Der Gesetzgeber gibt unterschiedliche Rechtsformen für Unternehmen vor, dabei „…gilt [in Deutschland] der Grundsatz der Wahlfreiheit ...“ . Beispiele für Rechtsformen sind der Einzelkaufmann, die OHG, die GmbH, die KG und die AG. Es ist möglich unter den vorgegeben Rechtsformen je nach Bedarf zu wählen. Die Gründe für die Wahl können vielseitig sein. Steuerliche, Haftungs- und Kapitalgründe spielen bei der Wahl eine große Rolle. Die gegebene Wahlmöglichkeit funktioniert nicht lediglich bei Gründung der Rechtsform. Die Wahlfreiheit gilt fortlaufend, womit Veränderungen der Rechtsform denkbar sind. „Solchen späteren Veränderungen der [Rechtsform]…dient das UmwG.“ Die Gründe für eine Umwandlung der Rechtsform sind genauso vielseitig wie für eine Gründung. Das UmwG dient nicht ausschließlich der Veränderung einer Rechtsform in eine andere wie z.B. Formwechsel § 190 UmwG, sondern offeriert zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten und Kombinationen. So können nach § 3 UmwG Rechtsträger miteinander verschmelzen oder nach § 123 UmwG Rechtträger in andere gespalten werden. Ziel des UmwG ist es, diese Vorgänge zu vereinfachen. Solche Veränderungen waren auch vor dem Inkrafttreten des UmwG möglich aber komplizierter. Jeder Vermögensgegenstand musste aufgrund des Spezialitätsprinzips, bei dem dingliche Rechte nur einer Sache anhaften, einzeln übertragen werden. Es wird von Einzelrechtsnachfolge gesprochen, die in §§ 929 ff. BGB geregelt ist. Diese Einzelrechtsnachfolge kann auf alle Rechtsformen angewendet werden. Diese ist aber mit einem großen Aufwand verbunden und hat den Nachteil, dass bei Mitübertragung der Schulden die Zustimmung der Gläubiger erforderlich ist §§ 414 ff. BGB. Durch die einzelnen Übertragungen würden stille Reserven aufgedeckt werden, die zusätzlich versteuert werden müssen. Im Gegensatz dazu gibt es die Gesamtrechtsnachfolge, bei der „…sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden in einem Vorgang übertragen werden.“ Es wird zwischen der vollständigen und partiellen Gesamtrechtsnachfolge unterschieden. Vorteil der Gesamtrechtsnachfolge ist der geringere Aufwand durch die Übertragung innerhalb eines Vorgangs sowie die nicht benötigte Zustimmung der Gläubiger. Umwandlungen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge sind nach UmwG möglich. Fraglich ist, ob der Betriebsübergang der Gesamtrechtsnachfolge zugezählt wird und welche Auswirkungen die Verschmelzung und die Ausgliederung haben könnten.
Inhaltsverzeichnis
A. Einführung
B. Aufbau des UmwG
C. Umwandlungsarten
I. Verschmelzung nach dem UmwG
II. Spaltung nach dem UmwG
III. Vermögensübertragung nach dem UmwG
IV. Formwechsel
D. Prüfung der Anwendbarkeit vom UmwG
I. Betriebsübergang nach §613a BGB
II. Frage nach der Anwendung des §613a BGB
E. Wirkungen von Verschmelzung und Spaltung beim Betriebsübergang
I. Verschmelzung bei Betriebsübergang
II. Ausgliederung bei Betriebsübergang
F. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die Auswirkungen umwandlungsrechtlicher Vorgänge (insbesondere Verschmelzung und Ausgliederung nach dem UmwG) auf den Betriebsübergang gemäß § 613a BGB und beleuchtet dabei insbesondere die arbeitsrechtlichen Konsequenzen für die betroffenen Arbeitnehmer.
- Grundlagen des Umwandlungsgesetzes (UmwG)
- Systematik von Verschmelzung, Spaltung und Ausgliederung
- Anwendbarkeit des § 613a BGB im Kontext von Umwandlungen
- Auswirkungen auf Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge
- Mitbestimmungsrechte bei Unternehmensumwandlungen
Auszug aus dem Buch
I. Verschmelzung bei Betriebsübergang
Liegt wie in Punkt C.I eine Verschmelzung durch Aufnahme oder Neugründung vor, so wird durch die Rechtsverweisung des § 324 UmwG auf § 613a BGB der Betrieb auf den aufnehmenden Rechtsträger bzw. neuen Rechtsträger übertragen. Der Betrieb geht zwar auf den neuen Rechtsträger über § 20 I Nr.1 UmwG, aber nur aufgrund des Verschmelzungsvertrages nach § 4 UmwG. Im Vertrag muss bezüglich des Betriebsübergangs nichts weiter beschlossen werden. Nach § 5 UmwG, der den Inhalt des Vertrages regelt, muss im Vertrag keine weitere Bestimmung zum Betriebsübergang getroffen werden.
Erfolgt also durch Verschmelzung ein Betriebsübergang, so tritt gemäß § 613a I S.1 BGB der neue Rechtsträger in die Rechte und Pflichten der Arbeitsverhältnisse ein. Der Inhaber wechselt, womit eine Auswechslung der Vertragsparteien vorliegt. Nach h.M. muss der neue Arbeitgeber nicht für die Pensionsverhältnisse einstehen, da § 613a BGB hier keine Anwendung findet. Dies wird ggf. im Umwandlungsvertrag geregelt. Genauso wenig findet der § 613a BGB Anwendung auf das Dienstverhältnis eines Organmitglieds.
Der Arbeitnehmer kann lediglich die Beendigung bei Betriebsübergang vereinbaren § 613a VI BGB oder bei Bestehen der derzeitigen Rechtsträgers den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Geht der ganze Betrieb über, so bleibt auch der Betriebsrat weiterhin bestehen, da „...die betriebsverfassungsrechtliche Einheit in ihrer Identität unberührt [bleibt].“ Werden durch die Verschmelzung Betriebsteile zusammengelegt, kann nach § 21a BetrVG ein Übergangsmandat bestehen und es muss ein neuer Betriebsrat gewählt werden, da die betriebsverfassungsrechtliche Identität verloren gegangen ist.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einführung: Es wird die Bedeutung der Rechtsformwahl erläutert und die Notwendigkeit einer klaren Unterscheidung zwischen Einzelrechtsnachfolge und Gesamtrechtsnachfolge bei Umwandlungen dargelegt.
B. Aufbau des UmwG: Die Struktur des Umwandlungsgesetzes in sieben Büchern wird vorgestellt, wobei der Fokus auf den relevanten Teilen für Umwandlungsvorgänge und Arbeitsrecht liegt.
C. Umwandlungsarten: Die verschiedenen Formen wie Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung und Formwechsel werden definiert und voneinander abgegrenzt.
D. Prüfung der Anwendbarkeit vom UmwG: Hier wird die Schnittstelle zwischen dem UmwG und dem § 613a BGB sowie die Definition des Betriebsübergangs im arbeitsrechtlichen Sinne untersucht.
E. Wirkungen von Verschmelzung und Spaltung beim Betriebsübergang: Analyse der konkreten Folgen für Arbeitsverhältnisse, Tarifverträge und Mitbestimmungsrechte bei den jeweiligen Umwandlungsarten.
F. Fazit: Zusammenfassende Bewertung, dass das UmwG den Prozess des Betriebsübergangs durch die Gesamtrechtsnachfolge vereinfacht, jedoch weiterhin Regelungsbedarf bei Mitbestimmungsfragen besteht.
Schlüsselwörter
Betriebsübergang, UmwG, Verschmelzung, Ausgliederung, § 613a BGB, Gesamtrechtsnachfolge, Arbeitsverhältnis, Betriebsrat, Tarifvertrag, Mitbestimmung, Umwandlungsrecht, Rechtsformwechsel, Arbeitnehmerschutz, Spaltung, Betriebsteil.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundlegend?
Die Arbeit befasst sich mit der rechtlichen Analyse, wie unternehmensrechtliche Umwandlungen, speziell Verschmelzungen und Ausgliederungen nach dem UmwG, den arbeitsrechtlichen Betriebsübergang gemäß § 613a BGB beeinflussen.
Welche Themenfelder stehen im Zentrum?
Zentrale Themenfelder sind das Umwandlungsgesetz (UmwG), das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) hinsichtlich des Betriebsübergangs, Tarifrecht sowie die betriebsverfassungsrechtliche Stellung des Betriebsrats.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Das Ziel ist zu klären, wie sich Umwandlungsvorgänge auf die Rechte und Pflichten aus Arbeitsverhältnissen auswirken und ob das UmwG hier eine Vereinfachung gegenüber der klassischen Einzelrechtsnachfolge darstellt.
Welche wissenschaftliche Methode wurde verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer juristischen Literatur- und Gesetzesanalyse, die durch die Auswertung einschlägiger Kommentierungen und rechtlicher Bestimmungen erfolgt.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Darstellung der Umwandlungsarten, die Prüfung der Anwendbarkeit des UmwG im arbeitsrechtlichen Kontext und eine detaillierte Untersuchung der Folgen von Verschmelzung und Ausgliederung auf Arbeitsverträge und Tarifbindung.
Durch welche Schlüsselwörter lässt sich die Arbeit beschreiben?
Die Arbeit lässt sich durch Begriffe wie Betriebsübergang, § 613a BGB, Umwandlungsgesetz, Gesamtrechtsnachfolge und Mitbestimmung charakterisieren.
Gilt § 613a BGB bei jeder Art von Umwandlung?
Gemäß § 324 UmwG findet § 613a BGB bei Umwandlungen Anwendung, wobei der Formwechsel eine Ausnahme bildet, da bei diesem die Identität des Rechtsträgers unberührt bleibt.
Was passiert mit dem Betriebsrat bei einer Verschmelzung?
Grundsätzlich bleibt die betriebsverfassungsrechtliche Identität bei einem ungeänderten Betrieb erhalten; bei einer Zusammenlegung von Betriebsteilen kann jedoch ein Übergangsmandat entstehen und eine Neuwahl des Betriebsrats erforderlich werden.
Wie unterscheidet sich die Ausgliederung von der Verschmelzung bei Haftungsfragen?
Die Ausgliederung weist Besonderheiten im Spaltungs- und Übernahmevertrag auf, wobei insbesondere die Regelungen zur Gesamtschuldnerhaft nach § 133 I UmwG eine wichtige Rolle spielen.
Welchen Einfluss hat die Umwandlung auf bestehende Tarifverträge?
Die Auswirkungen hängen davon ab, ob die beteiligten Rechtsträger tarifgebunden sind und ob eine Gesamtrechtsnachfolge vorliegt, wobei eine automatische Übertragung nicht in jedem Fall gewährleistet ist.
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- LL.B. Hendrik Meyer (Author), 2010, Betriebsübergang bei Ausgliederung und Verschmelzung nach dem UmwG, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/168093