A. Einleitung
Um die Bedeutung der Hautürgeschäfte-Richtlinie für das Gesellschaftsrecht zu klären, ist zu aller erst nach dem Berührungspunkt des Gesellschaftsrechts mit der Richtlinie zu fragen. Dieser liegt immer dann vor, wenn ein beitrittswilliger Dritter in einer Haustürsitua-tion einen Beitrittsvertrag zu einer Gesellschaft abschließt. Bei dieser Art von Gesellschaften handelt es sich in aller Regel um (Immobilien-) Fonds, die in der Form von Personen- bzw. Publikumspersonengesellschaften auftreten. Die Beitretenden versprechen sich regelmäßig hohe Gewinne aus diesem Beitritt und sehen die Gesellschaft als ein Anlageinstrument, ohne dabei die Risiken abschätzen zu können. An dieser Stelle soll die Richtlinie ihre Wirkung entfalten und es dem Beitretenden gestatten, nach einem möglicherweise überraschenden Vertragsschluss den selbigen nachträglich zu überdenken und seine übereilte Entscheidung durch ein Widerrufsrecht rückgängig machen zu können.
Die erste Umsetzung dieser Richtlinie erfolgte durch das Haustürwiderrufsgesetz, das 2002 durch die Schuldrechtsreform ins BGB integriert wurde. Die heutige Ausprägung dieses Gesetzes lässt sich im Wesentlichen in §§ 312 f. und §§ 355 ff. wiederfinden.
Erschwerend kann zu dem eben beschriebenen Beitritt hinzukommen, dass es auf Grund einer fehlerhaften Belehrung über das Widerrufsrecht möglich ist, sich auch nach sehr langer Zeit von einem solchen Vertrag loszulösen, da die Widerrufsfrist bei fehlerhafter Belehrung nicht zu laufen beginnt, § 355 IV 3. Spätestens seit der entsprechenden Ausgangslage im Friz-Urteil des EuGH ist in der Rechtspraxis das Bedürfnis entstanden zu klären, ob die Haustürgeschäfte-Richtlinie überhaupt Anwendung auf Gesellschaftsbeitritte findet und wie eine mögliche Rückabwicklung von statten gehen könnte. Dabei wird - wie auch im Fall Friz - immer wieder auf Immobilienfonds in Form von (Publikums-) Personengesellschaften, also GbR, OHG und KG, Bezug genommen.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Die Anwendbarkeit der Richtlinie auf Gesellschaften
I. Personelle Anwendbarkeit
1. Verbraucher
2. Der Gewerbetreibende
a) Differenzierung zwischen Gewerbetreibendem und Unternehmer
b) Die Definition
c) Die Gesellschafter als Unternehmer
d) Die Initiatoren/Gründungsgesellschafter als Unternehmer
e) Die Gesellschaft als Unternehmer
f) Stellungnahme
g) Fazit
3. Zwischenergebnis
II. Sachliche Anwendbarkeit
1. Der Beitritt als Vertrag über eine entgeltliche Leistung
a) Der Gesellschaftsbeitritt als entgeltlicher Vertrag
b) Der Gesellschaftsbeitritt als unentgeltlicher Vertrag
c) Analoge Behandlung zum entgeltlichen Vertrag
d) Stellungnahme
e) Fazit
2. Der Beitritt als Warenlieferungs- oder Dienstleistungsvertrag
a) Der Beitritt ist weder Dienstleistung noch Warenlieferung
b) Der Beitritt als Warenlieferung
c) Der Beitritt als Dienstleistung
d) Stellungnahme
e) Fazit
3. Ausnahmeregelung des Immobiliengeschäfts
a) Weites Verständnis von Art. 3 II a
b) Engens Verständnis des Art. 3 II a
c) Stellungnahme
d) Fazit
III. Zwischenergebnis
C. Vereinbarkeit der Lehre über die fehlerhafte Gesellschaft mit der Richtlinie
I. Einlagentheorie
II. Abfindungstheorie
III. Modifizierte Abfindungstheorie
IV. Stellungnahme
V. Fazit
D. Schlussbetrachtung
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die Anwendbarkeit der Haustürgeschäfte-Richtlinie auf Gesellschaftsbeitritte, insbesondere bei Immobilienfonds in der Form von Publikumspersonengesellschaften. Ziel ist es, die Vereinbarkeit des Verbraucherschutzes bei solchen Beitrittsverträgen mit der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft zu klären und eine sachgerechte Rückabwicklung zu definieren.
- Personelle und sachliche Anwendbarkeit der Haustürgeschäfte-Richtlinie
- Differenzierung der Unternehmereigenschaft bei Personengesellschaften
- Qualifizierung des Gesellschaftsbeitritts als entgeltliche Leistung oder Dienstleistung
- Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung für Immobiliengeschäfte
- Vereinbarkeit der fehlerhaften Gesellschaft mit unionsrechtlichen Widerrufsfolgen
Auszug aus dem Buch
f) Stellungnahme
Der Ansicht, welche die Gesellschafter als Unternehmer und Vertragspartner ansieht, ist zuzugestehen, dass bei Personengesellschaften grundsätzlich der Vertrag zwischen dem Beitretenden und den übrigen Gesellschaftern zustande kommt. Das typische Merkmal der starken persönlichen Bindung, auf Grund derer die Gesellschaft vom Bestand der einzelnen Gesellschafter abhängig ist, spricht losgelöst für die Annahme, dass die Gesellschafter als Vertragspartner in Betracht kommen und eben nicht die Gesellschaft als solche. Es ist gerade ein typisches Merkmal der Personengesellschaften, dass sie auf Grund der straken persönlichen Bindung der Gesellschafter vom Bestand der selbigen abhängig sind.
Bei genauerer Betrachtung fällt jedoch auf, dass eine solche Abhängigkeit von der Individualität ihrer Gesellschafter bei Publikumspersonengesellschaften nicht besteht. Bei diesen Gesellschaften kommt es eben nicht auf die Personen, sondern auf das Kapital an. Tatsächlich sind manche Regelungen, die vom engen persönlichen Bezug ausgehen - wie beispielsweise der Wortlauft in § 736 I verdeutlicht - dispositives Recht, sodass andere Gestaltungen denkbar sind. Allerdings handelt es sich dabei um Ausnahmen und nicht um die regelmäßig aufzufindende Konstruktion der Gesellschaft. Eine solche Ausnahme liegt gerade im Fall der Publikumspersonengesellschaft vor, die eine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild darstellt.
Des Weiteren wäre der Schutz der übrigen Gesellschafter beeinträchtigt, wenn nicht die Gesellschafter als Unternehmer und Vertragspartner gesehen werden würden. Denn durch einen Widerruf wird einem einzigen Gesellschafter die Möglichkeit eröffnet, aus der Gesellschaft auszuscheiden. Das zieht aber die Konsequenz nach sich, dass alle anderen Gesellschafter wirtschaftlich wie Gewerbetreibende und nicht wie Verbraucher behandelt werden würden. Zwar ist dieser Einwand berechtigt, aber er verkennt, dass dieses Problem durch Anwendung der Lehre über die fehlerhafte Gesellschaft auf Rechtsfolgenseite behoben werden kann, wenn die Richtlinie überhaupt zur Anwendung kommen. Dies lässt die zuerst genannte Ansicht jedoch gerade nicht zu.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Dieses Kapitel führt in die Problematik der Anwendung der Haustürgeschäfte-Richtlinie auf Gesellschaftsbeitritte ein und beleuchtet die Relevanz im Kontext von Immobilienfonds.
B. Die Anwendbarkeit der Richtlinie auf Gesellschaften: Hier werden die personellen Voraussetzungen (Verbraucher- und Unternehmereigenschaft) sowie die sachliche Einordnung des Beitrittsvertrags als entgeltliche Leistung oder Dienstleistung analysiert.
C. Vereinbarkeit der Lehre über die fehlerhafte Gesellschaft mit der Richtlinie: Dieses Kapitel prüft, wie die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft mit den unionsrechtlichen Anforderungen an die Widerrufsfolgen in Einklang gebracht werden kann.
D. Schlussbetrachtung: Die abschließende Zusammenfassung zeigt, dass eine Modifikation der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft notwendig ist, um einen gerechten Interessenausgleich zwischen den beteiligten Gruppen zu gewährleisten.
Schlüsselwörter
Haustürgeschäfte-Richtlinie, Gesellschaftsrecht, Widerrufsrecht, Publikumspersonengesellschaft, Immobilienfonds, Verbraucherschutz, fehlerhafte Gesellschaft, Unternehmereigenschaft, Dienstleistung, Rückabwicklung, Anlagemöglichkeit, Kapitalanlage, Abfindungstheorie, Einlagentheorie, Investitionswille
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die Anwendung der europäischen Haustürgeschäfte-Richtlinie auf den Beitritt zu Personengesellschaften, insbesondere zu Immobilienfonds, und die daraus resultierenden Rechtsfolgen.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die Arbeit befasst sich mit der personellen Anwendbarkeit der Richtlinie, der rechtlichen Einordnung des Beitrittsvertrags (entgeltlich vs. Dienstleistung) und der Vereinbarkeit mit der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Das Ziel ist die Klärung, ob und wie der Verbraucherschutz bei Beitritt zu einer Gesellschaft im Rahmen der Haustürwiderrufs-Regelungen praktisch umgesetzt werden kann, ohne das gesellschaftsrechtliche Gefüge zu zerstören.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine juristische Untersuchung, die verschiedene Ansichten (z. B. Einlagentheorie vs. Abfindungstheorie) aus der Fachliteratur und Rechtsprechung gegenüberstellt und durch teleologische Auslegung bewertet.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil analysiert detailliert die personellen und sachlichen Voraussetzungen der Richtlinie sowie die verschiedenen Theorien zur Rückabwicklung fehlerhafter Gesellschaftsbeitritte.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Kernbegriffe sind Haustürgeschäfte-Richtlinie, Verbraucherschutz, Publikumspersonengesellschaft, Immobilienfonds und die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft.
Warum ist die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft für diese Arbeit so bedeutend?
Sie ist notwendig, um bei einem Widerruf eines Gesellschaftsbeitritts einen Interessenausgleich zwischen dem Widerrufenden, den verbleibenden Gesellschaftern und den Gläubigern zu finden, da die Richtlinie primär auf bipolare Verhältnisse ausgelegt ist.
Wie unterscheidet der Autor zwischen verschiedenen Gesellschaftsformen?
Der Autor differenziert zwischen Publikumspersonengesellschaften, bei denen die Kapitalanlage im Vordergrund steht, und klassischen Personengesellschaften, bei denen die persönliche Bindung zwischen den Gesellschaftern dominiert.
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- Marvin Gers (Author), 2011, Die Bedeutung der Haustürgeschäfte - Richtlinie für das Gesellschaftsrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/175697