Der Impairment Test nach IAS 36

Theoretische Grundlagen und ausgewählte Problemstellungen in der Praxis


Masterarbeit, 2011

118 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

VORWORT

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

1 EINLEITUNG
1.1 PROBLEMSTELLUNG
1.2 ZIELSETZUNG
1.3 AUFBAU

2 GRUNDLAGEN UND SYSTEMATIK
2.1 GRUNDLAGEN
2.1.1 AUFBAU
2.1.2 ANWENDUNGSBEREICH
2.2 SYSTEMATIK DES IMPAIRMENT TESTS

3 ERMITTLUNG DES ERZIELBAREN BETRAGS
3.1 BEWERTUNGSOBJEKTE
3.2 BEWERTUNGSMETHODEN
3.3 ERMITTLUNG DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS DURCH DAS MARKTPREISORIENTIERTE VERFAHREN
3.4 ERMITTLUNG DES NUTZUNGSWERTS DURCH DAS KAPITALWERTORIENTIERTE VERFAHREN
3.4.1 PLANUNGSZEITRAUM
3.4.2 BEHANDLUNG VON SYNERGIEEFFEKTEN, RESTRUKTURIERUNGEN UND INVESTITIONEN
3.4.3 BEHANDLUNG VON FINANZIERUNGSEFFEKTEN, ERTRAGSTEUERN UND CASHFLOWS IN FREMDWÄHRUNG
3.4.4 METHODEN ZUR CASHFLOW-ERMITTLUNG
3.4.5 BESTIMMUNG DES DISKONTIERUNGSZINSSATZES
3.4.5.1 BERÜCKSICHTIGUNG DES RISIKOS
3.4.5.2 RISIKOLOSER ZINSSATZ
3.4.5.3 RISIKOANGEPASSTER ZINSSATZ
3.4.5.3.1 GRUNDLAGEN DER DURCHSCHNITTLICH GEWICHTETEN KAPITALKOSTEN
3.4.5.3.2 ERMITTLUNG DER EK-KOSTEN MIT DEM CAPITAL ASSET PRICING MODEL
3.4.5.3.3 ERMITTLUNG DER FK-KOSTEN
3.4.5.3.4 KRITISCHE WÜRDIGUNG DER VOR-STEUER-BETRACHTUNG
3.5 UNTERSCHIEDE IM KAPITALWERTORIENTIERTEN VERFAHREN BEI ANWENDUNG AUF BZW UND NUTZUNGSWERT

4 DIE ZAHLUNGSMITTELGENERIERENDE EINHEIT
4.1 BILDUNG EINER ZGE
4.2 UNABHÄNGIGKEIT DER MITTELZUFLÜSSE
4.3 ZUORDNUNG VON VERMÖGENSWERTEN UND SCHULDEN
4.4 BERÜCKSICHTIGUNG DES GOODWILLS
4.4.1 VERTEILUNG DES GOODWILLS
4.4.2 VERGLEICH VON FULL-GOODWILL- UND NEUBEWERTUNGSMETHODE
4.5 BUCHWERT EINER ZGE

5 VERARBEITUNG DES IMPAIRMENT TESTS IM ABSCHLUSS
5.1 VERBUCHUNG EINER WERTMINDERUNG
5.1.1 BEI EINEM EINZELNEN VERMÖGENSWERT
5.1.2 BEI EINER ZGE OHNE GOODWILL
5.1.3 BEI EINER ZGE MIT GOODWILL
5.2 VERBUCHUNG EINER WERTAUFHOLUNG
5.2.1 BEI EINEM EINZELNEN VERMÖGENSWERT
5.2.2 BEI EINER ZGE
5.2.3 BEIM GOODWILL
5.3 ENTKONSOLIDIERUNG
5.4 ANHANGANGABEN
5.5 PLAUSIBILISIERUNG UND DOKUMENTATION

6 QUANTITATIVE AUSWERTUNG DER ERHOBENEN DATEN
6.1 AUSMAß DER VON IAS 36 BETROFFENEN VERMÖGENSWERTE
6.2 ALLGEMEINE ANGABEN ZUR DURCHFÜHRUNG DES IMPAIRMENT TESTS .
6.2.1 ANGABEN ZUR ERMITTLUNG DES ERZIELBAREN BETRAGS
6.2.2 ANGABEN ZUR DETAILPLANUNGSPHASE UND WACHSTUMSRATE
6.2.3 ANGABEN ZUM DISKONTIERUNGSZINSSATZ
6.2.4 ANGABEN ZU WERTMINDERUNGEN
6.2.5 ANGABEN ZU WERTAUFHOLUNGEN

7 QUALITATIVE AUSWERTUNG AUSGEWÄHLTER ANHANGANGABEN
7.1 GRÜNDE FÜR WERTBERICHTIGUNGEN
7.2 BESCHREIBUNG DER ZGES
7.3 ERMITTLUNG DES ERZIELBAREN BETRAGS
7.4 PARAMETER IM KAPITALWERTORIENTIERTEN VERFAHREN
7.5 WESENTLICHE ANNAHMEN UND SENSITIVITÄTSANALYSEN
7.6 MISSVERSTÄNDLICHE UND WIDERSPRÜCHLICHE ANGABEN
7.7 MUSTERBEISPIEL DEUTSCHE BANK

8 ERGEBNIS

GLOSSAR

LITERATUR- UND QUELLENVERZEICHNIS

RECHTSQUELLENVERZEICHNIS

Vorwort

Die vorliegende Arbeit wurde zur Erlangung des akademischen Grades Master of Arts in International Accounting and Taxation an der ESB Business School in Reutlingen in der Zeit von Oktober 2010 bis Januar 2011 angefertigt.

Das Thema der Arbeit wurde von der Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ebner Stolz Mönning Bachem mit Sitz in Stuttgart vorgeschlagen und nach gemeinsamer Diskussion mit dem dort tätigen Partner Herrn Harr und dem Lehrbeauftragten der ESB Herrn Jetter Business School abgegrenzt.

Mein besonderer Dank gilt Herrn Jetter für die wissenschaftliche Betreuung und engagierte Unterstützung der Arbeit und Herrn Harr für fachliche Rücksprachen und hilfreiche Diskussionen. Für die Übernahme der Zweitkorrektur danke ich Herrn Prof. Dr. Dominic Wader.

Stuttgart, im Januar 2011

Dana Rieger

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen

Abb. 2: Aufbau des IAS 36

Abb. 3: Systematik des Impairment Tests

Abb. 4: Triggering Events für den Impairment Test gemäß IAS 36

Abb. 5: Erzielbarer Betrag

Abb. 6: Wertminderungsbedarf

Abb. 7: Entscheidungsdiagramm im Impairment Test

Abb. 8: Bewertungsverfahren

Abb. 9: Ermittlung des Nutzungswerts

Abb. 10: Fortschreibungsphase der ewigen Rente

Abb. 11: Berücksichtigung des Risikos im Nutzungswert

Abb. 12: Zusammensetzung des WACCs

Abb. 13: Verlauf der Kapitalkosten im Vor-Steuermodell nach Modigliani / Miller

Abb. 14: Der Eigenkapitalkostensatz nach dem CAPM

Abb. 15: Beta-Faktor eines fiktiv unverschuldeten Unternehmens

Abb. 16: ‚Hochschleusen‘ (grossing up) des WACCs

Abb. 17: Zirkularitätsproblem: planmäßige Abschreibung I

Abb. 18: Zirkularitätsproblem: planmäßige Abschreibung II

Abb. 19: Zirkularitätsproblem: vorzunehmende Wertminderung I

Abb. 20: Zirkularitätsproblem: vorzunehmende Wertminderung II

Abb. 21: Identität von Vor-Steuer- und Nach-Steuer-Betrachtung

Abb. 22: Unterschiede im kapitalwertorientierten Verfahren bei der Anwendung des Konzepts des BZW und des Nutzungswerts

Abb. 23: Abgrenzung von weitestgehend unabhängigen Zahlungsströmen

Abb. 24: Gegenüberstellung von Full-Goodwill- und Neubewertungsmethode

Abb. 25: Dem Buchwert zuzuordnende Vermögenswerte

Abb. 26: Dem Buchwert zuzuordnende Schulden

Abb. 27: Anhaltspunkte für eine Wertaufholung

Abb. 28: Zusammensetzung des DAX zum 31.12.2009

Abb. 29: Absolute Beträge der Vermögenswerte

Abb. 30: Absolute Beträge der immateriellen Vermögenswerte

Abb. 31: Relative Anteile der Vermögenswerte an der Bilanzsumme

Abb. 32: Relative Anteile der immateriellen Vermögenswerte an der Bilanzsumme 63

Abb. 33: Angaben zur Grundlage für den erzielbaren Betrag

Abb. 34: Angaben zur Länge der Detailplanungsphase und der Wachstumsrate

Abb. 35: Angabe zur Berücksichtigung von Steuern im Diskontierungszinssatz I

Abb. 36: Angabe zur Berücksichtigung von Steuern im Diskontierungszinssatz II ...

Abb. 37: Angaben der Diskontierungszinssätze vor Steuern

Abb. 38: Grafische Abbildung der durchschnittlichen Diskontierungszinssätze für Vermögenswerte der Gruppe A vor Steuern

Abb. 39: Grafische Abbildung der Diskontierungszinssatz-Spannen für Vermögenswerte der Gruppe A vor Steuern

Abb. 40: Angabe der Diskontierungszinssätze nach Steuern

Abb. 41: Diskontierungszinssatz-Spannen für Vermögenswerte der Gruppe A nach Steuern

Abb. 42: Vergleich der Buchwerte des Goodwills

Abb. 43: Wertminderungen des Goodwills

Abb. 44: Prozentuale Wertminderung des Goodwills in Bezug auf die Buchwerte 2008

Abb. 45: Wertminderungen von immateriellen Vermögenswerten und Sachanlagen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Seit 2004 sieht das International Accounting Standards Board (IASB) - verantwort- lich für die Erstellung und Veröffentlichung der internationalen Rechnungslegungs- standards1 - von der planmäßigen Abschreibung von derivativen Firmenwerten und immateriellen Vermögenswerten mit unbestimmter Nutzungsdauer ab. Stattdessen gilt nun der sogenannte impairment only approach , der eine Abschreibung nur bei vorliegender Wertminderung vorschreibt.2 Dieser Ansatz erscheint vor dem Hinter- grund folgender Definition einer Abschreibung durchaus schlüssig: „Abschreibung […] ist die systematische Verteilung des Abschreibungsvolumens eines Vermögens- werts über dessen Nutzungsdauer.“3 Da eine Nutzungsdauer weder für den Ge- schäfts- oder Firmenwert4 noch naturgemäß für immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer angesetzt werden kann, kann planmäßig auch keine sinnvolle Verteilung des Abschreibungsvolumens erfolgen. Sie sind nur noch außer- planmäßig abzuschreiben.

Der Standard IAS 36 ‚Wertminderung von Vermögenswerten‘ stellt die zentrale Vor- schrift für außerplanmäßige Abschreibungen des Anlagevermögens dar. Er regelt somit die Folgebewertung. Seine Anwendung auf bestimmte Vermögensgegenstän- de kommt - neben der Negativabgrenzung in IAS 36 selbst - durch den Verweis an- derer Standards auf IAS 36 zustande.5 Neben der des Goodwills und immaterieller Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer ist auch die Folgebewertung von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten mit bestimmter Nutzungsdauer durch IAS 36 geregelt.

Dabei ist es unerheblich, ob die Vermögenswerte mit den fortgeführten Anschaf- fungs- und Herstellungskosten (AHK) oder nach dem Neubewertungsmodell bewer- tet werden.6

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen7

1.1 Problemstellung

Dr. Eberhard Mayer-Wegelin - Mitglied der Deutschen Prüfstelle für Rechnungsle- gung (DPR) - misst dem in IAS 36 verankerten Werthaltigkeitstest - nachfolgend Impairment Test - in Krisenzeiten eine weitaus größere Bedeutung zu als in Zeiten des Aufschwungs. Er wirft die Frage auf, „ob die Vermögenswerte, die in vergange- nen Jahren z.B. im Rahmen von Unternehmenskäufen erworben wurden, noch wer- thaltig sind.“8 Außerdem behauptet er, dass Unternehmen nicht nur unter dem Rück- gang ihrer Umsätze zu leiden haben; als Folge dessen können auch außerplanmäßi- ge Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte entstehen, sodass Rezessio- nen zu einer Kumulation negativer Effekte führen.9 Auch Freiberg und Lüdenbach betonen den Einfluss der Wachstumserwartungen auf das Ergebnis des Impairment Test. Sie könnten in Form von geplanten Cashflows in einen Impairment Test einflie- ßen und fielen in Krisenzeiten i.d.R. niedriger aus, während gleichzeitig Risikoprä- mien langfristig steigen und als Bestandteil des Diskontierungssatzes das Ergebnis des Impairment Tests schmälern würden.10 Dem entgegen stehen große Ermes- sensspielräume seitens der in IAS 36 verankerten Vorschriften, die erhebliches bi- lanzpolitisches Potenzial bergen, um eine Wertminderung bzw. Wertaufholung ent- weder gezielt herbeizuführen oder sie bewusst zu umgehen.11 Erschwerend kommt hinzu, dass Planungen grundsätzlich ungewiss sind und daher nie hundertprozentig verlässlich sein können. Insbesondere die Einbeziehung investitionstheoretischer Ansätze in die Barwertermittlung zieht weitere subjektive Entscheidungen nach sich.12 Aus den dargestellten Sachverhalten ergibt sich nicht nur für den Rechnungs- legenden und den bestellten Wirtschaftsprüfer die Erschwernis, sich auf dem schma- len Grat zwischen zulässiger individueller Auslegung und verbotener Blendung oder Täuschung zu bewegen.13 Auch der Adressat ist betroffen, der den ihm zugänglichen Informationen trauen und vertrauen können will. Er hätte große Probleme, wenn identisch aussehenden Jahresabschlüssen elementar andere Gegebenheiten zu- grunde liegen würden.

1.2 Zielsetzung

Ziel der Arbeit ist es, dem Leser unter Einbeziehung einschlägiger Fachliteratur ein umfassendes Bild über die Vorschriften des IAS 36 zu vermitteln und die Schwierig- keiten in deren praktischer Umsetzung aufzuzeigen. Des Weiteren soll eine empiri- sche Vollerhebung auf Basis der Konzernabschlüsse der 30 DAX-Unternehmen für das Geschäftsjahr 2009 Aufschluss darüber geben, inwieweit zuvor in der Literatur diskutierte kritische Aspekte des IAS 36 tatsächlich Anwendung finden und welche Auswirkungen der durch IAS 36 gegebene Ermessenspielraum auf die „Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bilds“14 der Vermögens-, Fi- nanz- und Ertragslage hat. Abschließend soll geklärt werden, ob die Finanzkrise die vermuteten Auswirkungen auf den Impairment Test und damit einhergehende außer- planmäßige Abschreibungen hat.

1.3 Aufbau

Die vorliegende Masterthesis gliedert sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil, wobei der Aufbau des ersteren sich im Wesentlichen an der von IAS 36 festgelegten Struktur orientiert. Die zentralen Begriffe sind in einem Glossar, das sich am Ende der Arbeit befindet, ausgegliedert.

Zur Einführung des Lesers in die Thematik gibt Kap. 2 einen Abriss über die grund- sätzliche Systematik des zu behandelnden Impairment Tests und die unter ihn fal- lenden Vermögensgegenstände. Kap. 3 erklärt die Vorgehensweise zur Ermittlung des erzielbaren Betrags (recoverable amount) und geht hierbei insbesondere auf die zwei unterschiedlichen Wertkonzepte des beizulegenden Zeitwerts (BZW) abzgl.

Veräußerungskosten (fair value less costs to sell) sowie des Nutzungswerts (value in use) ein. Kap. 4 setzt sich mit dem Sonderfall der zahlungsmittelgenerierenden Einheit (ZGE) (cash generating unit) auseinander und erklärt in diesem Zuge insbesondere die Werthaltigkeitsprüfung im Zusammenhang mit einem derivativen Goodwill. Kap. 5 schließt mit der Verarbeitung der Ergebnisse des Impairment Tests im Abschluss den theoretischen Teil der Arbeit ab.

Die erörterten Thematiken in Kap. 6 und 7 basieren auf einer Vollerhebung der Konzernabschlüsse des Geschäftsjahres 2009 der 30 DAX-Unternehmen hinsichtlich ihrer Angaben zum Impairment Test nach IAS 36. Hier erfolgt zuerst eine quantitative Auswertung der Daten, bevor im Anschluss einzelne Sachverhalte ausgewählt, untersucht und kritisch beurteilt werden.

Im Ergebnis der Arbeit sollen aufgeworfene Fragen beantwortet und der Standard selbst sowie dessen Umsetzung in der Praxis auf Basis der zuvor gewonnenen Ergebnisse beurteilt werden.

2 Grundlagen und Systematik

Bevor auf die Systematik des Impairment Tests eingegangen wird, sollen Aufbau und Anwendungsbereich die Grundlagen von IAS 36 vermitteln.

2.1 Grundlagen

2.1.1 Aufbau

Der Aufbau von IAS 36 stellt sich wie folgt dar:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Aufbau des IAS 3615

2.1.2 Anwendungsbereich

Von der Regelung des IAS 36 ist hauptsächlich das „langfristige operative Vermögen eines Unternehmens“ betroffen.16 Es wird gemeinhin auch als Anlagevermögen bezeichnet und enthält u. A. die folgenden Gruppen von Vermögenswerten:

- immaterielles Anlagevermögen,
- Sachanlagen und
- Finanzanlagen.17

Das immaterielle Anlagevermögen lässt sich ein weiteres Mal in die Positionen Goodwill, immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer und in sol- che mit bestimmter Nutzungsdauer kategorisieren. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass ‚unbestimmt‘ nicht bedeutet, dass der Vermögenswert endlos genutzt wird. Der Begriff sagt lediglich aus, dass zum Zeitpunkt der Bewertung keine Aussage darüber getroffen werden kann, wie lange der Vermögenswert dem Unternehmen einen Nut- zenzufluss generiert.18 Immaterielle Vermögenswerte und der Goodwill unterschei- den sich dahingehend, dass erstere identifizierbar, d.h. in irgendeiner Form vom Un- ternehmen separierbar sind, z.B. in Form eines Verkaufs oder einer Lizenzierung.19 Im Standard selbst erfolgt eine Negativabgrenzung. Demnach sind von der Anwen- dung lediglich folgende Vermögensgegenstände ausgeschlossen, da ihre (Folge-) Bewertung in anderen Standards geregelt ist: Vorräte (IAS 2), Vermögenswerte aus Fertigungsaufträgen (IAS 11), latente Steuern (IAS 12), aus Leistungen an Arbeit- nehmer resultierende Vermögenswerte (IAS 19), Finanzinstrumente, die von IAS 39 erfasst werden, als Finanzinvestition gehaltene Immobilien (IAS 40) sowie die Ver- mögenswerte, die in den Standards IAS 41, IFRS 4 und 5 geregelt werden. Tochter- unternehmen, assoziierte Unternehmen sowie Joint Ventures sind die einzigen von IAS 36 betroffenen finanziellen Vermögenswerte.20 Schlussfolgernd werden insbe- sondere das Sachanlagevermögen, immaterielle Vermögenswerte und der Goodwill aus Unternehmenszusammenschlüssen durch den IAS 36 geregelt.21

2.2 Systematik des Impairment Tests

Ziel des Standards ist es, zu gewährleisten, dass kein Unternehmen seine Vermö- genswerte mit einem höheren als dem erzielbaren Betrag (recoverable amount) fort- führt. Letzteres ist der Fall, sobald der „Buchwert den Betrag übersteigt, der durch die Nutzung oder den Verkauf des Vermögenswertes erzielt werden könnte“.22 Zur Sicherstellung dieser Zielsetzung dient der Impairment Test. Er kontrolliert, ob die Werthaltigkeit eines Vermögenswertes weiterhin besteht oder ob dieser außerplan- mäßig abgeschrieben - oder in seltenen Fällen zugeschrieben - werden muss. Hier- zu muss zum Abschlussstichtag für alle Vermögenswerte geprüft werden, ob Indikatoren vorliegen, die auf einen unvorhersehbaren Werteverzehr schließen lassen.23 Abb. 3 verdeutlicht die Unterschiede im Impairment Test für den Goodwill bzw. immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer und Vermögenswerte mit bestimmter Nutzungsdauer.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3: Systematik des Impairment Tests24

Für immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer und solche, die noch nicht nutzungsbereit sind, sowie für den entgeltlich erworbenen Goodwill gilt zudem die Zusatzregelung, den Impairment Test nicht nur bei Vorliegen bestimmter Indikatoren25, sondern mindestens einmal jährlich durchzuführen. Das bilanzierende Unternehmen kann diesen Stichtag frei wählen, er muss jedoch zukünftig beibehal- ten werden. Bei jedem Impairment Test hat ein Unternehmen zu prüfen, ob der Buchwert den erzielbaren Betrag übersteigt und der Vermögenswert somit wertge- mindert ist.26

Zwei Arten von Indikatoren sind zu unterscheiden: externe und interne Informationsquellen. Nachfolgende Tabelle zeigt - nicht abschließend - einige Indizien (triggering events) , für eine Wertminderung.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 4: Triggering Events für den Impairment Test gemäß IAS 3627

Trotz Vorliegens dieser triggering events muss gemäß dem Wesentlichkeitsgrund- satz ein Impairment Test nicht zwangsläufig durchgeführt werden. Dies ist z.B. denk- bar, wenn der erzielbare Betrag im letzten Jahr noch weit über dem Buchwert lag oder der kurzfristig geänderte Marktzins den Kapitalisierungszinssatz nur peripher beeinflusst, da eine lange Nutzungsdauer einen kurzfristigen Einfluss kompensiert.28

3 Ermittlung des erzielbaren Betrags

Während bei der Erstbewertung im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen bei der Kaufpreisallokation ausschließlich die beizulegenden Zeitwerte der Vermögensgegenstände und der Schulden ermittelt werden,29 bezieht sich die Folgebewertung nach IAS 36 stets auf den erzielbaren Betrag, der auch die Einbeziehung des Nutzungswerts vorsieht.30

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 5: Erzielbarer Betrag

Als erzielbaren Betrag bezeichnet man den höheren der beiden Beträge aus BZW abzgl. Veräußerungskosten und Nutzungswert,31 da davon ausgegangen wird, dass ein Unternehmen jeweils die ökonomisch vorteilhaftere Gebrauchsmöglichkeit für den Vermögenswert wählt.32

Gemäß IAS 36 ist ein Vermögenswert dann gemindert, wenn sein Buchwert über seinem erzielbaren Betrag liegt33.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 6: Wertminderungsbedarf34

Zur Feststellung, ob eine Wertminderung vorliegt, kann es ggf. ausreichend sein, nur einen der beiden Werte zu ermitteln. Übersteigt dieser bereits den Buchwert, ist der Vermögenswert nicht wertgemindert, da der erzielbare Betrag somit ohnehin über dem Buchwert liegt.35 Ist dennoch eine Abschreibung erforderlich, weil beide Werte unter dem Buchwert liegen, so ist analog zur obigen Annahme auf den höheren der beiden Werte abzuschreiben.36

Hinsichtlich ihrer Konzeption weisen der - bis 2004 als Nettoveräußerungspreis be- zeichnete37 - BZW abzgl. Veräußerungskosten und der Nutzungswert ein signifikant unterschiedliches Merkmal auf: Der BZW abzgl. Veräußerungskosten beinhaltet marktorientierte Mittelzu- und -abflüsse, und entspricht somit einem (hypothetischen) Marktwert unter unbekannten Dritten. Demgegenüber ist der Nutzungswert stets auf die spezifische Verwendung im Unternehmen ausgerichtet.38 Hierbei wird statt typi- sierter Faktoren die interne Sicht des Unternehmens unter Einbeziehung des indivi- duellen Kenntnisstandes, der Erwartungen und unternehmensspezifischer Faktoren reflektiert.39 Während der BZW schon lange eine überragende Stellung einnimmt und Thema zahlreicher Veröffentlichungen darstellt, wird dem Nutzungswert im deutsch- sprachigen Raum trotz seiner Relevanz in der internationalen Rechnungslegung erst seit der Überarbeitung von IAS 36 und der Verabschiedung von IFRS 3 (2004) die entsprechende Aufmerksamkeit gewidmet.40

3.1 Bewertungsobjekte

Bei der Ermittlung des erzielbaren Betrags gilt der Einzelbewertungsgrundsatz. Dies bedeutet, dass der erzielbare Betrag immer für einen einzelnen Vermögenswert zu bestimmen ist, sofern dieser weitestgehend von anderen Vermögenswerten oder Gruppen von Vermögenswerten unabhängige Mittelzuflüsse generiert. Ist dies nicht der Fall, tritt an die Stelle des Vermögenswertes die zahlungsmittelgenerierende Ein- heit. Ihr wird der entsprechende Vermögenswert zugeordnet und anschließend ihr erzielbarer Betrag bestimmt.41 Die Vorgehensweise hierfür wird in Kap. 4 erläutert. In den Kapiteln, die sich nicht speziell mit einer ZGE auseinandersetzen, wird der Einfachheit halber für sämtliche Bewertungsobjekte der Begriff Vermögenswert be- nutzt, auch für den Fall, dass es sich dort um zahlungsmittelgenerierende Einheiten handelt.

Trotz der dargestellten Vorgehensweise ist die Independenz von Zahlungsströmen nicht das alleinige Merkmal für die Durchführung eines Impairment Tests auf Ebene eines einzelnen Vermögenswertes. Selbst bei nicht-separierbaren Mittelzuflüssen, darf nur dann auf eine ZGE ausgewichen werden, wenn der erzielbare Betrag des einzelnen Vermögenswertes nicht ermittelt werden kann.42 Dies ist der Fall, wenn folgende beide Kriterien erfüllt sind:

1. Der Nutzungswert liegt mit hoher Wahrscheinlichkeit über dem BZW abzgl. Veräußerungskosten (da die zukünftigen Mittelzuflüsse aus fortgesetzter Nut- zung wesentlich sind) und
2. die durch den Vermögenswert erzeugten Mittelzuflüsse sind nicht unabhän- gig.43

Häufig können die für die Ermittlung des Nutzungswerts notwendigen Zahlungsströ- me nicht eindeutig einem bestimmten Vermögenswert zugeordnet werden. Dennoch darf schlussfolgernd aus IAS 36.66 und 67 eine Einzelbewertung durchgeführt wer- den, sofern der BZW abzgl. Veräußerungskosten ermittelbar ist und über dem Buch- wert des Vermögenswertes liegt. Dies ergibt sich aus der Festlegung, dass es aus- reichend ist, nur einen der beiden für den erzielbaren Betrag in Frage kommende Werte zu ermitteln, wenn dieser den Buchwert bereits übersteigt.44 Nur wenn der Nutzungswert nicht durch unabhängige Cashflows bestimmt werden kann und der BZW abzgl. Veräußerungskosten entweder ebenfalls nicht ermittelbar ist oder unter dem Buchwert liegt während der geschätzte Nutzungswert den BZW abzgl. Veräuße- rungskosten übersteigt, erfolgt eine Werthaltigkeitsprüfung auf Ebene der ZGE.45 Nachfolgendes Schaubild verdeutlicht die Systematik.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 7: Entscheidungsdiagramm im Impairment Test46

Sofern dem Grundsatz der Verlässlichkeit und dem Vorsichtsprinzip entsprochen wird, können auch Schätzwerte oder Näherungsverfahren für die Ermittlung des erzielbaren Betrags eingesetzt werden.47 Eine weitere Erleichterung für den Bilanzierenden findet sich in IAS 36.99. Hier ist festgehalten, dass bei ZGEs mit Goodwill der Wert der vorangegangenen Periode angesetzt werden kann, sofern folgende Kriterien kumulativ erfüllt werden:

1. Die ZGE hat sich in ihrer Zusammensetzung nicht wesentlich geändert,
2. der zuletzt ermittelte erzielbare Betrag lag signifikant über dem Buchwert der ZGE und
3. die seitdem stattgefundene, für die ZGE relevante Entwicklung lässt nicht dar- auf schließen, dass der Buchwert den erzielbaren Betrag mittlerweile über- steigt.48

Eine dazu analoge Regelung gilt für immaterielle Vermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer, die keine unabhängigen Mittelzuflüsse erzeugen und daher als Teil einer ZGE bewertet werden.49

3.2 Bewertungsmethoden

Während bei der Kaufpreisallokation immer auf den BZW abgestellt wird, erfordert die Folgebewertung im Zuge der Werthaltigkeitsprüfung die Ermittlung des erzielba- ren Betrags. Für die Ermittlung der einen Komponente - des BZW abzgl. Veräuße- rungskosten - stehen verschiedene Bewertungsmethoden zur Auswahl, die entspre- chend einer bereits bei der Kaufpreisallokation heranzuziehenden Bewertungshierar- chie angeordnet sind. Vorzugsweise ist das marktpreisorientierte Verfahren anzu- wenden. Existiert weder ein aktiver Markt noch Transaktionspreise für vergleichbare Vermögenswerte, kommt das kapitalwertorientierte Verfahren zum Einsatz. Vom kos- tenorientierten Verfahren wird nur nachrangig Gebrauch gemacht.50

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 8: Bewertungsverfahren51

Grundsätzlich soll in der Folgebewertung stets die Bewertungsmethode zum Einsatz kommen, die auch für die Kaufpreisallokation herangezogen wurde.52 Hierbei ist je- doch zu beachten, dass gemäß der basis for conclusions des IASB das kostenorien- tierte Verfahren für die Werthaltigkeitsprüfung unzulässig ist.53 Somit ist der BZW für eine Werthaltigkeitsprüfung weiterhin primär durch Marktpreise zu ermitteln und nur bei Nichtanwendbarkeit über das kapitalwertorientierte Verfahren. Für den Nut- zungswert kommt ausschließlich letzteres zur Anwendung.54 Wie in Abb. 8 zu erken- nen ist, stehen innerhalb eines Bewertungsverfahrens wiederum verschiedene Me- thoden zur Auswahl. Das marktpreis- und das kapitalwertorientierte Verfahren wer- den in den darauffolgenden Kapiteln im Rahmen der Ermittlung von beizulegendem Zeitwert und Nutzungswert erläutert. Auf eine Betrachtung des kostenorientierten Verfahrens wird aufgrund seiner Irrelevanz für den Impairment Test verzichtet.

3.3 Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts durch das marktpreis- orientierte Verfahren

Sofern möglich, wird der beizulegende Zeitwert abzgl. Veräußerungskosten anhand von Marktwerten ermittelt. Der BZW entspricht nahezu dem BZW abzgl. Veräuße- rungskosten in dem Fall, dass die Veräußerungskosten sehr gering und daher ver- nachlässigbar sind. Sind sie jedoch von Bedeutung, ist zu beachten, dass das Unter- nehmen zwangsläufig den BZW abzgl. Veräußerungskosten bestimmen muss, auch wenn die Vermögenswerte zuvor bspw. nach IAS 16 zum BZW bewertet wurden. Nur so kann eine zu hohe Bewertung des Vermögenswertes ausgeschlossen werden.55 „Zu den Veräußerungskosten zählen Kosten, die anfallen, um den Vermögenswert verkaufsbereit zu machen, bspw. Kosten der Entfernung des Vermögenswerts aus dem Produktionsprozess, Gerichts- und Anwaltskosten oder bei der Transaktion an- fallende Verkehrssteuern“.56 Bestimmte im Zusammenhang mit dem Verkauf stehen- de Kosten dürfen dennoch nicht den Veräußerungskosten zugerechnet werden. Da- zu zählen z.B. Ausgaben, die anschließend für die Restrukturierung des Betriebs an- fallen würden. Verpflichtet sich der Käufer dazu, eine zum Vermögenswert zugehöri- ge Schuld zu übernehmen, so bestimmt sich der BZW abzgl. Veräußerungskosten in Verkaufspreis und Schuld, vermindert um die Veräußerungskosten.57

Als besten substanziellen Hinweis für den BZW eines Vermögenswertes sieht IAS 36 den verbindlichen Kaufvertrag. Der vereinbarte Verkaufspreis ist nach Abzug der Veräußerungskosten als BZW abzgl. Veräußerungskosten anzusetzen. Existiert ein solcher Kaufvertrag nicht, können Angebotspreise bei Vorliegen eines aktiven Mark- tes für den Verkaufspreis einstehen.58 Als Kennzeichen für einen aktiven Markt gel- ten homogene, gehandelte Produkte, vertragswillige Käufer und Verkäufer sowie der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende Preise.59 Liegen weder ein Kaufvertrag noch ein aktueller Angebotspreis, dennoch aber ein aktiver Markt vor, muss der BZW abzgl. Veräußerungskosten auf Basis einer Schätzung unter Heranziehung der zuletzt erfolgten Transaktion ermittelt werden, sofern die wirtschaftlichen Verhältnisse im Wesentlichen unverändert sind.60

Bei Fehlen eines Kaufvertrages und eines aktiven Marktes sollen unlängst stattge- fundene „Transaktionen für ähnliche Vermögenswerte innerhalb derselben Bran- che“61 herangezogen werden, die als beste verfügbare Informationen - Vergleichs- werte - dienen.62

Nach der vorherrschenden Meinung der Literatur63 ist die Ermittlung des BZW abzgl. Veräußerungskosten durch das marktpreisorientierte Verfahren mit großen Unsi- cherheiten verbunden, da i.d.R. keine Kaufpreise vorliegen. Wird nun entsprechend dieser Bewertungshierarchie innerhalb des marktpreisorientierten Verfahrens vom Idealfall des objektivierten Marktwertes abgewichen, entstehen große Ermessens- spielräume, die häufig zu einem Verlust der Objektivität führen.64 Sogar der Stan- dardsetter vertritt die Ansicht, dass das Vorliegen eines Marktpreises äußerst un- wahrscheinlich ist.65 Insbesondere die bereits unklar formulierte Ermittlung anhand der „besten verfügbaren Informationen“66 erscheint hierbei problematisch, bedingt durch mangelnde Übereinstimmung mit anderen Unternehmen hinsichtlich Marktstel- lung, Lebenszyklusphasen, Größenunterschieden und vergleichbarer Finanzierung. Erschwerend hinzu kommt die Tatsache, dass nur selten die wirtschaftlichen Rah- menbedingungen der zu vergleichenden Transaktion erneut bzw. weiterhin zutref- fend sind.67 Somit scheint eine strenge Eingrenzung der Charakteristika der in Frage kommenden, zu vergleichenden Unternehmen unerlässlich.

Die zeitliche Komponente betreffend führt das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) unter normalen Umständen einen Zeitraum von zwölf Monaten an, innerhalb dessen auf vergleichbare Transaktionen zurück gegriffen werden kann.

Sollte das marktorientierte Verfahren tatsächlich zur Anwendung kommen, müssen bei Vergleichstransaktion die einfließenden Faktoren fast immer um individuelle Motive bereinigt werden, um eine objektivierte Beurteilung zu gewährleisten.68

3.4 Ermittlung des Nutzungswerts durch das kapitalwertorientierte Verfahren

Während die Ausführungen zur Ermittlung des BZW abzgl. Veräußerungskosten im Standard nur fünf Randnummern einnehmen69, werden dem Nutzungswert weitaus umfangreichere Regeln gewidmet.70 Der Grund hierfür ist offensichtlich: „Als Barwert erwarteter Mittelzuflüsse aus der künftigen betrieblichen Nutzung eines Vermögens- wert (einer ZGE) findet mit dem Nutzungswert eine subjektiv geprägte Größe Ein- gang in die externe Rechnungslegung.“71 Zur Vermeidung von sowohl zu optimisti- schen als auch zu pessimistischen Schätzungen gibt der Standard eine Vielzahl von Hinweisen zur Ermittlung der künftigen Mittelzuflüsse vor.72 Die Berechnung des Nutzungswerts wird in zwei Schritte unterteilt: Zuerst werden die künftigen Cashflows geschätzt, um diese anschließend mit einem angemessenen Kapitalisierungsfaktor abzuzinsen.73 Die profunden Normen geben die Basis für die Cashflow-Schätzungen an,74 grenzen deren Zusammensetzung positiv sowie negativ ab,75 legen Methoden zur Währungsumrechnung fest76 und erklären das Verfahren zur Findung eines an- gemessenen Abzinsungssatzes.77

Folgende Berechnungsgrundlagen sind im Nutzungswertkalkül zu berücksichtigen:

1. Eine Schätzung der zukünftigen Mittelzu- und -abflüsse aus dem Vermö- genswert,
2. vermutete Schwankungen in Bezug auf Höhe und Zeitpunkt des Entstehens der Cashflows,
3. der Barwert der künftigen Cashflows unter Berücksichtigung eines risikofreien Zinses,
4. das immanente Risiko des Vermögenswertes und
5. weitere wesentliche Faktoren, die von anderen Marktteilnehmern berücksich- tigt werden würden.78

Hierbei impliziert IAS 36 teilweise die Idee der ertragsorientierten Unternehmensbe- wertung.79 Im Unterschied zur Unternehmensbewertung, bei der i.d.R. von einer unendlichen Fortführung der Geschäftstätigkeit ausgegangen wird (going concern) , kann dem Nutzungswert eine begrenzte Nutzungsdauer zugrunde liegen. Dies gilt nicht nur für einen einzelnen Vermögenswert, sondern auch für eine ZGE. Obwohl die ZGE erst in Kap. 4 ausführlich erläutert wird, müssen einige Besonderheiten frü- her aufgezeigt werden, um ein erneutes Anreißen bereits behandelter Thematiken im späteren Verlauf der Arbeit zu vermeiden. Werden mehrere Vermögensgegenstände zu einer ZGE zusammengefasst, richtet sich die in die Cashflowprognose einbezo- gene Nutzungsdauer nach dem Vermögenswert mit der längsten Nutzungsdauer, sofern dieser einen wesentlichen Bestandteil der ZGE ausmacht.80 Problematisch wird die Ermittlung der Nutzungsdauer erst, wenn es sich um eine ZGE mit zugeord- netem (und gleichzeitig nicht untergeordnetem) Goodwill oder um einen immateriel- len Vermögenswert mit unbestimmter Nutzungsdauer handelt. Nur dann kann von einem unendlichen Prognosezeitraum ausgegangen werden.81

Der Ersatz bzw. die Erneuerung anderer eingeschlossener Vermögenswerte mit kürzerer Nutzungsdauer wird als tägliche Wartung erfasst und fließt somit als Instandhaltungskosten in die Cashflows ein.82

Prinzipiell in die Zahlungsströme zu integrieren sind:

1. Mittelzuflüsse aus fortgesetzter Nutzung,
2. Mittelabflüsse aufgrund von Ingebrauchnahme, Instandhaltung o.ä. und
3. Mittelzu-/-abflüsse aus dem Abgang am Ende der Nutzungsdauer.83

3.4.1 Planungszeitraum

Den zu schätzenden Zahlungsströmen liegen die Annahmen und Finanzplanungen des Managements zugrunde. Standardmäßig erstrecken sich solche Prognosen ma- ximal auf einen Zeitraum von fünf Jahren, da längere Vorhersagen normalerweise mit zu hohen Unsicherheiten behaftet sind.84 Es werden somit ein fünfjähriger Detail- planungszeitraum und ein daran anschließender Fortschreibungszeitraum, dessen Länge abhängig von der verbleibenden Restnutzungsdauer des Vermögenswertes ist, unterschieden.85 Ein längerer Detailplanungszeitraum darf nur angenommen werden, wenn das Management anhand vergangener Werte darüber hinausgehende zuverlässige Prognosen belegen kann.86 Während für die erste Phase detaillierte, eindeutige und verlässliche Planungsrechnungen vorliegen, basieren die geschätz- ten Cashflows der Fortschreibungsphase auf Extrapolation der Cashflows aus der Detailplanungsphase und beinhalten häufig nur globale Annahmen.87 Sobald es sich um eine ZGE mit unbestimmter Nutzungsdauer - bedingt durch den inhärenten Goodwill - handelt, ist der Fortschreibungszeitraum durch eine ewige Rente zu er- setzen.88

Gemäß IAS 36.36f. sind die Cashflows der Fortschreibungsphase unter Einbeziehung eines Wachstumsfaktors zu ermitteln. Ausschließlich ein Markt mit sehr vorteilhaften Voraussetzungen könnte dazu führen, dass die zu veranschlagende Wachstumsrate jährlich steigen könnte. Demgegenüber steht jedoch die Annahme des Standardsetters, der es als schwierig erachtet, in einem Markt mit solch günstigen Bedingungen den Vorsprung gegenüber den Wettbewerbern aufrechtzuerhalten. Daher ist die Wachstumsrate nur im begründeten Ausnahmefall höher als die langfristig erwartete Branchenwachstumsrate anzusetzen.89 Entsprechend dargestellter einzubeziehender Zahlungsströme ergibt sich folgende Formel für die Ermittlung des Nutzungswerts bei einer begrenzten Nutzungsdauer:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 9: Ermittlung des Nutzungswerts90

Ist von einer ewigen Rente auszugehen, so fällt der dritte aus dem Veräußerungserlös entstehende Summand weg und der zweite ändert sich wie folgt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 10: Fortschreibungsphase der ewigen Rente

wobei [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] die durchschnittlichen Cashflows aus der Detailplanungsphase sind.91

3.4.2 Behandlung von Synergieeffekten, Restrukturierungen und Investi- tionen

Die den Schätzungen der Cashflows zugrunde liegenden Planungsrechnungen sind um einige Faktoren zu bereinigen. Dem Konzept des (subjektiven) Nutzungswertes Rechnung tragend, müssen im Rahmen der Ermittlung der Umsatzerlöse unterneh- mensspezifische Synergieeffekte miteinbezogen werden, sofern diese nicht aus Er- weiterungsinvestitionen resultieren.92 Es dürfen daher weder geplante Erhöhungen der Ertragskraft noch anstehende Restrukturierungen angesetzt werden, es sei denn das Unternehmen hat sich bereits zu letzterem verpflichtet.93 Lienau und Zülch ver- treten hierbei die Meinung, dass nur so bilanzpolitischen Maßnahmen entgegenge- wirkt werden kann, die es ansonsten ermöglichen würden, Wertminderungen gezielt herbeizuführen oder zu verhindern.94 Ungeachtet dessen dürfen jedoch Investitionen, die ein höheres Leistungsniveau nach sich ziehen, und daran anknüpfende Cash- flows angesetzt werden, wenn diese tatsächlich getätigt werden.95 Lediglich eine großzügige Auslegung dieser Klauseln kann einem Widerspruch zu dem zugrunde gelegten Wachstum vorbeugen. Würden Investitionen, die ausschließlich dazu die- nen, Marktanteile durch Kapazitätserweiterung entsprechend des Marktwachstums zu verteidigen, nicht mehr als Erhaltungsaufwand betrachtet, so stände nahezu jedes Wachstum in der Fortschreibungsphase im Widerspruch zum Standard. Des Weite- ren wäre eine grundsätzliche Überarbeitung sämtlicher Managementannahmen, die diese Faktoren regelmäßig inkludieren, notwendig.96 Bartels und Jonas bemerken jedoch, dass es „nicht beabsichtigt [ist], dass das Unternehmen ein neues Planungs- system implementieren muss, um den Werthaltigkeitstest durchführen zu können“.97

3.4.3 Behandlung von Finanzierungseffekten, Ertragsteuern und Cash- flows in Fremdwährung

Abschließend bleibt zu erwähnen, dass sämtliche Zahlungsströme ungeachtet der Finanzierungseffekte und Ertragssteuern anzusetzen sind.98 Bartels und Jonas be- zeichnen die relevante Bewertungsgröße als freien Cashflow (free cashflow) , der die Zinsen von Eigen- und Fremdfinanzierung und die daraus resultierenden steuerli- chen Effekte sowie Unternehmenssteuern nicht berücksichtigt.99 Allerdings beinhaltet der aus der Unternehmensbewertung bekannte freie Cashflow im Zusammenhang mit DCF-Verfahren zwar ebenfalls keine steuerlichen Zinseffekte, dafür jedoch die Unternehmenssteuern.100 Es bleibt somit fraglich, ob die von Bartels und Jonas ge- wählte Bezeichnung zutreffend ist. Ungeachtet dessen ist für die Anwendung des Standards definitiv die Vor-Steuer-Betrachtung zutreffend, die aus zwei Gründen vom IASB beabsichtigt wurde. Zum einen würden im Falle einer Nach-Steuer- Betrachtung Abweichungen der Buch- und Steuerbilanzwerte zu einer Doppelerfas- sung von Steuereffekten führen, da diese gemäß IAS 12 als latente Steuern ange- setzt werden müssten und gleichzeitig aber auch in die Ermittlung des Nutzungs- werts einflössen.101 Zum anderen führt das IASB in der basis for conclusions an, dass durch Wertminderung entstehende Steuervorteile in einem Zirkularitätsproblem resultieren würden. Da eine Abschreibung eine Reduzierung des Gewinns und somit der Steuerlast nach sich zieht, wäre der hierdurch entstehende Steuervorteil dem dafür verantwortlichen Vermögenswert in Form einer Erhöhung seines Wert zuzu- rechnen, was wiederum zu einer geringeren Abschreibung und somit zu einer höhe- ren als ursprünglich angenommenen Steuerlast führen würde. Eine solche Ursache- Wirkung-Beziehung kann nur näherungsweise durch die Anwendung eines aufwen- digen iterativen Verfahrens gelöst werden. Dieser komplexen Annäherung versucht sich das IASB durch seine Vor-Steuer-Betrachtung zu entziehen.102 Dass trotz beab- sichtigter Vor-Steuer-Betrachtung im Rahmen der Berechnung der durchschnittlich gewichteten Kapitalkosten (weighted average cost of capital) (WACC) ein vergleich- bares Problem zum Tragen kommt, wird in Kap. 3.4.5.3.4 gezeigt.

Für Cashflows in Fremdwährung gilt es, diese in der vorliegenden Währung mit einem ihr angemessenen Zinssatz zu schätzen. Es gilt der Wechselkurs des Berechnungstages.103

3.4.4 Methoden zur Cashflow-Ermittlung

Die der Detailplanungsphase zugrunde liegenden Cashflows sind entweder auf Basis der direkten oder der indirekten Methode zu schätzen, die sich jedoch im Ergebnis nicht unterscheiden. Regelmäßig kommt analog zur Unternehmensbewertung in der Praxis hauptsächlich die letztere zum Einsatz, die auf dem geplanten Jahresüber- schuss vor Zinsen und Steuern (earnings before interest and taxes) (EBIT) auf- baut.104

Die Cashflows der Fortschreibungsphase sind, wie in Abb. 9 aufgezeigt, durch Extrapolation zu ermitteln.105

Der Vollständigkeit halber soll an dieser Stelle erwähnt werden, dass grundsätzlich drei verschiedene Discounted-Cashflow-Verfahren (DCF-Verfahren) zur Auswahl stehen:

1. Der Netto-Ansatz oder equity approach , der auch als Ertragswertmethode be- zeichnet wird,
2. der Brutto-Ansatz oder entity approach , in den Ausprägungen

a. der durchschnittlich gewichteten Kapitalkosten (WACC) und
b. des angepassten Barwerts (adjusted present value) (APV)106

Auf eine detaillierte Darstellung aller Ansätze wird im Weiteren verzichtet, da auch das IDW davon ausgeht, dass im Rahmen der Anwendung des IAS 36 regelmäßig der WACC-Ansatz zum Tragen kommt.107

3.4.5 Bestimmung des Diskontierungszinssatzes

Weitaus spärlicher fallen die Ausführungen zur Herleitung des Diskontierungszins- satzes im Standard aus. Hierzu heißt es lediglich, dass der Abzinsungssatz ein Vor- Steuer-Zinssatz sein muss, der sowohl den Zinseffekt als auch die speziellen Risiken des Vermögenswertes widerspiegelt, sofern diese nicht bereits durch die Cashflows erfasst wurden.108 Der sich bisher durch den Nutzungswert ziehenden Subjektivität wird an dieser Stelle jedoch abgesprochen. Der Zinssatz unterliegt einer klaren Marktorientierung, sodass sich die unternehmensspezifische Betrachtung des Nut- zungswerts ausschließlich auf die Zahlungsströme erstreckt.109 Grundsätzlich ist nur ein Abzinsungssatz zur Ermittlung des Nutzungswerts heranzuziehen. Davon darf abgewichen werden, wenn davon auszugehen ist, dass in den unterschiedlichen Planungsphasen unterschiedliche Risiken vorliegen, auf die der Nutzungswert sensi- bel reagiert.110 Trifft dies zu, müssen Sensitivitätsanalysen dies im Einzelfall bele- gen.111

3.4.5.1 Berücksichtigung des Risikos

Um der Behandlung des Risikos angemessen Rechnung zu tragen, soll dieses zu- erst präzisiert werden. Das Gabler Wirtschaftslexikon definiert das Risiko als „Kenn- zeichnung der Eventualität, dass mit einer […] Wahrscheinlichkeit ein […] Schaden bei einer (wirtschaftlichen) Entscheidung eintreten oder ein erwarteter Vorteil aus- bleiben kann.“112 Rückschließend auf die Zahlungsströme würde dies bedeuten, dass sie geringer ausfallen könnten als angenommen. Das IASB sieht zwei Methoden zur Berücksichtigung des Risikos vor: den traditionellen Ansatz und den erwarteten Cashflow Ansatz.113 Das IDW scheint in seiner Stellungnahme diese Ansätze als Ri- sikozuschlags- und Sicherheitsäquivalenzmethode zu bezeichnet.114

Der Unterschied zwischen den Methoden besteht in der Berechnungsmethode für das Risiko. Während der traditionelle Ansatz von einer einwertigen Cashflow Größe ausgeht, werden den möglichen Cashflows im erwarteten Cashflow-Ansatz Eintrittswahrscheinlichkeiten zugeordnet. Hier ergibt sich die Cashflow Größe nun aus dem resultierenden Erwartungswert aller Szenarien. Das IDW merkt zusätzlich an, dass der Risikozuschlagsmethode ebenfalls Szenarien zu Grunde gelegt werden können.115 Dies scheint im Widerspruch zur zuvor getroffenen Zuordnung zu traditionellem und erwartetem Cashflow Ansatz zu stehen.

Wirth vertritt ebenfalls diese Auffassung und stellt diese so da, wie es auch vom IDW gemeint sein könnte. Er sieht sowohl Risikozuschlags- als auch Sicherheitsäquivalenzmethode als Ausprägung des erwarteten Cashflow Ansatzes.116

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 11: Berücksichtigung des Risikos im Nutzungswert

Er begründet dies wie folgt: Im traditionellen Ansatz werden die wahrscheinlichsten Werte herangezogen und das damit verbundene Risiko ausschließlich im Diskontie- rungszinssatz dargestellt. Der zeitliche Anfall der Zahlungsströme und daraus resul- tierendes Risiko können „bei diesem Verfahren konzeptionell nicht berücksichtigt werden“.117 Der erwartete Cashflow Ansatz aggregiert alle Zahlungsstromprognosen auf den Erwartungswert. Die Streuung um diesen, „durch die das Risiko ausgedrückt wird, wird nicht erfasst“. Da jedoch davon überwiegend davon ausgegangen wird, dass Investoren risikoaverses Verhalten zeigen, ist es unzureichend, die Erwar- tungswerte mit einem risikolosen Zins zu diskontieren. „Die Berücksichtigung von Risiko kann entweder über einen Risikozuschlag auf den risikolosen Zins (Risikozu- schlagsmethode) oder über einen Abschlag auf den Erwartungswert der Zahlungs- ströme erfolgen (Sicherheitsäquivalenzmethode).“118 Sowohl der traditionelle Ansatz als auch die Risikozuschlagsmethode verlagern somit das Risiko in den Nenner, in- dem die risikolosen Cashflows mit einen dem Risiko angepassten Zinssatz diskon- tiert werden, während bei der Sicherheitsäquivalenzmethode die Risikoadjustierung im Zähler stattfindet.119 Wird diese Methode gewählt, sind die zuvor ermittelten Cash- flows entsprechend anzupassen.120

Obwohl das IASB in der basis for conclusions keine Präferenz für ein Verfahren aus- spricht,121 findet in der Praxis die Sicherheitsäquivalenzmethode so gut wie keine Anwendung, da eine Abbildung aller in Frage kommenden Risiken in den Zahlungs- strömen nicht angemessen erfolgen kann.122 Unabhängig von der gewählten Methode bleibt zu beachten, dass nur solche Planungsszenarien Anwendung finden dürfen, die auch in der internen Unternehmensplanung zum Einsatz kommen.123

3.4.5.2 Risikoloser Zinssatz

Wurde für die Ermittlung der Zahlungsströme die Sicherheitsäquivalenzmethode ge- wählt, so ist für die Abzinsung nur ein risikoloser Zins - auch Basiszins genannt - erforderlich, da kein Risiko zweifach in die Berechnung einfließen darf.124 Da dieser Zinssatz in der Realität nicht existiert, können als Bezugsgröße lediglich bspw. Staatsanleihen mit entsprechender Laufzeit dienen, weil diese als „quasi risikolose Anleihen“ zu bewerten sind, sofern das wirtschaftliche und politische System stabil ist.125 Alternativ kann sich zur Ableitung des Zinssatzes auch sog. Zerobonds bedient werden.126

3.4.5.3 Risikoangepasster Zinssatz

Der risikoadjustierte Diskontierungsfaktor kommt bei der Nutzungswertberechnung einerseits nach dem traditionellen Ansatz und andererseits nach der Risikozuschlagsmethode zur Anwendung. Der risikolose Zins wird hierbei um einen Risikozuschlag ergänzt.127 Erforderlich ist ein Zuschlag deshalb, da der durchschnittliche Marktteilnehmer diesen Vermögenswert mit einem höheren Risiko nur dann wählen würde, wenn er hierfür auch eine höhere Rendite erhält.

IAS 36.56 folgend soll der spezifische Zinssatz entweder aus den „gegenwärtigen Markttransaktionen für vergleichbare Bewertungsobjekte“ oder aus den durchschnittlich gewichteten Kapitalkosten eines börsennotierten Unternehmens abgeleitet werden, das in Besitz eines Vermögenswertes ist, der dem zu bewertenden Vermögenswert hinsichtlich Nutzungspotenzial und Risiken gleicht.128

Trotz dieser ausdrücklich festgelegten Marktbezogenheit des Zinssatzes, billigt das IASB andere Anhaltspunkte zur Schätzung der Zinssätze. Diese Entscheidung liegt darin begründet, da auf vergleichbare Transaktionen am Markt i.d.R. nicht abgestellt

werden kann129 und somit eine andere Ausgangsgröße gefunden werden muss. Nicht nur im Anhang des Standards, auch in der Literatur wird zuerst bzw. bevorzugt der WACC als Grundlage für die Ermittlung des Diskontierungszinses genannt.130 Weitere Hinweise können der „Zinssatz für Neukredite des Unternehmens“ sowie „andere marktübliche Fremdkapitalzinssätze“ sein.131 Aufgrund seiner Praxisrelevanz wird jedoch nur auf den WACC-Ansatz näher eingegangen. Dieser geht hervor aus der gewichteten Summe von Eigenkapital- und Fremdkapitalkostensatz. Das ihm zu- grunde liegenden Konzept und die Berechnung seiner beiden Bestandteile werden nachfolgend diskutiert.

[...]


1 Vgl. Pellens u.a. 2008, S. 93f.

2 Vgl. Kirsch; Koelen; Tinz 2008, S. 88.

3 Vgl. IAS 36.6.

4 Der Geschäfts- oder Firmenwert wird in vorliegender Arbeit als Goodwill bezeichnet.

5 Vgl. IAS 16.63 sowie IAS 38.60 und IFRS 3.B63 2009.

6 Vgl. Baetge u.a. 2009b, Rn. 35.

7 Eigene Darstellung als Zusammenfassung der dargestellten Sachverhalte. Dass der Goodwill ei- nen Vermögenswert mit unbestimmter Nutzungsdauer darstellt, ist folgender Quelle zu entnehmen: Vgl. Haaker 2008, S. 344.

8 Mayer-Wegelin 2009, S. 94.

9 Vgl. Mayer-Wegelin 2009, S. 94.

10 Vgl. Freiberg; Lüdenbach 2008, S. 390.

11 Vgl. Meyer 2005, S. 317 und 338.

12 Vgl. Bieker; Esser 2004, S. 456 und Wameling 2004, S. 65.

13 Vgl. Bigus; Kiefer 2008, S. 920.

14 IAS 1.15.

15 Eigene Darstellung in Anlehnung an Pellens u.a. 2008, S. 257.

16 Müller; Reinke 2009, S. 299.

17 Vgl. IAS 1.66 i.V.m. IAS 1.54.

18 Vgl. IAS 38.91.

19 Vgl. IFRS 3.B40 und IAS 38.11f.

20 Vgl. IAS 36.4.

21 Vgl. Müller; Reinke 2009, S. 300.

22 IAS 36.1.

23 Vgl. IAS 36.9ff und Müller; Reinke 2009, S. 300.

24 Eigene Darstellung als Zusammenfassung der dargestellten Sachverhalte. VW = Vermögenswert, ND = Nutzungsdauer

25 Diese Indikatoren werden häufig auch als Triggering Events bezeichnet.

26 Vgl. IAS 36.8ff.

27 Vgl. IAS 36.12-14.

28 Vgl. IAS 36.16.

29 Vgl. IFRS 3.18 2009.

30 Vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer 2005, Rn. 6.

31 Vgl. IAS 36.6.

32 Vgl. Pellens u.a. 2008, S. 260.

33 Vgl. IAS 36.1.

34 Eigene Darstellung in Anlehnung an Baetge u.a. 2009b, Rn. 19.

35 Vgl. IAS 36.19.

36 Vgl. Pellens u.a. 2008, S. 260.

37 Baetge u.a. 2009b, Rn. 37.

38 Vgl. Baetge u.a. 2009b, Rn. 37.

39 Vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer 2005, Rn. 8.

40 Vgl. Lienau; Zülch 2006, S. 319.

41 Vgl. IAS 36.22.

42 Vgl. IAS 36.66.

43 Vgl. IAS 36.67.

44 Vgl. Budde 2005, S. 2567. i.V.m. IAS 36.19 und IAS 36.22a.

45 Vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer 2005, Rn. 92.

46 Eigene Darstellung in Anlehnung an Institut der Wirtschaftsprüfer 2005, Rn. 92.

47 Vgl. Baetge u.a. 2009b, Rn. 42.

48 Vgl. IAS 36.99.

49 Vgl. IAS 36.24.

50 Vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer 2005, Rn. 19.

51 Eigene Darstellung nach IAS 36.25-27 2010 und Institut der Wirtschaftsprüfer 2005, S. 724.

52 Vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer 2005, Rn. 16.

53 Vgl. IAS 36.BCZ29.

54 Vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer 2005, Rn. 20.

55 Vgl. Baetge u.a. 2009b, Rn. 44.

56 Baetge u.a. 2009b, Rn. 44 i.V.m. IAS 36.28.

57 Vgl. IAS 36.29 i.V.m. IAS 38.78.

58 Vgl. IAS 36.25.

59 Vgl. IAS 36.6.

60 Vgl. IAS 36.26.

61 IAS 36.27.

62 Vgl. IAS 36.27.

63 Vgl. Baetge u.a. 2009b, Rn. 48.; Budde 2005, S. 2568.; Aders; Joest 2010, S.14.

64 Vgl. Baetge 2009, S. 14.

65 Vgl. IAS 36.BCZ18.

66 IAS 36.27.

67 Vgl. Ballwieser 2008, S. 87.

68 Vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer 2005, Rn. 22.

69 Vgl. IAS 36.24-29.

70 Vgl. IAS 36.30-57.

71 Halter 2008, S. 46.

72 Baetge u.a. 2009b, Rn. 50.

73 Vgl. IAS 36.31.

74 Vgl. IAS36.30-38.

75 Vgl. IAS 36.39-53.

76 Vgl. IAS 36.54.

77 Vgl. IAS 36.55-64.

78 Vgl. IAS 36.30.

79 Vgl. Hoffmann 2010, Rn. 22.

80 Vgl. Budde 2005, S. 2570.

81 Vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer 2005, Rn. 103.

82 Vgl. IAS 36.49.

83 Vgl. IAS 36.39.

84 Vgl. IAS 36.35.

85 Vgl. Vgl. Müller; Reinke 2010, S. 25. i.V.m. IAS 36.33.

86 Vgl. IAS 36.35.

87 Vgl. Müller; Reinke 2010, S. 25. i.V.m. IAS 36.33.

88 Als ewige Rente bezeichnet man in diesem Zusammenhang eine fortwährende, gleich bleibende, regelmäßige Zahlung. Ihr Barwert ist trotz der unendlichen Gesamtsumme aller Zahlungen endlich.

89 Vgl. Hoffmann 2010, Rn. 23. i.V.m. IAS 36.36f.

90 Vgl. Müller; Reinke 2010, S. 25.

91 Vgl. Wirth 2005, S. 66; der Wortlaut des Standards lässt nicht darauf schließen, dass zwangsläufig der Durchschnitt der Cashflows aus der Detailplanungsphase herangezogen werden muss. Auch das letzte Planjahr wäre denkbar.

92 Vgl. Schmusch; Laas 2006, S. 1052.

93 Vgl. IAS 36.44.

94 Vgl. Lienau; Zülch 2006, S. 323.

95 Vgl. IAS 36.48.

96 Vgl. Hoffmann 2010, Rn. 29.

97 Bartels; Jonas 2006, Rn. 39.

98 Vgl. IAS 36.50.

99 Vgl. Bartels; Jonas 2006, Rn. 45.

100 Vgl. Mandl; Rabel 2009, S. 64f. sowie Ballwieser 2008, S. 91f. und Ballwieser 1998, S.84.

101 Vgl. Lienau; Zülch 2006, S. 321.

102 Vgl. Baetge u.a. 2009b, Rn. 63.

103 Vgl. IAS 36,54.

104 Zur Vertiefung vgl. Reinke 2010, S. 107ff.

105 Vgl. Reinke 2010, S. 115.

106 Vgl. Ballwieser 1998, S. 81.

107 Vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer 2005, Rn. 30.108 Vgl. IAS 36.55.

109 Vgl. IAS 36.56 i.V.m. IAS 36.BCZ54.

110 Vgl. IAS 36.A21.

111 Vgl. Baetge u.a. 2009b, Rn. 72.

112 Schaich; Schmidt 2010.

113 Vgl. IAS 36.A4-A14.

114 Vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer 2005, Rn. 27.

115 Vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer 2005, Rn. 27.

116 Vgl. Wirth 2005, S. 55ff.

117 Wirth 2005, S. 55.

118 Wirth 2005, S. 59.

119 Vgl. Wirth 2005, S. 61.

120 Dies ergibt sich aus der Berücksichtigung des Risikos im Zähler.

121 Vgl. IAS 36.BCZ59.

122 Vgl. Freiberg; Lüdenbach 2005, S. 480.

123 Vgl. Wirth 2005, S. 57 i.V.m. IAS 36.33.

124 Vgl. IAS 36.A15.

125 Vgl. Freiberg; Lüdenbach 2005, S. 480 und Reinke 2010, S. 124.

126 Als Zerobonds bezeichnet man verzinsliche Wertpapiere ohne laufende Zinszahlung. Der Gewinn wird erst am Ende der Laufzeit ausgezahlt. Zur Vertiefung hierzu vgl. Reinke 2010, S. 125ff.

127 Vgl. Wirth 2005, S. 69f.

128 Vgl. IAS 36.56.

129 Vgl. hierzu Kap. 3.3.

130 Vgl. IAS 36.57 i.V.m. IAS 36.A17 und

131 IAS 36.A17b und IAS 36.A17c.

Ende der Leseprobe aus 118 Seiten

Details

Titel
Der Impairment Test nach IAS 36
Untertitel
Theoretische Grundlagen und ausgewählte Problemstellungen in der Praxis
Hochschule
Hochschule Reutlingen
Note
1,7
Autor
Jahr
2011
Seiten
118
Katalognummer
V171426
ISBN (eBook)
9783640910564
ISBN (Buch)
9783640908530
Dateigröße
6524 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
International Accounting and Taxation
Schlagworte
IFRS, Bewertung, Goodwill, ZGE, zahlungsmittelgenerierende Einheit, CGU, cash generating unit, Sachanlagen, immaterielle Vermögenswerte, DAX-Konzerne, Fallstudie
Arbeit zitieren
Dana Rieger (Autor:in), 2011, Der Impairment Test nach IAS 36, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/171426

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