Neue Eigenkapitalvorschriften für den Finanzsektor

Analyse der Auswirkungen von Basel II und Solvency II auf die Eigenmittelausstattung von Finanzkonglomeraten in Österreich


Diplomarbeit, 2011

113 Seiten, Note: 1,4


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abstract

Abkürzungsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Ziel und Nutzen der Arbeit
1.3 Aufbau und Vorgehensweise

2 Finanzkonglomerate im Überblick
2.1 Motive für die Bildung von Finanzkonglomeraten
2.2 Rechtliche Bestimmungen
2.3 Risikoarten in Finanzinstituten
2.3.1 Risikobegriff
2.3.2 Risiken von Banken
2.3.2.1 Kreditrisiko
2.3.2.2 Marktpreisrisiko
2.3.2.3 Operationales Risiko
2.3.2.4 Liquiditätsrisiko
2.3.2.5 Weitere Risiken
2.3.3 Risiken von Versicherungen
2.3.3.1 Marktpreisrisiko
2.3.3.2 Kreditrisiko
2.3.3.3 ALM-Risiko
2.3.3.4 Versicherungstechnisches Risiko
2.3.3.5 Liquiditätsrisiko
2.3.3.6 Operationales Risiko
2.3.4 Konglomeratsspezifische Risiken
2.3.4.1 Ansteckungsgefahr
2.3.4.2 Double-Gearing
2.3.4.3 Risikokonzentration
2.3.4.4 Weitere Risiken
2.4 Bedeutung von Finanzkonglomeraten in Österreich

3 Das Aufsichtssystem für Banken - Basel II
3.1 Der Weg zu Basel II
3.2 Das 3-Säulen-Modell von Basel II
3.2.1 Säule 1 - Mindestkapitalanforderungen
3.2.2 Säule 2 - Aufsichtlicher Überprüfungsprozess
3.2.3 Säule 3 - Marktdisziplin
3.3 Modelle zur Berechnung der notwendigen EK-Unterlegung
3.3.1 Kreditrisiko
3.3.1.1 Kredit-Standardansatz
3.3.1.2 IRB-Ansätze
3.3.2 Marktrisiko
3.3.3 Operationelles Risiko
3.3.3.1 Basisindikatoransatz
3.3.3.2 Standardansatz
3.3.3.3 Ambitionierter Messansatz
3.4 Auswirkungen von Basel II
3.4.1 Auswirkungen auf EK-Unterlegung und Unternehmensprozesse
3.4.1.1 Quantitative Änderung der EK-Unterlegung
3.4.1.2 Von Änderungen betroffene Unternehmensbereiche
3.4.2 Auswirkungen auf Mitarbeiter und Kunden
3.5 Kritikpunkte an Basel II
3.6 Ausblick auf die Inhalte von Basel III

4 Neue Eigenkapitalvorschriften für Versicherungen
4.1 Das derzeit gültige Aufsichtsmodell Solvency I
4.2 Das 3-Säulen Modell-von Solvency II
4.2.1 Säule 1 - Quantitative Kapitalanforderungen
4.2.2 Säule 2 - Aufsichtliches Überprüfungsverfahren
4.2.3 Säule 3 - Marktdisziplin
4.3 Modelle zur Berechnung der neuen EK-Anforderung
4.3.1 Standardmodell
4.3.2 Interne Modelle
4.4 Auswirkungen von Solvency II
4.4.1 Auswirkungen auf die EK-Unterlegung
4.4.2 Änderungen in unterschiedlichen Unternehmensbereichen
4.5 Kritikpunkte an Solvency II

5 Risikoaggregation auf Ebene des Finanzkonglomerats
5.1 Begriff Risikoaggregation
5.2 Ablauf der Risikoaggregation in Finanzkonglomeraten
5.2.1 Schritt 1 - Ermittlung der Einzelrisiken
5.2.2 Schritt 2 - Ermittlung des Risikos auf Unternehmensebene
5.2.3 Schritt 3 - Ermittlung des Risikos auf Ebene des Konglomerats

6 Empirische Untersuchung der Auswirkungen von Basel II und Solvency II auf die Eigenmittelausstattung
6.1 Dokumentenanalyse
6.1.1 Forschungsziel
6.1.2 Forschungsdesign
6.1.2.1 Formulierung der Forschungsfrage
6.1.2.2 Methoden- und Unternehmensauswahl
6.1.2.3 Datenerhebung
6.1.2.4 Auswertung der Daten
6.1.3 Darstellung der Ergebnisse
6.1.3.1 Jahr der Einführung von Basel II
6.1.3.2 Wirtschaftliche Situation des Unternehmens
6.1.3.3 Veränderung des notwendigen EK-Erfordernisses
6.1.3.4 Anwendung von Standardmodell oder internem Modell
6.1.4 Interpretation
6.2 Expertengespräche
6.2.1 Forschungsziel
6.2.2 Forschungsdesign
6.2.2.1 Formulierung der Forschungsfrage
6.2.2.2 Methoden- bzw. Expertenauswahl
6.2.2.3 Datenerhebung
6.2.2.4 Auswertung der Daten
6.2.3 Darstellung der Ergebnisse
6.2.3.1 Risiken in Versicherungen
6.2.3.2 Risikosteuerungsinstrumente
6.2.3.3 Stand der Vorbereitungen auf Solvency II
6.2.3.4 Vorteile von Solvency II
6.2.3.5 Herausforderungen durch Solvency II-Einführung
6.2.3.6 Auswirkungen auf die notwendige EK-Ausstattung
6.2.3.7 Verwendung von internen Modellen
6.2.3.8 Zukünftige Solvabilitätsengpässe von Versicherungen
6.2.3.9 QIS-Studien
6.2.3.10 Schwierigkeiten bei der Risikoaggregation
6.2.3.11 Risikoaggregation in Finanzkonglomeraten
6.2.3.12 Sonstige aufgeworfene Themen
6.2.4 Schlussfolgerungen

7 Zusammenfassung und Ausblick

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Literaturverzeichnis

Anhang

Abstract

There has been an increasing number of mergers of both banks and insurance com- panies which have led to financial conglomerates in the last few years. The main two reasons were that customers should be provided with a wide range of financial ser- vices from a single source and that companies should become more flexible to meet customer requirements. As the existing equity capital regulations for banks and insur- ance companies are no longer appropriate, two new supervisory regimes were devel- oped - Basel II for banks and Solvency II for insurance companies. The aim of this thesis is to analyse the effects that the implementation of these new equity capital regulations have or will have on financial conglomerates in Austria.

The thesis is divided into two parts, a theoretical part and an empirical part. The theo- retical part describes the legal framework, the different risk types, contents and calcu- lation methods of Basel II and Solvency II and the different steps of risk aggregation. The empirical part is subdivided. First, to quantify the effects of Basel II on the equity capital requirements of banks, annual reports of Austrian banks were analysed. Se- cond, an analysis of the effects of Solvency II, based on expert interviews, was con- ducted. The interviewed experts are employees of insurance companies, auditing companies and the Austrian Financial Market Authority. Subsequently, the results of the document analysis and the expert interviews were analysed by using the method of qualitative content analysis.

The results of this thesis show financial conglomerates which impacts the implemen- tation of Basel II have had on the equity capital of banks. Moreover it shows, on the one hand, which new regulations insurance companies will have to face with Solven- cy II and, on the other hand, which consequences these regulations might have on the amount of equity capital requirements of insurance companies. The practical im- plication of this thesis is to show conglomerates which corporate-policy measures should be taken.

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Problemstellung

Aufgrund von verschärftem Wettbewerb, neuen Produkten, verstärkter Gruppenbildung bzw. Internationalisierung haben sich das Wettbewerbsumfeld und die Zusammenarbeit von Banken und Versicherungen stark verändert. Der Markt für Finanzdienstleistungen ist ständig in Bewegung. Früher boten Banken bzw. Versicherungen ihren Kunden weitgehend voneinander abgegrenzte Produkte an, heutzutage konkurrieren diese an denselben Märkten mit fast identischen Produkten.

Dies führte zu vermehrter Zusammenarbeit von Banken und Versicherungen in Form von Kooperationen bis hin zu Zusammenschlüssen von Banken und Versicherungen zu Finanzkonglomeraten (Unternehmensgruppen deren einzelne Unternehmen Dienstleistungen sowohl im Versicherungssektor als auch im Banken- und Wertpa- pierdienstleistungssektor anbieten - die genaue Definition laut FKG bzw. welche Be- dingungen für die Vorlage eines Finanzkonglomerats erfüllt sein müssen finden Sie in Kapitel 2.2). Kunden sollen dadurch „aus einer Hand“ umfassend mit einem breiten Spektrum an Finanzdienstleistungen versorgt werden und die Unternehmen flexibler auf die Kundenwünsche eingehen können was wiederum zu einer verstärkten Kun- denbindung und nicht zuletzt zu nachhaltig erwirtschafteten Erträgen führen soll.1

Die Regulierung der Rahmenbedingungen innerhalb des Finanzsektors ist von be- sonderer Wichtigkeit, denn eine stabile und wachsende Weltwirtschaft basiert auf dem Zusammenspiel funktionierender Finanzsysteme. Finanzkonglomerate sind we- gen ihrer Größe für jede Volkswirtschaft von besonderer Bedeutung. Aufgrund des zunehmenden Risikotransfers über die Branchengrenzen hinweg (zB Asset-Backed- Securities) bzw. der Risikogleichläufe auf Aktiv- oder Passivseite der Bilanzen von Banken und Versicherungen wird die Notwendigkeit immer größer, alle Risikoarten auch auf Konglomeratebene zu erfassen2 damit diese Unternehmen auch weiterhin eine ausreichende Eigenkapitalausstattung für die Erfüllung ihrer eingegangen Ver- pflichtungen vorweisen können.

Da die bestehenden aufsichtsrechtlichen Ansätze (für Versicherungen, bis 2007 auch für Banken) schon seit Jahrzehnten existieren, daher nicht mehr zeitgemäß sind und sich zu wenig an der realen Risikosituation orientieren, wurden mit Basel II für Ban- ken und Solvency II für Versicherungen zwei neue Aufsichtsmodelle initiiert, welche die tatsächliche Risikosituation von Banken bzw. Versicherungen besser abbilden sollen. Basel II wurde bereits 2007 eingeführt, Solvency II soll voraussichtlich 2013 eingeführt werden.

1.2 Ziel und Nutzen der Arbeit

Ausgehend von der dargestellten Problemstellung sollen in dieser Arbeit die nachfolgenden wissenschaftlichen Fragen beantwortet werden:

- Führen die neuen Eigenkapitalvorschriften für Finanzkonglomerate dazu, dass Insolvenzen/Solvabilitätsengpässe bei Banken und Versicherungen in Zukunft vermieden werden können?
- In welchem Ausmaß verändern sich die Eigenkapitalanforderungen an Finanz- konglomerate durch die neuen risikobasierten Solvenzbestimmungen?
- Welche Methoden zur Risikoaggregation werden bei Finanzkonglomeraten an- gewendet bzw. inwieweit können Risiken auf Ebene des Finanzkonglomerats überhaupt aggregiert werden?

Das zentrale Ziel dieser Arbeit ist es die Auswirkungen und Konsequenzen die die Basel II- bzw. Solvency II-Einführung auf Finanzkonglomerate hat bzw. haben wird zu quantifizieren. Dabei wird auf die wirtschaftliche Situation von Finanzkonglomera- ten eingegangen und herausgearbeitet welche Besonderheiten sich in Bezug auf rechtliche Vorschriften bzw. spezielle Unternehmensrisiken für Unternehmensgrup- pen ergeben und aus welchem Grund neue aufsichtsrechtliche Bestimmung notwen- dig sind bzw. waren.

Der Nutzen dieser Arbeit soll sein, Finanzkonglomeraten aufzuzeigen welche neuen Regelungen auf sie zukommen und welche Konsequenzen diese Änderungen für sie, in Bezug auf die Höhe ihrer zu haltenden Eigenmittel, haben werden. Dies wurde für Finanzkonglomerate noch nicht quantifiziert.

Die Unternehmensgruppen sollen dadurch in die Lage versetzt werden rechtzeitig entsprechende unternehmenspolitische Maßnahmen treffen zu können. 2

1.3 Aufbau und Vorgehensweise

Das Kapitel 2 beschäftigt sich zunächst mit den Motiven für die Bildung von Finanzkonglomeraten. Nachfolgend werden die rechtliche Rahmenbestimmungen und die Risiken in Finanzinstituten beschrieben. Am Ende dieses Kapitels wird noch kurz die Bedeutung von Finanzkonglomeraten in Österreich eingegangen.

Das folgende Kapitel 3 beschreibt zu Beginn den Weg zu Basel II, darauf folgend wird ein Überblick über das 3-Säulen-Modell von Basel II gegeben und näher auf die Modelle zur Berechnung der notwendigen EK-Unterlegung je Risikoart eingegangen. Die Auswirkungen von Basel II auf Banken bzw. Dritte werden beschrieben und das Aufsichtssystem im Anschluss einer kritischen Analyse unterzogen. Abschließend erfolgt noch ein Ausblick auf das ab 2013 gültige Aufsichtssystem Basel III.

Kapitel 4 ist nahezu ident wie Kapitel 3 aufgebaut. So sind das derzeit gültige Aufsichtssystem Solvency I, das neue 3-Säulen-Modell, die unterschiedlichen Modelle zur Berechnung der notwendigen EK-Unterlegung und die Unternehmensbereiche, die durch Solvency II Änderungen erleben werden, in Kapitel 4 aufgeführt. Zuletzt erfolgt noch eine kritische Analyse des neuen Aufsichtsmodells.

In Kapitel 5 wird kurz auf den Begriff Risikoaggregation eingegangen und die Monte- Carlo-Simulation zur Ermittlung des VaR näher erläutert. Nachfolgend werden die Schritte bis zur Risikoaggregation auf Ebene des Finanzkonglomerats genau be- schrieben.

Kapitel 6 umfasst den empirischen Teil dieser Arbeit. Zunächst werden die Auswirkungen von Basel II auf Banken untersucht indem Geschäftsberichte verschiedener Banken hinsichtlich ihrer Änderungen bei der EK-Unterlegung analysiert werden. Um die möglichen Auswirkungen von Solvency II zu quantifizieren, werden die von mir mit Experten durchgeführten Gespräche, ausgewertet/analysiert. Auch die Probleme bei der Risikoaggregation und wie Risiken auf Ebene des Finanzkonglomerats aggregiert werden können, werden Inhalte der Expertengesprächen sein und die Ergebnisse in diesem Kapitel dargestellt.

Abschließend erfolgt ausgehend von der durchgeführten Literaturanalyse und den ausgewerteten Expertengesprächen eine Zusammenfassung und ein Ausblick auf mögliche weitere Forschungsarbeiten.

2 Finanzkonglomerate im Überblick

In diesem Kapitel werden grundlegende Sachverhalte geklärt. Zunächst werden die Motive für die Entstehung von Finanzkonglomeraten und die für diese derzeitig gültigen rechtlichen Rahmenbedingungen erläutert. Die in Finanzkonglomeraten enthaltenen unterschiedlichen Risiken werden dargelegt und es wird auf die Bedeutung von Finanzkonglomeraten in Österreich eingegangen.

2.1 Motive für die Bildung von Finanzkonglomeraten

Die Motive zur Bildung von Finanzkonglomerate sind sehr unterschiedlich:3

Wie bereits in Kapitel 1.1 angedeutet, hat sich der Wettbewerb zwischen Banken und Versicherungen in den letzten Jahrzehnten deutlich vergrößert und zu einigen Spannungen geführt. So entstand zB ein Kampf zwischen Lebensversicherungsunternehmen und Banken weil Kunden bei ihrer privaten Altersvorsorge vermehrt auf Lebensversicherungen umgestiegen sind und sich dem traditionellen Sparbuch immer mehr abgewandt haben.

Hinzu kamen absatzpolitische Überlegungen: Auf der einen Seite soll Kunden das bestmögliche Service geboten werden, auf der anderen Seite dürfen Banken bzw. Versicherungen nicht das Geschäft des anderen ausüben. Da aber dem Kunden alles aus einer Hand angeboten werden soll, mussten entsprechende Kooperationen/Unternehmenszusammenschlüsse eingegangen werden.

Ein weiteres Argument für die Bildung von Finanzkonglomeraten, welchem in der Literatur eine sehr große Bedeutung zugesprochen wird, sind Synergieeffekte: Durch die Konzentration von Risikomanagement, der gemeinsamen Nutzung des Vertriebssystems etc. sollen Einsparungen erzielt werden können und folglich eine Marktwertsteigerung auftreten.

Die Diversifikation des Unternehmensrisikos (Gefahr, dass der Gewinn unter dem erwarteten Ergebnis liegt) stellt ein weiteres Motiv dar.

Durch den Zusammenschluss zweier Unternehmen wird das Unternehmensrisiko verringert wenn die Gewinnverteilungen nicht vollkommen positiv korreliert sind und demnach Diversifikationseffekte auftreten. Diesem Motiv kommt aus finanztheoretischer Sicht nur eine untergeordnete Bedeutung zu.

Das wichtigste Motiv für die Bildung von Finanzkonglomeraten ist die Gewinnmaxi- mierung. Unternehmen wollen ihren Shareholder Value stärken und damit mögliche Anleger (zB AG möchte Anleger zum Investieren bewegen) anziehen. Hier besteht die Gefahr, dass die kurzfristigen Interessen der Eigentümer in den Vordergrund rü- cken und so die langfristigen Interessen, zB der Versicherten, vernachlässigt werden.

Daneben sind viele Geschäftsleitungen von Finanzinstituten überzeugt, dass im Rahmen der immer stärker zusammenwachsenden Märkte das eigene Unternehmen eine bestimmte Mindestgröße haben muss um im Wettbewerb überleben zu können. Durch Konzentrationsentscheidungen soll in wichtigen Segmenten ein Informationsvorsprung erhalten bleiben und somit die Marktmacht gesichert werden.

2.2 Rechtliche Bestimmungen

Vor der Verabschiedung der Finanzkonglomerate-Richtlinie (EU-RL 2002/87/EG über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats) im Dezember 2002 war bei der Be- rechnung der Eigenmittel gemäß den jeweiligen Branchenvorschriften eine Berück- sichtigung aller Risikoarten, unabhängig von welcher Finanzbranche sie gehalten werden, nicht vorgesehen. Branchenübergreifende Beteiligungen an anderen Unter- nehmen der Finanzbranche waren zur Gänze zur Bedeckung von eingegangenen Risiken anerkannt, was im schlimmsten Fall zu einer Eigenmittel-Unterdeckung eines Finanzunternehmens und folglich sogar zu einer möglichen Unternehmensinsolvenz führen konnte.4

Mit diesen neuen Vorschriften soll eine Mehrfachbelegung von EK und die Ausgabe von Schuldtiteln des Mutterunternehmens verhindert werden.

Die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen den Aufsichten soll verstärkt und gruppeninterne Transaktionen bzw. Risikokonzentrationen innerhalb eines Finanzkonglomerats begrenzt werden. Weiters sollen angemessene interne Kontrollmechanismen sowie ein adäquates Risikomanagement installiert werden. Die Umsetzung der Richtlinie erfolgte in Österreich mit dem Finanzkonglomerategesetz (FKG), welches mit 01.01.2005 in Kraft trat.

Das FKG regelt die zusätzliche Beaufsichtigung von einer Gruppe von Unternehmen, die ein Finanzkonglomerat bilden, die Beaufsichtigung nach den Branchengesetzen (zB BWG für Banken, VAG für Versicherungen) bleibt durch diese Bestimmungen unberührt. Das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen gemäß FKG ist jenes Unter- nehmen, dass für die Einhaltung des FKG gegenüber der Aufsicht verantwortlich ist sowie als Auskunftsstelle derselben fungiert (meist das Unternehmen an der Spitze der Gruppe).

Kernpunkte dieses Gesetzes sind, neben der Bestimmung eines Finanzkonglomera- tes (§§ 2 bis 5 FKG), die Berechnung der Eigenmittel (geregelt in den §§ 6 bis 8 FKG), die Überwachung und Begrenzung von Risikokonzentrationen (§ 9 FKG) so- wie die Kontrolle der gruppeninternen Transaktionen (branchenübergreifende Trans- aktionen, geregelt im § 10 FKG). Schließlich regelt es auch die internationale Zu- sammenarbeit im Zuge der Konglomerateaufsicht. Die §§ 12 bis 17 FKG regeln die Befugnisse der FMA. So hat sie zB ein jederzeitiges Auskunftsrecht seitens aller Un- ternehmen der Gruppe (unabhängig davon, ob dieses ein Finanzunternehmen ist), das Recht auf Vor-Ort-Prüfungen sowie das Recht auf Meldungen seitens des zu- sätzlich beaufsichtigten Unternehmens eines Finanzkonglomerates.5

Definition des Begriffs Finanzkonglomerat gemäß FKG:

Gemäß § 2 Z 14 des FKG gilt ein Unternehmen als Finanzkonglomerat wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) An der Spitze der Gruppe steht ein beaufsichtigtes EWR-Unternehmen oder mindestens eines der Tochterunternehmen in der Gruppe ist ein beaufsichtigtes EWR-Unternehmen.
aa) Steht an der Spitze der Gruppe ein beaufsichtigtes EWR-Unternehmen, so muss es sich dabei entweder um das Mutterunternehmen eines Unterneh- mens der Finanzbranche, ein Unternehmen, das eine Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche hält, oder ein Unternehmen, das mit ei- nem Unternehmen der Finanzbranche durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist, handeln. bb) Steht an der Spitze der Gruppe kein beaufsichtigtes EWR-Unternehmen, so muss die Gruppe, in welche gemischte Finanzholdinggesellschaften einzu- beziehen sind, im Sinne des § 3 Abs. 1 vorwiegend in der Finanzbranche tätig sein.
b) Mindestens eines der Unternehmen der Gruppe ist ein Unternehmen der Versi-
cherungsbranche und mindestens eines ist ein Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche.
c) Sowohl die konsolidierte oder aggregierte Tätigkeit der in der Versicherungs- branche tätigen Unternehmen der Gruppe als auch die konsolidierte oder aggre- gierte Tätigkeit der in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe sind jeweils als erheblich im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 anzusehen.

Daneben haben Unternehmensgruppen auch noch die Kriterien gemäß § 3 FKG (Schwellen) zu erfüllen, damit diese als Finanzkonglomerate gelten:

(1) Eine Gruppe ist vorwiegend in der Finanzbranche tätig, wenn der Anteil der Bi- lanzsumme der Finanzunternehmen und gemischten Finanzholdinggesellschaf- ten dieser Gruppe an der Bilanzsumme der Gruppe insgesamt mehr als 40 vH beträgt.
(2) Die branchenübergreifenden Tätigkeiten sind als erheblich anzusehen, wenn der Anteil jeder Finanzbranche mehr als 10 vH beträgt.
(3) Es ist auch dann von erheblichen branchenübergreifenden Tätigkeiten auszu- gehen, wenn die Bilanzsumme der in der Gruppe mit dem geringeren Anteil ver- tretenen Finanzbranche 6 Mrd. EUR übersteigt. [...]

Der gesetzlich zuständigen Aufsichtsbehörde obliegt die Verpflichtung festzustellen ob es sich bei Unternehmensgruppen um Finanzkonglomerate handelt. 7

2.3 Risikoarten in Finanzinstituten

Nachfolgend wird kurz auf den Risikobegriff eingegangen und die unterschiedlichen Risiken in Banken und Versicherungen bzw. in Finanzkonglomeraten erläutert.

2.3.1 Risikobegriff

In der Literatur sind zahlreiche unterschiedliche Definitionen des Risikobegriffs zu finden. Für diese Arbeit soll folgende Definition Anwendung finden: „Unter Risiko ist der mögliche Verlust zu verstehen, der sich aus der Unsicherheit über die zukünftige Entwicklung von Risikofaktoren ergibt und zur Folge hat, dass eine Zielgröße von einem geplanten, erwarteten oder erwünschten Referenzwert negativ abweicht.“6 „Es ist allerdings noch anzumerken, dass zB bei Banken nicht jeder finanzielle Aus- fall mit negativen Konsequenzen verbunden ist, da eine Bank, speziell im Kreditge- schäft, mit bestimmten Ausfällen kalkuliert. Das Risiko in einer derartigen Situation ergibt sich nicht aus dem erwarteten Verlust, sondern aus der Gefahr, dass der effek- tive Verlust höher ausfällt als der erwartete und in den Kreditkonditionen einkalkulier- te (unerwarteter Verlust).“7

2.3.2 Risiken von Banken

Banken sind im Wesentlichen folgenden Risiken ausgesetzt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Risikokategorien von Banken

Quelle: Eigene Ausarbeitung

2.3.2.1 Kreditrisiko

Das Risiko, dass Kreditnehmer ihre, im Rahmen ihrer Kreditvereinbarung entstandenen, Verpflichtungen (Zahlungen von Zinsen, Kredittilgung etc.) gegenüber dem Kreditgeber nicht nachkommen können, bezeichnet man als Kreditrisiko.

Im Bereich gehandelter Finanzinstrumente, wie zB bei Anleihen, spricht man häufig auch von Ausfallsrisiko (Risiko, dass der Anleiheemittent den regelmäßigen Zinszah- lungen oder der Tilgung des Nominalbetrages, am Ende der Laufzeit, nicht nach- kommen kann).8

Das Kreditrisiko stellt für Banken das größte Risiko dar, wie auch aus der letzten Bankenkrise ersichtlich war, in der mehrere Banken in Liquiditätsnöte gerieten weil viele Kreditnehmer ihre Kredite nicht mehr zurückzahlen konnten.

2.3.2.2 Marktpreisrisiko

Das Marktpreisrisiko beschreibt das Risiko, dass bestehende Kapitalanlagen an Wert verlieren weil sich Zins-, Aktien-, Rohwaren- oder Devisenmärkten negativ entwickeln. Daraus kann dem Risikoträger ein Verlust entstehen.9

Schwankungen an den Geld- und Kapitalmärkten resultieren aus der Veränderung einer Vielzahl von Einflussfaktoren, wie zB Konjunkturschwankungen, Geldpolitik, Änderungen von Unternehmensdaten etc.

2.3.2.3 Operationales Risiko

Unter dem operationalen Risiko versteht man das Risiko von direkten oder indirekten Verlusten aufgrund der Unangemessenheit oder des Versagens von internen Verfahren, Menschen und Systemen oder von externen Ereignissen. Als mögliche Beispiele können Fehler aufgrund menschlichen Versagens, Betrugsdelikte, Serverausfälle etc. genannt werden. Auch Rechtsrisiken, d.h. Risiken durch Gesetzesänderungen im Bereich des Verbraucher- und Anlegerschutzes zählen dazu.

Im Rahmen der Modellierung von Risiken wird versucht, das operationale Risiko zu quantifizieren und daraus entsprechende Eigenkapitalanforderungen abzuleiten. Dazu wurden Banken durch Basel II verpflichtet, dies hat sich allerdings als sehr anspruchsvoll herausgestellt.10

2.3.2.4 Liquiditätsrisiko

Das Liquiditätsrisiko beschreibt das Risiko, dass Zahlungsverpflichtungen, zB an Kunden, nicht jederzeit nachgekommen werden kann, da nicht ausreichend Zahlungsmittel hierfür zur Verfügung stehen.

Im Gegensatz zu Marktrisiken werden Liquiditätsrisiken nicht bewusst eingegangen um Erträge zu erwirtschaften, sondern entstehen aus dem bankspezifischen Haupt- geschäft, der Fristen- (Umwandlung kurzfristiger Spareinlagen in langfristige Kredite) und Losgrößentransformation (Umwandlung kleiner Spareinlagen in großvolumige Kredite).11

2.3.2.5 Weitere Risiken

Strategische Risiken entstehen aufgrund von geschäftspolitischen/strategischen Entscheidungen der Geschäftsführung oder Eigentümer bzw. aus Veränderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Unter Reputationsrisiko versteht man die negative Geschäftsgebarung der Bank infolge der Schädigung des Rufs betreffend Vertrauenswürdigkeit, Kompetenz oder Integrität.12

2.3.3 Risiken von Versicherungen

Die verschiedenen Risiken, denen Versicherungen ausgesetzt sind, können in der nachstehenden Abbildung wie folgt zusammengefasst und erläutert werden:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Risikoarten eines Versicherungsunternehmens

Quelle: Stölting (2004), S. 3

2.3.3.1 Marktpreisrisiko

Die Definition des Marktpreisrisikos kann 1:1 von Kapitel 2.3.2.2 übernommen wer- den, da sich Marktpreisrisiken in Banken und Versicherungen nicht unterscheiden.

2.3.3.2 Kreditrisiko

Darunter versteht vor allem das Ausfallsrisiko von Investoren und Rückversicherun- gen bzw. das Risiko, dass Versicherungsnehmer ihren Prämienverpflichtungen nicht mehr nachkommen können.13 Vor allem das Ausfallsrisiko von Rückversicherungen ist als sehr hoch einzustufen, da die vertraglichen Leistungen an die Versicherungs- nehmer im Falle einer Insolvenz des Rückversicherers in voller Höhe vom Versiche- rer zu tragen sind. Unter Solvency I wurde das Ausfallrisiko von Rückversicherungen nur implizit durch die pauschale Beschränkung des anrechenbaren Rückversiche- rungsanteils berücksichtigt, unter Solvency II soll das Kreditrisiko nun als expliziter Teil der Solvabilitätskapitalanforderungen berechnet werden müssen.14

2.3.3.3 ALM-Risiko

Unter dem Asset Liability Risiko versteht man das Zinsänderungsrisiko, welches aus unterschiedlichen Laufzeiten der zinsgebundenen Aktiv- und Passivpositionen entsteht. Dieses Risiko ist vor allem für Lebensversicherer, weil sowohl in einer Hochzinsphase, in der viele Versicherungsnehmer ihre Verträge rückkaufen und damit die Versicherer gezwungen sind langfristige Kapitalanlagen kurzfristig unter Hinnahme eines Liquidierungsabschlags aufzulösen, als auch in einer Tiefzinsphase wenn die Versicherer die gegebenen Zinsgarantien und Überschussbeteiligungen nicht mehr erwirtschaften können, von besonderer Bedeutung.15

Im gegenwärtigen Solvabilitätssystem wird das ALM-Risiko nicht direkt berücksichtigt, dies wird sich aber unter Solvency II ändern.

2.3.3.4 Versicherungstechnisches Risiko

Der Kernbereich bei Versicherungen, das Risikogeschäft, bildet das größte Risiko im Gesamtrisikobild des Versicherers. Es gibt in der Literatur unterschiedliche Definitio- nen dieses Risikos, nach Farny versteht man darunter „den Sachverhalt, dass die Entscheidung des Versicherers, in seinem Risikogeschäft eine Vielzahl einzelner Schadenverteilungen (Risiken) zu übernehmen, nicht zu einem bestimmten effekti- ven Gesamtschaden, sondern zu einer Wahrscheinlichkeitsverteilung des Gesamt- schadens führen.

Es wird durch die möglichen Abweichungen des kollektiven Effektivwerts des Gesamtschadens vom kollektiven Erwartungswert des Gesamtschadens verursacht. “16 Es wird unterteilt ins Zufalls-, Änderungs- und Irrtumsrisiko.

„Als Zufallsrisiko kennzeichnet er die zufälligen Abweichungen der effektiven von den erwarteten Versicherungsleistungen und damit auch von den Risikoprämieneinnahmen. Das Änderungsrisiko ergibt sich aus der Möglichkeit, dass die mittleren Erwartungswerte für Schadeneintrittswahrscheinlichkeit und Durchschnittsschaden im Zeitablauf nicht konstant bleiben. Das Irrtumsrisiko ergibt sich als Folge von Irrtümern über den Erwartungsschaden bei der Prämienberechnung.“17

2.3.3.5 Liquiditätsrisiko

Wie bei Banken versteht man unter dem Liquiditätsrisiko das Risiko, dass man seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht in voller Höhe nachkommen kann. Die größten Gefahren für Versicherungen bestehen hier in einer möglichen Insolvenz einer bedeutenden Rückversicherungsgesellschaft und der negativen Marktentwicklung von Kapitalanlagen.

2.3.3.6 Operationales Risiko

Das sich operationale Risiken in Banken und Versicherungen nicht wesentlich unterscheiden, kann hier die unter Kapitel 2.3.2.3 angeführte Definition inhaltlich voll übernommen werden.

2.3.4 Konglomeratsspezifische Risiken

Wurden in den vergangenen Kapiteln die Risiken von Banken und Versicherungen separat betrachtet, erfolgt nun die Einschätzung der Risiken auf Konglomeratsebene.

2.3.4.1 Ansteckungsgefahr

Ein wesentliches Problem der Aufsicht über Finanzkonglomerate besteht darin, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten eines Unternehmens des Finanzkonglomerats zum Verlust des Vertrauens der Marktteilnehmer in die Leistungsfähigkeit der anderen Unternehmen des Finanzkonglomerats führen können.

So können finanzielle Schwierigkeiten von Versicherern eines Finanzkonglomerats dazu führen, dass Kunden vermehrt ihre Einlagen bei konglomeratszugehörigen Banken abheben und somit die ganze Unternehmensgruppe in Liquiditätsschwierig- keiten gerät. Dieses Problem nennt man „Ansteckungsgefahr“/“Dominoeffekt“.18

2.3.4.2 Double-Gearing

Eine der wichtigsten Aufgaben der Aufsichten ist die mehrfache Eigenmittelausnutzung oder die Unterlegung gleicher oder verschiedener Risiken durch dasselbe EK (double-gearing) innerhalb einer Gruppe zu vermeiden, da dies dazu führen kann, dass insgesamt zu wenige Eigenmittel vorhanden sind.

Besonders bei Finanzkonglomeraten denen Banken und Lebensversicherungen angehören besteht ein großes Risiko, dass zu wenig EK vorhanden ist, weil beide Unternehmen vom Anlagerisiko dominiert sind und es damit bei einer negativen Entwicklung der Finanzmärkte zu einer Risikokorrelation kommen kann.19 Die Mehrfachnutzung kann in Form von Beteiligungsfinanzierungen durch EK, der Weiterreichung von neu aufgenommenen EK, der Umwandlung von FK der Muttergesellschaft in EK der Tochtergesellschaft oder der Finanzierung der Beteiligung durch die Tochtergesellschaft selbst durchgeführt werden.20

2.3.4.3 Risikokonzentration

Ein weiteres Risiko stellt die mögliche Risikokonzentration innerhalb eine Finanzkonglomerats dar: Darunter versteht man die Summierung von mit Ausfallsrisiko behafteten Geschäftsfeldern im Finanzsektor, welche dazu geeignet sind die Solvabilität der beaufsichtigen Unternehmen zu gefährden. Die Risiken können Kredit-, Anlage-, Versicherungs-, Markt- oder andere Risiken sein.21

2.3.4.4 Weitere Risiken

Weitere konglomeratsspezifische Risiken sind22

- die Undurchsichtigkeit von Organisations- und Leitungsstrukturen, was die umfassende und genaue Beurteilung der von Konglomeraten ausgehenden Risi- ken und die Bestimmung von Behördenzuständigkeiten erschweren kann.
- die fehlende Eignung der Unternehmensleiter: Dies kann vorkommen wenn die Konzernobergesellschaft nicht der Finanzaufsicht unterliegt, weil sie kein auf- sichtspflichtiges Geschäft betreibt. Die Folge könnten unternehmerische Maß- nahmen zum Nachteil der beaufsichtigten, nachgeordneten Unternehmen sein.
- unterschiedliche Interessen innerhalb einer Unternehmensgruppe: So können übergeordnete Institute aufgrund ihres Einflusses untergeordnete Unternehmen zu für sie nachteiligen Handlungen zwingen. Ein Beispiel hierfür wäre, dass die Konzernleitung nahe legt Kapital innerhalb der Gruppe zu investieren obwohl dies nicht dem Interesse der untergeordneten Unternehmen entspricht.

2.4 Bedeutung von Finanzkonglomeraten in Österreich

In Österreich wurden seitens der FMA folgende Unternehmensgruppen als Finanz- konglomerate identifiziert und unterliegen daher einer zusätzlichen Beaufsichtigung:

- COFACE Austria Kreditversicherung AG mit COFACE Austria Bank AG
- Grazer Wechselseitige Versicherung AG mit Capital Bank und Bank Burgenland
- Raiffeisen Zentralbank Österreich AG und ihre Beteiligung an der UNIQA Versi- cherungen AG
- Bausparkasse Wüstenrot AG und Wüstenrot Versicherung AG

Die COFACE Austria-Gruppe unterliegt keiner zusätzlichen Beaufsichtigung durch die FMA, da das französische Mutterunternehmen auf Ebene eines Finanzkonglomerates in Frankreich beaufsichtigt wird.

„Mit Stichtag 31.12.2009 beträgt der Marktanteil der oben angeführten vier Finanzkonglomerate am österreichischen Finanzmarkt über 23%, in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche bei über 14%, wogegen der Anteil in der Versicherungsbranche knapp 29% beträgt. Auf Versicherungssparten aufgeteilt, liegt der Marktanteil in der Sparte „Kranken" bei knapp unter 50% für den Versicherungsteil aller vier Finanzkonglomerate, bei „Schaden/Unfall" beträgt er knapp 26% und in der Sparte „Leben" liegt er bei 27%. Die Zahlen belegen die Bedeutung solcher Unternehmensgruppen für den österreichischen Finanzmarkt.“23

3 Das Aufsichtssystem für Banken - Basel II

Nachfolgend wird kurz auf das vor 2007 gültige Aufsichtsmodell Basel I eingegangen und das 3-Säulen-Modell von Basel II vorgestellt. Es werden die zulässigen Modelle zur Berechnung der EK-Unterlegung erläutert, dargestellt welche Unternehmensbereiche von Basel II betroffen sind und welche Änderungen auf Banken, durch die Einführung von Basel III, zukommen werden.

3.1 Der Weg zu Basel II

Die vor Basel II gültigen Bestimmungen Basel I, die bereits seit den 80er Jahren Gültigkeit hatten, fokussierten auf die Eigenkapitalausstattung von Banken. Gemäß Basel I sollte eine Bank zumindest eine Eigenkapitalunterlegung von 8% der risikogewichteten Aktiva vorweisen:

Eigenkapitalunterlegung = Kreditsumme x 8% x %-Satz der Risikoklasse

Die als Aktiva ausgewiesenen Forderungen der Schuldner wurden dabei, abhängig von ihrem Risikogehalt, in vier Risikoklassen eingeteilt:

- 0% für Kredite an staatliche Schuldner in OECD-Staaten
- 20% für Kredite an Banken mit Sitz in den OECD-Staaten
- 50% für grundpfandrechtlich gesicherte Realkredite (Hypothekarkredite)
- 100% für Kredite an alle anderen Risikoaktiva, zB Unternehmenskredite

Die Mindestkapitalisierung von 8% sollte nicht nur das Kreditrisiko, sondern auch alle anderen Risiken abdecken, doch diese unzureichende, pauschale Eigenmittelunter- legung ließ schnell Kritikpunkte an der Effektivität aufkommen. Es wurde kritisiert, dass es nur vier Risikoklassen gibt und die Bonität des Schuldners keine Rolle spielt (so fielen bei Unternehmen, egal wie liquide sie waren, immer die vollen 8% Eigen- kapitalunterlegung an).24

So zeigt Abbildung 3 sehr anschaulich, dass wenn einer traditionellen, linearen Risi- kokurve eine mit risikoadäquaten Prämien gegenübergestellt wird, im Bereich in dem die traditionelle über der risikoadjustierten Kurve liegt (d.h. links vom Schnittpunkt) Kunden mit guter Bonität zu hohe Prämien zahlen. Liegt die risikoadjustierte Kurve über der traditionellen zahlen Kunden schlechter Bonität zu geringe Risikoprämien.

Dies wirkte sich letztlich negativ auf die Qualität des Kreditportfolios von Banken aus weil Banken den Anreiz hatten eher schlechtere Bonitäten zu finanzieren weil hier mit gleicher EK-Unterlegung eine höhere Marge erzielt werden konnte.25

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Quersubvention schlechter Risiken durch gute Risiken

Quelle: Krieger (2009), S. 24

Im Jahre 1999 begann der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht mit der Weiterent- wicklung des Regelwerks und stellte am 26. Juni 2004 schließlich das neue Regel- werk Basel II, welches sich mehr an dem tatsächlichen eingegangenen Risiko orien- tiert, vor.

3.2 Das 3-Säulen-Modell von Basel II

Mit der Einführung von Basel II wurden unterschiedliche Ziele verfolgt:26

- Sicherstellung der EK-Basis
- Internationale Wettbewerbsgerechtigkeit
- Stabilität des internationalen Finanzsektors
- Erhaltung der Eigenmittelausstattung im gesamten Finanzsystem
- Vollständige Erfassung der Risiken bei der Bestimmung der Eigenmittelanforde- rungen
- Stärkung der Bankenaufsicht
- Überschaubarere Markttransparenz

Während sich Basel I nur auf Säule 1, den Mindestkapitalanforderungen für Banken beschränkte, wurde das Basel II Rahmenwerk um zwei Pfeiler erweitert.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Das 3-Säulen-Modell von Basel II

Quelle: Börner (2003), S. 339

Durch diese 3-Säulen-Struktur soll gewährleistet werden, dass eine ausreichende Kapitalbasis vorhanden ist, die dem gesamten Risikoprofil einer Bank entspricht.

3.2.1 Säule 1 - Mindestkapitalanforderungen

Säule 1 regelt die EK-Unterlegung von Kredit-, Markt- und operationellen Risiken in Banken.

Während es beim Kreditrisiko grundlegende Neuerungen gibt (so werden nun exter- ne Ratingurteile und interne Ratings der Banken in die Berechnungen miteinbezo- gen), wurden die Regeln für das Marktrisiko nicht verändert. Neu hinzugekommen ist das operationelle Risiko, welches unter Basel II auch mit EK zu unterlegen ist.27 Die Mindestkapitalanforderungen setzen sich wie unter Basel I aus EK, risikogewich- teter Aktiva und der Mindesteigenkapitalquote, die weiterhin 8% beträgt, zusammen. Neuerungen gibt es bei der Messung des Markt- bzw. operationellen Risikos - die EK-Anforderungen für diese beiden Risiken müssen mit 12,5 (= Kehrwert der Minde- steigenkapitalquote von 8%) multipliziert und zur Summe der EK-Unterlegung des Kreditrisikos addiert werden:28

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Gemäß Basel II gibt es unterschiedliche Kategorien von Eigenmitteln:29

- Das Kernkapital muss mind. 4% der risikogewichteten Aktiva ausmachen. Es besteht aus Stammkapital, Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen, Vermögensgegenstände stiller Gesellschafter, Hybridinstrumente und dem Bilanzgewinn. Abzuziehen sind der Bilanzverlust und immaterielle Vermögensgegenstände. Das Kernkapital wird auch Tier-1-Kapital genannt. Beim Kernkapital gibt es noch die Differenzierung in „hartes Kernkapital“, dies beschreibt wirklich frei verfügbares EK und umfasst Aktionärskapital, Gewinnrücklagen und stille Reserven. Die Mindestquote für „hartes Kernkapital“ liegt bei Basel II bei 2%.

- Daneben gibt es das Ergänzungskapital: Hierzu zählen unrealisierte Gewinne aus notierten Wertpapieren, sonstige Wertberichtigungen für inhärente Risiken, kumulative Vorzugsaktien und anrechenbare nachrangige Verbindlichkeiten. Die ergänzenden Eigenmittel dürfen maximal gleich hoch sein wie das Kernkapi- tal. Die ergänzenden Eigenmittel werden auch als Tier 2-Kapital bezeichnet.
- Drittrangmittel bestehen aus dem Nettogewinn aus Handelsgeschäften und den kurzfristigen, nachrangigen Verbindlichkeiten. Weiters werden solche Positionen als Drittrangmittel angesehen die nicht mehr als Tier-2-Kapital anrechenbar sind, weil das Tier 2-Kapital bereits das Kernkapital übersteigt. Drittrangmittel werden auch Tier-3-Kapital genannt.

Die unterschiedlichen Modelle für die Berechnung der notwendigen EK-Unterlegung je Risikoart werden noch detailliert in Kapitel 3.3 behandelt.

3.2.2 Säule 2 - Aufsichtlicher Überprüfungsprozess

Wie im letzten Kapitel beschrieben, wird in Säule 1 die Höhe der notwendigen Ei- genmittel von den Banken berechnet. In Säule 2 wird das aufsichtsrechtliche Über- prüfungsverfahren geregelt, in dem die Aufsicht die Angemessenheit der verwende- ten Verfahren überprüft. Banken müssen ein umfassendes Risikomanagement etab- lieren und Vorkehrungen treffen, damit die tatsächliche EK-Ausstattung ihrem Risi- koprofil entspricht. Gleichzeitig sollen Banken darin bestärkt werden, interne Verfah- ren zur Überwachung und Steuerung ihrer Risiken fortwährend zu verbessern.30

Der Baseler Ausschuss hat vier Grundsätze des bankenaufsichtlichen Überprüfungsverfahrens aufgestellt, die in der nachfolgenden Grafik dargestellt sind.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 5: Zentrale Grundsätze der Säule 2 von Basel II

Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Krieger (2009), S. 36

3.2.3 Säule 3 - Marktdisziplin

Säule 3 enthält Empfehlungen und Vorschriften für die Veröffentlichung von Informationen bzgl. Tätigkeiten, EK-Ausstattung und Risikostrategie. Die Marktdisziplin von Banken soll erhöht werden und die Marktteilnehmer dadurch Kerninformationen über das EK, Risikopositionen, Risikomessverfahren und somit die Angemessenheit der EK-Ausstattung einer Bank beurteilen können. Die Berichterstattung soll halbjährlich erfolgen, qualitative Angaben über Zielsetzung und Verfahren des Risikomanagements bzw. das interne Berichtswesen sind jährlich vorzulegen.31

Diese Bestimmungen werden aber nicht nur den Interessen der Marktteilnehmer, sondern auch denen der Banken gerecht. Wesentliche Informationen sind nur zu veröffentlichen wenn der Bank dadurch kein Schaden entsteht und die Geheimhal- tungspflicht nicht verletzt wird. Als wesentlich werden Informationen dann angese- hen, wenn ihre Auslassung/fehlerhafte Angabe die Einschätzung/Entscheidung eines Nutzers bei wirtschaftlichen Entscheidungen ändern oder beeinflussen kann. Hinzu kommt, dass durch diese zusätzlichen Veröffentlichungspflichten keine zusätzlichen Eigenmittelerfordernisse anfallen.32

3.3 Modelle zur Berechnung der notwendigen EK-Unterlegung

Wie bereits im letzten Kapitel angeführt, können für die Berechnung der notwendigen EK-Unterlegung von Kredit-, Markt- und operationellen Risiken unterschiedliche Berechnungsmodelle angewandt werden.

Diese Modelle werden pro Risikoart nachfolgend näher erläutert.

3.3.1 Kreditrisiko

Für das Kreditrisiko, welches das größte Risiko von Banken darstellt, kann das erforderliche EK über zwei Ansätze ermittelt werden:

- Kredit-Standardansatz (KSA), der externe Ratings zur Bonitätseinstufung heran- zieht
- IRB-Ansatz, der auf die Verwendung interner Ratings zurückgreift

Im IRB-Ansatz wird abermals zwischen IRB-Basisansatz und Fortgeschrittenem IRB-Ansatz unterschieden.

Unter einem Rating versteht man ganz allgemein „eine Bewertung der zukünftigen Fähigkeit eines Unternehmens zur vollständigen und termingerechten Rückzahlung seiner Verbindlichkeiten mit dem Ziel der Ermittlung von Ausfallswahrscheinlichkeiten auf der Basis von Unternehmensanalysen“.33 Bei der Erstellung von Ratings werden Hard-Facts, wie zB Informationen aus den Jahresabschlüssen, aber auch Soft-Facts, wie zB Qualität des Managements, berücksichtigt.

Banken steht es frei den Standard- oder die IRB-Ansätze zu verwenden.

Der Unterschied zwischen KSA und IRB liegt darin, dass Banken, die den KSA verwenden zur Ermittlung der EK-Anforderungen pauschale, aufsichtlich vorgegebene Risikogewichte oder Bonitätsbeurteilungen anerkannter Ratingagenturen verwenden, während bei Verwendung des IRB-Ansatzes eigene Schätzungen von Risikoparametern benutzt werden dürfen. Dies soll einen Anreiz für Banken schaffen, die komplexen, internen Modelle, die aber wesentlich genauer sind, ständig weiterzuentwickeln und damit die Reduzierung der EK-Anforderungen zu erreichen.34

Um die EK-Anforderung zu reduzieren, können Banken Sicherheiten (beim KSA zB Gold, Bareinlagen bei der kreditgebenden Bank etc.) von Schuldnern hereinnehmen. Dies kann durch den einfachen Ansatz (Risikogewicht des Schuldners für besicherten Teil wird durch Risikogewicht der Sicherheit substituiert) oder umfassenden Ansatz (Forderungsbetrag wird durch den Wert der Sicherheit reduziert) erfolgen. Bei der Wahl des IRB-Ansatzes ist der umfassende Ansatz zur Berücksichtigung der Sicherheiten verpflichtend. Als Sicherheiten zugelassen sind auch Gewerbe- und Wohnimmobilien, Forderungsabtretungen und sonstige physische Sicherheiten. Beim fortgeschrittenen IRB-Ansatz gibt es keine Beschränkung bzgl. Art der Sicherheiten, die Bank muss aber nachweisen, dass sie den LGD auch unter Berücksichtigung von Sicherheiten zuverlässig schätzen kann.35

3.3.1.1 Kredit-Standardansatz

Der KSA dient vor allem kleinen Unternehmen mit gering ausgeprägten Risikomanagementsystemen. Wie bereits erwähnt, wird für die Errechnung der EKAnforderungen auf externe Ratings, die von national anerkannten Ratingagenturen abgegeben werden, zurückgegriffen.

Nachfolgende Grafik zeigt die Kategorien und Risikogewichte im KSA. Zur Berücksichtigung der Kreditnehmer-Bonität werden, abhängig von der Kategorie unterschiedliche Risikogewichte zwischen 0% und 150% herangezogen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Risikogewichte des KSA von Basel II

Quelle: Herzig (2008), S. 35

Wenn nun ein Staat mit Ratingklasse A+ einen Kredit in Höhe von € 1.000.000,-- aufnehmen will (und keine Sicherheiten vorweisen kann), muss die Bank hierfür € 16.000,-- [€ 1 Mio. x 20% (Risikogewicht) x 8% (EK-Einsatz)] Eigenmittel vorhalten. Hätte der Staat ein Rating von BB+ müsste die Bank für denselben Kredit € 80.000,-- vorhalten.

Problematisch beim KSA-Ansatz ist das alleinige Vertrauen auf die Kompetenz von Ratingagenturen sowie die Tatsache, dass nur große Unternehmen ein externes Rating vorweisen können. Kleine und mittlere Unternehmen müssen sich extra raten lassen, was mit hohen Kosten verbunden ist.

3.3.1.2 IRB-Ansätze

Die IRB-Ansätze arbeiten weitgehend mit bankintern erstellten Ratings. Die für die Erstellung der Ratings angewandten Verfahren müssen zuvor von der Bankenauf- sicht überprüft und zertifiziert werden bzw. unterliegen einer laufenden Überprüfung im Rahmen von Säule 2. Der fortgeschrittene IRB-Ansatz darf überhaupt nur ange- wendet werden wenn Banken über besonders qualifizierte Verfahren der Risikomes- sung verfügen.

Bei internen Modellen greifen die Banken auf interne Schätzungen folgender Risikokomponenten zurück:

- Ausfallswahrscheinlichkeit (PD): Wahrscheinlichkeit, dass ein Kreditnehmer im nächsten Jahr ausfällt
- Verlustintensität (LGD): Erwarteter Verlust zum Zeitpunkt des Ausfalls
- Höhe der ausstehenden Forderung zum Ausfallszeitpunkt (EAD)
- Kreditlaufzeit (M): Laufzeit bis zum Auslaufen des Kredites

Beim Basisansatz muss die Bank nur die Ausfallswahrscheinlichkeit selbst ermitteln, die anderen Komponenten werden von der Aufsicht fix vorgegeben. Beim fortgeschrittenen Ansatz werden auch LGD, EAD und M von der Bank ermittelt (die Schätzung der Datenreihe muss mindestens 7 Jahre aufweisen).36

[...]


1 vgl. Kempener (2006), S. 5-6

2 vgl. FMA (2011)

3 vgl. Dimmling (2002), S. 14-18 und vgl. hierzu auch Schieber (1998), S. 47 4

4 vgl. FMA (2011)

5 vgl. FMA (o.J.)

6 Deutsch (2004), S. 375

7 Capital Bank (2008), S. 34

8 vgl. Börsenews (o.J.)

9 vgl. Kernecker (2009), S. 19

10 vgl. Ott (2005), S. 15

11 vgl. Bündel-Hartmann (2008), S. 6

12 vgl. Capital Bank (2008), S. 39

13 vgl. Romeike/Müller-Reichart (2005), S. 68

14 vgl. Von Plato (2005), S. 24

15 vgl. Von Plato (2005), S. 21

16 Farny (2006), S. 79

17 Schwake (1988), S. 64

18 vgl. Bock (1999), S. 155

19 vgl. Hennies (2002), S. 117-118

20 vgl. Schieber (1998), S. 88 und vgl. hierzu auch Meissner (2008), S. 45-46

21 vgl. Meissner (2008), S. 44

22 vgl. Bock (1999), S. 156 und vgl. hierzu auch Schieber (1998), S. 104 13

23 vgl. FMA (2011)

24 vgl. o.V. (o.J. a)

25 vgl. Krieger (2009), S. 25

26 vgl. o.V. (o.J. b)

27 vgl. Wörner (2007), S. 4

28 vgl. Seebacher (2006), S. 6

29 vgl. Krieger (2009), S. 30

30 vgl. Bruckner/Hammerschmied (2003), S. 54

31 vgl. Keppler (2004), S. 14

32 vgl. Tinkhauser (2009), S. 20

33 Keppler (2004), S. 4

34 vgl. Tinkhauser (2009), S. 9

35 vgl. Keppler (2004), S. 8-9

36 vgl. Seebacher (2006), S. 7

Ende der Leseprobe aus 113 Seiten

Details

Titel
Neue Eigenkapitalvorschriften für den Finanzsektor
Untertitel
Analyse der Auswirkungen von Basel II und Solvency II auf die Eigenmittelausstattung von Finanzkonglomeraten in Österreich
Hochschule
Fachhochschule Burgenland
Note
1,4
Autor
Jahr
2011
Seiten
113
Katalognummer
V179351
ISBN (eBook)
9783656017486
ISBN (Buch)
9783656017196
Dateigröße
2360 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
neue, eigenkapitalvorschriften, finanzsektor, analyse, auswirkungen, basel, solvency, eigenmittelausstattung, finanzkonglomeraten, österreich
Arbeit zitieren
Daniela Unger (Autor:in), 2011, Neue Eigenkapitalvorschriften für den Finanzsektor, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/179351

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