Gemäß § 213 Alternative 2 StGB, soll das mildere Strafmaß des § 213 StGB auch dann Anwendung finden, wenn ein sonstiger minder schwerer Fall vor-liegt.
Diese zweite Alternative ist nicht nur weniger konkret gefasst, sondern auch deutlich jünger, als die bisher behandelte Affekttötung. Dieser Aufsatz befasst sich mit der Anwendbarkeit der Norm, wobei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes besondere Berücksichtigung findet.
Inhaltsverzeichnis
- Rechtsgrundlage
- Zusammentreffen von Versuch und verminderter Schuldfähigkeit
- Weitere anerkannte Milderungsgründe
- Die Behandlung von Irrtümern über die Provokationshandlung
- Ergebnis
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Dieser Beitrag analysiert die Anwendbarkeit des § 213 Alternative 2 StGB im Kontext der Tötung, unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Der Fokus liegt auf der Interpretation und Anwendung dieser Rechtsnorm und ihren Auswirkungen auf Strafzumessung im Bereich des Tötungsdelikts.
- Die Bedeutung der zweiten Alternative des § 213 StGB als allgemeiner Strafmilderungsgrund
- Die Rolle der Gesamtabwägung von Tat und Täter bei der Beurteilung eines minder schweren Falles
- Die Berücksichtigung von Milderungsgründen, insbesondere verminderter Schuldfähigkeit und Versuch
- Die Auslegung des § 213 Alternative 2 StGB im Lichte der Rechtsprechung des BGH
- Die Anwendung des § 213 Alternative 2 StGB in der Praxis, insbesondere im Kontext von versuchter Tötung und verminderter Schuldfähigkeit
Zusammenfassung der Kapitel
Das erste Kapitel untersucht die rechtliche Grundlage des § 213 Alternative 2 StGB und beleuchtet dessen Entstehung und Interpretation im Kontext des damaligen positivistischen Subsumtionsdogmas. Es wird die Bedeutung der Gesamtabwägung von Tat und Täter bei der Anwendung dieser Norm und die Berücksichtigung von Milderungsgründen hervorgehoben.
Das zweite Kapitel befasst sich mit der Frage, in welchen Fällen ein minder schwerer Fall im Sinne des § 213 Alternative 2 StGB angenommen werden kann. Es wird die Bedeutung des Zusammentreffens von Versuch und verminderter Schuldfähigkeit als potenzielles Kriterium für die Anwendung dieser Norm sowie die Rolle der Rechtsprechung des BGH in diesem Kontext beleuchtet.
Schlüsselwörter
§ 213 Alternative 2 StGB, Tötungsdelikt, Strafmilderung, verminderte Schuldfähigkeit, Versuch, BGH-Rechtsprechung, Gesamtabwägung, minder schwerer Fall, Tötungshandlung.
- Arbeit zitieren
- Mark-Oliver Scholz (Autor:in), 2011, Zur Anwendbarkeit des § 213 Alternative 2 StGB unter besonderer Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/168384