Bevor man die urheberrechtlichen Probleme betrachten kann, muss man sich etwas mit
der technischen Seite und dem Funktionieren von Napster auseinandersetzen. Napster
ermöglicht in einem "peer-to-peer-file-sharing" genannten Verfahren den Austausch von
Musikdateien im MP3-Format. Dies ist die Kurzbezeichnung des Kompressionsformats
MPEG Layer 3. Es wurde vom Fraunhofer Institut für integrierte Schaltungen in Erlangen5
entwickelt. Mittels MP3 ist es möglich die Audio-Dateien einer Musik-CD auf 1/12 der
ursprünglichen Größe zu verkleinern.
Damit ein System wie Napster funktionieren kann, ist es notwendig, dass sich auf den
Festplatten der User Musiktitel im MP3-Format befinden. Der Nutzer kopiert eine CD auf
seine Festplatte und kann sie dann ohne viel Aufwand in eine MP3-Datei umwandeln. Dazu
ist nur ein spezielles Programm der sogenannte CD-Ripper notwendig. Vorneweg möchte ich erwähnen, dass das Unternehmen Napster, Inc. durch eine
Anordnung eines Gerichtes verpflichtet wurde die Musiktauschbörse zu schließen. Die im
folgenden beschriebenen Vorgänge können also momentan nicht durchgeführt werden.
Die Musiktauschbörse wurde im Jahre 1998 von dem Studenten Shawn Fanning gegründet.
Zur Namensgebung zog Fanning seinen Nicknamen (Spitzname) heran, den er in diversen
Chatrooms verwendete. 30 Millionen User sollen zur Blütezeit von Napster registriert gewesen
sein. Mit ein Grund dafür ist sicher auch die einfache Handhabung. Bei Napster handelt es sich um ein kostenloses Programm, das man in der jeweils aktuellen Version von
der Homepage herunterladen kann. Nach der Installation muss man sich registrieren. Dafür
benötigt man nur einen Benutzernamen und ein Passwort. Anschließend kann man angeben
welche Verzeichnisse auf der Festplatte man für die anderen User freigeben wollte.
Bei jedem Hochfahren des Programms wird nun diese Information an den von Napster
betrieben zentralen Server gemeldet. Napster kann man am besten mit einer riesigen
Datenbank vergleichen, in der die ganzen User gespeichert sind. Somit ist für jeden der
das Programm ebenfalls gestartet hat, ersichtlich wer online ist, und welche Musiktitel derjenige
auf seiner Festplatte gespeichert hat.
Das Programm zeichnet sich auch durch eine komfortable Suchfunktion aus. Wenn man
sich für einen bestimmten Interpreten oder ein bestimmtes Lied interessiert, kann man in
der Suchmaske die entsprechenden Daten eingeben. [...]
5 www.iis.fhg.de/amm/techinf/layer3/index.html.
INHALTSVERZEICHNIS
VORWORT
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
1 | TECHNOLOGIE UND FUNKTIONSWEISE VON NAPSTER
1.1. Das MP3-Format
1.2. Napster
2 | DAS GERICHTSVERFAHREN GEGEN NAPSTER
2.1. Chronologie der Ereignisse
3 | NAPSTER - EINE TAUSCHBÖRSE?
4 | DIE URHEBERRECHTLICHEN ASPEKTE VON NAPSTER IM LICHTE DES ÖSTERREICHISCHEN UrhG
4.1. Der Werkbegriff nach § 1 UrhG
4.1.1. Eigentümliche, geistige Schöpfung
4.1.2. Werke der Tonkunst
4.2. Die Stellung des Urhebers
4.3. Die Verwertungsrechte
4.4. Vorgänge bei Napster
4.4.1. Speicherung und Zurverfügungstellung durch den Urheber
4.4.2. Speicherung und Zurverfügungstellung durch den Anbieter
4.4.3. Download der MP3-Dateien durch den Nutzer
4.5. Rechte anderer Personen
4.6. Haftung von Napster
5 | INTERNATIONALES URHEBERRECHT
5.1. Anwendungsbereich des UrhG
5.2. Völkerrechtliche Verträge
5.2.1. Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ)
5.2.2. Rom-Abkommen
5.2.3. Welturheberrechtsabkommen (WUA)
5.2.4. TRIPS-Abkommen
5.2.5. Die EU-Urheberrechts-Richtslinie
6 | AUSBLICK
LITERATUR-VERZEICHNIS
ANHANG
VORWORT
In den letzten Jahren ist das Internet für viele Menschen ein Begleiter im täglichen Leben geworden. Die bei vielen Menschen anfangs zu beobachtende Skepsis ist mit der Zeit ver- flogen und so stellt sich für viele das Internet heute als ein Netz der unbegrenzten Möglichkeiten dar.
Ganz egal ob man sich über das aktuelle Tagesgeschehen informieren will, oder ein Buch kaufen möchte, eine Reise buchen will, eine E-Mail verschickt, Sport-wetten platziert oder sich Filme oder Musik aus dem Internet herunterlädt.
Für viele, nicht nur junge Menschen, klingt gerade dieses Angebot verlockend. Etliche Musiktauschbörsen sind in der letzten Zeit wie Pilze aus dem Boden geschossen. Nicht nur Napster1, der bekannteste Vertreter, ist hier zu nennen. Etliche andere wie Gnutella2, Audio Galaxy3, WinMX4 usw. haben ebenfalls ihre Klientel gefunden.
Viele User sehen in diesen Tauschbörsen eine Art Selbstbedienungsladen, indem man sich einfach das nehmen kann was man braucht. Über etwaige rechtliche Konsequenzen wird dabei natürlich nicht nachgedacht. Nicht viele denken dabei über die Legalität ihres Handelns nach. Stichworte wie geistiger Diebstahl oder Urheberrechtsverletzung sind den meisten Usern sicherlich bekannt, doch diese werden verdrängt oder überhaupt nicht wei- ter beachtet.
Vorwort
In meiner Arbeit möchte ich den Auslöser dieser ganzen Entwicklung, die Musiktauschbörse Napster etwas näher beleuchten, und auf die rechtlichen und insbesondere die urheberrechtlichen Aspekte eingehen die dieses Thema mit sich bringt.
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 | TECHNOLOGIE UND FUNKTIONSWEISE VON NAPSTER
1.1. Das MP3-Format
Bevor man die urheberrechtlichen Probleme betrachten kann, muss man sich etwas mit der technischen Seite und dem Funktionieren von Napster auseinandersetzen. Napster ermöglicht in einem "peer-to-peer-file-sharing" genannten Verfahren den Austausch von Musikdateien im MP3-Format. Dies ist die Kurzbezeichnung des Kompressionsformats MPEG Layer 3. Es wurde vom Fraunhofer Institut für integrierte Schaltungen in Erlangen5 entwickelt. Mittels MP3 ist es möglich die Audio-Dateien einer Musik-CD auf 1/12 der ursprünglichen Größe zu verkleinern.
Damit ein System wie Napster funktionieren kann, ist es notwendig, dass sich auf den Festplatten der User Musiktitel im MP3-Format befinden. Der Nutzer kopiert eine CD auf seine Festplatte und kann sie dann ohne viel Aufwand in eine MP3-Datei umwandeln. Dazu ist nur ein spezielles Programm der sogenannte CD-Ripper notwendig.
1.2. Napster
Vorneweg möchte ich erwähnen, dass das Unternehmen Napster, Inc. durch eine Anordnung eines Gerichtes verpflichtet wurde die Musiktauschbörse zu schließen. Die im folgenden beschriebenen Vorgänge können also momentan nicht durchgeführt werden.
Die Musiktauschbörse wurde im Jahre 1998 von dem Studenten Shawn Fanning gegründet. Zur Namensgebung zog Fanning seinen Nicknamen (Spitzname) heran, den er in diversen Chatrooms verwendete. 30 Millionen User sollen zur Blütezeit von Napster registriert gewe- sen sein. Mit ein Grund dafür ist sicher auch die einfache Handhabung. Bei Napster han- delt es sich um ein kostenloses Programm, das man in der jeweils aktuellen Version von der Homepage herunterladen kann. Nach der Installation muss man sich registrieren. Dafür benötigt man nur einen Benutzernamen und ein Passwort. Anschließend kann man ange- ben welche Verzeichnisse auf der Festplatte man für die anderen User freigeben wollte. Bei jedem Hochfahren des Programms wird nun diese Information an den von Napster betrieben zentralen Server gemeldet. Napster kann man am besten mit einer riesigen Datenbank vergleichen, in der die ganzen User gespeichert sind. Somit ist für jeden der das Programm ebenfalls gestartet hat, ersichtlich wer online ist, und welche Musiktitel der- jenige auf seiner Festplatte gespeichert hat.
Das Programm zeichnet sich auch durch eine komfortable Suchfunktion aus. Wenn man sich für einen bestimmten Interpreten oder ein bestimmtes Lied interessiert, kann man in der Suchmaske die entsprechenden Daten eingeben. Anschließend werden die Datenbanken nach Usern durchforstet die den betreffenden Interpreten oder das Musikstück auf der Festplatte gespeichert haben.
Mit Hilfe der Datenbank erhält der User die Internetadresse des Anbieters eines Lieds, und somit die erforderliche Voraussetzung für die Übertragung. Eine weitere Entscheidungshilfe für den Suchenden ist auch die, von jedem User freiwillige, Angabe der Übertragungsge- schwindigkeit.
Wenn diese Angabe gemacht wird, ist für jeden ersichtlich, über welchen Internetzugang der potenzielle Tauschpartner verfügt. Beliebt sind natürlich die Besitzer eines Kabel- oder ADSL Modems. Weitere Tools des Programms sind auch eine Chatfunktion oder eine Hotlist. Diese Liste soll das Suchen noch einfacher machen. Man kann User in diese Liste eintragen und ist somit immer informiert, ob sie online sind. Eine praktische Hilfe wenn sich User mit ähnlichem Musikgeschmack gefunden haben. Ist die Suche erfolgreich ver- laufen, muss man nur noch eines der gefunden Lieder anklicken und der Downloadvor- gang auf die eigene Festplatte kann starten. Ab diesem Zeitpunkt läuft der Kontakt nur Technologie und Funktionsweise von Napster noch zwischen den betreffenden Computern der User und nicht mehr über Napster. Nach erfolgreichem Download kann man sich das Lied anhören. Man braucht dazu nicht einmal einen eigenen Player (wie zum Beispiel den Winamp-Player) da Napster einen eigenen Player integriert hat.
2 | DAS GERICHTSVERFAHREN GEGEN NAPSTER
Da das Verfahren gegen Napster, Inc. in den USA stattfindet, sind die folgenden Ausführ- ungen aus der Sicht des amerikanischen Rechts zu sehen. Wenn man vom Verstoß gegen das Copyright spricht, ist das nicht dasselbe wie eine Urheberrechtsverletzung nach öster- reichischem Recht. Das Urheberrecht ist vom Territorialitätsprinzip geprägt. Das bedeutet, dass jedes Land seine eigenen Rechtsvorschriften zum Schutz des Urheber- rechts erlassen hat.
Zu einem späteren Zeitpunkt meiner Arbeit möchte ich darauf eingehen wie die Napster Problematik aus der Sicht des österreichischen UrhG zu beurteilen ist und einen Blick auf die im Völkerrecht und im EU-Recht vorgenommen Versuche der Rechtsvereinheitlichung werfen.
2.1 Chronologie der Ereignisse
Das Verfahren gegen Napster, Inc. hat nicht nur in den USA für große Aufmerksamkeit gesorgt. Die Millionen Napster User auf der ganzen Welt sind gespannt, wie es mit der Musiktauschbörse weitergehen wird.
Am 27. Juli 2000 hatten die Kläger, zahlreiche Unternehmen der Musikindustrie wie Sony Music Entertainment, Inc. oder Virgin Records America, Inc., die in der Recording Industry Association of America (RIAA6 ) zusammengeschlossen sind, eine einstweilige Verfügung vor dem zuständigen Bundesgericht, dem U.S. District Court, Northern District of California7 in San Francisco, gegen Napster erwirkt.
Dem beklagten Unternehmen wurde mittels dieser einstweiligen Verfügung untersagt, urheberrechtlich geschütztes Material zu vermitteln.
Die Kläger hatten eine Verletzung von ihnen zustehenden Urheberrechten geltend gemacht.
Napster argumentierte erfolglos, dass es möglich wäre, Napster zu benutzen ohne Urheberrechtsverletzungen zu begehen und dass Napster nicht darauf ausgelegt ist die Urheberrechte anderer zu verletzen. Nach Meinung des Gerichtes handelte es sich hier aber um einen typischen Fall einer mittelbaren Urheberrechtsverletzung. Napster würde ein Mitverschulden treffen, da Mechanismen zur Verfügung gestellt werden die dazu verwen- det werden können um solche Urheberrechtsverletzungen herbeizuführen. Nach Ansicht des Gerichts hätte Napster die Möglichkeit, obwohl kein Vertragsverhältnis bestehe, auf die Tauschvorgänge Einfluss zu nehmen und die Verletzungen zu unterbinden.
Als weiteres Argument der Verteidigung wurde angeführt, dass die einstweilige Verfügung Napster sowie die User und die Künstler in dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Redefreiheit des ersten Zusatzes der Verfassung8 verletzen würde. Das Gericht verwarf jedoch auch diese Argumentation der Verteidigung.
Das beklagte Unternehmen blieb auch mit wettbewerbsrechtlichen Argumenten erfolglos. Dass die Kläger nur ihre Monopolstellung sichern und verhindern wollen, dass Musik von bei ihnen nicht unter Vertrag stehenden Künstlern, die ja zur Konkurrenz zu ihnen stehen, über das Internet getauscht wird, wurde vom Gericht nicht so gesehen.
Kurz bevor die einstweilige Verfügung in Kraft treten sollte, wurde der Vollzug vom zuständigen Rechtsmittelgericht ausgesetzt. Die Folge war, dass am 2.10.2000 vor dem U.S. Court of Appeals for the Ninth Circuit9 in San Francisco in dem Verfahren A&M Records, Inc. v. Napster eine Anhörung der Parteien stattfand.
Die Verteidigung von Napster erläuterte die aus der ersten Instanz bereits bekannten rechtlichen Argumente. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es möglich wäre Napster zu einem großen Teil in der Weise zu nutzen, dass keinerlei Verletzungen von Urheberrechten vorliege.
Der Anwalt der Verteidigung stützte sich dabei vor allem auf die Entscheidung des U.S. Supreme Court10 im Verfahren Sony Corp. of America v. Universal City Studios, Inc.11 Sony als Produzent und Verkäufer von Betamax-Videorekordern wurde im Jahr 1976 vor dem U.S. District Court for the Central District of California verklagt, weil es aufgrund dieser Videorekorder möglich wäre Raubkopien von Fernsehsendungen herzustellen. Sony war in der ersten Instanz siegreich. In der zweiten Instanz vor dem U.S. Court of Appeals for the Ninth Circuit war die Gegenseite erfolgreich. Das Verfahren landete dann vor dem U.S. Supreme Court der in einer knappen Entscheidung der Argumentationslinie von Sony folg- te. Das Gericht war der Ansicht, dass diese Betamax-Videorekorder zu einem nicht uner- heblichen Teil dazu geeignet sind in einer keine Urheberrechtsverletzung darstellenden Weise benutzt zu werden.
Die Verteidigung von Napster stützte ihre Argumentation auf diese Entscheidung des U.S. Supreme Court. Der Richter bezweifelte aber in der Anhörung, dass diese beiden Fälle miteinander vergleichbar wären.
Der Anwalt der Gegenseite vertrat naturgemäß eine andere Meinung. Für ihn war erwie- sen, dass durch Napster in erster Linie Urheberrechtsverletzungen durch den Tausch der Musikfiles begangen würden. Diese Ansicht sollte durch Bezugnahme auf ein Urteil des U.S. Court of Appeals for the Ninth Circuit aus dem Jahre 199612 untermauert werden. Im Verfahren Fonovisa Inc. v. Cherry Auction Inc. bejahte das Gericht die Haftung eines
Veranstalters eines Flohmarkts, auf dem Handel mit raubkopierter Musik betrieben wurde. Die Richterin des Verfahrens schloss sich aber nicht der Meinung an, dass es sich bei Napster um einen identen Fall handle, da es nicht im Bereich von Napster liegen würde welche Musikfiles von den Usern getauscht würden. Jeder User sei schließlich selbst dafür verantwortlich welche Musikstücke sich auf seiner Festplatte befinden würden.13
Nach zähem Ringen wurde vom kalifornische Berufungsgericht in zweiter Instanz am 12. Februar 2001 eine Entscheidung14 gefällt. Es wurde festgestellt, dass die User von Napster die Urheberrechte der Schallplattenfirmen verletzen, dass aber auch Napster eine Haftung treffe, da das Unternehmen an diesen Verletzungen teilnehme. Dadurch hat das Gericht praktisch in den wesentlichen Punkten die einstweilige Verfügung vom Juli 2000 bestätigt.
Napster legte gegen diese Entscheidung Berufung ein. Im März 2001 fand erneut eine Anhörung15 statt, mit dem Ergebnis dass Napster aufgetragen wurde Filter zu installieren und damit den Austausch von 135.000 urheberrechtlich geschützten Liedern zu verhindern.
Nach langen Diskussionen wer dafür verantwortlich sei welche Lieder denn nun für den Tausch zu sperren sind (Napster beklagte sich über die mangelnde Unterstützung der Schallplattenfirmen bei der Bekanntgabe der urheberrechtlich geschützten Musiktitel) wurde es Napster am 2. Juli 2001 per Gerichtsbeschluss verboten, weiter den Austausch von Songs über die Tauschbörse zu ermöglichen.
Bis heute ist es noch zu keiner endgültigen Entscheidung gekommen. Im Oktober entschied Richterin Hall Patel, dass es für eine endgültige Entscheidung noch zu früh sei. Es geht jetzt hauptsächlich noch um die Höhe der Entschädigungszahlungen wegen nicht beachteter Urheberrechte.
Im November 2000 ist der Bertelsmann-Konzern bei Napster eingestiegen. Napster erhielt einen Kredit in Höhe von 50 Millionen Dollar. Der Kredit soll dazu verwendet werden dem Filesharing-System einen legalen Rahmen zu geben und um an Musiker und Plattenfirmen Vergütungen zu leisten. Im Gegenzug wurde Bertelsmann die Option eingeräumt zu einem späteren Zeitpunkt die Mehrheit an Napster zu übernehmen. Unter einer Option versteht man das Recht einer Partei, ein inhaltlich vorausbestimmtes Schuldverhältnis in Geltung zu setzen. Die Option ist ein Gestaltungsrecht. Ihre Ausübung begründet unmittelbar die vertraglichen Pflichten.16 Aus diesen Gründen wird momentan an einer kostenpflichtigen Version von Napster gearbeitet. Das Ganze wird wahrscheinlich auf ein Abosystem hin- auslaufen wo der User einen gewissen Betrag im Monat zahlen wird und dafür die Berechtigung für eine gewisse Anzahl an Downloads bekommt.
Interessant ist dass die Klage der BMG, der Musik-Tochter von Bertelsmann, erst nach erfolgter Umstellung zurückgezogen werden soll.
3 | NAPSTER - EINE TAUSCHBÖRSE?
Zur Bezeichnung eines Dienstes wie Napster wird immer wieder der Begriff Musiktauschbörse verwendet. Es erscheint jedoch aus rechtlicher Sicht mehr als fraglich, ob diese Bezeichnung zutreffend ist.
Auf der Suche nach dem Begriff “Tausch” wird man in der österreichischen Rechtsordnung im ABGB fündig:
§ 1045 ABGB:
Der Tausch ist ein Vertrag, wodurch eine Sache gegen eine andere Sache überlassen wird. Die wirkliche Übergabe ist nicht zur Errichtung; sondern nur zur Erfüllung des Tauschvertrages, und zur Erwerbung des Eigentums notwendig.
Der Tauschvertrag ist ein Konsensualvertrag, der durch die übereinstimmenden Willenserklärungen zwischen den Parteien zustande kommt. Die Leistung einer Partei ist also, im Gegensatz zu den Realverträgen zu deren Zustandekommen die tatsächliche Übergabe nötig ist, nicht erforderlich.17
Es liegen mE die Voraussetzungen zur Qualifizierung von Napster als Tauschsystem nicht vor. Für das Funktionieren des Übertragungsvorganges ist das gegenseitige Tauschen von Musiktitel nicht erforderlich. Mit der Teilnahme an der Napster Community und der Frei- gabe gewisser Verzeichnisse auf der Festplatte des Computers stehen die Lieder die der betreffende User in den einzelnen Verzeichnissen gespeichert hat allen anderen Usern zum Abruf bereit. Das bedeutet aber nicht, dass der nach der erfolgreichen Suchanfrage ein- geleitete Übertragungsvorgang auf Gegenseitigkeit beruhen muss. Der Zweck des Tausches, der ja in der Überlassung einer Sache gegen eine andere Sache besteht, wird dadurch verfehlt.
[...]
1 www.napster.com.
2 www.gnutella.com.
3 www.audiogalaxy.com.
4 www.winmx.com.
5 www.iis.fhg.de/amm/techinf/layer3/index.html.
6 www.riaa.com.
7 www.cand.uscourts.gov.
8 www.law.cornell.edu/constitution/constitution.overview.html.
9 www.ca9.uscourts.gov.
10 www.supremecourtus.gov.
11 www.law.cornell.edu/copyright/cases/464_US_417.htm.
12 www.law.cornell.edu/copyright/cases/76_F3d_259.htm.
13 Siehe auch: jurPC, Web-Dok. 219/2000, Abs.1-7.
14 www.ca9.uscourts.gov/ca9/newopinions.nsf/998C4FAC8B2B2708882569F1005FA015/$file/ 0016401.pdf?openelement.
15 www.ca9.uscourts.gov/ca9/newopinions.nsf/6A17BB3944F3170788256A23005B515C/$file/ 0016401.pdf?openelement.
16 Koziol/Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts[10]I 117.
17 Koziol/Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts[10] I 149.
- Arbeit zitieren
- Paul Zeitlhofer (Autor:in), 2002, Rechtliche, insbesondere urheberrechtliche Aspekte des Fall Napster, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/17161
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