Verbote religiöser Parteien

Über die Vereinbarkeit religiöser Parteien mit demokratischen Gesellschaften


Seminararbeit, 2009

17 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

1. Einführung zum Thema

2. Ethnische Identitäten und deren Politisierung

3. Partikularistische Parteien

4. Verbotsarten partikularistischer Parteien

5. Denkbare Folgen partikularistischer Parteiverbote

6. Empirische Folgen partikularistischer Parteiverbote

7. Wehrhafte Demokratie und religiöse Parteien

Literaturverzeichnis

1. Einführung zum Thema

In Irland soll, der Süddeutschen Zeitung zufolge, Blasphemie im Rahmen einer Gesetzesreform neuerdings mit bis zu 25000€ bestraft werden können, wenn nachgewiesen wurde, „dass der Übeltäter bewusst eine Störung des öffentlichen Friedens herbeiführen wollte und die Gefühle der Gläubigen erheblich verletzt habe.“[1] Eine Mehrheit der irischen Bevölkerung begrüßt dieses neue Gesetz laut Umfragen. Blasphemie, also das Leugnen oder Verhöhnen einer Religion oder deren Inhalte, ist nach Paragraph 166 StGB auch in Deutschland verboten, sofern die Blasphemie dazu geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu gefährden.

Die Meinungsfreiheit wird also zum Schutze des öffentlich Friedens eingeschränkt, wobei Kritiker bemängeln, dass zum Beispiel niemand belangt werden würde, wenn er auf eine gesellschaftlich relativ irrelevante Religion wie beispielsweise Rastafari oder Bwiti schimpfen würde, da die Interessen derer Anhänger wohl nicht gerade mit dem „öffentlichen Frieden“ in Zusammenhang gebracht werden würden.

Eine Einschränkung fundamentaler politischer Freiheiten zum Schutz des öffentlichen Friedens ist jedoch eine problematische Sache. Untergräbt die Demokratie nicht gerade ihre ureigensten Grundsätze, namentlich Freiheit und Gleichheit, wenn sie die Meinungsfreiheit derart einschränkt?

Diese Frage stellte sich bereits zu Beginn des 20. Jahrhunderts, als links- und rechtsradikale Bewegungen die Demokratien in Europa bedrohten. „Das Entstehen totalitärer Ideologien wie Faschismus, Nationalsozialismus und Kommunismus hat den demokratischen Verfassungsstaat vor Herausforderungen gestellt, die an seinen Grundfesten rütteln können.“[2] Die Diskussion um das „demokratische Dilemma“, also die Frage, ob der liberale demokratische Verfassungsstaat „sich gegen einen Gebrauch demokratischer Grundfreiheiten, der das Ziel hat, diese Freiheiten zu zerstören [wehren darf], indem er antidemokratischen Kräften bestimmte Grundfreiheiten entzieht“[3], mündete in der Theorie der wehrhaften oder militanten Demokratie, maßgeblich geprägt durch Karl Loewenstein.

Die wehrhafte Demokratie ist ein Lösungsversuch für die Problematik der Freiheitsbegrenzung zum Schutze der Freiheit; mit ihr konnten seit dem Zweiten Weltkrieg rechts- und linksradikale Parteien und Organisationen zumeist erfolgreich am Machterwerb gehindert werden. „Die Berechtigung der Formel 'Keine (unbedingte) Freiheit für die Feinde der Freiheit' oder auch ihre Synonyme wie 'abwehrbereite' bzw. 'streitbare Demokratie' hat für viele Politik- und Rechtswissenschaftler wie für viele andere nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges außer jedem Zweifel gestanden.“[4] Zwar plagt sich die Öffentlichkeit in Deutschland gegenwärtig noch mit dem gescheiterten Verbotsverfahren der NPD herum, auch in anderen europäischen Ländern finden sich noch rechts- und linksradikale Parteien, doch stellt sich die Frage, ob eine Gefährdung der Demokratie nicht nur von Links und Rechts latent besteht, sondern auch durch (fundamental-) religiöse Parteien, wenn man so will, von „oben“.

In der Türkei wurde 1998 der Seniorpartner der Regierungskoalition, die Wohlfahrtspartei, wegen Verstößen gegen das in der türkischen Verfassung verankerte Laizismusprinzip verboten.

„Kern des politischen Programms, daß den strengen Anforderungen von Verfassung und Parteigesetz gemäß kein ausdrückliches Bekenntnis zur religiösen Ausrichtung der Partei enthielt, war die 'gerechte Ordnung', ein wenig durchschaubares Konzept politischer, sozialer und wirtschaftlicher Ganzheitlichkeit, das seine Grundwerte aus dem Islam bezog. Bestandteil dieses Konzepts war auch die – bekanntlich bereits im Koran und insbesondere in der Verfassung des Osmanischen Reiches angelegte – Bildung mehrerer paralleler Rechtsordnungen, die es vor allem den Muslimen ermöglichen sollte, sich für eine religiöse Rechtsordnung zu entscheiden.“[5]

Die Wohlfahrtspartei kam durch freie Wahlen an die Macht, doch „handelte es sich um eine streng organisierte Kaderpartei, deren Demokratieverständnis mit dem Demokratieverständnis einer pluralistischen und daher notwendig religiös weitgehend neutralen Gesellschaftsordnung kaum zu vereinbaren sein dürfte und von der nicht von der Hand zu weisen ist, daß sie eine erhebliche Gefahr für eine demokratische Gesellschaftsordnung dargestellt hat.“[6]

Religiosität kann als eine askriptive Identität, analog zu Sprache, regionaler Herkunft, Rasse etc., gesehen werden. Askriptive Identitäten teilen die Eigenschaft, „sozial attribuiert und damit das Resultat von Selbst- sowie auch Fremdzuschreibung zu sein. Gleichzeitig sind sie zumeist durch die Geburt erlangt und nur schwer durch individuelle Entscheidung veränderbar.“[7]

Religiöse Parteien thematisieren diese askriptive Identität; ob aus Überzeugung oder zur Abgrenzung zu anderen Parteien ist relativ irrelevant. Die Thematisierung der Religiosität birgt mitunter Gefahren für eine Demokratie, wie das Beispiel der Wohlfahrtspartei zeigt, die durch die Wiedereinführung der Scharia in der Türkei das Rechtsstaats- und das Laizismusprinzip hätte zersetzen können.

Die vorliegende Arbeit will folglich untersuchen, ob religiöse Parteien mit einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft vereinbar sind.

Im Folgenden wird nun zuerst die Problematik aufgezeigt, die durch eine Politisierung askriptiver Identität entstehen kann. Daraufhin wird erläutert, was partikularistische Parteien, zu denen religiöse Parteien zu zählen sind, ausmacht und auf welche Art und Weise diese verboten werden können. Anschließend werden denkbare, theoretisch mögliche Folgen eines Verbotes einer partikularistischen Partei dargelegt, woraufhin diese Überlegungen an empirischen Untersuchungen über partikularistische Parteienverbote im subsaharischen Afrika während der Redemokratisierung Anfang der 1990er gemessen werden. Abschließend wird versucht, anhand der Theorie der wehrhaften Demokratie eine Antwort auf die Frage zu finden, ob religiöse Parteien in einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft zulässig sind oder nicht.

2. Ethnische Identitäten und deren Politisierung

Vor allem in Bezug auf das subsaharische Afrika wurde seit Beginn der Demokratisierung der einzelnen Länder von Wissenschaftlern, Politikern und den örtlichen Eliten darauf hingewiesen, dass die Entwicklung hin zu einer stabilen, konfliktresistenten, demokratischen Gesellschaft unter anderem aufgrund der ethnischen Vielfalt innerhalb der einzelnen Länder schwierig sei. Jahrhunderte der europäischen Kolonialherrschaft haben „künstliche“ Landesgrenzen hinterlassen, die mit der ethnischen Verteilung der Bevölkerungen wenig gemein haben. Folge dieser am Reißbrett entworfenen Grenzen waren ethnisch und kulturell äußerst heterogene Länder, welche freilich mit Begriffen wie Nationalstaat oder Nation wenig gemein hatten.

Die verschiedenen ethnischen Identitäten, basierend auf „askriptiven Merkmalen wie Sprache, Religion, regionale Herkunft, Clan, Rasse etc.“[8], verhinderten bereits bei der Loslösung der Kolonien die Entwicklung einer nationalen Identität. In Bezug auf die nationale Einheit, die Wahrung der Grenzen und die Stabilisierung der politischen Sphäre werden ethnische Identitäten als schädlich angesehen. So können zum Beispiel ethnische Identitäten als Auslöser und Förderer sezessionistischer Bewegungen auftreten.

Ethnizität hat bis heute, trotz starker Bemühungen zum nation-building, nicht an Bedeutung verloren; im Gegenteil: „Während die 'Nation' meistens eine politische Chimäre blieb, ein Wunschbild nach dem Muster 'One Zambia, one Nation', 'One Nigeria, one Nation' etc., wurde die von der neuen Bildungselite als koloniales Teufelswerk verunglimpfte Ethnie eine Realität von unheimlicher Persistenz“[9].

Werden askriptive Identitäten politisch aufgeladen, können für eine junge Demokratie gefährliche Entwicklungen bis hin zum gewaltsamen Konflikt entstehen. Folglich wird politikwissenschaftlich gesehen eine Politisierung askriptiver Identität aus verschiedenen Gründen in der Regel als negativ angesehen.

„Erstens besitzen Fragen der Identität in politischen Prozessen einen hohen Symbolwert und sind oftmals nicht verhandelbar. Werden materielle Fragen kulturell-identitär aufgeladen, sind auch sie nicht mehr oder nur noch schwer verhandelbar, wodurch der demokratische Entscheidungsprozess der Entscheidungs- und Kompromissfindung deutlich erschwert oder gar unmöglich wird. Das Ausmaß an politischer Macht und die Möglichkeit zur Aneignung und Absicherung von Besitzständen ist zweitens Ausdruck des Gruppenstatus und von Bedeutung, weil Angehörige der verschiedenen Gruppen ihr Selbstwertgefühl mit dem relativen Wert ihrer Gruppe in Beziehung setzen. Bei primär gruppenspezifischem Wahlverhalten, das freie Wahlen Volkszählungen gleichen lässt, und eindeutigen Mehr- und Minderheiten besteht drittens die Gefahr einer andauernden Dominanz der Mehrheit und der gewaltsamen Rebellion der von der politischen Macht ausgeschlossenen Minderheit.“[10]

Expliziter gesagt: „The politicization of ethnicity in Africa has been associated with ethnic conflict and ethnic violence; human rights violations; repression – even genocide; political instability; democratic erosion; and the establishment of non-democratic regimes.“[11]

[...]


[1] Vgl. Oldag 17.7.2009.

[2] Boventer 1985, S. 16f.

[3] Ebd., S. 18.

[4] Ordnung 1985, S. 589.

[5] Rumpf 1998, S. 287f.

[6] Ebd., S. 292f.

[7] Becher 2008, S. 85.

[8] Becher 2008, S. 85.

[9] Tetzlaff/ Jakobeit 2005, S. 71.

[10] Becher 2008, S. 86.

[11] Becher/ Basedau 2008, S. 8.

Ende der Leseprobe aus 17 Seiten

Details

Titel
Verbote religiöser Parteien
Untertitel
Über die Vereinbarkeit religiöser Parteien mit demokratischen Gesellschaften
Hochschule
Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt
Veranstaltung
Hauptseminar "Religiöse Parteien"
Note
1,0
Autor
Jahr
2009
Seiten
17
Katalognummer
V162259
ISBN (eBook)
9783640757633
ISBN (Buch)
9783640757978
Dateigröße
514 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Religiöse Parteien, Partei, Religion, Demokratie, Parteiverbot, Ethnische Identität, Wehrhafte Demokratie, askriptive Identität, partikularistische Parteien, Politikwissenschaft, Politische Philosophie, Politische Theorie
Arbeit zitieren
Benedikt Rieß (Autor:in), 2009, Verbote religiöser Parteien, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/162259

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