Am 19. August 2008 ist das Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) in Kraft getreten. Gemäß des ursprünglichen Entwurfs der Bundesregierung ist es Ziel dieses Gesetzes, die „Rahmenbedingungen so zu gestalten, dass gesamtwirtschaftlich unerwünschte Aktivitäten von Finanzinvestoren erschwert oder möglicherweise sogar verhindert werden, ohne zugleich Finanz- und Unternehmenstransaktionen, die effizienzfördernd wirken, zu beeinträchtigen.“ Im Mittelpunkt stehen dabei die in der Öffentlichkeit oft pauschal angegriffenen Aktivitäten von Private Equity und Hedge Fonds. Die in dieser Arbeit behandelte Neuregelung des Tatbestands des „Acting in Concert“ der §§ 22 Abs. 2 WpHG und 30 Abs. 2 WpÜG ist laut dem Bericht des für die endgültige Fassung verantwortlichen Finanzausschusses dabei eine
von sieben Maßnahmen im Rahmen des Risikobegrenzungsgesetzes. Mit dieser Änderung sollen die auf Grund des ursprünglichen Tatbestands zahlreichen Auslegungs- und Nachweisprobleme in der Praxis behoben und so eine größere Rechtssicherheit erreicht werden. Nach einer kurzen Darstellung der bisherigen Rechtslage (unter I.) und der
ursprünglich im Gesetzesentwurf der Bundesregierung vorgesehenen Neufassung (unter II.), soll die jetzt in Kraft getretene Fassung mit Bezugnahme auf die Entstehungsgeschichte ausführlich untersucht und die Notwendigkeit des vom Gesetzgeber beabsichtigten Gleichlaufs der §§ 22 Abs. 2 WpHG und 30 Abs. 2 WpÜG beurteilt werden (unter B.)
Abschließend wird ein kurzes Fazit zur Neuregelung des Tatbestands des „Acting in Concert“ durch das Risikobegrenzungsgesetz gezogen. Im Mittelpunkt der Arbeit soll dabei weniger eine wirtschaftliche oder politische Wertung, sondern vielmehr die gesetzgeberische Ausgestaltung in § 30 Abs. 2 WpÜG stehen.
Inhaltsverzeichnis
- A. Einleitung
- I. Bisherige Rechtslage
- II. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung
- B. „Acting in Concert“ nach dem Risikobegrenzungsgesetz
- I. Überblick
- II. Der Zurechnungstatbestand des § 30 Abs. 2 S. 1, Hs. 1 WpÜG
- III. Die Einzelfallausnahme in § 30 Abs. 2 S. 2, Hs. 2 WpÜG
- IV. Der neue Satz 2
- 1. Abstimmung in der Hauptversammlung
- 2. Zusammenwirken in sonstiger Weise
- a) Ziel des abgestimmten Verhaltens
- b) Änderung
- c) Dauerhafte und erhebliche Wirkung
- 3. Bewertung der Legaldefinition
- V. Einheitlicher Tatbestand von § 30 Abs. 2 WpÜG und § 22 Abs. 2 WpHG?
- C. Fazit
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Diese Arbeit untersucht die Rechtslage zum „Acting in Concert“ im Kontext des deutschen Risikobegrenzungsgesetzes. Sie analysiert die bisherige Rechtslage, den Gesetzesentwurf der Bundesregierung und die Auswirkungen der neuen Regelungen auf die Praxis. Der Fokus liegt auf der Auslegung und Anwendung der relevanten Paragraphen im Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) und Wertpapierhandelsgesetz (WpHG).
- Analyse der bisherigen Rechtslage zum „Acting in Concert“
- Bewertung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zum Risikobegrenzungsgesetz
- Untersuchung des Zurechnungstatbestands nach § 30 Abs. 2 WpÜG
- Analyse der Einzelfallausnahmen im WpÜG
- Beurteilung der Auswirkungen auf die Praxis der Unternehmensbeteiligungen
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Diese Einleitung führt in das Thema „Acting in Concert“ im Kontext des Risikobegrenzungsgesetzes ein und skizziert den Aufbau der Arbeit. Sie legt den Fokus auf die Spannungsverhältnisse zwischen Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, die durch die Thematik aufgeworfen werden. Die Einleitung dient als Überblick und bereitet den Leser auf die detaillierte Analyse der folgenden Kapitel vor, in denen die Rechtslage, der Gesetzesentwurf und die daraus resultierenden Konsequenzen im Detail untersucht werden.
B. „Acting in Concert“ nach dem Risikobegrenzungsgesetz: Dieses Kapitel bildet den Kern der Arbeit und behandelt das „Acting in Concert“ im Detail. Es beginnt mit einem Überblick über die Thematik und analysiert den Zurechnungstatbestand des § 30 Abs. 2 S. 1, Hs. 1 WpÜG sowie die Einzelfallausnahme in § 30 Abs. 2 S. 2, Hs. 2 WpÜG. Der Schwerpunkt liegt auf dem neuen Satz 2, der die Abstimmung in der Hauptversammlung und das sonstige Zusammenwirken detailliert untersucht. Es werden die Kriterien für abgestimmtes Verhalten, die Dauerhaftigkeit und die erhebliche Wirkung beleuchtet. Abschließend wird die Frage nach einem einheitlichen Tatbestand von § 30 Abs. 2 WpÜG und § 22 Abs. 2 WpHG behandelt. Das Kapitel vergleicht und kontrastiert verschiedene Interpretationen und rechtliche Ansätze, und hebt die Bedeutung der jeweiligen Rechtsauslegungen für die Praxis hervor.
C. Fazit: [Dieses Kapitel wird aufgrund der Anweisung, keine Zusammenfassung des Schlussfolgerungsabschnitts anzufertigen, hier ausgelassen.]
Schlüsselwörter
Acting in Concert, Risikobegrenzungsgesetz, Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG), Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), Gesellschaftsrecht, Kapitalmarktrecht, Zurechnungstatbestand, Abstimmung, Hauptversammlung, Unternehmensbeteiligungen, Finanzinvestoren.
Häufig gestellte Fragen zum Dokument: Analyse des „Acting in Concert“ im Kontext des deutschen Risikobegrenzungsgesetzes
Was ist der Gegenstand dieser Arbeit?
Diese Arbeit analysiert die Rechtslage zum „Acting in Concert“ im Kontext des deutschen Risikobegrenzungsgesetzes. Sie untersucht die bisherige Rechtslage, den Gesetzesentwurf der Bundesregierung und die Auswirkungen der neuen Regelungen auf die Praxis, mit Fokus auf die Auslegung und Anwendung relevanter Paragraphen im Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) und Wertpapierhandelsgesetz (WpHG).
Welche Themen werden im Detail behandelt?
Die Arbeit umfasst eine Analyse der bisherigen Rechtslage zum „Acting in Concert“, eine Bewertung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung, eine Untersuchung des Zurechnungstatbestands nach § 30 Abs. 2 WpÜG, eine Analyse der Einzelfallausnahmen im WpÜG und eine Beurteilung der Auswirkungen auf die Praxis der Unternehmensbeteiligungen. Ein Schwerpunkt liegt auf dem neuen Satz 2 in Bezug auf Abstimmung in der Hauptversammlung und sonstiges Zusammenwirken.
Wie ist die Arbeit strukturiert?
Die Arbeit gliedert sich in eine Einleitung (A), ein Hauptkapitel zum „Acting in Concert“ nach dem Risikobegrenzungsgesetz (B) und ein Fazit (C). Kapitel B analysiert detailliert den Zurechnungstatbestand des § 30 Abs. 2 S. 1, Hs. 1 WpÜG, die Einzelfallausnahme in § 30 Abs. 2 S. 2, Hs. 2 WpÜG, und den neuen Satz 2 mit seinen Kriterien (Abstimmung, sonstiges Zusammenwirken, Dauerhaftigkeit, erhebliche Wirkung). Es wird auch die Frage nach einem einheitlichen Tatbestand von § 30 Abs. 2 WpÜG und § 22 Abs. 2 WpHG behandelt.
Welche Schlüsselbegriffe sind relevant?
Die wichtigsten Schlüsselbegriffe sind: Acting in Concert, Risikobegrenzungsgesetz, Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG), Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), Gesellschaftsrecht, Kapitalmarktrecht, Zurechnungstatbestand, Abstimmung, Hauptversammlung, Unternehmensbeteiligungen, Finanzinvestoren.
Welche Rechtsvorschriften werden untersucht?
Die Arbeit untersucht insbesondere § 30 Abs. 2 WpÜG und § 22 Abs. 2 WpHG und deren Auslegung im Kontext des Risikobegrenzungsgesetzes. Der Fokus liegt auf der Interpretation und Anwendung dieser Paragraphen in der Praxis.
Was ist das Ziel der Arbeit?
Die Arbeit zielt darauf ab, die Rechtslage zum „Acting in Concert“ im Kontext des Risikobegrenzungsgesetzes umfassend zu analysieren und die Auswirkungen der neuen Regelungen auf die Praxis zu bewerten. Sie soll ein tiefergehendes Verständnis der relevanten Rechtsvorschriften und deren Interpretation ermöglichen.
- Arbeit zitieren
- Andreas Wöller (Autor:in), 2008, Acting in Concert nach dem Risikobegrenzungsgesetz, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/174213