Die schweizerische Betreibung - Ein schwieriger Weg für deutsche Gläubiger


Bachelorarbeit, 2010

77 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


INHALTSÜBERSICHT

1. Einführung

2. Grundsätze des Schuldbetreibungsverfahrens
2.1. Gegenstand des Schuldbetreibungsrechts
2.2. Organisation der Betreibungsorgane
2.3. Parteien des Betreibungsverfahrens
2.4. Betreibungsarten
2.5. Betreibungsort
1. Aufenthaltsort des Schuldners
2.6. Kosten des Verfahrens
2. Parteikosten
2.7. Betreibungshandlungen

3. Betreibungsferien

4. Pfändungsverfahren
4.1. Fortsetzung der Betreibung
11. Betreibungsregister
4.2. Pfändungsankündigung
12. Pfändungsanschluss
4.3. Pfändungsvollzug
13. Mitwirkungspflichten des Schuldners
14. Eigentumsvorbehaltsregister
15. Existenzminimum
16. Stille Lohnpfändung
4.4. Verwertung
17. Verwertungsaufschub
18. Ratentilgung
4.4.1. Öffentliche Versteigerung
4.4.2. Freihandverkauf
19. Forderungsüberweisung
4.5. Verteilungsverfahren
4.6. Kollokationsplan
4.7. Abschluss
20. Pfändungsverlustschein

5. Beurteilung

1. EINFÜHRUNG

Die zwangsweise Forderungseintreibung unter Zuhilfenahme des staatlichen Mahn- und Zwangsvollstreckungswesens gewinnt aus den unterschiedlichsten Gründen immer mehr an Bedeutung.1

Sie erfolgt jedoch nicht immer innerhalb Deutschlands, sondern immer öfter grenzüberschreitend.

Auch in der Schweiz ist eine zwangsweise Eintreibung von Forderungen der Gläubiger immer notwendiger und aufgrund der steigenden Vertragsbeziehungen zwischen Deutschland und der Schweiz eine grenzüberschreitende Betreibung damit immer wahrscheinlicher.2

Für einen deutschen Gläubiger stellt sich jedoch die Frage, wie er zu seinem Geld kommt, wenn der Schuldner in der Schweiz wohnhaft ist und welche Besonderheiten sich im Vergleich zum deutschen Mahn- und Zwangsvollstreckungsverfahren ergeben.

Durch die Bachelorarbeit soll dies dem Leser verdeutlicht werden. Dabei geht es vornehmlich nicht um einen kompletten Vergleich der Verfahren in beiden Ländern, sondern um das Aufzeigen des Ablaufes einer schweizer Betreibung auf Pfändung sowie der Kenntlichmachung der Besonderheiten in der schweizer Betreibung, welche auf einen deutschen Gläubiger warten. Die Besonderheiten sind entgegen der allgemeinen fortlaufenden Nummerierung gekennzeichnet.

Zur Zeit der Erstellung der Bachelorarbeit war keine Literatur zu den beschriebenen wesentlichen Unterschieden vorhanden, daher erfolgte die Recherche im Rahmen meiner beruflichen Tätigkeit in der Schweiz sowie anhand schweizer und deutscher Literatur, welche jedoch nur die zwangsweise Beitreibung des jeweiligen Landes behandelt.

Zum besseren Verständnis über den Stand im jeweiligen Abschnitt der Arbeit befindet sich an der rechten Seite ein Leitfaden sowie in der Anlage 13 am Ende der Arbeit eine Übersicht über das gesamte Verfahren.

Weiterhin befinden sich in den grauen Umrandungen Erläuterungen zu den Betreibungs wesentlichen Unterschieden der deutschen Vorgehensweise im Mahn- und Zwangsvollstreckungsverfahren.

In der vorliegenden Arbeit wird der gesamte Verfahrensablauf der Betreibung eines Gläubigers gegen eine natürliche Person von der Einleitung des Betreibungsbegehrens bis zur Pfändung des Forderungsbetrages und der sich daran anschließenden Verwertung dargestellt.

Für die Durchsetzung anderer Ansprüche und Geldansprüche mit einer Geldsortenschuld, also einer Schuld in einer festgeschrieben Währung gem. Art. 84 II OR4 ist die jeweilige kantonale ZPO maßgeblich.

Die Wechselbetreibung nach Art. 177 ff. SchKG sowie die Betreibung auf Pfandverwertung finden in der Bachelorarbeit ebenso wie die Zwangsverwertung von Immobilien gem. Art. 101 ff. SchKG keine Berücksichtigung.

Die in Art. 271 ff. SchKG genannten Gründe zur Erwirkung eines Arrestes und der weiterführenden Auswirkungen dessen, sind ebenso kein Bestandteil der Bachelorarbeit.

Hat ein schweizer Schuldner Vermögen im Ausland oder ein Ausländer Vermögen in der Schweiz, so regelt das internationale Konkursrecht, welches im schweizer IPRG geregelt ist, die Zuständigkeit. Es stellt ein eigenes Rechtsgebiet dar, welches nicht von der Bachelorarbeit erfasst wird.

Entsprechendes gilt für die Pfändung von Grundstücken, auf die die Verordnung des Bundesgerichtes über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)5 Anwendung findet.

2. GRUNDSÄTZE DES SCHULDBETREIBUNGSVERFAHRENS

2.1. Gegenstand des Schuldbetreibungsrechts

Das Schuldbetreibungsrecht ist Teil des Zwangsvollstreckungsrechts und regelt die Vollstreckung von Ansprüchen auf Geldleistungen.6

Das schweizer Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11.04.18897 bildet hierzu die rechtliche Grundlage. Es Gesetz wurde 1994 den modernen Verhältnissen angepasst und 1997 einer ausführlichen Revision unterzogen. Die einzelnen Verfahrensschritte, welche bei der Vollstreckung zu durchlaufen sind, blieben jedoch in den letzten 120 Jahren weitgehend unverändert.

Der schweizer Gesetzgeber hat sich zur Gewährung eines funktionierenden Zahlungsverkehrs zu einem schnellen Schuldbetreibungsverfahren entschlossen. Die besondere Behandlung im Vergleich zu anderen Forderungsarten zeigt sich darin, dass bei der Schulbetreibung keine vorherige gerichtliche Prüfung des Zahlungsanspruches erfolgt. Es findet kein Erkenntnisverfahren über das Bestehen oder Nichtbestehen des Anspruches des Gläubigers statt. Es genügt die Behauptung eines Anspruches um die Betreibung einzuleiten.

2.2. Organisation der Betreibungsorgane

Betreibungen werden von den staatlichen Betreibungsämtern durchgeführt, deren Organisation ist den einzelnen Kantonen überlassen. Sie errichten dazu Betreibungsbehörden8 und unterliegen der Aufsicht des Bundesrates in Bern.9

Als oberste rechtliche Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen fungiert das Schweizerische Bundesgericht in Lausanne.

2.3. Parteien des Betreibungsverfahrens

Die Parteien des Verfahrens sind der Betreibende (Gläubiger) und der Betriebene (Schuldner). Gläubiger sind ebenso Personen, die lediglich behaupten einen Anspruch gegen den Schuldner zu haben.

Die Parteien müssen parteifähig (rechtsfähig) und betreibungsfähig (handlungsfähig)10 sein, um aktiv- bzw. passivlegitimiert zu sein.

2.4. Betreibungsarten

Abhängig von der Person des Schuldners wird die Befriedigung des Gläubigers über eine Pfändung oder den Konkurs angestrebt.11

Das schweizer Gesetz kennt zwei Arten der Vollstreckungsverfahren, die Spezial- und die Generalexekution.

Die Betreibung auf Pfändung ist die Hauptart der Spezialexekution12 und findet auf alle Gläubiger Anwendung, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und bei denen keine Pfandverwertung vorliegt.13

Die Prüfung, welche Art der Betreibung zur Anwendung kommt, erfolgt von Amts wegen.14

2.5. Betreibungsort

Die Parteien können keine abweichenden Betreibungsorte von denen der Art. 23 ff., 336 ff. ZGB, Art. 48 ff. SchKG vereinbaren.15 Örtlich zuständig ist das Betreibungsamt in dessen Betreibungskreis der Schuldner wohnhaft ist.16

Gibt der Schuldner seinen Wohnsitz in der Schweiz an, befindet sich aber im Ausland ohne eine Abmeldung beim Kreisbüro, muss dieser an seinem letzten Wohnsitz in der Schweiz betrieben werden.17

Das Betreibungsamt hat dann nach Art. 89 ff. SchKG vorzugehen und eine Pfändungsurkunde zu erstellen.18

Das Schweizer Bundesgericht hat in seinem Urteil 125 III 100 Kriterien gem. Art. 23 I ZGB, 20 IPRG festgelegt, die eine Vermutung dahingehend festigen, dass der Schuldner seinen Wohnsitz an einem bestimmten Ort hat. Hierzu zählt der Wohnort der Familie, der Ort der wirtschaftlichen Tätigkeit oder der Ort an dem der Betriebene Grundbesitz unterhält.

Weiterhin ist die Betreibung an besonderen Betreibungsorten möglich, wenn diese am ordentlichen Betreibungsort nicht möglich ist.19

Hat der Betriebene keinen festen Wohnsitz, ist er gem. Art. 48 SchKG am Ort Betreibungs seines gewöhnlichen Aufenthaltes zu betreiben.20

Ohne genauen Aufenthaltsort des Schuldners ist eine Betreibung nicht möglich. Ist dem Schuldner dieser nicht bekannt, ist er zu erforschen.

1. Aufenthaltsort des Schuldners

Handelt es sich bei dem Schuldner nicht um einen Schweizer, sondern hat dieser lediglich seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so kann der deutsche Gläubiger eine Anfrage beim Bundesamt für Migration in Bern auf Auskunft stellen. Dies hat sämtliche Wohnanschriften zugezogener ausländischer Bürger im Migrationsinformationssystem ZEMIS gespeichert und gibt diese Daten auf formlosen Antrag unter Beibringung eines Interessenachweises gem. Art. 15 II ZEMIS-VO21 an den Gläubiger weiter. Dies ist mit Kosten

i. H. v. 20,00 SFr.,22 was umgerechnet 15,00 € entspricht, verbunden. Ist der Schuldner hingegen Schweizer, genügt eine Anfrage des Gläubigers bei der Einwohnerkontrollbehörde an der letzten bekannten Anschrift des Schuldners. Die Anfrage kann ebenfalls formlos gestellt werden und ist mit einem Interessensnachweis zu belegen. Die Kosten hierfür liegen zwischen 10,00 - 30,00 SFr.

Es ist für den Gläubiger in der Schweiz wesentlich leichter an die Daten des Schuldners zu gelangen.

In Deutschland sind Anfragen an das zuständige Einwohnermeldeamt möglich. Jedoch muss der Gläubiger theoretisch bei jedem einzelnen Einwohnermeldeamt der BRD eine Anfrage zum Aufenthalt des Schuldners stellen.

Dies gleicht der Suche nach der Nadel im Heuhaufen und ist damit sowohl finanziell als auch zeitlich nicht möglich. Beim dt. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Nürnberg werden zwar alle Angaben von Ausländern gespeichert; Auskünfte über den Aufenthaltsort des ausländischen Schuldners werden jedoch nicht erteilt.23

2.6. Kosten des Verfahrens

Betreibungs Dem Staat entstehen Gebühren und Auslagen für seine Handlungen. Diese werden als Betreibungskosten bezeichnet.

Zu ihnen zählen die Kosten der Vollstreckungsorgane sowie die Gerichts- und Parteikosten im betreibungsrechtlichen Summarverfahren24 und sind bei Unterliegen vom Schuldner zu tragen.25

2. Parteikosten

Die Kosten für die Beauftragung des Gläubigervertreters dürfen auf den Schuldner nicht umgewälzt werden, da sie nicht zu den Betreibungskosten zählen, auch wenn dieser die Inanspruchnahme des Rechtsbeistandes zu vertreten hat.26

In dem Rechtsöffnungs-, dem Konkurs-, dem Arrest- und dem Nachlassverfahren (Art. 25 Ziff. 2 SchKG), kann der Richter der obsiegenden Partei eine angemessene Entschädigung zu Lasten der unterliegenden Partei zusprechen (Art. 62 I GebV SchKG). Diese wird auf die Betreibungskosten aufaddiert.27

Zur Bemessung der Parteientschädigung ist der Anwaltstarif der kantonalen Kosten- VO heranzuziehen.28 Hierbei können sich Unterschiede in der Höhe der Entschädigung ergeben, da in den kantonalen Honorarsätzen die Tarife unterschiedlich bemessen werden.29

In Deutschland hat der Schuldner alle mit der Verfolgung der Forderung einhergehenden notwendigen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu tragen.30 Das ist in der Schweiz nicht zwangsläufig der Fall.

Gerade bei geringen Streitwerten unter 2.000,00 SFr. lohnt sich die Inanspruchnahme eines Rechtsvertreters kaum, da zumeist der zwischen Gläubiger und Rechtsvertreter vereinbarte Tarif höher ist und nur selten durch die Parteienentschädigung gedeckt wird.

Die Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit des Vertreters und die nicht benannten Verfahrensabschnitte31 fallen nicht unter die Betreibungskosten und sind vom Schuldner grds. nicht zu tragen.

Findet die Betreibung oder die spätere Rechtsöffnung in einem Kanton ohne deutsche Amtssprache32 statt, so sind Mehrkosten für Übersetzungen der Schriftstücke vom Gläubiger zu tragen, da sie nicht zu den Betreibungskosten gem. Art. 27 III SchKG zählen.

Die hohen Kosten und die fehlende Unterstützung des Staates für finanziell schwache Gläubiger, machen eine Betreibung zu einer teuren Angelegenheit.

Wenn bereits die Forderungssumme 2.000,00 SFr. beträgt und dann noch Vorschüsse in gleicher Höhe anfallen, ist der Gläubiger bei einer fruchtlosen Pfändung finanziell schwer angeschlagen und noch schlechter gestellt als vor der Betreibung.

Alles in allem können sich die gesamten Kosten des Verfahrens auf bis zu 5.000 SFr. belaufen, die im Voraus durch den Gläubiger zu zahlen sind.33 Es kann nicht im Interesse des Staates liegen, dass Betreibungen nur aus Kostengründen nicht geführt oder wegen Formfehlern durch Unwissenheit der Gläubiger abgewiesen werden.

Zwar sind Formvorschriften Schutzregelungen für den Schuldner, jedoch ist das eigentliche Ziel der Betreibung nicht der Schutz, sondern die Befriedigung des Gläubigers.

Dies durch zusätzliche Hürden zu erschweren, ist nicht zielführend und führt mitunter zu dem hohen Verlustbetrag von 2.555.108,00 SFr. im Jahr 2008.34

Auch die fehlende Umlagefähigkeit der Parteikosten des Gläubigers auf den Schuldner ist ein Aspekt, der eine Betreibung für einen deutschen Gläubiger erschwert oder sogar unmöglich macht.

Hat dieser in der Regel keine oder nur unzureichende Kenntnisse über das Betreibungsverfahren und kann er sich einen Rechtsbeistand finanziell nicht leisten, so hat er bereits sein Geld verloren.

Der Gläubiger kann dann nur hoffen, dass er bereits durch den Schuldner oder auch andere Umstände so arm ist, dass er berechtigt ist die unentgeltliche Rechtspflege gem. Art. 29 III BV35 in Anspruch nehmen zu können.

2.7. Betreibungshandlungen

Unter Betreibungshandlungen werden jene Handlungen verstanden, die auf die Befriedigung des Gläubigers aus dem Vermögen des Schuldners hinzielen und somit geeignet sind, den Gläubiger durch Einleitung oder Fortsetzung der Betreibung diesem Ziele näher zu bringen.36

Um dem Schuldner jedoch die Möglichkeit zu geben sich finanziell zu erholen und nicht fortlaufend mit einer Betreibung rechnen zu müssen, gewährt der schweizer Gesetzgeber diesem einen oder generell allen Schuldnern verschiedene Schonzeiten, die einen Betreibungsstillstand herbeirufen.

Zum einen bestehen geschlossene Schonzeiten37 von 20-7 Uhr gem. Art. 56 I 1 SchKG für alle Schuldner, welche mit der zustellungsfreien Zeit in den Abend- bzw. Nachtstunden von 21-6 Uhr sowie an Sonntagen bzw. staatlich anerkannten Feiertagen im dt. Zwangsvollstreckungsverfahren bekannt sind.38

Zum anderen dauert der Rechtsstillstand für einzelne Schuldner oder einer Gruppe von Schuldnern aus folgenden Gründen an.

Rechtsstillstand besteht für die gesamte Militärdienstdauer und bei einem Dienst von mehr als 30 Tagen für zwei Wochen über das Ende hinaus.39

Für Schuldner, die einen Todesfall in der Familie haben, besteht ab dem Todestag für zwei Wochen Rechtsstillstand, Art. 58 SchKG und wenn der Schuldner verstorben, herrscht für Erbschaftsschulden vom Todestag an Rechtsstillstand.40

Befindet sich der Schuldner in Haft, genießt er Rechtsstillstand damit er Zeit hat, sich zur Wahrung seiner Interessen einen Vertreter zu bestellen.41

Einem schwerkranken Schuldner kann das Betreibungsamt nach eigenem Ermessen gem. Art. 61 SchKG für eine bestimmte Zeit Rechtsstillstand gewähren.

sich im Betreibungsverfahren zu wehren oder einen Vertreter zu bestellen.42 Der Bundesrat - oder mit dessen Zustimmung - die Kantonsregierung kann für ein bestimmtes Gebiet oder einen bestimmten Teil der Bevölkerung einen allgemeinen Rechtsstillstand beschließen, Art. 62 SchKG.

3. Betreibungsferien

Betreibungsferien gem. Art. 56 I 2 SchKG sind in Deutschland nicht bekannt oder mit anderen Schutzzeiten für Schuldner vergleichbar.43

Jeweils sieben Tage vor und nach Ostern und Weihnachten sowie in der Zeit vom 15.07 -15.0844 können keine Betreibungen eingeleitet werden.

Dieses Verbot gilt für alle Handlungen vor dem Betreibungs- und Konkursämtern nicht jedoch, wenn der Schuldner bspw. Rechtsvorschlag erhebt und damit ein Gerichtsverfahren auslöst.

Gerade der zeitliche Faktor spielt bei einer zwangsweisen Einforderung des eigenen Geldes eine große Rolle. In der heutigen, schnelllebigen Zeit kann bewegliches und unbewegliches Vermögen schnell den Eigentümer/Besitzer wechseln.

Deshalb ist eine schnelle Handlung der Behörden und Ämter erforderlich. Das gerade dem Schuldner jedoch auch noch Zeiten eingeräumt werden, in denen keine Betreibungshandlungen durchgeführt werden, damit sich dieser finanziell etwas erholen kann, ist für die Autorin hierbei unverständlich.

Für einen Gläubiger, der auf sein Geld wartet und durch den nicht vorhandenen Betrag Zinsverluste erleidet, ist diese Art des Schuldnerschutzes schwer verständlich.

Auch ist es unwahrscheinlich, dass der Schuldner sich innerhalb von jeweils zwei Wochen im Jahr sowie einigen Wochen im Sommer so sehr finanziell erholt, dass Betreibungen nicht mehr ins Leere laufen und alle Betreibungen so zu einem Abschluss kommen.

Diese Betreibungsferien dienen einzig und allein als Schutzzweck für den Schuldner und haben kein adäquates Pendant für den Gläubiger.

3. EINLEITUNGSVERFAHREN

Voraussetzung für die Durchführung der Spezialexekution ist die Durchführung eines Einleitungsverfahrens.45

3.1. Betreibungsbegehren

Ist der Gläubiger der Ansicht einen Anspruch gegen seinen Schuldner zu haben, so hat er die Möglichkeit die Betreibung einzuleiten um somit an sein Geldeigentum zu gelangen.

Hierzu ist bei dem zuständigen Betreibungsamt das Betreibungsbegehren gem. Art. 67 SchKG einzureichen. Mit diesem Begehren verlangt der Gläubiger vom Betreibungsamt, dass es gegen den Schuldner ein Betreibungsverfahren durchführt.46

Gemäß Art. 67 I SchKG ist das Begehren schriftlich oder mündlich einzureichen und hat alle Angaben zu enthalten, die für eine Zustellung an den Schuldner notwendig sind.47

4. Zustellung ins Ausland

Ist der Gläubiger im Ausland, muss er gemäß Art. 67 I 1 SchKG in der Schweiz ein Domizil wählen, da die schweizer Behörden und Gerichte keine direkte Zustellung in das Ausland vornehmen.48

Ein solcher Gläubiger hat einen bevollmächtigten Vertreter in der Schweiz für die Entgegennahme von Betreibungsurkunden und anderen Mitteilungen zu bestimmen. Anderenfalls wird angenommen, dass sich das Domizil des Gläubigers im Lokal des Betreibungsamtes befindet. Die Post wird diesem sodann nicht nachgesandt.49

Für die Wahl des Domizils stehen dem Gläubiger mehrere Möglichkeiten zur Verfügung.

Er kann zum einen, einen Anwalt oder auch jede andere natürliche oder juristische Personen wählen, welche in der Schweiz wohnhaft ist.

Es kann bspw. die Handelskammer Deutschland-Schweiz mit dem gesamten Betreibungsverfahren beauftragt werden oder lediglich mit dem so genannten Briefkastendienst in Anspruch genommen werden.

Für diesen „Extraweg“ des Zustelldienstes entstehen selbstredend wiederum Kosten, die durch den Gläubiger zu zahlen sind.

Sie belaufen sich im günstigsten Fall auf 175,00 € bei der Inanspruchnahme des Dienstes der AHK Deutschland-Schweiz. Sie können sich jedoch auf über 300,00 € belaufen.

Auch die zeitlichen Verzögerungen die durch den weiteren Weg vom Gericht/der Behörde über die Zustelladresse an den Gläubiger entstehen, sollten nicht unbeachtet bleiben. Bereits ein paar Tage mehr Zeit genügen dem Schuldner, um Vermögen beiseite zu schaffen oder im schlimmsten Fall sogar unterzutauchen.

Die Zurückweisung eines Betreibungsbegehrens kann nicht zwingend mit der Begründung der fehlenden Unterschrift auf dem schriftlich eingereichten Begehren begründet werden, wenn das dem Begehren anliegende Begleitschreiben unterzeichnet ist und aus dem Gesamtkontext der Wille des Gläubigers zur Einleitung des Betreibungsverfahrens erkennbar ist.50

Sind die Angaben gem. Art. 67 I 1 bis 4 SchKG mangelhaft oder unvollständig und der Betriebene dadurch nicht zu ermitteln, ist das Begehren nichtig und kann jederzeit von Amts wegen aufgehoben werden.51

Unter Umständen ist eine Abweichung von diesen Pflichtangaben möglich, wenn bspw. eine zweifelsfreie Identifikation des Gläubigers anhand seines Vor- und Zunamens nicht möglich ist und der Gläubiger über ein allbekanntes Pseudonym verfügt, welches dem Schuldner bekannt ist.52

Eine Heilung kann erfolgen, wenn der Gläubiger zweifelsfrei aus dem Betreibungsbegehren ermittelt werden kann.53

Wie sich aus Art. 67 I 3 SchKG ergibt, muss die Forderungssumme in schweizer Franken angegeben werden.

5. Forderungssumme in Schweizer Franken

Bei einer Forderung in Fremdwährung hat eine Umrechnung durch den Gläubiger zu erfolgen und diese ist dann entsprechend als Forderungssumme zu benennen. Für die Umrechnung ist der Tag des Betreibungsbegehrens maßgeblich. 1031 I OR wählen, wenn dieser für ihn der günstigere ist.54

Im später folgenden Antrag auf Fortsetzung der Betreibung kann der Gläubiger wiederrum eine Umrechnung verlangen.55

Der im Zahlungsbefehl aufgeführte Forderungsbetrag in schweizer Franken ist für Zahlungsbefehl den Schuldner verbindlich. Es besteht jedoch weiterhin für den Schuldner die Möglichkeit, die Forderung durch Zahlung in Fremdwährung (Ursprungswährung) zu befreien, da die betreibungsrechtliche Umrechnung keine Novation56 darstellt.57

Macht der Gläubiger nach einer vollständigen Tilgung der Forderung durch den Schuldner weitere Beträge geltend, da sich der Umrechnungskurs bei der Auszahlung des Forderungsbetrages verschlechtert hat und sich für ihn bei einer Umrechnung in seine Landeswährung eine geringere Forderungssumme ergibt, kann dieser nicht die Rückumrechnung und die Rückerstattung des sich ergebenden Differenzbetrages verlangen.58

Es können sich im Ergebnis für den Gläubiger Differenzbeträge zwischen Umrechnung in schweizer Franken bei Antragsstellung und der Rückumrechnung bei Auskehr des Forderungsbetrages ergeben, welche er nicht gegenüber dem Schuldner geltend machen kann.

Beträgt bspw. die Forderungssumme 5.000,00 €, der Umrechnungskurs bei Verzug des Schuldners 1,00 € = 1,58 SFr. und bei Einleitung des Verfahrens 1,00 € = 1,54 SFr., wäre die Umrechnung für den Gläubiger zum Kurs des Verzuges die bessere Variante. Es ergibt sich eine Differenz von 200,00 SFr.

Ist im späteren Verfahrensverlauf bei Fortsetzung der Betreibung ein noch höherer Wechselkurs gegeben, ist hier auch eine nachträgliche Anpassung möglich.59

Ein Gläubiger sollte also vor Antragsstellung und während des Verfahrens die Umrechnungskurse überwachen um erkennen zu können, ob eine Antragstellung für ihn eine eventuell schlechtere Ausschüttung des Betrages zur Folge hat und ob eine Anpassung im späteren Fortsetzungsverfahren für ihn eine höhere Ausschüttung des Forderungsbetrages bedeutet.

Die Rücknahme des Betreibungsbegehrens ist bis zum Eingang eines Widerrufs beim Betreibungsamt möglich.60

6. Verjährungsunterbrechung

Mit der Absendung des Betreibungsbegehrens wird die Verjährung der Forderung unterbrochen.61

Dies ist auch dann der Fall, wenn das Begehren an ein unzuständiges BA gesandt worden ist, jedoch zu einem Zahlungsbefehl geführt hat62

Das von Anfang an nichtige Betreibungsbegehren führt hingegen nicht zu einer Verjährungsunterbrechung.63

In Deutschland hingegen beginnt die Verjährungsunterbrechung mit dem Zugang des Mahnantrages beim Mahngericht. Hierbei reicht es aus, wenn der ordnungsgemäße Antrag beim zuständigen Gericht vor Ablauf der Verjährung eingeht.64

Die Verjährung gilt auch dann als unterbrochen, wenn der Mahnbescheid dem Schuldner demnächst zugestellt wird.65

Wichtig bei der Verjährungsunterbrechung durch Zustellung eines Mahnbescheids ist, dass der Gläubiger das Verfahren zügig weiterbetreibt.

Sie gilt als nicht erfolgt, wenn der Gläubiger nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erlass des MB die Erteilung eines Vollstreckungsbescheids beantragt.66

Dass die Verjährung in der Schweiz mit der Absendung des Betreibungsbegehrens beginnt, kann sehr problematisch werden, wenn die Frage der Verjährung maßgeblich für die Betreibung ist.

Es ist für den Gläubiger schwer nachweisbar, wann er genau das Betreibungsbegehren abgesandt hat, wenn der Schuldner die Einrede der Verjährung geltend macht.

7. Zinsberechnung

Der Prozentsatz bei Verzugszinsen liegt in der Schweiz bei statischen 5 %.67 Dieser soll jedoch nach dem Willen des Nationalrates auf 10 % erhöht werden, um den Druck auf säumige Schuldner zu erhöhen.68

Bei Beantragung des Betreibungsbegehrens ist der Verzugszins anzugeben. Dieser wird in Deutschland zumeist mit 5 % oder 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB angegeben,69 wenn keine vertraglich höheren Verzugszinsen vereinbart sind.

In der Schweiz ist der Zinssatz jedoch nicht dynamisch sondern statisch, sodass der genaue Prozentsatz anzugeben ist.

Bei einer Antragsstellung im ersten Halbjahr 2009 betrug der Verzugszins in Deutschland für Verbraucher 6,62 % und für Unternehmer 9,62 %.70 Dieser ist dementsprechend bei Antragstellung anzugeben.

Die nächste Zinssatzänderung zum 01.01.2010 ergab jedoch lediglich einen Verzugszins von 5,12 % bzw. 8,12 %.

Der im Antrag angegebene Zinssatz von 5,12 % bzw. 8,12 % ist somit statisch und unterliegt nicht den dynamischen Veränderungen, da die Schweiz nicht an den dynamischen Zinssatz der EZB gebunden ist.

Bei der Änderung des Zinssatzes durch die EZB nach Einreichung des Betreibungsbegehrens erzielt der deutsche Gläubiger möglicherweise einen Zinsverlust aus der Differenz zum vorhergegangenen Zinssatz.

Der deutsche Gläubiger sollte bei Verträgen mit schweizer Schuldnern von vornherein einen statischen Zins, welcher über dem Verzugszinssatz der EZB liegt, vereinbaren, um bei einem späteren eventuellen Verzug des Schuldners nicht ins Hintertreffen zu geraten.71

So ergibt sich für das vorgenannte Beispiel bei einem Verzug von nur 30 Tagen ein Zinsverlust von bereits 62,50 €.

Wäre ein vertraglich höherer Zins bereits im Vorfeld vereinbart worden, wäre es nicht zu einem solch hohen Zinsverlust gekommen und der Gläubiger wäre nicht derart benachteiligt gewesen.

3.2. Zahlungsbefehl

3.2.1. Inhalt

Das Betreibungsamt stellt keinerlei Überprüfung hinsichtlich der Tatsache an, ob der Anspruch auf die geltend gemachte Geldforderung tatsächlich besteht oder ob er fällig ist. Eine solche Prüfung folgt erst im Rechtsöffnungsverfahren.

Der Zahlungsbefehl enthält die im Betreibungsbegehren gemachten Angaben des Gläubigers.72

Die Ziffern 2-4 des Art. 69 II SchKG enthalten für den Schuldner Belehrungen zur weiteren Vorgehensweise und die Zahlungsaufforderung.

So hat der Schuldner gem. Art. 69 II 3 SchKG die Möglichkeit, die Fortsetzung der Betreibung zu vermeiden, indem er innerhalb von 20 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls die Forderung des Gläubigers zzgl. der weiter entstandenen Betreibungskosten ausgleicht.

Kommt er dieser Aufforderung nach, ist das Betreibungsverfahren beendet.

8. Sprache

Die Schweiz ist aufgrund ihrer Geschichte und Lage im Herzen Europas ein Land mit vielen Facetten. Sie bildet sprachlich keine Einheit. Innerhalb der Schweiz werden unzählige Sprachen und Dialekte gesprochen. Vier von ihnen sind als Landessprachen definiert.73

Diese sind Deutsch, Französisch, Italienisch und eingeschränkt Rätoromanisch.74 Jeder Kanton und sogar jede Gemeinde kann selbst festlegen, welche Sprache als Amtssprache gilt.75

Schweizer Bürger sprechen in der Regel ihre Muttersprache, sowie eine weitere Sprache. Es ist für sie deshalb kein großes Hindernis Schriften der Behörden und Gerichte in einer anderen Sprache als ihrer Muttersprache zu verstehen.

Wer aus einem anderssprachigen Landesteil zuzieht, hat kein Recht darauf, in seiner angestammten Sprache mit den neuen Kantons- und Gemeindebehörden zu Zahlungsbefehl verkehren (Territorialitätsprinzip).

Ebenso verhält es sich mit Bürgern aus Dtl., die in einem Kanton, welcher nicht Deutsch als Amtssprache hat Anträge oder dergleichen einreichen. Stellt der dt. Gläubiger einen Antrag auf Betreibung beim Genfer Betreibungsamt, so erhält er den Zahlungsbefehl in französischer Sprache.

Beherrscht der Gläubiger die französische Sprache nicht und hat auch nicht die Möglichkeit den Zahlungsbefehl mit den rückseitigen Belehrungen unentgeltlich von einem Dritten übersetzen zu lassen, kommen auf den Gläubiger weitere Kosten hinzu, die, wie unter 2. „Par t e ikost e n“ bereits erwähnt, nicht zu den Betreibungskosten zählen und somit vom Schuldner nicht zu erstatten sind.

Die Kosten für eine Übersetzung vom Französischen ins Deutsche liegen bei ca. 0,10 € je Wort netto.76

Ein Zahlungsbefehl gem. Anlage 6 enthält in der Regel um die 1.000 Wörter, womit sich die Kosten für eine Übersetzung auf ca. 100 € belaufen.

Weitere Dokumente, wie bspw. eine Pfändungsankündigung77 ziehen weitergehende Kosten mit sich, die wiederum in Verbindung mit dem nicht umlagefähigen deutschen Anwaltshonorar hohe Kosten verursachen, die den Betreibungsbetrag übersteigen und somit eine Betreibung wirtschaftlich unangemessen machen.

3.2.2. Zustellung

Nachdem das Betreibungsamt das Betreibungsbegehren des Gläubigers erhalten hat, stellt es den Zahlungsbefehl an den Schuldner durch Übergabe der Urkunde formell zu.78

[...]


1 Vgl. bspw. BT-Drucks. 16/7179 vom 14.11.07, I 2, Antrag div. Abgeordneter „Zwangsvollstreckung beschleunigen- Gläubigerrechte stärken“.

2 Vgl. Jenni/Meierhofer Betreibung, Pfändung, Privatkonkurs S. 32.

3 Anlagenverzeichnis Seite XVII

4 Fassung gemäß Anhang Ziff. 2 des BG vom 22.12.1999 über die Währung und die Zahlungsmittel, in Kraft seit 01.05.2000, SR 941.10.

5 SR 281.42

6 Art. 38 SchKG

7 SchKG; SR 281.1

8 Art. 1 f. SchKG, vgl. Straehelin „Die internationale Zuständigkeit der Schweiz im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht“, AJP 1995 S. 259 ff.

9 Art. 15 SchKG, vgl. Hunziker/Pellascio, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht S. 16.

10 Art. 11 I, 32 II ZGB. sowie Art. 12, 13 ZGB.

11 Zur besseren Übersicht siehe Anlage 2, Seite XVIII

12 Vgl. Hunziker/Pellascio, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht S.57, Sonderart: Pfandverwertungsbetreibung; Generalexekution: Konkursverfahren für im HR eingetragene Personen.

13 Art. 39 I Ziff.12 SchKG, im HR eingetragene Schuldner unterliegen grds. der Betreibung auf Konkurs; seit Revision 1997 fallen auch Stiftungen unter die Konkursbetreibung.

14 Art. 38 III SchKG

15 Zur besseren Übersicht siehe Anlage 3, Seite XIX

16 Vgl. Art. 46 I SchKG, Art. 23 ff. ZGB.

17 Vgl. BGE 120 III 110 E. 1.

18 Vgl. BGE 120 III 110 E. 2, BGE 120 III 113 E. 2, 3.

19 Vgl. Bünzli, Leitfaden zum SchKG: Schuldbetreibung - Konkurs - Nachlass, S. 22.

20 Art. 48 SchKG.

21 Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem, SR 142.513.

22 Vgl. Art. 22 ZEMIS-Verordnung.

23 Vgl. analog § 34 AZR-G, URL: http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata%2Fkomm%2FNomos-BR- Erl%2FAZRG%2Fcont%2FNOMOS-BR-Erl.AZRG.p34.htm. 09.04.10.

24 Vgl. Hunziker/Pellascio, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht S. 52.

25 Vgl. Art. 68 I 1 SchKG, Vorschusspflicht des Gläubigers gem. Art. 68 I 2SchKG.

26 Vgl. Art. 27 III 2 SchKG, Ausnahme Parteikosten im Summarverfahren.

27 Vgl. BGE 133 III 691, Parteikosten eines ordentlichen o. vereinfachten Gerichtsverfahrens fallen gem. E-ZPO nicht unter die Betreibungskosten, sondern bilden einen eigenen Gegenstand der besonderen Betreibung (Vgl. BGE 119 III 69).

28 Vgl. Adam/Boesch/Eugster/Piccirilli/Schober SchKG/Gebührenordnung S. 181 Rd. 2.

29 Vgl. Zürich: ZR 70 Nr. 105 sowie Zug: ZR 163.4.

30 ebenso Kosten für einen Rechtsbeistand, vgl. Zöller/Stöber Kommentar ZPO § 91 i. V. m. § 788 I ZPO Rd. 3; Ausnahme gem. § 12a ArbGG.

31 Bspw. Einleitung der Betreibung und Antrag auf Fortsetzung.

32 Vgl. Punkt 7 „Spr ache“ .

33 URL: http://www.credita.ch/download/htm/1046/de/Glaeubiger-%28Sie-konnten-nichts-mehr- holen%29.pdf. 15.04.10.

34 Siehe Anlage 15. Seite XXXI

35 Vgl. Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender/Steinmann, Die schweizerische Bundesverfassung, S. 597 Rd. 34 ff., Bedürftigkeit ist, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, die Kosten für das Verfahren aufzubringen, ohne Mittel zu beanspruchen, welche zur Deckung des Grundbedarfes und das seiner Familie notwendig sind, vgl. hierzu BGE 128 III 25 E. 2.5.1.

36 Vgl. BGE 121 III 91.

37 Zur besseren Übersicht siehe Anlage 4, Seite XX

38 Vgl. Zöller/Stöber Kommentar ZPO § 758a IV 2 ZPO Rn. 35.

39 Jedoch gem. Art. 57 III SchKG nicht für familienrechtliche Unterhaltspflichten.

40 Vgl. Art. 59 I SchKG, Art. 566, 580, 586 ZGB.

41 BA setzt angemessene Frist gem. Art. 60 SchkG.

42 Keine Krankheit gem. Art. 61 SchKG: Schwangerschaft, Geburt, depressive Verstimmung infolge finanzieller Bedrängnis. Theoretisch ja: schwer krebskranker Schuldner, schwer verunfallter Schuldner im Spitalbett, Hunkeler, Jusletter „Krankheit schützt vor Betreibung nicht“ 03.06.02.

43 Bspw. Epidemie, Kriegszeit, zuletzt aufgrund Hochwasserkatastrophe 2005 im Kanton Obwalden, URL: http://www.ow.ch/dl.php/de/45a4f969e2e4d/34-35_1.+September.pdf 01.07.10.

44 Ab Einführung der E-ZPO im Jahr 2011 gem. Art. 139 E-ZPO zur Änderung des Art. 56 SchKG, URL: http://www.admin.ch/ch/d/ff/2006/7413.pdf 16.05.10.

45 Vgl. Ausnahmen Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts § 15 Rd. 1ff.

46 Vgl. Hunziker/Pellascio, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht S. 67.

47 Zur einfacheren Antragstellung ist Standartformular gem. Anlage5, Seite XXI zu verwenden

48 Vgl. Punkt 3.2.2. „Zustellung“.

49 Vgl. Art. Art. 67 I SchkG; Hunkeler/Gehri, Kurzkommentar SchKG S. 240 Rd. 3.

50 Vgl. BGE 119 III 6 E. 2-4, BGE 119 III 7, E. 5.

51 Vgl. KS BGer Nr. 16 vom 03.04.1925, BBl. 1925 II S. 534.

52 Vgl. BGE 102 III 133 E. 1., Vgl. SchKG I/Kofmel Ehrenzeller, S. 496 Rd. 28.

53 Vgl. BGE 114 III 63; Vgl. SchKG I/Kofmel Ehrenzeller,S. 497. Rd. 28.

54 Bei Altwährungen vor Einführung des EURO siehe OR II-Netzle S. 1936 Rd. 3.

55 Vgl. Art. 88 IV SchKG; Hunziker/Pellascio, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht S. 68 f.

56 Bei der einer Novation wird ein bestehendes Schuldverhältnis durch ein Neues ersetzt. vgl. Tilch/Köbler Deutsches Rechtslexikon Band 2, S. 1190.

57 Vgl. OR I/Leu Art. 84 N. 11, BGE 135 III 88.

58 Vgl. BGE 112 III 86, S. 87.

59 Vgl. Art. 88 IV SchKG, Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs Art. 88 Rd. 16, bezüglich der verschiedenen Wechselkurse s. SchkG II-Lebrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs Art. 88 Rn. 37.

60 Vgl. BGE 83 III 7.

61 Vgl. Art.135 Ziff. 2 OR, BGE 49 II 42.

62 Vgl. BGE 104 III 22 E. 2; BGE 53 II 208 f.

63 Vgl. BGE 71 II 155.

64 Vgl. MüKo/Schüler Münchener Kommentar zur ZPO §§, 167, 693 ZPO Rd. 15, BGH NJW 1995, 3380.

65 Vgl. Palandt/Hinrichs § 204 Rd. 7, 18, hierbei Gleichstellung von dt. Mahnantrag und schw. Zahlungsbefehl gem. NJW-RR 02, 937.

66 Vgl. Zöller/Vollkommer Kommentar ZPO § 701 ZPO Rd. 5, NJW 95, 3381.

67 Vgl. Art. 104 OR; OR I-Wiegand, S. 605 Rd. 7, bei vertraglich niedrigeren Zinsen ist dieser auf den gesetzlichen Verzugszins anzuheben.

68 Motion 08.3168 (Motion: Handlungsinstrument der Parlamentarier der schw. Bundesversammlung, womit der Bundesrat beauftragt wird, innerh. von 2 Jahren einen Entwurf für ein Gesetz o. einen Beschluss vorzulegen o. eine Maßnahme zu treffen); URL: http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20083168 09.04.10.

69 Vgl. Palandt/Heinrichs, §§ 247, 288 BGB Rd. 8, Ausnahme: 2,5 % gem. § 497 I 2 ZPO.

70 URL: http://basiszinssatz.de/ 29.06.10.

71 Vgl. Art. 73 I OR, Aemisegger, Qualifizierte Schuldurkunden und SchkG, S. 134.

72 Art 69 II 1 SchKG, vgl. Anlage 6 Seite XXII

73 Vgl. Art. 4 BV; Landessprachen sind jene, in denen staatl. Institutionen mit Ihren Bürgern kommunizieren und in denen Schriften wie Gesetzestexte und Urteile verfasst werden; Zur besseren Übersicht siehe Anlage 7, Seite XXIII

74 Vgl. Art. 70 I BV; Rätoromanisch als Teilamtssprache; Ehrenzeller/Mastronardi/ Schweizer/Vallender/Kädi-Diener Die schweizerische Bundesverfassung, S.1267 Rd. 19.

75 Vgl. Art. 70 II BV; Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender/Kädi-Diener Die schweizerische Abschluss Bundesverfassung, S.1268 Rd. 20 ff.

76 Vgl. URL: http://www.tolingo.de/prices_list.php 30.03.10.

77 Mehr dazu unter Punkt 4.2 „Pfändungsvollzug“.

78 Art. 69 I, 71 I SchKG; bei verzögerter Zustellung und einem dadurch dem Gläubiger entstehenden Schaden, haftet der Kanton für den Schaden, den der Betreibungsbeamte sowie alle anderen Personen gem. Art. 5 I SchKG widerrechtlich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verursacht haben; Vgl. dazu Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts S. 5 N. 6 ff., 17 N. 13.

Ende der Leseprobe aus 77 Seiten

Details

Titel
Die schweizerische Betreibung - Ein schwieriger Weg für deutsche Gläubiger
Hochschule
Hochschule Anhalt - Standort Bernburg
Note
1,7
Autor
Jahr
2010
Seiten
77
Katalognummer
V173761
ISBN (eBook)
9783640941087
ISBN (Buch)
9783640940905
Dateigröße
3279 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
betreibung, gläubiger
Arbeit zitieren
Isabel Kupka (Autor:in), 2010, Die schweizerische Betreibung - Ein schwieriger Weg für deutsche Gläubiger, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/173761

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Die schweizerische Betreibung - Ein schwieriger Weg für deutsche Gläubiger



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden