Gerade in den letzten Jahren gab es zahlreiche Unternehmenszusammenschlüsse bzw. Spaltungen, die wohl hauptsächlich getätigt wurden, um sich dem neuen wirtschaftlichen Umfeld anzupassen, das sich aus dem Zusammenwachsen Europas und damit dem EU-Binnenmarkt ergeben hat. Die Unternehmen sehen sich verstärktem Wettbewerb ausgesetzt, dem sie mit Übernahmen und Fusionen, oder auch dem Outsourcing1 von Unternehmensbereichen entgegentreten, um ihre Marktstellung behaupten zu können.
Neben vielen Aspekten, die in solchen Situationen zu erörtern sind, muss sich das Management unbedingt die Frage stellen, ob § 613a BGB zur Anwendung kommt, da sodann einige Punkte beachtet werden müssen.
§ 613a BGB regelt die Übernahme von Arbeitsverhältnissen bei einem Betriebsübergang und verfolgt als Hauptzweck den Schutz des Arbeitnehmers, indem sein Arbeitsverhältnis bei einem Betriebsübergang auf den neuen Inhaber übergeht und somit erhalten bleibt. Ursprünglich sollte § 613a BGB die betriebliche Mitbestimmung bei einem Betriebsübergang regeln und wurde daher durch § 122 BetrVG am 19.07.1972 erstmalig in das BGB eingefügt. Von diesem Hintergrund kam man allerdings ab und verständigte sich auf eine Regelung zum Kündigungsschutz.2
1980 wurde der Paragraph um die Abs. 1, S. 2-4 und Abs. 4 erweitert, um der RL 77/187/EWG3 nachzukommen, die die Angleichung der Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten sowie die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens - und Betriebsteilen zum Inhalt hatte. Daraufhin erweiterte sich der Zweck des § 613a BGB neben dem Arbeitnehmer-Schutz und den Haftungsfragen zwischen altem und neuen Inhaber, auf die Kontinuität des bestehenden Betriebsrates und der tarifvertraglichen Regelungen.
Die obige Richtlinie wurde durch die am 29.06.1998 erlassene RL 98/50/EG4 modifiziert, um sich den seit 1977 veränderten Gegebenheiten anzupassen.
Die letzte Erweiterung erfuhr § 613a BGB zum 01.04.2002, welche ebenfalls auf einer EG-Richtlinie beruht. Aufgrund der RL 2001/23/EG5, die eine Vereinheitlichung der Vorgaben über die Wahrung der Ansprüche von Arbeitnehmern bei Betriebsübergängen zum Ziel hatte, wurden die Abs. 5 und 6 eingefügt. Diese enthalten klare Regelungen zum Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers, das von der Rechtsprechung entwickelt worden war und sehen eine Verpflichtung vor, den Arbeitnehmer über einen bevorstehenden Betriebsübergang zu informieren.
§ 613a BGB beruht somit größtenteils auf europäischem Recht, da die Vorschrift in ihrer jetzigen Form der Umsetzung von Richtlinien dient, zu der die Mitgliedstaaten der EU gemäß § 249 EGV verpflichtet sind. Dies bedeutet für die deutschen Arbeitsgerichte, dass sie bei der Rechtsprechung zu § 613a BGB den Sinn und Zweck der RL 77/187/EWG bzw. der RL 2001/23/EG beachten müssen. Daher sind die Entscheidungen des EuGH zu diesem Thema auch für die deutsche Rechtsprechung von Bedeutung.
Die nachfolgende Arbeit befasst sich zunächst mit den relevanten Aspekten zum Betriebsübergang nach § 613a BGB, um sodann auf das Verhältnis zwischen § 613a BGB und UmwG bzw. § 613a BGB und InsO näher einzugehen.
Inhaltsverzeichnis
1 BEDEUTUNG UND ENTSTEHUNG DER VORSCHRIFT
2 ALLGEMEINE DARSTELLUNG DES BETRIEBSÜBERGANGS NACH § 613A BGB
2.1 Anwendungsbereich der Vorschrift
2.2 Tatbestandsvoraussetzungen
2.2.1 Betrieb und Betriebsteil
2.2.2 Übergang des Betriebs bzw. des Betriebsteils
2.2.3 Übergang durch Rechtsgeschäft
2.2.4 Neuer Inhaber
2.2.5 Zeitpunkt des Übergangs
2.2.6 Unterrichtung der Arbeitnehmer
2.3 Rechtsfolgen des Betriebsübergangs
2.3.1 Übergang der individualarbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten auf den Erwerber
2.3.1.1 Allgemeines
2.3.1.2 Behandlung ausgewählter Inhalte aus dem Arbeitsvertrag
2.3.2 Weitergeltung von Tarifverträgen
2.3.3 Weitergeltung von Betriebsvereinbarungen
2.4 Haftungssystem des § 613a Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB
2.4.1 Haftung des Erwerbers
2.4.2 Haftung des bisherigen Arbeitgebers
2.4.2.1 Gesamtschuldnerische Haftung
2.4.2.2 Haftung im Innenverhältnis
2.5 Besonderer Kündigungsschutz wegen eines Betriebsübergangs
2.5.1 Kündigung wegen eines Betriebsübergangs
2.5.2 Kündigung aus anderen Gründen
2.6 Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers
2.6.1 Ausübung des Widerspruchsrechts
2.6.1.1 Adressat des Widerspruchs
2.6.1.2 Form des Widerspruchs
2.6.1.3 Frist für die Ausübung des Widerspruchs
2.6.1.4 Verzicht auf das Widerspruchsrecht
2.6.2 Folgen eines wirksam ausgeübten Widerspruchs
2.6.2.1 Widerspruch vor dem Übergang
2.6.2.2 Widerspruch nach dem Betriebsübergang
3 DIE BEDEUTUNG DES § 613A BGB IM UMWG
3.1 Einleitung
3.2 Umwandlungsarten
3.2.1 Verschmelzung
3.2.2 Spaltung
3.2.3 Vermögensübertragung
3.2.4 Formwechsel
3.3 Übergang der Arbeitsverhältnisse
3.3.1 Allgemeines zur Anwendung des § 613a BGB in Umwandlungsfällen
3.3.2 Besonderheiten hinsichtlich einzelner Umwandlungsarten
3.3.2.1 Spaltung bzw. Vermögensteilübertragung
3.3.2.2 Verschmelzung bzw. Vermögensvollübertragung
3.3.2.3 Formwechsel
3.4 Inhalt der übergegangenen Arbeitsverhältnisse
3.4.1 Einzelvertragliche Rechte und Pflichten
3.4.2 Fortgeltung von Betriebsvereinbarungen
3.4.3 Fortgeltung von Tarifverträgen
3.5 Die kündigungsrechtliche Stellung der Arbeitnehmer bei Unternehmensumwandlungen
3.5.1 Kündigungsschutz nach § 613a Abs. 4 BGB
3.5.2 Der umwandlungsrechtliche Betriebsbegriff bei Spaltungen und Vermögensteilübertragungen (§ 322 UmwG)
3.5.3 Rechtsfolgen des Vorliegens eines gemeinsamen Betriebs i. S. d. § 322 UmwG
3.5.4 Sicherung der kündigungsrechtlichen Stellung des Arbeitnehmers bei der Spaltung oder Teilübertragung durch § 323 Abs. 1 UmwG
3.5.5 Verhältnis der erläuterten Regelungen untereinander
3.6 Haftungsschutz umwandlungsbetroffener Arbeitsverhältnisse
3.6.1 Haftungsschutz bei Verschmelzungen bzw. Vermögensvollübertragungen
3.6.1.1 Gläubigerschutz gem. § 22 UmwG
3.6.1.2 Haftung persönlich haftender Gesellschafter gem. § 45 UmwG
3.6.2 Haftungsschutz bei Spaltungen bzw. Vermögensteilübertragungen
3.6.2.1 Gesamtschuldnerische Haftung gem. § 133 UmwG
3.6.2.2 Besondere Haftung bei der Betriebsaufspaltung gem. § 134 UmwG
3.6.3 Haftungsschutz bei Formwechsel
3.7 Zusammenfassung
4 DIE BEDEUTUNG DES § 613A BGB IN DER INSO
4.1 Einleitung
4.2 Das Regelinsolvenzverfahren
4.3 Anwendbarkeit des § 613a BGB bei Betriebsveräußerungen in der Insolvenz
4.4 Besonderheiten hinsichtlich der Haftung
4.4.1 Einschränkung der Haftung beim Erwerber
4.4.2 Umfang und Zeitpunkt der Haftungseinschränkung
4.5 Besonderheiten bei der Kündigung
4.5.1 Erweiterung des Kündigungsrechts durch § 113 InsO
4.5.2 Einschränkung des § 613a BGB durch § 128 InsO
4.5.2.1 Interessenausgleich und Kündigungsschutz (§ 125 InsO)
4.5.2.2 Beschlussverfahren zum Kündigungsschutz (§ 126 InsO)
4.5.3 Eingeschränkte Klagemöglichkeit des Arbeitnehmers
4.5.4 Wiedereinstellungsanspruch
4.6 Kündigung von Betriebsvereinbarungen
4.7 Zusammenfassung
5 FAZIT
6 LITERATUR- UND QUELLENVERZEICHNIS
Zielsetzung und thematische Schwerpunkte
Die Arbeit untersucht die Bedeutung des § 613a BGB, welcher den Schutz von Arbeitsverhältnissen bei einem Betriebsübergang regelt, und analysiert dessen spezifische Anwendbarkeit und Wechselwirkungen bei Unternehmensumwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) sowie bei Insolvenzverfahren gemäß der Insolvenzordnung (InsO).
- Analyse der Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen des Betriebsübergangs nach § 613a BGB.
- Untersuchung der kündigungsrechtlichen Bestimmungen und Haftungsfragen im Umwandlungsrecht.
- Bewertung der Anwendbarkeit des § 613a BGB in der Insolvenz und der Rolle des Insolvenzverwalters.
- Kritische Würdigung des Schutzzwecks des § 613a BGB gegenüber der unternehmerischen Gestaltungsfreiheit.
Auszug aus dem Buch
2.2.1 Betrieb und Betriebsteil
Der Betriebsbegriff wird im Gesetz nicht näher erörtert, so dass dieser im Wesentlichen von der Rechtsprechung entwickelt wurde. Hierbei sind für das BAG zwei Urteile des EuGH von großer Bedeutung, zum einen die Christel-Schmidt-Entscheidung vom 14.04.1994 und zum anderen die Ayse-Süzen-Entscheidung vom 11.03.1997.
Die wichtigsten Erkenntnisse aus dem ersten Urteil sind, dass auch Tätigkeiten, die einen untergeordneten Betriebszweck, hier: Reinigung der Räumlichkeiten einer Bank, darstellen, als Betrieb anzusehen sind und dass ein Betrieb auch aus einem einzigen Mitarbeiter bestehen kann. Ebenfalls entscheidend für das Vorliegen eines Betriebsübergangs ist die Tatsache, dass die Identität der wirtschaftlichen Einheit gewahrt bleibt. Dies ist hauptsächlich daran erkennbar, dass der neue Inhaber die gleiche bzw. eine gleichartige Geschäftstätigkeit fortführt oder wiederaufnimmt. Nähere Erläuterungen hierzu ergeben sich aus dem anderen oben erwähnten Urteil. Der Begriff Einheit ist demzufolge als eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zu verstehen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit mit eigener Zielsetzung ausübt. Folglich kann auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, wobei dies vom Wirtschaftszweig abhängt, eine übergangsfähige Einheit darstellen.
Desweiteren ergibt sich aus der Urteilsbegründung des EuGH, dass sich die Wahrung der Identität nicht nur auf die Geschäftstätigkeit bezieht, sondern auch auf weitere Merkmale wie Personal und Führungskräfte der Einheit, Arbeitsorganisation, Betriebsmethoden und den zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln. Daraus kann der Umkehrschluss gezogen werden, dass die Weiterführung allein die Identität der Einheit nicht wahrt. Eine bloße Funktionsnachfolge genügt somit nicht. Dies bestätigte der EuGH im Ayse-Süzen-Urteil, indem er klarstellte, dass die Neuvergabe eines Auftrags an ein anderes Unternehmen keinen Betriebsübergang darstellt, sofern das neue Unternehmen weder Mitarbeiter noch Betriebsmittel übernimmt.
Zusammenfassung der Kapitel
1 BEDEUTUNG UND ENTSTEHUNG DER VORSCHRIFT: Einleitung in die Entwicklung des § 613a BGB, getrieben durch europarechtliche Vorgaben und den Fokus auf Arbeitnehmerschutz bei Unternehmensübergängen.
2 ALLGEMEINE DARSTELLUNG DES BETRIEBSÜBERGANGS NACH § 613A BGB: Fundierte Analyse der Voraussetzungen für einen Betriebsübergang, einschließlich der Anforderungen an den Betriebsbegriff, den Inhaberwechsel und die notwendigen Unterrichtungspflichten.
3 DIE BEDEUTUNG DES § 613A BGB IM UMWG: Darstellung der komplexen Rechtslage bei Umwandlungsvorgängen wie Verschmelzung und Spaltung, wobei die Vorrangstellung des § 613a BGB neben umwandlungsrechtlichen Sondervorschriften betont wird.
4 DIE BEDEUTUNG DES § 613A BGB IN DER INSO: Erörterung der Modifikationen des § 613a BGB in der Insolvenz, insbesondere hinsichtlich Haftungserleichterungen und vereinfachter Kündigungsoptionen für den Insolvenzverwalter zur Sanierung.
5 FAZIT: Zusammenfassende Bewertung, dass § 613a BGB zwar eine restriktive Wirkung haben kann, durch seine Flexibilität aber sowohl Arbeitnehmerschutz bietet als auch Sanierungsspielräume für Arbeitgeber lässt.
6 LITERATUR- UND QUELLENVERZEICHNIS: Aufstellung der im Rahmen der Untersuchung verwendeten Fachliteratur, Urteile und Richtlinien.
Schlüsselwörter
Betriebsübergang, § 613a BGB, Arbeitsrecht, Unternehmensumwandlung, Umwandlungsgesetz, Insolvenzordnung, Arbeitnehmerschutz, Kündigungsschutz, Haftung, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Insolvenzverwalter, Rechtsprechung, Identität der wirtschaftlichen Einheit, Unternehmenssanierung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die rechtlichen Auswirkungen des § 613a BGB auf Arbeitsverhältnisse bei Betriebsübergängen und deren Modifikationen im Umwandlungsrecht sowie im Insolvenzverfahren.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die Schwerpunkte liegen auf den Voraussetzungen des Betriebsübergangs, der Haftung des Erwerbers und Veräußerers, dem Kündigungsschutz sowie der speziellen Situation bei Umwandlungen und Insolvenzen.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es, die Schutzwirkung des § 613a BGB für Arbeitnehmer in verschiedenen Szenarien aufzuzeigen und gleichzeitig die Möglichkeiten für Unternehmen darzustellen, trotz dieser Schutzvorschriften notwendige Umstrukturierungen vorzunehmen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine juristische Facharbeit, die auf einer umfassenden Analyse von Gesetzen, EG-Richtlinien, höchstrichterlicher Rechtsprechung des EuGH und BAG sowie einschlägiger Literatur basiert.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die allgemeine Darstellung des § 613a BGB, dessen Besonderheiten im UmwG (z.B. Spaltung, Verschmelzung) und dessen Rolle bei insolvenzrechtlichen Sanierungsmaßnahmen.
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?
Zu den wichtigsten Begriffen zählen Betriebsübergang, § 613a BGB, Kündigungsschutz, Insolvenzrecht, Umwandlungsgesetz, Betriebsidentität und Gläubigerschutz.
Wie wirkt sich die Insolvenz auf den Kündigungsschutz nach § 613a BGB aus?
Die Insolvenzordnung enthält mit §§ 113, 125 ff. InsO Sonderregelungen, die Kündigungen im Zuge einer Sanierung erleichtern, während das Kündigungsverbot des § 613a Abs. 4 BGB weiterhin beachtet werden muss.
Gilt § 613a BGB auch bei einer Umwandlung durch Spaltung?
Ja, § 613a BGB ist auch bei Spaltungen grundsätzlich anwendbar, jedoch bestehen durch das Umwandlungsgesetz spezifische Vorschriften zur Arbeitnehmerzuordnung, die in bestimmten Fällen vorrangig sind.
- Quote paper
- Katrin Welzbacher (Author), 2003, Darstellung des § 613a BGB einschließlich seiner Bedeutung im Umwandlungsrecht und der Insolvenzordnung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/17041