Leseprobe
Gliederung:
1. Einleitung
2. Definition Expertenstandards
2.1. DNQP
2.2. Entwicklung von Expertenstandards
2.3. Aufbau von Expertenstandards
2.4. Rechtliche Bedeutung Expertenstandards
3. Expertenstandard Dekubitusprophylaxe
3.1. Standardaussage DNQP Dekubitusprophylaxe
3.2. Definition Dekubitus
3.3. Gradeinteilung Dekubitus
3.4. Dekubitus als Qualitätsindikator
4. Standardimplementierung an Hand PDCA-Zyklus
4.1. PDCA-Zyklus nach Deming
4.2. Allgemeine Verfahrensempfehlungen
4.3. PLAN- Planen, Vorbereiten
4.4. DO- Umsetzen
4.5. CHECK- Überprüfung
4.6. ACT- Anpassen, Überarbeiten
5. Beispielhafter Standard Dekubitusprophylaxe an Hand des Expertenstandards nach Implementierung
6. Fazit und Kritikpunkte
7. Quellen
8. Anlagen
1. Einleitung
Der Erfolg eines Pflegeunternehmens ist von der stetigen Aufrechterhaltung und Verbesserung des Qualitätsmanagementsystems abhängig. Hierzu zählt ebenfalls die Umsetzung der nationalen Expertenstandards des Deutschen Netzwerks für Qualitätsentwicklung in der Pflege, im folgenden Text nur DNQP genannt.
Die Ausarbeitung beschreibt die mögliche Umsetzung einer Implementierung des Expertenstandards Dekubitusprophylaxe in einer Pflegeeinrichtung und soll am Ende ein Beispiel für einen möglichen Standard Dekubitusprophylaxe geben, wie er in einer Pflegeeinrichtung Anwendung finden kann.
Hinter allen Gedanken steht, dass nur geschultes und sich auf dem neuesten wissenschaftlichen Stand befindliches Pflegepersonal Qualität erbringen und sichern kann.
2. Definition Expertenstandards
„Die nationalen Expertenstandards des DNQP sind evidenzbasierte, monodisziplinäre Instrumente, die den spezifischen Beitrag der Pflege für die gesundheitliche Versorgung von Patienten, Patientinnen, Bewohnern und Bewohnerinnen sowie ihren Angehörigen zu zentralen Qualitätsrisiken aufzeigen und Grundlage für eine kontinuierliche Verbesserung der Pflegequalität in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen bieten. Sie stellen ein professionell abgestimmtes Leistungsniveau dar, das dem Bedarf und den Bedürfnissen der damit angesprochenen Bevölkerung angepasst ist und Kriterien zur Erfolgskontrolle dieser Pflege mit einschließt“ (DNQP, „Methodisches Vorgehen zur Entwicklung und Einführung von Expertenstandards in der Pflege“, Osnabrück, März 2007, S.2).
Weiter sind Expertenstandards ein wichtiges Qualitätsinstrument, das zu einem bestimmten Pflegethema den aktuellen Stand der Pflegeforschung und Pflegewissenschaft widerspiegelt und den Pflegenden und Einrichtungen Leitlinien zur korrekten fachlichen Vorgehensweise bietet.
2.1 Deutsches Netzwerk für Qualitätsentwicklung in der Pflege DNQP
Als Ziel setzt sich das DNQP die Förderung der Pflegequalität auf Basis der Expertenstandards in allen Bereichen der Pflege. Das DNQP stellt einen bundesweiten Zusammenschluss von Fachleuten dar, die sich auf Praxis- und Wissenschaftsebene mit dem Thema Qualitätsentwicklung auseinandersetzen. 1992 hat die Fachhochschule Osnabrück mit dem Aufbau des Netzwerkes begonnen und konnte dabei auf eigene grundlegende Erfahrungen und den Wissensvorsprung der europäischen Partnerorganisationen aus dem europäischen Netzwerk für Qualitätsentwicklung in der Pflege (EuroQuan) zurückgreifen (Verpleegkundig Weetenschappelijke Raad; RCN 1994).
In Kooperation mit dem Deutschen Pflegerat (DPR) und mit finanzieller Unterstützung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) arbeitet das DNQP seit 1999 an der Entwicklung evidenzbasierter Expertenstandards. Sie sind für alle Aufgabenfelder der Pflege als richtungsweisend anzusehen. Anstoß gab dabei 1999 der Beschluss der Gesundheitsminister-Konferenz der Länder (GMK), Ziele einer einheitlichen Qualitätsstrategie im Gesundheitswesen zu setzen.
Bis heute sind auf diesem Weg 7 nationale Expertenstandards veröffentlicht worden:
- Dekubitusprophylaxe (2000),
- Entlassungsmanagement (2004),
- Schmerzmanagement (2005),
- Sturzprophylaxe (2006),
- Förderung der Harnkontinenz in der Pflege (2007),
- Pflege von Menschen mit chronischen Wunden (2008),
- Ernährungsmanagement zur Sicherstellung der oralen Ernährung in der Pflege (2010).
Das DNQP ist ein Zusammenschluss von aktiven Netzwerkern aus Pflegepraxis und Pflegewissenschaft, kooperierender Einrichtungen und einem Kern aus verantwortlichen Akteuren.
Dieser besteht aus:
- Der wissenschaftlichen Leitung des DNQP,
- Einem wissenschaftlichen Team der Fachhochschule Osnabrück,
- Einem Lenkungsausschuss des DNQP zur inhaltlichen Steuerung, dessen Mitglieder aus unterschiedlichen Feldern der Pflegepraxis stammen,
- Zeitlich begrenzten Arbeits- und Projektgruppen.
2.2 Entwicklung von Expertenstandards
Die Entwicklung neuer Expertenstandards verläuft nach Stufen und Verfahrensschritten. Die Vorschläge für die Entwicklung neuer Standards kommen aus Pflegewissenschaft und Pflegepraxis, Spitzenorganisationen und Verbänden aus dem Gesundheits- und Sozialwesen. Bei der Auswahl der Themen durch den Lenkungsausschuss des DNQP sind pflegeepidemiologisch relevante Qualitätsrisiken von maßgeblicher Bedeutung. Die entsprechenden Pflegemaßnahmen müssen komplex und interaktionsreich sein, um zur Pflegeweiterentwicklung beitragen zu können (vgl. DNQP, „Methodisches Vorgehen zur Entwicklung und Einführung von Expertenstandards in der Pflege“, Osnabrück, März 2007, S.4).
Stufen- und Verfahrensschritte:
- Themenfindung,
- Bildung unabhängiger Expertenarbeitsgruppe,
- Erarbeitung des Expertenstandard-Entwurfs,
- Konsensus-Konferenzen,
- Modellhafte Implementierung,
- Aktualisierung der Expertenstandards.
2.3 Aufbau von Expertenstandards
Alle durch das DNQP veröffentlichten Expertenstandards sind nach dem bekannten Struktur-, Prozess- und Ergebnisschema aufgebaut, nach A. Donabedian.
- Auf der Strukturebene geben sie sachliche und fachliche Rahmenbedingungen vor.
- Auf der Prozessebene beschreiben sie schrittweise, was zum jeweiligen Pflegeproblem zu tun ist.
- Auf der Ergebnisebene wird das zu erzielende Pflegeergebnis definiert.
Als Beispiel zum Aufbau der nationalen Expertenstandards ist im Anhang (Anlage 1) der Expertenstandard Dekubitusprophylaxe hinterlegt (DNQP, „Expertenstandard Dekubitusprophylaxe in der Pflege“, 1. Aktualisierung, Osnabrück, 2010, S.6).
2.4 Rechtliche Bedeutung der Expertenstandards
Bis Mitte 2008 konnte jede Pflegeeinrichtung für sich entscheiden inwieweit sie die vom DNQP veröffentlichten Expertenstandards im Unternehmen umsetzt. Bis zum Inkrafttreten des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes (PfWG) am 01.07.2008 gab es hierfür keine rechtliche Verbindlichkeit.
- Die Expertenstandards nach § 113a sind nach deren Veröffentlichung im Bundesanzeiger für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich (§ 113a Abs. 3 SGB XI).
- Alle zugelassenen Pflegeeinrichtungen sind nach § 112 Abs. 2 gesetzlich verpflichtet, die Expertenstandards nach § 113a anzuwenden.
- Nach § 72 Abs. 3 S.1 Ziff. 4 SGB XI dürfen Versorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die sich verpflichten, alle Expertenstandards nach § 113a anzuwenden.
- Die Verpflichtung zur Qualitätssicherung nach § 135a Abs. 1 SGB V.
- Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität nach § 80 PQsG.
- Weiter ist die Umsetzung der Expertenstandards des DNQP eine Fragestellung der MDK Prüfung unter Punkt 6.3.
- „Werden für die ambulante Pflege relevante Aussagen der Expertenstandards des DNQP im Rahmen des Qualitätsmanagements berücksichtigt, oder sind konkrete Maßnahmen in dieser Hinsicht geplant“ (GKV und MDS, Qualitätsprüfungs-Richtlinien – QPR, 30.06.2009, S.15).
Bei Verstößen gegen §113a droht eine Kürzung der Leistungen seitens der Pflegekassen, im schärfsten Fall sogar eine Kündigung des Versorgungsvertrages. Dies war zwar bislang auch möglich, allerdings ohne entsprechende gesetzliche Verankerung, wogegen viele Einrichtungen Klage erhoben. Da nun die Expertenstandards eine gesetzliche Grundlage haben, dürften Klagen künftig wenig Erfolg versprechen.
Um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden, reicht es nicht, einen gültigen Standard Dekubitusprophylaxe im Qualitätshandbuch vorzuweisen. Um sich rechtskräftig abzusichern, müssen alle Schritte der Dekubitusprophylaxe in der Patientendokumentation nachvollziehbar sein. Die Beweispflicht liegt hierbei beim Pflegeunternehmen.
In der Rechtssprechung steht es wie folgt:
„Es muss organisatorisch sichergestellt sein, dass die Prophylaxe überwacht und die Durchführung der allgemein oder für den speziellen Fall angeordneten Maßnahmen in irgendeiner Weise schriftlich festgehalten werden“ (BGH NJW 1988, S.762, 763).
Das heißt im Schadensfall, zum Beispiel bei einem auftretenden Dekubitus, muss die Pflegeeinrichtung nachweisen, dass sie den Leitlinien des geltenden Expertenstandards gemäß vorgegangen ist. Ein Expertenstandard hat vor Gericht den Status eines vorweggenommenen Gutachtens.
Die Verpflichtung hingegen trifft auch die Pflegekassen selbst, da sie hinsichtlich ihrer Leistungen die Umsetzung der Expertenstandards zu gewährleisten haben, das heißt eine Kasse muss den Einrichtungen auch die Durchführung der in einem Expertenstandard geforderten Maßnahmen finanziell ermöglichen! Dieser Umstand wird die Gerichte in den nächsten Jahren noch beschäftigen.
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