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Die Ermittlung des anwendbaren Rechts bei der Verweisung auf Mehrrechtsstaaten im europäischen Kollisionsrecht

Title: Die Ermittlung des anwendbaren Rechts bei der Verweisung auf Mehrrechtsstaaten im europäischen Kollisionsrecht

Seminar Paper , 2011 , 38 Pages , Grade: 16 Punkte

Autor:in: Benjamin Hansen (Author)

Law - European and International Law, Intellectual Properties
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Summary Excerpt Details

Wenn in Europa auch noch nicht die Bereitschaft besteht, einheitliche Regelwerke im materiellen Recht zu schaffen,so schreitet doch die Vereinheitlichung der Kollisionsnormen auf unionsrechtlicher Ebene mit großen Schritten voran. So findet sich im europäischen Kollisionsrecht heute bereits für die meisten Rechtsmaterien eine entsprechende Verordnung oder zumindest ein Verordnungsvorschlag. Dabei wurden die Allgemeinen Lehren des Internationalen Privatrechts bisher eher vernachlässigt. So gibt es in besagten Verordnungen zwar einzelne Regelungen; jedoch gibt es bisher noch keine „Rom 0-VO“ zum Allgemeinen Teil des Internationalen Privatrechts im europäischen Kollisionsrecht und auch noch keine konkreten Pläne zu einer derartigen Kodifikation. Allerdings erfordert die sich stets erhöhende Mobilität der Bürger im europäischen Rechtsraum und die damit verbundene Zunahme an grenzüberschreitenden Rechtsverhältnissen auch eine zu mehr Rechtssicherheit führende einheitliche Anwendung der Allgemeinen Lehren des Internationalen Privatrechts auf unionsrechtlicher Ebene.
Die Ermittlung des anwendbaren Rechts bei der Verweisung auf Mehrrechtsstaaten gehört zu den klassischen Fragestellungen im Allgemeinen Teil des Internationalen Privatrechts. Die Relevanz dieses Problems kommt nicht zuletzt dadurch zum Ausdruck, dass sich entsprechende Regelungen nicht nur in den meisten nationalen Rechtsordnungen der europäischen Mitgliedstaaten, sondern auch in der staatsvertraglichen Praxis und im europäischen Kollisionsrecht finden. Gerade in der staatsvertraglichen Praxis und im europäischen Kollisionsrecht lassen sich in jüngster Vergangenheit Entwicklungen erkennen, die zu immer differenzierteren Bestimmungen in den einzelnen Regelungswerken führen.

Excerpt


Inhaltsverzeichnis

I. EINLEITUNG

II. BEGRIFF DES RÄUMLICH GESPALTENEN MEHRRECHTSSTAATES

III. DIE REICHWEITE DER ANKNÜPFUNGSENTSCHEIDUNG BEI DER VERWEISUNG AUF MEHRRECHTSSTAATEN

1. STAATSVERTRAGLICHE PRAXIS

a) Europäisches Schuldvertragsübereinkommen von 1980

b) Haager interlokalrechtliche Formel

2. EUROPÄISCHES KOLLISIONSRECHT

a) Rom-Verordnungen

aa) Ortsbezogene Anknüpfung

bb) Staatsangehörigkeitsanknüpfung

b) Haager Unterhaltsprotokoll 2007

3. ZUSAMMENFASSUNG

4. VERHÄLTNIS

5. BEWERTUNG

a) Ortsbezogene Anknüpfung

aa) Argumente für die Berücksichtigung interlokaler Kollisionsnormen

bb) Argumente für eine direkte Verweisung

cc) Differenzierende Lösung

b) Staatsangehörigkeitsanknüpfung

6. AUSWIRKUNGEN AUF DAS EGBGB

IV. DIE ANWENDUNG DES EUROPÄISCHEN KOLLISIONSRECHTS AUF INTERLOKALE KONFLIKTE IN MEHRRECHTSSTAATEN

1. REGELUNGSSTAND IM EUROPÄISCHEN KOLLISIONSRECHT

2. PRAXIS IN DEN EUROPÄISCHEN MEHRRECHTSSTAATEN

a) Das Vereinigte Königreich

b) Spanien

3. BEWERTUNG

V. ZUSTÄNDIGKEIT DES EUGH BEI FREIWILLIGER ANWENDUNG EUROPÄISCHEN KOLLISIONSRECHTS AUF INTERLOKALE KONFLIKTE IN MEHRRECHTSSTAATEN

1. RECHTSPRECHUNG DES EUGH

a) Die Dzodzi-Rechtsprechung

b) Kleinwort Benson

c) Leur-Bloem-Fälle

d) Zusammenfassung

2. DIE ERSTRECKUNGSGESETZE ZU ROM I UND II IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH

3. BEWERTUNG

VI. FAZIT

Zielsetzung & Themen

Die Arbeit untersucht die Herausforderungen bei der Ermittlung des anwendbaren Rechts, wenn Kollisionsnormen auf räumlich gespaltene Mehrrechtsstaaten verweisen. Das primäre Ziel besteht darin, die verschiedenen Anknüpfungsmethoden im europäischen Kollisionsrecht und in der staatsvertraglichen Praxis zu analysieren, deren Schwachstellen aufzuzeigen und Lösungsansätze zu entwickeln, um Rechtssicherheit und Entscheidungseinklang zu fördern.

  • Methoden der Rechtsermittlung bei Verweisungen auf Mehrrechtsstaaten.
  • Differenzierung zwischen internationalem Kollisionsrecht und interlokalen Konflikten.
  • Europäisierung des Internationalen Privatrechts und Auswirkungen auf das EGBGB.
  • Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs bei freiwilliger Anwendung von Gemeinschaftsrecht auf rein interne Sachverhalte.

Auszug aus dem Buch

cc) Differenzierende Lösung

Kreuzer möchte für das europäische Kollisionsrecht, das als loi uniforme stets universelle Geltung beansprucht, daher differenzieren. So sollen Verweisungen auf das Recht eines Mitgliedstaats des jeweiligen Gemeinschaftsrechtsakts stets als Sachrechtsverweisungen unter Ausschluss etwa bestehender interlokaler Kollisionsnormen zu verstehen sein. Dies sei deswegen gerechtfertigt, weil die gemeinschaftsrechtliche Verweisungsnorm internationale Rechtsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten, aber nicht interlokale Konflikte in den Mitgliedstaaten, regele; diese hätten schließlich die Möglichkeit, die gemeinschaftsrechtlichen Regeln mitzugestalten. Der Anknüpfungsmodus sei für diese Mehrrechtsstaaten also von Anfang an überschaubar gewesen; eine Teilnahme bedeute in diesem Fall einen bewussten Verzicht auf die Geltung des eigenen interlokalen Rechts für internationale Konflikte.

Bei Verweisungen auf das Recht eines Drittstaates solle das Gemeinschaftskollisionsrecht die Bestimmung der maßgeblichen Teilrechtsordnung jedoch primär dem – soweit vorhanden - gesamtstaatlichen oder partikularen interlokalen Recht überlassen. Erst wenn derartiges Recht fehle, solle auf die engste Verbindung abgestellt und selbstständig angeknüpft werden. Dadurch werde ein „transeuropäischer“ Entscheidungseinklang zwischen den Mitgliedstaaten der europäischen Rechtsakte und Drittstaaten hergestellt.

Diese Differenzierung überzeugt. Einerseits sorgt sie für eine überschaubare, einfache und einheitliche Bestimmung der maßgeblichen Teil-Sachrechtsordnung innerhalb der Europäischen Union. Andererseits sorgt sie aber auch für Entscheidungseinklang in Bezug auf die Bestimmung der maßgeblichen Teilrechtsordnung im Verhältnis zu Drittstaaten.

Dabei überwiegt das Interesse an der Erreichung „transeuropäischen“ Entscheidungseinklangs insgesamt den gegebenenfalls aus der Berücksichtigung fremden interlokalen Rechts folgenden komplexen Anknüpfungsvorgang. So muss dann bei der Verweisung auf das Recht eines Drittstaats zunächst immer geprüft werden, ob interlokale Kollisionsnormen im betreffenden Staat vorhanden sind. Dies kann insbesondere im anglo-amerikanischen Rechtsraum mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein, da dort häufig nicht zwischen internationalem und interlokalem Kollisionsrecht getrennt wird und dieses teilweise als case-law, teilweise aber auch als positiv kodifiziertes Recht bestehen kann.

Zusammenfassung der Kapitel

I. EINLEITUNG: Die Einleitung beleuchtet die zunehmende Vereinheitlichung des europäischen Kollisionsrechts und identifiziert die Ermittlung anwendbaren Rechts bei Verweisungen auf Mehrrechtsstaaten als zentrale, bisher unzureichend kodifizierte Problemstellung.

II. BEGRIFF DES RÄUMLICH GESPALTENEN MEHRRECHTSSTAATES: Dieses Kapitel definiert Mehrrechtsstaaten als Staaten, in denen innerhalb verschiedener Gebietseinheiten unterschiedliche Rechtsordnungen gelten, wobei Beispiele wie das Vereinigte Königreich oder die USA angeführt werden.

III. DIE REICHWEITE DER ANKNÜPFUNGSENTSCHEIDUNG BEI DER VERWEISUNG AUF MEHRRECHTSSTAATEN: Hier werden die staatsvertragliche Praxis sowie das europäische Kollisionsrecht hinsichtlich ihrer Methoden zur Bestimmung der maßgeblichen Teilrechtsordnung analysiert, verglichen und bewertet.

IV. DIE ANWENDUNG DES EUROPÄISCHEN KOLLISIONSRECHTS AUF INTERLOKALE KONFLIKTE IN MEHRRECHTSSTAATEN: Das Kapitel diskutiert, ob europäische Kollisionsnormen auch auf rein innerstaatliche Konflikte innerhalb von Mehrrechtsstaaten angewendet werden sollten und untersucht die Praxis im Vereinigten Königreich und Spanien.

V. ZUSTÄNDIGKEIT DES EUGH BEI FREIWILLIGER ANWENDUNG EUROPÄISCHEN KOLLISIONSRECHTS AUF INTERLOKALE KONFLIKTE IN MEHRRECHTSSTAATEN: Die Ausführungen analysieren die Rechtsprechung des EuGH zur Zuständigkeit für Auslegungsersuchen in Fällen, in denen Gemeinschaftsrecht lediglich aufgrund nationaler Verweisungen Anwendung findet.

VI. FAZIT: Das Fazit fasst die Ergebnisse zusammen und plädiert für eine differenzierte Regelung im Rahmen einer künftigen Kodifikation, um einen „transeuropäischen“ Entscheidungseinklang zu erreichen.

Schlüsselwörter

Europäisches Kollisionsrecht, Mehrrechtsstaaten, Teilrechtsordnung, Interlokale Konflikte, Anknüpfungsentscheidung, Rom-Verordnungen, Haager interlokalrechtliche Formel, Entscheidungseinklang, Vorabentscheidungsverfahren, EuGH-Zuständigkeit, EGBGB, Staatsangehörigkeitsanknüpfung, Ortsbezogene Anknüpfung, Rechtswahl, Internationale Zuständigkeit.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?

Die Arbeit behandelt die komplexe juristische Problematik, wie das anzuwendende Recht ermittelt wird, wenn Kollisionsnormen auf Staaten verweisen, in denen nicht ein einheitliches Recht, sondern je nach Gebietseinheit unterschiedliche Rechtsordnungen gelten (sog. Mehrrechtsstaaten).

Was sind die zentralen Themenfelder der Untersuchung?

Zu den Schwerpunkten gehören die Analyse der staatsvertraglichen Praxis, die Entwicklung des europäischen Kollisionsrechts (insbesondere die Rom-Verordnungen), die Behandlung rein innerstaatlicher Konflikte in Mehrrechtsstaaten sowie die Zuständigkeitsfragen des Europäischen Gerichtshofs.

Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?

Das Hauptziel ist es, die bestehenden Probleme bei der Verweisung auf räumlich gespaltene Mehrrechtsstaaten aufzuzeigen und Lösungsansätze zu formulieren, um eine einheitliche und rechtssichere Rechtsanwendung im europäischen Rechtsraum zu gewährleisten.

Welche wissenschaftliche Methode verwendet der Autor?

Der Autor nutzt eine rechtsvergleichende und analytische Methode, indem er die aktuelle staatsvertragliche Praxis, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und die dogmatischen Grundlagen des Internationalen Privatrechts systematisch auswertet und bewertet.

Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?

Der Hauptteil gliedert sich in die Untersuchung internationaler Konflikte, die Analyse der Reichweite von Anknüpfungsentscheidungen, die Diskussion über die Anwendung des europäischen Rechts auf rein interlokale Konflikte und die Prüfung der Zuständigkeit des EuGH bei der Auslegung nationaler Verweisungen auf Gemeinschaftsrecht.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren diese Arbeit?

Wichtige Begriffe sind unter anderem Europäisches Kollisionsrecht, Mehrrechtsstaaten, Interlokale Konflikte, Anknüpfungsentscheidung, Rom-Verordnungen, Entscheidungseinklang und EuGH-Zuständigkeit.

Welche Bedeutung hat das Beispiel der "transatlantischen" Rechtsanwendung?

Das Beispiel verdeutlicht, wie durch eine direkte Verweisung die maßgebliche Teilrechtsordnung bestimmt wird, und zeigt auf, dass eine starre direkte Verweisung ohne Berücksichtigung des interlokalen Rechts eines Mehrrechtsstaates zu unbefriedigenden Ergebnissen führen kann.

Wie bewertet der Autor die Rolle des EuGH in diesem Kontext?

Der Autor begrüßt die Rechtsprechung des EuGH, seine Zuständigkeit für die Auslegung von Gemeinschaftsrecht zu bejahen, selbst wenn dieses nur über nationale Verweisungen auf interne Sachverhalte Anwendung findet, da dies zu einem einheitlicheren Verständnis der Rechtsnormen beiträgt.

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Details

Title
Die Ermittlung des anwendbaren Rechts bei der Verweisung auf Mehrrechtsstaaten im europäischen Kollisionsrecht
College
University of Trier
Grade
16 Punkte
Author
Benjamin Hansen (Author)
Publication Year
2011
Pages
38
Catalog Number
V174155
ISBN (eBook)
9783640963485
ISBN (Book)
9783640963416
Language
German
Tags
Internationales Privatrecht IPR Allgemeiner Teil Europäisches Kollisionsrecht Mehrrechtsstaaten Rechtsspaltung
Product Safety
GRIN Publishing GmbH
Quote paper
Benjamin Hansen (Author), 2011, Die Ermittlung des anwendbaren Rechts bei der Verweisung auf Mehrrechtsstaaten im europäischen Kollisionsrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/174155
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