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"Elemente des Sachverhalts" im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Rom I-VO

Titel: "Elemente des Sachverhalts" im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Rom I-VO

Studienarbeit , 2023 , 40 Seiten , Note: 15

Autor:in: Marco Eißing (Autor:in)

Jura - Sonstiges
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Zusammenfassung Leseprobe Details

Im Zuge der Globalisierung sind die Märkte in den letzten Jahrzehnten immer internationaler geworden. Marktschranken wurden abgebaut, globale Beschaffungs- und Absatzmärkte immer größer und komplexer. Grenzüberschreitende Vertragsbeziehungen sind aus dem Wirtschaftsverkehr für viele Unternehmen nicht mehr wegzudenken. Parallel dazu hat auch die Parteiautonomie im Vertragsrecht an Bedeutung dazu gewonnen. Den Parteien soll die Möglichkeit eröffnet werden, diejenige Rechtsordnung zu wählen, die ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen am ehesten entspricht. Obschon die dogmatische Herleitung der Parteiautonomie unterschiedlich begründet wird, befindet sie sich nahezu auf der ganzen Welt auf einem Siegeszug und hat sich zu einem der wichtigsten Grundsätze des internationalen Vertragsrechts entwickelt.
Trotz dieser Tendenz ist die Parteiautonomie im europäischen Kollisionsrecht – im wahrsten Sinne des Wortes – nicht grenzenlos: Die autonome Rechtswahl wird insbesondere dort eingeschränkt, wo ihr Eingriffsnormen (Art. 9 Rom I-VO) oder die öffentliche Ordnung (ordre public, Art. 21 Rom I-VO) entgegenstehen.
Eine weitere Beschränkung wird bei Inlandssachverhalten vorgenommen; Hat ein Sachverhalt ausschließlich Bezüge zu einem einzigen Staat, können die Parteien zwar grundsätzlich eine Rechtswahl treffen, gem. Art. 3 Abs. 3 Rom I-VO bleiben die zwingenden Vorschriften des Bezugsstaates davon jedoch unberührt.
Der Grund für die Beschränkungen ist, dass der Staat andernfalls der Möglichkeit beraubt werden würde, effektiv zwingendes Recht zu setzen, denn jenes könnte andernfalls von den Parteien durch eine Rechtswahl umgangen werden.
Wo die Grenze zwischen einem Inlandssachverhalt und einem Auslandssachverhalt verläuft, bzw. welche Elemente des Sachverhaltes vorliegen müssen, damit ein Auslandssachverhalt anzunehmen ist, ist Quell verschiedener Interpretationen und hat zu einem über Jahrzehnte schwelenden Meinungsstreit geführt.

Leseprobe


Inhaltsverzeichnis der Studienarbeit

  • I. EINLEITUNG
  • II. ALLGEMEINE ERWÄGUNGEN
    • 1. Voraussetzung
      • a. Fehlender Auslandsbezug - Gesamtbetrachtung oder Absolutheit der Elemente?
      • b. Zeitpunkt des Auslandsbezugs
      • c. Erkennbarkeit des Auslandsbezugs
    • 2. Rechtsfolge
  • III. UNSTRITTIGE ELEMENTE
    • 1. Irrelevante Elemente
    • 2. Relevante Elemente
  • IV. STRITTIGE ELEMENTE
    • a. Auslegung von Art. 3 Abs. 3 Rom I-VO
      • (1) Entstehungsgeschichte und Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 Rom I-VO
      • (2) Sinn und Zweck von Art. 3 Abs. 3
      • (3) Art. 3 Abs. 3 im Lichte des Ziels der Rom I-VO Rechtssicherheit zu schaffen.
      • (4) Art. 3 Abs. 3 im Lichte des Ziels der Rom I-VO Verbraucherschutz zu gewährleisten.
      • (5) Art. 3 Abs. 3 im Lichte des Binnenmarktauftrags, Art 26 Abs. 1 AEUV.
    • b. Ausgewählte Elemente.
      • (1) Staatsangehörigkeit.
      • (2) Abschlussort
      • (3) Internationale Vertragskette bzw. enger Bezug zu einem internationalen Vertrag
      • (4) Internationaler Standardvertrag
      • (5) Internationaler Rahmenvertrag
    • c. Teleologische Reduktion von Art. 3 Abs. 3 Rom I-VO in den „Harmonisierungsfällen"
  • V. ZUSAMMENFASSUNG
  • VI. „IN DUBIO PRO LIBERTATE" ZU GUNSTEN VON MEHR RECHTSSICHERHEIT?

Zielsetzung & Themen der Studienarbeit

Diese Studienarbeit zielt darauf ab, eine Lösung für die Problematik der Abgrenzung zwischen reinen Inlandssachverhalten und solchen mit Auslandsbezug im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Rom I-VO zu finden. Die Kernfrage ist, welche Sachverhaltselemente vorliegen müssen, um einen Auslandsbezug anzunehmen, und wie die Parteiautonomie im Konflikt mit zwingendem innerstaatlichem Recht zu bewerten ist.

  • Detaillierte Auslegung von Art. 3 Abs. 3 Rom I-VO unter Berücksichtigung verschiedener Auslegungsmethoden.
  • Analyse der Relevanz und Bewertung spezifischer Sachverhaltselemente wie Staatsangehörigkeit, Abschlussort und vertragliche Verknüpfungen.
  • Betrachtung der Spannung zwischen Rechtssicherheit, Parteiautonomie und staatlichem Souveränitätsanspruch.
  • Erörterung des Verbraucherschutzes und des Binnenmarktauftrags im Kontext der Auslegung.
  • Diskussion der Anwendung der Teleologischen Reduktion bei "Harmonisierungsfällen".
  • Untersuchung eines möglichen Lösungsansatzes nach dem Grundsatz "in dubio pro libertate" zur Erhöhung der Rechtssicherheit.

Auszug aus dem Buch

(1) Entstehungsgeschichte und Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 Rom I-VO

Ausgangspunkt der Untersuchung von Art. 3 Abs. 3 Rom I-VO ist zunächst dessen Entstehungsgeschichte und Wortlaut. Art. 3 Abs. 3 Rom I-VO ist die Nachfolgevorschrift von Art. 3 Abs. 3 EVÜ. Der etwas schärfere Wortlaut des EVÜ (,,in ein und demselben Staat belegen“) gegenüber der Rom I-VO lässt nicht den Schluss zu, der Internationalität müsse in dieser weiter ausgelegt werden. Die Wortlautänderung ist lediglich der Anpassung an Art. 14 Rom II-VO46 geschuldet.47 Inhaltlich stimmen die Vorschriften vollständig überein.48

Art. 3 Abs. 3 EVÜ und damit auch Art. 3 Abs. 3 Rom I-VO reflektieren einen Kompromiss, der in der Entstehungsgeschichte zum EVÜ getroffen wurde.49 Während die meisten der Delegierten eine Rechtswahl nur in Auslandsfällen zulassen wollten, vertraten insbesondere englische Delegierte die Ansicht, eine vollständig wirksame Rechtswahl müsse sogar bei Inlandssachverhalten möglich sein.50 Schließlich hat man sich auf den Kompromiss geeinigt, dass man den Parteien die Rechtswahl grundsätzlich ermöglicht, diese aber in reinen Inlandssachverhalten dort beschränkt, wo zwingendes Recht entgegensteht.51

Zusätzlich hat man, aufgrund einiger von den Briten angeführten Beispiele, die ursprüngliche Fassung „Ist der Vertrag im Zeitpunkt der Rechtswahl nur mit einem Land verbunden“, zu Gunsten von „Sind alle anderen Teile des Sachverhalts in ein und demselben Staat belegen...“ verworfen.52

Insofern ist aus der Entstehungsgeschichte und dem Wortlaut der Norm festzuhalten, dass die ursprüngliche Fassung, die einen Bezug zwischen Vertrag und Auslandsberührung erfordert hat, als zu eng empfunden wurde. Infolgedessen hat man sich für eine weitere Sprachfassung entschieden. Dies deutet darauf hin, dass auch vertrags- bzw. leistungsferne Elemente einen Auslandsbezug herstellen können. Weiter ist festzustellen, dass die Rom I-VO die Rechtswahl zwar auf Auslandssachverhalte begrenzt, ansonsten aber keine weiteren Anforderungen an die gewählte Rechtsordnung stellt. Zum einen ist nicht erforderlich, dass zwischen dem Auslandsbezug und dem gewählten Recht eine Verbindung bestehen muss, zum anderen ist Art. 3 Abs. 3 Rom I-VO sehr offen formuliert. Hätte der Gesetzgeber Auslandssachverhalte möglichst restriktiv auslegen wollen, so hätte er die relevanten Faktoren in den Tatbestand mit aufnehmen können. Im Iran ist eine Rechtswahl beispielsweise nur dann möglich, wenn der Vertrag zwischen zwei Ausländern in einem anderen Land geschlossen wurde.53 Die weitreichende Möglichkeit der Rechtswahl und der offen formulierte Tatbestand korrespondiert daher eher mit einem extensiven als restriktiven Verständnis von Auslandssachverhalten.

Zusammenfassung der Kapitel

I. EINLEITUNG: Die Einleitung beleuchtet die wachsende Internationalität der Märkte und die zentrale Rolle der Parteiautonomie im Vertragsrecht, wobei sie gleichzeitig auf die Einschränkungen dieser Autonomie durch zwingendes Recht bei Inlandssachverhalten hinweist und die Problematik der Auslegung von Art. 3 Abs. 3 Rom I-VO skizziert.

II. ALLGEMEINE ERWÄGUNGEN: Dieses Kapitel erörtert grundlegende Aspekte zur Feststellung eines Auslandsbezugs, einschließlich der Debatte um eine Gesamt- versus Einzelbetrachtung von Sachverhaltselementen, den relevanten Zeitpunkt der Bezugnahme sowie die Frage der Erkennbarkeit des Auslandsbezugs für die Vertragsparteien.

III. UNSTRITTIGE ELEMENTE: Es werden Elemente identifiziert, die entweder eindeutig keinen Auslandsbezug begründen (irrelevante Elemente wie die bloße Rechtswahl) oder solche, die unzweifelhaft einen Auslandsbezug herstellen (relevante Elemente wie der gewöhnliche Aufenthaltsort einer Partei oder der Erfüllungsort).

IV. STRITTIGE ELEMENTE: Der Hauptteil konzentriert sich auf die Analyse umstrittener Sachverhaltselemente wie Staatsangehörigkeit, Abschlussort, internationale Vertragsketten, Standard- und Rahmenverträge, und bewertet deren Relevanz vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte, des Sinns und Zwecks der Rom I-VO sowie relevanter Ziele wie Rechtssicherheit, Verbraucherschutz und Binnenmarktauftrag.

V. ZUSAMMENFASSUNG: Die Zusammenfassung zieht Bilanz aus der Auslegung der Norm und der Bewertung der strittigen Elemente, indem sie Leitlinien für die Bestimmung der Internationalität eines Sachverhalts im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Rom I-VO formuliert, die eine Abwägung absoluter und relativer Elemente vorsehen.

VI. „IN DUBIO PRO LIBERTATE" ZU GUNSTEN VON MEHR RECHTSSICHERHEIT?: Dieses Kapitel diskutiert den Vorschlag, im Zweifel einen Auslandsbezug anzunehmen, um die Rechtssicherheit zu fördern, und wägt diesen Ansatz kritisch gegen den notwendigen Schutz strukturell schwächerer Vertragsparteien ab, insbesondere im Kontext von B2B-Transaktionen.

Schlüsselwörter

Rom I-VO, Art. 3 Abs. 3, Internationales Privatrecht, Kollisionsrecht, Parteiautonomie, Auslandsbezug, Inlandssachverhalt, Zwingendes Recht, Rechtswahl, Rechtssicherheit, Verbraucherschutz, Binnenmarkt, Vertragskette, Standardvertrag, Rahmenvertrag.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?

Diese Arbeit befasst sich mit der Auslegung des Begriffs „Elemente des Sachverhalts“ im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Rom I-Verordnung, um festzustellen, wann ein Sachverhalt als international gilt und somit die Wahl ausländischen Rechts von zwingenden nationalen Vorschriften unberührt bleibt.

Was sind die zentralen Themenfelder?

Die zentralen Themenfelder umfassen die Abgrenzung von Inlands- und Auslandssachverhalten, die Rolle der Parteiautonomie, die Bedeutung zwingenden Rechts, sowie die Bewertung verschiedener Sachverhaltselemente im Internationalen Privatrecht.

Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?

Das primäre Ziel ist es, eine Lösung für die Frage zu finden, wo die Grenze zwischen einem reinen Inlandssachverhalt und einem Auslandssachverhalt verläuft und welche Elemente des Sachverhalts vorliegen müssen, um Letzteren anzunehmen.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Die Arbeit verwendet eine umfassende Analyse der Entstehungsgeschichte und des Wortlauts von Art. 3 Abs. 3 Rom I-VO, ergänzt durch die Bewertung der Rechtsnorm im Lichte ihrer Zwecke wie Rechtssicherheit, Verbraucherschutz und Binnenmarktauftrag, sowie eine detaillierte Betrachtung strittiger Sachverhaltselemente.

Was wird im Hauptteil behandelt?

Der Hauptteil analysiert strittige Elemente wie die Staatsangehörigkeit, den Abschlussort, internationale Vertragsketten, Standardverträge und Rahmenverträge. Er erörtert deren Relevanz für einen Auslandsbezug anhand verschiedener Auslegungsmethoden und berücksichtigt dabei die Ziele der Rom I-VO.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?

Die Arbeit wird charakterisiert durch Schlüsselwörter wie Rom I-VO, Internationales Privatrecht, Parteiautonomie, Auslandsbezug, Zwingendes Recht, Rechtswahl, Rechtssicherheit, Verbraucherschutz und Vertragskette.

Was versteht die Arbeit unter "absolut relevanten Elementen" und "relativen Elementen" des Sachverhalts?

Absolut relevante Elemente sind solche, die aufgrund ihrer Bedeutung im Rahmen der objektiven Anknüpfung stets einen Auslandsbezug begründen, wie der gewöhnliche Aufenthaltsort einer Partei. Relative Elemente hingegen erfordern eine wertende Gesamtbetrachtung, um zu beurteilen, ob das erforderliche Mindestmaß an Auslandsberührung erreicht ist.

Welche Rolle spielt die Staatsangehörigkeit der Parteien bei der Begründung eines Auslandsbezugs?

Die Staatsangehörigkeit wird als relatives Element betrachtet. Obwohl sie in den meisten Fällen eine untergeordnete Rolle spielt, kann sie in besonderen Einzelfällen, in denen sie das Schuldverhältnis maßgeblich prägt (z.B. bei Ausfuhrverboten), ausreichen, um einen Auslandsbezug zu begründen.

Inwiefern können internationale Vertragsketten einen Auslandsbezug herstellen, auch wenn der Einzelvertrag im Inland geschlossen wurde?

Die Arbeit bejaht, dass eine enge Beziehung zu einem internationalen Vertrag im Rahmen einer Vertragskette oder eines Rahmenvertrages einen Auslandsbezug begründen kann. Dies basiert auf dem Bedürfnis nach Harmonisierung der Rechtsordnungen innerhalb einer komplexen Lieferkette oder eines Konzerns, um Rechtsunsicherheiten und Regresslücken zu vermeiden.

Wie bewertet die Arbeit die Relevanz des Abschlussortes für die Feststellung eines Auslandsbezugs?

Der Abschlussort wird als relatives Element eingestuft. Er kann einen Auslandsbezug begründen, insbesondere wenn der Vertrag gerade wegen des Treffens auf einem ausländischen Markt geschlossen wird, ist jedoch anfällig für missbräuchliche Verlegung und reicht allein selten aus, um einen Auslandsbezug herzustellen, es sei denn, er wird durch weitere Faktoren flankiert.

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Details

Titel
"Elemente des Sachverhalts" im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Rom I-VO
Hochschule
Universität Osnabrück
Veranstaltung
Schwerpunktbereich 1
Note
15
Autor
Marco Eißing (Autor:in)
Erscheinungsjahr
2023
Seiten
40
Katalognummer
V1675561
ISBN (PDF)
9783389166581
ISBN (Buch)
9783389166598
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Internationales Privatrecht Rechtswahl Parteiautonomie Auslandsbezug Rom I VO
Produktsicherheit
GRIN Publishing GmbH
Arbeit zitieren
Marco Eißing (Autor:in), 2023, "Elemente des Sachverhalts" im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Rom I-VO, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1675561
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Leseprobe aus  40  Seiten
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