level Parameter:

Abb. in Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 2: Eigene Darstellung der Input Level innerhalb der Fair Value Hierarchie in Anlehnung an Petersen (vgl. Petersen [Praxis] 123)

Der Übergang von Level 2 zu Level 3 Inputs gestaltet sich in der Praxis als fließend (vgl. Lüdenbach [Arbeitshilfe] 52). Welches Input Level aufgrund der vorliegenden Informationen für die Ermittlung des Fair Values herange­zogen wird, obliegt oftmals dem Management (vgl. Kühnberger [Immobilie] 256). Dies führt dazu, dass es zu bilanzpolitischen Entscheidungen kom­men kann, was wiederum einen bilanzverzerrenden Charakter mit sich bringt (vgl. Mannherz [ Betrachtung] 1.1). Beispielsweise kann eine Anlage­immobilie für die Folgebewertung nach IAS 40 über den Fair Value bewertet werden (vgl. Kühnberger [Immobilie] 255). Für Immobilien gibt es, aufgrund der Individualität und der geringen Anzahl an Transaktionen, oftmals keine aktiven Märkte, sodass ein Level 1 Input faktisch ausscheidet (vgl. Kühn­berger [Immobilie] 255). Ob vorhandene Informationen wie der Bodenricht­wert oder der Liegenschaftszinssatz eher dem Input Level 2 oder 3 zuzu­ordnen sind, hängt vom entscheidungsgebenden Management ab (vgl. Kühnberger [Immobilie] 256). Diese Entscheidung kann den Fair Value des Vermögensgegenstandes beeinflussen, da erstens der beizulegende Zeit­wert auf einem Schätzwert basiert und zweitens durch die Wahl eines Input Levels die Auskunftspflicht im Anhang unterschiedlich ausfällt (vgl. Kühn­berger [Immobilie] 256).

III. Zum Ansatz der höchsten und besten Verwendung

Für materielle und immaterielle Vermögensgegenstände hat ein Unterneh­men nach IFRS 13.27-28 die Bewertung des Fair Value durch den Ansatz der höchsten und besten Verwendung (highest and best use) vorzunehmen (vgl. Pellens [Verwendung] 106). Eine solche Verwendung ist dann gege­ben, wenn der Vermögensgegenstand rechtlich genutzt werden darf und sowohl physisch als auch finanziell maximal ausgereizt wird (vgl. Böckler Stiftung [Zeitwert] 11). Der Fair Value ist dabei aus der Sicht der Marktteil­nehmer zu bestimmen (vgl. Grünberger [Leitfade] 329).

Hält beispielsweise ein Unternehmen ein ungenutztes Patent, um einen Wettbewerbsvorteil zu halten (defensive Nutzung), gilt es den Fair Value dennoch aus Sicht aller Marktteilnehmer zu bestimmen, da diese das Patent eventuell nutzen würden (vgl. Grünberger [Leitfaden] 329). Ein weiteres Bei­spiel wäre ein Unternehmen, welches ein Gebäude besitzt, dass derzeit als Hauptsitz und als einzige Produktionsstätte dient. Bei der Bewertung muss überprüft werden, ob das Gebäude durch eine alternative Verwendung (z.B. als Einkaufszentrum) nicht besser genutzt werden könnte (vgl. Zyla [Mea­surement] 56). Stellt sich bei der Bewertung heraus, dass die alternative Verwendung nutzbringender wäre, muss diese Form der Verwendung zur Bewertung des Fair Value herangezogen werden (vgl. Zyla [Measurement] 56). Im Anhang des IFRS-Abschlussberichtes muss die Wahl der jeweiligen Verwendung begründet werden (vgl. Petersen [Praxis] 113ff.). Fraglich bleibt, ob sämtliche alternative Verwendungsmöglichkeiten für jeden Ver­mögensgegenstand stets berücksichtigt werden.

E. Fazit

Durch die Einführung der einheitlichen Definition des Fair Value für Vermö­gensgegenstände nach IFRS 13 soll eine höhere Transparenz und eine bessere Nachvollziehbarkeit des IFRS-Abschlussberichts gewährleistet werden (vgl. Zyla [Measurement] 67). In der Praxis gestaltet sich die Um­setzung des Standards, aufgrund der Komplexität, teilweise als schwierig (vgl. Deloitte [Fokus] 1f.). Besonders bei Vermögensgegenständen, bei de­nen keine beobachtbaren Marktpreise vorhanden sind, können durch die subjektive Zuweisung eines Input Levels durch das Management bewusst oder unbewusst Bilanzverzerrungen entstehen (vgl. Mannherz [Betrach­tung] 1.1; Kühnberger [Immobilien] 256). Trotz der bekannten Kritikpunkten sieht das IASB aktuell keine Notwendigkeit zur Überarbeitung von IFRS 13 Fair Value Measurement (vgl. Deloitte [Kontrolle] Geplante Änderungen).

Literaturverzeichnis

Abb. in Leseprobe nicht enthalten

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Title: Bemessung des Fair Value von Vermögensgegenständen im Rahmen der Sekundärbewertung in einem IFRS-Abschluss

Seminar Paper , 2022 , 15 Pages , Grade: 1,0

Autor:in: Philip Ilgen (Author)

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Details

Title
Bemessung des Fair Value von Vermögensgegenständen im Rahmen der Sekundärbewertung in einem IFRS-Abschluss
College
Württembergische Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie e.V.
Course
Rechnungswesen
Grade
1,0
Author
Philip Ilgen (Author)
Publication Year
2022
Pages
15
Catalog Number
V1621946
ISBN (PDF)
9783389158371
ISBN (Book)
9783389158388
Language
German
Tags
IFRS Rechnungswesen Vermögen Bilanzierung IFRS13
Product Safety
GRIN Publishing GmbH
Quote paper
Philip Ilgen (Author), 2022, Bemessung des Fair Value von Vermögensgegenständen im Rahmen der Sekundärbewertung in einem IFRS-Abschluss, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1621946
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