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Zur Anwendbarkeit des § 213 Alternative 2 StGB unter besonderer Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung

Title: Zur Anwendbarkeit des § 213 Alternative 2 StGB unter besonderer Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung

Scientific Essay , 2011 , 11 Pages

Autor:in: Mark-Oliver Scholz (Author)

Law - Penology
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Gemäß § 213 Alternative 2 StGB, soll das mildere Strafmaß des § 213 StGB auch dann Anwendung finden, wenn ein sonstiger minder schwerer Fall vor-liegt.
Diese zweite Alternative ist nicht nur weniger konkret gefasst, sondern auch deutlich jünger, als die bisher behandelte Affekttötung. Dieser Aufsatz befasst sich mit der Anwendbarkeit der Norm, wobei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes besondere Berücksichtigung findet.

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Inhaltsverzeichnis

1. Rechtsgrundlage

a. Zusammentreffen von Versuch und verminderter Schuldfähigkeit

b. Weitere anerkannte Milderungsgründe

c. Die Behandlung von Irrtümern über die Provokationshandlung

2. Ergebnis

Zielsetzung & Themen

Die vorliegende Arbeit untersucht die Anwendbarkeit der zweiten Alternative des § 213 StGB („sonstiger minder schwerer Fall“) unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, um Kriterien für eine tat- und täterangemessene Strafzumessung bei Tötungsdelikten zu identifizieren.

  • Rechtliche Grundlagen und Entstehungsgeschichte des § 213 Alternative 2 StGB
  • Einordnung von Strafmilderungsgründen bei gleichzeitigem Vorliegen von Versuch und verminderter Schuldfähigkeit
  • Analyse weiterer anerkannter Milderungsfaktoren in der BGH-Rechtsprechung
  • Behandlung von Irrtümern des Täters über die Provokationshandlung
  • Kritische Würdigung der Gefahr einer moralisierten Strafzumessung

Auszug aus dem Buch

1. Rechtsgrundlage

Gemäß § 213 Alternative 2 StGB, soll das mildere Strafmaß des § 213 StGB auch dann Anwendung finden, wenn ein sonstiger minder schwerer Fall vorliegt.

Diese zweite Alternative ist nicht nur weniger konkret gefasst, sondern auch deutlich jünger, als die bisher behandelte Affekttötung. Sie wurde im Gegensatz zu der ersten Alternative erst 1871 neu geschaffen.

Die Regelung ist im Licht des damaligen positivistischen Subsumtionsdogmas zu betrachten. Danach verbürgte eine kasuistische Regelung die richtige Entscheidung, wobei der Strafrahmen als ausreichendes Korrektiv diente, um dem individuellen Einzelfall gerecht zu werden.

Wie dargestellt, wurde das Strafmaß jedoch bereits damals für zu gering erachtet, was die Einführung der zweiten Alternative jedoch nicht hinderte.

Mit der zweiten Alternative enthält § 213 StGB einen allgemeinen Strafmilderungsgrund im Sinne des § 12 III StGB, für den grundsätzlich keine Besonderheiten gelten. In die Würdigung der Tat und des Täters müssen daher alle Umstände des Falles einfließen, gleichgültig ob sie der Tat selbst innewohnen und sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen.

Zusammenfassung der Kapitel

1. Rechtsgrundlage: Dieses Kapitel erläutert die dogmatischen Grundlagen des § 213 Alt. 2 StGB und stellt dar, dass für die Beurteilung eines minder schweren Falls eine umfassende Gesamtabwägung aller Täter- und Tatanstände erforderlich ist.

a. Zusammentreffen von Versuch und verminderter Schuldfähigkeit: Der Autor erörtert hier, inwiefern die Kombination aus versuchter Tötung und verminderter Schuldfähigkeit als Anlass für die Prüfung eines minder schweren Falls dienen kann.

b. Weitere anerkannte Milderungsgründe: Hier werden diverse Faktoren wie familiäre Konfliktsituationen oder individuelle Leidenszustände des Täters aufgeführt, die laut Rechtsprechung eine Strafmilderung rechtfertigen können.

c. Die Behandlung von Irrtümern über die Provokationshandlung: Dieses Kapitel analysiert die strittige Frage, wie zu verfahren ist, wenn der Täter irrtümlich glaubt, das Opfer habe eine Provokation begangen.

2. Ergebnis: Das abschließende Kapitel fasst zusammen, dass die Vorschrift ein probates Mittel zur Einzelfallgerechtigkeit bietet, jedoch auch Risiken einer unvorhersehbaren oder moralisierenden Rechtsprechung birgt.

Schlüsselwörter

Strafrecht, § 213 StGB, minder schwerer Fall, BGH-Rechtsprechung, Strafzumessung, Tötungsdelikte, verminderte Schuldfähigkeit, Versuch, Provokation, Irrtum, Affekttötung, Strafmilderung, Einzelfallgerechtigkeit, Subsumtionsdogma, Täterpersönlichkeit.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?

Die Arbeit befasst sich mit der Anwendung und Auslegung des § 213 Alternative 2 StGB, der es dem Gericht ermöglicht, in minder schweren Fällen bei Tötungsdelikten einen milderen Strafrahmen anzuwenden.

Was sind die zentralen Themenfelder?

Die Schwerpunkte liegen auf der dogmatischen Einordnung der Strafzumessungsregel, der Berücksichtigung von Milderungsgründen bei verminderter Schuldfähigkeit und der Behandlung von Irrtümern über Provokationshandlungen.

Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?

Das Ziel ist es, aufzuzeigen, wie der BGH den unbestimmten Rechtsbegriff des "sonstigen minder schweren Falls" durch Fallgruppen konkretisiert und welche Anforderungen an die richterliche Würdigung gestellt werden.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Der Autor nutzt eine rechtswissenschaftliche Analyse, die primär auf der Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie der einschlägigen rechtswissenschaftlichen Literatur basiert.

Was wird im Hauptteil behandelt?

Der Hauptteil gliedert sich in die Erläuterung der Rechtsgrundlagen, die Analyse spezifischer Konstellationen wie das Zusammentreffen von Versuch und Schuldunfähigkeit sowie die Diskussion von Irrtumsfällen.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?

Die zentralen Begriffe sind Strafzumessung, § 213 StGB, Tötungsdelikte, BGH-Rechtsprechung und minder schwerer Fall.

Warum ist das Zusammentreffen von Versuch und verminderter Schuldfähigkeit von Bedeutung?

Da in solchen Konstellationen gleich zwei Milderungsgründe vorliegen, stellt sich die Frage, ob diese zwingend zur Annahme eines minder schweren Falls führen oder ob weitere erschwerende Umstände, wie eine hohe Tatintensität, dem entgegenstehen.

Wie bewertet der Autor die Rolle von Irrtümern?

Der Autor stellt fest, dass die Rechtsprechung bei irrtümlichen Annahmen über eine Provokation uneinheitlich ist und kritisiert, dass eine undifferenzierte Betrachtung dem Charakter der Strafzumessungsregel nicht gerecht wird.

Welche Gefahr sieht der Autor in der aktuellen Anwendung?

Der Autor warnt vor der Gefahr einer "moralisierenden Strafzumessung", da die weitreichende Auslegung durch den BGH dazu führen kann, dass die Strafhöhe in bisher nicht entschiedenen Fällen kaum noch vorhersehbar ist.

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Details

Title
Zur Anwendbarkeit des § 213 Alternative 2 StGB unter besonderer Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung
Author
Mark-Oliver Scholz (Author)
Publication Year
2011
Pages
11
Catalog Number
V168384
ISBN (eBook)
9783640853212
ISBN (Book)
9783640853472
Language
German
Tags
§ 213 Alt. 2 StGB § 213 StGB
Product Safety
GRIN Publishing GmbH
Quote paper
Mark-Oliver Scholz (Author), 2011, Zur Anwendbarkeit des § 213 Alternative 2 StGB unter besonderer Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/168384
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