Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Zielsetzung
1.3 Vorgehensweise
1.4 Überblick
2 Der Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)
2.1 Bilanzierung und Bewertung nach HGB
2.1.1 Ansatz und Ausweis
2.1.2 Bewertung
2.1.3 Abschreibung
2.1.4 Zuschreibung
2.2 Bilanzierung und Bewertung nach IAS/IFRS
2.2.1 Ansatz und Ausweis
2.2.2 Bewertung
2.2.3 Abschreibung
2.2.4 Zuschreibung
2.3 Zusammenfassung der wesentlichen Unterschiede
3 Spezialfall Leasing
3.1 Bilanzierung und Bewertung nach HGB
3.1.1 Ansatz und Ausweis
3.1.2 Bewertung
3.1.3 Abschreibung
3.2 Bilanzierung und Bewertung nach IAS/IFRS
3.2.1 Ansatz und Ausweis
3.2.2 Bewertung
3.2.3 Abschreibung
3.3 Zusammenfassung der wesentlichen Unterschiede
4 Rückstellungen
4.1 Bilanzierung und Bewertung nach HGB
4.1.1 Ansatz und Ausweis
4.1.2 Bewertung
4.1.3 Ausgewählte Rückstellungsarten
4.1.3.1 Pensionsrückstellungen
4.1.3.2 Rückstellungen für Garantieverpflichtungen
4.1.3.3 Kulanzrückstellungen
4.1.3.4 Drohverlustrückstellungen
4.1.3.5 Restrukturierungsrückstellungen
4.1.3.6 Aufwandsrückstellungen
4.2 Bilanzierung und Bewertung nach IAS/IFRS
4.2.1 Ansatz und Ausweis
4.2.2 Bewertung
4.2.3 Ausgewählte Rückstellungsarten
4.2.3.1 Pensionsrückstellungen
4.2.3.2 Rückstellungen für Garantieverpflichtungen
4.2.3.3 Kulanzrückstellungen
4.2.3.4 Drohverlustrückstellungen
4.2.3.5 Restrukturierungsrückstellungen
4.2.3.6 Aufwandsrückstellungen
4.3 Zusammenfassung der wesentlichen Unterschiede
5 Latente Steuern
5.1 Bilanzierung und Bewertung nach HGB
5.1.1 Ansatz und Ausweis
5.1.2 Bewertung
5.2 Bilanzierung und Bewertung nach IAS/IFRS
5.2.1 Ansatz und Ausweis
5.2.2 Bewertung
5.3 Zusammenfassung der wesentlichen Unterschiede
6 Zusammenfassung und Fazit
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Zurechnung von Leasinggegenständen beim Finanzierungsleasing
Abbildung 2: Klassifizierung von Leasingverhältnissen nach IAS 17.10
Abbildung 3: Systematisierung von Rückstellungen
Abbildung 4: Klassifizierung von Sachverhalten als Rückstellung nach IAS/IFRS
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
Die vorliegende Seminararbeit befasst sich mit der vergleichenden Betrachtung der Bilanzierung und Bewertung ausgewählter Jahresabschlussposten nach nationalen Rechnungslegungsstandards nach dem deutschen Handelsgesetzbuch (HGB) und den internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS/IFRS).
Bei den in dieser Arbeit beschriebenen Jahresabschlussposten handelt es sich um Pos- ten, welche nach den beiden Rechnungslegungsstandards unterschiedlich bilanziert oder bewertet werden. Aus diesem Grund ist es gerade für Unternehmen, welche nach beiden Rechnungslegungsstandards bilanzieren müssen oder wollen besonders wichtig, die Unterschiede in den einzelnen Jahresabschlussposten und die Vorschriften für Ansatz, Ausweis, Bewertung und Ab- und Zuschreibung zu kennen und sicher anzuwenden.
1.2 Zielsetzung
Ziel dieser Arbeit ist es ausgewählte Jahresabschlussposten hinsichtlich ihrer unterschiedlichen Bilanzierung und Bewertung in vergleichender Weise gegenüber zu stellen und zu vergleichen.
1.3 Vorgehensweise
Zu diesem Zweck werden die dargestellten vier Jahresabschlussposten zuerst in die Bereiche Ansatz und Ausweis, Bewertung, Ab- und Zuschreibung unterteilt. Dabei wird im speziellen nur bei jenen Jahresabschlussposten auf die Ab- und Zuschreibung eingegangen, bei welchen sich diese auch ergibt.
Zuerst erfolgt grundsätzlich die Darlegung der Jahresabschlussposten nach den Vor- schriften des HGB mit dem aktuellen Rechtsstand, also mit den Neuregelungen des Bi- lanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG). Danach wird in der gleichen Untergliede- rung auf die Vorschriften nach internationalen Rechnungslegungsstandards eingegan- gen.
Abschließend wird bei jedem Jahresabschlussposten eine Zusammenfassung in Tabellenform dargestellt, welche die wesentlichen Unterschiede in der Bilanzierung und Bewertung gegenüberstellt.
Neben der Einleitung und der Zusammenfassung werden in dieser Arbeit die Jahresabschlussposten Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill), der Spezialfall Leasing, Rückstellungen und latente Steuern behandelt.
1.4 Überblick
Um die für diese Arbeit ausgewählten Jahresabschlussposten besser in die Gliederung der Bilanz einzuordnen, werden diese in der nachfolgenden Abbildung farblich hervorgehoben. Dabei legt § 266 HGB die grundsätzliche Gliederung fest.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die Gliederung der Bilanz nach § 266 HGB legt die Reihenfolge der im weiteren Ver- lauf der Arbeit darzustellenden Jahresabschlussposten fest. Diese Reihenfolge wird ge- wählt, da die internationalen Rechnungslegungsstandards eine andere Reihenfolge vor- geben würden und somit eine Festlegung zum besseren Überblick und Strukturierung der Arbeit beiträgt.
2 Der Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)
2.1 Bilanzierung und Bewertung nach HGB
2.1.1 Ansatz und Ausweis
Durch die Änderung des BilMoG ergibt sich aus dem einstigen Aktivierungswahlrecht ein Aktivierungsgebot für den derivativen (entgeltlich erworbenen) Firmenwert gemäß § 246 Abs. 1 S. 4 HGB.
Ein negativer Geschäfts- oder Firmenwert darf ebenso wie der selbst geschaffene, also nicht durch ein Veräußerungsgeschäft bestätigte, originäre Geschäfts- oder Firmenwert nicht aktiviert werden1.
Der derivative Geschäfts- und Firmenwert wird gemäß dem § 266 Abs. 2 A. I. 3 HGB unter den immateriellen Vermögensgegenständen im Anlagevermögen auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen.
2.1.2 Bewertung
Der Differenzbetrag zwischen dem Kaufpreis und dem Substanzwert des erworbenen Unternehmens muss als Geschäfts- und Firmenwert in die Bilanz aufgenommen wer- den.
Dabei ist der Substanzwert der Wert des Eigenkapitals, welcher sich bei Erwerb der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden zum Stichtag ergeben würde. Neben dem bilanziellen Eigenkapital fallen darunter auch alle stillen Reserven, also alle Wertunterschiede zwischen Tageswerten und Buchwerten2.
Der Geschäfts- und Firmenwert entspricht nicht dem Unternehmenswert und darf nicht mit diesem verwechselt werden3.
In den folgenden Geschäftsjahren unterliegt der derivative Geschäfts- oder Firmenwert den allgemeinen Vorschriften zur Folgebewertung (§ 253 HGB) und neben den planmäßigen auch außerplanmäßigen Abschreibungen. Er ist mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihm am Abschlussstichtag beizulegen ist.
2.1.3 Abschreibung
Der derivative Geschäfts- oder Firmenwert gilt nach § 24 Abs. 1 S. 4 HGB als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand. Als ein solcher Vermögensgegenstand unterliegt er dem Vollständigkeitsgebot, ist aktivierungspflichtig und in den Folgeperioden gemäß § 253 Abs. 3 HGB planmäßig abzuschreiben4.
Bei der planmäßigen Abschreibung ist in der Handels- und Steuerbilanz ein identischer Abschreibungsplan über 15 Jahre gemäß § 7 Abs. 1 S. 3 EStG möglich.
2.1.4 Zuschreibung
Der beizulegende niedrigere Wertansatz ist gemäß § 253 Abs. 5 HGB auch dann beizubehalten, wenn die Gründe für den niedrigeren Ansatz nicht mehr bestehen. Deshalb ist eine Zuschreibung nicht möglich.
2.2 Bilanzierung und Bewertung nach IAS/IFRS
2.2.1 Ansatz und Ausweis
Grundsätzlich finden sich in IAS 38 umfassende Regelungen zur Bilanzierung immaterieller Vermögensgegenstände (intangible assets). Davon ausgenommen sind alle Bereiche, welche durch einen eigenen, spezifischen IFRS geregelt sind. Darunter fällt der derivative Goodwill, welcher in IFRS 3 geregelt ist.
In IFRS 3.51 ist ein Aktivierungsgebot für den derivativen Goodwill festgelegt. Dabei erstreckt sich der Geltungsbereich des IFRS 3 ursprünglich auf die Behandlung des Goodwills im Rahmen der Konzernrechnungslegung, allerdings finden dessen Regelun- gen auch Anwendung auf den Einzelabschluss, sofern ein Asset Deal vorliegt, also der Unternehmenszusammenschluss durch Kauf einzelner Vermögensgegenstände. Der Kauf darf demnach nicht zu einer Mutter-Tochter-Beziehung führen, wie das bei einem Kauf von Anteilen (share deal) der Fall wäre (]IFRS 3.1 und IFRS 3.7)5.
Im Fall eines Share Deals ergibt sich im Einzelabschluss kein Firmenwert, da ein Aktivtausch vorliegt. Durch die Entstehung eines Konzerns, bei gleichzeitigem erhalten Bleibens des erworbenen Unternehmens, wird der Firmenwert erst bei der Durchführung der Kapitalkonsolidierung im Konzernabschluss aufgedeckt.
Ein nicht entgeltlich erworbener, selbst geschaffener Geschäfts- oder Firmenwert darf gemäß IAS 38.48 nicht aktiviert werden.
2.2.2 Bewertung
Der Firmenwert beim Käufer ergibt sich aus der Differenz aus Unternehmenswert und Zeitwert des Eigenkapitals. Bei einem Asset Deal entsteht der derivative Firmenwert im Einzelabschluss. Handelt es sich bei dem erworbenen Unternehmen um eine Nicht- Kapitalgesellschaft geht dieser unter, bei einer Kapitalgesellschaft wird dieser formal aufgelöst6.
2.2.3 Abschreibung
Seit dem 31.03.2004 ist der Goodwill nicht mehr planmäßig abzuschreiben, sondern muss jährlich und bei bestimmten Anzeichen auf einen möglichen Wertverlust einem impairment test nach IAS 36 unterworfen werden. Dazu ist der Goodwill im Zugangs- zeitpunkt auf zahlungsmittelgenerierende Einheiten (cash-generating units, CGUs) auf- zuteilen. Dabei ist gemäß IAS 36.6 eine CGU „die kleinste identifizierbare Gruppe von Vermögenswerten, die Mittelzuflüsse erzeugen, die weitestgehend unabhängig von den Mittelzuflüssen anderer Vermögenswerte oder anderer Gruppen von Vermögenswerten sind“.
Wird dabei festgestellt, dass der Buchwert (carrying amount) der CGU höher ist als der erzielbare Betrag (recoverable amount) muss eine außerplanmäßige Abschreibung er- folgen. Dabei ist der erzielbare Betrag (recoverable amount) der höhere Betrag aus dem beizulegenden Zeitwert (fair value) abzüglich Veräußerungskosten und dem Nutzwert (value in use)7.
2.2.4 Zuschreibung
Nach IAS 36.114 ist eine Zuschreibung auf einen zuvor außerplanmäßig abgeschriebenen Geschäfts- oder Firmenwert generell nicht möglich8.
2.3 Zusammenfassung der wesentlichen Unterschiede
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
3 Spezialfall Leasing
3.1 Bilanzierung und Bewertung nach HGB
3.1.1 Ansatz und Ausweis
Die Frage des wirtschaftlichen Eigentums ist eng damit verbunden, wer in einem Lea- singverhältnis den geleasten Vermögensgegenstand zu bilanzieren hat. Im Handelsrecht hat der Gesetzgeber die Leasinggeschäfte nicht geregelt, trotz ihrer großen Bedeutung im Wirtschaftleben. Im Steuerrecht hingegen ist dieses Thema sehr ausführlich und um- fangreich geregelt. Diese Regelungen werden auf die handelsrechtliche Beurteilung übertragen9.
Beim Leasing werden grundsätzlich die Formen, „Operating-Leasing“, „Spezial- Leasing“ und „Finanzierungsleasing“ unterschieden.
Beim „Operating-Leasing“ liegt dem Leasingverhältnis ein echter Miet- oder Pachtver- trag zugrunde. In diesem Fall steht die Nutzungsüberlassung im Mittelpunkt des Ge- schäfts und der Vermieter oder Verpächter hat den Leasinggegenstand zu bilanzieren, egal ob er wirtschaftlicher oder zivilrechtlicher Eigentümer ist. Die monatlichen Lea- singraten stellen Erträge beim Leasinggeber und Aufwendungen beim Leasingnehmer dar.
Güter welche speziell auf die Bedürfnisse des Leasingnehmers zugeschnitten sind und nach Ablauf des Leasingvertrages von einem anderen Unternehmen nicht weiter ver- wendet werden können fallen unter das „Spezial-Leasing“. Da der Leasingnehmer das volle Investitionsrisiko trägt, sind sie ihm zuzuordnen und vom ihm zu aktivieren.
Beim Finanzierungsleasing hingegen steht der Finanzierungsaspekt im Vordergrund und dadurch könnte der Vertrag auch als Miet- oder Ratenkaufvertrag unter Eigentumsvorbehalt klassifiziert werden. Der Leasinggegenstand ist grundsätzlich in diesem Fall beim Leasingnehmer zu bilanzieren10.
Allerdings ist die Zuordnung des Leasinggegenstandes beim Finanzierungsleasing immer von der von den Parteien gewählten Vertragsgestaltung und deren tatsächlichen Durchführung abhängig.
Die Zurechnung des Leasinggegenstandes beim Finanzierungsleasing zeigt nachfolgende Abbildung:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Zurechnung von Leasinggegenständen beim Finanzierungsleasing
In Anlehnung an: (Wobbermin 2008), S. 125.
3.1.2 Bewertung
Wird der Leasinggegenstand dem Leasinggeber zugerechnet, aktiviert er den Leasing- gegenstand mit seinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die Leasingraten sind Betriebseinnahmen. Für den Leasingnehmer sind die Leasingraten Betriebsausgaben.
[...]
1 Vgl.(Baetge/Kirsch/Thiele 2009), S. 237; (Zimmermann 2010), S. 98.
2 Vgl. (Coenenberg/Haller/Schultze 2009), S. 181.
3 Vgl. (Zimmermann 2010), S. 97.
4 Vgl. (Baetge/Kirsch/Thiele 2009), S. 247.
5 Vgl. (Coenenberg/Haller/Schultze 2009), S. 187.
6 Vgl. (Buchholz 2009), S. 75.
7 Vgl. (Coenenberg/Haller/Schultze 2009), S. 189.
8 Vgl. (Grünberger 2008), S. 364; (Küting/Weber 2010), S. 359.
9 Vgl.(Coenenberg/Haller/Schultze 2009), S. 193; (Zimmermann 2010), S. 44.
10 Vgl. (Zimmermann 2010), S. 45.