Der Verfasser geht der (zumeist falsch gestellten) Frage nach, ob zur Verbschiedung des am 24.3.1933 in Kraft getretenen Ermächtigungsgesetzes die Zustimmung der Zentrumsfraktion des Reichstages notwendig war. "Falsch gestellt" (und falsch beantwortet) deshalb, weil bei dieser vereinfachten Fragestellung in der Regel nicht unterschieden wird, ob die politische oder die numerische (verfassungsrechtlich notwendige) Zustimmung gemeint ist.Hier in diesem Beitrag geht es ausschließlich um den zweiten Aspektk.Dazu erläutert der Verfasser dezidiert und akribisch die verfassugnsrechtlichen Voraussetzungen eines verfassungsändernden Gesetzes (bei dem im wohl nur theoretisch vorkommenden Fall nur 4/9 der Reichstagsabgeordneten ihre Zustimmung erteilen müssen, wenn man hierbei einmal die Rolle des Reichsrates außer Acht läßt), die genauen Mehrheitsverältnisse im Reichtstag, den theoretischen und praktischen Unterschied zwischen Anwesenheits- und Zustimmungsquorum, die verschiedenen Denkmodelle für die Zustimmung bzw. Ablehung des Gesetzes durch die Reichstagsfraktionen und die die demokratischen Abgeordneten des Reichstags überrumpelnde Geschäftsordnungsmanipulation, die in ihrem Zusammenspiel am 23.3.1933 das - aus der Sicht Hitlers (!) - erfolgreiche Gesetzgebungsverfahren ermöglicht bzw. erleichtert haben, bei dem - so das Fazit des Verfassers - die Zustimmung der Abgeordneten der Zentrumsfraktion letztlich nicht notwendig gewesen wäre, wie sich post festum, d.h. spätestens bei der (zuerst noch fehlerhaften) Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Reichstagspräsidenten, erwies.
Inhaltsverzeichnis
1. Verfassungsrechtliche und verfahrenstechnische Aspekte der Einbringung und Verabschiedung des Ermächtigungsgesetzes
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die verfassungsrechtlichen und verfahrenstechnischen Rahmenbedingungen, die zur Verabschiedung des Ermächtigungsgesetzes am 23. März 1933 führten, und analysiert kritisch die historische sowie juristische Debatte über die Rolle der beteiligten Parteien und die formale Legalität des Gesetzes.
- Historische Einordnung der politischen Lage im Frühjahr 1933
- Verfassungsrechtliche Analyse von Art. 48, Art. 68 und Art. 76 der Weimarer Reichsverfassung (WRV)
- Untersuchung der parlamentarischen Mehrheitsverhältnisse und Abstimmungsverfahren
- Kritische Auseinandersetzung mit der "Legalität" der NS-Machtübertragung
- Bewertung von Forschungsstand und fachdidaktischen Quellen zur Thematik
Auszug aus dem Buch
Verfassungsrechtliche und verfahrenstechnische Aspekte der Einbringung und Verabschiedung des Ermächtigungsgesetzes
Das sogenannte Ermächtigungsgesetz kommt nicht zur Ruhe. In einer Leserbriefreplik auf einen Artikel von Hubert Wolf stellt Konrad Repgen fest: „Der derzeitige Forschungsstand lautet: ‚Kardinalstaatssekretär Pacelli hat bei der Zustimmung des Zentrums zum Ermächtigungsgesetz keine Rolle gespielt.’“ Diese Aussage gelte bis zum Beweis des Gegenteils anhand neuer Quellen oder neuer Argumente. Die Diskussion über den möglichen Einfluss des früheren päpstlichen Nuntius in Deutschland auf die Reichstagsfraktion des Zentrums ist nicht neu.
Uns soll hier weniger die Frage des Verhältnisses der katholischen Amtskirche zum politischen Katholizismus als die Behauptung interessieren, dass zur Verabschiedung des Ermächtigungsgesetzes am 23.3.1933 die Stimmen der Zentrumsabgeordneten nötig gewesen seien. Wie kontrovers die historischen Fragen nach der ‚Ermöglichung’ Hitlers und den Grundlagen seiner Diktatur immer noch in einer breiteren Öffentlichkeit diskutiert werden, zeigt die Aussage von Wolfgang Ronner, die Reichstagsbrandverordnung vom 28.2.1933 sei „verfassungskonform“ gewesen, „selbst dann noch, wenn ihr Paragraph 5 für einige mit lebenslangem Zuchthaus bedrohte Verbrechen die Todesstrafe möglich machte, denn Strafrecht ist kein Verfassungsrecht. Unter diese Verbrechen fiel auch die Brandstiftung.“
Er kommt zu dieser Erkenntnis, indem der sich ausschließlich auf formales Verfassungsrecht (Art. 48 WRV) beruft. „Die Verordnung“, so fährt er fort, „die angeblich auf Anhieb den totalen Staat schuf, war also unbedenklich.“ Er verweist hierbei auf den sogenannten „Preußenschlag“ vom 20. Juli 1932 und auf die häufige Anwendung des „Notstandsartikels“ [Art. 48 WRV] unter Reichspräsident Friedrich Ebert, besonders in den Jahren 1920 bis 1923, um daraus die merkwürdige Schlussfolgerung zu ziehen: „Wie gerechtfertigt und ungefährlich die Notverordnung vom 28. Februar 1933 erschien, das belegt erst recht die Zustimmung, die das Ermächtigungsgesetz für die Regierung der nationalen Erhebung unter dem Reichskanzler Adolf Hitler am 24. März 1933 durch Demokraten wie Theodor Heuss und Reinhold Maier ebenso erfuhr wie durch Zentrumspolitiker wie den Prälaten Kaas oder Heinrich Krone.“
Zusammenfassung der Kapitel
1. Verfassungsrechtliche und verfahrenstechnische Aspekte der Einbringung und Verabschiedung des Ermächtigungsgesetzes: Das Kapitel analysiert die komplexen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen der Weimarer Reichsverfassung, die Manipulationen durch die Nationalsozialisten zur Sicherung der Mehrheitsverhältnisse im Reichstag sowie die historische Debatte über die Notwendigkeit der Stimmen der Zentrumspartei.
Schlüsselwörter
Ermächtigungsgesetz, Weimarer Reichsverfassung, Nationalsozialismus, Reichstag, Adolf Hitler, Zentrumspartei, Verfassungsrecht, Machtergreifung, Notverordnung, Artikel 48, Reichstagsbrandverordnung, Parlamentarismus, Legalität, Abstimmungsverfahren, 1933
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit den verfassungsrechtlichen und verfahrenstechnischen Umständen, die zur Verabschiedung des Ermächtigungsgesetzes am 24. März 1933 führten.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Im Zentrum stehen die parlamentarischen Abläufe, die verfassungsrechtliche Interpretation der Weimarer Reichsverfassung unter dem Druck der Nationalsozialisten sowie der historische Diskurs über die Rechtmäßigkeit der Machtübertragung.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es, die formalen Hürden (wie die 2/3-Mehrheit) und deren Umgehung durch die Nationalsozialisten zu beleuchten und kritisch einzuordnen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Untersuchung basiert auf einer quellenkritischen Analyse historischer Dokumente, Reichstagsprotokolle und der zeitgenössischen sowie modernen Forschungsliteratur.
Was wird im Hauptteil detailliert behandelt?
Es werden die Rolle der Abgeordneten, die Bedeutung der Geschäftsordnungstricks, die Rolle des Reichspräsidenten und die Auswirkungen auf die demokratischen Strukturen der Weimarer Republik thematisiert.
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?
Zu den zentralen Begriffen zählen Ermächtigungsgesetz, Legalität, Weimarer Reichsverfassung, Machtergreifung und parlamentarisches Regierungssystem.
Welche Rolle spielte die Zentrumspartei bei der Abstimmung?
Die Arbeit erörtert kontrovers, ob die Stimmen des Zentrums mathematisch für die notwendige Zweidrittelmehrheit zwingend erforderlich waren oder ob dies eher aus politischem Kalkül forciert wurde.
Wie wurde die verfassungsmäßige Mehrheit technisch sichergestellt?
Durch die Ausschaltung der KPD-Abgeordneten und die Einführung einer Geschäftsordnungsänderung, die den Reichstagspräsidenten ermächtigte, als abwesend geltende Abgeordnete dennoch als anwesend zu führen, wurde die Beschlussfähigkeit manipuliert.
Wie bewertet der Autor die Forschungslage?
Der Autor kritisiert eine Fülle von halbrichtigen oder falschen Darstellungen in populärwissenschaftlichen Medien und betont die Notwendigkeit des Rückgriffs auf Primärquellen wie das Reichsgesetzblatt und offizielle Protokolle.
- Arbeit zitieren
- Klaus Bahners (Autor:in), 2006, Hitlers Ermächtigungsgesetz: Verfassungsrechtliche und verfahrenstechnische Aspekte, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/166216