Die Bedeutung der solonischen Reformen im Kontext der Entstehung und Entwicklung der attischen Demokratie

Auf der Grundlage der Quellenanalyse und -interpretation von Aristoteles, Politika II 9, 1273b,1-43; 1274a, 1-22


Hausarbeit (Hauptseminar), 2007

38 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung: Zur Person des Aristoteles und der Quelle im Kontext seines Werkes

2. Die solonischen Reformen
2.1 Der Gesetzgeber Solon
2.2 Solon als Gesetzgeber
2.2.1 Zeitpunkt der Reformgebung
2.2.2 Stellung Solons als Archon mit gesetzgeberischen Vollmachten
2.2.3 Form der Publikation des Gesetzeswerkes

3. Der Inhalt der Reformgesetze Solons zur Neuordnung der Polis und Institutionalisierung seines Eunomia-Programms
3.1 Die Beseitigung der gestörten Ordnung ( dysnomia ) in Form der Oligarchie
3.2 Die Sozialreform: Seisachtheia - Die Befreiung der Bauernschaft
3.3 Die Verfassungsreform: Timokratie oder Hoplitenpoliteia als Begründung einer gemäßigten Demokratie auf der Grundlage einer Mischvervassung
3.3.1 Das oligarchische Element: Die Reform des Areopag
3.3.2 Das aristokratische Element: Das passive Wahlrecht der ersten drei Vermögensklassen
3.3.3 Das demokratische Element
3.3.3.1 Die Heliaia (Volksgericht)
3.3.3.1.1 Die Berufungsklage ( ephesis ) gegen Entscheidungen und Urteile der Archonten während ihrer Amtszeit durch das Volksgericht
3.3.3.1.2 Die Popularklage: Das Klagerecht eines Unbeteiligten stellvertretend für das Opfer vor dem Volksgericht
3.3.3.2 Die Ekklesia (Volksversammlung)
3.3.3.2.1 Aktives Wahlrecht: Wahl der Beamten und Qualifikationsprüfung ( dokimasie ) durch die Volksversammlung
3.3.3.2.2 Euthynai : Die Beamtenkontrolle durch die Volksversammlung als Vorraussetzung des Eintritts der gewesenen Archonten in den Areopag
3.3.3.3 Die Eisangelia -Klage: Das Recht und die Pflicht im Falle einer Verschwörung gegen die Verfassung Anklage beim Areopag zu erheben

4. Die Bewertung der solonischen Reformen in aristotelischer Zeit: Progressive und bewahrende Elemente der solonischen Reform
4.1 Rat und Wahl der Beamten als bewahrendes Element
4.2 Das Volksgericht als progressives, demokratisches Element
4.3 Die Kritik zu aristotelischen Zeiten an der bestehenden, vermeintlich durch Solon geschaffenen Demokratie

5. Die Entwicklung von der gemäßigten Demokratie zur radikalen Demokratie der klassischen Zeit
5.1 Die Entwicklung zur radikalen Demokratie im Sinne einer Herrschaft des Pöbels (Ochlokratie)
5.2 Die Entmachtung des Areopags durch die Maßnahmen des Ephialtes und Perikles 462/461 v. Chr
5.3 Die Einführung der Diäten als demagogische Maßnahme des Perikles

6. Die Intention des solonischen Reformwerkes als gemäßigte Demokratie im Gegensatz zu der weiteren Entwicklung hin zu einer radikalen Demokratie
6.1 Die Perserkriege und die Gründung der attischen Seeherrschaft durch das Volk als historische Voraussetzung für die Entstehung der radikalen Demokratie
6.2 Die timokratische Verfassungsidee des Solon mit eng eingeschränkter politischer Teilhabe des demos
6.2.1 Die Rolle des demos
6.2.2 Die Beamten
6.2.3 Die Theten
6.2.4 Die Ablehnung der Forderung des demos nach einer Neuaufteilung des Landes in gleich große Parzellen ( isomoiria ) durch Solon

7. Fazit: Die Bedeutung der solonischen Reformen und ihre Bewertung durch Aristoteles im Kontext der von Aristoteles abgelehnten radikalen Demokratie seiner Zeit

I. Quellen- und Literaturverzeichnis

1. Einleitung: Zur Person des Aristoteles und der Quelle im Kontext sei- nes Werkes

Der im Rahmen dieser Hauptseminararbeit von mir zu interpretierende Quellentext entstammt den „Politika“ des Aristoteles.

Aristoteles wurde 384 v. Chr. in der Polis Stageira auf der Halbinsel Chalkidike als Sohn des Nikomachos, eines Leibarztes am Hofe des makedonischen Königs Amyntas II., geboren.1 Er starb 322 v. Chr. in der Polis Chalkis auf der Insel Euboia. Von 367/366 v. Chr. bis zu Platons Tod 348/347 v. Chr. war er zunächst Schüler an dessen Akademie in Athen, später in dieser mit selbständigen Aufgaben betreut. Nach dem Tod des Lehrmeisters übernahm dessen Neffe Speusippos die Leitung der Akademie. Aristoteles schied aus der Akademie aus und ging nach Assos in Kleinasien, dem Ruf des Herrschers Hermeias von Atarneus folgend, wo er eine pla- tonische Schule gründete.2 Zu dieser Zeit heiratete er Pythias, die Nichte des Hermeias. Als der Herrscher 345 v. Chr. gestürzt wurde, begab er sich nach Mytilene auf Lesbos. Von 342 v. Chr. bis 340 v. Chr. unterrichtete Aristoteles im Auftrag des makedonischen Königs Philipp II. dessen Sohn Alexander in Pella. 335 v. Chr. kehrte Aristoteles nach Athen zurück und gründe- te dort eine eigene Hochschule, das sog. Lykeion, später auch als Peripatos bezeichnet. Diese bestand bis etwa 40 v. Chr., und aus ihr ging die philosophische Schule der Peripatetiker her- vor. 323 v. Chr., nach dem Tode Alexanders, verließ Aristoteles Athen erneut, da er als An- hänger der nun heftig verfolgten, makedonischen Partei galt und ihm deswegen ein Prozeß drohte. Er wich diesem auf sein Landgut in Chalkis aus, wo er im folgenden Jahr 322 v. Chr. verstarb.3

Die erhaltenen Werke des Aristoteles umfassen nur einen kleinen Teil seines aus antiken Zita- tionen und aus einigen, an antike Biographien angehängten Schriftenverzeichnissen, bekann- ten Œuvres. Aus diesen ergibt sich, daß Aristoteles nahezu 200 Titel verteilt auf 550 Bücher verfasste.4 Im Werk lassen sich exoterische Schriften, also solche die vom Verfasser zur Ver- öffentlichung bestimmt waren, von Lehrschriften in Form von Vorlesungsmanuskripten für den Gebrauch in der Schule trennen. Von den erstgenannten sind 20 Titel bekannt, die z. T.

nach dem Vorbild Platons in Dialogform abgefasst wurden. Keines von diesen Werken ist erhalten.5 Erhalten sind hingegen die zweitgenannten sog. esoterischen Schriften oder Prag- matien, die durch die Ausgabe des Andronikus von Rhodos im 1. Jh. v. Chr. erstmals einem breiteren Leserkreis zugänglich gemacht wurden und deren Wirkung seit ihrer abendländi- schen Wiederentdeckung im 12. Jh. n. Chr. bis heute anhält.6 Zu diesen Schriften gehörten auch die „Politika“ des Aristoteles in acht Büchern, die man nach SPAHN als “ Summe histori- schen, empirischen und theoretischen Wissens ü ber die Polis verstehen kann ”.7 Das heutige Verständnis der Politik als Wissenschaft gründet sich maßgeblich auf diese Schrift des Aristo- teles. Das empirische Material für die Politika ergibt sich aus den von Aristoteles und seinen Schülern gesammelten Beschreibungen der Verfassungen und Geschichte von 158 griechi- schen Stadtstaaten. Aus diesem Material ist nur die Atheneion Politeia, die Beschreibung der Polis Athen, auf einem Papyrus erhalten geblieben, der 1890 entdeckt worden ist. Ob Aristote- les die Schrift verfasst hat oder jemand seiner Schule, ist umstritten, wenn auch die Mehrheit der Forscher dazu neigt, Aristoteles als Verfasser anzunehmen.8 Die Schrift wurde zwischen 329 v. Chr. und 322 v. Chr. geschrieben und ist in zwei Teilen aufgebaut.9 Der erste Teil, von Kapitel 1-41, bietet eine geschichtliche Abhandlung der Verfassungsentwicklung Athens von der zu einer Oligarchie entarteten Adelsherrschaft der nachkyklonischen Zeit, etwa vom Ende des 7. Jh. v. Chr. an, bis zur Herrschaft der Dreißig 403 v. Chr. Die übrigen Kapitel 42-69 ha- ben systematischen Charakter und liefern eine detaillierte Beschreibung der Amtsträger und Institutionen der radikalen Demokratie zu Lebzeiten des Autors. Der im Rahmen dieser Arbeit zu behandelnde Quellentext stammt aus dem 2. Buch der Politika, ist somit laut SCHÜTRUMPF während oder kurz nach Aristoteles Aufenthalt in Assos, also um 345 v. Chr,, verfasst worden.10 Für die Reformen Solons stützt sich Aristoteles vor allem auf die solonischen Ge- dichte, aus denen wiederholt zitiert wird, und den Gesetzeskodex des Solon. Die wichtigsten und zeitlich nächstgelegenen Quellen zu Solon und seinem Wirken sind seine, aus späteren Sekundärquellen kompilierten und fragmentarisch erhaltenen Dichtungen. Daneben können die, bei anderen antiken Autoren meist indirekt zitierten, Solonischen Gesetzestexte herange- zogen werden. In der Mitte des 5 Jh. v. Chr. widmete Herodot (ca 485-425 v. Chr.) Solon ei- nige Passagen seiner histories apoxis ,11 worin Solons politisches Wirken jedoch nur am Ran- de Erwähnung findet. Ferner schenkte ihm die im 5 Jh. v. Chr. einsetzende historische Litera- tur nur wenig Aufmerksamkeit. Als Gesetzgeber greifbar wird er erst wieder im 4. Jh. v. Chr., wo er sowohl von oligarchischer Partei als auch von Seiten radikaler Demokraten12 verein- nahmt und seine Bedeutung als Urheber der Demokratie ausgebaut wird.13 In diese Diskussi- on greift die aristotelische Schrift der Politik ein, in der Solon als Begründer der gemäßigten Demokratie dargestellt wird, die wiederum der bestehenden, radikalen Demokratie als positi- ves Gegenstück gegenübergestellt wird.14 Eine weitere in dieser Arbeit genutzte Quelle stellt Plutarchs (um 45 - um 125 n. Chr.) Parallelbiographie Solon-Poplicola dar, die zwar zeitlich weit entfernt von den behandelten Ereignissen steht, aber durch ihre umfangreiche Quellenba- sis ergänzende Informationen liefern kann.15

2. Die solonischen Reformen

2.1 Der Gesetzgeber Solon

Von Solon wiederum meinen einige, er sei ein bedeutender Gesetzgeber gewesen [...]. (ARISTOT. pol . II 9, 1273b, 35-36.

Der griechische Lyriker und Staatsmann Solon wurde um 640 v. Chr. als Sohn des Exekesti- des aus dem Geschlecht der Metondidai in Athen geboren.16 Seine Mutter war mit der Mutter des Peisistratos verwandt.17 Als Lyriker trat er schon 604 v. Chr. im Krieg gegen Megara um Salamis in Erscheinung, in dem er in einer Elegie den Anspruch Athens bekräftigte und die Athener zu zähem Kampf aufforderte.18 In sozialer und wirtschaftlicher Krise Athens wurde er 594/593 v. Chr. zum Archon und Schiedsmann ( ) mit besonderer Vollmacht ge- wählt, was der Stellung eines Aisymneten entsprach.19 In dieser Funktion reformierte Solon die soziale, wirtschaftliche und legislative Ordnung Athens. Im Bereich der Gesetzgebung ordnete er die athenische Verfassung und die geltende drakonische Gesetzgebung des ausge- henden 7. Jh. v. Chr. neu. Die inneren Kämpfe wurde durch die Reform jedoch nicht beendet.20 Nachdem Solon 590 v. Chr. als Vertreter Athens den Amphiktyonen zum Krieg ge- gen Krisa geraten hatte, verließ er Athen und reiste in Handelsgeschäften nach Ägypten und Zypern.21 Solon erlebte wohl noch den Beginn der Tyrannis des Peisistratos, bevor er 560 v. Chr. starb.22

Nicht scharf zu trennen von Solons politischem Wirken sind dessen Dichtungen, die er meist direkt in den Dienst seiner politischen Ideen stellte. Von den ursprünglichen 5000 Versen der Elegien, den Iamben und Epoden, sind 220 Verse der Elegien und 70 aus Iamben und Trochä- en auf uns gekommen. Solon pries das gesunde Maß, die rechte Mitte und mahnte zur rechten Ordnung ( μ ), welche er als Mittel gegen die hybris und Zwietracht ( dychostasie ) der gestörten Ordnung ( dysnomia ) vor seinem Reformwerk ansah.23 Um den Zustand der Eunomia erreichen zu können, sollte die Gesamtheit der attischen Bürgerschaft in den politischen Prozeß miteinbezogen werden. Die Verantwortung für das Wohl der polis würde damit von allen Bürgern getragen werden.

Auffällig ist die Wortwahl . Auf die zeitgenössische Debatte geht Aristoteles hier wie auch an später an anderer Stelle nur verallgemeinernd ein.24

2.2 Solon als Gesetzgeber

2.2.1 Zeitpunkt der Reformgebung

Die Ursache für die soziale und wirtschaftliche Krise der Polis Athen liegt in Entwicklungen begründet, die im Zusammenhang mit der griechischen Kolonisation (um 750 v. Chr - um 550 v. Chr.) in der Archaik (um 800 v. Chr. - um 500 v. Chr.) stehen. Während in anderen Poleis das Bevölkerungswachstum zu Kolonisationsbewegungen führte, nahm Athen als Gemeinde an diesen nicht teil, sondern kompensierte zunächst das Wachstum durch eine attische Binnenkolonisation.25 Dennoch gerieten die bäuerlichen unter Druck. Eine Entwicklung die begünstigt wurde durch das Erbrecht, welches eine reale Aufteilung des Bodens unter al- len Erbberechtigten vorsah und so zu einer starken Zersplitterung der Äcker führte. In der Folge gerieten immer mehr Kleinbauern in die Schuldsklaverei. Der Zusammenhalt der Polis war dadurch im ausgehenden 7. Jh. v. Chr. bis zum beginnenden 6. Jh. v. Chr. massiven Span- nungen ausgesetzt und die Gefahr stieg zunehmend, daß ein Aristorkrat durch soziale Ver- sprechungen den demos hinter sich versammeln könnte, um eine tyrannis zu errichten.26 In dieser Situation wurde Solon 594/593 v. Chr. zum Archon mit gesetzgeberischen Vollmachten gewählt, um eine Schlichtung des Konfliktes einzuleiten. Die schriftliche Fixierung des Rechts in Athen, durch Drakon vorgezeichnet und durch Solon wesentlich vorangetrieben, ordnete sich in einen Zeitrahmen ein, der auch als “ Zeitalter der Gesetzgeber ” bezeichnet wurde, da hier ein allgemeiner Trend zur Kodifikation in Gemeinwesen des griechischen Mutterlandes, Kleinasiens, Siziliens und der Magna Graecia als Ausdruck eines “ m ä chtig erstarkten Staatsgedankens ” festzustellen ist.27

2.2.2 Stellung Solons als Archon mit gesetzgeberischen Vollmachten

Solon stammte aus einer Familie der athenischen Oberschicht.28 In mehreren Fragmenten sei- ner Gedichte preist er aristokratische Lebensformen, wie Gastfreundschaft, Symposien, Kna- benliebe, Pferdezucht und Jagd.29 Kritisiert jedoch auch, wo er es für nötig hält, deutlich das Fehlverhalten seiner Standesgenossen. Durch diese strikte moralische Haltung erwirbt sich Solon die persönliche Glaubwürdigkeit und Autoriät ( charisma ), mit der er für die verfeinde- ten Gruppen und Schichten in der Krise des 6. Jh. v. Chr. als Vermittler akzeptabel wird. Die athenische Oberschicht mußte innere Wirren und ihre Entmachtung in einer tyrannis befürch- ten, von Solon wußte man, daß er die tyrannis entschieden ablehnte und dürfte darauf gehofft haben, daß ein Standesgenosse nicht allzu drastische, gesellschaftliche Veränderungen anstre- ben würde.30 Breite Schichten des attischen demos verbanden dagegen mit Solon die Hoff- nung auf eine wirtschaftliche Neuordnung (vgl. 6.2.4). So hatte Solon eine breite Unterstüt- zung, als er von der Mehrheit seiner Standesgenossen und mit der Zustimmung des Volkes dazu bestellt wurde, der Krise entgegenzuwirken. Die politische Grundlage für sein Reform- werk bildete das Archontat, das Solon 594/593 v. Chr. bekleidete.31 Das Archontat war ein an einen Inhaber gebundenes, politisches Führungsamt, das zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, spätestens aber im 7. Jh. v. Chr. im Zuge des Übergangs von der attischen Monar- chie zur Aristokratie entstand.32 Die königlichen Staatsfunktionen und Kompetenzen gingen in diesem Prozeß an verschiedene Magistrate über, die anfänglich möglicherweise zeitlich nicht beschränkt waren, später jährlich befristet wurden. Solon wurde zum Archon gewählt, auch á rchon ep ó nymos genannt. Dieser höchste Magistrat hatte allgemeine Leitungsfunktio- nen. Der Amtsträger präsidierte in der Volksversammlung. Mit dem Amt allein waren aller- dings nicht die Kompetenzen verbunden, die für das umfassendes Reformwerk des Solon nö- tig waren.33 So erhielt Solon wohl eine generelle, gesetzgeberische Vollmacht, welche die Kompetenzen mit einschloß, die normalerweise mit dem Magistrat des Polemarchos und des Basileus verbunden waren.34

2.2.3 Form der Publikation des Gesetzeswerkes

Die Gesetze Solons waren auf den vier Seiten von drehbar aufgehängten, länglichen Holzbal- ken ( axones ) und auf bronzenen Stelen ( kyrbeis ) niedergeschrieben.35 Diese waren auf dem zentralen, öffentlichen Platz Athens, der agora aufgestellt.36 Damit waren sie für jedermann leicht zugänglich und einsehbar und außerdem spiegelte die zentrale Aufstellung im Kernbe- reich des öffentlichen Raums auch die intendierte Wirkung als festen und unverrückbaren Be- zugspunkt für die gute Ordnung des Zusammenlebens ( eunomia ) und für die Einigkeit der attischen Polis als Wertegemeinschaft wieder. Auch, daß die Gesetze für alle freien Bürger Athens gleichermaßen galten, wurde durch die Art der Aufstellung versinnbildlicht. Mit ihrer Aufzeichnung und Publikation waren die Normen erstmals schriftlich fixiert und damit sicht- bares Zeichen einer vermeintlich dauerhafteren, verläßlicheren Ordnung, alss sie eine rein mündliche kommunizierte Rechtstradition bieten konnte. Die Gesetze Solons steckten einen Rechtsraum ab, der von allen athenischen Bürgern anerkannt werden mußte, die Form der Publikation gewährte eine sichere Orientierung für alle Bürger innerhalb dieses Rechtsrau- mes, also Rechtssicherheit.37

3. Der Inhalt der Reformgesetze Solons zur Neuordnung der Polis und Institu- tionalisierung seines Eunomia-Programms

3.1 Die Beseitigung der gestörten Ordnung ( dysnomia ) in Form der Oligarchie

[...] er habe die Oligarchie beseitigt, die allzu extrem gewesen war, [...]. (ARISTOT. pol . II 9, 1273b, 36-37.

Die vorsolonische Verfassung kennzeichnet Aristoteles als Oligarchie, d. h. daß nach aristote- lischen Verfassungsverständnis, die Herrschaft in der Adelspolis nicht mehr am Gemeinwohl orientiert war, sondern eigennützig am Wohl der Herrschenden und somit eine Entartung der Aristokratie.38 Durch die Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der Bauern im 7. Jh. und daraus resultierender Schuldknechtschaft bereicherten sich Teile der Aristokratie sehr stark, was in einer Konzentration der Macht und einem Übergang der Aristokratie zu einer Oligarchie mündete. Solon selbst beklagt in seinen Elegien die Habsucht des Adels und sieht in ihr einen Grund für die gestörte Ordnung ( dysnomia ), welche er wieder in den Zustand der eunomia zurückzuführen beabsichtigt.39 Solon schaffte die Oligarchie ab, indem er durch sein Reformwerk eine Mischverfassung etablierte (vgl. 3.3). Die Oligarchie vor Solon wird an die- ser Stelle von Aristoteles mit der Beschreibung “ allzu extrem ” negativ konnotiert.

3.2 Die Sozialreform: Seisachtheia - Die Befreiung der Bauernschaft

[...] habe das Volk von der Sklaverei befreit [...]. (ARISTOT. pol . II 9,1273b, 38)

Solons erste Reform zur Bewältigung der Krise in Athen zu Beginn des 6. Jh. v. Chr. betraf die Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Situation der attischen Bauern.40 Sie be- deutete eine Wiederherstellung der Verfügbarkeit über die eigene Person, die von vielen verlo- ren oder zumindest bedroht war und machte die Kleinbauern wieder zu unbelasteten Eigen- tümern ihres Landes.41 Damit schuf Solon die Vorraussetzung, daß ein größtmöglicher Teil der attischen Bevölkerung als freie Bürger im politischen Prozeß Sorge um das Gemeinwohl tragen konnten. Die genaue Bedeutung des Begriffs Seisachtheia (“Lastenabschüttelung”) im Zusammenhang mit der solonischen Sozialreform und der damit einhergehenden Maßnahmen war bereits den antiken Autoren unklar.42 Die Reform regelte nach Aristoteles im Einzelnen:43 Eine allgemeine Schuldentilgung, in der private wie öffentliche Schulden annulliert wurden, die Beseitigung der horoi, die die abgabepflichtigen Äcker der hektemoroi markierten und damit eine Befreiung dieser aus ihrem Abhängigkeitsverhältnis zu den Gläubigern und die Wiederherstellung der Bürgerrechte für Sklaven, die aufgrund des Schuldverhältnisses mit ihrer Person gegenüber den Gläubigern gebürgt hatten (Personalexekution).44 Darüber hinaus wurden attische Bauern, die durch die Schuldsklaverei bereits an auswärtige Besitzer verkauft worden waren, zurückgekauft und Geflohene zurückgeführt.45 Flankiert wurden diese Maß- nahmen von einer Reihe Gesetze, die darauf zielten, zukünftig den Weg in die Schuldsklave- rei zu versperren. Zunächst wurde die Peronalexekution verboten, also das Recht des Gläubi- gers zum Zugriff auf die Person des Schuldners.46 Damit war ein erster Schritt getan, die Un- abhängigkeit der Bauern als Basis des Gemeinwesens zu gewährleisten. Zur Sicherung der bestehenden Landaufteilung wurde der Aufsplitterung im Erbgang durch Testierfreiheit und durch die Möglichkeit die Halbschwester väterlicherseits zu heiraten, gesetzgeberisch entgegengewirkt.47 Eine weitere Maßnahme, die Beschränkung des Bodenerwerbs, wirkte mäßigend auf die Konzentration von Land seitens der Großgrundbesitzer.48 Auch mit dem Nachbarschafts- und Flurgemarkungsrecht sorgte sich Solon sehr detailliert um die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen und stärkte damit die Rechtssicherheit vor allem kleinerer oikoi . Die Freisetzung eines gewissen Teils der Landbevölkerung im Zuge dieser Maßnahmen machte es nötig, nichtagrarische Lösungen für die Landlosen zu schaffen. So förderte Solon das produzierende Gewerbe im städtischen Kontext.49 Der Zuzug von Handwerkern wurde angeregt, indem man diesen das Bürgerrecht in Aussicht stellte.50 Die Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern musste ein Sohn zudem nur wahrnehmen, wenn ihm ausreichend Land vermacht wurde, oder andernfalls der Vater die Handwerksausbildung zahlte.51 Die Versorgung dieser wachsenden, städtischen Bevölkerung sicherte Solon durch ein Ausfuhrverbot aller agrarischer Güter mit Ausnahme des wichtigen Exportgutes Olivenöl und durch die Erleichterung des Handels.52 Solons Konzept zur Beseitigung der sozialen Krise, in die weite Teile der Bauernschaft geraten waren, oder unmittelbar von ihr bedroht, stabilisierte das soziale Gefüge und sicherte die Existenz der kleineren und mittleren Bauernoikoi als Grundlage der polis bis zum Ende des 5 Jh. n. Chr.53

[...]


1 In Attika war er also zeitlebens ein Metöke (freier “Mitbewohner” ohne Bürgerrecht und damit abseits des politischen Systems stehend). Die biographischen Angaben zu Aristoteles stützen sich weitgehend auf DÖRRIE (1979), 582-591.

2 DIOG. LAERT. 5,3.

3 DIOG. LAERT. 5,6.

4 Wobei mit Büchern im antiken Sinne Papyrusrollen gemeint sind.

5 Sie sind nur durch spätere Zitationen in knappen Resten überliefert.

6 DAHLHEIM (1992), 269-270.

7 SPAHN (1988), 434.

8 Vgl. zur Forschungsdiskussion: KEANEY (1992), 5-19.

9 Die Abfassungszeit der Ath . pol . liegt nach STAHL (2003a), 178, zwischen 329/328 v. Chr. und 322 v. Chr., nach CHAMBERS (1990), 83, zwischen 329/328 v. Chr. und 325 v. Chr., nach RHODES (1981), 52, zwischen 335/334 v. Chr. und 322 v. Chr.

10 SCHÜTRUMPF (1991), 95.

11 Vgl. HDT. 1,29-33. 86,3-5.

12 So sieht zum Beispiel der Hauptvertreter der oligarchischen Strömung und promakedonisch eingestellte Isokrates (436 - 338 v. Chr.) Solon als Schöpfer einer gemäßigten Demokratie. ISOKR. 16-17. Der Wortführer des Widerstandes gegen Make- donien und Verteidiger der bestehenden Demokratie Demosthenes (384-322 v. Chr.) dagegen kennzeichnet ihn als ersten radikalen Demokraten.

13 Solon wird von Historikern des 4.Jh. häufig als Begründer der demokratischen patrios politeia angesehen. Der Begriff jener “Väterverfassung” entstand im Zuge des Peloponnesischen Krieges (431 - 404 v. Chr.) als die Forderung einer Abkehr von der radikalen Demokratie und eine Rückbesinnung auf die früheren “Verfassungen” Drakons, Solons und Kleisthenes laut wurden. Vgl. hierzu RUSCHENBACH (1958), 398; JAKOBY (1973), 77; HÖLKESKAMP (1999), 55.

14 Da es sich jedoch um eine Lehrschrift handelt, ist ihre unmittelbare Wirkung auf die Schüler des Lykeion beschränkt.

15 Vgl. zur Bedeutung und Quellenbasis Plutarchs: RUSCHENBUSCH (1994), 375.

16 VOLKMANN (1979), 262; Nach STAHL (2003a), 229. wegen Todesdatums Geburt um 630-620 v. Chr., so allerdings Archon- tat und Rolle des in recht jungen Jahren.

17 PLUT. Sol . 1; DIOG. LAERT. 1,49.

18 Vgl. SOL. F 2D.

19 Zur Bekleidung des Archontats um 594/593 v. Chr.: DIOG. LAERT. 1,62. An der Reformtätigkeit zum Zeitpunkt des Ar- chontats und dessen Datierung kamen unlängst Zweifel auf: STAHL meint, daß man "Solons Archontat von seiner eigentlichen politischen Aufgabe als diallaktes zu trennen (hat)" , STAHL (2003a), 230. So u. a. auch THIEME, die die Gesetzgebung auf 570 v. Chr. herabdatiert. THIEM (2000), 82. Anm. 378, mit Liste weiterer Spätdatierungen. Dagegen halten die meisten Histo- riker, u. a. OLIVA (1988), 48: WELWEI (1992), 158-159, Anm. 55; FADINGER (1996), 182. Anm. 12, daran fest, daß Solon in den Jahren 594/593 v. Chr. an der Spitze Athens stand und wahrscheinlich während seines Archontats große Teile seines Re- formwerks verwirklichen konnte.

20 Zum Wiederauflammen der Stasis in der Folgezeit, in der die Aristokraten aufgrund der solonischen Refomen zwar nicht mehr so hemmungslos ihre Gemeindegenossen ausbeuten konnten (vgl. Seisachtheia 3.2), aber Ressourcen von außen für den inneren Widerstreit mobilisierten, was letztlich zur Etablierung der tyrannis führte: STAHL (2003a), 252-254.

21 SOL. F 6D. 7D. HDT. 1,30,1. ARISTOT. Ath . pol . 11,1. PLUT. Sol . 26,1.

22 PLUT. 30; DIOG. LAERT 1,49. Zum Todesdatum: Solons. PLUT. Sol . 32.

23 SOL. 1D; 3D,30: „ Dies die Athener zu lehren, befiehlt mir mein Herz, dass dysnomia der Stadt sehr viel Ungl ü ck bereitet, eunomia, aber alles wohlgeordnet und wie es sein soll hervorbringt und scharenweise den Ungerechten Fesseln umlegt “. Die Eunomia war in der griechischen Mythologie eine der Horai. Mit ihren Schwestern Dike und Eirene, den Töchtern der Zeus und der Themis wurde sie von Hesiod aus dem ursprünglichen Mythos als Verkörperungen der Jahreszeiten in die sittlich-po- litische Sphäre erhoben. Eunomia (Wohlordnung), Dike (Gerechtigkeit) und Eirene (Frieden) sicherten demnach dem Staate Bestand. HES. erg . 75; theog . 901. Zum Konzept der Eunomia, des möglichen Ursprung aus der ägyptischen Ma`at-Lehre und der spezifisch griechischen Ausprägung durch Solon, vgl. FADINGER (1996), 179-218.

24 Vgl. ARISTOT. pol. II 9, 1274a, 3: “ Darum tadeln ihn auch einige: [...] ” (hier 4.3).

25 STAHL (2003a), 191.

26 Vgl. SOL. F 10D. Möglicherweise war zudem schon die Wehrfähigkeit des Hoplitenheeres, das sich auf freie Bauern stütz- te, gefährdet. Vgl. MEIER, (1993), 76. WELWEI (1998), 143 bezweifelt die akute Gefährdung, mit Hinweis auf den Kampf um Salamis. Aber schon die Tendenz und eine absehbare Schwächung in Zukunft schufen einen dringenden Handlungsbedarf.

27 MÜHLKE (2002), 13. BLEICKEN (1985), 12, mit Verweis auf die Gesetzgeber Lykurgos in Sparta und Charondas in Katane.

28 WELWEI (1992), 158.

29 SOL. F 12D. 13D. 20D, STAHL (2003a), 229.

30 Zur eindringlichen Warnung Solons vor der drohenden tyrannis , vgl. etwa SOL. F 8D.

31 Zur Diskussion um eine eventuelle Herabdatierung, der hier nicht gefolgt wird vgl. Anm. 18.

32 WELWEI (1992), 104-105.

33 So auch STAHL (2003a), 230.

34 BLEICKEN (1985), 16, spricht von “ Schiedrichter und Vers ö hner (aisymnetes diallaktes) mit unumschr ä nkter Macht ” .

35 Zu den Axones: STROUD (1979), 45-47; Abb. 1. Zu den Kyrbeis: STROUD (1979), 47-48.

36 STAHL (1987), 195.

37 STAHL (2003a), 236.

38 Zur Verfassungstheorie bei Aristoteles, vgl. STÖRIG (1998), 186.

39 SOL. F 3D.

40 Zur Situation der Bauern vgl. 2.2.1. Mit der Beseitigung der Sklaverei waren also nur Maßnahmen betreffend der in Abhängigkeit geratenen, kleinen und mittleren Bauern gemeint, keinesfalls solche gegen die Sklaverei im Generellen.

41 STAHL (2003a), 195.

42 ARISTOT. Ath . pol . 6, 1; PLUT. Sol . 15, 2 identifizieren die Seisachtheia mit einer Aufhebung aller Schulden, wie weitestge- hend auch die moderne Forschung. Dagegen kürzlich STAHL, der die Seisachtheiaals einen Akt allgemeiner Befreiung von der Last dr ü ckender Abh ä ngigkeit ” ansieht und nicht als allgemeine Schuldentilgung, die für STAHL eine Projektion der Ver- hältnisse des 4. Jh. v. Chr. in die solonische Zeit in der Ath . pol . darstellt, wie auch das Problem der personalen Haftung. STAHL, (2003a), 195.

43 ARISTOT. Ath. pol . 6.

44 SOL. F 24D: „ [...] die schwarze Erde, aus der ich einst/ die Grenzsteine (horoi ) aushob, die vielerorts eingepflockten/ und die zuvor versklavt, jetzt frei./ Viele f ü hrt ´ ich nach Athen, ins Vaterland, das gottgegr ü ndete,/ zur ü ck [...]. “ Zur vorsolonischen Schuldsklaverei und den hektemoroi vgl. PLUT. Sol 13,3-6. Zur Diskussion um den Status der hektemoroi vgl . RHODES (1981), 92-97. Zum möglichen Ursprung des Verbots der Personalexekution und der Befreiung der Bürger von den Darlehen, für die sie ihre Person verpfändeten, vgl. DIOD. 1,79,4 und eingehend FADINGER (1996), 179-211. Anm. 11.

45 SOL. F. 24D, 8-12.

46 ARISTOT. Ath . pol . 9,1.

47 Zur Testierfreiheit vgl. PLUT. Sol . 21, 2-3.

48 Dies rührte bestehende Besitzverhältnisse jedoch nicht an. ARISTOT. pol . 1266b, 8.

49 PLUT. Sol . 22,1. 3.

50 PLUT. Sol. 24,2.

51 PLUT. Sol. 22,1.

52 PLUT. Sol. 24,1. ARISTOT. Ath. pol. 10,1-2. und PLUT. Sol. 15,3-4: Maß- und Gewichtsreform.

53 Erst in Folge des Peloponnesischen Krieges (431- 404 v. Chr.) geraten die kleineren oikoi erneut unter Druck. STAHL (2003a), 198.

Ende der Leseprobe aus 38 Seiten

Details

Titel
Die Bedeutung der solonischen Reformen im Kontext der Entstehung und Entwicklung der attischen Demokratie
Untertitel
Auf der Grundlage der Quellenanalyse und -interpretation von Aristoteles, Politika II 9, 1273b,1-43; 1274a, 1-22
Hochschule
Freie Universität Berlin  (Friedrich-Meinecke Institut)
Veranstaltung
HS Solon und die älteste Demokratie der Weltgeschichte
Note
1,0
Autor
Jahr
2007
Seiten
38
Katalognummer
V179878
ISBN (eBook)
9783656025955
Dateigröße
654 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Eine äußerst gut gelungene, historisch vertiefende Quelleninterpretation, die allen Ansprüchen an eine "sehr gute" Gesamtleistung erfüllt! 27.7.2007
Schlagworte
Athen, Griechenland, Demokratie, Antike, Aristoteles, Quelle, Quelleninterpretation, Solon, Gesetzgeber, Reform, Politik, Staatsform, Klassik, Verfassung, Gesellschaft, Ordnung, Gesetze, Gesetzwerk, Polis, Areopag, Aristokratie, Oligarchie, Volksversammlung, Heliaia, Ekklesia, Ephesis, Euthynai, Eisangelia, Demos, Volk, Beamte, Kleisthenes, Perikles
Arbeit zitieren
M. A. Daniel Funke (Autor:in), 2007, Die Bedeutung der solonischen Reformen im Kontext der Entstehung und Entwicklung der attischen Demokratie , München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/179878

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