Wenn in Europa auch noch nicht die Bereitschaft besteht, einheitliche Regelwerke im materiellen Recht zu schaffen,so schreitet doch die Vereinheitlichung der Kollisionsnormen auf unionsrechtlicher Ebene mit großen Schritten voran. So findet sich im europäischen Kollisionsrecht heute bereits für die meisten Rechtsmaterien eine entsprechende Verordnung oder zumindest ein Verordnungsvorschlag. Dabei wurden die Allgemeinen Lehren des Internationalen Privatrechts bisher eher vernachlässigt. So gibt es in besagten Verordnungen zwar einzelne Regelungen; jedoch gibt es bisher noch keine „Rom 0-VO“ zum Allgemeinen Teil des Internationalen Privatrechts im europäischen Kollisionsrecht und auch noch keine konkreten Pläne zu einer derartigen Kodifikation. Allerdings erfordert die sich stets erhöhende Mobilität der Bürger im europäischen Rechtsraum und die damit verbundene Zunahme an grenzüberschreitenden Rechtsverhältnissen auch eine zu mehr Rechtssicherheit führende einheitliche Anwendung der Allgemeinen Lehren des Internationalen Privatrechts auf unionsrechtlicher Ebene.
Die Ermittlung des anwendbaren Rechts bei der Verweisung auf Mehrrechtsstaaten gehört zu den klassischen Fragestellungen im Allgemeinen Teil des Internationalen Privatrechts. Die Relevanz dieses Problems kommt nicht zuletzt dadurch zum Ausdruck, dass sich entsprechende Regelungen nicht nur in den meisten nationalen Rechtsordnungen der europäischen Mitgliedstaaten, sondern auch in der staatsvertraglichen Praxis und im europäischen Kollisionsrecht finden. Gerade in der staatsvertraglichen Praxis und im europäischen Kollisionsrecht lassen sich in jüngster Vergangenheit Entwicklungen erkennen, die zu immer differenzierteren Bestimmungen in den einzelnen Regelungswerken führen.
Inhaltsverzeichnis
- TREVERISI. EINLEITUNG.
- II. BEGRIFF DES RÄUMLICH GESPALTENEN MEHRRECHTSSTAATES
- III. DIE REICHWEITE DER ANKNÜPFUNGSENTSCHEIDUNG BEI DER VERWEISUNG AUF MEHRRECHTSSTAATEN.
- 1. STAATSVERTRAGLICHE PRAXIS
- a) Europäisches Schuldvertragsübereinkommen von 1980
- b) Haager interlokalrechtliche Formel
- 2. EUROPÄISCHES KOLLISIONSRECHT
- a) Rom-Verordnungen
- aa) Ortsbezogene Anknüpfung
- bb) Staatsangehörigkeitsanknüpfung
- b) Haager Unterhaltsprotokoll 2007
- a) Rom-Verordnungen
- 3. ZUSAMMENFASSUNG.
- 4. VERHÄLTNIS DES EUROPÄISCHEN KOLLISIONSRECHTS AUF INTERLOKALE KONFLIKTE IN MEHRRECHTSSTAATEN.
- 5. BEWERTUNG
- a) Ortsbezogene Anknüpfung
- aa) Argumente für die Berücksichtigung interlokaler Kollisionsnormen
- bb) Argumente für eine direkte Verweisung
- cc) Differenzierende Lösung
- b) Staatsangehörigkeitsanknüpfung
- a) Ortsbezogene Anknüpfung
- 6. AUSWIRKUNGEN AUF DAS EGBGB.
- 1. STAATSVERTRAGLICHE PRAXIS
- IV. DIE ANWENDUNG DES EUROPÄISCHEN KOLLISIONSRECHTS AUF INTERLOKALE KONFLIKTE IN MEHRRECHTSSTAATEN.
- 1. REGELUNGSSTAND IM EUROPÄISCHEN KOLLISIONSRECHT
- 2. PRAXIS IN DEN EUROPÄISCHEN MEHRRECHTSSTAATEN
- a) Das Vereinigte Königreich
- b) Spanien
- 3. BEWERTUNG
- IIV. ZUSTÄNDIGKEIT DES EUGH BEI FREIWILLIGER ANWENDUNG EUROPÄISCHEN KOLLISIONSRECHTS AUF INTERLOKALE KONFLIKTE IN MEHRRECHTSSTAATEN ...
- 1. RECHTSPRECHUNG DES EUGH
- a) Die Dzodzi-Rechtsprechung
- b) Kleinwort Benson
- c) Leur-Bloem-Fälle
- d) Zusammenfassung
- 2. DIE ERSTRECKUNGSGESETZE ZU ROM I UND II IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH
- 3. BEWERTUNG
- 1. RECHTSPRECHUNG DES EUGH
- VI. FAZIT.
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Die Arbeit befasst sich mit der Anwendung des europäischen Kollisionsrechts auf interlokale Konflikte in Mehrrechtsstaaten. Ziel ist es, die Reichweite der Verweisung auf Mehrrechtsstaaten im europäischen Kollisionsrecht zu erforschen und die damit verbundenen Probleme zu analysieren.
- Die Anknüpfung im europäischen Kollisionsrecht
- Die Anwendung des europäischen Kollisionsrechts auf interlokale Konflikte
- Die Zuständigkeit des EuGH bei der freiwilligen Anwendung des europäischen Kollisionsrechts
- Die Rolle des EGBGB in diesem Zusammenhang
- Die Praxis in den europäischen Mehrrechtsstaaten
Zusammenfassung der Kapitel
Das zweite Kapitel behandelt den Begriff des räumlich gespaltenen Mehrrechtsstaates. Der dritte Teil widmet sich der Reichweite der Anknüpfung im europäischen Kollisionsrecht und analysiert die Praxis in internationalen Verträgen und der Anwendung des europäischen Kollisionsrechts. Des Weiteren werden die Argumente für und gegen die Berücksichtigung interlokaler Kollisionsnormen erörtert. Das vierte Kapitel beleuchtet die Anwendung des europäischen Kollisionsrechts auf interlokale Konflikte in Mehrrechtsstaaten und untersucht die Praxis in einzelnen Ländern, wie dem Vereinigten Königreich und Spanien. Schließlich geht es im fünften Kapitel um die Zuständigkeit des EuGH bei der freiwilligen Anwendung des europäischen Kollisionsrechts auf interlokale Konflikte in Mehrrechtsstaaten.
Schlüsselwörter
Europäisches Kollisionsrecht, Mehrrechtsstaaten, Interlokale Konflikte, Anknüpfung, Verweisung, Staatsvertragliche Praxis, Rom-Verordnungen, Haager Unterhaltsprotokoll, EGBGB, EuGH, Dzodzi-Rechtsprechung, Kleinwort Benson, Leur-Bloem-Fälle
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- Benjamin Hansen (Author), 2011, Die Ermittlung des anwendbaren Rechts bei der Verweisung auf Mehrrechtsstaaten im europäischen Kollisionsrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/174155