Seit dem Inkrafttreten am 17. Dezember 2009 ist die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (sog. ROM I-VO) für alle grenzüberschreitenden vertraglichen Schuldverhältnisse anzuwenden. Die ROM I-VO stellt eine Modernisierung der bisherigen Regelungen dar. Die vorherigen Bestimmungen wie das Römische Übereinkommen oder das Europäische Schuldvertrags¬übereinkommen verfolgten bisher keinen international- privatrechtlichen, sondern nur einen binnenmarktbezogenen Ansatz und wurden ersetzt.
Der Anwendungsbereich gilt für alle vertraglichen Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der ROM I-VO geschlossen wurden. Der Vertrag muss eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen.
Die ROM I-VO ist in allen EU-Mitgliedsstaaten außer Dänemark anwendbar. Als Verordnung muss sie von den Staaten nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Die Auslegungskompetenz unterliegt nicht dem BGH, sondern dem EuGH.
Die Wirkungsweise der ROM I-VO auf vertragliche Schuldverhältnisse soll mit den Besonderheiten des Verbraucherschutzes betrachtet werden.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Verbraucherschutz
C. Verbraucherverträge
I. Der persönliche Anwendungsbereich
1. Der Verbraucher
2. Der Unternehmer
II. Der sachliche Anwendungsbereich
III. Ausnahmen
1. Ausländische Dienstleistungen
2. Beförderungsverträge
3. Unbewegliche Sachen und Finanzinstrumente
D. Umstände des Vertragsschlusses
I. Die Absatztätigkeit im Verbraucherland
II. Beschränkungen der Rechtswahl
III. Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt
E. Fazit
Zielsetzung & Themen der Arbeit
Diese Arbeit untersucht die Auswirkungen der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (ROM I-VO) auf grenzüberschreitende Verbraucherverträge und analysiert, wie das europäische Kollisionsrecht den Schutz der schwächeren Vertragspartei gewährleistet, ohne die Prinzipien der Parteiautonomie und das Funktionieren des Binnenmarktes zu gefährden.
- Anwendungsbereich der ROM I-VO bei Verbraucherverträgen
- Kriterien zur Bestimmung der Verbraucher- und Unternehmereigenschaft
- Spezifische Ausnahmeregelungen von der Verbraucherschutznorm des Art. 6
- Bedeutung der aktiven Absatztätigkeit für die Rechtswahl
- Beschränkungen der Rechtswahl zur Sicherung des Verbraucherschutzniveaus
Auszug aus dem Buch
1. Der Verbraucher
Die Verordnung kennt keine positive Definition des Verbrauchers („consumer“). Es wird lediglich erfasst, dass es sich um eine natürliche Person handeln muss („natural person“). Demzufolge ist Verbraucher jede natürliche Person, die keiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit im angestrebten Rechtsgeschäft nachgeht („outside his trade or profession“). Der Verbraucherbegriff ist einheitlich verwendet. Er wurde maßgeblich vom EuGH geschärft und eng entwickelt. Ebenfalls unterfallen dem Privatbereich angehörige private Vermögensanlagen oder der Kauf von Arbeitskleidung für nichtselbständige berufliche Tätigkeiten der Verbrauchereigenschaft.
Ob sich die Verbrauchereigenschaft nach subjektiven oder objektiven Kriterien bestimmen lässt, wird von der Verordnung offen gelassen. Die objektive Bestimmung entspricht hierbei eher dem Ziel von Art. 6 im Anstreben eines angemessenen Verbraucherschutzniveaus. Ebenfalls entspricht dies vergleichsweise der VerbrGK-RL. Der bezweckte unabdingbare Schutz des Verbrauchers wäre - bei Abstellung auf den Empfängerhorizont - faktisch vollständig der Disposition der Parteien unterworfen.
Bei einem Mischfall (sog. „dual use“) zwischen privatem und unternehmerischem Zweck ist der überwiegende Teil entscheidend, wobei im Hinblick auf die neueste Rechtsprechung des EuGHs der kleinere Teil nebensächlich sein sollte. Die Schutzwürdigkeit ist bei nicht geringfügigem unternehmerischem Zweck nicht mehr gegeben. Im Fall „Idealservice“ hat der EuGH juristischen Personen die Verbrauchereigenschaft generell versagt.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Diese Einleitung führt in die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (ROM I-VO) ein, erläutert deren Modernisierungscharakter und umreißt die Zielsetzung der Arbeit unter Berücksichtigung des Verbraucherschutzes.
B. Verbraucherschutz: Dieses Kapitel thematisiert den Stellenwert des Verbraucherschutzes als Tätigkeitsbereich der EU und die Notwendigkeit, diesen bei grenzüberschreitenden Geschäften zu gewährleisten.
C. Verbraucherverträge: Dieser Abschnitt analysiert die Schutzmechanismen des Art. 6 ROM I-VO, die Kriterien für Verbraucher und Unternehmer sowie die Ausnahmen von der Schutznorm.
D. Umstände des Vertragsschlusses: Hier werden die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Verbraucherschutzes, wie die Ausrichtung der Tätigkeit auf das Verbraucherland und die Grenzen der Rechtswahl, detailliert erörtert.
E. Fazit: Das Fazit resümiert, dass dem Gesetzgeber eine ausgewogene Lösung gelungen ist, die den Verbraucherschutz stärkt, ohne die Grundsätze der Parteiautonomie zu verletzen.
Schlüsselwörter
ROM I-VO, Verbraucherschutz, Verbrauchervertrag, Rechtswahl, Kollisionsrecht, Binnenmarkt, Parteiautonomie, Günstigkeitsprinzip, Verbraucherbegriff, Unternehmerbegriff, grenzüberschreitend, Absatztätigkeit, EuGH, Verbraucherschutzniveau, Fernabsatz.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die rechtliche Einordnung von grenzüberschreitenden Verbraucherverträgen unter der seit 2009 geltenden ROM I-Verordnung.
Was sind die zentralen Themenfelder der Untersuchung?
Zentral sind der persönliche und sachliche Anwendungsbereich der ROM I-VO, die Mechanismen zur Rechtswahl und die Grenzen, die der Verbraucherschutz bei vertraglichen Vereinbarungen setzt.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Das Ziel ist die Analyse, wie der Schutz des "rechtsunkundigen" Verbrauchers im europäischen Kollisionsrecht durch Art. 6 ROM I-VO erreicht wird und wie dies mit der Parteiautonomie harmoniert.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Arbeit, die sich auf die Auswertung der Verordnungstexte, einschlägige Fachliteratur und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) stützt.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Im Hauptteil werden die Definitionen von Verbraucher und Unternehmer, der sachliche Anwendungsbereich, spezifische Ausnahmebereiche sowie die Bedeutung der Ausrichtung der Tätigkeit auf das Verbraucherland analysiert.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die zentralen Begriffe sind ROM I-VO, Verbraucherschutz, Rechtswahlbeschränkung, Binnenmarkt, Parteiautonomie und Kollisionsrecht.
Wie unterscheidet die Arbeit zwischen privatem und unternehmerischem Zweck bei Mischfällen?
Bei sogenannten „dual use“-Fällen ist laut Arbeit der überwiegende Zweck entscheidend; ist der unternehmerische Teil nicht nur geringfügig, entfällt in der Regel die Schutzwürdigkeit als Verbraucher.
Warum spielt die "Ausrichtung der Tätigkeit" eine so wichtige Rolle?
Die aktive Ausrichtung (z.B. durch einen Webshop oder Werbung) auf das Land des Verbrauchers ist die Voraussetzung dafür, dass der Verbraucher das Schutzniveau seines Heimatlandes beanspruchen kann, auch wenn er grenzüberschreitend kauft.
- Quote paper
- Christophe Rosset (Author), 2010, Verbraucherverträge und die ROM I-Verordnung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/162968