Diese Arbeit erläutert inwieweit die steuerlichen Diskrepanzen der
EU-Mitgliedstaaten die derzeitige Gesamtsituation der europäischen Wirtschaft beeinflussen. In Hinblick auf eine diesbezügliche Problembewältigung wird die grundsätzliche Thematik verdeutlicht, welcher Grad einer Steuerharmonisierung auf EU-Ebene rechtlich möglich ist und ob eine Harmonisierung überdies wirtschaftlich tatsächlich Vorteile generiert.
Diese Diplomarbeit ermöglicht, durch genaue Betrachtung des EU-weiten Steuergefälles und der anschließend stattfindenden Darstellung der Reaktionen der Unternehmen und Staaten auf dieses Steuergefälle, die Situation der EU-Steuerpolitik genau zu beschreiben. Damit ist es möglich, die in der Öffentlichkeit stark diskutierten Reformvorschläge zu bewerten.
Hierzu geht das Kapitel 2 der Arbeit zunächst auf die grundsätzliche rechtliche Situation der EU-Steuerpolitik ein und erläutert mögliche Wege, welche die Integration in der Steuerpolitik erlaubt. Es bietet sich an, zwischen Harmonisierung auf der einen Seite und Steuerwettbewerb auf der anderen Seite zu unterscheiden und diesbezüglich empirische Umsetzungs-empfehlungen zu erläutern. Es folgt eine Darstellung der steuerlichen Unterschiede in der EU, indem die nationalen Besteuerungsmethoden und das EU-weite Steuergefälle eruiert werden; von besonderem Interesse sind die Auswirkungen der EU-Osterweiterung.
Aus den daraus gewonnenen Erkenntnissen werden in Kapitel 3 die relevanten Reaktionen der multinationalen Unternehmen erläutert, welche das Steuergefälle zur Minimierung ihrer Steuerbelastung nutzen. Dieses Papier legt das Augenmerk mehr auf die empirische Evidenz, weniger auf die Erläuterung der einzelnen technischen Gestaltungsmöglichkeiten.
Kapitel 4 gibt einen Überblick über die aktuellen Reformbewegungen der einzelnen Mitgliedstaaten, deren Notwendigkeit sich aus dem bestehenden Steuergefälle und den verstärkten Wettbewerbsbedingungen ergeben.
Das abschließende Kapitel 5 gibt in einer Schlussbetrachtung die im Rahmen der Arbeit diskutierten Sachverhalte wieder.
Inhaltsverzeichnis
1. Problemstellung und Gang der Untersuchung
2. Die Steuerpolitik der EU
2.1 Steuerrecht in der EU
2.1.1 Grundfreiheiten in der EU versus nationale Steuersouveränität
2.1.2 Zeitliche und rechtliche Rahmenbedingungen
2.1.3 Steuerwettbewerb oder Steuerharmonisierung
2.2 Steuerliche Unterschiede in der EU
2.2.1 Maßnahmen gegen eine unfaire Steuerwettbewerbssituation
innerhalb der EU
2.2.2 Unterschiedliche Steuersysteme
2.2.3 Steuergefälle in der EU
2.2.4 Auswirkungen der EU-Osterweiterung
3. Reaktionen der Unternehmen auf steuerliche Unterschiede in der EU
4. Aktuelle Reformbewegungen
5. Schlussbetrachtung und Perspektiven
Literaturverzeichnis
Rechtsgrundlagenverzeichnis
Anhang
1. Problemstellung und Gang der Untersuchung
Die aktuelle wirtschaftliche Situation der EU-Staaten zeigt, dass die Wirtschaftskrise sich auch auf die Haushaltslage der Staaten auswirkt. Die Europäische Kommission prognostiziert ein deutliches Überschreiten des Haushaltsdefizites der EU-Länder im Gesamtdurchschnitt für 2010 von -6,9%.[1] Die Grenze dieses Konvergenzkriteriums liegt bei -3%. Dieser Gesamt-durchschnittswert von knapp 7% stellt per se ein Problem dar, welches sich jedoch bei genauer Betrachtung wesentlich verstärkt, da sich dieser Wert aus einer Bandbreite über die Mitgliedstaaten verteilt, von knapp 10% zusammensetzt. Irland mit -14,7% und Deutschland mit -5% sind ein Beispiel für die wirtschaftliche Kluft innerhalb der Europäischen Union.[2]
Diese Arbeit erläutert inwieweit die steuerlichen Diskrepanzen der
EU-Mitgliedstaaten die derzeitige Gesamtsituation der europäischen Wirtschaft beeinflussen. In Hinblick auf eine diesbezügliche Problembewältigung wird die grundsätzliche Thematik verdeutlicht, welcher Grad einer Steuerharmonisierung auf EU-Ebene rechtlich möglich ist und ob eine Harmonisierung überdies wirtschaftlich tatsächlich Vorteile generiert.
Es ist auffällig, dass mit zunehmender Integration der Staaten der Europäischen Union in der wissenschaftlichen Literatur und politischen Öffentlichkeit vermehrt kontrovers diskutiert wird, ob auch in der Steuerpolitik auf EU-Ebene stärker durchgegriffen werden soll und inwieweit dies tatsächlich zu realisieren ist.
So werden Vorschläge einer Steuerharmonisierung in Form einer Wirtschaftsregierung laut, welche zur Konvergenz der EU beitragen soll[3].[4]
Mit dem Vorschlag der EU-weiten Angleichung der Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage wird eine weitere strukturelle Veränderung zum Abbau der steuerlichen Disparitäten innerhalb der EU in der wissenschaftlichen Literatur diskutiert.[5]
Neben diesen staatlichen Reformvorschlägen empfiehlt sich auch eine Betrachtung der Auswirkungen von steuerlichen Unterschieden auf Konsumenten und Unternehmen. Eine Vielzahl von steuerlichen Faktoren kann die Entscheidung multinationaler Unternehmen beeinflussen, Bereiche ihrer Produktion oder Anteile ihres Kapitals in das Ausland zu verlagern.
Die Gründungsverträge der EU erklären, dass es die Aufgabe der EU-Politik ist, im Bereich der nationalen Steuern soweit auf internationaler Ebene einzuwirken, dass negative Wirkungen der nationalen Steuerpolitiken auf EU-Basis abgebaut werden. Zur Errichtung eines gemeinsamen Marktes ist der Abbau von Wettbewerbsverzerrungen für Marktteilnehmer notwendig.[6]
Sowohl in der Öffentlichkeit als auch in der Politik werden jedoch kritische Stimmen bezüglich der tatsächlichen Umsetzung laut. Es existiert eine gefühlte Ungerechtigkeit hinsichtlich der Steuerverteilung und die Annahme einer Entwicklung, welche diese Ungerechtigkeit fortlaufend verstärkt. Aufgrund des freien Kapitalverkehrs und der unterschiedlichen Steuersysteme entstehe die Annahme eines „Erpressungspotentials“ beim beweglichen Faktor Kapital.[7]
Solche Aussagen erlauben es daher zu hinterfragen, ob es der EU gelungen ist, innereuropäische Wettbewerbsverzerrungen abzubauen. Diese Diplomarbeit ermöglicht, durch genaue Betrachtung des EU-weiten Steuergefälles und der anschließend stattfindenden Darstellung der Reaktionen der Unternehmen und Staaten auf dieses Steuergefälle, die Situation der EU-Steuerpolitik genau zu beschreiben. Damit ist es möglich, die in der Öffentlichkeit stark diskutierten Reformvorschläge zu bewerten.
Hierzu geht das Kapitel 2 der Arbeit zunächst auf die grundsätzliche rechtliche Situation der EU-Steuerpolitik ein und erläutert mögliche Wege, welche die Integration in der Steuerpolitik erlaubt. Es bietet sich an, zwischen Harmonisierung auf der einen Seite und Steuerwettbewerb auf der anderen Seite zu unterscheiden und diesbezüglich empirische Umsetzungs-empfehlungen zu erläutern. Es folgt eine Darstellung der steuerlichen Unterschiede in der EU, indem die nationalen Besteuerungsmethoden und das EU-weite Steuergefälle eruiert werden; von besonderem Interesse sind die Auswirkungen der EU-Osterweiterung.
Aus den daraus gewonnenen Erkenntnissen werden in Kapitel 3 die relevanten Reaktionen der multinationalen Unternehmen erläutert, welche das Steuergefälle zur Minimierung ihrer Steuerbelastung nutzen. Dieses Papier legt das Augenmerk mehr auf die empirische Evidenz, weniger auf die Erläuterung der einzelnen technischen Gestaltungsmöglichkeiten.
Kapitel 4 gibt einen Überblick über die aktuellen Reformbewegungen der einzelnen Mitgliedstaaten, deren Notwendigkeit sich aus dem bestehenden Steuergefälle und den verstärkten Wettbewerbsbedingungen ergeben.
Das abschließende Kapitel 5 gibt in einer Schlussbetrachtung die im Rahmen der Arbeit diskutierten Sachverhalte wieder.
2. Die Steuerpolitik der EU
2.1 Steuerrecht in der EU
Dieser Abschnitt beginnt mit Erläuterungen zum Zusammenspiel von EU-Recht und nationalem Recht. Hierbei wird vor allem auf die Grundfreiheiten, ihre rechtliche Auslegung und ökonomische Wirkung eingegangen. Daraufhin folgt ein Abschnitt, der den zeitlichen und rechtlichen Hintergrund des europäischen Steuerrechts beschreibt. Der anschließende Abschnitt setzt sich mit den gegensätzlichen Handlungsmöglichkeiten der europäischen Steuerpolitik auseinander. Hierbei wird die Frage gestellt, ob die europäische Steuerpolitik weitgehend unter nationaler Souveränität ohne externen Eingriff erfolgen soll oder es besser zu einer Steuerharmonisierung in Form von bilateralen angleichenden Regelungen kommen soll. Es werden Pro- und Contra-Argumente beider Seiten dargelegt und Ansätze zur Durchführung einer Harmonisierung diskutiert.
2.1.1 Grundfreiheiten in der EU versus nationale Steuersouveränität
Mit der Schaffung der EU und der damit verbunden stärkeren Integration muss auch im Bereich der Besteuerung ein neuer rechtlicher Rahmen geschaffen werden, wie die Mitgliedstaaten und die europäischen Organe miteinander kooperieren. Jeder einzelne Staat der EU behält trotz Mitgliedschaft in der EU seine nationale Steuersouveränität, was bedeutet, dass die steuerliche Gesetzgebung bei den einzelnen Staaten geblieben ist.[8] Es gilt das Subsidiaritätsprinzip[9], wonach Gemeinschaftskompetenzen gegenüber nationalem Recht eingeschränkt werden. Somit hat jeder Staat seine eigenen Steuergesetze und es existieren keine Gemeinschaftssteuern[10]. Sowohl der EG-Vertrag als auch der EU-Vertrag enthalten keine ausführlichen steuergesetzlichen Regelungen, sondern lediglich einzelne gemeinschaftsrechtliche Regeln, welche das nationale Steuerrecht beeinflussen. Folglich berühren europarechtliche Vorschriften das nationale Recht ausschließlich durch EU-Richtlinien und EuGH-Rechtsprechungen, mit dem Ziel der Rechtsangleichung innerhalb der Gemeinschaft. Die EU ist eine supranationale Gemeinschaft, wodurch in einem Streitfall das EU-Recht dem nationalen Recht übergestellt ist[11] und nationales Recht, welches dem EU-Recht widerspricht, nicht anwendbar ist.[12] Der EU-Vertrag wird durch das Bundesverfassungsgericht anerkannt.[13]
Auswirkungen der EU-vertraglichen Zugehörigkeit auf die jeweils nationale Ebene der Staaten sind desweiteren die Abschaffung der Zölle[14], die Benennung des Diskriminierungsverbotes[15] und der Grundfreiheiten. Die Wahrung der sogenannten Grundfreiheiten dient der Errichtung und Beibehaltung eines Gemeinsamen Marktes, der Wettbewerbsbeschränkungen innerhalb des Gemeinschaftsgebietes verhindern soll. In Streitfällen besteht ein Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber dem nationalen Recht. Dieses gilt aber nur für Sachverhalte, die ihre Wirkung innerhalb der EU länderübergreifend entfalten.[16]
Die Beibehaltung der nationalen Steuersouveränität führt dazu, dass die einzelnen Steuergesetze der 27 Mitgliedstaaten stark variieren und es deshalb zu steuerlicher Ungleichbehandlung kommt, welche nicht für alle Sachverhalte im Einklang mit den Grundfreiheiten des EU-Vertrages steht. Daher bezieht die ständige Rechtsprechung des EuGH regelmäßig Stellung zur Wahrung der Grundfreiheiten und beeinflusst nationales Recht. Jede nationale steuerliche Regelung muss mit dem Gemeinschaftsrecht übereinstimmen. Die damit verbundenen Urteile des EuGH kollidieren strenggenommen mit der Vereinbarung der EU-Mitgliedstaaten, die nationale Steuersouveränität beizubehalten. Nationale Steuersouveränität bedeutet, dass die einzelnen Mitgliedstaaten uneingeschränkt auf das Steueraufkommen ihres Staates einwirken können. Diese ist, wie das Eingreifen des EuGH durch seine Urteile zum Schutze des Europäischen Binnenmarktes zeigt, nicht in vollem Umfang gegeben. Hierbei ist die Tatsache kritisch zu sehen, dass aufgrund des EU-Vertrages jedem einzelnen Mitgliedstaat strenge Auflagen zur Einhaltung der Konvergenzkriterien[17] aufgebürdet werden und die Nichteinhaltung eine Bestrafung mit Sanktionen vorsieht. Doch zur Einhaltung der Kriterien ist eine aktive Beeinflussung des Steueraufkommens durch den jeweiligen nationalen Fiskus notwendig, was aufgrund der Europarechtsprechung immer stärker eingeschränkt wird.
Um dies zu verdeutlichen wird im Folgenden jede der Grundfreiheiten kurz erläutert und jeweils ein Beispiel zur Rechtsprechung des EuGH aufgezeigt.
Die Warenverkehrsfreiheit hat das Ziel, freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, indem auf Zölle, mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und andere Ungleichbehandlungen verzichtet wird.[18] Der EuGH sieht z.B. einen Verstoß Frankreichs, welches französischen Presseunternehmen Steuervergünstigungen verwehrt, sofern sie ihre Erzeugnisse nicht in Frankreich drucken.[19]
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit garantiert die uneingeschränkte Mobilität der EU-Bürger in den Bereichen Beschäftigung, Entlohnung und Arbeitsbedingungen.[20] Zur Wahrung dieser Grundfreiheit ist die EuGH-Rechtsprechung im „Schumacker-Sachverhalt“ eine der aussagekräftigsten. Einem Belgier, der als Pendler seine einzigen Einkünfte in Deutschland erzielt, werden durch die Einführung der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht[21] die gleichen Vorteile gewährt, die ein inländisch unbeschränkt Steuerpflichtiger nutzt.[22]
Die Niederlassungsfreiheit stellt natürlichen und juristischen Personen einen zeitlich unbeschränkten Aufenthalt und die Möglichkeit der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit sicher.[23] Ein beispielhaftes EuGH-Urteil, welches die Niederlassungsfreiheit wahrt, ist der Fall „Cadbury Schweppes“.[24] In dem Sachverhalt besitzt eine britische Muttergesellschaft zwei Tochtergesellschaften in Irland, von denen die eine Gesellschaft Verluste und die andere Gewinne erzielt. Der britische Fiskus berücksichtigt auf Ebene der Muttergesellschaft lediglich die Gewinne, jedoch nicht die Verluste der Tochtergesellschaften. Dagegen klagt die Muttergesellschaft vor dem EuGH erfolgreich. Diese Rechtsprechung stützt zum Schutz der Niederlassungsfreiheit die freie Standortwahl und garantiert somit eine legale Steueroptimierung für die Marktteilnehmer. Dieses Urteil des EuGH belegt, dass im Bereich der Steuerumgehung, den einzelnen Staaten immer weniger Eingriffsmöglichkeiten gegeben wird.[25]
Die Dienstleistungsfreiheit ermöglicht die Erbringung einer vorübergehenden und auftragsspezifischen entgeltlichen Dienstleistung ohne jegliche Diskriminierung.[26] Ein aktuelles und zugleich aussagekräftiges Urteil des EuGH verurteilt Deutschlands europarechtswidriges Handeln, ausländische Unternehmen von Verträgen, die Arbeiten auf deutschem Hoheitsgebiet vorsehen, deshalb auszuschließen, weil sie Verträge mit polnischen Unternehmen abschließen, aber keine Niederlassung oder Tochterunternehmen in Deutschland besitzen.[27]
Die Kapitalverkehrsfreiheit versichert einen uneingeschränkten Kapitaltransfer zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern, was ausschließt, dass Kapitalanlagen und deren Anleger unterschiedlich behandelt werden.[28] In dem Fall „Manninen“ klagt ein finnischer Staatsbürger, weil Steuern, die er auf Dividenden aus einer schwedischen Beteiligung zahlt, vom finnischen Staat nicht angerechnet werden. Der finnische Fiskus erklärt, dass das finnische Körperschaftsteuersystem eine Anrechnung nur für Dividenden aus finnischen Gesellschaften kenne. Der EuGH sieht darin einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit.[29]
Diese und viele weitere EuGH-Urteile tragen dazu bei, dass die Grundfreiheiten gewahrt werden. Sie verfolgen das Ziel einen vollkommenen Gemeinsamen Markt zu schaffen, der allen Marktteilnehmern möglichst gleiche Bedingungen bietet. Solche durch den EuGH verantworteten europarechtlichen Entscheidungen beschneiden die zugesicherte Steuersouveränität der Mitgliedstaaten, beeinflussen deren Haushaltslage und führen z.B. zu Steuerausfällen.[30]
2.1.2 Zeitliche und rechtliche Rahmenbedingungen
In diesem Abschnitt wird der Verlauf beschrieben, wie die EU ihr Konzept des einheitlichen Wirtschaftsraumes zeitlich und rechtlich aufbaut.
Von Beginn an steht nicht im Vordergrund, steuerpolitisch an einem Strang zu ziehen. So werden 1987 in der einheitlichen Europäischen Akte, die auf die Verwirklichung eines Europäischen Binnenmarktes abzielt, die steuerlichen Maßnahmen explizit bei der Binnenmarktharmonisierung per Mehrheits-entscheidung ausgenommen.[31] Der EG-Vertrag beinhaltet lediglich die Harmonisierung der indirekten Steuern[32] [33] ; die Harmonisierung der direkten Steuern[34] ist dagegen nur durch einen einstimmigen Beschluss möglich[35], was zeigt, dass deren Umsetzung nicht das primäre Ziel ist.
In dem Vertrag von Maastricht, dem sogenannten EU-Vertrag, der 1992 folgt, ist erneut kein einheitliches Steuerrecht vorgesehen. Die Aufgabe der EU-Politik soll jedoch sein, im Bereich der nationalen Steuern soweit auf internationaler Eben einzuwirken, dass negative Wirkungen der nationalen Steuerpolitiken auf EU-Basis abgebaut werden. Zur Errichtung eines Gemeinsamen Marktes ist der Abbau von Wettbewerbsverzerrungen für Marktteilnehmer notwendig.[36] Der
EU-Vertag erklärt das Ziel einer ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung.[37] Die Harmonisierung der indirekten Steuern soll dazu beitragen.[38] Geschafft werden soll dies durch das Bestimmungslandprinzip, welches die Erstattung von produktbezogenen Steuern beim Export und die Nacherhebung von Steuern bei Einfuhr ins Bestimmungsland gewährleistet.
Artikel 90 ff EG-Vertrag legt dieses Prinzip fest, um Lieferungen und Leistungen nur in dem Land zu besteuern, in dem der Verbrauch erfolgt. Somit wird eine Mehrfachbelastung vermieden.[39] Das ursprünglich vorgesehene Prinzip ist jedoch das Ursprungslandprinzip, welches gegenteilig zum Bestimmungsland-prinzip wirkt. Aufgrund von Unstimmigkeiten im Vorfeld ist dies nicht anwendbar. Hierbei würde der gemeinsame Binnenmarkt gestärkt werden, da bei grenzüberschreitendem Warenverkehr die Ware behandelt wird, als wäre ein inländischer Handel getätigt worden. Es ist vorgesehen, auf Dauer das Ursprungslandprinzip anzuwenden, was bereits bei der Mehrwertsteuer-belastung von Reisenden der Fall ist.[40]
Neben dem eben benannten Primärrecht, welches die Gründungsverträge und weiteren Verträge zur Aufnahme neuer Mitglieder umfasst, existiert gemeinschaftsrechtlich zudem das Sekundärrecht, welches Richtlinien, Verordnungen, Entscheidungen und Stellungnahmen umfasst. Richtlinien müssen von den Staaten in einer festgesetzten Frist umgesetzt werden, wobei die Art und Weise der Umsetzung den Ländern selbst überlassen bleibt.
EU-Richtlinien sind Instrumentarien zur Harmonisierung und finden im Bereich der direkten Steuern Anwendung, was damit einher geht, dass laut EG-Vertrag eine Harmonisierung der indirekten Steuern direkt vorgesehen ist. Die Richtlinien verfolgen das Ziel, den Staaten unter Wahrung der Grundfreiheiten die Harmonisierung der direkten Steuern über Umwege zu ermöglichen, ohne die Veränderung der Steuerarten unmittelbar zu veranlassen.[41]
Eine der verschiedenen Richtlinien ist z.B. die Mutter-Tochter-Richtlinie, welche eine Doppelbesteuerung bei Gewinnausschüttungen einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft innerhalb der EU vermeiden soll.[42]
Im Juli 2005 tritt auf europäischer Ebene die Zinsrichtlinie[43] in Kraft, nach der die Besteuerung ausländischer Zinserträge für inländische Staaten sichergestellt werden soll. Damit wird auf europäischer Ebene koordinierende Steuerpolitik betrieben, welche auf inländischer Ebene durchgreift. Ziel ist es, Steuerhinterziehung zu minimieren und eine Besteuerung nach der Wohnsitzbesteuerung[44] zu ermöglichen. Durch die Umsetzung der Richtlinie soll gewährleistet werden, dass Zinserträge natürlicher Personen, welche in einem Nichtansässigkeitsstaat erzielt werden, in dem Ansässigkeitsstaat der natürlichen Person besteuert werden.[45] Die Tatsache, dass die Richtlinie lediglich für natürliche Personen greift, führt zu einer Ungleichbehandlung der Rechtssubjekte. Es ist zu empfehlen die Zinsrichtlinie, welche EU-weit die Besteuerungskompetenz von Zinserträgen klar absteckt, diesbezüglich auszuweiten.
Drei Jahre nach Einführung der Zinsrichtlinie überprüft die Europäische Kommission die Ergebnisse und gibt Vorschläge zur Verbesserung an den Rat der Finanzminister weiter. Hemmerlgarn et al. (2009) schreiben, dass es keine nennenswerten messbaren Veränderungen aufgrund der Einführung der Zinsrichtlinie gibt. Die zu erwartenden höheren Steuereinnahmen bleiben aus. Als Grund sehen sie zum einen die Vielzahl von Steuerschlupflöchern, welche von den Marktteilnehmern genutzt werden, und zum anderen den relativ geringen Quellensteuersatz von 15% in den Ländern, in denen die meisten internationalen Einlagen getätigt werden.[46] [47]
2.1.3 Steuerwettbewerb oder Steuerharmonisierung
Die Problematik der europäischen Unternehmensbesteuerung ist durch steuerliche Verzerrungen geprägt, welche aufgrund von grenzüberschreitenden Tätigkeiten innerhalb der Mitgliedstaaten entstehen. Laut EG-Vertrag ist es Aufgabe der Gemeinschaft, einen gemeinsamen Markt und die Annäherung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten zu erreichen, um dadurch u.a. eine enge Beziehung der Mitgliedstaaten zu fördern und eine harmonische Entwicklung der Mitgliedstaaten zu schaffen.[48] Fraglich ist, ob die EU derzeit dieser Aufgabe gerecht wird, wenn die Standortwahl und die Art der Investition von Investoren durch steuerpolitische Verzerrungen geprägt sind. Eine Möglichkeit dieser Problematik entgegenzuwirken ist die Angleichung der Steuersysteme,
z.B. durch Einführung eines gemeinsamen Steuerrechts.
Die europäische Kommission äußert sich zu einer steuerpolitischen Strategie der EU dahingehend, dass „kein Bedürfnis für eine allgemeine Harmonisierung der unterschiedlichen Steuersysteme der Mitgliedstaaten besteht“.[49] Die Wahl des Steuersystems wird den Mitgliedstaaten freigestellt, Bedingung hierbei ist, die Respektierung der EU-Regeln. Damit soll die Subsidiarität bewahrt werden und ein Eingreifen auf EU-Ebene lediglich notwendig sein, wenn einzelstaatliche Aktionen zu keiner Lösung führen können. Die Kommission heißt eine bessere Koordination gut und sieht hierbei die Lösung der vielfachen Probleme im Steuerbereich. Die vorrangige Priorität der EU-Steuerpolitik ist „die Beseitigung der steuerlichen Hindernisse für alle Formen der grenzüberschreitenden Wirtschaftstätigkeit und (…) die Bekämpfung des schädlichen Steuerwettbewerbs[50].“[51]
Es ist die Frage zu klären, inwieweit rechtlich auf EU-Ebene Steuerkompetenz besteht. Aus rechtlicher Sicht haben die einzelnen Staaten ihre Steuersouveränität behalten. Der EuGH wendet sich zwar direkt an die Bürger eines einzelnen Staates, jedoch werden die meisten Entscheidungen innerhalb der EU durch den Rat beschlossen. Diese unterschiedlichen Entscheidungs-findungskompetenzen zeigen ein unklares Bild über die Zielrichtung des europäischen Weges der Entscheidungsverantwortlichkeiten. Es ist nicht auf den ersten Blick zu erkennen, welche Zielrichtung verfolgt wird, so dass der Wille einer koordinierten Steuerpolitik auf EU-Ebene nicht sofort abgeleitet werden kann. Rechtlich ist bislang der Weg zur Steuerkompetenz nicht eindeutig gegeben, sollte sich dies ändern und die Einführung einer gemeinschaftlichen Steuerpolitik möglich sein, so gibt es verschiedene Annahmen über die Auswirkungen.
Hier ist zunächst die Frage zu klären, welche Wege politisch gegangen werden können. Hierfür empfiehlt sich eine kurze Begriffserklärung.
Steuerharmonisierung ist von dem Begriff der Steuerkoordination abzugrenzen, obwohl sich die Begriffe sehr nahe stehen, da sie beide von einer Anpassung der Steuerpolitik ausgehen. Steuerkoordination wird durch das Generalprinzip gekennzeichnet, den nationalen steuerpolitischen Autoritäten weitgehende Freiheit zu lassen, um die gemeinsamen steuerpolitischen Ziele zu erreichen. Die steuerpolitische Entscheidungsfreiheit der einzelnen Staaten wird beibehalten und die daraus resultierenden Beeinträchtigungen der innergemeinschaftlichen Handels- und Einkommensströme werden minimiert.[52] Steuerharmonisierung hingegen hat das Ziel der schrittweisen Anpassung der Steuersätze und Bemessungsgrundlagen, um steuerlich bedingte Ineffizienzen zu verringern. Der Steuerkoordinierung und auch der Harmonisierung steht der Steuerwettbewerb als gegensätzliche wirtschaftliche Zielrichtung der europäischen Integration entgegen. Hier betreiben Länder unabhängig voneinander ihre Steuerpolitik und stehen im gegenseitigen Wettbewerb, welcher durch Steuersätze und Bemessungsgrundlagen etc. als Standortfaktor beeinflusst wird.[53]
Auf staatlicher Ebene sind Werkzeuge, welche zur Differenzierung beziehungsweise zur Angleichung in der Steuerpolitik genutzt werden, die Steuersätze, die Bemessungsgrundlage und das Ausmaß, mit dem die Steuerverwaltung die gesetzlichen Regelungen durchsetzt.[54]
In dem folgenden Abschnitt werden verschiedene Sichtweisen dargelegt, welche für oder gegen Steuerwettbewerb auf der einen Seite oder Steuerkoordinierung auf der anderen Seite sprechen.
Steuerkompetenz durch Harmonisierung kann auf EU-Ebene Vorteile für die Unternehmen mit sich bringen. Da derzeit jeder Staat seine Steuersouveränität innehat, ergeben sich für multinationale Unternehmen Schwierigkeiten, denn alle 27 Mitgliedstaaten besitzen unterschiedliche Steuergesetze. Somit bedeuten verschiedene Regeln für diese multinationalen Unternehmen ein Hindernis in der Unternehmensführung zwischen den jeweiligen Landesgesellschaften. Ein multinationales Unternehmen kann nicht einheitlich besteuern, sondern muss sich mit den Gesetzen der verschiedenen Länder auseinandersetzen. Potentielle Gefahren sind u.a. das Zustandekommen einer Doppelbesteuerung, das Verwehren eines grenzüberschreitenden Verlustausgleiches und das Ansetzen einer möglichen Wegzugsbesteuerung. Eine Harmonisierung bringt daher vor allem für die direkten Marktteilnehmer Vorteile.
Eine weiterer Argumentationsansatz zur Untermauerung der negativen Wirkung des Steuerwettbewerbs ist das Anfang der Siebziger Jahre des zwanzigsten Jahrhunderts entwickelte neoklassische Standardmodell des Steuer-wettbewerbs. Es wird bis heute häufig als Grundlage benutzt, um die Notwendigkeit des Prinzips der Steuerharmonisierung in Systemen tiefer wirtschaftlicher Integration zu belegen. Das Modell besagt, dass in einer Wettbewerbssituation zwischen Staaten um den mobilen Faktor Kapital Regierungen sich gegenseitig in dessen Besteuerung unterbieten, um eine Abwanderung zu verhindern. Kapital verhält sich aufgrund seiner Mobilität mit zunehmender Integration immer stetiger. Es kommt bei einer kleinen Verringerung der Besteuerung des Kapitals eines Landes zu einem dementsprechenden kleinen Zuwachs von Kapital. Dieses führt zu einer Konkurrenz der Staaten um das Kapital, die mittels Anpassung der Kapitalbesteuerung nach unten ausgetragen wird. Daraus resultiert ein schädlicher Steuerwettbewerb, Staaten besteuern das Kapital geringer als eigentlich notwendig und die Steuersätze können gegen Null tendieren. In diesem Fall wird von einem „race to the bottom“ gesprochen. Eine Lösung zur Vermeidung dieses Steuersenkungswettlaufs ist die Steuerharmonisierung, die zur Entdynamisierung des vorstehend beschriebenen Kreislaufes führt und damit Effizienz und Stabilität verspricht. Dies ist die einzige Möglichkeit, dass Staaten ihrer Aufgabe gerecht werden können, die Versorgung mit öffentlichen Gütern sicherzustellen und die Aufrechterhaltung von Sozialleistungen zu gewährleisten.[55]
Dieses Standardmodell wird in der einschlägigen Literatur aus verschiedenen Richtungen kritisiert. So erklären Devereux et al. (2002), dass die Betrachtung des Verlaufes der Körperschaftsteuersätze in den 1980ern und 1990ern zeigt, dass das Standardmodell des Steuerwettbewerbes nicht ausreichend ist.[56]
Im Folgenden wird in Hinblick auf steuerliche Differenzen innerhalb der Europäischen Union die Auffassung von Baldwin und Krugman (2002) in diesem Kontext explizit erläutert, da sie in der Öffentlichkeit am meisten Beachtung findet. Die Autoren erklären, dass der Verlauf der Europäischen Union keine einseitige Ausrichtung der Steuerpolitik zur Verringerung der Steuerbelastung zeigt und somit nicht alle Staaten dem Standardmodell des Steuerwettbewerbs folgen. Der Effekt des „race to the bottom“ bleibt aus. Sie erkennen vielmehr einen glockenförmigen Kurvenverlauf und folgern daraus, dass es aufgrund der unterschiedlichen Agglomerationskräfte[57] in den verschiedenen Staaten zu einer anderen Auswirkung, als der vorherrschenden Annahme über schädlichen Steuerwettbewerb kommt.[58]
Dies zeigt Abbildung 1, welche aus den Graphen der Kernländer (hellblau) und Peripherieländer (dunkelblau) einen gemeinsamen Graphen (rot) ableitet, der die Lücke dieser Graphenverläufe darstellt. Der Verlauf dieses Graphen zeigt, dass es mit zunehmender Integration nicht zu einer gleichmäßigen und durchgehenden Angleichung der Steuersätze kommt, was gegen die Aussage des Standardmodells spricht. Es zeigt sich vielmehr eine leichte Angleichung in den 60ger Jahren, gefolgt von einem alternierenden Verlauf bis zum Ende der 80ger Jahre. Anschließend folgt eine stetige Angleichung.
Abbildung 1: Körperschaftsteueraufkommen/BIP in der EU 1965-2000[59]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die Theorie der „new economic geography“, welche in Baldwin und Krugman (2002) veröffentlicht wird, argumentiert mit einer anderen Wirkung des Steuerwettbewerbs während einer Integrationsphase als das Standardmodell des Steuerwettbewerbs. Die Autoren erklären, dass die Kernländer[60] der EU eine starke Agglomeration von Industrie aufweisen, die den Peripherieländern[61] fehlt. Die Kernländer haben durch die Agglomeration der Industrie einen Standortvorteil gegenüber den Peripherieländern. Die bestehenden Agglomerationskräfte werden insoweit als Standortvorteil genutzt, dass trotz höherer Steuern im zwischenstaatlichen Wettbewerb Regierungen agglomerationsstarker Staaten es nicht für notwendig erachten, diese zu senken. Diese Regierungen bewerten ihre Standortattraktivität so hoch, dass sie trotz hoher Steuern industrielle Abwanderung verhindern können. Es entsteht eine zirkuläre Kausalität. Ein Standort mit hohen Agglomerations-kräften wirkt sowohl für Zulieferer als auch für Abnehmer, die in der gleichen Region wirtschaftlich aktiv sind, anziehend. Die Regierungen passen die Steuersätze so an, dass die Unternehmen in dem Cluster bleiben. Dies bedeutet, dass Peripherieländer keine Unternehmen aufgrund ihrer niedrigen Steuern anziehen können. Die Kernländer diktieren den Wettbewerb um wirtschaftliche Ansiedlung durch die Festsetzung der Steuersätze in Relation zur Anziehungskraft der jeweiligen Agglomerationskräfte. Dem haben die Peripherieländer nichts entgegenzusetzen. Am stärksten wirken die Agglomerationskräfte im Zwischenhandel. Die Studie erklärt, dass Kapital dazu neigt in Klumpen („lumpy“) aufzutreten. Entweder herrscht eine hohe Agglomeration mit starkem Kapitalzufluss oder es existiert gar keine Agglomeration. Peripherieländer wissen, dass sie dem Wettbewerb nicht standhalten können und richten daher ihre Steuersätze auf die inländischen Bedürfnisse aus und wenden sich vom innereuropäischen Wettbewerb ab. Die Konsequenz ist eine asymmetrische Auswirkung auf den Steuerwettbewerb. Die Kernländer verfolgen die Wettbewerbssituation permanent und adaptiv, da sie um den Verlust von mobilen Faktoren fürchten müssen. Für ärmere Länder ist die Angst des Verlustes nur marginal.[62]
Aufgrund der oben beschriebenen Bedingungen kann eine Steuer-harmonisierung sowohl den Peripherieländern als auch den Kernländern schaden. Durch fehlende Agglomerationskräfte können Peripherieländer durch Steuerharmonisierung stärker als die Kernländer betroffen werden und letztendlich im zwischenstaatlichen Wettbewerb langfristig verlieren. Das Ausmaß dieser Entwicklung hängt von der Festsetzung der Steuersätze ab. Die Kernländer sind auch ohne Harmonisierung um den Verlust von Kapital besorgt und hätten dementsprechend ohne die Wettbewerbssituation noch höhere Steuersätze. Im Falle einer Harmonisierung sind die Steuersätze in allen Ländern gleich, so dass nur noch die Infrastruktur zählt und die Kernländer profitieren. Die Peripherieländer wären noch stärker gezwungen an ihrer Situation etwas zu ändern. Es existiert keinen Steuersatz, der sich im Falle einer Harmonisierung positiv auswirken würde. Ein hoher Satz ist schlecht für die Peripherieländer, ein niedriger Satz kann schlecht für alle Staaten sein. Dies liegt daran, dass die Kernländer im Falle einer Harmonisierung einen niedrigeren Satz akzeptieren müssen, als sie eigentlich beabsichtigen, was mit Steuerausfällen einhergeht. Für die Peripherieländer wäre der Satz einer Harmonisierung, trotzdessen er politisch motiviert niedrig angesetzt wird, immer noch über dem Satz in Abwesenheit der Harmonisierung, so dass in den Peripherieländern selbst die inländischen Unternehmen darunter leiden und auch nicht mehr Kapital angezogen wird, da die Agglomeration durch die Harmonisierung nicht stärker als zuvor gegeben ist.[63] Diese Theorie, die sich gegen eine Harmonisierung ausspricht, steht nicht allein.
Belke et al. (2008) schreiben, dass die Tatsache, dass derzeit keine Politische Union in Europa existiert, als Vorteil gesehen werden kann. Eine Politische Union als letzte Stufe der Integration würde eine uneingeschränkte einheitliche Fiskalpolitik und die Aufgabe der nationalen Steuersouveränität bedeuten. Zudem bringt es auch die Gefahr mit sich, ein Herd von vermehrten bzw. verstärken Schocks zu sein. Diese Schocks stellen eine Destabilisierung der Fiskalpolitik dar und können zum Beispiel durch Fehleinschätzungen von Prognosen oder unerwartete Auswirkungen von Steuerreformen hervorgerufen werden. Das Präferieren der unabhängigen nationalen Fiskalpolitik wird mit einer stärkeren Gefahrenverteilung begründet, anders ausgedrückt: die unterschiedlichen Entscheidungen der Staaten führen zu einer Diversifizierung des Risikos.[64]
Die Einführung von Steuerkompetenz auf EU-Ebene wirft darüber hinaus die Frage auf, inwieweit dies auch mit einer eigenen Haushaltspolitik verbunden ist. Was kritisch zu betrachten ist, da laut EU-Vertrag die nationale Finanzpolitik für die Einhaltung der Konvergenzkriterien verantwortlich ist. Zudem würde in diesem Fall auch das gegenwärtige Einstimmigkeitsprinzip des Rates bei Finanzmittelentscheidungen ins Wanken kommen, was logischerweise zu einem Übergang zum Mehrheitsprinzip führt. Damit entstehen Konflikte, da sich die Nettobelastung für einige Länder verändert, so z.B. für Deutschland, das nicht entsprechend seines Bevölkerungsanteils im Parlament vertreten ist.[65]
Ein weiterer Ansatz ist, dass aus einer einheitlichen Steuerkompetenz auf Ebene der EU weniger Steuerwettbewerb resultiert, als es bislang der Fall ist. Der Wettbewerb zwischen EU und Drittländern bleibt zwar bestehen, jedoch kann ein fehlender Wettbewerb zwischen den EU-Staaten bedeuten, dass der „Europäische Fiskus“ die Steuerbelastung höher hält, als es mit Wettbewerb der Fall wäre, so dass die EU für Drittländerinvestoren weniger attraktiv wird. Das Zustandekommen dieser Situation kann durch fehlenden Wettbewerb zwischen den Ländern begründet werden. Ein einheitlicher „Europäischer Fiskus“ muss keine Befürchtung haben, dass z.B. Kapital innerhalb der EU abwandert.[66]
Da laut EU-Vertrag Ziel europäischer Politik ein Gemeinsamer Markt und die Annäherung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten ist,[67] existieren unterschiedliche Vorschläge bezüglich der Art der Gestaltung und ihrer dementsprechenden Ausführung zur Verringerung steuerlicher Ungleich-behandlung. Die Grundfreiheiten des EU-Vertrages kollidieren mit den derzeitigen Steuerdisparitäten. Ausdruck dessen sind kontinuierlich neue EuGH-Urteile zum Schutz der Grundfreiheiten und das Verhalten der EU-Kommission, welche, wie auch die einschlägige Literatur, über Möglichkeiten der Umsetzung von Steuerharmonisierung diskutiert. Hierbei gibt es verschiedene Ansatzpunkte. Es steht zur Frage, ob eine einheitliche Bemessungsgrundlage z.B. der Körperschaftssteuern Abhilfe schafft oder ein europäisch einheitlicher Steuersatz bestimmter Steuern die Probleme besser behebt.
Die Auswirkungen der Einführung einer von der Kommission vorgeschlagenen einheitlichen Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage auf die effektive Steuerbelastung von Unternehmen in den 27 Mitgliedstaaten wird von Oestreicher, A./ Reister, T./ Spengel, C. (2009) mit Hilfe des ETA[68] ermittelt. Es werden die beeinflussenden Elemente auf eine Bemessungsgrundlage berücksichtigt, welche Abschreibungsregeln, Vorschriften zur Vorratsbewertung, die Definition steuerlicher Herstellungskosten, die steuerliche Behandlung von F&E-Aufwendungen, Vorschriften bezüglich der Vermeidung von Doppelbesteuerung von Dividendenauskünften und die Bildung von Rückstellungen sowie Regelungen zur steuerlichen Verlustberücksichtigung sind.[69]
Die Analyse stellt die Konsequenzen dar, die aus einer gemeinsamen durchschnittlichen Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage resultieren. Die Bemessungsgrundlagen werden verbreitert und vor allem dadurch beeinflusst, dass Abschreibungsregeln restriktiver angewandt werden. Die insgesamt höhere Bemessungsgrundlage ermöglicht vielen Staaten eine Senkung der nominellen Steuersätze.[70]
Mit der Problematik, wie steuerliche Hindernisse beseitigt werden können, beschäftigen sich Oestreicher, A./ Spengel, C. (2007), indem sie zum einen überlegen, inwieweit IFRS den Anforderungen einer gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage genügt und sie zum anderen die dementsprechenden Auswirkungen auf die effektive Steuerbelastung unter der Annahme schätzen, dass IFRS als Instrument für die Festlegung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt wird.
Sie kommen zu dem Schluss, dass die einheitliche europäische Anwendung von IFRS eine geeignete Grundlage für eine Steuerharmonisierung darstellt und somit ein geeignetes Werkzeug bei der Umsetzung einer gemeinsamen Steuerbemessungsgrundlage ist. Dies hat aber keine nennenswerten Veränderungen auf die effektive Steuerbelastung von Unternehmen[71] und trägt damit auch nicht dazu bei, dass es zu einer Verringerung der Unterschiede der europäischen effektiven Steuerbelastungen kommt.[72]
Ein anderer Ansatz gemeinsamer europäischer Steuerpolitik basiert auf der EU-weiten Implementierung eigener Steuerarten, z.B. einer europaweiten CO2-Steuer oder einer Energiesteuer. Hierbei steht jedoch die Lenkungsfunktion aufgrund des Charakters als Umweltsteuer im Vordergrund, nicht aber die Finanzierungsfunktion, was sich in dem Fall der Bekämpfung von zwischenstaatlichen Verzerrungen in der Steuererhebung als ungeeignet erweist.[73]
Die empirische Evidenz erlaubt lediglich Prognosen über das tatsächliche Ausmaß einer stärkeren Harmonisierung, so z.B. einer Harmonisierung der Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage. Die Befürworter sprechen davon, dass aufgrund der Vereinfachung die Unternehmen weniger Betriebskosten verzeichnen und somit ein höheres Wirtschaftswachstum für die EU hervorgerufen werden kann. Ob dies in der Realität tatsächlich eintritt bleibt abzuwarten. Das bis jetzt anhaltende Fehlen einer tatsächlich durchgesetzten einheitlichen Reform, wie der einer harmonisierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage, kann darauf zurückgeführt werden, dass nur geschätzte unverbindliche Aussagen bestehen und die tatsächliche volkswirtschaftliche Effizienz nicht abzusehen ist.[74]
2.2 Steuerliche Unterschiede in der EU
Die Europäische Union hat viele Stufen der Integration vollzogen. Die letzte Stufe, die „Politische Union“, besteht derzeit jedoch nicht. Eine Politische Union im Bereich der Besteuerung hat rechtlich eine vollkommende Steuerharmonisierung und den Wegfall der Steuerharmonisierung zur Folge. Ob dies wünschenswert ist, wird im folgenden Abschnitt diskutiert; weiterleitend werden Maßnahmen auf EU-Ebene zur Verhinderung schädlichen Steuerwettbewerbs beschrieben. Um inhaltlich die Problematik der steuerlichen Differenzen zu vertiefen, werden deren Ursachen untersucht, zu diesem Zweck verschiedene Steuersysteme der einzelnen Mitgliedstaaten bewertet und die Steuergefälle im Detail diskutiert. Abschließend wird die aktuelle Entwicklung, welche durch die EU-Osterweiterung geprägt ist, erläutert.
2.2.1 Maßnahmen gegen eine unfaire Steuerwettbewerbssituation innerhalb der EU
Die Kommission verabschiedet 1997 das „Maßnahmenpaket zur Bekämpfung des schädlichen Steuerwettbewerbs in der Europäischen Union“, kurz
„Monti-Paket“, welches drei Maßnahmen vorsieht. Es soll zur Beseitigung der Quellensteuer auf die grenzüberschreitende Zahlung von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen Unternehmen kommen. Weiterhin sollen Verzerrungen bei der Besteuerung von Kapitalerträgen beseitigt werden. Die dritte Maßnahme ist der Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung.
Dieser Verhaltenskodex ist ein Kernpunkt des Monti-Paktes. Er stellt kein rechtsverbindliches Instrument sondern vielmehr eine politische Verpflichtung der Mitgliedstaaten dar.[75] Er ist ein geeignetes Mittel zur Umgehung des Rechtsweges zur Durchsetzung von Maßnahmen gegen schädlichen Steuerwettbewerb, da es schwierig ist, im Bereich der direkten Steuern die notwendige einstimmige Mehrheit zu erreichen.[76]
Ziel des Verhaltenskodexes ist es, schädlichen Steuerwettbewerb ausfindig zu machen, mahnend darauf hinzudeuten und ihn somit zu unterbinden. Im
Monti-Paket werden fünf Kriterien für schädlichen Wettbewerb genannt. So ist erstens bei der Beurteilung der Schädlichkeit zu prüfen, ob Vorteile nur Gebietsfremden gewährt werden und zweitens, in welchem Umfang Vorteile von der inländischen Wirtschaft isoliert sind, so dass sie keinen Einfluss auf die innerstaatliche Grundlage haben. Drittens ist zu berücksichtigen inwieweit Vorteile gewährt werden, ohne dass sie eine tatsächliche Wirtschaftlichkeit zu Grunde legen. Viertens ist zu überlegen, ob die Regeln zur Gewinnermittlung bei Aktivitäten innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe von internationalen Standards abweichen. Das fünfte Schädlichkeitskriterium besteht in der Überlegung, in welchem Ausmaß Transparenz bei den steuerlichen Maßnahmen gegeben ist.[77]
Die Umsetzung soll beinhalten, dass die Mitgliedstaaten keine derartigen neuen schädlichen Maßnahmen treffen (Stillhalteverpflichtung), und dass sie ihre Maßnahmen und Gesetze, mit Hinblick auf die im Kodex festgehaltenen schädlichen Maßnahmen, prüfen und gegebenenfalls aufheben (Rücknahmeverpflichtung). Die Mitgliedstaaten unterrichten sich gegenseitig über geltende und beabsichtigte steuerliche Maßnahmen, die unter Umständen in den Anwendungsbereich des Kodexes fallen (Erteilung einschlägiger Auskünfte). Um die Ziele umzusetzen wird die Einsetzung einer Gruppe von Experten beschlossen, welche in regelmäßigen Abständen den Rat über die im „Verhaltenskodex“ thematisierten Bereiche berichten soll.[78]
Die erste Vorsitzende der Gruppe ist die damalige britische Schatzministerin Dawn Primarolo, weshalb die Gruppe „Primarologruppe“ genannt wird.[79] Im November 1999 erklärt diese Expertengruppe, sie nehme als Maßstab ihrer Bewertung „die Regelungen, die den Standort für wirtschaftliche Aktivitäten in der Gemeinschaft spürbar beeinflussen oder beeinflussen können“[80].
Die Gruppe überprüft 271 steuerliche Regelungen mit direktem Bezug zu den jeweiligen Mitgliedstaaten, von denen 66 Regelungen als positiv und somit wettbewerbsschädigend eingestuft werden.[81] Die Einhaltung dieser Vereinbarungen sind zur heutigen Zeit ein Teil der Verpflichtungen, welche Mitgliedstaaten zur Aufnahme in die EU erfüllen müssen. Auch die Mitgliedstaaten, welche in der letzten Runde 2004 eintreten, werden überprüft und es werden 30 schädliche Maßnahmen aufgezeigt. Die Staaten werden überwacht und es zeigt sich ein Erfolg, da die meisten Maßnahmen daraufhin abgeschafft werden.[82]
Um einen Überblick über sich auf die Standortwahl auswirkenden und wettbewerbsverzerrenden steuerlichen Maßnahmen zu geben, wird diese Arbeit sich an die in den Verhaltenskodex fallenden Auflistungen der
Primarolo-Gruppe nachfolgend exemplarisch orientieren.
Finanzierungsregelungen und Maßnahmen bezüglich der Zahlungen von Lizenzgebühren sind als schädlich einzustufen, wenn sie eine spürbar geringere Effektivbelastung aufweisen. Merkmale, die dazu führen, sind u.a. eine besondere Befreiung oder ein ermäßigter nominaler Steuersatz auf diese Einkünfte. Weiterhin als schädlich werden Maßnahmen zu Finanzierungsregelungen eingestuft, welche Verrechnungen von Gewinnen zwischen Unternehmen mit Hauptsitz und Zweigstelle zulassen, die dem
„arm`s length principle“ (Fremdvergleichsgrundsatz) widersprechen. In der Kategorie, die Versicherungstätigkeiten beurteilt, werden u.a. Maßnahmen als schädlich eingestuft, welche eine Ungleichheit von steuerwirksamen Rücklagen und deren realem Risiko aufweisen. Auch Maßnahmen, welche einen übermäßig langen Steueraufschub gewähren, werden als schädlich eingestuft. In einer weiteren Kategorie beurteilt die Gruppe Verrechnungspreise von gruppeninternen Dienstleistungen. Hierbei werden u.a. folgende Merkmale für schädlichen Steuerwettbewerb definiert. Bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlagen werden nicht alle steuererheblichen Ausgaben einbezogen. Obwohl es möglich ist, einen vergleichbaren, nicht gebundenen Preis zu ermitteln, wird dies nicht genutzt. Eine weitere Kategorie beschäftigt sich mit Holdinggesellschaften. Hierbei wird schädlicher Steuerwettbewerb unterstellt, wenn Dividendeneinkünfte aus ausländischen Quellen steuerbefreit werden und die daraus ausgeschütteten Gewinne deutlich niedriger besteuert werden, als in dem eigentlichen Mitgliedstaat. In der vorletzten Kategorie werden Regelungen, welche teilweise oder vollständige Steuerbefreiung für Unternehmen, einschließlich Offshore-Gesellschaften[83], vorsehen, untersucht. Als schädlich werden hier Geschäfte eingestuft, welche für Gebietsansässige nicht gestattet oder nicht steuerbefreit sind und auf der anderen Seite die Bevorzugung von Unternehmen mit gebietsfremden Anteilseignern erklären, indem allein ihnen Vergünstigungen zugesprochen werden. Die letzte Kategorie beschäftigt sich mit verschiedenen Regelungen, welche zuvor von der Gruppe als schädlich eingestuft werden, aber nicht unmittelbar in eine der vorangehenden Kategorien eingestuft werden können. Auch hier ist der Anhaltspunkt die Verringerung der Bemessungsgrundlage durch Ungleichbehandlungen.[84]
Fast zeitgleich entwickelt die OECD einen Bericht zum schädlichen Steuerwettbewerb, der einige Parallelen, aber auch Abweichungen erkennen lässt.[85]
Der Verlauf der Steuerpolitik der EU-Staaten zeigt generell wenig Bereitschaft der Staaten zu einschneidenden Abstrichen in ihrer Steuersouveränität, um Fortschritte in der Harmonisierung zu erreichen.[86] Doch das Monti-Paket und vor allem die Primarolo-Gruppe zeigen den Staaten Möglichkeiten auf, Vorteile zu erhalten, sofern die Gemeinschaft an einem Strang zieht. Denn dies ist ein Weg, um Steuerflucht und Steuerausfälle zu bekämpfen, auch wenn dadurch teilweise Steuersouveränität verloren geht.
2.2.2 Unterschiedliche Steuersysteme
In dem folgenden Abschnitt wird ein Überblick über die unterschiedliche Besteuerung der 27 Mitgliedstaaten gegeben.
Allgemein können Differenzierungen in Steuersystemen innerhalb der Steuerart, dem Steuertarif und der Bemessungsgrundlage festgestellt werden.
Entscheidend ist auch der Integrationsgrad zwischen der Besteuerung von Gesellschaften und ihren Gesellschaftern.[87] Der Integrationsgrad entscheidet, ob es möglicherweise zu einer Mehrfachbelastung kommt. In diesem Fall kommt es auf das jeweilige System an, welches zur Abschwächung beziehungsweise Aufhebung führt.
Die Körperschaftsteuersysteme in der EU können in diesem Zusammenhang in drei Systeme unterteilt werden. In jene, die eine Doppelbesteuerung durch Vollanrechnung (z.B. Finnland, Italien) oder Freistellung von Dividenden (z.B. Griechenland) vermeiden, diejenige, die eine Doppelbesteuerung durch Teilanrechnungssysteme (z.B. Großbritannien, Portugal) oder begünstigte Besteuerung von Dividenden (z.B. Belgien, Luxemburg, Schweden) vermeiden und solche, welche ein sogenanntes Klassisches System aufweisen und eine ungemilderte Doppelbesteuerung vorsehen (z.B. Irland, Niederlande).[88]
In dem Klassischen System wird teilweise zur Kompensation ein geringerer Steuersatz angesetzt.[89] In jedem der Systeme können Vor- und Nachteile eruiert werden. So ist im Klassischen System z.B. die Einfachheit der Verfahrensumsetzung vorteilhaft. Es ist auch das System, welches im Fall der einheitlichen Anpassung der Körperschaftsysteme in der EU am ehesten durchzusetzen ist. Es erlaubt eine Anpassung aller Körperschaftsteuersätze, ohne weitergehende Konsequenzen für das Einkommensteueraufkommen der jeweiligen Staaten. Doch gerade das Klassische System weist schwerwiegende Nachteile auf. Die Doppelbelastung bei Dividendenausschüttung führt dazu, dass eine Thesaurierung vorteilhafter sein kann, weshalb keine Gewinnverwendungsneutralität existiert. Es besteht auch keine Neutralität in der Wahl der Finanzierungsform, da Fremdfinanzierung der Eigenfinanzierung vorgezogen wird, weil Zinsen als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, Dividenden jedoch nicht. Das entgegengesetzte System, welches eine Doppelbesteuerung durch Vollanrechnung verhindert, hat den Vorteil, dass es finanzierungsneutral und auch weitgehend rechtsform- und gewinnverwendungsneutral ist.[90] [91] Ein Nachteil dieses Systems ist, dass es für den jeweiligen Staat zu geringeren Steuereinnahmen kommt, da eine Doppelbesteuerung ausgeschlossen ist.[92]
[...]
[1] siehe Anhang 1
[2] Vgl. (www.spiegel.de 2010)
[3] so die französische Wirtschaftsministerin Christine Lagarde
[4] Vgl. (Böhm, F. 2010)
[5] Vgl. (Oestreicher, A./ Reister, T./ Spengel, C. 2009)
[6] EU-Vertrag Artikel 96
[7] Vgl. (Europäisches Quartett 2008)
[8] EU-Vertrag Artikel 6
[9] EU-Vertrag Artikel 2
[10] bis auf unmaßgebliche Ausnahmen wie z.B. die Besteuerung von Bezügen des
EU-Personals(Weber-Grellert 2005) S.2
[11] Bananenmarktordnung: BVerfG vom 07.06.2002 BvL 1/97, BVerfGE 102,147
[12] Vgl. (Wilke 2009) S.262 f
[13] BVerG vom 12.10.1993, BVerfGE89,155
[14] EG-Vertrag Artikel 23, 25
[15] Diskriminierungsverbot: in Artikel 12 des EG-Vertrages wird die Gleichbehandlung aller
Menschen unabhängig ihrer Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Rasse,
ethnischer Herkunft, Religion usw. erklärt.
[16] Vgl. (Brähler 2009) S.517 ff
[17] Die Erfüllung der Konvergenzkriterien (auch Maastrichtkriterien genannt) gelten laut
EG-Vertrag Artikel 121 als Voraussetzung zur Euroeinführung. Sie sollen der Stabilität
der Eurozone dienen. Teilweise wird die Einhaltung auch nach Einführung des Euros
erwartet.
[18] EG-Vertrag Artikel 23 ff
[19] EuGH vom 07.05.1985, Rs. 18/84
[20] EG-Vertrag Artikel 39ff
[21] § 1(3) ESTG
[22] EuGH vom 14.02.1995, C-279/93
[23] EG-Vertrag Artikel 43 ff
[24] EuGH vom 12.09.2006, C-196/04
[25] Vgl. (Eisenbarth 2008) S.7 ff
[26] EG-Vertrag Artikel 49 ff
[27] EuGH vom 21.01.2010, C-546/07;
Pressemitteilung Nr. 7/10 des EuGH:“ Deutschland hat dadurch gegen das
Gemeinschaftsrecht verstoßen, dass es die Möglichkeit, mit polnischen Unternehmen
Verträge über die Ausführung von Arbeiten auf deutschem Gebiet abzuschließen, auf
deutsche Unternehmen beschränkt hat.“
[28] EG-Vertrag Artikel 56 ff
[29] EuGH vom 07.09.2004, C-319/02
[30] Vgl. (Keuchel, J./ Schrinner, A. 2005)
[31] EG-Vertrag Artikel 95(2)
[32] EG-Vertrag Artikel 93
[33] indirekte Steuer: Ein Dritter schuldet die Steuer, so dass die Person, welche mit der Steuer
belastet wird, nicht die Steuer an das Finanzamt abgibt.
Beispielhafte Steuern sind: Umsatzsteuer und Mineralölsteuer
[34] direkte Steuer: der Steuerschuldner, dem gesetzlich die Verpflichtung aufgebürdet ist, ist
gleichzeitig auch Steuerträger, d.h. er wird wirtschaftlich belastet.
Beispielhafte Steuern sind: KSt und ESt
[35] EG-Vertrag Artikel 94
[36] EU-Vertrag Artikel 96
[37] EU-Vertag Artikel 2
[38] EG-Vertrag Artikel 93
[39] Vgl. (Weber-Grellert 2005) S.16f
[40] Vgl. (wirtschaftslexikon24 2010)
[41] Vgl.(Dehne 2004) S. 61
[42] Vgl. (Lüdicke 2005) S.72
[43] Richtlinie2003/48/EG
[44] Vgl.(Wilke 2009) S.4 Definition: Der Staat hat zum Zweck der Besteuerung den Zugriff
auf die Personen, die sich im Staatsgebiet befinden (Gegenteil: Quellenbesteuerung).
[45] Richtlinie2003/48/EG
[46] Vgl. (Hemmelgarn, T./ Nicodème, G. 2009)S.4 ff
[47] Eine detailliertere Betrachtung des Primärrechts kann aufgrund des festen
Rahmens bezüglich des Umfangs der Arbeit nicht vorgenommen werden.
[48] EG-Vertrag Artikel 2
[49] (Kommission 2010)
[50] Schädlicher Steuerwettbewerb beschreibt den zwischenstaatlichen Steuerwettbewerb,
bei welchem durch Senkung der Steuerbelastung um die Steuerzahler geworben wird.
Schädlich wird dieser Vorgang genannt, wenn letztendlich alle Staaten eine geringere
Belastung aufweisen als volkswirtschaftlich förderlich ist.
[51] (Kommission 2010)
[52] Vgl. (Neeb, M. F. 2008) S.7ff
[53] Ebenda
[54] Vgl. (Boss, A./ Gern, K.-J./ Meier, C.-P./ Scheide, J. 2004) S.88
[55] Vgl. (Neeb, M. F. 2008) S.16ff; (Baldwin 2000) Frage 1;
(Boss, A./ Gern, K.-J./ Meier, C.-P./ Scheide, J. 2004) S.92
[56] Vgl. (Devereux, M.P./ Griffith, R./ Klemm, A. 2002)
[57] Agglomerationskräfte erklärt hier die räumliche Ballung der wirtschaftlichen Aktivität;
insbesondere die endogenen Vorteile, welche durch Nachfrage- und Angebotsvorteile in
wirtschaftlich stark aktiven Märkten entstehen.
[58] Vgl. (Baldwin, R.E./ Krugman, P. 2002)
[59] Vgl. (Baldwin, R.E./ Krugman, P. 2002) S.6
[60] Kernländer laut Baldwin und Krugman (2002): Deutschland, Benelux- Staaten,
Frankreich, Italien
[61] Peripherieländer laut Baldwin und Krugman (2002): Griechenland, Portugal, Spanien
[62] Vgl. (Baldwin, R.E./ Krugman, P. 2002); Vgl. (Baldwin 2000)
[63] Ebenda
[64] Vgl. (Belke, A./ Gros, D. 2008)
[65] Vgl. (Boss, A./ Gern, K.-J./ Meier, C.-P./ Scheide, J. 2004) S.86
[66] Vgl. (Boss, A./ Gern, K.-J./ Meier, C.-P./ Scheide, J. 2004) S.85 f
[67] EG Vertrag Artikel 2
[68] ETA (European Tax Analyzer): Computersimulationsprogramm des
Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung zur Messung und Analyse
der Unternehmenssteuerbelastung
nähere Informationen: http://www.zew.de/de/publikationen/taxation/eta.php
[69] siehe Anhang 2
[70] Vgl. (Oestreicher, A./ Reister, T./ Spengel, C. 2009) S.2 ff
[71] so auch (Jacobs, O.H./ Spengel, C./ Stetter, T./ Wendt, C. 2005) S.1 ff
[72] Vgl. (Oestreicher, A./ Spengel, C. 2007) S.1 ff
[73] Vgl. (Boss, A./ Gern, K.-J./ Meier, C.-P./ Scheide, J. 2004) S.83
[74] so auch (Huizinga, H./ Laeven, L. 2008)
[75] Vgl. (Patterson 2001) S.16
[76] Vgl.(Cattoir 2006) S.2
[77] Vgl.(Rat der Europäischen Union 1998) S.2
[78] Vgl. (Rat der Europäischen Union 1998) S.3 f
[79] Vgl. (Patterson 2001) S.17
[80] Vgl. (Rat der Europäischen Union 1999) S.1 ff
[81] Vgl. (Patterson 2001) S.18
[82] Vgl. (Cattoir 2006) S.6
[83] Offshore-Gesellschaften: Unternehmen, welche aufgrund von Steueroptimierung
in Steueroasen ansässig sind.
[84] Vgl. (Rat der Europäischen Union 1999) S.3 ff
[85] Vgl. (Neeb, M. F. 2008) S.168
[86] so auch (Cattoir 2006)
[87] Möglichkeiten sind das Integrationssystem (Besteuerung auf Ebene der Gesellschaft)
und das Trennsystem (Besteuerung von Gesellschafter und Gesellschaft)
[88] Vgl. (Kellersmann, D./ Treisch, C. 2002)(Kellersmann, D./ Treisch, C. 2002) S.97 ff
[89] beispielhaft ist hier Irland
[90] Bedingung ist eine Übereinstimmung des Spitzensteuersatzes von Körperschaftsteuer und
Einkommensteuer
[91] Vgl. (Kellersmann, D./ Treisch, C. 2002) S.103 ff
[92] Diese Erklärungen stellen die für den Kontext der Arbeit wichtigsten Vor- und Nachteile dar.
Eine weitere Erklärung überschreitet den Rahmen der Arbeit.
-
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen.