Der Beitritt der beiden deutschen Staaten zu den Vereinten Nationen am 18. September 1973 vor dem Hintergrund der 'Neuen Ostpolitik'.


Hausarbeit (Hauptseminar), 2004

37 Seiten, Note: gut


Leseprobe


Gliederung

Abkürzungsverzeichnis

Einleitung

I. Rechtliche Beitrittsvoraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 1 UN-Charta
1. Die Staatsqualität der BRD
2. Die „Friedensliebe“ der BRD
3. Die Bereitschaft, Verpflichtungen aus der Charta zu übernehmen
4. Innerstaatliches Recht
5. Fazit

II. Politische Beitrittsvoraussetzungen
1. Die „innerdeutschen“ Beziehungen
2. Die Beziehungen zu den Veto-Mächten
a) Die Beziehungen zu den USA
b) Die Beziehung zu anderen Westmächten
(1) Frankreich
(2) Großbritannien
c) Die Beziehungen zur UdSSR
d) Die Beziehungen zur Volksrepublik China
e) Fazit
3. USA, UdSSR und VR China: Das strategische Dreieck

III. Erste offizielle Reaktionen und Reden nach dem Beitritt der beiden deutschen Staaten zu den VN (Schlussbetrachtung)

Quellen- und Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Einleitung

Am 18. September 2003 jährt sich die Aufnahme der Bundesrepublik Deutschland (künftig BRD) in die Vereinten Nationen (künftig VN) zum dreißigsten Mal. Gerade weil die Mitgliedschaft aus heutiger Sicht selbstverständlich erscheint, ist dieses Jubiläum Grund genug, sich der Umstände und Schwierigkeiten zu erinnern, die im Vorfeld der Aufnahme bewältigt werden mussten.

Aufschlussreich für die Stimmung am Tag der Aufnahme der BRD ist ein Blick in überregionale deutsche Tageszeitungen vom 18. September 1973. So schrieb Dieter Schröder in der SZ ganz ähnlich, dies sei „weder ein Trauer- noch ein Feiertag. Nichts geht unter, was nicht schon unter gegangen ist; was geschieht (…) war unvermeidlich“[1]. Aus heutiger Sicht rufen derlei Kommentare zumeist Unverständnis hervor. Welche Umstände ermöglichten und begleiteten die Aufnahme der BRD in die VN? Wieso überwog nicht die Freude? Schließlich, so ließe sich gut argumentieren, war die BRD durch ihre Mitgliedschaft in die VN nun auch Subjekt der internationalen Politik auf VN-Ebene.[2] Und was war bereits untergegangen?

Nur kurz angeschnitten werden sollen dabei die rechtlichen Voraussetzungen für einen Beitritt zu den Vereinten Nationen. Sie waren weniger problematisch. Anders die politischen Bedingungen. Ihre Komplexität gebietet es, scharf zwischen den Beziehungen zwischen „den beiden Staaten in Deutschland“[3] und denen zwischen den deutschen Staaten und den Veto-Mächten im Sicherheitsrat der VN, sowie zwischen den Veto-Mächten untereinander zu unterscheiden. Dieses Beziehungsgeflecht gilt es zu entwirren, um die Reaktionen auf den Beitritt der BRD zu den VN zu verstehen.

Im Vergleich zu anderen Einzelaspekten der „Neuen Ostpolitik“[4] ist die Literatur über den Beitritt der BRD zu den VN ist bis heute eher spärlich. Insbesondere die Ostverträge und ihr Zustandekommen sowie die Personen Willy Brandt und Egon Bahr haben ein lebhaftes wissenschaftliches Interesse gefunden,[5] das angesichts der gerade abgelaufenen Sperrfrist für die Akten des Deutschen Auswärtigen Amtes sicherlich auch noch anhalten wird.[6] Weswegen wird der VN-Beitritt in der Wissenschaft kaum thematisiert?

Eine Teilerklärung könnte in der 1973 bereits langjährigen Mitarbeit der BRD in Sonderorganisationen der VN liegen.[7] Die Vollmitgliedschaft stellte somit zwar ein „Steigerung“ gegenüber der „aktiven Nicht-Mitgliedschaft“[8] dar, wurde aber in der BRD nicht als „revolutionär neu“ empfunden. Ganz anders dagegen war die Stimmung in der DDR, die aufgrund der weltpolitischen Lage gemeinsam mit der BRD aufgenommen werden musste,[9] was die Bezeichnung der beiden Staaten als „siamesische Zwillinge“ erklärt.[10] In der DDR hatte die Regierung Ulbricht seit Jahrzehnten auf eine Mitgliedschaft in der Weltorganisation hingearbeitet, da sie die weltweite Anerkennung der DDR als Staat implizierte,[11] welche die BRD und ihre Verbündeten ihr bis dato verweigerten.[12] Die Aufnahme wurde, nicht ganz unbegründet, als Triumph – auch über die fehlgeschlagene Isolierungspolitik der BDR – empfunden.[13] Überhaupt ist ein Vergleich der beiden Sichtweisen aufschlussreich, kann aber hier nur ansatzweise in die Arbeit einbezogen werden.

I. Rechtliche Beitrittsvoraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 1 VN-Charta.

Die rechtlichen Beitrittsvoraussetzungen zu den Vereinten Nationen sind in Art. 4 Abs. 1 der VN-Charta normiert.[14] Demnach kann jeder friedliebende Staat Mitglied werden, der seine Bereitschaft erklärt, die Verpflichtungen der Charta zu übernehmen.

1. Die Staatsqualität der BRD.

Auch heute wird die Drei-Elemente-Lehre[15] noch bemüht, um auszudrücken, was einen Staat ausmacht. Nur leicht ergänzt besagt sie, dass ein Staat vorliegt, „wenn sich ein auf einem bestimmten Gebiet seßhaftes Volk unter einer selbst gesetzten, von keinem anderen Staat abgeleitete[n], effektiv wirksame[n] und dauerhaften Ordnung organisiert hat“[16] /[17].

Nach der Kapitulation der deutschen Wehrmacht am 8. Mai 1945 übernahmen zunächst die Alliierten die oberste Regierungsgewalt, annektierten Deutschland aber nicht.[18] Damit sollte Deutschland für den völkerrechtlichen Verkehr mediatisiert werden;[19] Deutschland als Völkerrechtssubjekt sollte nicht untergehen.[20]

Als sich zeigte, dass über gemeinsame Maßnahmen der Vier Mächte keine Einigung mehr zu erzielen war, überreichten die drei westlichen Militärgouverneure den Ministerpräsidenten der Länder ihrer Zonen am 1. Juli 1948 die so genannten „Frankfurter Dokumente“[21], die den Auftrag zur Einberufung einer verfassungsgebenden Nationalversammlung enthielten und zugleich ein Besatzungsstatut ankündigten, das den deutschen Behörden in beschränktem Umfang Autonomie gewähren sollte.[22] Damit war der Weg zur Wiedererlangung einer begrenzten Souveränität für einen Teil Deutschlands und zugleich dessen Teilung vorgezeichnet. Der Generalvertrag besiegelte nur wenige Jahre später das Ende des Besatzungsregimes in der BRD,[23] obwohl er den Vier Mächten Vorbehalte in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes einräumte. Bis zur Wiedervereinigung Deutschlands blieben somit erhebliche Abweichungen vom üblichen Status eines souveränen Staates bestehen,[24] aber dieser Souveränitätsmangel stand der Zusprechung einer Staatsqualität nicht entgegen.[25]

Mit Blick auf die DDR beendete die UdSSR mit der Erklärung vom 23. März 1954 das Besatzungsregime über ihre Zone und behielt sich ebenfalls Vorbehalte im Bezug auf Deutschland als Ganzes vor.[26]

2. Die „Friedensliebe“ der BRD.

Die Friedensliebe eines Staates wird in der Regel gemessen an seinem aktuellen zwischenstaatlichen Wohlverhalten.[27] Dabei ist zu bedenken, dass die Vereinten Nationen gerade wegen und gegen Deutschland gegründet worden waren. Eindrucksvoller Beleg hierfür sind die Feindstaatenklauseln in der Satzung.[28] Somit war es nicht unbedingt selbstverständlich, die BRD, als Nachfolgerin des Dritten Reiches,[29] als „friedensliebend“ einzustufen.

Dieses Bild Deutschlands als „Feindstaat“ zu ändern, war bis 1973 eine der herausragenden Aufgaben der deutschen Politik, sowohl nach außen, wie auch nach innen gewesen. Bewältigt wurde sie nicht zuletzt durch die Mitarbeit in zahlreichen Sonderorganisationen der VN, durch großzügige Hilfeleistungen an Entwicklungsländer,[30] durch die Vorantreibung der europäischen Integration[31] und, seit dem Antritt der sozialliberalen Koalition, durch eine immense entspannungs- und friedenspolitische Offensive nach Osten. All dies hatte zu Folge, dass 1973 kaum noch ein Staat an der „Friedensliebe“ der BRD zweifelte. Selbst Israel stimmte letzten Endes einer Aufnahme der BRD in die VN durch Akklamation in der Generalversammlung zu und verzichtete damit auf eine geheime Abstimmung. Bedenken existierten in dieser Hinsicht eher gegen die Aufnahme der DDR, gegen die sich Israel wegen der Unterstützung der PLO durch die DDR und deren Weigerung Verantwortung für die „Judenverfolgung“ im Dritten Reich zu übernehmen sträubte.[32] Als großer Erfolg ist daher bereits die Tatsache zu werten, dass 75 Mitgliedstaaten den entsprechenden Entschließungsentwurf für den Beitritt der beiden Staaten in die Generalversammlung einbrachten.[33]

[...]


[1] Dieter Schröder: Kein Trauer und kein Feiertag“, in: SZ vom 18. September 1973, S. 4. Die FAZ vom selben Tag schloss sich diesem Tenor ebenfalls an.

[2] Zu Deutschland als „Objekt im Rahmen der Vereinten Nationen“ vgl. Volker Rittberger: Die beiden deutschen Staaten in den Vereinten Nationen. Rückblick und Bilanz (Grundsatzreferat), in: Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen (Hrsg.): Die beiden deutschen Staaten in den Vereinten Nationen: Rückblick und Bilanz, Bonn 1990, S. 5-20 (6-10).

[3] Die Anerkennung der Existenz zweier „Staaten“ in Deutschland war eine der Grundvoraussetzungen für das Gelingen der Entspannungspolitik. Sie implizierte das Abrücken vom Alleinvertretungsanspruch der BRD für „Gesamtdeutschland“. Zum Alleinvertretungsanspruch und zum Anerkennungskonflikt vgl. Wilhelm Bruns: Deutsch-deutsche Beziehungen: Prämissen, Probleme, Perspektiven, 3. erw. und aktualisierte Auflage, Opladen 1982, S. 25 f. Die DDR bevorzugte die Formel von „den beiden deutschen Staaten“, vgl. Heinrich Potthoff: Bonn und Ost-Berlin 1969-1982. Dialog auf höchster Ebene und vertrauliche Kanäle. Darstellung und Dokumente, Bonn 1997, S. 21.

[4] Unglücklich mit dem Begriff „Ostpolitik“ zeigt sich Willy Brandt in seinen Erinnerungen. Ihm ging es um beides, „die verläßliche Partnerschaft mit dem Westen und die sich mühsam anbahnende, dann auszubauende Verständigung mit dem Osten.“ Der Begriff könne, so Brandts Befürchtung, eine Schaukelpolitik suggerieren: „Das Etikett ‚Ostpolitik’ sagt mir nicht zu. Aber wie soll man etwas einfangen, was sich als Begriff selbständig gemacht hat und – wie ‚Gemütlichkeit’ unübersetzbar erscheinend – Eingang in die internationalen Terminologie gefunden hat?“ Willy Brandt: Erinnerungen, Berlin 1999, S. 187. Wichtig war daher die Betonung der Kontinuität.

[5] Vgl. nur den Überblick über neuere Literatur bei Klaus Schwabe: Bibliographie Raisonnée, in: Detlef Junker (Hrsg.), Die USA und Deutschland im Zeitalter des Kalten Krieges 1945-1990: Ein Handbuch, Bd. 2, 1968-1990, S. 30-34. In neuerer Zeit erschienen sind auch über Willy Brandt die Biographie von Peter Merseburger: Willy Brandt: 1913-1992: Visionär und Realist, 4. Aufl. Stuttgart u. a. 2002, zur Ostpolitik insbesondere S. 578-656 und über Egon Bahr Andreas Vogtmeier: Egon Bahr und die deutsche Frage: Zur Entwicklung der sozialdemokratischen Ost- und Deutschlandpolitik vom Kriegsende bis zur Vereinigung, Bonn 1996, insbesondere S. 118-140.

[6] Ausführlicher zur Problematik des Quellenzugangs für die Jahre 1969 bis 1973 Mary Elise Sarotte: Dealing with the Devil. East Germany, Détente, and Ostpolitik 1969-1973, Chapel Hill, London 2001, S. 181-185.

[7] Bis 1954 war die BRD bereits Mitglied der FAO (10.11.1950), der WHO (16.05.1951), der ILO (12.06.1951), der UNESCO (21.06.1951), der ITU (17.04.1952), des IMF (02.08.1952), der Weltbank (14.08.1952) und des WMO (10.07.1954). Die DDR wurde erst am 24.11.1972 in die UNESCO aufgenommen. Weitere Aufnahmen in Sonderorganisationen erfolgten dann erst nach ihrem Beitritt zu den Vereinten Nationen. Vgl. hierzu Klaus Köster: Bundesrepublik Deutschland und die Vereinten Nationen 1949 bis 1963, Frankfurt a. M., Berlin, Bern u.a. 2000 (Zugl. Diss. Marburg 1999). Eine Übersicht der Mitgliedschaften der BRD bis 1960 befindet sich dort auf S. 263.

[8] Hans Arnold: Deutschlands Rolle in der UNO, in: APUZ 42/1995, S. 27-35 (28).

[9] Vgl. nur Rittberger, S. 9.

[10] Wilhelm Bruns: Die beiden deutschen Staaten in der UNO, in: APUZ 12/1978, S. 19-31 (23).

[11] „Der Tag der Aufnahme zweier deutscher Staaten in die UNO markiert – als Folge der Deutschlandpolitik der sozialliberalen Koalition – die internationale Sanktionierung der Teilung Deutschlands auf unabsehbare Zeit.“ empörte sich CSU-Generalsekretär Tandler kurz nach der Aufnahme der BRD und der DDR in die VN. Zit. nach Herbert von Borch: Beide deutschen Staaten in der UNO, in: SZ vom 20. September 1972, S. 1 f.

[12] Vgl. Wilhelm Kewenig: Deutschland und die Vereinten Nationen, in: Europa-Archiv. 1970, S. 339-346, insbesondere S. 341 f. und Hans Schumann: Die Deutsche Demokratische Republik und die Organisation der Vereinten Nationen, in: Deutsche Aussenpolitik, Sonderheft 1972, UNO-Bilanz 1971/72, S. 12-20.

[13] Vgl. bereits die beiden Reden des Außenministers der DDR, Otto Winzer, vor der Generalversammlung der VN anlässlich des Beitritts. Abgedruckt in: Deutschland-Archiv, 1973, S. 1080 – 1081 und in Deutsche Aussenpolitik, Sonderheft 1974, UNO-Bilanz 1973/74, S. 209-220 sowie die Gemeinsame Erklärung des Politbüros und des Ministerrats der DDR vom 29. September 1973, ebenfalls abgedruckt in: Deutschland-Archiv 1973, S. 1095-1096. Voller Pathos auch der Aufsatz des Stellvertreters des Minister für Auswärtige Angelegenheiten der DDR, Ewald Moldt: Die Deutsche Demokratische Republik als Mitglied der UNO, in: Deutsche Aussenpolitik, Sonderheft 1974, UNO-Bilanz 1973/74, S. 5-18.

[14] Zur Beantwortung der Frage, inwiefern die BRD und die DDR diese Kriterien erfüllen, aus sowjetischer Sicht, vgl. den Aufsatz des führenden Völkerrechtlers der Sowjetunion, Grigori I. Tunkin: Zur Aufnahme der beiden deutschen Staaten in die UNO, in: Vereinte Nationen, 1972, S. 114-117.

[15] Entwickelt wurde sie von: Georg Jellinek: Die Lehre von den Staatenverbindungen, Wien 1882.

[16] Alfred Verdross / Bruno Simma: Universelles Völkerrecht, 3. neu bearbeitete Aufl. Berlin 1984, § 379.

[17] Zur Praxis der Vereinten Nationen hinsichtlich der Aufnahme von Staaten, bei denen die völkerrechtliche Souveränität zweifelhaft war, vgl. Alexander Gauland: Die Völkerrechtliche Souveränität im Fall der Aufnahme von Staaten in die UNO, in: Vereinte Nationen, 1973, S. 1-3.

[18] Vgl. Ziffer 1 der so genannten „Atlantik Charta“ vom 12. August 1941. Sie ist abgedruckt in: Dietrich Rauschning (Hrsg.): Rechtsstellung Deutschlands. Völkerrechtliche Verträge und andere rechtsgestaltende Akte, 2., erweiterte Auflage 1989, S. 1-3, in der die USA und GB sowie alle weiteren Staaten, die sich in er Folge anschlossen, festhielten, dass sie „keinerlei Gebiets- oder sonstige Vergrößerungen“ erstrebten.

[19] Vgl. die Proklamation Nr. 2 des Alliierten Kontrollrates vom 20. September 1945, abgedruckt in: Dieter Schröder (Hrsg.): Das geltende Besatzungsrecht, Baden-Baden 1990, S. 94-108.

[20] Vgl. die die so genannte „Berliner Erklärung“ (Erklärung in Anbetracht der Niederlage und der Übernahme der obersten Regierungsgewalt hinsichtlich Deutschlands) vom 5. Juni 1945, insbesondere Artikel 5 der Präambel. Sie ist abgedruckt in: Rauschning, S. 15-20. Einen Überblick über die Theorien zur Rechtslage Deutschlands bzw. der BRD bietet Karin Schmid: Die deutsche Frage im Staats- und Völkerrecht, Baden-Baden 1980, S. 28-40.

[21] Die „Frankfurter Dokumente“ sind abgedruckt bei Ingo von Münch (Hrsg.): Dokumente des geteilten Deutschland. Quellentexte zur Rechtslage des Deutschen Reiches, der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik, Stuttgart 1968, S. 88-91.

[22] Rudolf Geiger: Grundgesetz und Völkerrecht. Die Bezüge des Staatsrechts zum Völkerrecht und Europarecht. Ein Studienbuch, 2. Aufl. München 1994, S. 40.

[23] Hierzu Geiger, S. 42.

[24] Geiger, S. 42. Erst im „Zwei-Plus-Vier-Vertrag“ verzichteten die Alliierten auf ihre Rechte und Verantwortlichkeiten für Berlin und Deutschland als Ganzes. Vgl. hier Dieter Blumenwitz: Der Vertrag vom 12. 9. 1990 über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland, in: NJW 1990, S. 3041 - 3048. Der Vertrag selbst ist abgedruckt in: BGBl. 1990 II, S. 1317.

[25] Aus heutiger Sicht lässt sich dies anhand einer Parallele zum europäischen Einigungsprozess veranschaulichen: Trotz der Übertragung weitreichender Befugnisse auf die „höhere“ Ebene der EG und dem damit verbundenen Souveränitätsverlust, bleiben die Mitgliedstaaten weiterhin souveräne Staaten in der internationalen Staatengemeinschaft. Akzeptier man dies nicht, dann könnten weder die Mitgliedstaaten der EG, noch die EG selbst Mitglied der Vereinten Nationen sein! Frankreich und Großbritannien sind jedoch sogar ständige Mitglieder im Sicherheitsrat der VN.

[26] Vgl. hierzu Uwe G. Ress: Grundlagen und Entwicklung der innerdeutschen Beziehungen, in: Josef Isensee und Paul Kirchhof (Hrsg.): Handbuch des Staatsrechts, Bd. 1, Heidelberg 1987, S. 449-546 (458 f.).

[27] Konrad Ginther, in: Bruno Simma u. a. (Hrsg.): Charta der Vereinten Nationen. Kommentar, 1. Aufl. München 1991, Art. 4, Rdnr. 21.

[28] Bei den Feindstaatenklauseln handelt es sich um Artikel 53 und 107 der VN-Charta. Ausführlich zu ihrer Problematik und zur Diskussion über diese Klauseln noch während des Kalten Krieges Monica H. Forbes: Feindstaatenklauseln, Viermächteverantwortung und Deutsche Frage. Zur Fortgeltung der Artikel 53 und 107 der Satzung der Vereinten Nationen, Baden-Baden 1983. Sie argumentiert für die Aufrechterhaltung der Klauseln, trotz des Beitritts der damaligen „Feindstaaten“ zu den VN.

[29] Vgl. nur Rauschning, Rechtsstellung Deutschlands. Völkerrechtliche Verträge und andere rechtsgestaltende Akte, 2., erweiterte Auflage 1989, S. XVI f. m. w. N.

[30] Vgl. hierzu Gerhard Weiber: Die Entwicklungspolitik, in: Gert-Joachim Glaeßner, Jürger Holz und Thomas Schlütter (Hrsg.): Die Bundesrepublik in der siebziger Jahren. Versuch einer Bilanz, Opladen 1984, S. 286-300 (287).

[31] Die BRD war Gründungsmitglied der EGKS, der EWG und der EAG. Die europäische Einbindung der BRD war bereits eines der Primärziele unter Kanzler Adenauer. Dies änderte sich auch nicht unter der sozialliberalen Koalition. Vgl. hierzu nur den Aufsatz von Willy Brandt: Aktuelle Fragen der deutschen Außenpolitik, in: Europa-Archiv 1971, S. 437-442, in dem die europäische Integration eine zentrale Rolle spielte.

[32] Zu den israelischen Einwänden vgl. Hans Lindemann: Ost-Berlin und die Wiedergutmachung an Israel, in: Deutschland-Archiv, 1973, S. 808 f. und Reiner R. Cowitz: Staatsräson und Legitimität. Die Außenpolitik von Bundesrepublik Deutschland und DDR 1949-1989, in: Gabriele Clemens (Hrsg.): Nation und Europa. Studien zum internationalen Staatensystem im 19. und 20. Jahrhundert, Festschrift für Peter Krüger zum 65. Geburtstag, Stuttgart 2001, S. 153-169 (167).

[33] Vgl. Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (Hrsg.): Die Bundesrepublik Deutschland Mitglied der Vereinten Nationen. Eine Dokumentation, 3. erw. und überarb. Aufl. Bonn, Wien, Zürich 1977, S. 28.

Ende der Leseprobe aus 37 Seiten

Details

Titel
Der Beitritt der beiden deutschen Staaten zu den Vereinten Nationen am 18. September 1973 vor dem Hintergrund der 'Neuen Ostpolitik'.
Hochschule
Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn  (Seminar für Politikwissenschaft)
Veranstaltung
Hauptseminar 'Zwischen Aufbruch und Stagnation? Die 1970er Jahre in Deutschland'
Note
gut
Autor
Jahr
2004
Seiten
37
Katalognummer
V17904
ISBN (eBook)
9783638223546
Dateigröße
639 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Umfangreiches Literaturverzeichnis.
Schlagworte
Beitritt, Staaten, Vereinten, Nationen, September, Hintergrund, Neuen, Ostpolitik, Hauptseminar, Aufbruch, Stagnation, Jahre, Deutschland“
Arbeit zitieren
Dominik Bach (Autor:in), 2004, Der Beitritt der beiden deutschen Staaten zu den Vereinten Nationen am 18. September 1973 vor dem Hintergrund der 'Neuen Ostpolitik'., München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/17904

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