Diese Arbeit setzt sich kritisch mit der Entwicklung des Schutzguts des 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches auseinander – von der „Sittlichkeit“ hin zur „sexuellen Selbstbestimmung“. Sie zeichnet die historischen, rechtspolitischen und gesellschaftlichen Entwicklungslinien dieses Wandels nach. Im Fokus stehen dabei nicht nur gesetzgeberische Reformen, sondern auch die ihnen zugrunde liegenden Wertvorstellungen, die prägenden gesellschaftlichen Diskurse sowie die zentrale Frage, ob das geltende Strafrecht seiner Schutzfunktion im Bereich der Sexualdelikte gerecht wird.
Inhaltsverzeichnis
- A. Die Auswirkungen des vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts - ein Ausblick auf den Wandel innerhalb der Sexualmoral
- B. Von der Sittlichkeit hin zur sexuellen Selbstbestimmung - ein Paradigmenwechsel im Sexualstrafrecht?
- I. Begriffsbestimmung der Schlüsselbegriffe
- 1. Das Schutzgut
- 2. Die Sittlichkeit
- 3. Die sexuelle Selbstbestimmung
- II. Das Verhältnis des Strafrechts und der Sexualmoral
- III. Rechtshistorische Analyse der Entwicklung des Verständnisses des Schutzguts in gesellschaftlicher und rechtlicher Hinsicht
- 1. Das generelle Verständnis von Sexualität vor der Veröffentlichung des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich
- 2. Das Verständnis des Schutzguts zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich
- 3. Das Verständnis des Schutzguts zur Zeit des ersten Weltkrieges
- 4. Das Verständnis des Schutzguts während der Weimarer Republik
- 5. Das Verständnis des Schutzguts während des Nationalsozialismus
- 6. Das Verständnis des Schutzguts während der Nachkriegsjahre des zweiten Weltkrieges
- 7. Das Verständnis des Schutzguts in der DDR und der BRD
- a) BGH, Urteil vom 02.11.1966 - IV ZR 239/65
- b) Die bürgerliche Frauenbewegung
- c) Die Lesben- und Schwulenbewegung
- d) Die sexuelle Revolution (68er-Bewegung)
- e) Die Fanny Hill-Entscheidung
- f) Die Veröffentlichung des Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts
- 8. Das Verständnis des Schutzguts zur Zeit der „Nein heißt Nein“-Reform im Jahr 2016
- 9. Das Verständnis des Schutzguts heutzutage
- IV. Der Wandel des Schutzguts des dreizehnten Abschnitts des Strafgesetzbuchs - eine kritische Betrachtung
- 1. Die Systematik des dreizehnten Abschnitts des Strafgesetzbuchs
- 2. Das problematische Zusammenspiel zweierlei Extreme
- 3. Der Begriff „sexuelle Selbstbestimmung“
- 4. Von der „Unzucht“ zur „sexuellen Handlung“
- 5. Die Strafbarkeit der sexuellen Täuschung durch § 177 StGB
- 6. Widerspruch innerhalb der Prostitutionsdelikte
- 7. Sexuelle Interaktionen ohne körperliche Berührungen
- 8. Schutz in Bezug auf unmündige Personen
- 9. Die schrittweise und unvollständige Umsetzung des Schutzguts der sexuellen Selbstbestimmung
- V. Zwischenergebnis
- I. Begriffsbestimmung der Schlüsselbegriffe
- C. Die Ausrichtung auf das Schutzgut der sexuellen Selbstbestimmung - ein nicht abgeschlossener Prozess zwischen individueller Freiheit und notwendigem Rechtsschutz
Zielsetzung & Themen
Diese Arbeit befasst sich kritisch mit der Entwicklung des Schutzguts im dreizehnten Abschnitt des Strafgesetzbuchs (StGB), das sich von der "Sittlichkeit" zur "sexuellen Selbstbestimmung" gewandelt hat, und evaluiert das aktuelle Verständnis dieses Schutzguts sowie dessen Auswirkungen auf das Sexualstrafrecht.
- Definition und Abgrenzung der Schlüsselbegriffe "Schutzgut", "Sittlichkeit" und "sexuelle Selbstbestimmung".
- Analyse des historischen Verhältnisses von Strafrecht und Sexualmoral in verschiedenen Epochen.
- Rechtshistorische Untersuchung der Entwicklung des Verständnisses von Sexualität und des Schutzguts im deutschen Recht.
- Kritische Beleuchtung der schrittweisen und teils unvollständigen Umsetzung des Schutzguts der sexuellen Selbstbestimmung.
- Diskussion spezifischer Problematiken wie sexuelle Täuschung, Prostitutionsdelikte und sexuelle Interaktionen ohne körperliche Berührung im digitalen Raum.
- Betrachtung des Schutzes sexueller Selbstbestimmung für vulnerable Gruppen, insbesondere Minderjährige und Menschen mit Behinderungen.
Auszug aus dem Buch
1. Das generelle Verständnis von Sexualität vor der Veröffentlichung des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich
Sexuelle Vergehen stellten früher für eine lange Zeitperiode „rein private Angelegenheiten dar“103, die vor allem dazu geeignet gewesen waren, die Rechte des Vormundes, mithin die des Vaters oder des Ehemanns einer Frau oder eines Mädchens, zu verletzen und die oftmals nur innerhalb der Familie geahndet wurden.104 Frauen standen grundsätzlich unter der Herrschaft der Männer.105 Ihre Brüder, Väter, Ehemänner und auch Söhne vertraten ihre Rechte, regelten ihre Ansprüche und wachten über sie.106 Weibliche Personen waren laut der Philosophie und der Kirche nur als „Wesen zweiter Klasse“ 107 einzustufen. 108 Diese Annahme entsprang dem sogenannten „Sünden-fall" der biblischen Theologie.109 Laut der katholischen Kirche war es Eva als erste weibliche Person auf der Welt, die „die Sünde in die Welt“110 gebracht hatte, indem sie von einer Schlange dazu verführt worden war, „gegen das Verbot Gottes vom Baum der Erkenntnis von Gut und Schlecht im Garten von Eden zu essen“111 zu verstoßen. 112 Die „ideale Frau“113 sollte zu diesem Zeitpunkt stets keusch und bestenfalls in einem Kloster leben.114 Aufgrund dessen, dass die Kirche für das Eherecht zuständig gewesen ist, oblag ihr auch „die Definitionsmacht über zulässige und unzulässige sexuelle Aktivitäten sowie die entsprechende Sanktionierung von Verfehlungen“115.116 Der Ehebruch beispielsweise war in der Bibel, damals wie heute, ausdrücklich als Sünde niedergeschrieben (Mt 5,27–32) und wurde im Alten Testament sogar als ein Verbrechen eingestuft, auf welches die Todesstrafe folgte.117 Ferner war es für die Kirche von großer Bedeutung, dass die Rechtsordnung die Ehe „unter den Schutz des Rechtes “118 stellte.119 Das sexuelle Lustempfinden war dabei mehr als tausend Jahre lang als „etwas Verdächtiges, zutiefst Irritierendes, Negatives bewertet worden “120.121 Es wurde als ein Übel betitelt, welches keinen „Teil der guten Schöpfung Gottes“122 darstellen würde. 123 Der einzige Grund, „um gelebte Sexualität zu entschuldigen" 124 war die „natürliche Funktion der Weitergabe des Lebens“125 durch die Fortpflanzung im ausschließlichen Rahmen der Ehe.126
Der Philosoph, Theologe und Priester Thomas von Aquin schrieb diesbezüglich in seinem Werk „Summa Theologica“: „Den Unkeuschen verlangt es nicht nach menschlicher Zeugung, sondern nach der Geschlechtslust, die man ohne ein Tun gewinnen kann, aus dem Zeugung eines Menschen folgt. Und gerade diese Lust wird in der Sünde wider die Natur gesucht“127.128 Als ein Verstoß gegen die Sittlichkeit wurde ferner jedes Verhalten bewertet, das „vom kirchlichen Sexualverhalten abwich“129, mithin jede sexuelle Aktivität, die „sich außerhalb der ehelichen Zeugung von Kindern abspielte“130.131 Diese allgemeine Auffassung von Sexualität änderte sich schließlich jedoch im sechzehnten Jahrhundert durch die von der neuen Lehre Martin Luthers ausgelöste „Reformation“. 132 Diese hatte unter anderem zur Folge, dass das Verbot der Priesterehe, mithin der sogenannte Zölibatsbruch, abgeschafft wurde, was den Menschen offenbarte, „dass Keuschheit keine menschliche Tugend und Sexualität eine Grundtatsache menschlichen Lebens"133 sei. 134 Die Ehe wurde aus der Perspektive der evangelischen Kirche ferner als eine Befreiung von Zölibat, Askese und Keuschheitsgelübden betrachtet.135 Laut dem deutschen Historiker Helmut Puff, war die gegenseitige sexuelle Erfüllung in der Ehe für die Reformatoren dabei zwar ein bedeutsames Anliegen, jedoch handelte es sich nach wie vor „weniger um ein Recht auf sexuelle Selbstbestimmung, sondern um das Gebot an alle Eheleute, Kinder zu zeugen, und insbesondere an Frauen, der Gebärpflicht nachzukommen“136.137 Somit ist festzuhalten, dass die Reformation die Moralvorstellung der Menschen in Bezug auf Sexualität zwar grundlegend veränderte, indem die von der katholischen Kirche geforderte asketische Lebensweise zunehmend abgelehnt wurde, die Sittlichkeit damals, durch die eheliche Rahmenvorgabe als moralischer Wert, jedoch eindeutig im Mittelpunkt des gesellschaftlichen Verständnisses stand. 138 Auch in der folgenden Zeit stellte Sexualität keine private Angelegenheit, sondern ein „zentrales Anliegen der Öffentlichkeit“139 dar, da der Staat nach wie vor über das Ausleben von Sexualität wachte. 140 Ferner ist jedoch festzuhalten, „dass die Periode zwischen 1660 und 1800 eine wichtige Zeitenwende" 141 in Bezug auf die Entwicklung hin zu unserem modernen Bewusstsein von Sexualität darstellte. 142
Zusammenfassung der Kapitel
A. Die Auswirkungen des vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts - ein Ausblick auf den Wandel innerhalb der Sexualmoral: Dieses Kapitel skizziert die grundlegenden Veränderungen im Sexualstrafrecht durch das vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts von 1973 und den damit verbundenen Wandel der gesellschaftlichen Sexualmoral.
B. Von der Sittlichkeit hin zur sexuellen Selbstbestimmung - ein Paradigmenwechsel im Sexualstrafrecht?: Dieser Abschnitt analysiert den Paradigmenwechsel von der Sittlichkeit zur sexuellen Selbstbestimmung im Sexualstrafrecht und definiert die dabei relevanten Schlüsselbegriffe.
I. Begriffsbestimmung der Schlüsselbegriffe: Hier werden die zentralen Ausdrücke "Schutzgut", "Sittlichkeit" und "sexuelle Selbstbestimmung" präzise definiert und deren Bedeutung im strafrechtlichen Kontext erläutert.
II. Das Verhältnis des Strafrechts und der Sexualmoral: Das Kapitel beleuchtet das komplexe Wechselverhältnis zwischen Moral und Strafrecht und zeigt auf, wie die Sexualmoral trotz ihrer Ablösung als direktes Schutzgut weiterhin das Sexualstrafrecht beeinflusst.
III. Rechtshistorische Analyse der Entwicklung des Verständnisses des Schutzguts in gesellschaftlicher und rechtlicher Hinsicht: Dieser umfassende Teil untersucht die historische Entwicklung des Schutzguts von der Sittlichkeit zur sexuellen Selbstbestimmung im Kontext bedeutender gesellschaftlicher und rechtlicher Veränderungen durch die Jahrhunderte.
IV. Der Wandel des Schutzguts des dreizehnten Abschnitts des Strafgesetzbuchs - eine kritische Betrachtung: Das Kapitel bietet eine kritische Analyse des vollzogenen Wandels des Schutzguts und erörtert dessen Auswirkungen auf die aktuelle Ausgestaltung und die Systematik des Sexualstrafrechts.
V. Zwischenergebnis: Dieser Abschnitt fasst die bisherigen Erkenntnisse über den Wandel des Schutzguts von der Sittlichkeit hin zur sexuellen Selbstbestimmung zusammen und beleuchtet die erreichte Liberalisierung.
C. Die Ausrichtung auf das Schutzgut der sexuellen Selbstbestimmung - ein nicht abgeschlossener Prozess zwischen individueller Freiheit und notwendigem Rechtsschutz: Das Schlusskapitel zieht ein Fazit der kritischen Auseinandersetzung, bewertet die Entwicklung des Schutzguts als grundsätzlich positiv, aber noch nicht abgeschlossen, und betont die Notwendigkeit weiteren Rechtsschutzes trotz individueller Freiheit.
Schlüsselwörter
Sittlichkeit, Sexuelle Selbstbestimmung, Sexualstrafrecht, Schutzgut, Paradigmenwechsel, Rechtsgeschichte, Sexualmoral, StGB, Reform, Sexuelle Täuschung, Prostitution, Digitale Sexualdelikte, MeToo, Vergewaltigung
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Diese Arbeit analysiert die historische Entwicklung und das aktuelle Verständnis des Schutzguts im deutschen Sexualstrafrecht, das sich von der "Sittlichkeit" zur "sexuellen Selbstbestimmung" gewandelt hat, und beleuchtet die damit verbundenen kritischen Aspekte.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentrale Themenfelder sind die Definition von Schlüsselbegriffen wie Schutzgut, Sittlichkeit und sexuelle Selbstbestimmung, das Verhältnis von Strafrecht und Sexualmoral, eine rechtshistorische Analyse der Schutzgutsentwicklung sowie eine kritische Betrachtung aktueller Herausforderungen und Defizite im Sexualstrafrecht.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Das primäre Ziel ist eine kritische Auseinandersetzung mit dem Wandel des Schutzguts im dreizehnten Abschnitt des StGB von der Sittlichkeit hin zur sexuellen Selbstbestimmung und eine Bewertung, inwieweit diese Neuorientierung dem aktuellen Verständnis und den Schutzanforderungen gerecht wird.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit verwendet eine rechtshistorische Analyse, um die Entwicklung des Verständnisses des Schutzguts in gesellschaftlicher und rechtlicher Hinsicht nachzuzeichnen, ergänzt durch eine kritische Betrachtung der einzelnen Reformschritte und aktuellen Problemfelder.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil behandelt die Begriffsbestimmung von Schutzgut, Sittlichkeit und sexueller Selbstbestimmung, das Verhältnis von Strafrecht und Sexualmoral, eine detaillierte rechtshistorische Analyse von der Zeit vor dem Reichsstrafgesetzbuch bis zur Gegenwart sowie eine kritische Betrachtung des Wandels des Schutzguts im dreizehnten Abschnitt des StGB.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird charakterisiert durch Schlüsselwörter wie Sittlichkeit, Sexuelle Selbstbestimmung, Sexualstrafrecht, Schutzgut, Paradigmenwechsel, Rechtsgeschichte, Sexualmoral, StGB, Reform, Sexuelle Täuschung, Prostitution, Digitale Sexualdelikte, MeToo und Vergewaltigung.
Welche Rolle spielte die "Sittlichkeit" historisch im deutschen Sexualstrafrecht?
Historisch war die "Sittlichkeit" lange Zeit das zentrale Schutzgut des dreizehnten Abschnitts des Strafgesetzbuchs. Sie umfasste die allgemein anerkannten sozialen und moralischen Verbindlichkeiten im sexuellen Bereich und diente dazu, das Schamgefühl zu schützen und eine staatlich verordnete Sexualmoral als Ausdruck der Sittlichkeit zu sichern.
Wie hat sich die rechtliche Bewertung von sexuellen Handlungen ohne körperliche Berührung im Zuge der Digitalisierung entwickelt?
Sexuelle Interaktionen ohne körperliche Berührungen, wie Revenge Porn, Upskirting oder DeepFakes, stellen angesichts der Digitalisierung neue Herausforderungen dar. Diese Taten werden oft nur als Ehrschutzdelikte oder Delikte gegen die Privatsphäre erfasst, wodurch es im Sexualstrafrecht erhebliche Schutzdefizite gibt, da eine körperliche Beeinträchtigung oft vorausgesetzt wird.
Inwiefern steht das Prostitutionsstrafrecht im Widerspruch zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung?
Das Prostitutionsstrafrecht schützt Prostituierte zwar vor Ausbeutung und sexualisierter Gewalt, bestraft sie aber gleichzeitig für Handlungen, die den "öffentlichen Anstand oder die Jugend" gefährden. Dies führt zu einer Täter-Opfer-Umkehr und verstärkt die finanzielle Abhängigkeit der Prostituierten, was im Widerspruch zur sexuellen Selbstbestimmung steht.
Was versteht man unter dem "Nein heißt Nein"-Prinzip im Sexualstrafrecht von 2016 und welche Kritik gibt es daran?
Das "Nein heißt Nein"-Prinzip, eingeführt mit der Reform von 2016, verankert im § 177 StGB, dass sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer Person strafbar sind. Kritiker fordern jedoch ein "Ja heißt Ja"-Modell, bei dem stets eine positive Zustimmung erforderlich ist, um die sexuelle Selbstbestimmung noch umfassender zu schützen.
- Arbeit zitieren
- Valérie Lynne Stroech (Autor:in), 2025, Von der Sittlichkeit zur sexuellen Selbstbestimmung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1626830