Gutachterliche Stellungnahmen in der sozialen Arbeit


Ausarbeitung, 2002

27 Seiten, Note: 1


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Die gutachtliche Stellungnahme und ihre rechtliche Grundlage

III. Schwierigkeiten bei der Erstellung des Gutachtens

IV. Vorurteile, Stereotype und Einstellungen
IV.I. Soziale Systeme

V. Die Bedeutung von Vorurteilen und Stereotype
V.I. Ursachen der Stereotype- und Vorurteilsbildung

VI. Die Theorie der „Autoritären Persönlichkeit“ von Adorno

VII. Die „Frustrations-Aggressions-Hypothese“ und die Theorie des
„Sündenbocks“
VII.I. Einstellungen und Vorurteile

VIII. Der Richter

IX. Erstellung eines Gutachtens

X. Konsequenzen des Gutachtens für das Kinderwohl und ethische Bedenken

XI. Die Datenerhebung
XI.I. Fragen im Interview und in der Exploration
XI.II. Die Beobachtung und Körpersprache
XI.III. Der Scenotest
XI.IV. Der Hausbesuch

XII. Resümee

I. Einleitung

Mein pädagogisches Praktikum absolvierte ich in der Caritas, Fachambulanz für Suchtkranke, in der ich nichts mit Minderjährigen zu tun hatte, so daß auch jeder Kontakt zu Jugendämtern und deren Gutachten nicht nötig war. Der einzige Kontakt bestand dort zu einer Sozialpädagogin des Jugendamtes, die von uns Auskünfte über den Verlauf der Therapie einer Klientin erfragte, den wir ihr aufgrund der Schweigepflicht jedoch nicht geben konnten.

Somit ist das Thema für mich relativ fremd, sieht man vom Besuch der Rechtsvorlesungen Familienrecht und KJHG ab.

Einzige Ähnlichkeiten fand ich in dem im Suchtbereich angewandten Sozialbericht, dessen Erstellungskriterien wohl mit dem jugendamtlichen Gutachten vergleichbar sind. Von daher bestand bei mir das Interesse weniger auf den rechtlichen Grundlagen, die ich nur kurz darstelle, sondern mehr auf den psychosozialen Komponenten, die auf ein Gutachten einwirken. Dabei habe ich besonders die Themen Vorurteile und Stereotype, sowie die Datenerhebung zur Anamnese näher betrachtet.

Ebenso beschäftigte ich mich mit dem Parental Alienation Syndrom, das eine Folge des jugendamtlichen Gutachtens sein kann, um auch die Konsequenzen dessen zu betrachten.

Ich verwendete hierfür hauptsächlich die Werke von Oberloskamp und Harnach-Beck, sowie einige Referate aus dem Internet und weiterführende Literatur.

II. Die gutachterliche Stellungnahme und ihre rechtliche Grundlage

Der Begriff Gutachten entstand im sechzehnten Jahrhundert und entwickelte sich aus den Wörtern „gut“ im Sinne von „ brauchbar, tauglich, günstig“ und „achten“, was „für etwas halten, wertschätzen“ , wobei eine positive Konnotation vorliegt.

Eine Garantenstellung für die sozialpädagogischen Fachkräfte ergibt sich aus dem staatlichen Wächteramt (§ 2 GG Art. 6 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 1 SGBVIII Abs. 3 Nr. 3), was für die Sozialpädagogen auch bedeutet, strafrechtlich verfolgt werden zu können. Deshalb ist es wichtig, ein Gutachten und alle andere Maßnahmen professionell zu erstellen sowie Konsequenzen zu kontrollieren.

Innerhalb der sozialen Arbeit im Jugendamt werden an die dreißig Prozent der Arbeitszeit mit Schreiben von Gutachten, Aktennotizen und anderen Schriftstücken verbracht, daraus ergibt sich die Wichtigkeit des Lernens der qualitativen Anfertigung[1]. Oberloskamp beschäftigt sich hauptsächlich mit Gutachten zur Sorgerechtsbestimmung(elterliche Sorge bedeutet die Personensorge, die Vermögenssorge( §1626 Abs.1 BGB) und gesetzliche Vertretungsbefugnis(§ 1629 BGB)[2] ), wobei es auch noch andere Gutachten des Jugendamtes, wie die Gutachten der Jugendgerichtshilfe gibt, die er in späteren Kapiteln bespricht.

Nach § 17 KJHG teilt das Jugendamt scheidenden Eltern mit Minderjährigen ein Beratungsangebot zu, auf das diese Anspruch haben. Dies soll allgemein der Familie bei Konflikten helfen, nach §17 SGB VIII Nr.3 ist dabei dem Kindeswohl zu dienen.

Nach Abs. 3 teilt das Gericht die Rechtshängigkeit , Namen und Anschrift der Eltern dem Jugendamt mit, das nun nach Abs. 2 ein Konzept mit den Eltern zur weiteren Versorgung der Kinder plant, im besonderen die Verteilung des Sorgerechts, das beide behalten können oder einem Elternteil mit Zustimmung beider zugesprochen wird. In diesem Falle hat das Jugendamt zu prüfen, ob damit dem Kindeswohl geschadet werden könnte ( § 1671 Abs. 3 BGB ). Steht dem Vorschlag der Eltern nichts entgegen, teilt das Jugendamt dies dem Richter mit.

Streiten sich die Eltern über das Sorgerecht, muß das Jugendamt eine Stellung beziehen, „ob das gemeinsame Sorgerecht überhaupt aufgehoben werden soll“[3] und bei einer Verteilung, wo das Kind voraussichtlich am besten aufgehoben wäre (Harnach-Beck bezeichnet dies als „doppelte Kindeswohlprüfung“ (Harnach-Beck: Psychosoziale Diagnostik in der Jugendhilfe, S. 285)).

Dabei muß berücksichtigt werden, welche Gegebenheiten für das Kind gerade notwendig sind, ein kleines Kind benötigt eher Geborgenheit, Sicherheit und Zeit des Elternteils als ein Schulkind, auch andere Faktoren wie Wohnortwechsel und Krankheit etc.. müssen berücksichtigt werden ( in besonders schwierigen Fällen kann ein Psychologe mit Zustimmung der Eltern hinzugezogen werden (psychologisches Gutachten)). Auch bei Ablehnung der Eltern gegenüber dem Jugendamt muß dieses beim Familiengericht eine Stellungnahme abgeben.

Wird die Beratung in Anspruch genommen, muß das Jugendamt dennoch eine Einwilligung der Eltern einholen, um dort anvertraute, personenbezogene Informationen dem Familiengericht mitzuteilen.

Um den Eltern informelle Selbstbestimmung zu gewähren gibt es zwei Methoden:

1. Die Eltern kennen und genehmigen die Stellungnahme, bevor diese an das Familiengericht geht.
2. Beratungsfunktion und Mitwirkungsfunktion der Eltern werden getrennt (durch verschiedene Personen/Institutionen durchgeführt ). Dies kann jedoch für einen oder beide Elternteile negativ sein, da hier nur der gegenwärtige Zustand als Beurteilungskriterium verwendet wird, wobei in der Beratung (dies sich über einen längeren Zeitraum mit Hausbesuchen und anderen Methoden erstreckt) Veränderungen wie erhöhte Erziehungskompetenz oder Wiederannäherung der Eltern berücksichtigt werden können.

Eine gutachtliche Stellungnahme wird demnach erforderlich, wenn das Gericht im Sinne von §1671 BGB das Jugendamt hören will oder aber auch wenn das Jugendamt selbst ein Verfahren einleitet (beispielsweise wegen Sorgerechtsentzug nach § 1666 BGB), welches auch ihre Pflicht nach § 1 SGB VIII Abs.3 und § 50 SGB VIII Abs.3 ist. Zuerst wird sich der Sozialpädagoge ein Bild von der betroffenen Familie machen (Tatsachenkenntnis), bevor er einen begründeten Vorschlag macht. Dabei sollte er möglichst einfühlend, aber auch offen sein, damit die Familie Vertrauen aufbauen kann. Nur wenn dieser die Pläne des Sozialpädagogen transparent sind, kann eine Entscheidung getroffen werden, die auch im Interesse der Familie liegt.

Dabei ist es besonders wichtig, Gespräche mit den Eltern, dem Kind und sonstigen betroffenen Personen zu führen, um die Problematik zu erkennen und Lösungen anzubieten.

Praktische Hilfen können hierfür Begleitung, therapeutische Gespräche, Familientherapie und Mediation sein.

Das Jugendamt kann verschiedene Möglichkeiten zur Gestaltung und Weitergabe des Gutachtens vornehmen, es ist allerdings zu raten, sich nach Zusenden des Gutachtens an die Klienten sich mit diesen auseinanderzusetzen, um Mißverständnisse zu klären oder neue Perspektiven zu gewinnen. Die Klienten haben auch ein Recht auf Akteneinsicht, welches nur im Falle einer psychischen Erkrankung, die zu einer Erschwerung derselben führen könnte, eingeschränkt ist.

Die gutachtliche Stellungnahme kann auch mit den Klienten erstellt werden, solange keine Gewalttätigkeiten und Verschlimmerung einer psychischen Krankheit zu erwarten ist. Schließlich wird das Gutachten in jedem weiteren Verfahren hinzugezogen und sollte daher für die Betroffenen keine Stigmatisierung oder Diskriminierung bedeuten; dies bedeutet für den Sozialpädagogen, möglichst wenig zu bewerten, sondern Fakten zu sammeln.

Dabei ist das Jugendamt dem Gericht nicht untergeordnet, sondern besitzt die Stellung einer sachverständigen Behörde, bzw. Fachbehörde[4]. Das Jugendamt kann Beschwerde einlegen, wenn es nicht zur Anhörung berufen worden ist und auch, wenn das Urteil dem Vorschlag des Sozialarbeiters nicht entspricht. Es dient als Orientierung für die Gerichte, die aber auch die Betroffenen und deren Anwalt anhört, sowie einen eventuell vorhandenen Verfahrenspfleger, um sich ein umfassendes Bild zu machen. Trotzdem kann der Richter gegen den Vorschlag des jugendamtlichen Gutachtens entscheiden, da er in eigener Verantwortung handelt, allerdings muß er dies begründen, beispielsweise bei nicht erkennbaren Schlussfolgerungen im Gutachten. Die Untersuchungen von Oberloskamp ergaben, daß etwa zwei Drittel der Gerichtsentscheidungen den Vorschlägen in der gutachtlichen Stellungnahme des Jugendamtes nachkamen. Trotzdem scheinen bei den Sozialpädagogen Selbstzweifel vorzuliegen, besonders was den Umgang mit Personen aus anderen Disziplinen wie etwa Mediziner und Juristen betrifft. Oberloskamp stellte dagegen die Tatsache, daß Sozialpädagogen selten Sachverständige hinzuziehen, als Beweis für deren Glauben an ihre Kompetenz hin, wobei zu vermuten ist, daß Sozialpädagogen diesen Kontakt zu vermeiden versuchen[5]. Dabei scheinen sie doch für bestimmte Formen von Gutachten besonders geeignet zu sein. Oberloskamp bezeichnet dies als „Sachkompetenz“[6]:

Sozialarbeiter haben nicht nur ein psychologisches Wissen, sondern auch rechtliche Kenntnisse im sozialen Bereich. Sie haben im Rahmen ihres Studiums die verschiedenen Disziplinen kennengelernt und versucht, diese alle zu berücksichtigen und zu integrieren (fächerübergreifendes Wissen). Durch Praktika haben sie einen Einblick in die praktische Arbeit mit Klienten, aber auch mit Gerichten erhalten. Sie kennen die Schwierigkeiten ihrer Klienten und deren Komplexität durch Hausbesuche und andere zahlreiche Kontakte, die ein Sachverständiger nur selten und in Ausnahmesituationen sieht.

Trotzdem besitzen Eltern (und auch Rechtsanwälte, sowie andere Institutionen) die Möglichkeit, ein privates Gutachten in Auftrag zu geben, daß die Fragen der Bewältigung von Trennung/Scheidung, Sorgerecht, Umgangsrecht, Beurteilung der Fremdunterbringung eines Kindes, Beziehungsstruktur eines Kindes zu Verwandten und weiteren Bezugspersonen, Diagnostik der seelischen Struktur des Kindes, Beurteilungen von vorherigen Begutachtungen (Zweitgutachten) und Beurteilungen von Maßnahmen der Jugendhilfe beantworten kann[7].

Selbstkompetenz zeigt sich in innerlicher Distanz zu dem Klienten. Sie zeigt sich in vorurteilsfreiem Umgang und Reflexion des eigenen Tuns, dazu dient die Supervision. Diese Selbstkompetenz soll während des gesamten Berufslebens beachtet und in Fort- und Weiterbildungen geübt werden. Es sollen dabei auch eigene Grenzen (Sach- und Selbstkompetenz) erkannt werden, die dann durch Hinzuziehen eines Sachverständigen geachtet werden.

Als letztes ist die Sozialkompetenz zu nennen, die Oberloskamp als Interesse des Sozialpädagogen sieht, sich mit Menschen auseinanderzusetzen und einzufühlen. Besonders Kommunikation soll dabei helfen, zwischen Klient und Richter zu vermitteln, aber auch einfach dem Klienten in seinen Nöten beizustehen.

III. Schwierigkeiten bei der Erstellung des Gutachtens

Die Autoren sehen in der gutachtlichen Stellungnahme folgende Schwierigkeiten:

- Die Beurteilung diene nicht dem Klienten, sondern erfülle ökonomische, administrative und politische Anforderungen
- Der Gutachter selbst wird vernachlässigt
- Der Gutachter fügt über Macht
- Ein Gutachter interveniert in das Leben anderer ohne dafür Verantwortung tragen zu müssen
- Der Gutachter kann nicht objektiv handeln, da er selbst im Kontakt mit dem Klienten stehe und sich daraus eine verzerrte Wahrnehmung ergibt
- Gutachten sollten stärker modifiziert sein

Trotzdem sollen die Gutachten dem Wohl des Kindes dienen, dabei sollen die Sozialpädagogen fachlich ausreichend qualifiziert sein. Das Gutachten soll dabei dem Richter dienen, eine möglichst ausgewogene Lösung zu finden, das heißt : „Die Lösung zu finden, die das Wohl des Kindes unter größtmöglicher Wahrung der Rechte der Eltern gewährleistet“[8].

Dabei müssen sowohl elternbezogene, wie auch kindbezogene Aspekte berücksichtigt werden, um dem Kind die beste Chance für seine Entwicklung zu bieten.

Die Qualität eines Gutachtens hängt von verschiedenen Variablen ab, wie beispielsweise der Person des Erstellenden.

Diese behandelt Oberloskamp in einem späteren Kapitel unter der „organisatorisch-rechtlichen Einordnung von Sozialarbeitern“[9]. Er meint damit nicht nur die Abhängigkeit des Sozialarbeiters gegenüber den bestehenden Gesetzen oder dem Arbeitgeber, sondern den direkten Vorgesetzten und das Team. Durch die Einbindung in ein Team kann die Arbeit des Sozialarbeiters eingeschränkt werden; ist es Tradition, ein bestimmtes vorgefertigtes Schema für die Gutachtenerstellung zu benutzen, so kann sich der Einzelne schlecht dagegen wehren, noch weniger der Berufsanfänger. Oberloskamp bewertet Tradition durchaus nicht als schlecht, sie führt zu Sicherheit und dabei zur Routine[10]. Er sieht aber die Gefahr, daß dabei die Einzigartigkeit jedes Klienten nicht mehr wahrgenommen werden könnte. Weitere Items sind Zeitdruck und Unwissenheit, die dem Sozialarbeiter ein ausführliches und sorgfältiges Arbeiten (und auch stigmatafreies Arbeiten) unmöglich machen.

Auch wenn ein Gutachten niemals die Wirklichkeit in all seiner Vielfalt und Komplexität wiedergeben kann, so spielen doch einige Faktoren eine Rolle, die ein Gutachten möglichst sinnvoll wiedergeben.

Der Autor geht zunächst auf die Person des Erstellenden, also des Sozialarbeiters oder Sozialpädagogen ein. Dies könne sich entweder mehr zum Gericht gehörig fühlen, aber auch eher zum Klienten, daraus ergibt sich schon eine Position, die das Gutachten beeinflußen kann. Eine weitere wichtige Rolle spielt sein Charakter, seine Einstellung, Wissen und seine methodischen Fertigkeiten.

Einstellung und Wahrnehmung sind miteinander verbunden. Der Sozialarbeiter wird zwangsläufig nach Ähnlichkeiten bei anderen Klienten oder seinen eigenen Erfahrungen suchen, um zu verstehen.

Besonders der primacy-Effekt, Vorinformationen, Sympathie oder Antipathie lassen ein erstes Bild vom Klienten entstehen. Daraus entsteht eine selektive Wahrnehmung (oder auch verzerrte Wahrnehmung), die die Fragestellung lenkt, um das eigene Bild vom Klienten zu bestätigen. Dies führt zu unterschiedlichen Formen des Gutachten. Während der leniency-Effekt ein mildes Gutachten hervorbringt, verleitet die central tendency den Sozialarbeiter, dramatische Dinge zu vermeiden.

Weiterhin nennt Oberloskamp noch den „halo-Effekt“, dieser entsteht, wenn einem Klienten diffuse, aber moralisch hohe (positive) Eigenschaften zugeschrieben werden (beispielsweise Zuverlässigkeit, Vertrauenswürdigkeit) und negative Eigenschaften des Klienten für den Sozialarbeiter ausgeschlossen sind. Um so stärker ist dann auch der Enttäuschungseffekt, wenn klar wird, daß er sich getäuscht hat.

Der Autor erwähnt weiterhin den logical error, sowie die Rollenkollusion und Einstellungen, deren Grundlage ich nun genauer betrachten möchte.

IV. Vorurteile, Stereotype und Einstellungen

Ich betrachte nun die Möglichkeiten zur Entstehung dieser Effekte, aber besonders Vorurteile und Stereotypen, die ein objektives Bild des Klienten vom Sozialarbeiter beeinflußen. Zuerst möchte ich die Systeme des Zusammenlebens und deren Mechanismen, einzelne Menschen oder Gruppen auszugrenzen kurz beschrieben.

IV.I. Soziale Systeme

Soziale Systeme sind in sich geschlossen und grenzen sich nach außen ab. Innen sind sie strukturiert, es herrscht eine Hierarchie vom Mitläufer bis hin zum Führenden. Angehörige eines Systems, wie etwa die Deutschen im Staat Deutschland, nehmen an kollektiven Zielen teil (Wirtschaft, Kultur). Daraus entsteht ein Wir-Gefühl, schließlich nimmt der einzelne Deutsche an, daß alle anderen Deutschen ähnliche Werte und Normen besitzen. Daher betrachten sie sich als gleichwertig und setzen ein Vertrauen in den anderen voraus. Diejenigen, die nicht dem sozialen System angehören, werden dabei bewußt ausgegrenzt, im materiellen und sozialem Sinne.

Die Angehörigen eines sozialen Systems schützen sich gegenseitig vor äußeren Gefahren und erheben Anspruch auf soziale Unterstützung im Inneren.

Diese Struktur läßt sich bis hin zur sozialen Gruppe verfolgen, wobei hier nun der Zusammenhalt durch Namen oder Symbole demonstriert wird.

Jeder Mensch gehört einer Vielzahl von sozialen Gruppen an, die aufgrund externer Kriterien gebildet werden, sowohl verwandtschaftlich, als auch geographisch (Nachbarschaft, Stadtviertel), besonders aber auch beruflich (etwa die Mitarbeiter eines Jugendamtes).

Soziale Kategorien unterteilen sich nach Alter, Status, Geschlecht und Schicht, die jedoch nicht im direkten Kontakt stehen müssen.

Tajfel beschreibt den Zusammenhalt einer Gruppe als durch interne Kriterien gegeben, davon müssen drei Kriterien immer gegeben sein.

1. Die Mitgliedschaft muß kognitiv von den neuen Mitgliedern und den alten Mitglieder registriert werden
2. Die kognitive Komponente muß mit den Werten und Normen der Gruppe übereinstimmen
3. Das Mitglied investiert emotional in die Gruppe

Verständigungsprobleme zwischen Gruppen (Vorurteile und Stereotype) kann man als Orientierungsmuster auffassen. Sie resultieren aus Verständigungsproblemen zwischen Gruppen. Zur Kommunikation ist ein Sender und ein Empfänger erforderlich. Die transportierte Information wird verstanden, da beide einen ihnen gemeinsamen Code (beispielsweise eine Fachsprache) benutzen. Unter einem Code versteht man „eines mehreren Personen gemeinsamen Reservoirs von Symbolen mit Regeln der Verknüpfung und Bedeutungszuweisung ( Symbolsystem)“. Daher ist Verständigung überhaupt möglich.

[...]


[1] Harnbach-Beck: Psychosoziale Diagnostik in der Jugendhilfe, S. 16

[2] Krämer: Elterliche Sorge bei Getrenntleben und Scheidung der Eltern nach dem im Juli 1998 in Kraft getretenen neuen Kindschaftsrecht, 2001

[3] Harnbach-Beck: Psychosoziale Diagnostik in der Jugendhilfe, S. 285

[4] Oberloskamp: Gutachtliche Stellungnahmen in der sozialen Arbeit, S. 15f

[5] Oberloskamp stellt im Kapitel Selbstkompetenz (S. 31) selbst fest, daß zu einer Kompetenz eines Sozialpädagogen gehört, Sachverständige hinzuzuziehen, wenn eigene Grenzen erkannt werden - dies dürfte nicht selten der Fall sein (Anmerkung des Autors)

[6] Oberloskamp: Gutachtliche Stellungnahmen in der sozialen Arbeit, S. 29

[7] www.familiengutachter.de/angebot/angebot.html

[8] Oberloskamp: Gutachtliche Stellungnahmen in der sozialen Arbeit, S. 11f

[9] Oberloskamp: Gutachtliche Stellungnahmen in der sozialen Arbeit, S. 60 ff

[10] Oberloskamp: Gutachtliche Stellungnahmen in der sozialen Arbeit, S.61

Ende der Leseprobe aus 27 Seiten

Details

Titel
Gutachterliche Stellungnahmen in der sozialen Arbeit
Hochschule
Hochschule RheinMain  (Sozialarbeit)
Veranstaltung
Gutachterliche Stellungnahmen in der sozialen Arbeit
Note
1
Autor
Jahr
2002
Seiten
27
Katalognummer
V17080
ISBN (eBook)
9783638217439
Dateigröße
446 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Es handelt sich um eine Diplomprüfungsleistung (die Benotung der Arbeit geht in die Diplomnote ein). Dichter Text - einzeiliger Zeilenabstand.
Schlagworte
Gutachterliche, Stellungnahmen, Arbeit, Gutachterliche, Stellungnahmen, Arbeit
Arbeit zitieren
Claudia Bernet (Autor:in), 2002, Gutachterliche Stellungnahmen in der sozialen Arbeit, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/17080

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Titel: Gutachterliche Stellungnahmen in der sozialen Arbeit



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