In den Medien wimmelt es in letzter Zeit von Nachrichten über Beeinträchtigungen im Luftverkehr. Die Palette der Störfaktoren reicht von Streiks im Luftverkehr von Piloten und Fluglotsen, über die Sperrung des Luftverkehrs aufgrund gefährlicher, aber unsichtbarer, Aschewolken, bis hin zur Finanzkrise und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in Griechenland, die eine Reise erschweren oder gar unzumutbar machen. Längst vergessen scheinen dabei schon terroristische Aktivitäten oder Bombendrohungen genauso wie die Praxis der Billigflieger, Flüge zu annullieren, wenn nicht genügend Passagiere gebucht haben, oder die Beförderung bei Überbuchung zu verweigern.
Hat der Verbraucher eine Flugreise gebucht, die sich aufgrund der oben genannten Faktoren z. B. verspätet hat oder komplett annulliert wurde, stellt sich nicht nur die Frage, ob ein Anspruch entstanden ist und wenn ja welcher. Wichtig für die Durchsetzung des Anspruchs ist, an welchem Ort dieser gegen die Fluggesellschaft durchgesetzt werden kann. Die möglichen Ansprüche gegen die Fluggesellschaften finden sich zumeist in der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 , die jedoch keinerlei gerichtliche Zuständigkeiten regelt. Demnach ist auf die allgemeinen Regelungen der EuGVVO zurückzugreifen.
In diesem Aufsatz wird untersucht, welche Zuständigkeiten für den Passagier überhaupt in Frage kommen und eine genauere Betrachtung des Gerichtsstands des Erfüllungsorts durchgeführt. Bei Flugreisen ist dies gem. Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Ort eines Mitgliedsstaates, in dem die Dienstleistung erbracht wurde oder hätte erbracht werden müssen. Für den Passagier stellt sich nun die Frage, welcher Ort das genau sein soll? Zur Auswahl steht eine Reihe potenzieller Orte. Es könnte der Sitz der Fluggesellschaft sein, der Wohnsitz des Passagiers, der Ort des Abfluges oder der Ort der Ankunft. Kann die Klage dann nur an einem der Orte geltend gemacht werden oder hat er sogar die Wahl zwischen mehreren? Wenn ja, welche? Möglich ist auch beim Überfliegen mehrerer Länder, dass in allen oder auch nur einem der Länder Klage erhoben werden kann. Erschwert wird die Ermittlung, wenn die Anwendbarkeit der EuGVVO nicht gegeben ist und dann auf die internationale Zuständigkeit des Rechts zurückzugreifen ist, auf das sich der Beförderungsvertrag bezieht.
Gerade für Verbraucher, die aufgrund niedriger Ticketpreise nicht auf einen Anwalt zurückgreifen wollen, ist die Ermittlung der richtigen Zuständigkeit überaus schwierig.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Materiell-rechtliche Besonderheiten im Luftverkehr - Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004
2.1 Vorbemerkungen
2.2 Anwendbarkeit
2.3 Die Ansprüche im Überblick
2.3.1 Die Nichtbeförderung
2.3.2 Die Annullierung
2.3.3 Die Verspätung
3. Entstehung und Ziele der EuGVVO
4. Anwendbarkeit der EuGVVO
4.1 Vorrang anderer Übereinkommen
4.2 Sachlicher Anwendungsbereich
4.3 Zeitlicher Anwendungsbereich
4.4 Räumlich-personeller Anwendungsbereich
4.4.1 Grundsatz
4.4.2 Ausnahmen
5. Der ausschließliche Gerichtsstand
6. Der Gerichtsstand bei Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen
7. Gerichtsstandvereinbarungen
7.1 Zulässigkeitserfordernisse
7.1.1 Im Allgemeinen
7.1.2 Mit Blick auf den Gerichtsstand des Erfüllungsorts
7.2 Formerfordernisse
7.3 Wirkung der Vereinbarung
8. Der allgemeine Gerichtsstand
9. Der Gerichtsstand der Zweigniederlassung
10. Der Gerichtsstand des Erfüllungsorts
10.1 Der Erfüllungsortsgerichtsstand bei Kaufverträgen
10.2 Der Erfüllungsortsgerichtsstand bei Dienstleistungsverträgen
10.2.1 Der Begriff der Dienstleistung
10.2.2 Die Entscheidung Peter Rehder gegen Air Baltic Corporation
10.2.2.1 Sachverhalt
10.2.2.2 Die Sichtweise der deutschen Instanzen und deren Bewertung
10.2.2.3 Rechtliche Würdigung
10.3 Der Erfüllungsort nach der deutschen Zivilprozessordnung
11. Fazit
Literaturverzeichnis
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