Leseprobe
Inhaltsverzeichnis:
A) Allgemeiner Teil
1. Einleitung
2. Die Entstehung der Pflegeversicherung
3. Ziele und Grundabsichten der Pflegeversicherung
4. Merkmale und Leistungen
B) Zukunftsfähigkeit der Pflegeversicherung in Deutschland
1. Der Status Quo
1.1. Leistungsempfänger
1.2. Auswirkungen der Pflegeversicherung im Bereich der Sozialhilfe
1.3. Einnahmen / Ausgaben
1.4. Wirkungen der Pflegeversicherung
2. Prognose künftiger Entwicklungen
2.1. Demografische Entwicklung und Pflegebedürftigkeit
2.2. Entwicklung der Pflegebedürftigkeit
2.3. Verschärfungen im veränderten Pflegesystem
C) Reformvorschläge
1. Vorschläge der Rürup-Kommission
2. Vorschläge der Herzog-Kommission
3. Vorschläge des Deutschen Berufsverbands für Pflegeberufe
4. Aktuelle Bestrebungen in der Politik
D) Fazit
E) Literaturverzeichnis
F) Anhang
A) Allgemeiner Teil
1. Einleitung
Die Einführung der sozialen Pflegeversicherung als fünfte Säule der Sozialversicherung in Deutschland erfolgte nach einer fast zwanzigjährigen „Beratungsphase“. Wohl kaum ein politisches Großprojekt hat von der Problemerkennung bis zur letztendlichen gesetzlichen Normierung so lange gebraucht wie die Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung. Im Jahre 1994 wurde schließlich das Gesetz verabschiedet, so dass es am 01.01.1995 in Kraft treten konnte. Die soziale Pflegeversicherung galt als der einzig realistische Weg für eine umfassende und sofortige Absicherung des Pflegerisikos. Dabei wird nun die Pflegebedürftigkeit nach den bewährten Vorbildern unseres sozialen Versicherungssystems entsprechend den Risiken Krankheit, Unfall, Alter und Arbeitslosigkeit im Rahmen eines eigenständigen Zweiges der Sozialversicherung abgesichert. Das Ziel der Pflegeversicherung war dabei die Situation pflegebedürftiger zu verbessern und das Risiko des Pflegefalls sozial abzusichern sowie die Finanzierung und Entlastung der Sozialhilfeträger im Sinne einer Förderung der familiären Pflege zu sichern.
Heute, keine zehn Jahre nach der Einführung, steht Deutschland, so scheint es, am Scheideweg: Neben der Renten- und Krankenversicherung ist auch die Pflegeversicherung offenbar an die Grenze der Finanzierbarkeit gestoßen. Durch die demografische Entwicklung und weitere gesellschaftlichen Veränderungen steht die Pflegeversicherung vor großen Problemen und Herausforderungen, auf die der Gesetzgeber umgehend reagieren muss, um auch weiterhin Leistungen für Pflegebedürftige vorhalten zu können.
Es stellt sich die Frage, wie es denn nun allgemein um die Zukunftsfähigkeit der sozialen Pflegeversicherung in Deutschland steht. In meiner Hausarbeit werde ich erläutern, warum gerade in dem jüngsten Bereich der Sozialen Sicherung in Deutschland ein hoher Bedarf an Reformen besteht. Dazu sind zunächst Grundlagen zu schaffen: Im ersten Abschnitt möchte ich zunächst einen Überblick über die Entwicklung der Pflegeversicherung geben, deren Ziele definieren und Merkmale und Leistungen der Pflegeversicherung darstellen.
Abschnitt B beschäftigt sich mit der Zukunftsfähigkeit des deutschen Pflegeversicherungssystems. Ausgehend vom Status quo und den Wirkungen der Pflegeversicherung möchte ich auf die künftigen Entwicklungen anhand von Prognosen zu demografischen Veränderungen, der Entwicklung der Zahl der Pflegebedürftigkeit eingehen sowie weitere Verschärfungen im veränderten Pflegesystem aufzeigen.
Im dritten Teil dieser Arbeit werde ich drei verschiedene Ansätze zur Reform der Pflegeversicherung vorstellen. Dabei stammen zwei Entwürfe von Kommissionen der „alten“ Regierung: Reformansätze der Rürup-Kommission und Vorschläge der Herzog-Kommission. Der dritte Reformansatz des Deutschen Berufsverbands für Pflegeberufe soll die zwei politischen Ansätze mit Hilfe inhaltlicher Reformvorschläge erweitern.
Auch wenn noch keine konkreten Vorschläge der neuen Regierung zur Reform der Pflegeversicherung vorliegen, möchte ich abschließend die aktuellen Bestrebungen in der Politik aufzeigen.
Am Ende ziehe ich ein Fazit und stelle Reformvorschläge aus meiner Sicht dar.
2. Die Entstehung der Pflegeversicherung
Am Beginn der Debatte um die Pflegeversicherung stand ein sozialpolitisch motiviertes Gutachten des Kuratoriums Deutsche Altershilfe (KDA), welches 1974 mit deutlicher Kritik auf die zunehmend finanziell prekäre Lage pflegebedürftiger alter Menschen im stationären Bereich der Altenhilfe hinwies[1]. Durch die Notwendigkeit einer (meist stationären) Pflege war eine zunehmende Zahl älterer Menschen zu Sozialhilfeempfängern geworden, da sie mit ihren Spar- und Rentenbeträgen die Pflege- und Heimkosten nicht abdecken konnten. Die Sozialhilfeträger übernahmen die nicht gedeckten Kosten der Pflege und die Bedürftigen wurden zu bloßen „Taschengeldempfängern“ degradiert. Die Zunahme von Sozialhilfeempfängern unter den Pflegebedürftigen in der BRD führte nun andererseits dazu, dass die Kommunen als Träger der Sozialhilfe unter einen starken Kostendruck gerieten[2]. So stieg der Anteil der Pflegekosten an den Gesamtausgaben für Sozialhilfe von 26% im Jahre 1963 auf über 35% in 1975 an[3]. Somit strebten die Kommunen letztendlich eine grundsätzliche Lösung des Problems an. Von diesem Zeitpunkt an dominierte die fiskal- und haushaltspolitische Perspektive über die sozialpolitische Perspektive einer modernen Altenhilfe-Infrastruktur[4].
Igl unterscheidet fünf Phasen in der Diskussion um die Pflegeversicherung[5]:
1. Phase: Ab Mitte der 70er Jahre gab es eine Aufarbeitung des Problems des Schutzes zur Pflegebedürftigkeit, wobei es Anfangs um die Diskussion der Situation älterer pflegebedürftiger Menschen in Heimen ging.
2. Phase: Es wurden Vorschläge, wie das Risiko der Pflegebedürftigkeit durch sozialrechtliche Regelungen abgesichert werden kann, an den Gesetzgeber gerichtet. Es gab Vorschläge der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege (1983) und des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (1984).
3. Phase: Landesregierungen, Bundesregierung sowie Bundestagsfraktion befassten sich mit Gesetzesentwürfen.
4. Phase: Die Kommunen setzten im Dezember 1988 mit Hilfe der Länder das Gesundheitsreformgesetz durch, welches ab 1989 im Rahmen der Reform des Krankenversicherungsrechts eingeführt wurde. Damit wurde eine Einstiegslösung gefunden, wonach häusliche Pflegehilfen für Schwerpflegebedürftige sowie Leistungen der Kurzzeitpflege für krankenversicherte Personen gewährt wurden. Der Durchbruch aus der Sozialhilfe in das Sozialversicherungsrecht war somit geschaffen.
5. Phase: Es wurde über die unterschiedlichen Lösungsmodelle, Sozialversicherungslösungsweg oder Privatversicherung gestritten. Letztendlich setzten sich jedoch die beiden großen Parteien CDU und SPD mit der sozialversicherungsrechtlichen Lösung durch.
Im Jahre 1994 wurde schließlich das Gesetz verabschiedet, so dass es am 01.01.1995 in Kraft treten konnte. Bereits ab dem 01.04.1995 konnten Leistungen der häuslichen Pflege in Anspruch genommen werden. Die Leistungen zur stationären Pflege folgten am 01.07.1996.
3. Ziele und Grundabsichten der Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung hat zum wesentlichen Ziel, die soziale Absicherung von Pflegebedürftigen umfassend zu verbessern. Aus den Gesetzestexten und dem Begründungsteil zum Gesetz der sozialen Pflegeversicherung lassen sich vor allem drei Ziele bzw. Grundabsichten entnehmen: (1) Die Verbesserung der pflegerischen Infrastruktur, (2) das Herauslösen von Pflegebedürftigen aus der Sozialhilfeabhängigkeit und (3) dem Vorrang der häuslichen vor der (teureren) stationären Pflege[6]. Leistungen der teilstationären Pflege und der Kurzzeitpflege gehen somit auch den Leistungen der vollstationären Pflege vor. Pflegebedürftigen soll damit möglichst lange das Verbleiben in der gewohnten häuslichen und familiären Umgebung ermöglicht werden.
Interessant dabei ist, dass keines dieser Ziele auf die zukünftige demographische Entwicklung eingeht. Erst im „Ersten Bericht über die Entwicklung der Pflegeversicherung“ des Jahres 1997, erweitert die Bundesregierung die drei benannten Ziele nachträglich auf sechs Grundabsichten[7]:
1. Mit der Pflegeversicherung soll das Risiko der Pflegebedürftigkeit sozial abgesichert werden.
2. Sie soll dazu beitragen, die aus der Pflegebedürftigkeit entstehenden physischen, psychischen und finanziellen Belastungen zu mildern. Es soll eine Grundversorgung sichergestellt werden, die im Regelfall ausreicht, pflegerische Aufwendungen abzudecken und den pflegebedingten Sozialhilfebezug zu verringern.
3. Es soll der demografischen Entwicklung Rechnung getragen werden, die durch eine steigende Lebenserwartung und die Zunahme des Anteils der älteren Menschen gekennzeichnet ist.
4. Die Pflegeversicherung legt gesetzlich den Vorrang ambulanter Pflege vor vollstationärer Pflege fest. Als Leistungen sollen vorrangig Hilfen zur häuslichen Pflege zur Verfügung gestellt werden.
5. Die Pflegebereitschaft nicht erwerbsmäßiger Pflegepersonen soll durch die soziale Sicherung gestärkt werden (Übernahme von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung durch die Pflegekassen).
6. Die Pflegeversicherung und ihre Leistungen sollen zu einer Verbesserung der Pflegeinfrastruktur beitragen. Ambulante soziale Dienste sowie teilstationäre und vollstationäre Einrichtungen sollen als gestütztes sicheres Fundament dienen.
4. Merkmale und Leistungen
Die deutsche Pflegeversicherung wird nach dem Prinzip des Umlageverfahrens finanziert. Dies bedeutet, dass innerhalb eines engeren Zeitraums (in der Regel etwa einem Jahr) ein Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben vorgesehen ist. Die erzielten Einnahmen aller Pflichtversicherten werden also mehr oder weniger zeitnah zur Begleichung der Ausgaben verwandt, eine Vermögensbildung wie bei privatwirtschaftlichen Versicherungspolicen (sog. kapitalfundierte Verfahren) erfolgt nicht. Der Vorteil dieser Regelung war, dass durch das Umlageverfahren alle Pflegebedürftigen sofort Auszahlungen beanspruchen konnten. Ein kapitalfundiertes Verfahren hätte von diesen Bürgern wegen der fehlenden Ansparzeit inakzeptable hohe Versicherungsprämien verlangt[8].
Die Höhe der Beiträge zur Pflegeversicherung bemisst sich nach dem Bruttoeinkommen eines Arbeitnehmers. Wer derzeit weniger als 3450 Euro brutto verdient, ist automatisch pflegeversichert, wobei vom gesetzlich festgelegten Beitragssatz (§ 55 Abs. 1 SGB XI) in Höhe von 1,7 % Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte tragen[9]. Seit dem 01.01.2005 müssen kinderlos Versicherte, die mindestens 23 Jahre alt sind und nicht vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden, einen zusätzlichen Beitrag von 0,25% zur PV leisten. Dieser Beitrag ist von den Versicherten alleine zu tragen[10].
Als Träger der Pflegeversicherung gelten die Pflegekassen, deren Aufgaben von den Krankenkassen wahrgenommen werden. Es gilt demnach der wesentliche Grundsatz: Wer in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, gehört auch der gesetzlichen Pflegeversicherung an. Ist jemand privat krankenversichert, so muss er auch eine private Pflegeversicherung abschließen, ein Wahlrecht zwischen der meist preiswerteren privaten Krankenversicherung und der meist preiswerteren gesetzlichen Pflegeversicherung besteht nicht.
Durch das Prinzip: Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung sind auch Studenten, Rentner, Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger sowie unterhaltsberechtigte Kinder und Ehepartner (beitragsfrei) mitversichert sind. So beträgt der Anteil der Bundesbürger, die nicht in irgendeiner Form pflegeversichert sind, lediglich etwa 2 %[11].
Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erhält, wer innerhalb der letzten zehn Jahre für mindestens fünf Jahre in die Pflegekasse eingezahlt hat und im Sinne des Gesetzes pflegebedürftig ist. Der Begriff der Pflegebedürftigkeit ist definiert für „Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen“[12]. Die Prüfung der Pflegebedürftigkeit erfolgt durch eine Untersuchung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK). Wird ein Leistungsanspruch festgestellt, erfolgt eine Einteilung des Pflegebedürftigen in eine von drei sogenannten Pflegestufen. Diese richten sich nach dem Grad der Pflegbedürftigkeit und haben entsprechend unterschiedliche Leistungsbeträge zur Folge[13]. Im Anhang sind die Pflegestufen neben den dazugehörigen Leistungen in einer Übersicht dargestellt[14]. Wie zu sehen ist, kann der Pflegebedürftige zwischen Geld und Sachleistungen und ambulanter und stationärer Pflege wählen.
Die Geldleistungen werden bei Pflege durch Familienangehörige oder Freunde direkt ausbezahlt, die pflegende Person ist dabei gesetzlich unfall- und (entsprechend ihres Zeitaufwandes) rentenversichert. Bei einer häuslichen Pflege durch eine professionelle Kraft, greifen die Sachleistungen. Diese ist vor allem in den Pflegestufen II und III deutlich höher, als die Geldleistung. Wird eine Sachleistung nur teilweise ausgeschöpft, so ist der anteilige Restbetrag an Geldleistung an den Versicherten auszuzahlen[15].
Deutlich ist der sogenannte Teilkaskocharakter des deutschen Pflegeversicherungssystems zu sehen, d.h. Pflegekosten, welche die gewährten Leistungen der entsprechenden Pflegestufe übersteigen, müssen selbst oder von der Sozialhilfe getragen werden.
Bei vollstationärer Pflege sind nur Sachleistungen möglich, sollten diese nicht voll ausgeschöpft werden, was bei den enormen Kosten eher selten der Fall sein dürfte, erfolgt keine Auszahlung. Die Leistungen zur stationären Pflege beinhalten dabei nicht die Kosten für Unterkunft und Verpflegung[16].
Neben den Leistungen nach den Pflegestufen können noch andere regelmäßige und einmalige Zuwendungen genehmigt werden. Diese sind z.B. Tages- und Nachtpflege, Ersatz- oder Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege und zusätzliche Betreuungsleistungen für Personen mit einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz und somit einem erheblichen zusätzlichen Betreuungsbedarf.
B) Zukunftsfähigkeit der Pflegeversicherung in Deutschland
Die Zukunftsfähigkeit der Pflegeversicherung hängt stark von der Entwicklung der Bevölkerungsstrukturen und –zusammensetzung ab. Bevor ich aber auf die Prognosen künftiger Entwicklungen eingehe, möchte ich zunächst die gegenwärtige Situation und die Wirkungen der Pflegeversicherung bis heute aufzeigen.
1. Der Status Quo
1.1. Leistungsempfänger
Die Zahl der Leistungsempfänger ist seit Einführung der Pflegeversicherung deutlich gestiegen. Im Jahre 2003 zählte das Statistische Bundesamt über 2 Millionen Pflegebedürftige im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI). Die Mehrheit der Pflegebedürftigen sind 65 Jahre und älter (81%), davon sind 32% sogar 85 Jahre und älter. Mehr als zwei Drittel (69% bzw. 1,44 Mio.) werden zuhause versorgt. Gegenüber 2001 hat die Zahl der Pflegebedürftigen um insgesamt 1,8% zugenommen. Die Zunahme zeigt sich jedoch nur in der Pflegestufe I (+4,9%), in den Pflegestufen II und III ist hingegen ein leichter Rückgang um rund 1,1% bzw. 0,1% zu verzeichnen. Außerdem weisen die Daten einen Trend hin zur professionellen Pflege durch ambulante Dienste und in Pflegeheimen aus: Während die Pflegegeldempfänger in der häuslichen Pflege um 1,4% abnahmen, stieg die Anzahl der durch ambulante Dienste Betreuten um 3,6% und die in Heimen Versorgten um 5,9% an. Insgesamt werden ca. 450.000 Pflegebedürftige durch ambulante Dienste und ca. 612.000 in stationären Einrichtungen versorgt[17].
[...]
[1] Vgl. Strünck 2000, S.57
[2] Vgl. Dieck 1992, S. 44
[3] Vgl. Haug / Rothgang 1994, S. 5
[4] Vgl. Strünck 2000, S. 57
[5] Vgl. Igl 1987
[6] Vgl. Dietz, S. 51
[7] Vgl. Bundesministerium für Gesundheit 1997
[8] Vgl. Schmähl 1992, S. 25
[9] Um die finanzielle Belastung der Arbeitgeber so gering wie möglich zu halten, setzte die FDP die Abschaffung des Buß- und Bettages als Ausgleich durch. Dabei ist volkswirtschaftliche Wirkung solch einer „Feiertagslösung“ umstritten. Nur die Sachsen wollten ihren Feiertag lieber behalten und zahlen deswegen mehr als die Hälfte in die Pflegekasse (1,35 %).
[10] Vgl.URL:http:// www.janvonbroeckel.de/soziales/reformpflegeversicherung.html Stand: 20.03.2006
[11] Vgl. Statistisches Bundesamt 2002
[12] SGB XI §§14, 15
[13] SGB XI §§ 15, 18
[14] siehe Anhang, S. …
[15] SGB XI § 38
[16] SGB XI § 43
[17] Vgl. Statistisches Bundesamt 2003, S. 3ff