I. Allgemeine Diskussion der Überwachung
Ziel der geplanten Cybercrime-Konvention des Europarats1, die nunmehr in der endgültigen, 28.
Entwurfsfassung vom 29.06.20012 vorliegt, ist die Effektuierung der Strafverfolgung im
Computerbereich. Da die weitreichendste Verfolgung dieses Ziels, die Totalüberwachung der
Kommunikation der Bürger, einen unverhältnismäßigen Eingriff in deren allgemeines
Persönlichkeitsrecht darstellen würde, soll zunächst einmal dargelegt werden, welche
Argumente für und gegen staatliche Eingriffsbefugnisse im Bereich der
Kommunikationsüberwachung vorgebracht werden können.
1. Interessen der Staaten
Wie die Cybercrime-Konvention in ihrer Präambel zum Ausdruck bringt, dient die
Effektuierung der Strafverfolgung zunächst einmal dem Schutz des Bürgers oder wenigstens der
Stärkung dessen subjektiven Sicherheitsgefühls. Als Vorteile der Überwachung lassen sich auch
die sonstigen Strafzwecke wie Prävention und Besserung anführen.
Zuvörderst steht aus staatlicher Sicht allerdings der Strafanspruch des Staates, dessen
Verwirklichung im Computerbereich bisher aus verschiedenen Gründen erschwert ist. Die
Beweissicherung im Bereich von Computerdaten gestaltet sich oftmals schwierig, und
Wirtschaftsunternehmen verzichten oft auf Anzeigen, um das Vertrauen ihrer Kunden nicht zu
erschüttern. Es ist jedoch nicht eindeutig, ob sich diese Schwierigkeiten alleine auf den
Computerbereich beschränken und somit erhöhte Eingriffsbefugnisse rechtfertigen können.
Als weiteres Argument für eine verstärkte Strafverfolgung im Internetbereich lässt sich
anführen, dass die effektive Verfolgung von Straftaten nicht nur wegen der dadurch erhöhten
Sicherheit im Sinne der Bevölkerung ist, sondern auch, weil dadurch die gleichmäßige Ahndung
von Straftaten gefördert wird: Ohne die erforderlichen technischen Kenntnisse der Beteiligten wird es nur selten gelingen, einen Computerkriminellen zu stellen. [...]
1 Internetadresse des Europarats: http://www.coe.int. Kontaktmöglichkeit für Eingaben bezüglich der
Cybercrime-Konvention (CDPC): dmitri.marchenkov@coe.int, sabine.zimmer@coe.int oder allgemein
daj@coe.int. Zuständiges Referat beim Bundesjustizministerium: Abteilung II A 4, Fax 030-20259525.
2 http://conventions.coe.int/Treaty/EN/projets/FinalCybercrime.htm. Die jeweils aktuelle Fassung ist über
http://conventions.coe.int abrufbar.
Inhaltsübersicht
A. Entwurf einer Cybercrime-Konvention
I. Allgemeine Diskussion der Überwachung
1. Interessen der Staaten
2. Interessen der Wirtschaft
3. Interessen der Bürger/innen
4. Rechtsstaatliche Anforderungen an Eingriffsbefugnisse
II. Das Verfahren zur Ausarbeitung des aktuellen Entwurfs einer Cybercrime-Konvention:
III. Überblick über den Inhalt des Vertragsentwurfs:
IV. Problematiken einzelner Bestimmungen
1. Artikel 6: Missbrauch von Vorrichtungen
2. Artikel 10: Straftaten in Bezug auf Verstöße gegen Urheber- und verwandte Rechte
3. Artikel 14 bis 21: Strafprozessuale Befugnisse
a) Artikel 15: Bedingungen und Gewährleistungen
b) Internationale Grund- und Menschenrechte
c) Stellungnahme der Parlamentarischen Versammlung zu Artikel 15
d) Artikel 15 n.F. und eigene Stellungnahme dazu
e) Datenschutz
f) Weitere Ausnahmeklauseln
g) Eigene Stellungnahme
4. Artikel 23 bis 35: Internationale Zusammenarbeit
a) Umfang der Verpflichtung zu Amtshilfe
b) Art. 25 Abs. 4
c) Art. 27 Abs. 4
d) Art. 28: Vertraulichkeit und Beschränkung der Nutzung
e) Lösungsmöglichkeiten
f) Änderungsanträge der Parlamentarischen Versammlung
g) Gefahr der Entstehung “internationaler Ermittlungsoasen”
h) Kritik der Artikel 29-Datenschutzgruppe
i) Eigene Stellungnahme
V. Abschließende Beurteilung
B. Ergänzung des Europaratsabkommens zum Datenschutz
I. Artikel 1
II. Artikel 2
III. Ergebnis
C. Empfehlung zum Schutz des Privatlebens im Internet
I. Informationen für Internetnutzer
II. Informationen für Internet Service Provider
III. Ergebnis
Zielsetzung und Themen
Die Arbeit analysiert kritisch den Entwurf der Cybercrime-Konvention des Europarats mit dem Ziel, die Vereinbarkeit der darin vorgesehenen staatlichen Eingriffsbefugnisse mit rechtsstaatlichen Prinzipien sowie dem Grundrecht auf Datenschutz zu prüfen.
- Interessenkonflikte zwischen staatlicher Strafverfolgung, wirtschaftlichen Interessen und den Grundrechten der Bürger.
- Rechtsstaatliche Anforderungen an Überwachungsmaßnahmen und Eingriffsbefugnisse im Internet.
- Problematiken einzelner Konventionsbestimmungen, insbesondere im Bereich der strafprozessualen Befugnisse und der internationalen Amtshilfe.
- Die Notwendigkeit eines effektiven Datenschutzniveaus und angemessener Kontrollmechanismen für internationale Datenübermittlungen.
Auszug aus dem Buch
1. Interessen der Staaten
Wie die Cybercrime-Konvention in ihrer Präambel zum Ausdruck bringt, dient die Effektuierung der Strafverfolgung zunächst einmal dem Schutz des Bürgers oder wenigstens der Stärkung dessen subjektiven Sicherheitsgefühls. Als Vorteile der Überwachung lassen sich auch die sonstigen Strafzwecke wie Prävention und Besserung anführen.
Zuvörderst steht aus staatlicher Sicht allerdings der Strafanspruch des Staates, dessen Verwirklichung im Computerbereich bisher aus verschiedenen Gründen erschwert ist. Die Beweissicherung im Bereich von Computerdaten gestaltet sich oftmals schwierig, und Wirtschaftsunternehmen verzichten oft auf Anzeigen, um das Vertrauen ihrer Kunden nicht zu erschüttern. Es ist jedoch nicht eindeutig, ob sich diese Schwierigkeiten alleine auf den Computerbereich beschränken und somit erhöhte Eingriffsbefugnisse rechtfertigen können.
Als weiteres Argument für eine verstärkte Strafverfolgung im Internetbereich lässt sich anführen, dass die effektive Verfolgung von Straftaten nicht nur wegen der dadurch erhöhten Sicherheit im Sinne der Bevölkerung ist, sondern auch, weil dadurch die gleichmäßige Ahndung von Straftaten gefördert wird: Ohne die erforderlichen technischen Kenntnisse der Beteiligten wird es nur selten gelingen, einen Computerkriminellen zu stellen. Und selbst wenn dies gelingen sollte, wird sich der Straftäter oftmals fragen, warum gerade er “erwischt” wird, während alle anderen unbehelligt bleiben.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Entwurf einer Cybercrime-Konvention: Diese grundlegende Analyse beleuchtet die Interessen der verschiedenen Akteure (Staaten, Wirtschaft, Bürger) und untersucht kritisch, ob die im Abkommen vorgesehenen Befugnisse und Verfahren rechtsstaatlichen Standards gerecht werden.
B. Ergänzung des Europaratsabkommens zum Datenschutz: Dieses Kapitel bewertet die geplanten Verbesserungen durch das Zusatzprotokoll, insbesondere die Einführung unabhängiger Datenschutzbehörden und die Regulierung grenzüberschreitender Datenflüsse.
C. Empfehlung zum Schutz des Privatlebens im Internet: Hier wird die Empfehlung des Europarats analysiert, die als rechtlich unverbindliche Richtlinie darauf abzielt, Nutzer und Dienstanbieter für Datenschutzfragen im Internet zu sensibilisieren.
Schlüsselwörter
Cybercrime-Konvention, Europarat, Strafverfolgung, Internetüberwachung, Datenschutz, Grundrechte, Rechtsstaatlichkeit, Amtshilfe, Computerstraftaten, Informationelle Selbstbestimmung, Telekommunikationsgeheimnis, Beweissicherung, Vertragsentwurf, Internet Service Provider, Menschenrechte.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit dem Entwurf der Cybercrime-Konvention des Europarats und bewertet deren Auswirkungen auf die Grundrechte, insbesondere den Datenschutz und die Rechtsstaatlichkeit bei der Bekämpfung von Computerkriminalität.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zu den zentralen Themen gehören die strafprozessualen Eingriffsbefugnisse der Behörden, die internationale Zusammenarbeit bei der Amtshilfe, der Schutz geistigen Eigentums im Internet sowie die datenschutzrechtliche Absicherung der digitalen Kommunikation.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Das Ziel ist die kritische Prüfung, ob die im Konventionsentwurf vorgesehenen Ermittlungsbefugnisse das verhältnismäßige Maß wahren und ob sie ausreichend durch rechtsstaatliche Kontrollmechanismen flankiert sind.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer juristischen Analyse des Vertragsentwurfs, unter Einbeziehung von Stellungnahmen der Parlamentarischen Versammlung, datenschutzrechtlicher Gremien sowie der kritischen Auseinandersetzung mit dem Verhandlungsverfahren und bestehenden internationalen Verträgen.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Diskussion der Überwachungsinteressen, die Untersuchung problematischer Konventionsbestimmungen (wie Art. 6 und Art. 10), sowie die Analyse strafprozessualer Befugnisse und der internationalen Zusammenarbeit bei der Amtshilfe.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird durch Begriffe wie Cybercrime-Konvention, Rechtsstaatlichkeit, Datenschutz, Grundrechtsschutz, internationale Amtshilfe und Computerkriminalität charakterisiert.
Inwieweit werden die USA kritisch in der Arbeit betrachtet?
Der Autor hinterfragt kritisch die Rolle der USA bei den Verhandlungen und fordert, dass Staaten, die von internationaler Amtshilfe profitieren wollen, auch europäische Standards des Grundrechtsschutzes akzeptieren müssen.
Welche Bedeutung hat die Kritik der "Artikel 29-Datenschutzgruppe"?
Die Kritik dieser Gruppe unterstreicht, dass der Entwurf fundamentale Datenschutzmängel aufweist und dass das Fachwissen von Datenschutzexperten im Verhandlungsprozess des Europarats bislang nicht optimal genutzt wurde.
- Quote paper
- Patrick Breyer (Author), 2001, Die Cybercrime-Konvention des Europarats, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/16484