Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Einleitung
I. Grundsätze der Freiheitsentziehung von Kindern und
Jugendlichen i.S.d 1631b BGB
1. Gesetzgebungsverfahren
2. Anwendungsbereich
3. Genehmigungsvorbehalt des Familiengerichts (§ 1631 b S. 1 BGB)
4. Kindeswohlgefährdung (§ 1631 b S. 2 BGB)
5. Nachträgliche Genehmigung (§ 1631 b S. 3 BGB)
6. Rücknahme der Genehmigung (§ 1696 Abs. 2 BGB)
II. Der Antrag auf Unterbringung mit Freiheitsentzug i.S.d. § 1631 b BGB
1. Sorgeberechtigte stellen Antrag
2. Sorgeberechtigte sind sich nicht einig
3. Sorgeberechtigte sind nicht erreichbar.
4. Sorgeberechtigte wollen keinen Antrag stellen
5. Antrag durch Dritte bei Kindeswohlgefährdung
Zusammenfassung
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Einleitung
Für die geschlossene Unterbringung von Kindern und Jugendlichen kommen in Deutschland zwei unterschiedliche Rechtsgrundlagen in Betracht. Zum einen die Unterbringungsgesetze der Länder (PsychKG) und zum anderen die zivilrechtliche Vorschrift des § 1631 b BGB.[1] Doch was genau ist der Unterschied zwischen den beiden Rechtsgrundlagen?
Im Gegensatz zu der zivilrechtlichen Vorschrift des § 1631 b BGB liegt der Schwerpunkt der Unterbringungsgesetze der Länder auf der Abwehr von Gefahren. Fälschlicherweise wird oft angenommen, dass beide Vorschriften neben einander stehen. Diese Annahme ist aber nicht richtig. Die Anwendung des § 1631 b BGB hat für Wille eindeutig Vorrang. Schließlich gehe es in vielen Fällen der geschlossenen Unterbringung nicht um die Abwehr von Gefahren, sondern um die Fürsorge gegenüber dem Kind. Wille stützt sein Argument – § 1631 b BGB habe Vorrang – auf Art. 6 GG. Demnach sei die Pflege und Erziehung das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderste Pflicht. Diese Pflicht umfasse auch die Entscheidung über eine freiheitsentziehende Maßnahme. Der Staat komme erst an zweiter Stelle. Ihm komme lediglich eine überwachende Funktion zu. Dennoch seien die Unterbringungsgesetze der Länder ein ergänzender Anwendungsbereich, wenn es darum gehe, im Rahmen einer Krisenintervention ein Kind oder Jugendlichen in einer geschlossenen Abteilung unterzubringen. Trotz alledem müsse aus rechtsstaatlichen Gründen der Vorgang in ein Verfahren gemäß § 1631 b BGB überführt werden. Dazu sei auf einen entsprechenden Antrag der Eltern hinzuwirken.[2]
In Deutschland wurden im Jahr 2005 genau 7383 Verfahren auf Genehmigung der Unterbringung eines Kindes geführt und 483 Verfahren auf Verlängerung der Unterbringung. Inwieweit alle Verfahren über einen korrekten Antrag eingeleitet wurden, kann den Zahlen allerdings nicht entnommen werden. Möglicherweise wurden viele Kinder und Jugendliche aufgrund falscher oder fehlender Anträge zu Unrecht in geschlossenen Abteilungen festgehalten. Aus diesem Grunde liegt der Schwerpunkt der Hausarbeit auf der Antragstellung. In der Hausarbeit soll die Frage untersucht werden, welche Personen einen Antrag auf Genehmigung der Unterbringung eines Kindes gemäß § 1631 b BGB stellen dürfen und welche formellen Voraussetzungen damit verknüpft sind. Außerdem sollen die praktischen Schwierigkeiten diskutiert werden, die mit der Antragstellung einhergehen und in vielen Fällen zu einer großen Rechtsunsicherheit führen. Dazu wurde die Arbeit in zwei Kapitel aufgeteilt:
Im ersten Kapitel werden die Grundsätze der Freiheitsentziehung von Kindern und Jugendlichen vorgestellt, um einen Überblick über die dogmatischen Probleme im Umgang mit Freiheitsentzug von Kindern und Jugendlichen zu geben. Dazu wurden die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 1631 b BGB anhand der einschlägigen Literatur untersucht und die aktuellen Meinungsstreitigkeiten herausgearbeitet.
Im zweiten Kapitel wird die notwendige Antragstellung i.S.d. § 1631 b BGB und mögliche Probleme untersucht, die im Rahmen der Antragstellung auftreten können. Zunächst wurden unterschiedliche und problematische Lebenssachverhalte herausgearbeitet, die immer wieder mit einer Antragstellung einhergehen können. Mit Hilfe von unterschiedlichen Büchern, Aufsätzen und Kommentaren wurden mögliche juristische Lösungsmöglichkeiten herausgearbeitet, die es Eltern, Vormündern, Pflegern und Mitarbeitern der Kinder- und Jugendpsychiatrie erleichtern sollen, einen fehlerfreien Antrag bei dem zuständigen Familiengericht zu stellen. Auch wenn im Verlauf der Arbeit immer wieder die formellen Vorschriften des FamFG gestreift werden, wurde auf eine ausführliche Darstellung des FamFG verzichtet.
Am Ende der Arbeit werden die herausgearbeiteten Ergebnisse noch einmal zusammenfassend dargestellt.
Ahnatal, den 10.08.2011 Andreas Jordan
I. Grundsätze der Freiheitsentziehung von Kindern und Jugendlichen i.S.d. § 1631 b BGB
1. Gesetzgebungsverfahren
a) Bis 1980 war es den Sorgeberechtigten möglich, ihre Kinder ohne ein richterliches Genehmigungsverfahren in einer geschlossenen Abteilung unterzubringen. Am 1.1.1980 trat die Neuregelung des Gesetzes zur Regelung der elterlichen Sorge in Kraft (§ 1631 b BGB).[3] Die Neuregelung hatte das Ziel, ein Abschieben von schwierigen Kindern und Jugendlichen durch die personensorgeberechtigten Eltern zu verhindern. Die Entscheidung der Eltern sollte durch eine unabhängige richterliche Kontrolle überprüft und am Maßstab der Verhältnismäßigkeit gemessen werden. Nach Beaucamp verwirklichte die Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge sowohl die Bestimmung des staatlichen Wächteramtes aus Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG als auch die formellen Anforderungen für Freiheitsentziehung aus Art. 104 GG.[4] Für Salgo ist § 1631 b BGB nicht anderes als eine zusätzliche rechtsstaatliche Garantie. Der Genehmigungsvorbehalt soll verhindern, dass Eltern ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht missbrauchen.[5]
b) Im Herbst 2005 hat die Regierungsfraktion bestehend aus SPD und CDU vereinbart, eine Arbeitsgruppe einzusetzen, um die gesetzlichen Vorschriften bei Gefährdung des Kindeswohls, insbesondere von straffälligen Kindern und Jugendlichen zu erleichtern. Darüber hinaus sollte in dem neuen Gesetzgebungsverfahren eine Möglichkeit geschaffen werden, unkooperativen Erziehungsberechtigte in die Pflicht zu nehmen und zur Inanspruchnahme von Kinder- und Jugendhilfemaßnahmen zu verpflichten.[6]
c) Nach einigen Modifikationen, die dem Text von Meysen allerdings nicht entnommen werden können, hat der Bundesrat am 23.05.2008 dem „neuen“ Gesetz für den zivilrechtlichen Schutz von Kindeswohlgefährdung einstimmig zugestimmt.[7]
d) Mit der Überprüfung der gesetzlichen Vorschriften zu gerichtlichen Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls verfolgte die Bundesregierung das Ziel, delinquente Jugendliche schneller in eine familiengerichtliche Maßnahme zu bekommen.[8] Das heißt im Klartext nichts anderes, als dass die damalige Regierung versucht hat, eine Rechtsfigur zu entwickeln, die es den zuständigen Gerichten ermöglichen sollte, schwierige Jugendliche schnell und effektiv unterzubringen.
aa) Allerdings hat eine wissenschaftliche Studie aus den USA gezeigt, dass die „Kriminalitätskarriere“ von Kinder und Jugendliche eher gefördert wird, wenn zwei Faktoren aufeinander treffen. Einerseits wenn die Kinder in einem antisozialen Umfeld aufwuchsen und andererseits diese zusammen in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht wurden. Die Amerikaner haben herausgefunden, dass eine gemeinsame Unterbringung unter diesen Voraussetzungen kontraindiziert ist.[9]
bb) Dieser Einschätzung der Amerikaner kann man nur zustimmen, wenn man das politische und pädagogische Scheitern der geschlossenen Unterbringungsmöglichkeit in Hamburg betrachtet. Dort gab es bis 2008 die Möglichkeit, besonders auffällige, schwer erziehbare und kriminelle Jugendlichen in einer speziellen Einrichtung (GUF) unterzubringen. Die „geschlossene“ Einrichtung wurde im Januar 2003 von der Jugendhilfe der Stadt Hamburg in Betrieb genommen und befand sich in der Feuerbergstraße. Die ersten Ergebnisse der Akteneinsicht waren schockierend, da sie eine deutliche Zunahme kritischer Situationen und unhaltbarer Zustände verdeutlichten. Auf der Tagesordnung standen Beleidigungen, physischen Angriffen, Widersetzen gegen Einrichtungsregeln, Spucken, Schlagen, Treten, Körperverletzungen sowie Zuhilfenahme von Gegenständen als Waffe, Nötigung und Erpressung. Neben der Zunahme der Gewaltbereitschaft unter den betreuten Jugendlichen und gegenüber den Mitarbeitern herrschte auch ein chronischer Personalmangel. Um den Personalmangel auszugleichen, wurden sogar Sicherheitskräfte eingestellt. Sie übernahmen Aufgaben, für die sie überhaupt nicht qualifiziert waren.[10] Die Veröffentlichung dieses Berichtes hatte zur Folge, dass sich die Fachkräfte und Experten der Jugendhilfe, vertreten in Landes- und Bundesverbänden, für eine Schließung der geschlossenen Unterbringung stark gemacht haben.[11] Die GAL ist zu dem Schluss gekommen, dass die geschlossene Einrichtung den Jugendlichen nicht hilft, sondern das aggressive Verhalten der Jugendlichen verstärkt.[12] Somit kann man sagen, dass dieses Ergebnis fast deckungsgleich mit dem Ergebnis der Amerikaner ist.
e) Die neuen Erkenntnisse haben den Gesetzgeber dazu veranlasst, dass neue Gesetzgebungsverfahren noch einmal auf den Prüfstand zu stellen und die Selbst- und Fremdgefährdung als alleiniges Kriterium für eine geschlossene Unterbringung in das Gesetz aufzunehmen (§ 1631 b S. 2 BGB).[13]
2. Anwendungsbereich
a) Den personensorgeberechtigten Eltern obliegt es im Rahmen des § 1631 Abs. 1 BGB, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Die Eltern dürfen also darüber entscheiden, an welchem Ort sich das Kind dauernd oder vorübergehend aufzuhalten hat. Schwab hebt hervor, dass die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zwar kein Rechtsakt[14] sei, dennoch sei die Aufenthaltsbestimmung für Dritte rechtlich verbindlich. Sofern das Kind von Dritten an einem anderen Ort festgehalten wird, als von den Eltern bestimmt, so wird von Dritten in die absolut geschützte Rechtsposition der Eltern nach § 823 Abs. 1 BGB eingegriffen. In diesem Fall ermöglicht § 1632 BGB den Eltern, einen Herausgabeanspruch geltend zu machen. Mit Hilfe dieser Vorschrift kann die Herausgabe des Kindes verlangt werden[15], wenn es den Eltern widerrechtlich vorenthalten wird.[16]
b) Durch § 1631 b BGB wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern eingeschränkt, da sich die Vorschrift auf die besondere Schutzwürdigkeit des Kindes bezieht. Die Schutzwürdigkeit ist bei einer drohenden Unterbringung mit Freiheitsentziehung immer gegeben. Unter einer Unterbringung i.S.d. § 1631 b BGB versteht man, wenn sich die Erziehungsberechtigten für einen ständige Aufenthalt des Kind außerhalb des Elternhauses aussprechen, beispielweise der Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik oder einer anderen Familie. Wichtig ist, dass die Unterbringung immer auf eine gewisse Dauer ausgerichtet sein muss. Diese kann kurzfristig oder langfristig sein.[17]
aa) Zu den kurzfristigen Aufenthalten gehören zeitlich begrenzte Aufenthalte z.B. in einer Suchtklinik. Aber auch die Hilfen zur Erziehung nach § 34 SGB VIII schließen eine richterliche Genehmigung nach § 1631 b BGB nicht aus.[18]
bb) Zu den längerfristigen Aufenthalten zählen z.B. Behandlungen in therapeutischen oder psychosomatischen Kliniken, die eine längere Beobachtungszeit voraussetzen.[19] Denkbar sind hier Aufenthalte für magersüchtige Mädchen, die in vielen Fällen mehrere Monate benötigen, um von einem lebensbedrohlichen Untergewicht und auf ein therapeutisches „Normalgewicht“[20] zu kommen.
cc) Keine Unterbringung i.S.d. 1631 b BGB sind Maßnahmen, die im eigenen Elternhaus durchgeführt werden, auch wenn sie mit einem kurzfristigen Freiheitsentzug einhergehen. Denkbar ist hier der Hausarrest. Allerdings stellt sich für Huber die Frage, ob in diesen Fällen eventuell ein familiengerichtliches Eingreifen über § 1666 f. BGB angezeigt ist.[21] Doch was versteht man eigentlich unter Freiheitsentziehung im juristischen Sinne?
c) Als Heller 1986 einen Artikel zur Freiheitsentziehung und Freiheitsbeschränkung veröffentlichte, machte er darauf aufmerksam, dass es eine große Rechtsunsicherheit darüber gebe, was als genehmigungspflichtige Freiheitsentziehung und was als bloße Freiheitsbeschränkung anzusehen sei.[22] Schwer ist der Meinung, dass es zwischen den beiden Maßnahmen keine klaren Grenzen gebe. Vielmehr seien die Grenzen zwischen den beiden Maßnahmen fließend.[23] Nach Moritz ist der Unterschied zwischen Freiheitsentziehung und Freiheitsbeschränkung kein begrifflicher, sondern ein gradueller, da sich der Unterschied seiner Meinung nach ziemlich stark an dem Alter des Kindes[24] orientiert.[25]
aa) Eine genehmigungspflichtige Freiheitsentziehung i.S.d. § 1631 b BGB liegt vor, wenn gegen den natürlichen Willen[26] eines Kindes oder Jugendlichen in die persönliche Bewegungsfreiheit eingegriffen wird[27] und eine Unterbringung mit einer Freiheitsentziehung i.S.d. Art. 104 GG durchgeführt wird. Freiheitsentzug wird angenommen, wenn das Maß der in einem bestimmten Alter üblichen Freiheitsbeschränkung überschritten wird. Maßgeblich sind die Dauer und die Stärke der Freiheitsentziehung.[28] Durch Einschließen oder Einsperren wird dem Kind die Bewegungsfreiheit entzogen und nur auf einen bestimmten Raum beschränkt, sodass sich das Kind nicht dorthin bewegen kann, wohin es will. Als beschränkten Raum ist ein geschlossenes Heim oder der geschlossene Aufenthalt in einer Kinder- und Jugendpsychiatrie anzusehen. Mithin liegt eine Freiheitsentziehung vor, wenn der Minderjährige gegen seinen Willen festgehalten wird, einer ständigen Überwachung durch das Personal ausgesetzt ist und durch Sicherungsmaßnahmen keinen Kontakt zu Personen aufnehmen kann, die sich außerhalb der Einrichtung befinden.[29]
bb) Unter einer Freiheitsbeschränkung versteht man angemessene Maßnahmen, die für die Unterbringung eines Kindes im Rahmen der elterlichen Sorge üblich sind und mit den allgemeinen Erziehungs- und Aufenthaltspflichten einhergehen.[30] Dabei muss stets auf das Alter des Kindes abgestellt werden. Die Entscheidende Frage lautet hier, ob die Unterbringungsmaßnahme bei dem Alter des Kindes üblich ist.[31] Zu den üblichen Unterbringungsmaßnahmen gehört beispielsweise die Unterbringung in einem Kindergarten, Internat[32], bei Verwandten oder in einer Pflegefamilie.[33] Aber auch begrenzte Ausgangszeiten, Stubenarrest oder Hausarbeitsstunden gehören zu den üblichen Unterbringungsmaßnahmen.[34] Wird also die Bewegungsfreiheit nur partiell begrenzt (in eine bestimmte Richtung), handelt es sich nicht um eine freiheitsentziehende Maßnahme.[35]
[...]
[1] Wille, DAVorm 2000, 450 (450).
[2] Wille, DAVorm 2000, 450 (450).
[3] Moritz, ZfJ 1986, 440 (440).
[4] Beaucamp, RdJB 2007, 98 (99).
[5] Salgo in: Staudinger § 1631b BGB, Rn. 5.
[6] Meysen, JAmt 2008, 233 (233).
[7] Meysen, JAmt 2008, 233 (233).
[8] Meysen, JAmt 2008, 233 (235).
[9] Meysen, JAmt 2008, 233 (235).
[10] http://www.geschlossene-unterbringung.de/article395.html, 13.05.2011.
[11] Ausführliche Argumentation unter http://www.diakonie-hamburg.de/kd.1126000846.9/ infocontent.html, 13.05.2011.
[12] http://www.geschlossene-unterbringung.de/article395.html, 13.05.2011.
[13] Meysen, JAmt 2008, 233 (235).
[14] Rechtsakte sind Rechtshandlungen, die auf die Erzeugung einer Rechtsfolge gerichtet sind.
[15] Die praktischen Probleme, die mit dieser Vorschrift einhergehen, werden in Kap. II5b diskutiert.
[16] Schwab, Familienrecht, §55 Rn. 618.
[17] BGHZ 82, 261 = NJW 1982, 753 (764); Huber in: MünchKomm 1631b BGB, Rn. 2-3; Schwer in: juris PK-BGB § 1631b BGB, Rn. 2.
[18] Huber in: MünchKomm 1631b BGB, Rn. 2.
[19] Huber in: MünchKomm 1631b BGB, Rn. 2.
[20] Der „normale“ BMI liegt bei 19, ist allerdings der unterste Wert im sogenannten Normalbereich.
[21] Huber in: MünchKomm 1631 b BGB, Rn. 2.
[22] Helle, ZfJ 1986, 40 (40).
[23] Schwer in: juris PK-BGB § 1631b BGB, Rn. 4.
[24] Vgl. dazu auch Kap. I2d.
[25] Moritz, ZfJ 1986, 440 (440).
[26] BVerfGE 10, 302 (309).
[27] Veit in: BeckOK BGB § 1631 b, Rn. 3.1.
[28] Veit in: BeckOK BGB § 1631 b, Rn. 3.
[29] Diederichsen in: Palandt § 1631 b BGB, Rn. 2.
[30] Huber in: MünchKomm 1631b BGB, Rn. 2.
[31] Diederichsen in: Palandt § 1631 b BGB, Rn. 2.
[32] Dazu auch BT-Drucks 8/2788, 38.
[33] Schwer in: juris PK-BGB § 1631b BGB, Rn. 5.
[34] Diederichsen in: Palandt § 1631 b BGB, Rn. 2.
[35] Veit in: BeckOK BGB § 1631 b, Rn. 3.1.