Die Handelsbeziehungen zwischen der EU und den AKP-Staaten


Diplomarbeit, 2011

79 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Verpflichtende Erklärung

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Handelsbeziehungen zwischen der EU und den AKP-Ländern
2.1. Asymmetrische Handelsbeziehungen zwischen der EU und den AKP-Ländern
2.2. Produktsspezialisierung

3. Historische Entwicklungsstränge und Ausgestaltung der EU-AKP-Abkommen bis Cotonou

4. Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (EPAs – Economic Partnership Agreements)
4.1. WTO-Konformität
4.2. Partnerschaft
4.3. Nachhaltige Entwicklung
4.4. Regionalintegration
4.5. Verhandlungen der EPAs
4.6. Zwischenfazit

5. Interim-EPAs (IEPAs)
5.1. Stillstandsklausel
5.2 . Exportzölle und Exportsbeschränkungen
5.3. Ursprungsregeln - Rules of Origin
5.4. Meistbegünstigungsklausel
5.5. Schutzklausel
5.6. Auswirkungen der IEPAs auf die regionale Integration
5.7. Zwischenfazit

6. Potentielle Auswirkungen der EPAs
7. Die Auswirkungen der zunehmenden Konkurrenzen von China auf EPAs (EU-AKP-Handelsbeziehungen)

8. Fallstudie

9. Schlussbetrachtung und Ausblick Quellen- und Literaturverzeichnis

Verpflichtende Erklärung

Hiermit versichere ich, dass ich die vorliegende Arbeit selbstständig und ohne unerlaubte fremde Hilfe verfasst habe und dass alle wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen entnommenen Stellen dieser Arbeit unter Quellenangabe einzeln kenntlich gemacht sind.

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Diese Arbeit befasst sich mit den Handelsbeziehungen zwischen der EU und den AKP-Staaten und soll das Wissen über die vorgesehenen Wirtschaft Partnerschaft Abkommen (EPAs - Economic Partnership Agreements) durch Untersuchungen der möglichen Auswirkungen der EPAs auf die AKP-Staaten vertiefen. Außerdem soll das Wissen über die EPAs vertieft werden, indem die möglichen Gründe beziehungsweise Ursachen dargestellt werden, warum die vollständig umfassenden EPAs mit den ganzen AKP-Regionen bislang noch nicht abgeschlossen wurden. Zudem werden verschiedene Studien analysiert. Diese Arbeit soll zeigen, dass es verschiedene Ergebnisse und Meinungen hinsichtlich der Auswirkungen der geplanten EPAs auf die AKP-Staaten gibt.

Die Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union[1] (EU) und 79 Staaten Afrikas, des Pazifiks und der Karibik (AKP-Staaten[2] ) sollen durch Wirtschaft Partnerschaft Abkommen (Economic Partnership Agreements - EPAs) auf eine neue Grundlage gestellt werden (Reichert et al. 2009:S.2). Im Jahr 2002 haben die Verhandlungen begonnen und sollten bis Ende 2007 abgeschlossen werden. Hintergrund dafür ist, dass die bisherigen Handelsbeziehungen zwischen den AKP-Staaten und der EU die Regeln der Welthandelsorganisation verletzen, d. h. es sind bis Anfang 2008 WTO-kompatible Abkommen zu formulieren. Außerdem sollen diese Abkommen einen Beitrag zur Armutsbekämpfung und Förderung der regionalen Integration leisten. Trotz der vorgesehenen Ziele, sind EPAs in der geplanten umfassenden Form mit vielen AKP-Staaten noch nicht abgeschlossen.

Bis Ende 2007 haben einige AKP-Regionen und Staaten Interimsabkommen mit der EU abgeschlossen. Bislang hat nur die karibische Region vollständige EPAs unterzeichnet, während 19 afrikanische Staaten und 2 pazifische Staaten Interim-EPAs (IEPAs) paraphiert beziehungsweise unterzeichnet haben (BMZ, 2010).

Diese Arbeit stellt die Verhandlungen und die umstrittenen Aspekte dar und analysiert die potentiellen Auswirkungen der EPAs.

Zunächst werden die Handelsbeziehungen zwischen der EU und den AKP-Staaten beschrieben, danach werden die historischen Entwicklungsstränge und die Ausgestaltung der AKP-EU-Abkommen bis zum Cotonou-Abkommen diskutiert. In Kapitel 4 werden die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen analysiert und zudem wird der Ablauf der Verhandlungen dargestellt und analysiert.

Weiterhin werden die Interimsabkommen der EPAs in Kapitel 5 dargestellt. Die EU und die AKP-Staaten, außer die Staaten der karibischen Region, haben sich verpflichtet, vollständige EPAs nach den Interimsabkommen auszuhandeln und umfassende einzelne regionale Lösungen zu finden. Zudem werden die Bestimmungen der Interimsabkommen und die umstrittenen Aspekte nach den Interimsabkommen auch in diesem Kapitel analysiert. Ebenso werden die Auswirkungen der Interimsabkommen auf die regionalen Integrationen in den AKP-Regionen betrachtet. In Kapitel 6 wird erörtert, ob EPAs in der geplanten umfassenden Form einen wirkungsvollen Beitrag zur Armutsbekämpfung und Förderung der ökonomischen Entwicklung in den AKP-Staaten leisten können, indem die potentiellen Auswirkungen der EPAs dargestellt und analysiert werden.

Weiterhin wird die wachsende Konkurrenz zwischen den „global players“ um afrikanische Ressourcen diskutiert, weshalb die Auswirkungen der zunehmenden Interessen Chinas auf die EU-AKP-Handelsbeziehungen genauer beleuchtet werden.

Schließlich wird die westafrikanische Verhandlungsgruppe dargestellt und analysiert. Abschließend werden noch einige Gründe für die Verlangsamung der Verhandlungsprozesse über die westafrikanisch regionalen EPAs betrachtet.

2. Handelsbeziehungen zwischen der EU und den AKP-Ländern

Die EU und die AKP-Länder machen zusammen 1,35 Milliarden Menschen und 20,1% der Weltlandmasse aus. Im Jahr 2007 betrug der Handel zwischen der EU und den AKP-Ländern 80 Milliarden Euro, die Importe der EU aus den AKP-Ländern in genanntem Jahr beliefen sich auf 40,2 Milliarden Euro, während die Exporte 39,7 Milliarden Euro betrugen (European Commission (a)).

2.1. Asymmetrische Handelsbeziehungen

Zwischen der EU und den AKP-Ländern bestehen asymmetrische Handelsbeziehungen. Die Handelsdisparität ist sehr signifikant. Der Anteil der AKP-Länder am gesamten EU-Handel ist sehr gering und begrenzt.

Tabelle 1: regionaler Anteil der Exporte und Importe der AKP-Staaten

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Fontagné et al.(2008: S.27) in CEPII Report

Gemäß der Studie von Fontagné et al. (2008) stammen weniger als 2,5% der Importe der EU aus den AKP-Regionen. Im Gegenteil stehen die AKP-Länder in starker Abhängigkeit zur EU. Der Anteil der EU am gesamten Handel der AKP-Staaten ist sehr bedeutsam. Aus Tabelle 1 ist abzulesen, dass fast 30% der Gesamtexporte der APK-Staaten in die EU exportiert werden und fast 28% der Gesamtimporte aus der EU stammen. Für einige Regionen sind die Abhängigkeiten sogar noch höher, so exportiert die zentralafrikanische CEMAC-Region beispielsweise fast 38% ihre Gesamtexporte in die EU und importiert 53,5% ihre Gesamtimporte aus der EU.

Zudem besteht Heterogenität nicht nur innerhalb der unterschiedlichen regionalen Gruppen, sondern auch innerhalb der regionalen Gruppen. Beispielsweise ist die EU ein wesentlicher Handelspartner für Kamerun, Kamerun exportiert 71,7% seiner Gesamtexporte in die EU und importiert 61,2% seiner Gesamtimporte aus der EU, was aber bei einigen anderen Ländern nicht der Fall ist (Fontagné et al. 2008: S.27).

2.2. Produktsspezialisierung

Die Ökonomie der AKP-Staaten ist geprägt durch Spezialisierung, die sich auch im jeweiligen Handel widerspiegelt. Während die Importe der AKP-Staaten weniger konzentriert sind, konzentrieren sich 50% der gesamten Exporte der AKP-Staaten nur auf 8 Produkte (Bilal, 2006: S.2).

Zudem bestehen laut der Studie von Borrmann und Busse (2007: S. 404) 68% der gesamten Exporte der AKP-Staaten in die EU aus Agrarprodukten und Rohstoffen, wobei sich 74% davon auf 10 Produkte konzentrieren.

In manchen Fällen liegt die Konzentration der Exporte am reichen Vorhandensein bestimmter Bodenschätze: Beispielsweise beträgt der Erdölanteil an den Gesamtexporten in Nigeria 90%, im Tschad 70%, in Äquatorialguinea 81% und 82% in Angola. Weiterhin beträgt der Gold- und Diamantenanteil an den Gesamtexporten in Botswana 96% und 69% in Lesotho, während der Anteil des Urans an den Gesamtexporten in Niger bei 68 % liegt (Fontagné et al. 2008: S. 31).

Da die meisten AKP-Staaten eine begrenzte Anzahl von Produkten in ihrem Exportportofolio haben, bleibt ihre Ökonomie anfällig für externe Erschütterungen und leidet stark unter Nachfrage- und Preisschwankungen.

Beispielsweise würde ein plötzlicher Rückgang des Weltmarktpreises des Hauptexportsproduktes oder ein plötzlicher Rückgang der Nachfrage nach dem Kernexportsprodukt erhebliche Auswirkungen auf die Ökonomie dieser AKP-Staaten nach sich ziehen.

Diese Abhängigkeit und die geringe Anzahl von Exportprodukten in den Handelsflüssen der AKP-Staaten mit der EU, sind auf die historischen Beziehungen zwischen der EU und den AKP-Staaten zurückzuführen.

3. Historische Entwicklungsstränge und Ausgestaltung der AKP-EU-Abkommen bis Cotonou

Die Sonderbeziehungen der EU zu den AKP-Ländern reichen in die 50er Jahre zurück und stellen bis heute das „Flagschiff“ europäischer Entwicklungspolitik dar (Grilli, 1994). Als sich im Jahre 1957 Deutschland, Italien, die Niederlande, Frankreich, Luxemburg und Belgien zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) vereinigten, verfügten außer Luxemburg und Deutschland die anderen vier Länder noch über Kolonien (Schieder, 2009: S. 5). Vor allem Frankreich hatte Interesse daran, seinen Einfluss auf die ehemaligen Kolonien nicht zu verlieren und verlangte die Teilnahme der Wirtschaftsgemeinschaft an den finanziellen Zuwendungen an die ehemaligen Kolonien und machte schließlich seinen Beitritt und damit das Zustandekommen der EWG davon abhängig. So waren die Gründerstaaten der EWG mit der Unterzeichnung der Römischen Verträge 1957 veranlasst, die Beziehungen zu ihren Kolonien neu zu steuern (Dialer, 2007: S.45).

Zu Beginn wurde versucht, durch Assoziierungsabkommen[3] die engen Handelsverflechtungen zu unterstützen. Laut der Studie Ferdowsis (1999) gründeten die EG-Staaten als Ergebnis[4] der Assoziierungsabkommen einen Europäischen Entwicklungsfond (EEF). Außerdem wurden auch einseitige Handelspräferenzen zugunsten der assoziierten Staaten vereinbart sowie Instrumente zur finanziellen und technischen Hilfe geschaffen.

Unter den EWG-Staaten gab es weitgehend Einigkeit darüber, die Assoziierungsabkommen unter neuen vertraglichen Grundlagen fortzusetzen[5]. Die Verhandlungen fingen im Jahr 1961 an und führten am 20. Juli 1963 zum ersten Abkommen von Yaoundé zwischen 6 EWG-Staaten und 18 AASM-Staaten[6] und traten am 1. Juni 1964 mit einer Laufzeit von fünf Jahren in Kraft. Dieses Abkommen sah vor, aus den Mitteln des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) Entwicklungsmaßnahmen zu finanzieren. Fünf Jahre später wurde das zweite Abkommen von Yaoundé abgeschlossen, das am 1. Januar 1971 als Yaoundé II[7] mit einer Laufzeit von fünf Jahren in Kraft trat. Yaoundé II hatte die Schwerpunkte Entwicklung und Industrie (Dialer, 2007: S.48).

Da das Kernziel sowohl bei den Assoziationsabkommen als auch bei den Abkommen von Yaoundé ausschließlich auf die wirtschaftliche Entwicklung der AASM-Staaten gerichtet war, waren politische Kriterien, wie etwa politischer Dialog oder Achtung der Menschenrechte, damals weniger wichtig.

Nach dem EG-Beitritt Großbritanniens wurden auch die Commonwealth- Staaten[8] in die vertragliche Assoziierung einbezogen. Unter Teilnahme der karibischen und pazifischen Staaten konstituierte sich die AKP- Gruppe formal. Durch die Institutionalisierung der Zusammenarbeit wurde die Einheit der AKP-Staaten zusätzlich durch das Abkommen von Georgetown vom 06.06.1975 gestärkt (Krohn, 1975).

Im Februar 1975 unterzeichneten die neun EWG-Staaten und 46 AKP- Staaten das erste Lomé-Abkommen. Hinsichtlich seines weit reichenden Inhalts galt Lomé I als ein Meilenstein in den Beziehungen zwischen Nord und Süd (Dialer, 2007: S.51).

Zudem wurde die Bezeichnung „Assoziation“ durch die Begriffe „Kooperation und Partnerschaft“ ersetzt, weil die EWG die Beziehung nicht als postkoloniale Großzügigkeit begriffen haben wollte[9]. Lomé I trat am 1. April in Kraft und legte seine Prioritäten auf Kooperation und Entwicklung. Die Lomé-Konvention wurde im Fünfjahresrhythmus drei Mal mit zunehmenden Teilnehmerzahl erneuert[10]. „Im Rahmen der Lomé-Abkommen I (1975), II (1980), III (1985) und IV (1990) wurden neben den bereits 1971 gewährten allgemeinen Handelspräferenzen die Marktzugangskonditionen verbessert, Preisstabilisierungsmechanismen eingeführt sowie wirtschaftliche und technische Hilfsleistungen gestellt“ (Dialer, 2007: S.51). Die grundlegenden Instrumente der Zusammenarbeit im Lomé I Abkommen werden hier als die zwei Schwerpunkte handelspolitischer und industrieller Zusammenarbeit dargestellt.

Im Bereich der handelspolitischen Zusammenarbeit gewährte die EU den Produkten aus den AKP-Staaten freien Zugang zu ihrem Markt, ohne Reziprozität für ihre eigenen Exporte zu fordern. Die nichtreziproken Präferenzen dehnten sich auf Zölle und nicht tarifäre Handelshemmnisse aus und bezogen mit Ausnahme einiger Güter die gesamten AKP-Exporte ein[11]. Die zweite Maßnahme war die Einführung des noch nicht im Yaoundé-Abkommen festgelegten kumulativen Ursprungsprinzips. Dadurch wurden unterschiedliche Bearbeitungsstufen eines Produktes in unterschiedlichen AKP-Staaten ermöglicht, ohne dass der präferenzielle Handelszugang verloren ging[12].

Drittens wurde das System der Exporterlösstabilisierung (STABEX) zur Absicherung der Exporterlöse eingeführt. So soll aus dem STABEX-Fond eine Ausgleichszahlung erfolgen, wenn die Preise der vereinbarten Produkte auf dem Weltmarkt zurückgehen.

Die industrielle Zusammenarbeit sollte gemäß der Studie Ferdowsis (1999) den Anteil der AKP-Staaten an der Weltindustrieproduktion von damals 7% auf 25% bis zum Jahr 2000 steigern. Dieses Ziel sollte durch Absatzförderung für AKP-Industriewaren, Vermittlung von Know-how, Ausbau der Infrastruktur sowie Förderung von Privatinvestitionen aus der EU erreicht werden.

Mit Lomé II stand vor allem eine Festigung von Lomé I im Vordergrund und es kam zur Errichtung eines Sonderfonds für Bergbauerzeugnisse, SYSMIN, der die Sicherung der Exporterlöse aus dem Bergbausektor zum Ziel hatte.

Da sich die wirtschaftliche Situation der AKP-Ländern, allen voran jene Afrikas, weiter verschlechtert hatte, blieben die Bilanzen, die mit Lomé I und Lomé II erreicht werden sollten, weit hinter den Erwartungen zurück. Aus diesem Grund konzentrierte sich Lomé III (1985 - 1990) stärker auf eine sektorale Entwicklung von Fischerei und Landwirtschaft (Dialer, 2007: S.55). Mit dieser Veränderung sollte das Ziel von Selbstversorgung und Ernährungssicherheit verfolgt werden.

Am 15. Dezember 1989 wurde Lomé IV - mit zehn Jahren Laufzeit unterzeichnet und trat am 1. September 1991 in Kraft[13]. In Lomé IV wurde das Hauptaugenmerk auf die Menschenrechte gelegt. Obwohl der Begriff selbst nicht im Vertragstext festgehalten ist, wurde deren Respektierung, wie auch Demokratie und verantwortungsvolle Regierungsführung, die Rechte der Frauen, die kulturelle und soziale Zusammenarbeit sowie der Umweltschutz und die Erhaltung natürlicher Ressourcen stärker betont. Weitere Neuerungen waren Bestimmungen zur Verringerung der Auslandsverschuldung und die Möglichkeit, neben der Kooperation auf zentralstaatlicher Ebene auch mit dezentralen Akteuren sowie NGOs zusammenzuarbeiten (Dialer, 2007: S.57).

Durch die Revision von Lomé IV wurden am 4. November 1995 die Hilfszahlungen zum ersten Mal an politische Konditionen geknüpft. Ebenfalls wurden Konsultationsmechanismen zur Sicherung und Förderung von Menschenrechten, demokratische und rechtsstaatliche Prinzipien sowie eine verantwortungsvolle Regierungsführung etabliert[14].

Fazit der Lomé-Abkommen

Die Lomé-Abkommen haben mehreren AKP-Staaten erlaubt, ihre

Export-Performance zu verbessern und ihre Entwicklung zu fördern. Die Protektion des Marktes der EU gegen deutlich preiswertere Importe aus Asien und Lateinamerika gewährleistet den teurer produzierenden AKP-Staaten, die Zugang zu den entsprechenden Quoten haben, einen lukrativen Absatzmarkt (Reichert et al. 2009: S.7). So haben sich die

AKP-Staaten durch die Lomé-Abkommen einen Absatzmarkt für eine Reihe von Produkten, die sonst schwierig im Absatz gewesen wären, gesichert.

Alles in allem haben die Ergebnisse der Lomé-Abkommen allerdings den Erwartungen nicht entsprochen: Die Bilanz der Zusammenarbeit war enttäuschend. Der Handel zwischen der EU und den AKP-Ländern geht seit Jahren zurück und verliert im Vergleich zum Gesamthandelsvolumen der EU an Bedeutung. So betrug der Anteil der Ausfuhrwaren der AKP-Staaten an EU-Importen 1980 7,2%, 1990 4,7% und 1994 3,4% (Dialer 2007: S.59f).

Außerdem exportieren fast alle AKP-Staaten immer noch die gleichen Erzeugnisse in die EU wie bereits in der Kolonialzeit[15]. Gemäß der Studie von Kappel (1997) führten die SYSMIN-Mittel zu einem Anreiz für eine höhere Produktion von Bergbauerzeugnissen (SYSMIN-Produkte). Somit waren die Lomé-Abkommen wirkungslos im Hinblick auf die in den Abkommen angedachte Diversifizierung.

Während die Kommission den Grund für die ernüchternde Bilanz in den fehlenden wirtschaftspolitischen und strukturellen Voraussetzungen sah, wurde die Bilanz der Zusammenarbeit von externen Experten verstärkt kritisiert, da einige für die AKP-Staaten wichtige Erzeugnisse von der Zollfreiheit ausgenommen waren, um europäische Produzenten zu schützen (Dialer, 2007: S.60).

Weiterhin wurde auch die Auszahlungshilfe als eine Sicherung für eine möglichst reibungslose Zufuhr an Rohstoffen für die EU bezeichnet[16].

Das Cotonou-Abkommen

Zusätzlich zu den enttäuschenden Ergebnissen der Lomé-Abkommen hat sich das ökonomische und geopolitische Umfeld grundlegend verändert. Vor allem die neuen Beschlüsse des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) und die Gründung der Welthandelsorganisation (WTO)[17] sowie der Zusammenbruch des Ostblocks haben die Zusammenarbeit zwischen der EU und den AKP-Staaten in einen neuen weltwirtschaftlichen und strategischen Rahmen gestellt (Dialer, 2007: S.59). Wegen der neuen Herausforderungen machte die Europäische Kommission während der Laufzeit von Lomé IV in einem Grünbuch von 1996 deutlich, welche Schwerpunkte sie für das Lomé Nachfolgeabkommen setzte: „The geographical coverage of the cooperation agreement might be changed to take on broad factors such as the diversity within the ACP group, the need for differentiation of cooperative objective and priorities and, possibly, trade regimes, plus the prospect of reduced aid requirements for certain countries and graduation. Changing the non- reciprocal preference arrangements which are different from those of other developing countries could become unavoidable and involve different trade arrangements tailored to the type of economy concerned” (European Commission, 1996: S. viii).

Entscheidend für das Lomé Nachfolgeabkommen war die Möglichkeit, innerhalb der AKP-Staaten wesentlich stärker als bisher differenzieren zu können, und zwar sowohl nach der wirtschaftlichen und politischen Leistung als auch nach dem spezifischen Kooperationsbedürfnis einzelner Länder und Regionen (Dialer, 2007: S. 60).

Vor Beginn der Verhandlungen des Lomé Nachfolgeabkommens schlug die Europäische Kommission eine neue Handelsregelung und eine neue Entwicklungspolitik vor. Die Verhandlungen begannen im September 1998 und im Juni 2000 wurde das Cotonou-Abkommen[18] von den Vertragsparteien mit einer Laufzeit von zwanzig Jahren abgeschlossen. Das Cotonou-Abkommen sieht die Schaffung der reziproken

Freihandelsabkommen zwischen der EU und den regionalen Blöcke der AKP-Staaten vor. Das Cotonou-Abkommen setzt einen umfassenden Rahmen für die Beziehungen der EU mit den AKP-Staaten, der die Bereiche Wirtschafts- und Handelskooperation, politische Kooperation und Entwicklungszusammenarbeit beinhaltet. Das Hauptziel des Cotonou-Abkommens ist die graduelle Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft, die dazu führen soll, Armut zu vermindern und letztendlich abzuschaffen. Dieses Ziel sollte durch die Einrichtung von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (EPAs) erreicht werden und ab 2008 in Kraft treten. EPAs sollen asymmetrische Handelsabkommen sein, die nicht nur den Handel mit Waren und Dienstleistungen umfassen, sondern sie sollen sich auch mit Themen aus den Bereichen Investitionen, Wettbewerbsrecht, geistigem Eigentum sowie öffentlichem Beschaffungswesen beschäftigen (Meyn, 2008, S.1). Diese Art der umfassenden Handelsabkommen soll die Transaktionskosten für die Unternehmen senken, die Transparenz erhöhen und dazu beitragen, einen größeren Markt zu etablieren. EPAs werden nach Ansicht der Europäischen Kommission dazu beitragen, den Handel und das geschäftliche Umfeld der AKP-Staaten zu verbessern. Zusätzlich werden EPAs den Wachstum der AKP-Staaten fördern sowie deren Wettbewerbsfähigkeit erhöhen, was wiederum eine zusätzliche Hilfe für ihre Integration in die Weltwirtschaft sein wird (EC, 2000, 2006: Art. 35-37).

4. Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (EPAs)

Gemäß der Generaldirektion der Europäischen Kommission für Handel basieren EPAs auf vier grundlegenden Prinzipien: WTO-Konformität, Partnerschaft, Entwicklung und Regionalintegration (European Commission, 2002:S.5). Diese vier Prinzipien der EPAs werden in diesem Kapitel genauer betrachtet.

4.1. WTO-Konformität

Die unter dem Cotonou-Abkommen auszuhandelnden EPAs zwischen der Europäischen Union und sechs verschiedenen AKP-Regionen sollen WTO-konform ausgestaltet werden, da die einseitigen Handelspräferenzen, die die EU exklusiv den AKP-Staaten gewährt, gegen das Meistbegünstigungsprinzip (Most Favoured Nations, MFN) verstoßen. MFN impliziert, dass Länder zwischen ihren Handelspartnern nicht diskriminieren können, d. h. wenn einem bestimmten Land einen Handelsvorteil (wie beispielsweise ein niedriger Tarif für ein bestimmtes Produkt) gewährt wird, muss dieser Handelsvorteil auch für alle anderen WTO-Mitgliedern gelten (Faber und Orbie, 2007). Es gibt zwei wichtige Ausnahmenregelungen des Meistbegünstigungsprinzips, und zwar Artikel XXIV des GATT und die Ermächtigungsklausel (Enabling Clause).

Artikel XXIV des GATT erlaubt Freihandelszonen zwischen den Handelspartnern, mit gegenseitigen Zollzugeständnissen über MFN Ebene, vorausgesetzt, dass „annähernd der gesamte Handel“ (substantially all trade) innerhalb eines „angemessenen Zeitrahmens“(reasonable length of time) liberalisiert werden muss und dass Handelshemmnisse im Ganzen nicht als Ergebnis der Vereinbarung erhöht werden (Faber und Orbie, 2007). Allerdings sind die beiden wichtigsten Grundsätze „substantially all trade“ und „ a reasonable length of time“ nicht genau bestimmt. Aufgrund dieser Unbestimmtheit steht Artikel XXIV das GATT im Kreuzfeuer der Kritik.

Die Ermächtigungsklausel ermöglicht eine günstigere und nicht-reziproke Behandlung von Ausfuhren aller Entwicklungsländer. Die Ermächtigungsklausel wird verwendet, um den Entwicklungsländern einen bevorzugten Marktzugang im Rahmen verschiedener Regelungen wie zum Beispiel das Allgemeine Präferenzsystem (APS) zugunsten aller Entwicklungsländer oder APS+ zugunsten von Entwicklungsländern mit bestimmten Eigenschaften zu gewähren. Schließlich gibt es auch die Alles Außer Waffen -Initiative (EBA), die die EU den am wenigsten entwickelten Ländern gewährt[19].

Die Nicht-Reziprozität im Rahmen der Lomé-Abkommen war eine wichtige Ausnahme des Meistbegünstigungsprinzips, welches das Kernstück der GATT/WTO-Regime ist. Obwohl sie nicht zu den offiziellen Ausnahmeregelungen des Meistbegünstigungsprinzips zählt, wurde sie gemäß Faber und Orbie (2007) traditionell durch eine Form von Ausnahmeregelung (Waiver) nach Artikel IX des GATT/WTO legitimiert. Seit dem ersten Lomé-Abkommen im Jahr 1975 wurde eine Reihe von Ausnahmen (Waivers) von anderen GATT-Mitgliedern gewährt, um die präferenzielle Behandlung der AKP-Staaten weiterhin zu ermöglichen. Die AKP-Gruppe setzt sich sowohl aus den am wenigsten entwickelten Ländern (LDCs z. B Mali, Burkina Faso, und Niger) als auch aus den Entwicklungsländern (z. B Nigeria, Ghana und Elfenbeinküste) zusammen. Allerdings erhalten sie alle die gleiche Zollbehandlung. Die Nicht-AKP-LDCs Länder wie Bangladesh müssen unter einem weniger günstigen APS exportieren. Durch die Einführung von EBA erhalten alle LDCs gleiche Sonderregelungen hinsichtlich der Zollbehandlung. Allerdings ist das Bild noch komplizierter, da die Nicht-AKP-LDCs nicht von anderen handelsbezogenen Vorteilen (z. B Entwicklungshilfe) für die AKP-Staaten im Rahmen des Lomé- / Cotonou-Systems profitieren (Faber und Orbie, 2007). Darüber hinaus erhalten die Nicht-LDC-AKP-Staaten wie Nigeria, Ghana und Elfenbeinküste einen günstigeren Marktzugang als andere Nicht-LDC-Länder wie Brasilien, Argentinien, Indien und Thailand. Aus diesem Grund waren die Nicht-AKP-Staaten immer eher widerstrebend im Hinblick auf eine Gewährung von Ausnahmen (WTO-Waivers) für die präferenzielle Behandlung der AKP-Staaten. Seit der Gründung der WTO ist diese Handelspolitik der EU zunehmend Spannungen ausgesetzt und die Sicherung einer Ausnahmenregelung (Waiver) wurde immer schwieriger (Faber und Orbie, 2007). Insofern wurden beim Abschluss des Cotonou-Abkommens die einseitigen Präferenzen durch „Waiver“ nur noch einmal verlängert, aber gleichzeitig beschlossen, sie durch WTO-kompatible Regeln zu ersetzen. Die Ausnahmengenehmigung wurde von den WTO-Mitgliedern bis Ende 2007 zur befristeten Fortsetzung der Cotonou-Präferenzen gewährt (Reichert et al. 2009: S.8). Gemäß Faber und Orbie (2007) wurde diese letzte Ausnahmenregelung erst nach den Kompensationen der EU gegenüber Thailand, Indonesien und den Philippinen in Bezug auf Thunfisch in Dosen und gegenüber den lateinamerikanischen Ländern im Hinblick auf die Bananenregelung gewährt. Durch EPAs soll WTO-Kompatibilität verfolgt werden, damit die neuen Abkommen von den anderen WTO-Mitgliedern nicht in Frage gestellt werden.

[...]


[1] Zur Vereinfachung wird hier stets der Begriff „Europäische Union“ verwendet. Von EWG und EG werden nur im spezifischen historischen Kontext gesprochen. Die EU besteht aus 27 europäischen Ländern.

[2] AKP-Länder sind die Staaten der Süd-Sahara Afrikas, der Karibik und des Pazifiks und umfassen 79 Länder. Sie sind ehemalige Kolonialländer der EU.

[3] „Das Ziel der Assoziierung ist die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Länder und Hoheitsgebiete und die Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Gemeinschaft. Der politische Dialog spielte demzufolge in den frühen EG-AASM (Assoziierte Afrikanische Staaten und Madagaskar) Beziehungen keine nennenswerte Rolle“ (Dialer, 2007: S.46-47).

[4] „Der Erfolg dieses ersten Assoziierungsabkommen lag zum einen in der politischen Stabilisierung der ehemaligen Koloniengebiete und zum anderen in der Eindämmung einer antieuropäischen Stimmung in den dekolonisierten Ländern“ (Dialer, 2007: S.47).

[5] Wegen unerwarteten Unabhängigkeitserklärungen der meisten assoziierten Länder bestand eine unklare Situation und aus diesem Grund musste schnell gehandelt werden, um verhindern zu müssen, dass sich die assoziierten Staaten Hilfe suchend der Sowjetunion zuwandten und dadurch die in Europa notwendig gebrauchten Rohstoffe in den sowjetischen Machtbereich abflossen (Dialer, 2007: S.47).

[6] „Vertragspartner waren 6 EWG-Staaten (Belgien, Italien, Luxemburg, Frankreich, Niederlande, Deutschland) und 18 AASM-Staaten (Benin, Burundi, Burkina Faso, Vereinigte Republik Kamerun, Tschad, Zentralafrikanische Republik, Kongo-Kinshasa, Kongo-Brazzaville, Gabun, Côte d` Ivoire (Elfenbeinküste), Mauretanien, Madagaskar, Niger, Senegal, Ruanda, Somalia, Mali, Togo) (Dialer, 2007).

[7] Laut Dialer (2007) waren die beiden Assoziationsabkommen fast ausschließlich auf frankophone Staaten beschränkt und nach Ablauf von Yaoundè I mussten die übrigen EWG-Staaten feststellen, dass die meisten der aus gemeinsamen Mitteln finanzierten Aufträge an Firmen des ehemaligen Mutterlands Frankreich gingen (Dialer, 2007).

[8] Commonwealth- Staaten sind ehemalige Kolonien Großbritanniens.

[9] Wegen der im Englischen missverständlichen Bedeutung einer Abhängigkeitsbeziehung verschwand auf Forderungen der afrikanischen Staaten hin die Bezeichnung „Assoziation“ und wurde durch die Begriffe „Kooperation und Partnerschaft“ ersetzt (Schiffler, 1975: S.334).

[10] 1976 traten die Komoren, die Seychellen und Surinam, 1977 Sao- Tomé und Principle, Kap Verde und Papua-Neuguinea, 1978 Djibuti und die Solomonen sowie Kiribati dem Abkommen bei (Europäische Kommission, 1980).

[11] Für einige ausgesuchte Agrarprodukte (Bananen, Rindfleisch, Zucker und Reis) wird der Marktzugang durch Quoten begrenzt (Schmidt 2002).

[12] Dadurch sollte ferner ein Beitrag zur Förderung und Verstärkung der Süd- Süd- Kooperation geleistet werden (Dialer 2007: S.53).

[13] Eine Überprüfung nach fünf Jahren war vorgesehen (Revision von Lomé IV).

[14] Zu den genauen Abläufen der Konsultationsmechanismen siehe Dialer (2007: S.58).

[15] Trotz der nicht-reziproken Handelspräferenzen schrumpfte der Anteil der AKP-Staaten an EU-Importen von fast 8% im Jahr 1975 auf 2,8% im Jahr 2000 und die Hälfte der Gesamtexporte der AKP-Staaten in die EU konzentrieren sich immer noch nur auf 8 Produkte (Laporte, 2007: S.xxii).

[16] „Die Einrichtung des Fonds (SYSMIN) geht vor allem auf das Interesse der EG zurück, eine möglichst reibungslose Zufuhr an Rohstoffen zu sichern“ (Kappel, 1997: S.15).

[17] Im Rahmen der Verhandlungen zur Liberalisierung des Welthandels in der Uruguay- Runde von GATT, die in die Gründung der WTO mündeten, gerieten die Handelspräferenzen der Lomé-Konventionen in die internationale Kritik (Reichert et al. 2009: S.7).

[18] Das Cotonou-Abkommen trat am 1. April 2003 in Kraft. Kuba, das der AKP-Staatengruppe seit 2000 angehört, ist dem Abkommen nicht beigetreten und mit Südafrika bestehen Sonderabkommen (Schieder, 2009:S.5f).

[19] Die folgenden drei Instrumente zählen zu der Ermächtigungsklausel: Das Allgemeine Zollpräferenzsystem (APS) ist ein handelspolitisches Instrument der EU und wird von der EU seit den 1970er Jahren verwendet. Daneben gibt es auch „APS Plus“. Es betrifft die Entwicklungsländer, die besondere Entwicklungsbedürfnisse aufweisen und die wichtigsten internationalen Übereinkommen in den Bereichen Umweltschutz, soziale Rechte Good Governance und Drogenbekämpfung anerkennen. Schließlich gibt es Sonderregelungen für die am wenigsten entwickelten Länder im Rahmen Everything But Arm Initiativ (EBA) (Schieder, 2009:S.9f). Die günstigeren und nicht-reziproken Behandlungen bei APS und APS+ sind nicht in dem Umfang vorhanden wie in der Sonderbehandlung der AKP-Partnerschaft.

Ende der Leseprobe aus 79 Seiten

Details

Titel
Die Handelsbeziehungen zwischen der EU und den AKP-Staaten
Hochschule
Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg  (Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften)
Note
2,0
Autor
Jahr
2011
Seiten
79
Katalognummer
V179672
ISBN (eBook)
9783656021070
ISBN (Buch)
9783656021704
Dateigröße
571 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (EPAs - Economic Partnership Agreements)
Arbeit zitieren
Solomon Ikechukwu Dibie (Autor:in), 2011, Die Handelsbeziehungen zwischen der EU und den AKP-Staaten, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/179672

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