Alleinerziehend - Aspekte der Beratung für Ein-Eltern-Familien


Hausarbeit, 2010

16 Seiten


Leseprobe

Inhalt

1. Einleitung

2. Formen der Ein-Eltern-Familie

3. Rechtliche Regelungen

4. Besondere Anforderungen

5. Beratungsarbeit
5.1 Schwangerschaftskonfliktberatung mit Alleinerziehenden
5.2 Finanzielle Beratung
5.3 Erziehungsberatung

6. Resümee

Quellen

1. Einleitung

Im Jahr 2008 wurden in der Bundesrepublik Deutschland laut dem statistischen Bundesamt fast 380.000 Ehen geschlossen. Allerdings wurden auch wieder über 190.000 Ehen geschieden (Statistisches Bundesamt, 2010). Das bedeutet, dass während jeder zweiten Eheschließung in Deutschlands Standesämtern gleichzeitig ein Ehepaar vor Gericht die Ehe wieder beendet. In vielen dieser Familien leben auch noch minderjährige Kinder, die nicht nur die teilweise heftigen Auseinandersetzungen miterleben mussten, die letztendlich zu der Scheidung führen, sondern in Zukunft die meiste Zeit ihres minderjährigen Lebens auf eines der Elternteile verzichten müssen. Das statistische Bundesamt zählte im Jahr 2003 2,2 Millionen Kinder unter 18 Jahren, die bei einer alleinerziehenden Mutter, oder auch bei einem alleinerziehenden Vater leben. Jedes siebte Kind in Deutschland muss somit mit nur einem Elternteil groß werden (Statistisches Bundesamt, 2003). Deutlich wird, dass viele Familien mit Kindern in Deutschland von Trennung und Scheidung betroffen sind. Nicht selten werden dabei aber die Streitigkeiten, die zur Trennung führen, auch nach der Scheidung weiter geführt. Häufig werden diese auch auf dem Rücken und vor den Augen der Kinder ausgefochten, was diese nicht selten traumatisieren und verunsichern kann. Neben den Trennungskonflikten müssen Ein-Eltern-Familien aber auch eine große Zahl weiterer Anforderungen bewältigen. Ohne eine zielgerichtete Unterstützung ist dies alles oft nicht zufriedenstellend möglich. Eine wichtige Stütze hierbei ist sicherlich die Beratungsarbeit, die versucht, die alleinerziehenden Elternteile in ihren Lebenslagen und bei den damit verbundenen Anforderungen zu unterstützen. Zuerst soll diese Arbeit einen kurzen Einblick in die Lebenssituation alleinerziehender Elternteile geben. Es sollen anfangs neben den Ereignissen, die zu einer Ein-Eltern-Familie führen, auch verschiedene Konstellationen beschrieben werden. Außerdem sollen Statistiken einen groben Überblick über die Häufigkeit dieser Familienform geben. Anschließend sollen besondere Anforderungen gezeigt werden, mit denen sich Ein-Eltern-Familien häufig konfrontiert sehen. Als besondere Form der Unterstützung zu diesen vielfältigen Problemen werden abschließend verschiedene Settings der Beratung für Alleinerziehende vorgestellt.

2. Formen der Ein-Eltern-Familie

Eine passende Definition von Alleinerziehenden ist beispielsweise die Folgende: „Alleinerziehende sind ledige, verheiratet getrennt lebende, geschiedene oder verwitwete Mütter und Väter, die in Haushaltsgebundenen Eltern-Kind-Gemeinschaften mit mindestens einem unverheirateten leiblichen, Adoptiv-, Stief- oder Pflegekind zusammenleben.“ (Brand, Hammer 2002. S. 38). Gemäß dieser Definition wird grundsätzlich zwischen zwei Wegen unterschieden werden, die zum Alleinerziehen, zu einer Ein-Eltern-Familie führen. Bis 1950 war der Tod eines Partners der häufigste Weg in diese Familienform, besonders auch durch die große Zahl der Kriegswitwen, die nach dem Zweiten Weltkrieg ohne ihre gefallenen Männer auskommen mussten. Heute ist allerdings nur jedes zehnte alleinerziehende Elternteil verwitwet (Limmer, 2004). Der heute wesentlich häufigere Weg ist der der Trennung oder Scheidung. Bei der erwähnten stetig steigenden Zahl der Scheidungen in Deutschland gewinnt diese Gruppe der Alleinerziehenden eine steigende Bedeutung. Die Trennung der Eltern kann dabei vor oder nach der Geburt des Kindes stattfinden. In beiden Fällen fehlt dem Kind ein Elternteil.

Aus dieser Familie können sich mit der Zeit verschiedene Beziehungskonstellationen entwickeln, bei denen der getrennt lebende Elternteil, aber auch ein eventuell neuer Partner des alleinerziehenden Elternteils verschieden große Rollen spielen. Ruth Limmer (2004) beschreibt vier solcher Konstellationen, in denen sich die einzelnen Mitglieder befinden. 36 Prozent der Ein-Eltern-Familien leben hiernach in einer sogenannten Dyade. Das Kind hat hierbei zu dem getrennt lebenden Elternteil keinen Kontakt, es besteht eine reine Zweierbeziehung zwischen Kind und dem erziehenden Elternteil. Ebenfalls 36 Prozent der Familien bilden eine offene, alte Triade. Das Kind hat auch zu dem getrennt lebenden Elternteil weiterhin ein gutes Verhältnis. Offen ist diese Triade deshalb, weil ein eventuell neuer Partner des alleinerziehenden Elternteils vorhanden sein kann, für das Kind aber keine besondere Rolle spielt. Im Gegensatz hierzu steht das Quartett, in welchem die Beziehung zwischen dem Kind und dem getrennt lebenden Elternteil ebenfalls aufrecht erhalten wurde, allerdings auch ein neuer Partner des anderen Elternteils für das Kind eine große Bedeutung hat. Diese Konstellation tritt bei etwa 16 Prozent der Alleinerziehenden-Familien auf. Mit 12 Prozent wird dann auch noch die neue Triade als Konstellation genannt. Der getrennt lebende Elternteil spielt für das Kind keine Rolle mehr, ganz im Gegensatz zum neuen Partner des alleinerziehenden Elternteils, welcher große Wichtigkeit im Leben des Kindes hat.

3. Rechtliche Regelungen

Es existieren gesetzliche Vorgaben und Regelungen, die in der Verbindung mit dem Thema der Ein- Eltern-Familie von besonderer Bedeutung sind. Für geschiedene oder getrennt lebende Elternteile sind die wichtigsten Regelungen das Umgangs- und Sorgerecht sowie Bestimmungen über eventuelle Unterhaltszahlungen. Bei verwitweten Elternteilen sind die Vorgaben zur Hinterbliebenenrente von Bedeutung.

Alleinerziehende Eltern, deren Partner verstorben ist, haben nach §43 SGB VI unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, eine Hinterbliebenenrente ausgezahlt zu bekommen. Unterschieden wird zwischen einer kleinen und großen Witwenrente. Die Kleine wird für einen Zeitraum von 24 Monaten ausgezahlt und entspricht etwa 25Prozent der Rente, die der verstorbene Partner erhalten hätte. Einzige Voraussetzung ist, dass der oder die Hinterbliebene nicht wieder geheiratet hat. Die große Witwenrente hingegen ist zusätzlich an weitere Vorgaben gebunden. So muss der überlebende Elternteil das 47. Lebensjahr erreicht haben, erwerbsgemindert sein und ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen erziehen, dass das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Rente beläuft sich auf 55Prozent der Rente des verstorbenen Partners. In beiden Fällen wird allerdings bis drei Monate nach dem Tod des Partners der vollständige Betrag seiner Rente ausbezahlt, erst anschließend werden nur noch die entsprechenden Teilsummen berechnet. (§§ 46, 67 SGB VI) Elternteile, die von ihrem Partner, mit dem sie ein oder mehrere gemeinsame Kinder haben, getrennt oder geschieden sind, haben ebenfalls die Möglichkeit, die durch die Trennung entstehenden finanziellen Ausfälle wieder auszugleichen. Grundlagen für geschiedene Ehepaare sind die §§ 1570 ff BGB, die mögliche Gründe für Unterhaltszahlungen nennen. Für diese Arbeit von Bedeutung ist dabei hauptsächlich § 1570 BGB, der den „Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes“ regelt. Er legt fest, dass ein geschiedener Ehegatte, der ein gemeinsames Kind erzieht, von dem anderen mindestens bis drei Jahre nach der Geburt des Kindes Unterhalt verlangen kann, Verlängerungen sind möglich. Waren die Eltern des Kindes nicht verheiratet, ist der Vater verpflichtet, der Mutter des gemeinsamen Kindes für die Dauer von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt Unterhalt zu bezahlen. Ist die Mutter aufgrund der Schwangerschaft nicht erwerbstätig oder entscheidet sie sich, das Kind selbst zu pflegen und zu erziehen, verlängert sich der Zahlungszeitraum des Vaters: er beginnt vier Monate vor der Geburt und endet frühestens mit dem dritten Lebensjahr des Kindes. Auch hierbei sind Verlängerungen möglich.

Neben den finanziellen Bestimmungen sind für alleinerziehende Elternteile, die von dem anderen Elternteil des Kindes getrennt leben, auch die Fragen des Umgangs und der elterlichen Sorge von großer Bedeutung.

Vater eines Kindes ist zunächst derjenige, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist. Außerdem kann Vater sein, wer die Vaterschaft anerkannt hat, dies geschieht jedoch nur mit Zustimmung der Mutter. Fehlt diese, ist die Anerkennung ungültig. Daneben kann eine Vaterschaft noch gerichtlich festgestellt werden. Bei verheirateten Paaren haben beide Elternteile das Recht und die Pflicht der elterlichen Sorge. Damit gemeint ist die Personen- und die Vermögenssorge des Kindes. Bis zur Reform des Kindschaftsrechts wurde die gemeinsame Sorge bei verheirateten Paaren nur auf Antr]ag erteilt. Nach der Reform von 1998 musste nicht die Anerkennung, sondern ein Entzug des Sorgerechts eines Elternteils beantragt werden. Die gemeinsame Sorge wurde nun zum Standardfall. Bei nicht verheirateten Paaren ist zunächst nur die Mutter sorgeberechtigt. Die Eltern können aber, selbst vor der Geburt des Kindes, durch eine Sorgeerklärung nach §1626a BGB das gemeinsame Sorgerecht bekommen. Diese Erklärung müssen der Vater, der seine Vaterschaft anerkannt haben muss, sowie die Mutter, die der Anerkennung der Vaterschaft zugestimmt hat, einreichen. Die Mutter entscheidet somit zuletzt, ob sie die Sorge des Kindes mit dem Vater teilen wird oder nicht. Dieses Gesetz wurde allerdings im Juli 2010 vom Bundesverfassungsgericht als nicht vereinbar mit Artikel 6 des Grundgesetzes angesehen, welcher Pflege und Erziehung eines Kindes als „das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“ ansieht (GG, Art. 6 Abs. 2). Dass aber der anerkannte Vater des Kindes nur mit Zustimmung der Mutter die Sorgeberechtigung erhält, sah das Gericht als Widerspruch zu diesem Grundgesetz an. Die Verfassungsrichter entschieden, dass das Familiengericht „den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.“ (BVerfG, 2010). Der Gesetzgeber wurde außerdem gebeten, das Gesetz entsprechend zu verändern und anzupassen.

4. Besondere Anforderungen

Ein-Eltern-Familien sehen sich häufig besonderen Anforderungen ausgesetzt, die eine intakte Familie, in der beide Elternteile zusammen leben, seltener oder in geringerem Maße erleben. Diese können als Einzelne Faktoren gesehen werden, allerdings hängen sie meist eng miteinander zusammen.

Der Wegfall eines Elternteiles, der berufstätig war, bedeutet für die übrig bleibenden Familienmitglieder Einbußen für ihre finanzielle Versorgung. War nur das nun fehlende Elternteil berufstätig, fällt die Finanzierung der Familie komplett aus, sie ist auf Unterhaltszahlungen des Ex- Partners bzw. auf Hinterbliebenenrenten angewiesen. Oft reichen diese aber nicht aus, um eine Familie zu versorgen, was wiederrum oft zur Sozialhilfe führt.

[...]

Ende der Leseprobe aus 16 Seiten

Details

Titel
Alleinerziehend - Aspekte der Beratung für Ein-Eltern-Familien
Autor
Jahr
2010
Seiten
16
Katalognummer
V176104
ISBN (eBook)
9783640973606
ISBN (Buch)
9783640973279
Dateigröße
491 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Beratung, Alleinerziehend, Einelternfamilie
Arbeit zitieren
Tobias Heimpel (Autor:in), 2010, Alleinerziehend - Aspekte der Beratung für Ein-Eltern-Familien, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/176104

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Alleinerziehend - Aspekte der Beratung für Ein-Eltern-Familien



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden