Das Prinzip der Vertragsfreiheit wurde im Zeitalter des Liberalismus (18./19. Jahrhundert)
entwickelt. Zu dieser Zeit ging man davon aus, dass die Freiheit des Einzelnen das beste Mittel
sei, auch das Wohl der Allgemeinheit zu fördern. Dies schloss die freie Entscheidung der Bürger
über Abschluss und Inhalt von Verträgen ein.
Idealerweise wird durch viele Einzelverträge, also durch dezentral ausgehandelte
Vertragsbeziehungen und -bedingungen, auch insgesamt das für die Allgemeinheit beste
Ergebnis erzielt. Dass die dezentrale Wirtschaftssteuerung, wie sie in einer Marktwirtschaft
existiert, der zentralen Planung überlegen ist, hat der Zusammenbruch des Ostblocks aus
wirtschaftlichen Gründen gezeigt.
Gleichwohl sahen selbst die liberalsten Rechtsordnungen stets Einschränkungen der
Vertragsfreiheit vor, Einschränkungen, die ihren Ursprung zum Teil bereits im römischen Recht
oder früher hatten. Hier sind z.B. Bestimmungen über die Geschäftsfähigkeit, die öffentliche
Sicherheit und Ordnung oder über Fälle von Täuschung oder Drohung zu nennen.
Das bekannteste Beispiel für Vorschriften zum Schutze einer Vertragspartei ist jedoch die aus
dem spätrömischen Recht bekannte “laesio enormis”. Hiernach lag Wucher vor, wenn ein
Grundstück für weniger als 50% seines Wertes verkauft worden ist. Der Verkäufer hatte dann
das Recht, sich von dem Vertrag loszusagen (C. 4.44.2. Corpus Iuris).
Im mittelalterlichen Kirchenrecht und in der Aufklärung hat sich der Gedanke, dass der Wert
von Leistung und Gegenleistung eines Vertrages ausgewogen sein muss, in ganz Europa
durchgesetzt1. Dies hat sich in den Rechtsordnungen aber ganz unterschiedlich
niedergeschlagen. Am weitesten geht das österreichische Recht, wo der Grundsatz gilt, dass
jeder Vertrag durch beide Parteien anfechtbar ist, wenn ein Missverhältnis zwischen Leistung
und Gegenleistung von über 50% besteht (§ 934 ABGB).
Den Vertretern des Liberalismus war der Gedanke, dass Wucher, also ein erhebliches
Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung, zur Unwirksamkeit eines Vertrages führen sollte, natürlich suspekt. Sie gingen vom Bürgertum als vertragsschließende Parteien aus
und sahen daher grundsätzlich kein Regelungsbedürfnis für solche Fälle, selbst wenn eine Partei
den Wucher nicht erkennen konnte (etwa weil sie gänzlich unbedarft ist) oder wo jemand (z.B.
aus einer Zwangslage heraus) einen solchen Vertrag sehenden Auges akzeptieren muss. [...]
1 Kötz, 199.
Inhaltsübersicht
A. Einleitung
B. Klassische Einschränkungen der Vertragsfreiheit
I. Frankreich
1. Illegitime Vertragsgrundlage (“cause”)
2. Illegitimer Vertragsgegenstand (“objet”)
3. Wucher (“lésion”)
II. Großbritannien
1. Gegenleistung (“consideration”)
2. Wucher
C. Neuere Einschränkungen der Vertragsfreiheit in Bezug auf unangemessene Vertragsbestimmungen
I. Der Regelungsgegenstand “unangemessene Vertragsbestimmungen”
II. Die Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen
1. Anwendungsbereich
2. Exkurs: Vereinheitlichung des Vertragsrechts in Europa
3. Die Generalklausel in Art. 3
4. Weitere Regelungen
5. Bekämpfung missbräuchlicher Klauseln in den Mitgliedsstaaten der EU (Überblick)
III. Rechtslage in Frankreich
1. Die wirksame Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen
2. Die inhaltliche Regulierung unangemessener Vertragsbestimmungen
a) Die Rechtsprechung
b) Gesetzliche Regelungen
c) Die Generalklausel in Art. L. 132-1 c. cons.
3. Verwaltungskontrolle
IV. Rechtslage in Großbritannien
1. Die wirksame Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen
2. Die inhaltliche Regulierung unangemessener Vertragsbestimmungen
3. Der Unfair Contract Terms Act 1977
a) Anwendungsbereich
b) Inhaltliche Regelungen
4. Verwaltungskontrolle
D. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit analysiert die Grenzen der Vertragsfreiheit bei Verbraucherverträgen im europäischen Vergleich. Dabei wird untersucht, wie unterschiedliche Rechtsordnungen – insbesondere Frankreich und Großbritannien – das Spannungsfeld zwischen Vertragsfreiheit und Vertragsgerechtigkeit regulieren und welche Rolle der Schutz des Verbrauchers vor unangemessenen Klauseln einnimmt.
- Prinzip der Vertragsfreiheit und ihre historischen Wurzeln
- Rechtsvergleich zwischen kontinentaleuropäischen Ansätzen und dem Common Law
- Regulierung von AGB und missbräuchlichen Vertragsklauseln
- Die Rolle der Richtlinie 93/13/EWG in der europäischen Rechtspraxis
- Verwaltungskontrolle und Präventionsmechanismen im Verbraucherschutz
Auszug aus dem Buch
1. Gegenleistung (“consideration”)
Eine in kontinentalen Rechtssystemen unbekannte Figur ist die “Consideration”. “To consider someone” bedeutet “jemanden bedenken”; es geht also um ein Entgelt bzw. eine Gegenleistung.
Der Common Law-Lehre von der Gegenleistung (“consideration doctrine”) zufolge bedarf ein Vertrag zu seiner Wirksamkeit grundsätzlich der Vereinbarung einer Gegenleistung (“consideration”). Ansonsten ist der Vertrag unwirksam.
Zunächst leuchtet ein, dass es für Fälle von Schenkungen (“deeds”) eine Ausnahme geben muss. In der Tat sind Schenkungsverträge auch in Großbritannien wirksam, wenn einer Art qualifizierter Schriftform genügt wird; eine notarielle Beurkundung ist hingegen nicht erforderlich. Vollzogene Schenkungen sind auch formlos gültig.
Vergleichbare Einschränkungen der Vertragsfreiheit finden sich auch im übrigen Europa. Warnfunktion und Beweisfunktion der Formerfordernisse sind in diesem Bereich überall anerkannt, denn dass sich jemand verpflichtet, etwas in Zukunft unentgeltlich zu übertragen, ist ein vergleichsweise ungewöhnlicher Vorgang.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Diese Einleitung erläutert das historische Prinzip der Vertragsfreiheit und die notwendigen, sozialpolitisch motivierten Einschränkungen, die den Menschen vor unangemessenen Vertragspositionen schützen sollen.
B. Klassische Einschränkungen der Vertragsfreiheit: Hier werden die unterschiedlichen Konzepte zur Nichtigkeit von Verträgen in Frankreich (cause, objet, lésion) und Großbritannien (consideration, duress) im Vergleich dargestellt.
C. Neuere Einschränkungen der Vertragsfreiheit in Bezug auf unangemessene Vertragsbestimmungen: Dieses Kapitel behandelt die europäische Harmonisierung durch die Richtlinie 93/13/EWG sowie die spezifischen nationalen Umsetzungen und Kontrollmechanismen in Frankreich und Großbritannien.
D. Fazit: Die Schlussbetrachtung resümiert, dass eine vollständige Vereinheitlichung des Vertragsrechts in Europa nicht notwendig ist, da unterschiedliche Wege in der Praxis oft zu vergleichbar gerechten Ergebnissen führen.
Schlüsselwörter
Vertragsfreiheit, Vertragsgerechtigkeit, Verbraucherschutz, Missbräuchliche Klauseln, AGB, Rechtsvergleich, Frankreich, Großbritannien, Richtlinie 93/13/EWG, Sittenwidrigkeit, Treu und Glauben, Consideration, UCTA, Vertragsgrundlage, Marktversagen
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit untersucht, wie das Spannungsfeld zwischen der liberalen Vertragsfreiheit und dem Schutz der Vertragsparteien vor unangemessenen Bedingungen rechtlich gelöst wird.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die Arbeit behandelt die klassischen Einschränkungen wie Sittenwidrigkeit sowie modernere Regulierungsansätze wie die Inhaltskontrolle von AGB in Verbraucherverträgen.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist der Rechtsvergleich zwischen den Systemen in Frankreich, Großbritannien und Deutschland, um Gemeinsamkeiten und Unterschiede in der Handhabung von Vertragskontrollen aufzuzeigen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es wird eine rechtsvergleichende Methode angewandt, die sowohl gesetzliche Bestimmungen als auch die Rechtsprechung der jeweiligen Länder analysiert.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Untersuchung klassischer Nichtigkeitsgründe sowie eine tiefgehende Analyse neuerer Instrumente zur Bekämpfung missbräuchlicher Vertragsbestimmungen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Zu den wichtigsten Begriffen gehören Vertragsgerechtigkeit, Verbraucherschutz, AGB-Kontrolle und Rechtsvergleichung.
Wie unterscheidet sich die "Consideration" im Common Law von kontinentalen Ansätzen?
Im Common Law ist die Wirksamkeit eines Vertrages eng an die Bedingung einer Gegenleistung geknüpft, während in kontinentalen Systemen das Augenmerk stärker auf der wirksamen Einigung und der Schutzwürdigkeit der Parteien liegt.
Warum kritisiert der Autor die fehlende Generalklausel im britischen Recht?
Der Autor weist darauf hin, dass ohne eine übergreifende Generalklausel der Schutz vor unangemessenen Verträgen lückenhaft bleibt und die Gerichte stärker auf Einzelfallentscheidungen angewiesen sind.
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- Patrick Breyer (Author), 2001, Europäisches Vertragsrecht: Die Grenzen der Vertragsfreiheit bei Verbraucherverträgen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/16481