Mit dem Zweiten Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts, das am 13.07.2005 in Kraft getreten ist, wurde das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) umfassend reformiert. In diesem Zusammenhang wurden insbesondere die Vorschriften zur Entflechtung (Unbundling) neu gestaltet. Diese Vorschriften sind vornehmlich an sog. vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen gerichtet, die auf dem Energiemarkt häufig eine Monopolstellung aufweisen und wettbewerbshemmend agieren. Um Intransparenz, Diskriminierung und Quersubventionierung zu vermeiden, müssen solche Energieversorgungsunternehmen (EVU) grundsätzlich informatorische, buchhalterische, rechtliche, operationelle sowie eigentumsrechtliche Entflechtungsmaßnahmen umsetzen. Diese Maßnahmen bewirken eine weitgehende Unabhängigkeit des Netzbetriebs gegenüber den übrigen Wertschöpfungsstufen der Energieversorgung wie der Elektrizitätserzeugung, der Gasgewinnung oder dem Energievertrieb.
Die vorliegende Arbeit widmet sich ausschließlich der buchhalterischen Entflechtung bzw. der Entflechtung in der Rechnungslegung, indem die einschlägige Vorschrift des § 6b EnWG diskutiert wird. Zu diesem Zweck wird in Kapitel 2 zunächst erörtert, welche Verpflichtungen EVU hinsichtlich der externen Rechnungslegung zu erfüllen haben. Neben der Aufstellung werden hier auch Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses thematisiert. Sodann wird in Kapitel 3 die interne Rechnungslegung von EVU gemäß § 6b Abs. 3 EnWG untersucht. Diese Vorschrift bildet die eigentliche Rechtsgrundlage für die buchhalterische Entflechtung und für die Aufstellung des „Unbundling-Abschlusses“. Abschließend wird in Kapitel 4 ein Fazit gezogen.
Inhaltsverzeichnis
- Abkürzungsverzeichnis
- 1 Einleitung
- 2 Externe Rechnungslegung von Energieversorgungsunternehmen
- 2.1 Aufstellungspflicht
- 2.2 Prüfungspflicht
- 2.3 Offenlegungspflicht
- 3 Interne Rechnungslegung von Energieversorgungsunternehmen
- 3.1 Adressatenkreis
- 3.2 Zu entflechtende Tätigkeitsbereiche
- 3.3 Methoden der buchhalterischen Entflechtung
- 3.3.1 Progressive und retrograde Verbuchung
- 3.3.2 Direkte und indirekte Zuordnung
- 3.3.3 Innerbetriebliche Leistungsverrechnung
- 3.4 Zuordnung einzelner Posten im Tätigkeitsabschluss
- 4 Fazit
- Literaturverzeichnis
- Verzeichnis sonstiger Quellen
- Verzeichnis der Gesetze und sonstiger Normen
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Diese Arbeit befasst sich mit dem "Unbundling-Abschluss" nach § 6b EnWG. Ziel ist es, die spezifischen Anforderungen der externen und internen Rechnungslegung für Energieversorgungsunternehmen (EVU) im Kontext der Entflechtungspflicht zu analysieren. Insbesondere werden die Methoden der buchhalterischen Entflechtung sowie die Zuordnung einzelner Posten im Tätigkeitsabschluss beleuchtet.
- Externe Rechnungslegung von EVU
- Interne Rechnungslegung von EVU
- Entflechtungspflicht nach § 6b EnWG
- Methoden der buchhalterischen Entflechtung
- Zuordnung von Posten im Tätigkeitsabschluss
Zusammenfassung der Kapitel
Kapitel 1 bietet eine allgemeine Einleitung in das Thema der Arbeit. Kapitel 2 beleuchtet die externe Rechnungslegung von Energieversorgungsunternehmen, mit Schwerpunkt auf den Anforderungen an die Aufstellung, Prüfung und Offenlegung. Kapitel 3 widmet sich der internen Rechnungslegung von EVU. Hier werden die Adressaten des "Unbundling-Abschlusses", die zu entflechtenden Tätigkeitsbereiche sowie verschiedene Methoden der buchhalterischen Entflechtung behandelt. Das Kapitel schließt mit einer Untersuchung der Zuordnung einzelner Posten im Tätigkeitsabschluss.
Schlüsselwörter
Die Arbeit konzentriert sich auf die Themengebiete der externen und internen Rechnungslegung, insbesondere im Kontext von Energieversorgungsunternehmen. Zentrale Begriffe sind "Unbundling-Abschluss", § 6b EnWG, Entflechtungspflicht, buchhalterische Entflechtung, Tätigkeitsabschluss und Zuordnung von Posten.
Häufig gestellte Fragen
Was versteht man unter Unbundling im Energiewirtschaftsrecht?
Unbundling bezeichnet die Entflechtung von Netzbetrieb und Energievertrieb, um Wettbewerbsverzerrungen und Quersubventionierungen zu vermeiden.
Was regelt der § 6b EnWG?
Dieser Paragraf bildet die Rechtsgrundlage für die buchhalterische Entflechtung und die Aufstellung des sogenannten „Unbundling-Abschlusses“.
Wer ist zur buchhalterischen Entflechtung verpflichtet?
Verpflichtet sind vor allem vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen (EVU), die sowohl Netze betreiben als auch Energie erzeugen oder vertreiben.
Welche Methoden der buchhalterischen Entflechtung gibt es?
Es werden Methoden wie die progressive und retrograde Verbuchung sowie die direkte und indirekte Zuordnung von Kostenstellen unterschieden.
Muss ein Unbundling-Abschluss geprüft werden?
Ja, EVU unterliegen spezifischen Prüfungs- und Offenlegungspflichten hinsichtlich ihrer Jahresabschlüsse und der entflochtenen Tätigkeitsberichte.
- Quote paper
- Yu-Hui Liu (Author), 2011, Der „Unbundling‐Abschluss“ nach § 6b EnWG, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/179992