Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
A. Einleitung und Aufbau
B. Voraussetzungen der ertragssteuerlichen Organschaft
1. Organträger
2. Organgesellschaft
3. Finanzielle Eingliederung
4. Gewinnabführungsvertrag
C. Rechtsfolgen der ertragssteuerlichen Organschaft
1. Körperschaftssteuerliche Einkommensermittlung
2. Gewerbesteuerliche Auswirkungen
D. Fazit
Literaturverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Merkmale derertragssteuerlichen Organschaft
Tabelle 2: Ermittlung des Gewerbeertrags der Organschaft
Tabelle 3: Berechnung der Gewerbesteuer
A. Einleitung und Aufbau
ln Deutschland gibt es kein Konzernsteuerrecht.[1] Daher ist die Organschaft das einzige Konstrukt zur Besteuerung von verbundenen Unternehmen. Grundsätzlich erfolgt bei Kapit algesellschaften eine indiv iduelle Besteuerung. Dies er Grundsatz wird durchbrochen, wenn s ich rechtlich selbständige Unternehmen unter Aufgabe ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit zusammenschließen.[2] Derartige Zusammenschlüsse sind auch unter dem Begriff„Konzern“ nach §18 AktG bekannt. Jedoch kommt für die Organschaft nur das Gebilde eines Unterordnungskonzerns in Frage, da sich das rechtlich selbständige Unternehmen einer einheitlichen Leitung eines anderen Unternehmens unterwirft.[3]
Die untergeordnete Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) wird steuerrechtlich als unselbständigerTeil des übergeordneten Unternehmens (Organträger) betrachtet und beide zusammen bilden eine wirtschaftliche Einheit. Nach der Zurechnungstheorie werden innerhalb des Organkreises die Gewinne oderVerluste der Organgesellschaft den Einkünften des Organträgers zugerechnet und auf dessen Ebene versteuert.[4] Der Hauptvorteil der Organ schaft liegt somit in der steuerlichen Verlustverrechnung.[5]
Die v orliegende Arbeit soll eine Übersicht über die Organschaft im Körper - schafts- und Gewerbesteuerrecht geben. Die umsatzsteuerliche Organschaft wird im Rahmen dieserAr beit nicht berücksichtigt. Nach einer kurzen Einf üh- rung in das Thema Organschaft werden die ertragssteuerlichen Vorauss etzun- gen für die Begründung einer Organschaft anal ysiert. Im Hauptteil dieser Arbeit werden die steuerlichen Rechtsfolgen d ahingehend erläutert, dass zwei Aspekte nämlich die körperschaftssteuerlic he Einkommensermittlung und die gewer- besteuerlichenAuswirkungen genaueraufgegr iffenwerden. In einem Fallbeispiel wird im Vergleich die Besteuer ung einer Organschaft und einer Nicht - Organschaft untersucht. Die Arbeit schließt mit einem Fazit.
B. Voraussetzungen der ertragssteuerlichen Organschaft
Im Zuge des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes[6] sind seit dem Veranlagungszeitraum 2002 die Tatbest andsvoraussetzungen für die körperschafts- und gewerbesteuerliche Organschaft harmonisiert worden, sodass eine körperschaftssteuerliche Organschaft unmitte Ibar eine gewerbesteuerlich e Organschaft nach sich zieht. Die rechtlichen Grundlagen der körperschaftssteuerlichen Organschaft sind in §§ 14-19 KStG und die der gewerbesteuerlichen Organschaft in§2 Abs. 2 Satz 2 GewStG geregelt. Die Vorschrift im Gewerbesteuergesetz verweist dabei auf die R egelungen im Körperschaftssteuergesetz, so dass die Tatbest andsvoraussetzungen für beide Steuerarten kongruent sind.[7] Für die Begründung einer ertragsst euerlichen Organschaft sind neben den persönlichen Voraussetzungen bzgl. der Organgesellschaften und des Organträgers ebenso sachliche Voraussetzungen wie die finanzielle Eingliederung und ein Gewinnabführungsvertra g zwischen den beiden Gesellsc haften zu er - füllen, die im Folgenden erläutert werden.
1. Organträger
Die Position des Organträgers kann gemäß §14 Abs. 1 Satz 1Nr.2 von einem inländischen gewerblichen Unternehm en beliebiger Rechtsform wahrgenommen werden.[8] In Betracht kommen folglic h unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, die im Inland ihren Wohnsitz (§ 8 AO) oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) haben, nicht steuer befreite Körperschaften, Personenvereinigungen oderVermögensmassen im Sinne des § 1 KStG mit Geschäftsleitung (§10 AO) i m Inland sowie gewerblich tä tige Personengesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG mit Geschäftsleitung (§10 AO) im Inland. Ferner kann auch ein ausländis ches Gewerbeunternehmen Organträger sein, sofern es eine im Handelsregis ter eingetragene inländische Z weigniederlas- sung unterhält (§18 KStG).
Der Organträger muss gemäß § 2 GewStG ein gewerbliches Unternehmen betreiben. Unter Gewerbebetrieb versteht man dabei eine selbstständige nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnerzielu ngsabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemei nen wirtschaftlichen Verkehr darstellt (§15 Abs. 2 Satz 1 ESt G). Bei Kapitalges ellschaften ist diese Voraussetzung kraft Rechtsform immer erfüllt (§ 2 Abs. 2 GewStG). Personengesellsc haften können nur Organträger sein, wenn sie originär gewer blich tätig sind, d. h. Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Bet ätigung (§ 15Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Eine led iglich gewerblich geprägte Personengesellschaft scheidet aufgrund des Fehlens einer gewerblichen Tätigkeit als Organträger aus (§15 Abs. 3 Nr. 2 EStG). Demnach kann bspw. ein Freiberufler kein Organträ ger sein, weil er gemäß §18 Abs. 1 Nr. 1 EStG Einkünfte aus selbständiger Ar beit hat und somit kein gewerbliches Unternehmen unterhält.1 2
2. Organgesellschaft
Die Organgesellschaft muss gemäß §14Ab s.1 Sat z 1 KStG die Rechts form einer Europäischen Gesellschaft (SE) , A ktiengesellschaft (A G) oder einer Kommanditgesellschaft aufAktien (K GaA) haben. Der Kreis der Organgesellschaft wird gemäß §17 Satz 1 KStG in Verbindung mit§1 Abs. 1 Nr. 1 KStG um Gesellschaften mit beschränkter Ha ftung (GmbH) erweitert. S ämtliche Personengesellschaften sind nicht organgesellschaftsfähig. Dies gilt somit auch für die GmbH & Co. KG, die sowohl gesell schaftsrechtlich als auch steuerrechtlich eine Personengesellschaft ist.[9] [10] [11]
Im Gegensatz zum Organträger müssen Or gangesellschaften sowohl ihre Geschäftsleitung (§10 AO) als auc h ihrentz(§ 11 AO) im Inland haben (§14 Abs. 1 Satz 1 KStG, §17 Satz 1 KStG). Somit scheiden aufgrund des doppelten Inlandsbezugs sowohl nach ausländischem Recht gegründete Kapitalge sell- schaften, z.B. Limited (Ltd.), deren Geschäftsleitung sich im Inland befindet, als auch nach deutschem Recht gegründete Kapi talgesellschaften mit Verwaltungssitz im Ausland aus der Kategor ie der möglic hen Organgesellschaften aus.[12]
3. Finanzielle Eingliederung
Die finanzielle Einglieder ung liegt vor, wenn der Organträger unmittelbar die Mehrheit der Stimmre chte an der Or gangesellschaft während des gesamten Wirtschaftsjahres ununterbrochen hält (§14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 KStG). Es kommt dabei nicht aufdie к apitalmäßige Beteiligung an, so ndern allein auf die Mehrheit der Stimmrechte. Kapita lmäßige Beteiligungen und Stimmre chts- verhältnisse unterscheiden sich bspw. bei stimmrechtlosen Vorzugsaktien (§12 Abs. 1 Satz 2,§139 Abs. 1 AktG).[13]
Neben den unmittelbaren Beteiligungen (d irektes Verhältnis z wischen Organträger und Organgesellschaft) sind auch mi ttelbare Beteiligungen zu berücksichtigen, wenn dem Organträger an der die Beteiligung vermittelnden Ges ell- schaft die Mehrheit der Stimmre chte zusteht (§14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 KStG). Dabei muss die zwisc hengeschaltete Gesellschaft nicht zwingend Organgesellschaft sein, wobei gr undsätzlich auch ausländische Gesellschaften denkbar sind.[14] Zur Ermittlung der Höhe des Sti mmrechtsanteils können unmittelbare und mittelbare Beteiligungen addiert werden, w enn de r Organträger mind. 50 % der Stimmrechte an der zwis chengeschalteten Gesellschaft besitzt (R 57 KStR)[15]
Ein Beispiel soll die Sit uation verdeutlichen. Unterneh men A ist unmittelbar z u 90 % am Unternehmen B und z u 20 % am Unternehmen C beteiligt. Unternehmen B ist ihrerseits zu 40 % un mittelbar am Unternehmen C be teiligt. Das Unternehmen C ist somit finanziell eingegli edert in Unternehmen A. Die Gesa mt- beteiligung nach Addition der unmitte lbaren und mittelbaren Beteiligungen beträgt 56 % (20 % + 36 % [90 % von 40 %]).
[...]
[1] Vgl. Herkenroth u.a. (Konzernsteuerrecht, 2008),102.
[2] Vgl. Lühn und Reichert (Ertragssteuern, 2010),189.
[3] Vgl. Stache (Besteuerung, 2007),137.
[4] Vgl. Jacobs (Unternehmensbesteuerung, 2009),208.
[5] Vgl. Meyer u.a. (Steuern, 2010), S.269.
[6] UntStFG vom 20.12.2001, BGBl I 20013858.
[7] Vgl. Kirchner u.a. (Holding, 2009),69.
[8] Vgl. Kraft und Kraft (Grundlagen, 2009),183.
[9] Vgl. Müller und Stöcker (Organschaft, 2008),56ff.
[10] Vgl. Niehus und Wilke (Besteuerung, 2009),261ff.
[11] Vgl. Müller und Stöcker (Organschaft, 2008),47.
[12] Vgl. Kirchner u.a. (Holding, 2009),81f.
[13] Vgl. Müller und Stöcker (Organschaft, 2008),59.
[14] Vgl. Niehus und Wilke (Besteuerung, 2009),265.
[15] Vgl. Dinkelbach (Ertragssteuern, 2010),373f.