Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
0 Einleitung
1 Aufgaben der Jugendgerichtshilfe
1.1 Ermittlungshilfe
1.2 Berichtshilfe
1.3 Sanktionsüberwachung
1.4 Betreuung
2 Sanktionsformen
2.1 Erziehungsmaßregeln
2.1.1 Weisungen
2.1.1.1 Täter - Opfer - Ausgleich
2.1.1.2 Sozialer Trainingskurs
2.1.2 Hilfen zur Erziehung
2.2 Zuchtmittel
2.2.1 Verwarnung
2.2.2 Auflagen
2.2.3 Jugendarrest
3 Die Jugendgerichtshilfe im Fall Familie Meyer
4 Zusammenfassung
Literaturverzeichnis
Anlagenverzeichnis
0 Einleitung
Es gibt keine Institution in der Sozialen Arbeit, die mit derart widersprüchlichen Aufgaben und Erwartungen konfrontiert wird, wie die Jugendgerichtshilfe (JGH). Sie soll im Jugendstrafverfahren als Gerichtshilfe gegen straffällige Jugendliche und Heranwachsende ermitteln, berichten und überwachen. Durch verschiedene Angebote soll sie zugleich als Jugendhilfe zu einer Förderung der individuellen und sozialen Entwicklung des jungen Straffälligen beitragen.
In der hier vorliegenden Arbeit werden neben den Aufgaben der Jugendgerichtshilfe als Hauptaugenmerk die verschiedenen Sanktionsformen, die im Jugendstrafverfahren zur Anwendung kommen, aufgezeigt - wovon einige am Ende der Arbeit anhand eines Fallbeispiels nochmals dargestellt werden.
1 Aufgaben der Jugendgerichtshilfe
Die zentrale Vorschrift zur Bestimmung der Aufgaben der Jugendgerichtshilfe ist der § 38 JGG (s. Anlage 1). Dieser wird im Verfahren gegen Jugendliche und gegen Her- anwachsende, sowohl vor den Jugendgerichten, als auch vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten angewandt. Die Jugendgerichtshilfe soll das Ge- richt und die Ermittlungsbehörden unterstützen und zugleich den Beschuldigten helfen.
1.1 Ermittlungshilfe
Die Ermittlungshilfe steht im Sachzusammenhang mit dem allgemeinen Auftrag erzieherische, soziale und fürsorgerische1 Gesichtspunkte im Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung zu bringen. Es sollen durch die Erforschung der Täter - persönlichkeit die Voraussetzungen für die Wahl der richtigen Sanktion geschaffen werden. Im Gegensatz zu Strafverfolgungsinstanzen geht es bei den Ermittlungen der Jugendgerichtshilfe ausschließlich um Informationen über die Persönlichkeit, Entwicklung und Umwelt des Beschuldigten. Die Jugendgerichtshilfe führt in erster Linie Gespräche mit dem Beschuldigten selbst und kommt so zu Informationen über dessen Persönlichkeit. Der Jugendliche kann zur Kooperation mit der Jugendge- richtshilfe nicht gezwungen werden. Damit er diese Mitwirkungsfreiheit auch ausüben kann, ist er von dem Jugendgerichtshelfer darüber zu belehren.
1.2 Berichtshilfe
Im Rahmen der Berichtshilfe teilt die Jugendgerichtshilfe ihre Ermittlungsergebnisse dem Gericht mit. Ihr Bericht gilt als das Kernstück des Jugendstrafverfahrens. Durch ihn soll der Jugendrichter in die Lage versetzt werden, sich ein klareres Bild von der Persönlichkeit des Beschuldigten machen zu können. Entsprechend der Ermittlungs- aufgaben darf sich der Bericht nur auf Tatsachen und nicht auf Vermutungen stützen. Bei einem jugendlichen Delinquenten2 müssen immer Aussagen zur Feststellung seiner Verantwortlichkeit im Sinn des § 3 JGG (s. Anlage 2) enthalten sein. Bei Heranwachsenden ist eine Stellungnahme dazu erforderlich, ob Jugendstrafrecht angewandt werden kann. Über die ermittelten Daten hinaus, soll der Bericht eine Stellungnahme darüber enthalten, welche Maßnahmen im Einzelfall zu ergreifen sind und/oder ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht angewandt werden soll. Der Vorschlag der Jugendgerichtshilfe hat weder für die Staatsanwaltschaft noch für den vorsitzenden Richter eine bindende Wirkung.
1.3 Sanktionsüberwachung
Die Jugendgerichtshilfe ist auch dafür zuständig, die Einhaltung richterlicher Weisungen und Auflagen durch den Jugendlichen zu überwachen, soweit nicht3 ein Bewährungshelfer dazu berufen wurde. Im Rahmen ihrer Überwachungsaufgabe muss die Jugendgerichtshilfe erhebliche Zuwiderhandlungen, wie beispielsweise die Nichterfüllung von Auflagen, dem Richter mitteilen. Bei Problemen hingegen soll die Jugendgerichtshilfe zunächst mit dem Verurteilten selbst nach Konfliktlösungen suchen. Erst wenn alle zur Verfügung stehenden Mittel der Jugendhilfe ausgeschöpft sind und der Jugendliche sich weigert, die Auflagen zu erfüllen, soll eine Mitteilung an den Richter erfolgen. Dabei ist der Vorgang im einzelnen zu schildern und die Jugendgerichtshilfe soll Vorschläge einbringen, wie aus sozialarbeiterischer Sicht weiter vorgegangen werden kann. Daher dient die Sanktionsüberwachung einerseits der Kontrolle, stellt aber andererseits auch eine Hilfe für den Jugendlichen dar.
1.4 Betreuung
Gleichrangig neben den oben genannten Aufgaben der Jugendgerichtshilfe gegen- über der Justiz steht die Betreuung und Hilfe für den straffällig gewordenen Jugendlichen. Neben der kriminalitätsauslösenden Konfliktsituation kommt die Situation einer Anklage als besondere Belastung hinzu. Deshalb ist es unerlässlich, dem Jugendlichen bereits im Stadium der Anklage eine Hilfe zur Seite zu stellen, die ihn berät und betreut.
Grundlage für eine erfolgreiche sozialpädagogische Arbeit ist ein Vertrauensverhält- nis zwischen dem Jugendgerichtshelfer und dem Delinquenten. Das Gespräch mit dem Beschuldigten ist daher nicht nur für die Ermittlung und Berichterstattung wichtig, sondern schafft zudem eine Beziehung, in der erfolgreich beraten und betreut wird bzw. werden kann. Außerdem kann der Mitarbeiter der Jugendgerichts- hilfe im Gespräch herausfinden, welche Hilfeleistung am dringlichsten erscheint und möglichst umgehend auf deren Realisierung hinarbeiten. Dazu gehören auch die Anregung erzieherischer Maßnahmen bei den Erziehungsberechtigten. Einen sehr wichtigen Stellenwert in der Betreuungstätigkeit nimmt auch die Vorbereitung auf die Hauptverhandlung ein. Der Jugendliche wird über die dort auftretenden Personen und ihre Rollen, sowie über den technischen Ablauf (s. auch Anlage 8) informiert. Zur nachgehenden Betreuung ist der Übergang fließend. Die Jugendgerichtshilfe wird verpflichtet, während eines möglichen Jugendstrafvollzugs Kontakt zu halten und sich um die4 Wiedereingliederung des Jugendlichen bzw. Heranwachsenden in die Gesellschaft zu kümmern.
2 Sanktionsformen
Wie im Punkt 1.3 bereits beschrieben, hat die Jugendgerichtshilfe die Aufgabe der Sanktionsüberwachung. Sie kontrolliert den Jugendlichen bei der Einhaltung der richterlichen Weisungen und Auflagen. Zu den verschiedenen Sanktionsformen gehören u.a. die Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel, welche im Folgenden kurz dargestellt werden. Auf die Jugendstrafe, die dritte Form der Sanktionen, wird hierbei nicht eingegangen.
2.1 Erziehungsmaßregeln
2.1.1 Weisungen
Laut § 9 Abs. 1 JGG versteht man unter Erziehungsmaßregeln die Erteilung von Weisungen. Diese, in § 10 Abs. 1 JGG aufgelisteten Weisungen, können im Jugend strafverfahren vom Jugendrichter auferlegt werden. „Der Richter kann dem Jugendlichen insbesondere auferlegen Weisungen zu befolgen, die sich auf den Auf- enthaltsort beziehen; bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen; eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen; Arbeitsleistungen zu erbringen; sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelfer) zu unter- stellen; an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen; sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich); den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen oder an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.“5 Die Jugendgerichtshilfe hat hierbei das Recht Weisungen umzuwandeln oder aufzuheben, wenn sie es aus Gründen der Erziehung oder Ähnlichem für sinnvoll hält.
2.1.1.1 Täter - Opfer - Ausgleich
Einer der innovativsten Weisungen im Jugendstrafverfahren ist der Täter - Opfer - Ausgleich (TOA), welcher unter sozialpädagogischer Anleitung geführt wird. Dieser hat das Ziel der Wiedergutmachung begangenen Unrechtes. Hervorzuheben ist dabei, dass der TOA als einzige Maßnahme eine intensive und persönliche Auseinandersetzung zwischen Täter und Opfer bietet. Die Beteiligten sprechen über ihre erlebten Gefühle während der Tat. Dadurch soll ein möglicherweise vorausgegangener Konflikt geschlichtet werden und „eine Brücke der gegenseitigen Verständigung entstehen“6. Auf dieser Grundlage soll die Basis dafür geschaffen werden, dass Täter und Opfer gemeinsam über die zu erbringende Wiedergutmachung des verursachten materiellen bzw. immateriellen Schadens aus- handeln und entscheiden können.
2.1.1.2 Sozial]er Trainingskurs
Neben dem Täter-Opfer-Ausgleich und anderen Weisungen kann der Richter die Weisung aussprechen, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen. Dieser Kurs ist eine besondere Art der Gruppenarbeit für Jugendliche und Heranwachsende mit verschiedenen persönlichen Problemen. Dem Jugendlichen soll die Möglichkeit ge- boten werden, „sein eigenes Verhalten zu reflektieren, sich damit auseinander zusetzen und neue Verhaltensmuster einzuüben“7. Dies geschieht im Rahmen einer festen Gruppenarbeit oder bei Einzelfällen in erzieherischen Einzelgesprächen.
2.1.2 Hilfen zur Erziehung
Neben den Weisungen gehören laut § 9 Abs. 2 JGG auch die Hilfen zur Erziehung zu den Erziehungsmaßregeln. Die gesetzliche Grundlage hierfür befindet sich in §12 JGG. Demnach kann der Richter einen Jugendlichen dazu verpflichten, einen Erziehungsbeistand (s. Anlage 3) in Anspruch zu nehmen oder in einer betreuten Wohnform (s. Anlage 4) zu leben. Entschieden wird dies nur im Einvernehmen mit dem Jugendamt.
Eine Erziehungsbeistandschaft kann nur für Jugendliche angeordnet werden und be- darf zudem der Zustimmung der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters. Die Familie wird dabei sehr intensiv in die Beratungs- und Betreuungsarbeit des Beistandes ein- bezogen. Ein wichtiges Ziel kann hierbei die Klärung von familiären Konflikten sein. Als eine der „härtesten“ Sanktionen wird die Anordnung der Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung bezeichnet. Verglichen wird diese oft mit anderen freiheitsent- ziehenden Maßnahmen, wie beispielsweise dem Jugendarrest. Es finden gravierende Einschränkungen der Grundrechte statt, wie etwa die freie Wahl des Aufenthaltsortes. Daher wird diese Maßnahme eher selten von den Jugendgerichten verhängt.
2.2 Zuchtmittel
Eine weitere Sanktionsform, die im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende zur Anwendung kommt, ist bzw. sind die Zuchtmittel. Deren Arten und Anwendung wurden im § 13 JGG festhalten. Es wurde festgelegt, dass eine Straftat nur dann mit Zuchtmitteln geahndet wird, wenn eine Jugendstrafe nicht in Betracht gezogen werden kann. Allerdings soll die Anwendung von Zuchtmitteln den Zweck erfüllen, dass bei dem Jugendlichen ein Bewusstsein dafür entsteht, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat. Des Weiteren wurde in diesem Paragraphen genau festgelegt, in welche drei Formen sich diese Zuchtmittel einteilen lassen. Hierzu zählen die Verwarnung, die Erteilung von Auflagen und der Jugendarrest. Diese sollen nicht die Rechtswirkungen einer Strafe haben. Zuchtmittel sind dementsprechend nur kurzfristige Eingriffe in das alltägliche Leben des Jugendlichen, die ihm bewusst machen sollen, dass seine Straftat zu Unrecht geschehen ist. Dabei steht die erzieherische Wirkung zwar immer noch im Vordergrund, jedoch wird der Sühnegedanke nicht außer Acht gelassen. Dieser fließt zu einem gewissen Anteil mit ein, soll dem Jugendlichen aber keine Nachteile für seine Zukunft entstehen lassen.
2.2.1 Verwarnung
Eine Form der Zuchtmittel ist die Verwarnung. Wie im § 14 JGG beschrieben, soll diese den Zweck erfüllen, dem Jugendlichen eindringlich das Unrecht seiner Tat vor- zuhalten. Dementsprechend versteht man darunter „eine förmliche Zurechtweisung per Urteil“8. Meist jedoch wird solch ein Zurechtweisung mit anderen Weisungen oder Auflagen verbunden, also selten allein ausgesprochen. Dies ist daher sinnvoll, da dem Jugendlichen somit die Ernsthaftigkeit dieser Sanktion verdeutlicht werden kann.
2.2.2 Auflagen
Im Gegensatz zu den Weisungen (s. Abschnitt 2.1), deren Ausgestaltung von jedem Jugendrichter individuell erfolgt, legt der § 15 JGG die Auflagen genau fest. Hiernach kann der Richter eine Schadenswiedergutmachung, eine Entschuldigung bei dem Verletzten, eine Arbeitsauflage oder eine Geldauflage auferlegen. Der Jugendliche bekommt bei der Wiedergutmachung die Möglichkeit, den durch ihn entstandenen Schaden selbst zu beseitigen, wofür er seine eigene Zeit und Energie aufwenden muss.
Im Zusammenhang mit einer Entschuldigung sollte die Jugendgerichtshilfe bereits vor der Hauptverhandlung mit dem Jugendlichen darüber sprechen, dass es wünschenswert wäre, sich bei dem Opfer zu entschuldigen. Diese darf auch auf schriftlichem Wege erfolgen, sofern ein persönlicher Kontakt nicht möglich oder er- wünscht ist.
Bei der Verhängung einer Arbeitsauflage muss der Jugendliche eine vom Gericht festgelegte Anzahl von Arbeitsstunden ableisten. Diese werden unentgeltlich in einem gemeinnützigen, meist von der Jugendgerichtshilfe vermittelten, Verein abge
arbeitet. Der Jugendliche muss einen Nachweis über die erfolgte Ableistung der Arbeitsstunden (s. Anlage 9) bei der Jugendgerichtshilfe vorlegen. Die vierte Form der Auflagen, die Geldauflage, könnte dann in Betracht kommen, wenn der Jugendliche über ein eigenes Einkommen verfügt. Die Höhe des zu zahlenden Betrages richtet sich nach der Schwere der Tat und nach der Höhe des Einkommens. Wichtig ist dabei die Beachtung der wirtschaftlichen Gesamtsituation (z. B. keine bestehenden Schulden) des Jugendlichen, so dass für ihn keine erneute Problemsituation entsteht - beispielsweise erneutes Stehlen, um die Geldstrafe zahlen zu können. Daher ist auch eine Ratenzahlung möglich. Für den Jugendlichen selbst kann die Verhängung einer Geldauflage eine sehr schmerzhafte und einprägsame Erfahrung sein, die jedoch zugleich einen positiven pädagogischen Einfluss mit sich ziehen kann. Jede Geldauflage, die nach dem Jugendrecht verhängt wird, kommt einer gemeinnützigen Einrichtung zugute, welche in den meisten Fällen vom Jugendlichen selbst gewählt werden darf.
2.2.3 Jugendarrest
Unter Jugendarrest versteht man einen kurzzeitigen Freiheitsentzug, der in speziellen Jugendarrestanstalten verbüßt wird. Im Gegensatz zu einer Jugendstrafe kann der Jugendarrest nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, besitzt jedoch keinen Strafcharakter. Laut § 16 JGG unterteilt sich der Jugendarrest in Freizeit - arrest, Kurzarrest und Dauerarrest. Nach § 16 Abs. 2 JGG wird ein Freizeitarrest „für die wöchentliche Freizeit des Jugendlichen verhängt und auf eine oder zwei Freizeiten bemessen“9. Der Kurzarrest hingegen wird anstelle des Freizeitarrestes verhängt. Dies ist dann der Fall, wenn „der zusammenhängende Vollzug aus Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint und weder die Ausbildung noch die Arbeit des Jugendlichen beeinträchtigt werden“10. Der Freizeit- und der Kurzarrest können eine Dauer von bis zu vier Tagen erreichen. Der Jugendliche befindet sich dabei allein in einer Zelle und kommt mit anderen, zum Arrest verurteilten, Jugendlichen nicht in Kontakt. Somit ist er ohne jegliche Ablenkung auf sich alleine gestellt. Beim Dauerarrest hingegen, welcher zwischen einer und vier Wochen an- dauert, sollen die Jugendlichen gewisse Aufgaben bzw. Arbeiten der Jugendarrestanstalt übernehmen.
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1 Puff, Katja (2003), S. 2
2 delinquent → fachliche Bezeichnung für straffällig
3 Puff, Katja (2003), S. 3
4 Puff, Katja (2003), S. 3
5 Stascheit, U. (2009), S. 2159
6 Unbehend, D./Wilbrand, I.(1995): S. 44
7 Unbehend, D./Wilbrand, I.(1995): S. 42
8 Unbehend, D./Wilbrand, I.(1995): S. 48
9 Stascheit, U. (2009), S. 2160
10 Ebenda, S. 2160