Leseprobe
Inhalt
1. Einleitung
2. Entstehung und Wandel des internationalen Flüchtlingsrechts und des nationalen Asylrechts
2.1 Entwicklung und Reichweite der Genfer Flüchtlingskonvention
2.1.1 Der Flüchtlingsbegriff der GFK
2.1.2 Der räumliche und zeitliche Geltungsbereich der Genfer Flüchtlingskonvention
2.1.3 Die Ausweitung des Geltungsbereiches der GFK durch das New Yorker Protokoll 1967
2.1.4 Die Rechtsstellung der Flüchtlinge
2.2 Entstehung und Bestimmungen des Asylrechts im Grundgesetz
2.2.1 Entwicklung des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland bis zur Verfassungsänderung 1993
2.2.2 Die Neuregelung des Asylrechts durch den Art. 16 a GG
3. Vereinbarkeit des deutschen Asylrechts mit der Genfer Flüchtlingskonvention
3.1 Der Begriff der politischen Verfolgung
3.2 Nachfluchtgründe
3.3 Das Konzept der sicheren Dritt- und Herkunftsstaaten
4. Fazit
5. Abkürzungsverzeichnis
6. Literatur
1. Einleitung
„Politisch verfolgte genießen Asyl“, so heißt es in Art. 16a der Verfassung. Nach den Erfahrungen der Nazidiktatur hat sich die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, keinem politisch Verfolgten das Asylrecht zu verwehren. Im Laufe der Jahrzehnte haben die Flüchtlingszahlen in Westeuropa dramatisch zugenommen. Seit den 80er Jahren werden die anschwellenden Flüchtlingsströme als globales Problem wahrnehmbar. Die westlichen Industriestaaten reagieren mit restriktiven Maßnahmen, die Vereinigten Staaten etwa mit einem Stahlzaun an der Grenze zu Mexiko, Europa mit dem Schengener Abkommen, das die Öffnung der Grenzen im Inneren der EU mit der Abschottung nach außen verbindet. Schließlich wird die Migration immer wieder zum innenpolitischen Problem. Fremdenfeindliche Ressentiments in der Bevölkerung, die Angst vor wirtschaftlicher Konkurrenz durch Migranten und die Angst vor „Überfremdung“, vor dem Verlust kultureller Identität sind weit verbreitet.
Das Recht muss interpretiert werden, und so sagt der Art. 16a GG Satz 1 erst wenig über die reale Asylpraxis. Wer hat als politischer Flüchtling zu gelten, welche Kriterien und Nachweise gelten, wer entscheidet? Wird das Asylrecht liberal oder restriktiv ausgelegt?
In der vorliegenden Arbeit wird das Verhältnis des im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland niedergelegten Rechts auf Asyl mit den Bestimmungen des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) untersucht. Dabei soll insbesondere der Frage nachgegangen werden, in wie weit das bundesdeutsche Asylrecht - insbesondere nach der Schaffung des neuen Art. 16a GG im Jahr 1992 - die Kriterien die Genfer Flüchtlingskonvention erfüllt oder sogar darüber hinaus geht. Dabei soll in erster Linie die normative Ebene der Gesetzgebung untersucht werden. Detaillierte Verfahrensfragen bezüglich des Ausländer- und Asylverfahrensgesetzes, der Asylpraxis des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und den verschiedenen Urteilen des Verfassungsgerichts und der Verwaltungsgerichte können im Rahmen dieser Arbeit nicht mit einbezogen werden, obwohl sie für das Gesamtbild der deutschen Asylpraxis aufschlussreich wären. Die höchstrichterlichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) und des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) fließen fallweise in die Arbeit ein. Auch der in der Literatur diskutierte Vergleich von GFK und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (vgl. Zimmermann 1994, S. 82 ff) wird weitgehend ausgespart. Die leitende Fragestellung lautet also: In wie weit deckt sich das im Grundgesetz festgelegte Asylrecht mit der Genfer Flüchtlingskonvention? An welchen Stellen ist sie weiter, an welchen enger gefasst als die völkerrechtlichen Bestimmungen?
Der Staatsrechtler Otto Kimminich stellt die These auf, dass das deutsche Grundgesetz aufgrund des Asylgrundsatzes weiter gefasst sei als das Völkerrecht, insbesondere die Genfer Flüchtlingskonvention, die ein solches Recht nicht ausdrücklich beinhaltet. „Da in Deutschland nach Art. 16a Abs. 1 GG ein Anspruch auf Asyl besteht, geht diese Gewährleistung deutlich über den völkerrechtlichen Standard hinaus.“ (Kimminich 2000, S. 366) Die These, dass die Bundesrepublik Deutschland aufgrund dieser Verfassungsnorm großzügiger mit Flüchtlingen verfahre, als es von den Verpflichtungen des Völkerrechts geboten ist, soll mit dieser Arbeit geprüft werden.
2. Entstehung und Wandel des internationalen Flüchtlingsrechts und des nationalen Asylrechts
Anhand der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Genfer Flüchtlingskonvention und des Asylrechts der Bundesrepublik sollen insbesondere diejenigen Eigenschaften und Bestimmungen herausgearbeitet werden, die im folgenden Abschnitt 3 vergleichend untersucht werden sollen.
2.1 Entwicklung und Reichweite der Genfer Flüchtlingskonvention
Die Entstehungsgeschichte der Genfer Flüchtlingskonvention begann unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg. Nach dreijährigem Vorlauf setzte der Wirtschafts- und Sozialrat (ECOSOC) der Vereinten Nationen am 8.8.1949 ein Komitee ein, dass mit Ausarbeitung einer Konvention zur internationalen Lösung der Probleme der Flüchtlinge und des Status staatenloser Personen beauftragt wurde. Das erste Ad-hoc-Komitee bestand aus Vertretern von 13 Staaten[1] und nahm seine Arbeit im Januar 1950 auf. Der erarbeitete Bericht wurde von einem zweiten Ad-hoc-Komitee im August 1950 überarbeitet, wobei die Stellungnahmen verschiedener Staaten und Organisationen einflossen. Am 25.8.1950 legte das Komitee einen Abschlussbericht vor, der einen überarbeiteten Konventionsentwurf enthielt. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen beschloss daraufhin, die Konvention von einer Bevollmächtigtenkonferenz ausarbeiten und ratifizieren zu lassen. Die Flüchtlingskonvention wurde am 25.7.1951 von der Bevollmächtigtenkonferenz angenommen. Am 28.7.1951 unterzeichneten die Vertreter von 26 Regierungen die „Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“ (GFK), die am 22.4.1954 in Kraft trat.
2.1.1 Der Flüchtlingsbegriff der GFK
Die Flüchtlingsdefinition der GFK von 1951 ist insbesondere zeitlich eng umrissen und umfasst nur diejenigen Personengruppen, die bis zum Zeitpunkt der Ratifizierung von Verfolgung und Vertreibung betroffen waren. Folgende Flüchtlingsdefinitionen werden in Artikel 1 GFK getroffen:
Artikel 1
A.
Im Sinne dieses Abkommens findet der Ausdruck „Flüchtling“ auf jede Person Anwendung:
1. Die in Anwendung der Vereinbarungen vom 12. Mai 1926 und 30. Juni 1928 oder in Anwendung der Abkommen vom 28. Oktober 1933 und 10. Februar 1938 und des Protokolls vom 14. September 1939 oder in Anwendung der Verfassung der Internationalen Flüchtlingsorganisation als Flüchtling gilt. [...]
Mit Art. 1 A GFK wird der Schutz der „statutären“ Flüchtlinge, die unter die Bestimmungen früherer Abkommen fallen, fortgeschrieben. Die Abkommen von 1926, 1928 und 1933 betrafen die russischen Flüchtlinge infolge von Oktoberrevolution und Bürgerkrieg und armenische Flüchtlinge wegen der Verfolgungen im Osmanischen Reich bzw. der Türkei. Mit den Abkommen von 1933 und 1938 wurden deutsche, mit dem Protokoll von 1939 österreichische Flüchtlinge erfasst. Die Problematik der kasuistischen Vereinbarungen zeigt sich etwa im mangelnden Rechtsschutz für flüchtige Gegner der faschistischen Regimes in Italien und Spanien (vgl. Marugg 1989, 67 f).
Bedeutsamer sind jedoch die Bestimmungen der Konventionsflüchtlinge in Art. 1 A Nr. 2 GFK.
Art. 1 A
[Im Sinne dieses Abkommens findet der Ausdruck „Flüchtling“ auf jede Person Anwendung:]
2. 2. Die infolge von Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind, und aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht annehmen will; oder die sich als staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will. [...]
Damit wurde eine allgemeine Flüchtlingsdefinition geschaffen, die nicht allein auf einzelne Flüchtlingsprobleme anwendbar war. „Hier wurde zum erstenmal eine abstrakte Flüchtlingsdefinition verankert, die auf alle politischen Flüchtlinge – ohne Unterschied des Herkunftsstaates – anwendbar sein sollte.“(Amann 1994, 46)
Einschränkungen des Flüchtlingsbegriff werden in den folgenden Abschnitten Art. 1 B. – F. vorgenommen. Die zeitliche und geografische Einschränkung des Geltungsbereich der GFK wird in Punkt 2.1.2 behandelt. Weitere Einschränkungen beziehen sich auf die freiwillige Rückkehr der Betroffenen, den Wegfall der Fluchtgründe, nach denen eine Person „es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt“ (Art. 1 C. Abs. 5 GFK) und für Flüchtlinge, die unter dem Schutz des UNHCR stehen. Weitere Ausschlussgründe nennt Abschnitt F.:
Art. 1 F
Die Bestimmungen dieses Abkommens finden keine Anwendung auf Personen, in bezug auf die aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist,
a) dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen haben, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen;
b) dass sie ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtlinge aufgenommen wurden;
c) dass sie sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen.
Damit sind politische und gewöhnliche Kapitalverbrecher vom Schutz des Flüchtlingsrechtes ausgenommen, um sie nicht unberechtigterweise vor Strafverfolgung auch über Grenzen hinweg zu schützen. Allerdings geht aus diesem einschränkenden Abschnitt nicht hervor, dass damit im Umkehrschluss nur politisch Verfolgte im Sinne staatlicher Verfolgung und Repression als Flüchtlinge gemäß GFK zu betrachten seien.
[...]
[1] Belgien, Brasilien, China, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Israel, Kanada, Polen, UdSSR, USA, Türkei, Venezuela.