Einführung der Abgeltungssteuer und ihre Auswirkungen auf Anteile an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, Investmentfonds und Lebensversicherungen


Studienarbeit, 2008

22 Seiten


Leseprobe

Inhalt

1. Einleitende Worte

2. Begriffsklärung
2.1 Definition von Steuer
2.2 Historischer Abriss

3. Einführung der Abgeltungssteuer
3.1 Einkünfte aus Kapitalvermögen
3.2 Ermittlung des Veräußerungsgewinns
3.3 Verlustausgleich/ Verlustabzug
3.4 Sparerpauschbetrag
3.5 Veranlagung
3.5.1 Pflichtveranlagung nach normalen Tarif
3.5.2 Folgen der Pflichtveranlagung nach normalen Tarif
3.5.3 Pflichtveranlagung zum besonderen Tarif
3.5.4 Wahlveranlagung zum besonderen Tarif
3.5.5 Wahlveranlagung zum normalen Tarif

4. Auswirkungen der Einführung der Abgeltungssteuer auf bestimmte Kapitalanlagen
4.1 Anteile an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
4.1.1 Laufende Einnahmen
4.1.2 Veräußerung
4.1.3 Beurteilung der Neuregelungen
4.2 Anteile an Investmentfonds
4.2.1 Laufende Erträge
4.2.2 Veräußerung
4.2.3 Beurteilung der Neuregelungen
4.3 Lebensversicherungen
4.3.1 Laufende Erträge
4.3.2 Veräußerung

5. Aussicht und Empfehlungen in Bezug auf Produkte der Deutschen Vermögensberatung

6. Quellen- und Literaturverzeichnis

1. Einleitende Worte

Dieser Bericht befasst sich im Allgemeinen mit der Einführung der Abgeltungssteuer in Deutschland zum 01.01.2009 und im Speziellen mit ihren Auswirkungen auf Anteile an Genossenschaften und Kapitalgesellschaften, Investmentfonds und Lebensversicherungen. Ziel ist die Erklärung der wesentlichsten Veränderungen und Bestandteile der Abgeltungssteuer sowie dem Leser Empfehlungen für zukünftig gewünschte und bestehende Finanzanlagen zu geben.

2. Begriffsklärung

2.1 Definition von Steuer

„Steuer kommt aus dem Althochdeutschen stiura, was Stütze bedeutet und im Sinne von Unterstützung, Hilfe oder auch Beihilfe verwendet wurde. Aus den ursprünglich als Naturalabgaben in Form von Sach- oder Dienstleistungen erhobenen Steuern sind heute reine Geldleistungen geworden.“[1] Als Steuer wird nach Paragraph 3 Satz 1 der Abgabenordnung eine Geldleistung ohne Anspruch auf individuelle Gegenleistung bezeichnet, die ein öffentlich-rechtliches Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen aller Personen auferlegt, die einen steuerlichen Tatbestand verwirklichen, wobei die Erzielung von Einnahmen wenigstens Nebenzweck sein sollte. Im heutigen modernen Staat sind Steuern die Haupteinnahmequelle des Staates. Sie stellen einen wichtigen Teil zur Finanzierung des Staatswesens zum einen und zum anderen für andere Aufgaben dar. Mit der Zeit ist die Steuergesetzgebung immer komplexer geworden und gerät damit umso öfter in den Mittelpunkt des politischen und gesellschaftlichen Daseins sowie der öffentlichen Diskussion.

2.2 Historischer Abriss

Im frühen Ägypten tauchten erstmalig im 3. Jahrtausend vor Christus staatliche Abgaben auf, sie wurden unter anderem für die Ernte und die Passierung des Nils erhoben. In Athen sprach man zunächst von indirekten Steuern, welche gekennzeichnet sind durch die Tatsache, dass die mit der Steuer belastete Person diese nicht an das Finanzamt abführt, sondern über den Verkäufer abgeführt wird. Als überaus geeignetes gegenwärtiges Beispiel kann man die Umsatzsteuer, umgangssprachlich auch Mehrwertsteuer, heranziehen. Bei den Germanen herrschte zu dieser Zeit nur eine Ehrenabgabe, die freiwillig an die Fürsten abgeführt wurde. Dies konnte auch gar nicht anders durchgeführt werden, denn einerseits hatten die Fürsten und Könige nicht die Macht eine allgemeine Steuer durchzusetzen und andererseits fehlte ihnen schlichtweg der notwendige Verwaltungsapparat. Die Ausgaben wurden lediglich durch Handel und dem Verkauf von Rechten gedeckt. Allerdings gilt dies nicht für die Kirchensteuer: Da in jedem Ort eine kirchliche Einrichtung vorhanden war, wurde bis ins 19. Jahrhundert die Steuer vor Ort eingetrieben. Für die Finanzierung von Kriegen und dem Aufbau eines Gemeinwesens benötigten die weltlichen Herrscher allerdings höhere Einnahmen. Die erste Steuerart, die daraus im Hochmittelalter entstand, war die Besitzsteuer. Im späten Mittelalter wurden dann die direkten Steuern immer beliebter. Die ersten Beispiele sind die Besteuerung auf Bier, Salz und Lotterien. Eine weitere überaus simple und effiziente Möglichkeit zur Geldbeschaffung waren die Zölle für Einfuhr, Benutzung von Verkehrswegen und ähnlichem. 1776 stellte Adam Smith Grundsätze zur Erhebung von Steuern. Diese werden unterschieden nach der Gleichmäßigkeit, das bedeutet zusammengefasst, dass die Steuern im Verhältnis zu den Einkommensverhältnissen stehen sollen. Außerdem nach der Bestimmtheit, dies bedeutet der Zahlungstermin, die –art, und der –betrag muss erkennbar sein. Sowie die Bequemlichkeit, dies soll dem Bürger von Zeit und Weise der Zahlung bequem sein. Des Weiteren sollen die Kosten der Erhebung möglichst gering gehalten werden. In den deutschen Staaten entwickelten sich die Steuergesetze seit dem 19. Jahrhundert sehr unterschiedlich. Zusammenfassend hat sich im heutigen Deutschland also ein sehr komplexes und sehr verschiedenartiges Steuersystem herausgebildet.[2]

3. Einführung der Abgeltungssteuer

Das hauptsächliche Ziel der Einführung der Abgeltungssteuer ist die einheitliche Besteuerung von Kapitalanlagen. Die Auslöser sind unter anderem Vollzugsdefizite bei den Einkünften aus Kapitalvermögen vor Einführung des Zinsabschlags und die Besteuerung von Spekulationsgewinnen. Außerdem soll in Zukunft, ab dem 01.01.2009 eine umfassende Steuererhebung direkt an der Quelle erhoben werden. Dabei sollen private Kapitaleinkünfte einheitlich besteuert werden, es werden also sämtliche Erträge aus Veräußerungsgewinnen aus privaten Kapitalanlagen erfasst. Zu diesen zählen zum Beispiel die Veräußerung von Wertpapieren aller Art, Termingeschäfte sowie Veräußerungen von Lebensversicherungen. Darauf wird dann unabhängig von dem individuellen allgemeinen tariflichen Steuersatz ein einheitlicher Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent erhoben zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer auf den Steuerbetrag. Es gibt keine Progression. Juristische Personen unterliegen nicht der Abgeltungssteuer. Für diese gelten über 2009 hinaus die bisherigen Steuerregelungen für Betriebsvermögen, auf die hier aber nicht weiter eingegangen wird.

3.1 Einkünfte aus Kapitalvermögen

Bei laufenden Erträgen ändert sich vom Grundsatz her nicht viel. Es werden wie bisher Dividenden und sonstige Bezüge aus Aktien, GmbH-Anteilen etc. besteuert. Allerdings fällt das Halbeinkünfteverfahren im Privatvermögen weg. Gleichzeitig entfällt die bisherige Freigrenze von 512 Euro bei privaten Veräußerungsgewinnen ("Spekulationsgewinne"). Außerdem erfolgt weiterhin die Besteuerung für Erträge aus stillen Beteiligungen, partiarischen Darlehen (Beteiligungsdarlehen), Hypotheken, Grund- und Rentenschulden und wie schon angesprochen Erträge aus Lebensversicherungen.

Veräußerungsgewinne waren bisher bei einer Veräußerung innerhalb von 12 Monaten steuerpflichtig. Neu ist, dass eine Veräußerung immer steuerpflichtig ist unabhängig von der Halterdauer der Anlage. Dabei gibt es eine Übergangsregelung für Anteile die vor dem 01.01.2009 erworben wurden. Diese gestaltet sich folgendermaßen: Für Wertpapiere, die noch vor dem 01.01.2009 erworben werden, gilt grundsätzlich, dass die Veräußerungsgewinne nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist weiterhin steuerfrei bleiben. Wichtige Veräußerungsfälle sind im Paragraph 20 Absatz 2 des Einkommenssteuergesetzes festgehalten. Zu Einkünften aus Kapitalvermögen gehören laut Einkommenssteuergesetz Veräußerungen von Anteilen an Kapitalgesellschaften, insbesondere aus Aktien, GmbH-Anteilen und Bezugsrechte. Der Gewinn aus isolierter Veräußerung bzw. Abtretung von Dividenden- und Zinsscheinen, das heißt es werden nicht die dazugehörigen Aktien oder sonstige Anteile und die Schuldverschreibung mit veräußert, zählen ebenso dazu wie die Erträge aus Options- und Termingeschäften. Satz 4 dieses Paragraphen regelt die Veräußerung von partiarischen Darlehen und stillen Beteiligungen. Ein partiarisches Darlehen ist eine Sonderform des Darlehens in dem ein Anteil am Gewinn oder Umsatz des Unternehmens vereinbart wird. Der Unterschied zur stillen Beteiligung ist das Fehlen der Mitsprache an den Unternehmensgeschäften.[3] Es zählen laut Satz 5 des Paragraphen 20 Absatz 2 Einkommenssteuergesetz auch die Veräußerung von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Erträge aus Lebensversicherungen unabhängig von ihrer Haltedauer zählen ebenfalls dazu. Das Versicherungsunternehmen hat hierbei die unverzügliche Meldepflicht an das zuständige Finanzamt des Steuerpflichtigen über die Höhe der entrichteten Beiträge zum Zeitpunkt der Veräußerung zu machen. Sonstige Kapitalforderungen jeder Art sind im Satz 7 geregelt. Bei Veräußerung sind diese in Zukunft immer steuerpflichtig, völlig unabhängig von der Haltedauer. Geschäftsvorfälle die der Veräußerung gleichgestellt sind, sind die Einlösung, Abtretung, Rückzahlung und die verdeckte Einlage in Kapitalgesellschaften.

3.2 Ermittlung des Veräußerungsgewinns

Die Ermittlung des Gewinn aus Veräußerungsgeschäft im Sinne des Paragraphen 20 Absatz 4 Einkommenssteuergesetz errechnet sich folgendermaßen: Der Einnahmen der Veräußerung werden die Aufwendungen die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft sowie die Anschaffungskosten gegenübergestellt. Als Anschaffungskosten gelten zum Beispiel Anschaffungskosten der Kapitalanlage, Bankgebühren und auch Abschlusskosten. Diese Differenz ist dann der Gewinn der als Grundlage für die Besteuerung angesehen wird. Bei Fremdwährungsgeschäften werden die Anschaffungskosten zum Kurs des Anschaffungszeitpunktes in Euro umgerechnet. Äquivalent dazu wird der Veräußerungsgewinn zum Kurs des Veräußerungszeitpunkts umgerechnet. Damit werden in Zukunft Währungsgewinne und Währungsverluste mit erfasst. Bei Veräußerungen in Sammelverwahrungen wird unterstellt, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere auch zuerst veräußert werden. Es wird also nicht der Durchschnittspreis berechnet. Diese Methode stammt aus der Ökonomie und nennt sich „First-In-First-Out“.

3.3 Verlustausgleich/ Verlustabzug

Es ist ebenfalls bei allen Einkünften aus Kapitalvermögen keine Verlustverrechnung mit anderen Einkunftsarten, wie zum Beispiel dem Arbeitslohn, gewerbliche Einkünfte oder auch Einkünfte der Freiberufler und aus Vermietung und Verpachtung, möglich. Veräußerungsverluste, zum Beispiel aus Zinsen oder Veräußerungsgewinne aus festverzinslichen Wertpapieren, werden gegen erhaltene Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne verrechnet. Allerdings gibt es gerade bei Aktien dazu eine Sonderregelung: Veräußerungsverluste aus Aktien können nur mit Veräußerungsgewinnen aus Aktien verrechnet werden. Mit sogenannten „Altverlusten“ verhält es sich folgendermaßen: Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, das heißt Verluste, die nach dem bisher geltenden Steuerrecht entstanden sind, kann der Steuerpflichtige für eine Übergangszeit bis zum Jahr 2013 mit Einkünften aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (zum Beispiel Gewinne aus Aktienverkäufen oder Fondsbeteiligungen) verrechnen. Eine Verrechnung mit Zinseinkünften oder Dividendenausschüttungen ist dagegen nicht zulässig. Dies war auch nach dem bisherigen Recht nicht möglich. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Steuerpflichtige derartige Altverluste im Jahr ihrer Entstehung in seiner Steuererklärung angegeben hat und sie vom Finanzamt berücksichtigt wurden. Wenn nach der Verrechnung von etwaigen Verlusten mit den Erträgen ein Verlust entsteht, wird dieser als Verlustvortrag mit den Einkünften aus Kapitalvermögen in den Folgejahren verrechnet.

3.4 Sparerpauschbetrag

Die Höhe des Sparerpauschbetrags ist im Paragraph 20 Absatz 9 des Einkommenssteuergesetzes geregelt. Er beträgt für Ledige 801 Euro und bei Ehepaaren 1.602 Euro. Dieser Betrag wird auch Sparerfreibetrag genannt und pauschal von den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen. Der Abzug von tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. Zu Werbungskosten zählen unter Anderem Beratungskosten, Kontoführungsgebühren und auch Reisekosten. Auf Sonderprobleme sowie Fristen und Beispiele der Bemessung wird in dieser Arbeit verzichtet, da es das eigentliche Thema dieser Arbeit verfehlen würde.

[...]


[1] Vgl. Artikel Steuer. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 28. März 2008, 13:27 UTC. URL: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Steuer&oldid=44250018 (Abgerufen: 16. April 2008, 09:16 UTC)

[2] Vgl. Artikel Steuer. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 28. März 2008, 13:27 UTC. URL: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Steuer&oldid=44250018 (Abgerufen: 16. April 2008, 09:16 UTC)

[3] Vgl. Artikel Partiarisches Darlehen. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 20. November 2007, 20:48 UTC. URL: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Partiarisches_Darlehen&oldid=39192903 (Abgerufen: 11. Mai 2008, 12:12 UTC)

Ende der Leseprobe aus 22 Seiten

Details

Titel
Einführung der Abgeltungssteuer und ihre Auswirkungen auf Anteile an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, Investmentfonds und Lebensversicherungen
Hochschule
Berufsakademie Sachsen in Dresden
Autor
Jahr
2008
Seiten
22
Katalognummer
V171188
ISBN (eBook)
9783640904686
ISBN (Buch)
9783640904884
Dateigröße
455 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Abgeltungssteuer, Investmentfonds, Lebensversicherungen, Kapitalgesellschaften
Arbeit zitieren
Paul Andrä (Autor:in), 2008, Einführung der Abgeltungssteuer und ihre Auswirkungen auf Anteile an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, Investmentfonds und Lebensversicherungen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/171188

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