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Rechtliche Grundlage einer ambulanten Therapie für sexuell grenzverletzende Kinder im strafunmündigen Alter

Titel: Rechtliche Grundlage einer ambulanten Therapie für sexuell grenzverletzende Kinder im strafunmündigen Alter

Hausarbeit (Hauptseminar) , 2011 , 28 Seiten

Autor:in: Claudia Giehl (Autor:in)

Jura - Sonstiges
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Zusammenfassung Leseprobe Details

Die Abschlussarbeit beschäftigt sich mit den rechtlichen Grundlagen des SGB VIII insbesondere mit dem Thema in welchem Rahmen eine ambulante Tätertherapie für strafunmündige Klienten von Seiten des Jugendamtes als Leistungsträger angeboten werden kann. Eine ambulante Therapie kann entweder nach § 27 ff SGB VIII in Form von Hilfe zur Erziehung oder nach § 35a SGB VIII als Eingliederungshilfe für Kindern und Jugendlichen mit einer seelischen Behinderung angeboten werden. Das Jugendamt hat die Aufgabe ein Kind bzw. einen Jugendlichen zu helfen und zu unterstützen bei der Entwicklung einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftlichen Persönlichkeit (§ 1 Abs. 1 und 3 SGB VIII).
Erfährt das Jugendamt durch Selbstmeldung, die Polizei o.a. von sexuell grenzverletzendem Verhalten, so muss es die Situation eruieren und wenn nötig den Leistungsberechtigen ein Hilfsangebot unterbreiten. Sollte als Hilfe eine ambulante Therapie angezeigt sein, so müssen nach § 36 SGB VIII sowohl die Eltern als auch das Kind vor Inanspruchnahme der Hilfe informiert werden, welche Art und welchen Umfang die Hilfe hat. In diesem Rahmen wird auch ein Hilfeplan erstellt.
In regelmäßigen Abständen sollten sich alle Beteiligten (Jugendamt, Leistungsberechtigte, Hilfeerbringende Einrichtung und das Kind) zusammensetzen, um die Notwendigkeit und die Geeignetheit der Hilfe immer wieder zu überprüfen und evtl. die Hilfe zum Wohle des Kindes und seiner Entwicklung anzupassen (§ 36 Abs. 2 SGB VIII).

Wird das Hilfeangebot der Jugendhilfe von den Eltern abgelehnt, so kann dies auch rechtliche Folgen mit sich ziehen. Das Jugendamt muss prüfen, ob eine Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB vorliegt. In § 1666 BGB heißt es, wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. Im schlimmsten Fall kann das Familiengericht in diesem Rahmen den Eltern die elterliche Sorge oder Teile davon entziehen und das Kind muss dann evtl. fremd untergebracht werden.
Die Beratungsstelle sollte über Schwierigkeiten und möglicherweise von Seiten des Jugendamtes oder des Familiengerichtes aufgebauten Druck informiert sein um insbesondere die Risikoeinschätzung besser beurteilen und auch die Eltern und das Kind mit ihren Ängsten und Vorbehalten besser verstehen zu können.

Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einleitung
  • 2. Rechtliche Grundlagen
    • 2.1 Hilfsmöglichkeiten durch das Jugendamt
    • 2.2 Kindeswohlgefährdung
  • 3. Resümee

Zielsetzung und Themenschwerpunkte

Die vorliegende Arbeit befasst sich mit den rechtlichen Grundlagen des SGB VIII und fokussiert insbesondere auf die Möglichkeiten der Jugendhilfe bei strafunmündigen Klienten. Dabei wird untersucht, welche ambulanten Therapien angeboten werden können und welche rechtlichen Folgen eine Ablehnung der Hilfe durch den Leistungsberechtigten mit sich bringt.

  • Rechtliche Grundlagen der Jugendhilfe im SGB VIII
  • Hilfsmöglichkeiten durch das Jugendamt bei strafunmündigen Klienten
  • Rechtliche Folgen einer Ablehnung von Hilfen durch den Leistungsberechtigten
  • Wichtige Aspekte der opfergerechten Täterarbeit
  • Relevanz der rechtlichen Situation für Tätertherapeuten

Zusammenfassung der Kapitel

1. Einleitung

Die Einleitung führt in die Thematik der Arbeit ein und erläutert den Fokus auf die rechtlichen Grundlagen des SGB VIII im Kontext der ambulanten Therapie für strafunmündige Klienten. Die Bedeutung der Kenntnis der rechtlichen Situation für opfergerechte Tätertherapeuten wird hervorgehoben.

2. Rechtliche Grundlagen

2.1 Hilfsmöglichkeiten durch das Jugendamt

Dieser Abschnitt erläutert die rechtlichen Grundlagen der elterlichen Sorge und die Rolle des Jugendamtes als staatlicher Wächter. Die verschiedenen Jugendhilfemaßnahmen und das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten werden dargestellt. Es wird beschrieben, wie das Jugendamt von sexuell grenzverletzendem Verhalten durch Kinder und Jugendliche erfährt und welche Hilfsmöglichkeiten im Rahmen des Leistungsspektrums der Jugendhilfe zur Verfügung stehen.

2.2 Kindeswohlgefährdung

Dieser Abschnitt beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen der Hilfe zur Erziehung im SGB VIII und beschreibt die Voraussetzungen, die für die Inanspruchnahme dieser Hilfe erfüllt sein müssen. Der Hilfeplan und die Zielvereinbarung als wichtige Elemente der Hilfeplanung werden erklärt.

Schlüsselwörter

Schlüsselwörter dieser Arbeit sind: SGB VIII, Jugendhilfe, strafunmündige Klienten, ambulante Therapie, rechtliche Grundlagen, Kindeswohlgefährdung, Hilfe zur Erziehung, elterliche Sorge, Jugendamt, opfergerechte Täterarbeit, Leistungsberechtigter, Hilfeplanung.

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Details

Titel
Rechtliche Grundlage einer ambulanten Therapie für sexuell grenzverletzende Kinder im strafunmündigen Alter
Veranstaltung
Sexuelle Übergriffe durch Kinder und Jugendliche
Autor
Claudia Giehl (Autor:in)
Erscheinungsjahr
2011
Seiten
28
Katalognummer
V171241
ISBN (eBook)
9783640905546
ISBN (Buch)
9783640905393
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Sexualstraftäter; SGB VIII; Hilfe zur Erziehung; Tätertherapie; Kindeswohlgefährdung;
Produktsicherheit
GRIN Publishing GmbH
Arbeit zitieren
Claudia Giehl (Autor:in), 2011, Rechtliche Grundlage einer ambulanten Therapie für sexuell grenzverletzende Kinder im strafunmündigen Alter, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/171241
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Leseprobe aus  28  Seiten
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