Währungsumrechnung nach IFRS - Konzept und Analyse am Beispiel der Automobilbranche


Bachelorarbeit, 2011

71 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Zielsetzung und Struktur der Arbeit

2 IFRS-Rechnungslegung
2.1 Zielsetzung von Abschlüssen
2.2 Rahmenkonzept (Framework)
2.3 Ausgewählte Grundsätze der IFRS
2.3.1 Grundlegende Annahmen
2.3.2 Qualitative Anforderungen
2.4 Konzernrechnungslegung nach IFRS

3 Grundlagen der Währungsumrechnung
3.1 Umrechnungsproblem
3.2 Wechselkurse
3.3 Theorien der Umrechnung
3.3.1 Umrechnungskurse
3.3.2 Umrechnungsmethoden
3.3.2.1 Stichtagsmethode
3.3.2.2 Zeitbezugsmethode
3.4 Das Konzept der funktionalen Währung
3.5 Ursachen von Währungsumrechnungsdifferenzen
3.6 Behandlung von Währungsumrechnungsdifferenzen

4 Analyse
4.1 Vorstellung des Daimler AG Konzerns
4.1.1 Methoden des Konzerns
4.1.2 Umrechnung
4.1.3 Erläuterungen
4.2 Vorstellung des BMW Group Konzerns
4.2.1 Methoden des Konzerns
4.2.2 Umrechnung
4.2.3 Erläuterungen

5 Fazit

Literaturverzeichnis

Anhang

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Unterteilung der grundlegenden Annahmen

Abbildung 2: Gliederung der qualitativen Anforderungen

Abbildung 3: Grundsätze der Konzernrechnungslegung

Abbildung 4: Umrechnungskurse

Abbildung 5: Behandlung von Umrechnungsdifferenzen nach internationalen Normen

Abbildung 6: Segmente der Daimler AG

Abbildung 7: Währungsumrechnung der Daimler AG

Abbildung 8: Geschäftssegmente der BMW Group

Abbildung 9: Währungsumrechnung der BMW Group

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Umrechnung nach der reinen Stichtagsmethode

Tabelle 2: Umrechnung nach reiner Stichtagsmethode, Eigenkapitalschwankungen

Tabelle 3: Umrechnung nach modifizierter Stichtagsmethode

Tabelle 4: Kennzahlen der Daimler AG

Tabelle 5: Währungsumrechnung anhand der Daimler AG Bilanz

Tabelle 6: Währungsumrechnung anhand der Daimler AG Gewinn- und Verlustrechnung

Tabelle 7: Entwicklung der Wechselkurse des US-Dollars

Tabelle 8: Kennzahlen der BMW Group

Tabelle 9: Währungsumrechnung anhand der BMW Group Bilanz

Tabelle 10: Währungsumrechnung anhand der BMW Group Gewinn- und Verlustrechnung

Tabelle 11: Entwicklung der Wechselkurse

1 Einleitung

1.1 Problemstellung

Anfang der 1990er Jahre begann die Kapitalverflechtung der deutschen Wirtschaft mit dem Ausland und steigt seit dem Zeitpunkt stetig an. Mit der zunehmenden Globalisierung der Finanzmärkte ist es selbstverständlich, dass der Währungsumrechnung eine immer bedeutendere Rolle zugesprochen wird, da die tatsächliche wirtschaftliche Lage eines Unternehmens, insbesondere eines Konzerns, korrekt dargestellt werden muss.

Die Unternehmen schließen vermehrt Geschäfte in fremder Währung ab, gründen oder erwerben Tochterunternehmen, deren Jahresabschlüsse in fremder Währung aufgestellt werden, unterhalten Niederlassungen oder Gemeinschaftsunternehmen im Ausland und betreiben Import und/oder Export.

In der deutschen Rechnungslegung ist es heutzutage eher die Ausnahme als die Regel, in den Konzernabschluss nur die inländischen Tochterunternehmen einzubeziehen, da wenige nur inländische Tochterunternehmen besitzen. Durch das Weltabschlussprinzip gilt die Pflicht der Einbeziehung aller Tochterunternehmen in den Konzernabschluss - inländische sowie ausländische1 - da der Konzernabschluss alle Unternehmen als ein Ganzes darstellt.2 Um die in fremder Währung verfassten Jahresabschlüsse ausländischer Tochterunternehmen in einen Konzernabschluss aufzunehmen, müssen diese Abschlüsse erst in eine einheitliche Währung umgerechnet werden.

Als problematischer Aspekt der Währungsumrechnung gestaltet sich zum einen die Bestimmung des Zeitbezugs des einzusetzenden Umrechnungskurses. Andererseits müssen die Verantwortlichen auch die diffizile Entscheidung treffen, welche Position zu welchem Kurs umgerechnet werden soll. Viele Wissenschaftler postulieren die jährliche Aktualisierung des Kurses, diese Vorgaben werden jedoch in den Unternehmen nur vereinzelt umgesetzt.

1.2 Zielsetzung und Struktur der Arbeit

Die vorliegende Arbeit verfolgt das Ziel, die theoretischen Vorschriften und Grundsätze der Währungsumrechnung nach internationaler Rechnungslegung darzustellen und deren praktische Umsetzung anhand von zwei ausgewählten Automobilkonzernen zu analysieren. Als Beispiel dienen die Konzerne Daimler AG und BMW Group.

Zunächst soll im zweiten Kapitel das Grundkonzept der Rechnungslegung nach International Financial Reporting Standards erläutert werden. Dabei werden vor allem die Grundsätze hervorgehoben. Durch die Konzernrechnungslegung nach internationalen Standards wird das Kapitel zur Währungsumrechnung verbunden.

Das dritte Kapitel befasst sich mit den Grundlagen der Währungsumrechnung, inklusive des Umrechnungsproblems, Wechselkurse und den Theorien der Umrechnung wie den Umrechnungskursen und -methoden. Zudem greift dieser Abschnitt die funktionale Währung und die Entstehung und Behandlung von Währungsumrechnungsdifferenzen auf, die abschließend in diesem Kapitel thematisiert werden.

Die Analyse der Konzerne Daimler AG und BMW Group erfolgt im vierten Kapitel. Es werden jeweils die unternehmensinternen Methoden zur Währungsumrechnung dargestellt, eine Umrechnung der jeweiligen Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung vorgenommen und erläutert.

Die Arbeit schließt mit einer Zusammenfassung wesentlicher Ergebnisse der Währungsumrechnung nach internationaler Rechnungslegung.

2 IFRS-Rechnungslegung

Die International Financial Reporting Standards (IFRS) sind

Rechnungslegungsvorschriften, die international für Unternehmen gelten und vom International Accounting Standards Board (IASB) herausgegeben werden. Sie regeln die Aufstellung der Konzernabschlüsse, um eine internationale Vergleichbarkeit zu gewährleisten. Gemäß IFRS Framework ist das Ziel der Abschlüsse, „[...] Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie Veränderungen in der Vermögens- und Finanzlage eines Unternehmens zu geben [...]“, die für verschiedene Adressaten hilfreich sind.3

2.1 Zielsetzung von Abschlüssen

Da es viele Abschlussadressaten gibt, unter anderem Investoren, Arbeitnehmer, Kreditgeber, Kunden, staatliche Einrichtungen sowie die Öffentlichkeit, und sie eine Vielfalt an Interessen vertreten, ist es nicht möglich, die Informationsbedürfnisse mit einem Informationsmittel zu befriedigen.4 Auch diese Adressaten werden nach dem HGB erfasst. Die IFRS unterscheidet sich jedoch vom HGB aufgrund der Orientierung an den Investoren. In Bezug auf die Informationsbedürfnisse wird versucht, ihnen gerecht zu werden, da sie als Kapitalgeber des Unternehmens fungieren. Die Informationen der Rechnungslegung, die die Investoren benötigen, befriedigen auch die Mehrzahl der weiteren Adressaten.5

Die zentrale Zielsetzung nach IFRS ist die Entscheidungsnützlichkeit (Decision Usefulness). Diese stellt Informationen über Vermögens-, Finanz- und Ertragslage für viele Adressaten dar.6 Es können durch die Adressaten mehrere wirtschaftliche Entscheidungen getroffen werden, wie zum Beispiel über den Kauf, den Halt oder Verkauf von Anteilen, über Kontrolle und Beurteilung des Managements u.v.m.7

2.2 Rahmenkonzept (Framework)

Im Jahr 1989 veröffentlichte das Board des IASC (International Accounting Standards Committee) das grundsätzliche Rahmenkonzept „Framework for the Preparation and Presentation of Financial Statements“. Das IASB übernahm im Jahr 2001 dieses Konzept. Derzeit wird daran gearbeitet, eine verbesserte Form zu entwickeln.8

Im Framework 1 werden der Zweck und der Status des Rahmenkonzepts dargestellt, dabei soll es

- den IASB dabei unterstützen, zukünftige IFRS zu entwickeln und bereits bestehende zu überprüfen,
- den IASB bei der Beihilfe zur Harmonisierung von Vorschriften, Rechnungslegungsstandards und Verfahren hinsichtlich der Darstellung von Abschlüssen unterstützen,
- die nationalen Standardsetter dabei unterstützen, nationale Standards zu entwickeln,
- Personen, die damit beschäftigt sind, Abschlüsse aufzustellen, bei dem Gebrauch der bestehenden Standards unterstützen, IFRS-Rechnungslegung
- den Abschlussprüfern behilflich sein, zu beurteilen, ob Abschlüsse den Standards entsprechen,
- Abschlussadressaten beim Interpretieren der Abschlüsse behilflich sein und
- den Interessenten an der Arbeit des IASC Informationen über das Vorgehen bei Formulierungen der Standards zur Verfügung zu stellen.9

Durch diese umfangreichen Ziele wird verdeutlicht, wie das Framework gezielt alle Personen anspricht, die sich mit Rechnungslegung befassen. Gemäß dem Framework 2 wird nochmals darauf hingewiesen, dass es keinesfalls ein Standard darstellt und auch keinem International Accounting Standard vorgeht.10 Im dritten Framework wird erneut hervorgehoben, dass bei Konflikten zwischen Standards und Framework stets die Standards gelten. Wie schon erwähnt, erfahren die Standards eine stetige Verbesserung, sodass sich die Konflikte zwischen dem Rahmenkonzept und einem International Accounting Standards verringern.11

2.3 Ausgewählte Grundsätze der IFRS

Da die IFRS-Rechnungslegung dem Informationszweck dient, gilt es, mehrere Grundsätze zu beachten. Hierbei wird in grundlegende Annahmen und qualitative Anforderungen unterteilt.

2.3.1 Grundlegende Annahmen

Zu den grundlegenden Annahmen zählen der Grundsatz der Unternehmensfortführung (going concern) und die periodengerechte Erfolgsabgrenzung (accrual basis).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Unterteilung der grundlegenden Annahmen12

Der hier zuerst aufgeführte Grundsatz, geregelt im IAS 1.25 und IAS 1.26, besagt, dass bei der Bewertung von Vermögen und Schulden angenommen werden muss, dass das Unternehmen weiterhin bestehen wird. Darüber hinaus muss diese Bedingung an jedem Abschlussstichtag erneut überprüft werden.13 Der IAS 1.25 besagt, dass der Abschluss unter der Annahme der Unternehmensführung zu erstellen ist, bis die Betriebsleitung bewusst das Unternehmen auflösen möchte oder der Betriebsleitung keine realistische Alternative als die Auflösung bleibt. Sollten Zweifel an der Fortführung des Unternehmens bestehen, sind sie im Abschluss aufzuführen.14

Gemäß Pellens u. a. ist es ökonomisch sinnvoll, Vermögenswerte und Schulden zu ihren fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten in der Bilanz anzusetzen, da die Unternehmensfortführung angenommen wird. Denn es wird davon ausgegangen, dass es später im Unternehmen Verwendung findet, und es wird erwartet, dass der erzielte Nutzen mindestens in der Höhe liegt, wie er angesetzt wurde. Im Fall einer Nicht-Fortführung des Unternehmens können Vermögenswerte mit ihren Liquidationswerten angesetzt werden.15

Der zweite aufgeführte Grundsatz, geregelt im IAS 1.27 und IAS 1.28, besagt, dass bei den Geschäftsvorfällen nicht der Zeitpunkt der Zahlung, sondern der Zeitpunkt der Auswirkung wichtig ist. Demzufolge werden alle Ereignisse in der Periode abgegrenzt, solange sie nicht dieser Periode zugehörig sind.16 Infolgedessen werden Aufwendungen und Erträge in der Periode erfasst, in der sie anfallen, und nicht dann, wenn die Zahlung erbracht wurde. Entsprechendes gilt für die Vermögenswerte, die dann zu erfassen sind, wenn sie in die Verfügungsmacht des Unternehmens gelangen, und nicht erst dann, wenn ihre Bezahlung erfolgt.17

Die Kapitalflussrechnung unterliegt nicht dem Grundsatz der Periodenabgrenzung, sondern den „wahren“ Ein- und Auszahlungen.18

2.3.2 Qualitative Anforderungen

Es werden - neben der Underlying Assumptions - auch qualitative Anforderungen an die Erstellung des Abschlusses im Rahmenkonzept formuliert.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Gliederung der qualitativen Anforderungen19

Framework 25 greift eine von vier Anforderungen auf: die Verständlichkeit. Es wird verlangt, dass die Informationen, die im Abschluss enthalten sind, für einen Adressaten verständlich sind. Dafür wird vorausgesetzt, dass der Adressat über Kenntnisse der Tätigkeiten wirtschaftlicher und geschäftlicher Art sowie über angemessene Kenntnisse der Rechnungslegung verfügt. Darüber hinaus besteht die Voraussetzung, dass der Adressat bereit ist, die Informationen mit genügender Sorgfalt zu lesen. Es dürfen keine relevanten Informationen weggelassen werden, nur weil es für manche Adressaten schwierig sein könnte, diese zu verstehen.20

Als nächste qualitative Anforderung folgt die Relevanz. Sie steht in einem engen Zusammenhang mit der zentralen Zielsetzung der Internationalen Rechnungslegung, der Dicision Usefulness. Relevant sind Informationen dann, wenn eine Beeinflussung der Adressaten in ihren wirtschaftlichen Aktionen vorliegt. Es soll durch die Informationen ermöglicht werden, vergangene, aktuelle oder zukünftige Ereignisse zu beurteilen oder der Adressaten vergangene Beurteilungen zu bestätigen bzw. zu korrigieren.21

Bei einer konsequenten Anwendung dieses Verfahrens hieße es, dass den Adressaten auch zu unternehmensinternen Informationen Zugang gewährt werden müsste. Doch dies würde den Rahmen sprengen, sodass ein dementsprechendes Vorgehen weder für die Betriebsleitung noch für die Adressaten eine gute Lösung darstellt.22

Wesentlichkeit

Infolgedessen wir diese qualitative Anforderung durch den Sekundärgrundsatz, der Wesentlichkeit, abgeschwächt. Die Wesentlichkeit einer Information hängt von ihrer Art und Auswirkung ab. Gemäß Framework 30 sind die Informationen wesentlich, die die Adressaten durch „[…] Weglassen oder ihre fehlerhafte Darstellung [...]“23 bei der Entscheidung beeinflussen können.

Die nächste qualitative Anforderung, die beschrieben werden soll, ist die Verlässlichkeit. Diese erfährt durch mehrere Sekundärgrundsätze eine Konkretisierung. Das Framework 31 benennt die Informationen als verlässlich, welche frei von Fehlern, frei von Einflüssen, die verzerrend sind, und frei von Beeinflussung sind.24 Dies fungiert als eine grundlegende Voraussetzung, um das Ziel der Rechnungslegung zu erreichen. Denn die Adressaten müssen davon ausgehen, dass die abgebildeten Informationen verlässlich sind.25

Wie schon erwähnt, wird die Anforderung der Verlässlichkeit durch mehrere Sekundärgrundsätze konkretisiert, die kumulativ erfüllt sein müssen. Diese Grundsätze - die glaubwürdige Darstellung, wirtschaftliche Betrachtungsweise, Neutralität, Vorsicht und Vollständigkeit - werden im Rahmenkonzept 33 bis 38 erläutert.

Glaubwürdige Darstellung

Die glaubwürdige Darstellung fordert, dass alle Sachverhalte durch die Informationen im Abschluss dargelegt werden. Es sollte nicht auf eine Aufführung verzichtet werden, nur weil etwas unsicher ist.26

Wirtschaftliche Betrachtungsweise

Dieser Grundsatz sagt aus, dass nicht die rechtliche Form, sondern der wirtschaftliche Zusammenhang eines Geschäftsvorfalls im Vordergrund steht.27

Neutralität

Um das Entscheidungsverhalten der Adressaten nicht zu beeinflussen, gilt der Grundsatz der Neutralität. Hiermit wird geregelt, dass der Abschluss frei von verzerrender Darstellung ist.28

Vorsicht

Dieser Grundsatz besagt, dass Vermögenswerte und Erträge nicht zu hoch bewertet werden dürfen, parallel gilt für Schulden, Aufwendungen und Rückstellungen, dass diese nicht zu niedrig bewertet werden dürfen. Der Vorsichtsgrundsatz darf aber nicht dazu führen, dass stille Reserven im Unternehmen gebildet werden, indem Aktiva unterbewertet oder Passiva überbewertet werden. Das würde insbesondere gegen den Neutralitätsgrundsatz verstoßen und der Abschluss wäre nicht mehr verlässlich.29

Vollständigkeit

Der letzte Sekundärgrundsatz der Verlässlichkeit ist die Vollständigkeit des Abschlusses. Dieser Grundsatz besagt, dass im Abschluss alle Informationen, unter Beachtung der Wesentlichkeit und der Kosten, gegeben sein müssen. Würden hauptsächliche Informationen weggelassen werden, wäre die Vollständigkeit des Abschlusses nicht mehr gegeben und es könnte zu Irreführungen kommen.

Die letzte der qualitativen Anforderungen ist die Vergleichbarkeit. Dabei besagt das Rahmenkonzept 39, dass dem Adressaten nicht nur die Möglichkeit gegeben werden muss, die Unternehmensabschlüsse eines Unternehmens im Zeitablauf zu vergleichen, sondern auch die Abschlüsse verschiedener Unternehmen zu vergleichen. Außerdem müssen die angewendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden dargestellt werden, da vom IASB nicht verlangt wird, dass alle Unternehmen die gleichen Methoden nutzen.30

Die notwendigen Angaben im Geschäftsbericht des Konzerns müssen bezogen auf die Währungsumrechnung verständlich, relevant, verlässlich sowie vergleichbar sein, um als Adressat diese Angaben richtig interpretieren zu können.

2.4 Konzernrechnungslegung nach IFRS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Grundsätze der Konzernrechnungslegung31

Die Abbildung 3 soll verdeutlichen, dass es mehrere Grundsätze der Konzernrechnungslegung gibt. In der vorliegenden Arbeit wird auf die Währungsumrechnung eingegangen.

Grundsätzlich ist nach IAS 27.9 jedes Mutterunternehmen verpflichtet, einen Konzernabschluss aufzustellen. IAS 27.4 definiert zudem, was unter einem Mutterunternehmen zu verstehen ist. Dies wird als Unternehmen bezeichnet, das über mindestens ein Tochterunternehmen verfügt. Schließen sich Mutter- und Tochterunternehmen zusammen, wird das Gebilde als Konzern klassifiziert. Im Verhältnis zwischen Mutter- und Tochterunternehmen besteht die Möglichkeit der Beherrschung, wobei das Tochterunternehmen sich dadurch auszeichnet, dass es unter der Beherrschung der Mutterorganisation steht. Gemäß IAS 27.4 liegt diese Möglichkeit der Beherrschung dann vor, wenn das Mutterunternehmen das Bestreben hat, die Finanz- und Geschäftspolitik des Tochterunternehmens zu bestimmen, um daraus Nutzen zu ziehen.32

Es gibt jedoch eine Ausnahme, die das Mutterunternehmen berechtigt, keinen Konzernabschluss aufzustellen. Diese Ausnahme wird im IAS 27.10 geregelt. Dieser Passus konkretisiert, dass ein Mutterunternehmen nur dann keinen Konzernabschluss aufstellen muss, wenn

- das Mutterunternehmen selbst Tochterunternehmen ist, wobei dann alle außenstehenden Gesellschafter informiert werden müssen, dass kein Konzernabschluss aufgestellt wird und keiner Einwände ausspricht;
- vom Mutterunternehmen die Börse nicht in Anspruch genommen wird;
- es keine Absicht hat, die Börse in Zukunft in Anspruch zu nehmen;
- es eine Aufstellung des Konzernabschlusses eines übergeordneten Mutterunternehmens gemäß IFRS gibt.33

Um einen Konzern, der auch international tätig ist, als eine Einheit darzustellen, ist eine Umrechnung der nicht in Konzernberichtswährung erstellten Abschlüsse der Tochterunternehmen nötig. Dabei darf bei der Wahl der Wechselkurse der True and Fair View34 nicht außer Acht gelassen werden. Durch Wechselkursschwankungen können Umrechnungsdifferenzen entstehen, auf die im Punkt 3.5 näher eingegangen wird.

Das nächste Kapitel greift die Theorie der Währungsumrechnung auf.

3 Grundlagen der Währungsumrechnung

In diesem Kapitel wird unter anderem näher auf das Umrechnungsproblem, die gängigen Umrechnungsmethoden sowie auf die Ursache und Behandlung der Umrechnungsdifferenz eingegangen.

3.1 Umrechnungsproblem

Viele Konzerne begrenzen sich nicht mehr auf eine Währung, sondern die Tätigkeiten, die sie ausüben, dehnen sich in der ganzen Welt aus und damit fließen viele Währungen in die Transaktionen ein. Dementsprechend ergibt sich das Problem der Umrechnung von Geschäftsvorfällen, da die Einzelabschlüsse dieser global agierenden Unternehmen in der eigenen Berichtswährung aufgestellt werden.35

Nach § 244 HGB ist die Berichtswährung für deutsche Unternehmen der Euro, da der Jahresabschluss in dieser Währung aufzustellen ist.36 Sobald die Gesellschaften eines Konzerns über unterschiedliche Berichtswährungen verfügen, muss die Konzernberichtswährung ausgemacht werden. Gemäß §§ 244, 298 Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB ist dies für deutsche Mutterunternehmen ebenfalls der Euro. Um einen Konzernabschluss aufstellen zu können, müssen die anderen Einzelabschlüsse, die nicht in Euro verfasst sind, umgerechnet werden.37 IAS 21.38 erlaubt einem Unternehmen, die Konzernberichtswährung selbst zu wählen.38

Da es gravierende Wechselkursschwankungen gibt, besteht das Folgeproblem, dass im Abschluss mehrere Positionen entweder aufgrund der Vorschriften zu verschiedener Zeit bewertet wurden oder die Transaktionen zu verschiedenen Zeitpunkten und zu unterschiedlichen Wechselkursen durchgeführt worden sind. Es stellt sich folglich die Frage, ob alle Positionen im Abschluss trotz Wechselkursschwankungen mit dem gleichartigen Kurs umgerechnet werden sollen oder ob eine genauere Umrechnung die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Konzerns besser wiedergibt. Erfolgt die Umrechnung des Abschlusses mit unterschiedlichen Kursen, entstehen Umrechnungsdifferenzen. Hierbei muss betrachtet werden, ob diese Differenzen erfolgswirksam oder erfolgsneutral verrechnet werden.39

Es sind demnach zwei Aspekte, die bei der Umrechnung fremder Währungen in die Berichtswährung geklärt werden müssen:

- Welcher Umrechnungskurs wird gewählt?
- Wie wird die ggf. entstandene Umrechnungsdifferenz verrechnet?

Das HGB enthielt keine Vorschriften darüber, nach welcher Methode die Abschlüsse, die in fremder Währung aufgestellt wurden, in Euro umzurechnen waren, bis die Änderung durch das BilMoG

(Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz) eintrat. Dagegen ordnete der Deutsche Standardisierungsrat (DSR) den DRS 14 an, der bis zur Änderung durch das BilMoG die gegebene Gesetzeslücke zur Währungsumrechnung füllte. Seit das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz realisiert und der § 308a in das HGB eingefügt wurde, regelt dieser, welche Methode zur Umrechnung von in fremder Währung aufgestellten Abschlüsse verwendet werden kann. Die Gesetzeslücke wurde folglich geschlossen. Darüber hinaus widerspricht der § 308a HGB dem DRS 14 inhaltlich. Laut Baetge u. a. dürfte der DRS 14 nicht mehr mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung übereinstimmen und folglich zunächst einmal keine Anwendung mehr finden.40

Der eingeführte Paragraf schreibt die modifizierte Stichtagskursmethode, auf die im Kapitel 3.3.2.1 näher eingegangen wird, vor. Dabei wird detailliert festgelegt, dass die Aktiv- und Passivposten zum Devisenkassamittelkurs, das Eigenkapital zum historischen Kurs und die Gewinn- und Verlustrechnung zum Durchschnittskurs umgerechnet werden. Gemäß § 308a HGB ist die Umrechnungsdifferenz erfolgsneutral zu verrechnen und im Eigenkapital unter den Rücklagen in der Position „Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung“ auszuweisen.41 Die Ursache und Behandlung der Umrechnungsdifferenzen greifen Kapitel 3.5 und 3.6 auf.

3.2 Wechselkurse

Täglich werden für viele Währungen immer wieder neu berechnete Wechselkurse veröffentlicht. Bei mancher Währung kommt es sogar innerhalb eines Tages zu einem Kurwechsel - subsumiert wird dies unter der Bezeichnung „intraday“.42 Der Wechselkurs beschreibt ein Austauschverhältnis. In diesem Verhältnis stehen zwei Währungen zueinander und drücken den Preis einer Währung in einer anderen Einheit aus.43 Bei der Währungsumrechnung wird mit Devisenkursen gearbeitet. Dabei entfallen Sortenkurse, die den Umtausch von Bargeld regulieren.44 Es wird zwischen Mengen- und Preisnotierung unterschieden.

[...]


1 Vgl. Schildbach (2008), S. 55; Gräfer/Schneider (2010), S. 120.

2 Vgl. IASB (2009), IAS 27.4, enthalten in: Internationale Rechnungslegung IAS/IFRS 2009.

3 IFRS Framework, Nr. 12, S. 26, enthalten in: Internationale Rechnungslegung IAS/IFRS, 2009.

4 Vgl. IFRS Framework, Nr. 9, S. 25; Coenenberg/Haller/Schultze (2009), S. 24.

5 Vgl. IFRS Framework, Nr. 10, S. 26; Wagenhofer (2005), S. 116 f.; Coenenberg/Haller/Schultze (2009), S. 24.

6 Vgl. IFRS Framework, Nr. 12, S. 26; Wagenhofer (2005), S. 116 f.

7 Vgl. Doralt (2009) im Vorwort zum Rahmenkonzept, S. 23 f.

8 Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn (2008), S. 108.

9 Vgl. IFRS Framework, Nr. 1, S. 24.

10 Vgl. IFRS Framework, Nr. 2, S. 24; Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn (2008), S. 109.

11 Vgl. IFRS Framework, Nr. 3, S. 24.

12 Von der Verfasserin erstellt.

13 Vgl. IFRS Framework, Nr. 23, S. 27; Wengel (2007), S. 11.

14 Vgl. IASB (2009), IAS 1.25; Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn (2008), S. 113; Ruhnke (2008), S. 223.

15 Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn (2008), S. 113 f.

16 Vgl. IFRS Framework, Nr. 22, S. 27; Wengel (2007), S. 11 f.; Wagenhofer (2005), S. 118.

17 Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn (2008), S. 114.

18 Vgl. ebd.

19 Von der Verfasserin erstellt.

20 Vgl. IFRS Framework Nr. 25, S. 27.

8

21 Vgl. IFRS Framework Nr. 26, S. 27 f.

22 Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn (2008), S. 115.

23 IFRS Framework Nr. 30, S. 28.

24 Vgl. IFRS Framework Nr. 31, S. 28.

25 Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn (2008), S. 115.

26 Vgl. IFRS Framework Nr. 33, S. 28.

27 Vgl. IFRS Framework Nr. 35, S. 28 f.

28 Vgl. IFRS Framework Nr. 36, S. 29.

29 Vgl. IFRS Framework Nr. 37, S. 29.

30 Vgl. IFRS Framework Nr. 39, S. 29; Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn (2008), S. 117.

31 Abbildung erstellt durch die Verfasserin, in Anlehnung an Coenenberg/Haller/Schultze (2009), S. 598 f.

32 Vgl. IASB (2009), IAS 27.4, 27.9; Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn (2008), S. 144 f.

33 Vgl. IASB (2009), IAS 27.10; Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn (2008), S. 144 f.

34 Es ist eine Anforderung an die Rechnungslegungsdaten, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln.

35 Vgl. Busse von Colbe/Ordelheide/Gebhardt/Pellens (2010), S. 153.

36 Vgl. § 244 HGB (2010).

37 Vgl. Busse von Colbe/Ordelheide/Gebhardt/Pellens (2010), S. 153; Küting/Weber (2008),

S. 199.

38 Vgl. IASB (2009), IAS 21.9; Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn (2008), S. 657; Lüdenbach/Hoffmann (2010), § 27, Rz. 8, S. 1368.

39 Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2009), S. 150 f.

40 Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2009), S. 150 f.

41 Vgl. § 308a HGB, 2010; Küting/Mojadadr (2008), S. 471 in: Das neue deutsche Bilanzrecht; Hoffmann/Lüdenbach (2009), § 308a, Rz. 2 i.V.m. Rz. 22, S. 1490, 1495; Küting/Weber (2009),

S. 528.

42 Vgl. Busse von Colbe/Ordelheide/Gebhardt/Pellens (2010), S. 160.

43 Vgl. Königsmaier (2004), S. 122.

44 Vgl. Busse von Colbe/Ordelheide/Gebhardt/Pellens (2010), S. 160.

Ende der Leseprobe aus 71 Seiten

Details

Titel
Währungsumrechnung nach IFRS - Konzept und Analyse am Beispiel der Automobilbranche
Hochschule
Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin
Note
2,0
Autor
Jahr
2011
Seiten
71
Katalognummer
V169825
ISBN (eBook)
9783640882816
ISBN (Buch)
9783640882755
Dateigröße
2409 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Daimler, BMW, IFRS, Währungsumrechnung, Automobilbranche, funktionale Währung, globale Theorie, Rahmenkonzept, Framework, Umrechnungsdifferenz, Zeitbezugsmethode, Stichtagskursmethode, qualitative Annahmen
Arbeit zitieren
Alla Pouryjinskaia (Autor:in), 2011, Währungsumrechnung nach IFRS - Konzept und Analyse am Beispiel der Automobilbranche, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/169825

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