Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
0. Vorwort
1.Technische Regeln
1.1 Definition
1.2 Normen
1.3 Deutsche und europäische Normungsinstitute
1.3.1 Das Deutsche Institut für Normung (DIN)
1.3.2 Das Comité Européen de Normalisation (CEN)
1.4 Bedeutsamkeit für die Wirtschaft
1.4.1 Einfluss auf die Produktion
1.4.2 Einfluss auf den Endverbraucher und Handel
2. Nachhaltigkeit
2.1 Begriffsbestimmung
2.2 Relevanz für die europäische Rechtsordnung
3. Umsetzung am Beispiel des Baugewerbes
3.1 Eurocodes
3.2 Energiepolitik
3.3 Green Buildings
4. Zusammenfassung
5. Ausblick
6. Literaturverzeichnis
0. Vorwort
Aufgrund des technischen Fortschritts entstehen nicht selten beträchtliche An- passungszwänge seitens des Rechts. Gerade in Industriegesellschaften lastet ein ständiger Modernisierungsdruck auf dem Recht aufgrund der rasanten Entwicklung der Technik. Seitens des Gesetzgebers wird von der Technik gefordert, dass sie sowohl sozialverträglich, als auch verfassungsverträglich sein muss. Dieser Tatbe- stand beinhaltet somit eine Begrenzung der Technik in bestimmten Fällen. Aufgrund der immer weiter fortschreitenden Entwicklung der Technik ist es die Aufgabe des Rechts, mit diesem Tempo Schritt zu halten. Damit dies umsetzbar ist, müssen In- strumente erarbeitet werden, welche nicht nur in der Gegenwart wirken, sondern auch für die Zukunft. Somit müsste das Recht von heute eine Technik regulieren, die es zum jetzigen Zeitpunkt noch gar nicht gibt. So verankern sich nicht selten größere technische Innovationen im Rechtsystem unserer Gesellschaft. Jedoch ist dies keine einseitige Beziehung, sondern es handelt sich um eine Wechselwirkung zwischen Technik und Recht. So ist es ebenfalls dem Recht möglich, Einfluss auf die Technik zu üben. In diesem Zusammenhang ist z.B. das Recht des geistigen Eigentums als wichtige Stellschraube zu verstehen, welche für die Behinderung oder Entwicklung von Innovationen verantwortlich ist. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, direkten Einfluss auf die Gestaltung einer konkreten Technik zu nehmen. So besitzt das Recht die Möglichkeit, mit Hilfe von Pflichtenheften Einflussnahme auszuüben, wel- che von der Technik umgesetzt werden müssen. Sollte z.B. im Extremfall die Umwelt bedroht sein, dann besteht seitens des Rechts sogar die Möglichkeit, ein Verbot aus- zusprechen. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass das Recht gleichzeitig Ermöglicher, als auch Begrenzer der Technik ist. Hierbei werden direkte und indirek- te Auswirkungen unterschieden. Unter direkten Folgen versteht man die Systematik, dass Innovationen neue Rechtsfragen aufwerfen. Daraus entwickelt sich ein gewis- ser Regelungsbedarf, welcher oft zu ganz neuen Rechtgebieten führt. Unter indirek- ten Folgen versteht man Auswirkungen neuer Technologien auf das Recht, welche das Denken, soziale Verhalten und kulturelle Normen ändern. So lässt sich zusam- menfassen, dass das Recht die Rahmenbedingungen schafft, indem es die Technik einerseits schützt und ihr anderseits zu gesellschaftlicher Akzeptanz verhilft.1
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: DIN: Normen und Wettbewerb (2002), S.12
1. Technische Regeln
1.1 Definition
Innerhalb des Technikrechts wird der technischen Regelsetzung eine bedeutende Rolle zugeschrieben. Hierdurch wird das Technikrecht von anderen Rechtsformen abgegrenzt und bildet ein eigenständiges Gebiet innerhalb der Rechtswissenschaft. Das technische Regelwerk beinhaltet solche technische Regeln, „die nicht Bestand- teil von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften sind“. Sie bilden keine Rechtsätze, können jedoch von der Rechtsordnung in Bezug genommen werden und somit als Bestandteil in das Technikrecht integriert werden. Der Begriff ‚Technikrecht‘ macht in diesem Zusammenhang deutlich, dass technische Regeln eine Schnittstelle zwi- schen Technik und Recht darstellen. Rechtlich gesehen spricht man jedoch von einer „nur schwach determinierten Kooperation zwischen Staat und Gesellschaft“. Die ersten technischen Regeln im Bereich des Rechts befinden sich bereits im All- gemeinen Preußischen Landrecht von 1794. An dieser Stelle wird ein Bezug zu au- ßerrechtlichen Regelbildungen genommen, in Form der ‚Regeln der Baukunst‘ in §768 des 20.Titels.2
Die Verknüpfung zwischen technischen Regeln und den Rechtsvorschriften kann durch vier verschiedene Methoden geschehen:
1. Inkorporation:
In diesem Fall wird der Inhalt einer technischen Regel vollständig oder partiell zum Bestandteil einer Rechtsvorschrift. Dies ist jedoch ein unflexibles Instrument, da im Zusammenhang mit neuen Innovationen stets eine Novellierung der jeweiligen Rechtsvorschrift erforderlich ist.
2. Starre Verweisung:
Der Verweis auf eine technische Regel erfolgt meist durch Nennung der Fundstelle sowie des Ausgabedatums. Der Nachteil dieses Verfahrens besteht wie auch im Zuge der Inkorporationsmethode innerhalb der Novellierung.
3. Gleitende bzw. dynamische Verweisung:
Innerhalb dieses Verfahrens erfolgt die Verweisung auf die jeweils aktuellste Fassung, womit die zuvor genannten Nachteile egalisiert sind. Jedoch ist diese Methode aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht ganz unstrittig, da der Gesetzgeber seine Rechtsetzungskompetenz nicht an private Regelsetzer abtreten darf. Als Beispiel dazu ist z.B. § 5 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 8.12.1976 zu nennen, welches das Gesetz „in der jeweils geltenden Fassung“ vorschreibt.3
4. Generalklausel:
Diese Methode ist in der heutigen Zeit die bevorzugte Variante der Verknüp- fung. Dabei erfolgt eine Verweisung über einen unbestimmten Rechtsbegriff, wie beispielsweise auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik. Eine ra- sche Anpassung der Gesetzestexte ist somit möglich, da diese von Detailrege- lungen freigehalten werden. Daraus ergibt sich jedoch eine gewisse Rechtsun- sicherheit, da unterschiedliche Generalklauseln von den einzelnen Rechtsberei- chen angewendet werden.4
In diesem Zusammenhang werden seitens des Gesetzgebers drei unterschiedliche Begriffe verwendet: Als allgemein anerkannte Regeln der Technik werden schriftlich fixierte oder mündlich weitergegebene Festlegungen verstanden, welche sich nach Meinung der beteiligten Kreise in der Praxis bewährt haben. Unter dem Stand der Technik wird der aktuelle Entwicklungsstand von Einrichtungen und Betriebswesen oder fortschrittlichen Verfahren verstanden, welcher nach überwiegender Experten- meinung die gesetzlich vorgegebenen Ziele als sicher erscheinen lässt. Als letztes spricht der Gesetzgeber vom Stand von Wissenschaft und Technik, wenn der ge- genwärtige Entwicklungsstand von Fachleuten aus Wissenschaft und Technik zur Erreichung der gesetzlichen Ziele als erforderlich gehalten wird. Somit wird deutlich, dass wirtschaftliche Gesichtspunkte nur eine untergeordnete Rolle spielen. Diese Abstufung ist auch als Drei-Stufen-Theorie der Generalklauseln bekannt. Die Ver- wendung einer der drei Generalklauseln ist abhängig vom jeweiligen Gefährdungspo- tential des zu regelnden Bereiches. Innerhalb dieser Abstufung stellen die allgemein anerkannten Regeln der Technik die geringsten Anforderungen dar und werden zu- meist von privaten Regelsetzern verwendet. Auf europäischer Ebene findet die Generalklauselmethode jedoch keine Anwendung, da es keine, für alle Mitglieds- staaten geltenden, allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt.5 Allgemein un- terscheidet die europäische Union zwei unterschiedliche Rechtsnormen. Zum einen die EU-Verordnungen, welche unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten gelten und nicht in nationales Recht umgesetzt werden muss. Anders ist dies bei EU-Richtlinien, wel- che zwingend von den jeweiligen Mitgliedsstaaten in nationale Rechtsverordnungen verankert werden müssen.6 Kommt es zum Vertrieb eines Produktes, welches den Sicherheitsvorschriften der technischen Regeln von beispielsweise DIN-Normen nicht entspricht, so liegt eine Verletzung der deliktischen Sorgfaltspflichten vor. In diesem Zusammenhang geben technische Regeln einen gewissen Mindeststandard vor. An- dererseits besitzen technische Regeln jedoch keinen Normcharakter und somit steht es dem Hersteller frei, „das gebotene Sicherheitsniveau auf einem anderen techni- schen Weg zu erreichen, als er etwa in einer DIN-Norm vorgezeichnet ist, wofür er die Darlegungs- und Beweislast trägt“.7
1.2 Normen
Historisch gesehen basiert die Normung auf der Rationalisierung von den in der Gründerzeit entwickelten verschiedensten Ausführungsformen industrieller Erzeug- nisse auf ein Niveau, welches, basierend auf wirtschaftlich-technischer Vernunft, künftig als ‚normal‘ gelten sollte.8 Aufgrund der zunehmenden Einflussnahme der industriellen Technik beschränkte sich der Staat schon zu Beginn des 19. Jahrhun- derts darauf, „die äußeren Bedingungen zu schaffen für die freie Entfaltung und So- zialgestaltung der ‚bürgerlichen Gesellschaft‘.“9 Seitens des DIN versteht man unter Normung die „planmäßige, auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene durch die interessierten Kreise gemeinschaftlich durchgeführte Vereinheitlichung von ma- teriellen und immateriellen Gegenständen zum Nutzen der Allgemeinheit“.10
Der Zusammenhang zwischen technischen Regeln und Normen lässt sich beschrei- ben wie das Verhältnis von Gattung und Art. In diesem Fall bilden die technischen Regel die Gattung und Normen eine besondere Art dieser, in Form von schriftlich fixierten Regeln.11 Die große Bedeutung der Normung innerhalb des Technikrechts wird am Umfang der Normenwerke sowie der Arbeit auf europäischer Ebene zu- nächst am ‚New Approach‘ und seit 2008 am ‚New Legislative Framework‘ ersicht- lich.12 Mit Hilfe dieser New Approach-Richtlinien wird die Verweisung auf harmoni- sierte Normen angewendet. Die europäische Kommission definierte eine Norm in einer 1992 veröffentlichen Mitteilung als „eine technische Vorgabe in Bezug auf eine Ware oder ein Verfahren, die von einer großen Zahl von Herstellern und Benutzern aberkannt wird“. Als Ziele werden neben der Erhöhung der Transparenz des Bin- nenmarktes auch die Reduzierung der Kosten für Käufer und Lieferanten genannt.13
Im Zuge der Normsetzung unterscheidet man drei unterschiedliche Vorgehen:
1. Die exekutivische Standardsetzung tangiert den Bereich der Verwaltungsvor- schriften und Rechtsverordnungen. Hierbei handelt es sich also um direkte staatliche Entscheidungen, zu welchen meist zusätzliche beratende Gremien herangezogen werden.
2. Unter halbstaatlicher Standardsetzung versteht man Ausschüsse, welche ei- genständig Verfahren in Gang bringen können. Ziel ist es, technische Regeln zur staatlichen Übernahme zu entwickeln. Kommt es zur Veröffentlichung in einschlägigen Amtsblättern, so erhalten sie „eine den Verwaltungsvorschriften angenäherte Bindungswirkung“.
3. Die privatverbandliche Standardsetzung stellt die umfangreichste Gruppe zur technischen Regelsetzung dar. Zu den Hauptvertretern zählen in Deutschland das Deutsche Institut für Normung (DIN-Normen), der Verein Deutscher Inge- nieure (VDI-Richtlinien) und der Verband Deutscher Elektrotechniker (VDE- Bestimmungen). Insgesamt arbeiten in Deutschland ungefähr 150 privatrecht- liche Organisationen an der Festlegung von technischen Regeln.14
Aufgrund dieser relativ großen Zahl von Normungsinstituten wird deutlich, dass die Vereinheitlichung von Leistungen und Produkten durch überbetriebliche technische Normung ein technisch-ökonomisches Grundgerüst im heutigen Wirtschaftsleben bildet und dieses nicht mehr wegzudenken sind.15
Mit Hilfe der vom EG-Rat am 7.5.1985 erarbeiteten ‚Neue Konzeption auf dem Ge- biet der technischen Harmonisierung und Normung‘ erfolgte eine Verknüpfung der EG-Richtlinien mit den europäischen Normen. Diese Aufgabe wurde dem CEN erteilt, innerhalb dessen sich nationale Normungsinstitute zusammenschließen.16 So wer- den europäische Normen, welche Deutschland betreffen, mit der Bezeichnung DIN EN gekennzeichnet. Die Anzahl der benötigten europäischen Normen wird von Ex- perten auf etwa 20000 geschätzt, was den Umfang und Zeitaufwand der euro- päischen Normung verdeutlicht.17
1.3 Deutsche und europäische Normungsinstitute
Seit 1877 wurden im Bereich des Dampfkesselwesens verschiedenste technische Regeln von Normungskommissionen des Internationalen Verbands geschaffen und überwacht, welche anschließend in staatliche Regel- und Rechtssetzungen integriert wurden. Daraus ergab sich, dass gerade private Normungsorganisationen eine gro- ße Entscheidungsbefugnis erlangten, wenn es um die Festlegung von technischer Sicherheit im Bereich von Analgen und Produkten ging. Neben diesem Sektor agier- ten die privaten Normungsorganisationen zudem in der Vereinheitlichung von Dienst- leistungen und Gütern, sowie der überbetrieblichen Qualitätssicherung. Um eine schnelle und flexible Anpassung bei sich stets änderndem Wissensstand der Technik zu gewährleisten, ermöglicht das Technikrecht unter Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen, welche auf eine Konkretisierung durch technische Regeln angewie- sen sind, eine technische Selbstregulierung - unter Beachtung von möglichen ge- setzlichen Vorschriften. Aus diesem Sachverhalt wird deutlich, dass der Staat hier- durch versucht, sich aufgrund des möglicherweise nicht hinreichenden Sachverstan- des personell, wie aber auch finanziell, zu entlasten und somit zu einer Privatisierung beiträgt.18
Begünstigt wird dies dadurch, dass sowohl die Rechtswissenschaft als auch der Gesetzgeber gegenüber technischen Neuerungen eine eher zögernde und vorsichtige Haltung einnehmen.
Dies ist jedoch nicht nur im Bereich der technischen Neuerungen zu beobachten, sondern gilt zudem auch für sämtliche neue Ausdrucksformen gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Betätigung. Diese Gegebenheit wird von Forsthoff folgendermaßen formuliert: „Jede neue technische Errungenschaft begegnet der staatlichen Reserviertheit.“ Diesem schleppenden Anpassungsmechanismus steht der rasante Fortschritt der modernen Technik gegenüber, welcher dazu führt, dass die rechtliche Regelung zum Erscheinungszeitpunkt schon überholt sein kann.19
So lassen sich insgesamt vier Gründe für das gesetzgeberische Vorgehen aufzeigen:
1. Entlastung des Gesetzgebers: Die Funktion der Verweisung auf bestimmte technische Regeln entlasten den Gesetzgeber personell und finanziell.
2. Entlastung des Gesetzes: Der Gesetzestext wird frei von umfangreichen und komplizierten Detailbestimmungen gehalten, was der Klarheit dient.
3. Flexibilität: Durch Verweisung auf eine technische Regel gelingt eine zügige Anpassung an den Stand der Technik.
4. Kooperation: Hierdurch wird die Mitarbeit von fachspezifischen Experten an der Rechtsetzung ermöglicht.
Wie aus der Flexibilität deutlich wird, benötigt die Rechtsordnung anpassungsfähige Normen, welche zügig auftretende Gefahren entgegenwirken können. Somit lässt sich festhalten, dass starre gesetzliche Einzelfestlegungen im Zuge des sich ständig ändernden Standes der Technik unzureichend wären. Hinzu kommt der Fakt, dass technische Innovationen überwiegend seitens der Industrie entwickelt werden und somit staatlichen Technikern möglicherweise das nötige Know-how fehlt. Folglich ist die Mitarbeit industrieller und handwerklicher Experten in diesem Bereich essentiell.20
Ist im Zuge der Verweisung ein Richter gewillt, auf z.B. eine DIN-Norm zurückzugrei- fen, „so muss er sie im Zuge eigener Konkretisierungsentscheidung rezipieren“. Be- züglich dieses Verfahrens spielt die Sachrichtigkeit eine große Rolle, welche sowohl von der Einschlägigkeit der aufgenommenen Norm, als auch von der Sachverstän- digkeit des Normgebers abhängig ist. Weitere Aspekte welche in diesem Zusam- menhang zu nennen sind, ist einerseits die Neutralität und Objektivität des Normge- bers, als aber auch Transparenz und Publizität der Normgebung. Anhand dieser Ge- sichtspunkte erfolgt jedoch noch keine Verbindlichkeit für die Rechtsprechung, da lediglich ein Richter vom Gesetzgeber zur Normkonkretisierung befugt ist.21
An dieser Stelle sei nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei privaten Regel- werken um keine Rechtsverbindlichkeit handelt, sondern diese auf vereinbarte Be- achtung angewiesen sind. Dies impliziert, dass es die Entscheidung des Staates ist, ausgearbeitete technische Regeln in staatliche Entscheidungen aufzunehmen.22
[...]
1 Boehme-Neßler, S.8 ff.; Bullinger, S.68
2 Schulte, S.134
3 DIN Deutsches Institut für Normung e.V.(1981), S. 13
4 Cyris, S.11 ff.
5 Schwab, S. 191 ff.
6 Hess, S.140
7 Säcker, Rn 625
8 Marburger, S. 42
9 Schäfer, S. 18
10 Motzke, Rn 16
11 Marburger S. 47
12 Bach, S.131
13 Verbruggen, S.818 ff.
14 Schulte, S.137 ff.
15 Marburger, S.196
16 Ricardi (2000), Rn 26 ff.
17 Bullinger, H.J., S.59
18 Schulte, S. 135ff.
19 Schäfer, S.19 ff.
20 Marburger, S. 379 ff
21 Röthel, S. 270
22 Bullinger, S.60