Bruno Brodniewitsch verlor am 20. Mai 1940 seinen Namen und bekam stattdessen die Nummer 1. An diesem Tage wurde die erste Häftlingsnummer im Konzentrationslager Auschwitz-Birkenau vergeben. Am 18. Januar 1945 wurde mit Engelbert Marketsch die letzte Nummer in die Haut eines Inhaftierten gebrannt, 202.499. Schon haben wir ein gern angeführtes Argument aus der rechtsradikalen Szene, warum der Holocaust so gar nicht stattgefunden haben soll. Wie kann es sein, dass Geschichtsbücher von 1,1 – 1,5 Millionen Toten in Auschwitz-Birkenau sprechen, sind es doch offensichtlich nur 202.499 gewesen. Derartige verharmlosende, verleugnende und geschichtsverfälschende Literatur wird häufig auch als "revisionistisch“ bezeichnet, weil sie – allerdings tatsachenwidrig – eine „neue Sicht“, eine „Revision“ der Geschichte propagieren möchte. Der zahlenmäßige Unterschied basiert einerseits auf der schlichten Tatsache, dass ab 1945 aufgrund eines bröckelnden Endsiegwillens und der damit verbundenen Angst einer Invasion der Alliierten keine Bücher mehr über das systematische Morden geführt wurden. Andererseits bekamen jene, die auf der Rampe ausselektiert und damit direkt in den Tod geschickt wurden, überhaupt keine Nummer. Doch dank der deutschen Akribie, besonders im Rahmen der Endlösung der Judenfrage, gibt es heute dutzende Belege über die exakte Durchführung des Holocaust. Auch zahllose Augenzeugenberichte bestätigen das eigentlich Unbestreitbare. So verwundert es kaum, dass sich die damalige Massenvernichtung fast lückenlos rekonstruieren lässt, bis eben auf die genaue Opferzahl. Diese wird auf circa sechs Millionen geschätzt. So darf aber auf keinen Fall verkannt werden, dass die eigentliche Opferzahl des Treibens der Nationalsozialisten auf zehn Millionen geschätzt wird.
Im Strafgesetzbuch findet sich kein Normenkomplex, der den Umgang mit rechtsextremer Propaganda regelt. Vielmehr verteilen sich die einschlägigen Straftatbestände über das gesamte Strafgesetzbuch. So finden sich zur Ahndung der Holocaustleugnung drei in Betracht kommende Tatbestände. Alle sprechen jedoch nicht ausdrücklich von der Holocaustleugnung oder, wie häufig in der Literatur zu finden, von einer Auschwitzlüge. Namentlich werden im Folgenden die Volksverhetzung nach § 130 III StGB, sowie die Beleidigung nach
§ 185 StGB und das Verunglimpfen des Andenkens Verstorbener gemäß
§§ 189, 185 StGB unter besonderer Berücksichtigung des Internets als Tatort näher betrachtet.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Hauptteil
I. In Betracht kommende Straftatbestände unter dem Blickwinkel des Internets
1. Volksverhetzung nach § 130 III StGB
a) Geschütztes Rechtsgut des § 130 III StGB
b) Tatbestandsvoraussetzungen
2. Beleidigung nach § 185 StGB
3. Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener nach §§ 189, 185 StGB
a) Geschütztes Rechtsgut des § 189 StGB
b) Tatbestandsvoraussetzungen
II. Die strafrechtliche Notwendigkeit des § 130 III StGB
1. Ein Blick auf die Zahlen
2. Entstehungsgeschichte des § 130 III StGB
III. Der Begriff des Strafanwendungsrecht und seine Ausprägungen
IV. Probleme der Anwendbarkeit des Strafrechts im Internet
1. Das Territorialprinzip der §§ 3, 9 StGB im Internet
2. Das Erfordernis eines sinnvollen Anknüpfungspunktes: genuine link
3. Die Lösung der Rechtsprechung und Kritik
a) Ausführungen zur Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts
b) Rechtspolitische Auswirkungen des Urteils
4. Lösungsmöglichkeiten der Literatur zur Eingrenzung des § 9 I Var. 3 StGB
a) Das restriktive Lager und seine Bemühungen
b) Das extensive Lager und seine Bemühungen
c) Alternative Lösungsansätze
5. Ergebnis
V. Strafaufhebungsgründe für Holocaustleugner
1. Meinungsfreiheit nach Art. 5 I 1 GG
2. Sozialadäquanzklausel: § 130 VI i.V.m. § 86 III StGB
3. Korrektiv des Verbotsirrtums nach § 17 StGB
a) Unrechtsbewusstsein bezüglich der verletzten Rechtsordnung
b) Unrechtsbewusstsein bezüglich des verletzten Rechtsguts
VI. Verfassungsmäßigkeit des Strafrechts gegen die Holocaustleugnung
C. Schluss
Zielsetzung und Themenfelder
Die vorliegende Arbeit untersucht die strafrechtliche Relevanz der Holocaustleugnung im Internet unter besonderer Berücksichtigung der Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Ziel ist es zu klären, wie Tatbestände wie die Volksverhetzung trotz der globalen und deterritorialisierten Struktur des Internets effektiv verfolgt werden können und welche verfassungsrechtlichen Schranken dabei bestehen.
- Strafrechtliche Einordnung der Holocaustleugnung (§ 130 StGB)
- Problematik des Strafanwendungsrechts und territorialer Anknüpfungspunkte
- Diskussion der Rechtsprechung zum "genuine link"
- Analyse von Strafaufhebungsgründen (Meinungsfreiheit, Verbotsirrtum)
- Verfassungsrechtliche Bewertung der Strafvorschriften gegen Holocaustleugnung
Auszug aus dem Buch
I. In Betracht kommende Straftatbestände unter dem Blickwinkel des Internets
Im Strafgesetzbuch findet sich kein Normenkomplex, der den Umgang mit rechtsextremer Propaganda regelt. Vielmehr verteilen sich die einschlägigen Straftatbestände über das gesamte Strafgesetzbuch. So finden sich zur Ahndung der Holocaustleugnung drei in Betracht kommende Tatbestände. Alle sprechen jedoch nicht ausdrücklich von der Holocaustleugnung oder, wie häufig in der Literatur zu finden, von einer Auschwitzlüge. Namentlich werden im Folgenden die Volksverhetzung nach § 130 III StGB, sowie die Beleidigung nach § 185 StGB und die Verunglimpfen des Andenkens Verstorbener gemäß §§ 189, 185 StGB näher betrachtet.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Diese Einleitung führt in die historische und rechtliche Relevanz des Holocaust ein und verdeutlicht die Notwendigkeit der strafrechtlichen Auseinandersetzung mit leugnenden Aussagen.
B. Hauptteil: Der Hauptteil analysiert detailliert die einschlägigen Straftatbestände, diskutiert die Schwierigkeiten der strafrechtlichen Anwendbarkeit im Internet, vergleicht verschiedene juristische Lösungsansätze und beleuchtet verfassungsrechtliche Aspekte sowie Strafaufhebungsgründe.
C. Schluss: Das Schlusskapitel resümiert, dass trotz der Schwierigkeiten bei der internationalen Strafverfolgung eine wirksame Bekämpfung der Holocaustleugnung essenziell bleibt, auch wenn juristische Alleingänge ohne internationale Zusammenarbeit begrenzt sind.
Schlüsselwörter
Holocaustleugnung, Volksverhetzung, Internetrecht, Strafanwendungsrecht, Territorialprinzip, Meinungsfreiheit, Auschwitzlüge, § 130 StGB, Straftatbestände, Rechtsgut, Rechtsextremismus, Strafverfolgung, Verbotsirrtum, Verfassungsmäßigkeit, Cybercrime.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die rechtlichen Herausforderungen bei der Strafverfolgung von Holocaustleugnung, die über das Internet verbreitet wird, und prüft die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts auf solche grenzüberschreitenden Handlungen.
Welche zentralen Themenfelder werden abgedeckt?
Zu den Schwerpunkten gehören die strafrechtliche Qualifizierung von Propagandadelikten, Fragen der internationalen Zuständigkeit (Strafanwendungsrecht), die Rolle der Meinungsfreiheit und die Wirksamkeit strafrechtlicher Normen im Cyberspace.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist die kritische Analyse der aktuellen Rechtslage und Rechtsprechung sowie die Evaluierung von Lösungsmöglichkeiten für die Problematik der deutschen Strafgewalt bei Internet-Delikten, die aus dem Ausland begangen werden.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine juristische Facharbeit, die eine systematische Auslegung von Straftatbeständen, die Analyse aktueller Rechtsprechung (insbesondere des BGH) sowie eine rechtswissenschaftliche Diskussion der Literaturmeinungen umfasst.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Untersuchung von Straftatbeständen (§§ 130, 185, 189 StGB), eine vertiefte Analyse des Strafanwendungsrechts (Territorialprinzip, Ort der Tat) sowie die Prüfung von Strafaufhebungsgründen und verfassungsrechtlichen Bedenken.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die zentralen Begriffe umfassen Holocaustleugnung, Volksverhetzung, Internetrecht, Strafanwendungsrecht, Territorialprinzip, Meinungsfreiheit und die spezifischen Paragrafen des Strafgesetzbuches.
Warum ist das Internet eine besondere Herausforderung für das Strafrecht?
Das Internet ist "deterritorialisiert", was bedeutet, dass Informationen weltweit abrufbar sind und die traditionelle Zuordnung einer Straftat zu einem bestimmten Ort (Territorialprinzip) durch den Gesetzgeber und die Rechtsprechung neu interpretiert werden muss.
Welche Rolle spielt die "Auschwitzlüge" in der Argumentation?
Die Autorin/der Autor nutzt den Begriff Auschwitzlüge bzw. Holocaustleugnung als zentrales Fallbeispiel, um zu verdeutlichen, dass der Schutz des öffentlichen Friedens und der Menschenwürde durch deutsche Strafgesetze auch bei digitalen Inhalten gewahrt werden soll.
- Quote paper
- Boris Nefedow (Author), 2011, Die Holocaustleugnung im Internet, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/166467