Ziel dieser Arbeit ist es, darzulegen, wann Ärzte ihre Schweigepflicht ausnahmsweise zu gewaltpräventiven Zwecken durchbrechen dürfen oder gar müssen. Das soll zum Anlass genommen werden, um die diese Thematik betreffende gegenwärtige deutsche Rechtslage unter Beachtung der EU-Gewaltschutzrichtlinie von 2024 zu bewerten und Vorschläge für ihre Verbesserung in die Diskussion einzubringen.
Was stellen Ärzte mit Informationen, die Aufschluss über eine potentielle Gewaltbetroffenheit oder -neigung ihrer Patienten geben, an? Naheliegend wäre es doch, diese unmittelbar an die Polizei oder Staatsanwaltschaft weiterzuleiten, um zukünftige Gewalttaten frühzeitig zu verhindern. Allerdings unterliegen Ärzte einer Schweigepflicht, sodass ihnen eine Weitergabe von Informationen, die sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erfahren haben, grundsätzlich untersagt ist. Ein unmittelbares Spannungsverhältnis zu gewissen gewaltpräventiven Maßnahmen ist hier also kaum von der Hand zu weisen.
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- Alexander Fink (Author), 2025, Ärztliche Offenbarungspflichten und -befugnisse im Kontext von häuslicher Gewalt, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1683327