Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Quellen- und Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Kosovo: Genese eines Konflikts – Historische, juristische und politische Hintergründe
2.1 Kosovo, das sozialistische Jugoslawien und die Phase seiner Dismembration
2.2 Der Kosovo als internationales Protektorat
3. Fragen zum Rechtsstatus des Kosovo nach der Unabhängigkeit
3.1 Ist die Republik Kosovo ein selbsttragender Staat?
3.2 Anerkennung durch Drittstaaten als konstitutives Element?
3.3 Verstößt die (verfrühte) Anerkennung gegen das Interventionsverbot?
4. Der Fall Kosovo als völkerrechtliches Problem
4.1 Territoriale Integrität der Staaten vs. Selbstbestimmungsrecht der Völker
4.1.1 Träger des Selbstbestimmungsrechts
4.1.2 Interne und externe Dimension des Rechts auf Selbstbestimmung sowie die Sezession als dessen letzter Akt
4.1.3 UN-Resolution 1244 und die Möglichkeit zur remedialen Sezession
4.2 Die Vereinten Nationen und die Lösung der Statusfrage
4.2.1 Fortgeltung der UN-Resolution 1244 nach der Unabhängigkeit
4.2.2 Die internationale Zivilpräsenz und ihre Rechtsgrundlage
4.2.3 Droht eine Unterminierung der UN-Autorität?
5. Der Kosovo und das internationale Recht – Präzedenzfall oder casus sui generis? (Schlussbetrachtung)
Quellen- und Literaturverzeichnis
Primärquellen:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
is in principle or practice.“[1]
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
Durch die Unabhängigkeitserklärung der Republik Kosovo vom 17. Februar 2008 rückt die ehemals südserbische Provinz erneut in das Blickfeld einer völkerrechtlichen Betrachtung.[2] So wirft die Sezession aus dem serbischen Staatsverband eine Reihe von Rechtsfragen auf, deren Beurteilung unter Völkerrechtlern äußerst umstritten ist – handelt es sich doch um „einen jener paradigmatischen Fälle des Völkerrechts, die [...] das Potenzial besitzen, zu einer Weiterentwicklung der Rechtsordnung, jedenfalls aber einer Neubewertung einzelner ihrer kanonischen Grundsätze, beizutragen.“[3] Die serbische Regierung steht der Unabhängigkeit des Kosovo naturgemäß strikt ablehnend gegenüber und brandmarkt diese als eklatanten Völkerrechtsbruch.[4] Serbien kann dabei auf starke Unterstützung hoffen, denn auch die internationale Gemeinschaft beurteilt die Rechtmäßigkeit der kosovarischen Sezession höchst unterschiedlich: Während insbesondere Russland und China die Unabhängigkeit als eine Verletzung des Völkerrechts ablehnen, sprechen sich die Staaten der westlichen Hemisphäre größtenteils für die Anerkennung des Kosovo aus.
In der vorliegenden Arbeit soll untersucht werden, ob die einseitig erklärte Un-abhängigkeit des Kosovo einer völkerrechtlichen Prüfung standhalten kann. Denn fraglich bleibt, ob mit der Ausrufung der Republik tatsächlich ein eigenständiger Staat von dauerhafter Existenz entstanden ist. Sind die vor diesem Hintergrund ausgesprochenen Anerkennungen wirklich rechtswirksam? Entfalten sie gar eine konstitutive Wirkung und verleihen dem Kosovo erst seine Staatsqualität? Hat Serbien seinen territorialen Titel durch die massiven Menschenrechtsverletzungen an den Kosovo-Albanern wohlmöglich verwirkt? Können diese folglich einen Sezessionsanspruch geltend machen und sich dabei auf das Selbstbestimmungs-recht der Völker berufen? Wie ist die UN-Resolution 1244 zu bewerten, die den Kosovo unter internationale Verwaltung stellt? Ist dieser Sicherheitsratsbeschluss von der Wirklichkeit überholt worden oder dient er weiterhin als alleingültige Rechtsgrundlage?
Um ein sicheres Fundament für die weitere Analyse zu schaffen, wird in einem ersten Schritt zunächst der historische Verlauf des Kosovo-Konflikts nachgezeichnet. Dabei gerät insbesondere die rechtliche Stellung des Kosovo innerhalb des jugoslawischen Staats-verbandes sowie während seiner Phase als internationales Protektorat ins Blickfeld.[5] Im zweiten Teil der Arbeit rückt die Frage nach dem völkerrechtlichen Status des nunmehr unabhängigen Kosovo in den Mittelpunkt; insbesondere die Rechtswirkung der ausge-sprochenen Anerkennungen wird hierbei zu prüfen sein. In einem dritten Schritt gilt es das Spannungsfeld zwischen dem Selbstbestimmungsrecht der Kosovo-Albaner und der territorialen Integrität Serbiens auszuloten. Darüber hinaus gerät die Rolle der Vereinten Nationen bei der Lösung der Kosovo-Frage und damit der völkerrechtliche Status der internationalen Akteure vor und nach der kosovarischen Unabhängigkeit in den Fokus der Betrachtung. Hierbei wird im Rahmen eines kurzen Exkurses auch auf eine mögliche Unterminierung des UN-Sicherheitsrates eingegangen, die sich aus der Anerkennung des Kosovo als unerwünschter Nebeneffekt ergeben könnte.
Aufgrund der Aktualität des Untersuchungsgegenstandes stützt sich diese Arbeit in erster Linie auf Analysen und Aufsätze, die den einschlägigen juristischen Fachzeitschriften entnommen sind. Monographien zum Thema sind mit den Werken von Marc Weller und Henry H. Perritt Jr. bislang nur in englischer Sprache erschienen, gleichwohl bieten diese wichtige Hinweise für die Analyse.[6] Darüber hinaus bilden besonders Rechtsquellen die Basis der Untersuchungen. Ohne die Betrachtung verschiedener Beschlüsse des UN-Sicherheits-rates sowie anderer völkerrechtlicher Texte und Vertragswerke, wäre der Diskurs über die Kosovo-Frage unvollständig geblieben.
Ziel dieser Arbeit ist es, zunächst die völkerrechtlichen Probleme in Bezug auf die Anerkennung des Kosovo zu benennen, um schlussendlich deren Rechtmäßigkeit abschätzen und bewerten zu können. Abschließend gilt es zu beurteilen, ob die kosovarische Un-abhängigkeit einen völkerrechtlichen Einzelfall darstellt oder inwieweit es sich dabei um eine Sezession mit Beispielcharakter für andere Konfliktregionen weltweit handeln könnte.
2. Kosovo: Genese eines Konflikts – Historische, juristische und politische Hintergründe
Die enorme Sprengkraft des Kosovo-Konflikts ist ohne einen kurzen Abriss der historischen Hintergründe kaum zu verstehen. Auch wenn der Kosovo erst nach dem 1. Weltkrieg – von einer kurzen Herrschaftsperiode der serbischen Krone im Mittelalter abgesehen[7] – als Provinz der Republik Serbien in den neu geschaffenen Staat Jugoslawien[8] eingegliedert wurde, wird er von serbischer Seite bis heute gleichwohl als „eine Art nationales Jerusalem“[9] betrachtet. Dabei markiert die Schlacht auf dem Amselfeld 1389 gegen das Osmanische Reich den Kristallisationspunkt für die „symbolic importance of Kosovo as an integral part of the Serb physical and psychological landscape.“[10] Doch auch die Albaner sehen in der Region ihr ureigenstes Land – war doch auf kosovarischem Boden mit der Liga von Prizren 1878 die moderne albanische Nationalbewegung entstanden. Entgegen der erhobenen Forderung nach einem großalbanischen Staat wurde 1912 indes nur ein ‚Rumpf’-Albanien Wirklichkeit, welches knapp die Hälfte der Albaner zu Minderheiten in den Nachbarstaaten machte. Spätestens mit der Eingliederung des Kosovo in den jugoslawischen Staatsverband erlosch der Traum von einer Vereinigung aller albanischen Siedlungsgebiete; der Wunsch nach Selbstbestimmung lebte jedoch unvermindert fort und barg in der Folgezeit ein gewaltiges Konfliktpotenzial.[11]
2.1 Kosovo, das sozialistische Jugoslawien und die Phase seiner Dismembration
Neben diesen historischen Entwicklungen, denen auch in heutiger Zeit zumindest noch eine identitätsstiftende Wirkung attestiert werden muss, haben insbesondere die verfassungs-rechtlichen Bestimmungen des jugoslawischen Staatsverbands in Bezug auf den Kosovo sowie die politischen Ereignisse in Zusammenhang mit dem Zerfallsprozess Jugoslawiens einen gewichtigen Einfluss auf die aktuelle Statusdiskussion. Das sozialistische Jugoslawien begriff sich von Beginn an als Vielvölkerstaat, gleichwohl stellte sich seine Politik gegenüber der albanischen Minderheit[12] höchst unterschiedlich dar. Auf eine erste Phase der Repression folgte seit Mitte der 1960er Jahre der Versuch, die Kosovo-Albaner in das föderalistische System Jugoslawiens stärker einzubinden.[13] Diese Politik kumulierte in der im Jahre 1974 novellierten vierten Verfassung des jugoslawischen Staatsverbandes, die dem Kosovo sehr weitgehende Autonomierechte einräumte. So entwickelten sich im Kosovo eigenständige Legislativ- und Exekutivgewalten, eine eigene Gerichtsbarkeit sowie unabhängige Ver-waltungsstrukturen – zudem wurde eine Verfassung für den Kosovo verabschiedet. Kurzum: „Its own organs and powers were state-like“[14], womit die autonome Provinz Kosovo den sechs jugoslawischen Teilrepubliken faktisch gleichgestellt wurde. Rechtlich jedoch blieb dem Kosovo ganz bewusst der Republik-Status versagt, da sich in diesem auch ein Sezessionsrecht manifestiert hätte.[15] Letztlich stellte diese Regelung damit „einen Kompromiss zwischen den nationalen Aspirationen der immer stärker werdenden albanischen Volksgruppe und dem Bestreben Serbiens auf Verteidigung seiner territorialen Integrität“[16] dar. Gleichwohl boten die gewährten Autonomierechte genug Raum für eine weitestgehend eigenständige politische, wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung des Kosovo, so dass sich in der Folge eine kosovarische Identität herausbilden und festigen konnte.
Doch die liberale Phase in der Albanien-Politik währte nur bis Anfang der 1980er Jahre, als erneute Rufe nach einer Aufwertung des Kosovo zur siebten Republik Jugoslawiens – vereinzelt gar nach staatlicher Unabhängigkeit – laut wurden. Die serbische Führung, welche die autonome Entwicklung des Kosovo stets mit Argwohn beobachtet hatte, reagierte mit einer rigiden Entalbanisierungspolitik, die 1989 schließlich in der Rücknahme des Autonomiestatus mündete – ein Schritt, der verfassungsrechtlich höchst umstritten war und nur unter hohem Druck der serbischen Ordnungsmacht zustande kam.[17] Im Zuge des sich abzeichnenden jugoslawischen Zerfallsprozesses erklärte sich der Kosovo im Juli 1990 für unabhängig von Serbien, was jedoch letztlich ohne Folgen blieb. Es entbrannte ein jahrelanger Machtkampf zwischen der kosovarischen Befreiungsarmee UÇK und den serbischen Streitkräften, der schließlich zum Bürgerkrieg eskalierte. Der Konflikt erreichte 1998/1999 seinen Höhepunkt, besonders der serbischen Armee wurden dabei schwere Menschenrechtsverletzungen sowie die Betreibung einer „systematic campaign of ethnic cleansing and terror“[18] vorgeworfen. Um eine humanitäre Katastrophe zu verhindern, entschloss sich die NATO am 24. März 1999 – nach dem Scheitern aller Vermittlungs-bemühungen – zu einem Luftkrieg gegen Serbien.
2.2 Der Kosovo als internationales Protektorat
Nach Beendigung der Kampfhandlungen am 10. Juni 1999 übernahmen die Vereinten Nationen auf Grundlage der Resolution 1244[19] des UN-Sicherheitsrats die Hoheitsgewalt im Kosovo, „womit gleichzeitig die Suspendierung der Souveränität Serbiens über den betreffenden Teil seines Staatsgebiets verbunden war.“[20] Mit der United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) wurde eine provisorische Übergangsverwaltung geschaffen. Für die Stabilisierung der Krisenregion war wiederum die Kosovo Force (KFOR) – eine internationale Friedenstruppe unter NATO-Führung – verantwortlich.[21] Doch die dem Konflikt zugrunde liegende Frage nach der künftigen verfassungsrechtlichen Stellung des Kosovo, blieb durch die Formel Standards vor Status zunächst ausgeklammert. Dieses Prinzip erhob die Schaffung kosovarischer Selbstverwaltungsinstitutionen zum primären Ziel; Verhandlungen über den endgültigen politischen Status des Territoriums sollten dagegen erst in einem zweiten Schritt beginnen. Die Etablierung elementarer Normen des zivilen Zusammenlebens sollte die Koexistenz der verfeindeten Volksgruppen im Kosovo wieder möglich machen und so auch einem Kompromiss in der Statusfrage den Weg ebnen. Auf Grundlage des Constitutional Framework for Provisional Self-Government[22] entstanden 2001 mit Parlament, Regierung, Präsident, Verwaltungsapparat und Gerichtsbarkeit eine Reihe provisorischer Selbstverwaltungsorgane, an denen theoretisch auch Vertreter der kosovo-serbischen Minderheit partizipieren konnten.[23] Durch die Schaffung dieser Provisional Institutions of Self-Government (PISG) übergab UNMIK erstmals einen gewichtigen Teil der Staatsgewalt an kosovarische Amtsträger. Als sich jedoch im Oktober 2005 abzeichnete, dass ein multiethnischer Kosovo dennoch eine Illusion bleiben würde[24], entschloss sich der UN-Sicherheitsrat, den Prozess zu einer finalen Statusbestimmung anzustoßen. Daraufhin wurde der finnische Ex-Präsident Martti Ahtisaari zum Sondergesandten für Kosovo ernannt. Dessen Versuch, zu einer einvernehmlichen Lösung zwischen Belgrad und Pristina zu gelangen, scheiterte jedoch an der Unnachgiebigkeit der beiden Konfliktparteien. Die Kosovo-Albaner betrachteten ihre Unabhängigkeit als das letzte noch zu verwirklichende Kapitel im langen und schmerzhaften Zerfallsprozess Jugoslawiens und lehnten daher „jede Autonomielösung unterhalb der Schwelle der Eigenstaatlichkeit“[25] vehement ab. Die serbische Seite hingegen beharrte auf ihrer territorialen Unversehrtheit und war zwar zur Gewährung substantieller Autonomierechte bereit, nicht jedoch zum Verzicht auf den Souveränitätsanspruch über ‚ihre’ Provinz.[26] Auch die maßgeblichen internationalen Akteure bezogen in dieser Frage Stellung: So konnte sich die kosovarische Seite der Unterstützung durch die USA und große Teile der EU sicher sein, während Russland die serbische Position teilte. Es war daher nicht weiter verwunderlich, dass der von Ahtisaari vorgebrachte Lösungsvorschlag, der eine ‚überwachte’ Unabhängigkeit des Kosovo vorsah, an einer russischen Veto-Androhung im UN-Sicherheitsrat scheiterte und auch die anschließenden Vermittlungsversuche der so genannten Troika – bestehend aus den USA, der EU und Russland – zu keinem Ergebnis führten.[27] Mit der Unabhängigkeitserklärung im Februar 2008 wurde die jahrelange Hängepartie um die Statusfrage schließlich handstreichartig zugunsten des Kosovo entschieden.
[...]
[1] Gow: The final frontier?, S. 149.
[2] Auf die aus völkerrechtlicher Perspektive ebenfalls kontrovers geführte Diskussion um die Rechtmäßigkeit des NATO-Einsatzes 1999 gegen die Bundesrepublik Jugoslawien, welcher ohne Mandat des UN-Sicherheitsrats erfolgte, wird im Rahmen dieser Seminararbeit nicht näher eingegangen. Siehe dazu beispielhaft Kreidl: Kosovo-Konflikt, S. 133-160.
[3] Pippan / Karl: Selbstbestimmung, Sezession und Anerkennung (I), S. 149f.
[4] So wandte sich der damalige Ministerpräsident Serbiens Vojislav Kostunica in einer Fernsehansprache kurz nach der Unabhängigkeitserklärung mit den Worten „As long as the Serb people exist, Kosovo will be Serbia“ an sein Volk. Siehe dazu www.reuters.com/article/ idUSL1743063, zuletzt besucht am 30.03.2010.
[5] Aufgrund der räumlichen Begrenzung einer Seminararbeit kann die Darstellung dieser Zeiträume leider nur überblicksartig erfolgen. Für eine tiefergehende Analyse werden an geeigneter Stelle jedoch weiterführende Literaturhinweise genannt.
[6] Siehe dazu Weller: Contested Statehood und Perritt Jr.: Road to Independence.
[7] Vgl. Schmitt: Kosovo, S. 52-62.
[8] Zu unterscheiden sind das so genannte erste Jugoslawien (1918-1941) und das so genannte zweite Jugoslawien, das nach dem 2. Weltkrieg als sozialistischer Bundesstaat aus sechs Teilrepubliken (Slowenien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Serbien und Mazedonien) gegründet wurde und bis zur jugoslawischen Dismembration ab 1991 Bestand hatte.
[9] Calic: Der jüngste Staat in Europa, S. 34.
[10] Wilson: Self-Determination, S. 457.
[11] Vgl. Kreidl: Kosovo-Konflikt, S. 40ff.
[12] Der Kosovo war dabei ihr angestammtes Siedlungsgebiet, etwa 70% der Kosovaren waren zum Zeitpunkt der jugoslawischen Staatsgründung Albaner – eine Prozentzahl, die im Laufe der nächsten Jahrzehnte auf über 80% anwachsen sollte. Vgl. Calic: Der jüngste Staat in Europa, S. 34.
[13] Vgl. Weller: Contested Statehood, S. 31-34.
[14] Weller: Contested Statehood, S. 35.
[15] Vgl. Hilpold: The Kosovo Case, S. 48. Laut Verfassung wurden Slowenen, Serben, Kroaten, bosnische Muslime, Montenegriner und Makedonier als Volk anerkannt. Den Albanern blieb lediglich der Status einer Minderheit – das Recht auf Selbstbestimmung wurde ihnen dadurch verwehrt. Vgl. Neu: Kosovo und die Statusfrage, S. 63.
[16] Hilpold: Das Kosovo-Problem, S. 780.
[17] Vgl. Malcolm: A Short History, S. 334-345.
[18] UN Doc. A/54/396 S/1999/1000, Abs. 96.
[19] Siehe dazu UN Doc. S/RES/1244 (1999) vom 10. Juni 1999.
[20] Pippan: Unabhängigkeit des Kosovo, S. 3.
[21] Vgl. Gow: The final frontier?, S. 150. Für eine detaillierte Darstellung der Kompetenzbereiche von UNMIK und KFOR sowie deren Verhältnis zueinander siehe Rossbacher: Friedenssicherung, S. 134-174.
[22] Siehe dazu UNMIK/REG/2001/9 vom 15. Mai 2001.
[23] Vgl. Muharremi: Kosovo’s Declaration of Independence, S. 410.
[24] Vgl. UN Doc. S/2005/635, Abs. 21-25.
[25] Parameswaran: Rechtsstatus des Kosovo, S. 173.
[26] Die serbischen Verhandlungsführer fassten ihr Angebot mit der Wendung „More than autonomy, less than independence“ zusammen. Knoll: Fuzzy Statehood, S. 366.
[27] Vgl. Pippan / Karl: Selbstbestimmung, Sezession und Anerkennung (I), S. 151f. Eine detaillierte Analyse des gesamten Statusprozesses liefert die Monographie zum Thema von Henry H. Perritt Jr. sowie der Beitrag von Bernhard Knoll im OSZE-Jahrbuch 2008. Siehe dazu Perritt Jr.: Road to Independence und Knoll: Statusprozess und Ausblick, S. 133-175.